Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - 1 StR 209/18
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2019 beschlossen :
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der vom Landgericht zu den konkreten Umständen des Einsatzes des Spezialeinsatzkommandos der Polizei getroffenen Feststellungen bestehen zwar Bedenken gegen die Annahme einer Arglosigkeit des getöteten Polizeibeamten E. bei der Schussabgabe durch den Angeklagten und damit einer heimtückischen Begehungsweise im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Dies lässt jedoch den Schuldspruch wegen Mordes – und somit auch die Verurtei-
lung zu lebenslanger Freiheitsstrafe – unberührt, da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen das vom Landgericht zudem angenommene Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen tragen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.