Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2016 - 5 C 16.664

bei uns veröffentlicht am14.10.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 1 K 16.254, 17.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2016 wird aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L., Augsburg, beigeordnet.

Gründe

I. Die Klägerin, eine im Jahr 1988 in Augsburg geborene türkische Staatsangehörige, begehrt Prozesskostenhilfe für eine Verpflichtungsklage auf Einbürgerung.

Die Klägerin studiert seit Oktober 2010 an der Universität in Wien Betriebswirtschaftslehre. Dort unterhält die Klägerin auch eine Wohnung. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid der Ausländerbehörde vom 22. Dezember 2014 zum Zweck des längeren Auslandsaufenthalts eine Frist zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik ohne Erlöschen ihrer Niederlassungserlaubnis bis 31. März 2017 eingeräumt. Auf den Einbürgerungsantrag der Klägerin teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 10. November 2015 mit, man gehe davon aus, dass sie aufgrund ihres Auslandsstudiums ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet habe. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, Nachweise vorzulegen, die etwas anderes belegten. Eine Antwort der Klägerin ging, auch nach einer Erinnerung vom 8. Dezember 2015, nach Aktenlage nicht bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag ab und führte unter anderem aus, die Klägerin habe keine Belege für den Bestand eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet vorgelegt. Dagegen ließ die Klägerin am 19. Februar 2016 Klage erheben. Sie trug vor, dass sie maximal vier Monate im Jahr an der Universität in Wien studiere, während sie die restliche Zeit in Augsburg bei ihrer Familie verbringe und wohne. Für ihre Klage begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung.

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 17. März 2016 abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe weder im behördlichen Verfahren noch im bisherigen Klageverfahren Nachweise dafür vorgelegt, dass sie trotz ihres Studiums in Wien nach wie vor ihren Lebensmittelpunkt in Augsburg habe.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Sie fügte dem Beschwerdeschriftsatz eine von ihr erstellte Aufenthaltsübersicht seit Januar 2014 sowie eidesstattliche Versicherungen ihrer Familienangehörigen und eines Nachbarn zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet bei. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor. Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Der Senat sieht nach seinem Ermessen davon ab, die Sache zur neuerlichen Abhilfeprüfung an das Verwaltungsgericht zurückzugeben (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 148 Rn. 8a), und entscheidet selbst über die Beschwerde. Diese ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung ihres Rechtsanwalts für die Klage im ersten Rechtszug (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).

1. Die Verpflichtungsklage auf Einbürgerung bietet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges, wobei im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es einerseits nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, B. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 u. a. - BVerfGE 81, 347/357). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit der Beweisführung besteht.

a) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Danach ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn die in den Nummern 1 bis 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt BVerwG, U. v. 26.4.2016 - 1 C 9.15 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.) hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn er hier nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt, also den Schwerpunkt seiner Bindungen insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat (vgl. Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 10 StAG Rn. 22; Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 10 StAG Rn. 7). Bei dem gewöhnlichen Aufenthalt handelt es sich um ein durch bestimmte Merkmale geprägtes tatsächliches Verhältnis, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien festzustellen ist (Berlit in GK-StAR, Stand Juni 2016, § 10 Rn. 92 m. w. N.).

Die Auswirkung eines Studiums im Ausland auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG wirft schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen auf. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG a. F. davon aus, dass ein Ausländer, der außerhalb der Bundesrepublik nicht nur einen begrenzten Teil seiner Ausbildung, sondern ein vollständiges Hochschulstudium absolviert, das Land aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlässt (BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - NVwZ-RR 2013, 338 Rn. 16 für ein drei Jahre dauerndes Studium). Dies leitet das Gericht aus der Annahme her, dass bei Aufnahme eines vollständigen Studiums der Lebensmittelpunkt an den Studienort verlegt wird. Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG übertragen (BayVGH, U. v. 11.2.2015 - 5 B 14.2090 - DVBl 2015, 857 Rn. 21; bestätigt durch BVerwG, U. v. 26.4.2016 - 1 C 9.15 - juris Rn. 15). Unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts ins Ausland widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Jedenfalls lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Vielmehr bedarf es für die Beurteilung neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts einer Berücksichtigung aller objektiven Gesamtumstände (BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - NVwZ-RR 2013, 338 Rn. 16).

b) Hieran gemessen ist die Frage, ob die Klägerin trotz ihres Studiums in Wien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Augsburg hat, derzeit offen und im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, dass ihr Studium in Wien aufgrund der Gesamtumstände nicht zu einer Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts ins Ausland geführt hat, erscheint zumindest vertretbar. Auch die Behörden und das Verwaltungsgericht sind nach ihrem Rechtsstandpunkt davon ausgegangen, dass es sich bei der Verlegung des Lebensmittelpunkts an den Studienort um eine Vermutung handelt, die anhand der tatsächlichen Umstände des Falls widerlegt werden kann. Dementsprechend hat die Beklagte der Klägerin im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Vorlage entsprechender Nachweise gegeben. Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags wurde maßgeblich mit der Nichtvorlage von Nachweisen zu ihrem Lebensmittelpunkt begründet. Gleiches gilt für die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Verwaltungsgericht.

