Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09

bei uns veröffentlicht am13.05.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 208/09
vom
13. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 24. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung durch den Senat festzulegen, nachdem das Landgericht offenbar bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisionsführer erlittene Untersuchungshaft berücksichtigen wollte, was aber nicht erforderlich ist; denn die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen (BGH NStZ 2008, 213, 214). Danach ergibt sich, dass bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe zwei Jahre und drei Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tatrichter zugrunde gelegte Dauer der Unterbringung von einem Jahr in Abzug gebracht, ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit einem Jahr und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im Übrigen keine Rechtsfehler ersichtlich sind, bedurfte es keiner Zurückverweisung (BGH aaO). Nack Wahl Graf Jäger Sander

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2009 - 1 StR 208/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2009 - 1 StR 292/09

bei uns veröffentlicht am 07.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 292/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen: Die R

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.