Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2005 - 1 StR 222/05

bei uns veröffentlicht am29.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 222/05
vom
29. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Ravensburg vom 4. April2005, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gegen das oben genannte Urteil gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe:

Dem Angeklagten war gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugunsten des Angeklagten geht der Senat davon aus, daß ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft, weil aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, daß er über die Notwendigkeit , die Revisionsschrift in deutscher Sprache abzufassen, belehrt worden ist. Dienstliche Äußerungen der Mitglieder der Str afkammer, aus denen sich etwas anderes ergibt, liegen ebenfalls nicht vor. Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung i. S. von § 35a StPO gehört auch der Hinweis, daß die schriftliche Rechtsmitteleinlegung in deutscher Sprache erfolgen muß. Dies begründet für den Angeklagten den Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 30, 182, 185).
Mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision neu zu laufen. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2005 - 1 StR 222/05 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 35a Rechtsmittelbelehrung


Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung

Referenzen

Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.