Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2015 - 9 ZB 15.1079

bei uns veröffentlicht am04.09.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 24. April 2015 - 9 ZB 12.1318 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Wie dem oben genannten Beschluss des Senats ohne weiteres entnommen werden kann, hat sich der Senat ausdrücklich mit dem Vorbringen der Klägerin befasst, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Belüftung und Belichtung des Treppenhauses ihres Wohnhauses durch die beiden Fenster in der Giebelwand von einem teilweise falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Senat hat insoweit darauf abgestellt, dass aus den Feststellungen in der Niederschrift über den Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2012 nicht abgeleitet werden kann, dass nicht zusätzlich auch eine Belichtung und Belüftung des Treppenhauses durch die Haustür im Erdgeschoss möglich ist. Er hat weiterhin darauf hingewiesen, dass im Zulassungsantrag nicht dargelegt wird, dass eine Belichtung und Belüftung durch die Haustür oder in sonstiger Weise für die Klägerin nicht möglich oder unzumutbar wäre.

Die Klägerin verkennt mit ihrem Vorbringen, mit dem die inhaltliche Unrichtigkeit des Beschlusses des Senats behauptet wird, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten inhaltlich zu folgen. Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2).

Soweit die Klägerin vorbringt, der Senat hätte im Zuge der gebotenen Aufklärung darauf hinwirken müssen, dass durch die Klägerin weiterer Vortrag zu irgendwelchen möglichen oder zumutbaren Maßnahmen zur Belichtung und Belüftung des Treppenhauses zu erfolgen hätte, wird verkannt, dass im Verfahren auf Zulassung der Berufung dem Rechtsmittelführer gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Vortrag obliegt, aus welchen Gründen das Rechtsmittel zuzulassen ist. Dem über die Zulassung entscheidenden Gericht kann deshalb grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, es habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 20 ZB 14.319 - juris Rn. 7; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 152a Rn. 17 m. w. N.). Im Übrigen war die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer anderweitigen Belichtung und Belüftung des Treppenhauses bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2015 - 9 ZB 15.1079 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2015 - 9 ZB 12.1318

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 20 ZB 14.319

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. 1. Es bestehen bereits

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 299 Gemarkung D. gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 27. Oktober 2011, mit der dem Beigeladenen die Erweiterung seines bestehenden Wohnhauses auf dem südöstlich angrenzenden Grundstück FlNr. 292 (Baugrundstück) genehmigt wurde.

Das Grundstück der Klägerin ist in seiner Südecke mit einem Wohnhaus bebaut, dessen Giebelwand direkt auf der Grenze zum Baugrundstück steht. In der Giebelwand befinden sich auf Höhe des Obergeschosses ein größeres, auf Höhe des Dachgeschosses ein kleineres und unter dem First ein bullaugenartiges Fenster. Das Baugrundstück ist in der Südecke mit einer Doppelhaushälfte bebaut, die zum Grundstück der Klägerin einen Abstand von ca. 4,40 m einhält. Das Bauvorhaben soll in der Lücke zwischen den Häusern des Beigeladenen und der Klägerin ausgeführt werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. April 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das geplante Bauvorhaben nicht zulasten der Klägerin gegen das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass mit der Erweiterung des Wohnhauses zwar für das Anwesen der Klägerin eine Verschlechterung der baulichen Situation verbunden ist, weil sie dann im Treppenhaus kein Tageslicht mehr hat, aber dadurch die Zumutbarkeitsschwelle zulasten der Klägerin nicht überschritten wird. Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fenster allein der Belichtung und Belüftung eines Treppenhauses dienen, nicht hingegen von Aufenthaltsräumen, und eine Belichtung und Belüftung des Treppenhauses auch durch die Haustür im Erdgeschoss möglich ist. Insoweit ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht von einem teilweise falschen Sachverhalt ausgegangen. Zwar findet sich in der Niederschrift über den Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2012 über die Besichtigung des Hauses der Klägerin die Aussage, dass die „beiden Fenster die Belüftung des gesamten Treppenhauses“ bilden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nicht zusätzlich auch eine Belichtung und Belüftung des Treppenhauses durch die Haustür im Erdgeschoss möglich ist. Im Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, dass eine Belichtung und Belüftung durch die Haustür oder in sonstiger Weise für die Klägerin nicht möglich oder unzumutbar wäre.

Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet auch nicht generell dazu, eine grenzständige Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu unterlassen. Derjenige, der selbst an die Grenze gebaut hat, muss - vorbehaltlich anderslautender planungsrechtlicher Festsetzungen oder Vorschriften - einen entsprechenden Grenzanbau seines Nachbarn grundsätzlich dulden (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 9 CS 12.1945 - juris Rn. 20). Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, vermittelt allein der Umstand, dass die Fensteröffnungen vermutlich bereits seit „unvordenklicher Zeit“ existieren, für sich genommen keinen Vertrauensschutz der Klägerin dahingehend, dass diese Öffnungen vom Nachbarn nicht zugebaut werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.1998 - 15 ZS 98.1333 - juris Rn. 2). Auch mit der Annahme eines etwaigen Bestandsschutzes des Wohnhauses der Klägerin geht nicht notwendig ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf Freihaltung der Grenzwand einher. Der Bestandsschutz bezieht sich nur auf die betreffende bauliche Anlage; eine Aussage darüber, inwieweit auf den Nachbargrundstücken künftig bauliche Anlagen unzulässig sind, lässt sich hieraus aber nicht unmittelbar ableiten (vgl. BayVGH, U. v. 27.1.1996 - 14 B 84 A.3022 - BayVBl. 1987, 52/53; VGH BW, B. v. 14.6.1999 - 3 S 1357/99 - juris Rn. 3). Ein unabweisbares Bedürfnis des Beigeladenen für die Erweiterung seines Wohnhauses ist nicht erforderlich. Der Beigeladene hat vielmehr ein schutzwürdiges Interesse daran, mit der Ausübung seines Baurechts von seinem Eigentum Gebrauch zu machen und sein Grundstück entsprechend den planungsrechtlichen Vorgaben ebenso wie die Klägerin zu nutzen (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.1985 - 14 B 84 A.593 - BRS 44 Nr. 104).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Es bestehen bereits Zweifel, ob die zweiwöchige Rügefrist nach § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten wurde, weil der Klägerbevollmächtigte zwar ausführt, dass der Kläger erst am 28. Januar 2014 von dem vermeintlichen Gehörsverstoß Kenntnis erlangt hat, ohne glaubhaft zu machen, dass er selbst nicht schon im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Senats am 27. Januar 2014 entsprechende Kenntnis erlangt hat (vgl. hierzu BVerwG B.v. 25.7.2013 - 5 C 26.12 - juris).

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, weil kein Gehörsverstoß vorliegt.

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat hat durch den Beschluss vom 20. Januar 2014, mit dem er den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Mit der Anhörungsrüge kann nur geltend gemacht werden, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Art. 103 Abs. 1 GG verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO); er verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus ist das Gericht dadurch jedoch weder dazu verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen, noch muss es jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Deshalb kann allein aus der bloßen Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe es nicht zur Kenntnis genommen und sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Insoweit hindert Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht insbesondere auch nicht daran, Beteiligtenvorbringen aus Gründen des materiellen Rechts nicht weiter aufzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011 - 8 C 13.11 -, juris Rdnr. 2).

Es ist bereits nicht ersichtlich, wie die Frage der Verbindung oder Trennung von Verfahren sich in entscheidungserheblicher Weise auf den Beschluss des Senats vom 20. Januar 2014 auswirken kann, denn hierbei handelt es sich um eine Verfahrensentscheidung, welche die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht unmittelbar betrifft.

Soweit der Kläger vortragen lässt, dass der Senat verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen zu ermitteln und prozessfördernde Hinweise zu geben, so verkennt er, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung der Antragsteller nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe für die Zulassung der Berufung darzulegen hat und der Senat auf der Grundlage dieser Darlegung über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet.

Schließlich geht der Vortrag des Klägers, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, seinen Beweisanregungen nachzugehen, ins Leere, weil im gegenständlichen Verfahren nur mögliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Senats vom 20. Januar 2014 relevant sind und nicht mögliche Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 50,- € anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.