Anhand der nunmehr mit der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Unterlagen ist die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme jedenfalls in Betracht zu ziehen. Aus der von der Klägerin selbst erstellten Aufenthaltsübersicht geht hervor, dass sie sich im Jahr 2014 für acht Monate, im Jahr 2015 für 8 ⅓ Monate und im angefangenen Jahr 2016 für die Hälfte der Zeit in der Bundesrepublik aufgehalten habe. In den eidesstattlichen Versicherungen ihres Bruders, ihrer Mutter, ihrer Schwester und eines (ehemaligen) Nachbarn werden Aussagen zu ihren gewöhnlichen Lebensumständen, insbesondere zu ihren familiären und sonstigen Bindungen getroffen, die der Klärung und gegebenenfalls einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren bedürfen.

2. Die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind ausweislich der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erfüllt.

3. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind entbehrlich. Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2016 - 5 C 16.664 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2015 - 5 B 14.2090

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligte darf die Vollst

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die im Mai 2013 geborene Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.

Die Mutter der Klägerin ist israelische Staatsangehörige und kam im August 2012 erstmals ins Bundesgebiet. Sie hatte zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG.

Der Vater der Klägerin ist ebenfalls israelischer Staatsangehöriger und kam am 7. November 1999 mit einem bis 29. Januar 2000 gültigen Visum nach Deutschland. Am 13. Januar 2000 wurde ihm für einen Sprachkurs und ein anschließendes Studium eine Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbewilligung zunächst bis 29. Oktober 2000 erteilt. Diese wurde mehrfach, zuletzt bis 29. Oktober 2003, verlängert und war gültig zum Studium an der Universität Erlangen-Nürnberg in der Fachrichtung Medizin. Nach einer Exmatrikulation zum 31. März 2003 und einem Fachrichtungswechsel wurde ihm keine neue Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt.

Aufgrund seiner beabsichtigten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilte die Beklagte ab 30. Oktober 2003 zunächst Fiktionsbescheinigungen gemäß § 69 Abs. 3 AuslG. Am 17. Mai 2004 schloss der Vater der Klägerin in Dänemark die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Daraufhin erhielt er am 9. Juni 2004 eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ab dem 21. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weiter gewährt wurde. Sie war befristet bis 10. Januar 2006 und wurde nicht mehr verlängert, weil zwischenzeitlich ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden war. Zunächst wurden vom 5. Januar 2006 bis 10. Januar 2007 Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt. Die Ehescheidung wurde am 13. November 2007 rechtskräftig.

Zwischenzeitlich hatte der Vater der Klägerin in Halle a. d. Saale das Medizinstudium wieder aufgenommen. Bereits ab 19. Oktober 2006 bis zuletzt 18. Oktober 2011 waren ihm erneut befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden. Diese waren wieder an das Studium der Fachrichtung Medizin gebunden. Nach erfolgreichem Studienabschluss wurde die Genehmigung in eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 4 AufenthG, gültig bis 18. Oktober 2011, umgewandelt. Am 21. Dezember 2010 erhielt der Vater der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die bis 31. Dezember 2011 befristet war und zu einer Beschäftigung nach § 39 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Beschäftigungsverfahrensverordnung berechtigte. Am 26. September 2011 erteilte die Beklagte dem Vater der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 StAG bei der Klägerin nicht vorlägen. Nachdem der Vater der Klägerin auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestand, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze. Der Vater der Klägerin habe sich zwar über einen Zeitraum von acht Jahren vor der Geburt der Klägerin rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Der Aufenthalt sei jedoch nicht durchgängig ein gewöhnlicher gewesen. Erforderlich sei dafür, dass sich jemand hier unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweile, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebe, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss sei. Dies setze neben einer Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zudem voraus, dass auch die rechtliche Möglichkeit gegeben sei, fortdauernd in Deutschland bleiben zu können. Daran fehle es regelmäßig, wenn der Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werde, weil der Aufenthaltszweck erledigt sei. Dies sei bei einer nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erfolgten Aufenthaltsgenehmigung zum Studium gemäß § 16 AufenthG der Fall. Der Aufenthalt zum Zweck des Studiums sei daher in der Regel nur vorübergehend. Im Falle der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen während des Studiums bestehe ab der Eheschließung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wodurch ab Eheschließung der Aufenthalt gewöhnlich im Sinne des Gesetzes werde. Vorliegend seien die Studienzeiten bis zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt anzurechnen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Vaters der Klägerin sei aufgrund der kurzzeitigen Dauer der Ehe nicht begründet worden. Ab dem Zeitpunkt der erneuten Aufnahme des Medizinstudiums in Halle a. d. Saale sei ebenfalls wieder kein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben gewesen. Dies sei erst wieder mit Erteilung der ersten Aufenthaltsgenehmigung nach § 18 AufenthG ab dem 21. Dezember 2010, die schließlich auch in die Niederlassungserlaubnis gemündet habe, zu bejahen. Es fehle damit in den letzten acht Jahren vor der Geburt der Klägerin an einem durchgehenden rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters der Klägerin, so dass diese nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben habe.

