Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2001 - 1 StR 147/01

bei uns veröffentlicht am26.09.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 147/01
vom
26. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 2000 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in sechzehn und Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (die Angabe einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen UA S. 19 ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - ein offensichtliches Fassungsversehen, Bl. 244, 246 d.A.) verurteilt. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Nach dem Scheitern eines in der Hauptverhandlung erfolgten Verständigungsgespräches , wonach die schon vor diesem Gespräch geständige Angeklagte unter anderem bei Rechtsmittelverzicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt werden sollte, verhängte das Landgericht, ohne daß weitere Beweise erhoben worden wären, eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten. Da für die Beteiligten eine Veränderung der für die Strafzumessung erheblichen Sachlage nicht erkennbar war, hätte es hier - trotz der Äuûerungen der Angeklagten im letzten Wort - angesichts der vom Gericht in Aussicht gestellten Strafhöhe eines ausdrücklichen Hinweises bedurft (vgl. BGHSt 36, 210, 212 = NStZ 1989, 438; 42, 46, 49 = NJW 1996, 1763). Schäfer Nack Wahl Boetticher Schaal

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.