Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2016 - 7 CE 16.10078

bei uns veröffentlicht am04.04.2016

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren (B. v. 11.2.2016 - 7 CE 16.10077) nicht verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Er hat das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Antragstellerin u. a. im Hinblick auf die angestrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat dem Begehren der Antragstellerin im Ergebnis jedoch nicht entsprochen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt darin nicht.

Soweit die Antragstellerin nun darüber hinaus vorbringt, ihre am 5. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingelegte Beschwerde sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits „rudimentär“ begründet worden, trifft dies nicht zu. Im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Ansbach heißt es vielmehr wörtlich: „Die Antragstellung und Beschwerdebegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten nach Akteneinsichtnahme in die vollständige Kapazitätsberechnung mit allen Anlagen und gegnerischen Schriftsätzen, deren unverzügliche Übersendung hiermit beantragt wird.“; es folgt sodann lediglich eine Auflistung derjenigen Aufstellungen und Unterlagen, die „insbesondere benötigt“ würden. Darin liegt indes keine die eingelegte Beschwerde begründende, den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügende und einen bestimmten Antrag enthaltende rechtliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz (Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG) ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2016 - 7 CE 16.10077

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird verworfen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der F-A-Universität E.-N. (...) im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 16. Dezember 2015, den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung zugestellt am 22. Dezember 2015, abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2016, beim Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag, ließ die Antragstellerin Beschwerde gegen den genannten Beschluss einlegen, die am 28. Januar 2016 begründet wurde. Gleichzeitig beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO. Sie habe ihre Beschwerde nicht sachgerecht begründen können, weil es das Verwaltungsgericht in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die Akten zur Einsichtnahme in die Kanzlei ihrer Bevollmächtigten zu übersenden.

II.

Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts begründet wurde.

Der Antragstellerin kann hinsichtlich der versäumten Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden, weil die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Sie war nicht „ohne Verschulden verhindert“, ihre Beschwerdebegründung fristgerecht einzureichen. Das Verständnis ihrer Bevollmächtigten, das sich die Antragstellerin insoweit zurechnen lassen muss, eine Akteneinsicht habe ausschließlich in den Räumen ihrer Kanzlei zu erfolgen, findet im Gesetz keine Stütze und ist deshalb nicht unverschuldet.

Gemäß § 100 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Nach Abs. 2 der Vorschrift können Beteiligte sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nrn. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigte Person erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

In Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vorgaben wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 7. Oktober 2015 hin mit gerichtlichem Schreiben vom 4. November 2015 mitgeteilt, die Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2015/2016 würden von der Kammer für die Vorbereitung der zu treffenden Eilbeschlüsse benötigt und könnten deshalb im Original nicht übermittelt werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle sowie der Übersendung einer Kopie gegen Kostenerstattung. Alternativ könnten die Unterlagen elektronisch übermittelt werden, sofern die betreffende E-Mail Adresse mit einem PGB-Schlüsselpaar ausgestattet sei. Es werde bis zum 10. November 2015 um Mitteilung gebeten, wie verfahren werden solle. Nachdem eine Äußerung von Antragstellerinseite ausweislich der Akten nicht erfolgte, erließ das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Beschluss am 16. Dezember 2015. Dagegen ist aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags, wonach der Beschluss „in unhöflicher Weise kurz vor Weihnachten“ zugestellt worden sei, ohne dass sie die ihr zustehende Möglichkeit zur Akteneinsicht erhalten habe. Angesichts der zitierten gerichtlichen Mitteilung vom 4. November 2015 trifft dies nicht zu. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 100 VwGO) ist die Einsichtnahme in Akten bei Gericht die Regel, die Versendung die Ausnahme (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 100 Rn. 12). Die Entscheidung, einem von § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO genannten Bevollmächtigten die Mitnahme der Akten oder die Übersendung in seine Wohnung oder die Geschäftsräume zu gestatten, steht im Ermessen des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Ausübung des Ermessens muss zwar anhand sachlicher Kriterien erfolgen und eine Ablehnung auf einen annehmbaren Grund gestützt werden. Dabei ist aber auch zu bedenken, dass durch den Versand oder die Herausgabe der Akten stets eine Verzögerung in der Bearbeitung durch das Gericht eintritt, was jedenfalls in Eilverfahren - wie hier - ein Herausgeben der Akten ausschließt (vgl. zum Ganzen: Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 100 Rn. 12 m. zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Berücksichtigt man überdies, dass in Eilverfahren wie dem vorliegenden, in denen um eine schnelle Zulassung zum Studium gestritten wird, erfahrungsgemäß stets sehr viele Verfahren, die von unterschiedlichen Rechtsanwälten betreut werden, gleichzeitig bei Gericht eingehen und anhängig werden, wird deutlich, dass ein Versand der Originalakten im jeweiligen Einzelfall gar nicht möglich wäre, ohne dass es zu erheblichen Verfahrensverzögerungen käme und dass insoweit das gerichtliche Ermessen nicht zu beanstanden ist.

Der gleichwohl in dem an das Verwaltungsgericht adressierten Beschwerdeschriftsatz vom 5. Januar 2016 wiederholte Antrag auf Übersendung der Originalakten lässt ein Verschulden der Antragstellerin im Sinn von § 60 Abs. 1 VwGO ebenfalls nicht entfallen. Ein derartiger Antrag entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung einer laufenden gerichtlichen Frist; ein - wie hier - schlichtes Zuwarten bis zum Eingang der Akten beim Beschwerdegericht am 25. Januar 2016, einem Zeitpunkt, zu dem die Frist bereits abgelaufen war und der Versuch, sie dort - erst am 28. Januar 2016 - abholen zu lassen, ist insoweit nicht ausreichend.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.