Die hiergegen erhobene Feststellungsklage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach hatte Erfolg. Mit Urteil vom 7. Mai 2014 verpflichtete das Gericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 2013 festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erlangt. Der Vater der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 10. Mai 2013 seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt. Das Erfordernis des seit acht Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts entspreche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der wortgleichen Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG, an die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG ersichtlich angeknüpft habe. Zur Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ könne daher auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu demselben Begriff in § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG entwickelt worden seien. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe ein ausländischer Elternteil dann, wenn er sich hier unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweile, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebe, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss sei. Hierbei seien vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von Bedeutung. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordere keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Auch ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel schließe die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Die Beklagte habe zu Unrecht eine Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 AufenthG ab 19. Oktober 2006 wegen der erneuten Aufnahme eines Studiums des Vaters der Klägerin in Halle bis zum 20. Dezember 2010 angenommen. Die Vorstellungen des Vaters der Klägerin seien nach der hierfür erforderlichen ex-ante-Betrachtung (Prognose) auch im zwischen den Beteiligten strittigen Zeitraum vom 19. Oktober 2006 bis zum 20. Dezember 2010 auf einen zeitlich unabsehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet gerichtet gewesen. Dies ergebe sich nicht nur aus den Angaben des Vaters der Klägerin, sondern auch aus den vorgelegten Akten. So habe er in seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 5. Januar 2006 einen beabsichtigten weiteren Aufenthalt bis 2020 angegeben, was wegen seiner Dauer, die weit über einen bloßen Studienaufenthalt hinausgehe, einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt darstelle, zumal keine Gründe für ein Ende im Jahr 2020 angegeben worden seien. Auch habe er in seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 23. Oktober 2008 erklärt, dass er seinen Wohnsitz in Israel nicht beibehalte. Es habe für ihn damals nach Wiederaufnahme des Studiums auch durchaus die Möglichkeit eines zeitlich unabsehbaren Aufenthalts nach erfolgreichem Studienabschluss durch eine spätere Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 AufenthG bestanden. Die danach mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken habe nicht mehr der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedurft. Auch wenn diese Art der Aufenthaltserlaubnis nach der damaligen Rechtslage noch nicht in eine erst seit 1. August 2012 vorgesehene Niederlassungserlaubnis nach § 18b AufenthG habe überführt werden können, sei aber andererseits die Dauer einer möglichen Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Erwerbstätigkeit nicht von vornherein zeitlich beschränkt und das Ende des Aufenthalts damit auch nicht absehbar im Sinne der Rechtsprechung. Dies genüge für die Annahme der hier maßgebenden bloßen Möglichkeit eines Aufenthalts von nicht absehbarer Dauer. Dagegen sei für die Annahme eines gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalts nicht erforderlich, dass die Aufenthaltsgenehmigung sich auf einen dauernden Aufenthalt beziehen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht verweise in seiner Rechtsprechung für die von der Gewöhnlichkeit des Aufenthalts zu trennende Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach § 4 Abs. 3 StAG ohne Einschränkungen auf den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung und insbesondere noch auf gesetzlich erlaubte, genehmigungsfreie und fiktiv erlaubte Aufenthalte (U. v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 -juris). Vor allem würde ein isolierter Verweis auf Rn. 32 des Urteils vom 23. Februar 1993 (1 C 45.90 - juris) durch das Urteil vom 18. November 2004 im Widerspruch zu den dortigen weiteren Ausführungen in Bezug auf einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 StAG stehen, wonach der Aufenthalt gerade nicht mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbestimmte Zeit angelegt sein müsse (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 1 C 31.03 - juris). Weiter sei dies mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (5 C 28.10 - BayVBl. 2012, 184) nicht zu vereinbaren, wo ausgeführt werde, dass die Erteilung eines nur befristeten Aufenthaltstitels weder die Begründung noch die Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts ausschließe. Es seien daher zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin alle für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gesetzlich geforderten Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 StAG gegeben gewesen.

