Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2013 - 1 StR 252/13

bei uns veröffentlicht am23.08.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 252/13
vom
23. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
hier: Gehörsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2013 beschlossen
:
Der als Gehörsrüge bezeichnete Antrag des Verurteilten vom
14. August 2013 wird auf seine Kosten als unstatthaft zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 8. August 2013, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Nunmehr bringt der Verurteilte durch den Schriftsatz seiner Verteidigerin im Wesentlichen erneut vor, der Senat habe bei dem Beschluss, mit dem die Revision des Verurteilten verworfen worden ist, den Ausführungen der Verteidigung nicht die gebührende Beachtung geschenkt. Dies müsse nachgeholt werden.
2
Hierin liegt schon keine Behauptung der erneuten Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass der Antrag unstatthaft ist (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).
Wahl Jäger Cirener
Radtke Mosbacher

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2011 - 1 StR 399/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/11 vom 5. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a. hier: "weitere Gehörsrüge" Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2011 beschl

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 399/11
vom
5. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.
hier: "weitere Gehörsrüge"
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2011 beschlossen
:
Der als "weitere Gehörsrüge" bezeichnete Antrag des Verurteilten
vom 28. November 2011 wird auf seine Kosten als unstatthaft
zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom 31. Oktober 2011, mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet war, das angefochtene Urteil und dementsprechend die Verwerfung der Revision seien falsch. Obwohl der Senat in diesem Beschluss ausgeführt hat, dass § 356a StPO nicht die Möglichkeit eröffnet, generell rechtskräftige Entscheidungen erneut zur Überprüfung zu stellen, ist nunmehr unter weitgehender Wiederholung des früheren Vorbringens mit einer "weiteren Gehörsrüge" die Korrektur der bisherigen Entscheidungen beantragt.
Selbst wenn im Übrigen, was nicht deutlich wird, eine erneute Verletzung rechtlichen Gehörs behauptet sein sollte, wäre der Antrag unstatthaft (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 StR 467/10; Beschluss vom 18.Dezember 2006 - 1 StR 161/01, NStZ 2007, 283). Nack Wahl Hebenstreit Graf Sander