Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2001 - 1 StR 147/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in sechzehn und Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (die Angabe einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen UA S. 19 ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - ein offensichtliches Fassungsversehen, Bl. 244, 246 d.A.) verurteilt. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Nach dem Scheitern eines in der Hauptverhandlung erfolgten Verständigungsgespräches , wonach die schon vor diesem Gespräch geständige Angeklagte unter anderem bei Rechtsmittelverzicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt werden sollte, verhängte das Landgericht, ohne daß weitere Beweise erhoben worden wären, eine Freiheitsstrafe vonzwei Jahren und sechs Monaten. Da für die Beteiligten eine Veränderung der für die Strafzumessung erheblichen Sachlage nicht erkennbar war, hätte es hier - trotz der Äuûerungen der Angeklagten im letzten Wort - angesichts der vom Gericht in Aussicht gestellten Strafhöhe eines ausdrücklichen Hinweises bedurft (vgl. BGHSt 36, 210, 212 = NStZ 1989, 438; 42, 46, 49 = NJW 1996, 1763). Schäfer Nack Wahl Boetticher Schaal
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.