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 19. September 2014 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassenen Berufung geht der Vertreter des öffentlichen Interesses gegen dieses Urteil vor. Die Beklagte selbst hat demgegenüber keinen eigenen Antrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 beantragte die Landesanwaltschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Unrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts beruhe darauf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner unrichtigen Subsumtion den Begriff des rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG verkannt habe. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend U. v. 23.2.1993 - 1 C 45/90 - juris Rn. 32) und des erkennenden Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs müsse sich das Merkmal der Rechtmäßigkeit auf einen dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalt beziehen, ihn also „abdecken“. Der etwaige Daueraufenthalt müsse rechtmäßig sein. In den Fällen der Genehmigungsbedürftigkeit des Aufenthalts sei daher vorauszusetzen, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt werde. Das Verwaltungsgericht habe entgegen der genannten Rechtsprechung die Beziehung zwischen Rechtmäßigkeit und Gewöhnlichkeit des Aufenthalts verändert. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts soll es ausdrücklich gerade nicht erforderlich sein, dass sich die Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1993 auf einen dauernden Aufenthalt beziehen müsse. Im Staatsangehörigkeitsgesetz sei in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG auch festgelegt, dass ein nach § 16 AufenthG erteilter Aufenthaltstitel für die Erfüllung des Kriteriums des unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis für einen auf Dauer gerichteten Aufenthalt nicht genüge. Daher vermittle eine auf der Rechtsgrundlage nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums bzw. der Promotion oder nach § 16 Abs. 4 AufenthG zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche erteilte Aufenthaltserlaubnis mangels Genehmigung für einen dauernden, nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt keinen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StAG. Bei richtiger Auslegung des § 4 Abs. 3 StAG hätte das Erstgericht somit beim Vater der Klägerin für den Zeitraum vom 19. Oktober 2006 bis 20. Dezember 2010 den rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt verneinen müssen. Auf die vom Verwaltungsgericht angeführten tatsächlichen Umstände komme es dabei im Ergebnis nicht an. Es liege daher im vorliegenden Fall eine über vierjährige Unterbrechung des rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts vor, die staatsangehörigkeitsrechtlich nicht außer Betracht bleiben könne.

Die Bevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schreiben vom 30. Januar 2015,

die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 2015 zurückzuweisen.

