Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 7 CE 15.10215 u. a.

bei uns veröffentlicht am11.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Anhörungsrügen werden verworfen.

II.

Die Antragsteller und die Antragstellerinnen tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren.

Gründe

Die Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2015 (Az. 7 CE 15.10059 u. a.) sind gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen‚ da die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) nicht dargelegt haben‚ dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2‚ Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Der Senat hat das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt‚ ist deren Rechtsauffassung‚ die Anteilquote des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin und der Ansatz der Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge seien zu hoch‚ allerdings nicht gefolgt. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller beschränken sich auf eine inhaltliche Kritik an der Entscheidung: Nach einer - verkürzten - Darstellung der Begründung des Senatsbeschlusses im Schriftsatz vom 2. Juli 2015 weisen die Antragsteller zunächst darauf hin‚ sie hielten diese Ausführungen für rechtlich nicht zutreffend und diese träfen - das habe der Senat übersehen - nicht auf den Studiengang Zahnmedizin zu‚ für den die Einhaltung des Curricularnormwerts nach der Anlage 7 zur HZV ebenfalls - wie für die Humanmedizin - verpflichtend ist‚ um im Folgenden und in weiteren Schriftsätzen im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen zu wiederholen, zu vertiefen und zu erweitern. Der Umstand‚ dass der Senat die Sach- und Rechtslage nach Auffassung der Antragsteller fehlerhaft gewürdigt hat‚ ist jedoch nicht geeignet‚ einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) darzutun. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (BVerwG‚ B.v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - juris und B.v. 27.4.2012 - 8 B 7.12 - juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt‚ wenn das Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt hat‚ zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO)‚ oder wenn es entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Entsprechendes wird in der Anhörungsrüge nicht dargelegt.

Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrügen waren den Antragstellern aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr in Höhe von 50‚- Euro ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz; einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 7 CE 15.10215 u. a.

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 7 CE 15.10215 u. a.

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 7 CE 15.10215 u. a. zitiert 4 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 7 CE 15.10215 u. a. zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 7 CE 15.10215 u. a. zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 7 CE 15.10059

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 € f

Referenzen

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen die Kosten ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015. Sie machen geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 gab das Verwaltungsgericht Regensburg den Anträgen insoweit statt, als es den Antragsgegner verpflichtete, umgehend unter den insgesamt 149 Antragstellern vier weitere Studienplätze des ersten Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 für den Studiengang Medizin/Vorklinik an der Universität Regensburg in einem Los- und Nachrückverfahren vorläufig zu vergeben, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt seien. Im Übrigen wurden die Anträge abgelehnt. Die Verlosung hat am 7. Januar 2015 stattgefunden, alle durch das Los begünstigten Studienbewerber haben sich mittlerweile immatrikuliert.

Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen vor, die Anteilquote des zugeordneten Studiengangs molekulare Medizin und der Ansatz der Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge seien zu hoch.

Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die in den Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass über die bereits vom Verwaltungsgericht angenommenen freien Studienplätze hinaus noch weitere Kapazitätsreserven im Fach Humanmedizin an der UR bestünden.

Entgegen den Beschwerdevorbringen führt der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. – juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, nicht dazu, dass dasselbe Vorgehen auch bei Bildung der Anteilquote (§ 49 HZV) für die Molekularmedizin oder der Ermittlung des Dienstleistungsexports in die nicht zugeordneten Studiengänge (§ 48 HZV) angezeigt wäre.

Denn die nur eingeschränkte Berücksichtigung der genannten Lehrveranstaltungen beruht nicht darauf, dass dort zu einem Anteil von 15% Angehörige anderer Lehreinheiten tätig würden, deren Lehranteile gemäß der kapazitätsrechtlich geforderten „Bilanzierungssymmetrie“ an anderer Stelle der Gesamtrechnung (etwa als Dienstleistungsimport oder als Eigenanteil) wieder erscheinen müssten. Wie die UR schon in der Vergangenheit mehrfach dargelegt hat, ergibt sich der Kürzungsfaktor von 0,85 vielmehr aus dem Umstand, dass nach § 7 Abs. 4 der geltenden Studienordnung für den ersten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin die regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Übung, einem Kurs oder Seminar schon dann von der zuständigen Lehrperson zu bestätigen ist, wenn mindestens 85% der angebotenen Lehrveranstaltungsstunden besucht wurden. In Anbetracht dieser Regelung durften, wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat, die lehrplanmäßig vorgesehenen Veranstaltungen jeweils auf 85% des vollen Curricularwerts gekürzt werden, da andernfalls der in der Kapazitätsverordnung vorgeschriebene Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinik von insgesamt 2,42 nicht einzuhalten gewesen wäre (BayVGH B.v. 16.5.2006 – 7 CE 06.10179 – juris).

Hiervon ausgehend hat dies bereits deshalb nicht in gleicher Weise für die Berechnung der Anteilquote für die molekulare Medizin bzw. den Dienstleistungsexport in die nicht zugeordneten Studiengänge zu gelten, weil in diesen Studiengängen – anders als in der Vorklinik – nicht die Einhaltung des CNW (vgl. § 50 HZV, Anl. 7 zur HZV) verpflichtend ist, sondern stattdessen ein innerhalb einer gewissen Bandbreite vorgegebener Curricularwert (CW, § 59 HZV) einzuhalten ist und eingehalten wird.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichts (BayVGH B.v. 8.12.2014 – 7 CE 14.10212 – juris). Der Senat hat darin ausgeführt:

„Dass bei der Berechnung des Exports kein derartiger Anrechnungsfaktor angesetzt wird, trägt u.a., wie von der UR im Einzelnen dargelegt worden ist, dem Umstand Rechnung, dass die Studiengänge, in die exportiert wird, nicht den Bestimmungen der Studienordnung für den ersten Studienabschnitt der Humanmedizin unterliegen. In keiner der Prüfungs- bzw. Studienordnungen der importierenden Studiengänge ist eine Besuchspflicht von 85% der Veranstaltungen geregelt, ein derartiger Prozentsatz daher auch nicht begründbar.“

Die Beschwerden möchten daraus im Umkehrschluss ableiten, eine entsprechende anteilige Kürzung sei begründbar, wenn es in den genannten Studiengängen ebenfalls eine eingeschränkte Besuchspflicht gäbe. Damit können sie indes nicht durchdringen: Abgesehen davon, dass es in den zugeordneten Studiengängen – und nur um diese geht es in der entsprechenden zitierten Passage, was die Antragsteller im Übrigen selbst einräumen – keine ausdrückliche, § 7 Abs. 4 der Studienordnung für den ersten Studienabschnitt der Humanmedizin entsprechende Regelung gibt, handelt es ich um ein – wie aus den Formulierungen „unter anderem“, „auch“ und dem Gesamtkontext der Entscheidung hervorgeht – zusätzliches, dem damaligen Parteivorbringen geschuldetes Argument, auf das es nach den obigen Ausführungen hier jedoch nicht mehr ankommt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.