Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2019 - 1 StR 245/19

bei uns veröffentlicht am08.08.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 245/19
vom
8. August 2019
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu
Dopingzwecken im Sport u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:080819B1STR245.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2019 beschlossen :
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 5. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 12. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Februar 2019 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport in neun Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Arzneimitteln in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. Februar 2019 Revision eingelegt, die beim Landgericht am 13. Februar 2019 eingegangen ist. Mit Beschluss vom 12. März 2019 hat das Landgericht die Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 14. März 2019 und seinem Verteidiger am 15. März 2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 20. März 2019, das am 25. März 2019 bei dem Landgericht eingegangen ist, hat der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt und aus- geführt, er habe den „Widerspruch“ gegen das Urteil „nur so knapp gesendet“, weil er auf das schriftliche Urteil gewartet habe.
2
Diese Ausführungen sind als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist auszulegen.
3
Der Antrag ist unzulässig, weil der Angeklagte nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Es fehlt sowohl an Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses als auch einem nachvollziehbaren Vortrag zu den Gründen, auf Grund derer die Revisionseinlegungsfrist nicht eingehalten werden konnte.
4
Gründe, die zu einer Wiedereinsetzung von Amts wegen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich.
5
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt worden ist. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil das Landgericht die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten rechtlich zutreffend gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat.
Raum Bellay Fischer Bär Hohoff

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2019 - 1 StR 245/19

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2019 - 1 StR 245/19

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2019 - 1 StR 245/19 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Referenzen

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.