Gerade die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (5 C 28.10 - juris Rn. 10) zeige, dass auch ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschließe. Die Argumentation der Berufungsführerin könne nicht erklären, wie denn bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Konstrukt des rechtmäßig abgedeckten Daueraufenthaltes bei befristeten Aufenthaltsgenehmigungen überhaupt noch logisch denkbar sein solle. Nach der Auffassung der Berufungsbegründung könnten befristete Aufenthaltsgenehmigungen niemals zu einem gewöhnlichen Aufenthalt führen. Auch in seinem Urteil vom 18. November 2004 habe das Bundesverwaltungsgericht auf die Umstände abgestellt, die erkennen ließen, dass ein Ausländer in Deutschland nicht nur vorübergehend verweile, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebe, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss sei. Hierbei seien vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von Bedeutung. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordere gerade keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Ebenso wenig sei erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt sei und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt habe. Selbst wiederholt erteilte Duldungen hinderten die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht. Die Berufungsführerin ignoriere die Klarstellungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen jüngeren Urteilen vorgenommen habe. Darüber hinaus sei bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht begründbar, warum ein Aufenthalt zu Studienzwecken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG gegenüber Duldungen, die anders als Aufenthaltserlaubnisse zu Studienzwecken keinen Aufenthaltstitel darstellten und dem Aufenthalt damit keine Rechtmäßigkeit verliehen, schlechter gestellt sein solle. Ausländische Studenten wären also stets schlechter gestellt als Asylanten, obwohl der Asylant nach der Vorstellung des Gesetzes nach Beendigung der Krisenlage in seinem Heimatland, die den Asylgrund schaffe, wieder dorthin zurückkehren solle. Darüber hinaus stelle § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG neben der Voraussetzung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts nur darauf ab, dass ein Elternteil überhaupt über eine Niederlassungserlaubnis verfüge und nicht darauf, ob er sie bereits 8 Jahre innehabe, und auch nicht darauf, welche Aufenthaltstitel letztlich zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis geführt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beteiligten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung hat, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. Die dies ablehnende Entscheidung der Beklagten ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG mit ihrer Geburt erlangt. Danach erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Dass der Aufenthalt des Vaters der Klägerin während der acht Jahre vor deren Geburt rechtmäßig gewesen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten jedoch darüber, ob der Aufenthalt des Vaters der Klägerin im mehr als vier Jahre dauernden Zeitraum während seines zweiten Studiums vom Oktober 2006 bis Dezember 2010 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 4 Abs. 3 StAG gewesen ist (dazu a.) und in welcher Weise sich die Rechtmäßigkeit auf den dauernden Aufenthalt beziehen, ihn „abdecken“ muss (dazu b.).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein ausländischer Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG, wenn er sich hier unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass die Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Hierbei sind vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Ausländers von Bedeutung. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel schließt daher die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus. Selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers kein Recht zum Aufenthalt verleihen, hindern die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 28/10 - juris Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 1 C 31/03 - juris Rn. 12, welches auf das Urteil vom 23.2.1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116/121 ff. Bezug nimmt; Marx in GK StAR, § 4 Rn. 243/244).

Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Vater der Klägerin auch während seiner mehr als vier Jahre währenden Studienzeiten rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Dem steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass sein Aufenthalt während des Studiums jeweils nur von befristeten Aufenthaltstiteln abgedeckt war. Es genügt vielmehr, dass der Ausländer - wie der Vater der Klägerin - erkennbar auf Dauer in Deutschland bleiben will und die Ausländerbehörde - wie hier - unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten über längere Zeit davon Abstand nimmt, den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zwangsweise zu beenden. (BVerwG, U. v. 19.10.2011, a. a. O. Rn. 11; VG Würzburg, G.v. 23.6.2014 - W 7 K 13.973 - juris Rn. 19 f.).

Im vorliegenden Fall hat der Vater der Klägerin für sein aufgenommenes Studium in Halle jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Abs. 1 des AufenthG erhalten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausführlich und zutreffend dargelegt hat, war der Aufenthalt des Vaters der Klägerin nach dessen eigenen Vorstellungen, wie sie aus seinen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde deutlich werden, stets auf einen zeitlich unabsehbaren Aufenthalt im Sinne der oben genannten Rechtsprechung angelegt. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG davon aus, dass ein Ausländer, der außerhalb Deutschlands nicht nur einen begrenzten Teil seiner Ausbildung sondern ein vollständiges Hochschulstudium absolviert, das Land aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlässt (BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15/11 - juris Rn. 16 für ein drei Jahre dauerndes Studium). Dies leitet das Gericht aus der Annahme her, dass bei Aufnahme eines vollständigen Studiums der Lebensmittelpunkt an den Studienort verlegt wird (BVerwG a. a. O. Rn. 16 am Ende und Rn. 17). Es ist daher umgekehrt davon auszugehen, dass ein Ausländer bei Aufnahme eines (vollständigen) Studiums im Inland, das wie im vorliegenden Fall mehr als vier Jahre dauert, nicht mehr nur vorübergehend hier verweilt, sondern seinen Lebensmittelpunkt hier einrichten will (so auch SächsOVG, U. v. 5.9.2013 - 3 A 793/12 - juris Rn. 35-37 sogar für ein nicht abgeschlossenes Studium). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Vater der Klägerin nach Wiederaufnahme seines Medizinstudiums durchaus die Möglichkeit eines zeitlich unabsehbaren Aufenthalts nach einem erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung durch eine spätere Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Hochschulstudiums in Deutschland nach §§ 18 AufenthG offen gestanden habe. Die Dauer einer möglichen Aufenthaltsgenehmigung zum Zweck der Erwerbstätigkeit war von vornherein nicht zeitlich beschränkt und das Ende des Aufenthalts damit auch nicht absehbar im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach dies für die Annahme der hier maßgebenden bloßen Möglichkeit eines Aufenthalts von nicht absehbarer Dauer genügt. Dass sich die Vorstellung des Vaters der Klägerin in Bezug auf einen dauernden Aufenthalt in Deutschland auch rechtlich verwirklichen ließ, zeigt der weitere tatsächliche Geschehensablauf.

b) Die Berufungsführerin macht geltend, dass sich die Aufenthaltsgenehmigung auf einen dauernden Aufenthalt beziehen müsse, woran es vorliegend fehle. Sie bezieht sich dabei vor allem auf eine Passage im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.2.1993 (1 C 45/90, juris Rn. 32; vgl. auch Marx in GK StAR, § 4 Rn. 247), wonach die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sich auf den dauernden Aufenthalt beziehen, ihn „abdecken“ müsse. Nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt des Ausländers in Deutschland müsse rechtmäßig sein. In den Fällen der Genehmigungsbedürftigkeit sei daher vorauszusetzen, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt werde.

Aus dieser Urteilspassage kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnisse, die vorliegend auf den Zweck der Absolvierung eines Studiums ausgerichtet waren, nie für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ausreichen könnten. Dies zeigen schon die jüngeren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.11.2004 - 1 C 31/03 - BVerwGE 122, 199 und vom 19.10.2011 - 5 C 28/10 - BVerwGE 141, 94) in denen ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt bejaht wird, obwohl gerade keine unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse vorgelegen haben. In der Entscheidung vom 19.10.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass selbst wiederholt erteilte Duldungen, die als zeitweise bzw. vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers kein Recht zum Aufenthalt verleihen, die Begründung und Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht hindern (a. a. O., juris Rn. 10; vgl. a. Leitsatz 2 der Entscheidung vom 23.2.1993, a. a. O.; SächsOVG, B. v. 24.2.2010 - 3 D 125/08 - juris Rn. 9: bloße Indizwirkung von Aufenthaltsbewilligungen).

Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass die Durchführung nicht nur eines Studienabschnitts, sondern eines mehrjährigen vollständigen Studiums im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15/11 - juris Rn. 16) keinen bloß vorübergehenden Grund für den Aufenthalt darstellt (vgl. auch Marx in GK StAR, § 4 Rn. 256/257; a. A. Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, StAG § 10 Rn. 28; OVG Berlin-Bbg, U. v. 19.6.2007 - OVG 5 B 12.06 - juris Rn. 16 für eine in den Jahren 1953 bis 1970 absolvierte Ausbildung im Bundesgebiet, jedoch unter Ausklammerung der gegenwärtigen staatsangehörigkeits- und ausländerrechtlichen Gegebenheiten: dort Orientierungssatz 3). Ein solcher Aufenthalt ist vielmehr seiner Natur nach von vornherein auf mehrere Jahre angelegt und daher ein gewöhnlicher im Sinne des § 4 Abs. 3 StAG, weil der Student hier nicht nur vorübergehend verweilen will und die Beendigung des Aufenthalts nicht absehbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist. Mit den von der Berufungsführerin genannten Fällen, in denen ein anders zu bewertender Aufenthaltszweck (etwa ein Aufenthalt zur bloßen Durchführung eines Asylverfahrens, also einem vorübergehenden Grund, vgl. BayVGH, U. v. 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 - juris Rn. 18/19; BayVGH, B. v. 6.12.2011 - 5 C 11.2572 - juris Rn. 6; NdsOVG, B. v. 10.1.2007 - 13 PA 356/06 - juris Rn. 3) zugrunde lag, ist der vorliegende Fall daher nicht vergleichbar. Die für die Durchführung des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnisse beziehen sich auf diesen, einen gewöhnlichen Aufenthalt erzeugenden Aufenthaltszweck, so dass dieser auch durch sie „abgedeckt“ wird.

Dem steht nicht entgegen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 AufenthG nicht als für die Einbürgerung hinreichende unbefristete Aufenthaltsrechte ansieht. Denn damit ist nicht ausgesagt, dass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch sie ausgeschlossen wäre. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG setzt - wie § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG - die weitere Verfestigung des Aufenthalts in Form eines unbefristeten Aufenthaltsrechts als weitere eigenständige Tatbestandsvoraussetzung neben die Erforderlichkeit des vorgängigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG), der mit seiner eigenen in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Begrifflichkeit getrennt von den anderen Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG waren daher bei Geburt der Klägerin erfüllt, so dass die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen war.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob ein mehrjähriger Aufenthalt zur Durchführung eines kompletten Studiums einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 4 Abs. 3 StAG darstellen kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird in der Verwaltungspraxis der überwiegenden Zahl der Bundesländer anders beantwortet als in Bayern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.