Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2017 - 22 ZB 16.2192

published on 01/08/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2017 - 22 ZB 16.2192
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 4 K 15.1587, 14/09/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich mit seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim vom 19. August 2015, mit dem seine am 12. September 1980 erteilte Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume sowie Darlehen - nachfolgend kurz: Maklererlaubnis - widerrufen (Nr. 1 des Bescheids) und ihm aufgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids (a) die Ausübung dieses Gewerbes einzustellen (Nr. 2 des Bescheids) und (b) den Erlaubnisbescheid beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3 des Bescheids).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 14. September 2016 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsverfahrensakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn aus der Antragsbegründung (Schriftsätze vom 28.11.2016 und vom 24.2.2017; zur Maßgeblichkeit der darin enthaltenen Darlegungen vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Verfahrensmangel, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

1.1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Landratsamt habe zu Recht die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wegen dessen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit angenommen (Urteilsabdruck - UA - S. 5). Diese wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit hat das Verwaltungsgericht hauptsächlich aufgrund der Steuerschulden des Klägers beim Finanzamt U... angenommen, die im August 2015 ca. 119.000 € betrugen (UA, S. 6 unten).

Diesbezüglich schildert der Kläger eingangs seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 28.11.2016, Buchst. B auf S. 2 bis 6) die „zwischenzeitliche Entwicklung“ und verweist auf verschiedene „Projekte“, aus denen er bedeutende Einkünfte erwarte. Auf diese nach dem Erlass des angefochtenen Bescheids eingetretene Entwicklung kommt es indes nicht an. Denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs der Maklererlaubnis ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zu beurteilen, wie das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen (UA, S. 6 oben) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs und des Bundesverwaltungsgerichts (BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 22 C 16.1107 - juris Rn. 6 und 8 m.w.N.; BVerwG, B.v. 9.7.1993 - 1 B 105/93 - GewArch 1993, 414, juris Rn. 4) ausgeführt hat. Gleiches gilt für die übrigen, nach dem Erlass des angefochtenen Widerrufs (19.8.2015) unternommenen Bemühungen des Klägers um eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie für die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen, dem Kläger günstigen Entwicklungen, die er in seinen beiden Schriftsätzen (vom 28.11.2016 und vom 24.2.2017) vorträgt. Derartige Veränderungen der Sachlage haben auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der bei Erlass des Widerrufsbescheids anzustellenden Prognose über die künftige gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers keinen Einfluss; selbst wenn sie im Einzelfall zeigen sollten, dass der prognostizierte ungünstige Verlauf sich wider Erwarten nicht eingestellt hat, wird eine rechtsfehlerfrei angestellte negative Zuverlässigkeitsprognose dadurch nicht nachträglich rechtswidrig.

1.2. Zur Begründung ernstlicher Zweifel macht der Kläger geltend (Schriftsatz vom 28.11.2016, insbesondere unter Nr. C I auf S. 6/7, Schriftsatz vom 24.2.2017), das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein überzeugendes Konzept des Klägers zur Rückführung seiner Verbindlichkeiten ersichtlich sei. So habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend gewürdigt, dass der Kläger - wie erstinstanzlich vorgetragen - schon im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ein Projekt bearbeitet habe (dabei handelt es sich hauptsächlich um ein großflächiges Wohn- und Gewerbeprojekt in einem Ostsee-Badeort), aus dessen ersten beiden Planungsstufen I und II er eine Maklerprovision von über 133.000 € erwartet habe, und dass er dies dem Landratsamt (mit Schreiben vom 30.6.2015) vorgetragen und ferner dargelegt habe, dass er mit dieser Maklerprovision - selbst wenn er hierauf Steuern werde entrichten müssen - einen Großteil seiner Schulden gegenüber allen Gläubigern, größtenteils dem Finanzamt, werde tilgen können. Das Landratsamt selbst habe in den Gründen des angefochtenen Bescheids den Vortrag des Klägers in dem genannten Schreiben (dem der Entwurf seines das Projekt betreffenden Maklervertrags beigelegen sei) angeführt, wonach der Kläger aufgrund eines ausstehenden größeren Projekts „mit einem absehbaren Vergleichsschluss nach dem 7. Juli 2015“ ausreichende finanzielle Mittel haben werde, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch das Finanzamt sei „von der Ernsthaftigkeit des Projekts 1.1./Projektstufe I“ ausgegangen, denn es habe den Vergütungsanspruch des Klägers gemäß §§ 309 ff. AO pfänden lassen. Der Kläger habe also schon vor Erlass des angefochtenen Bescheids Tatsachen vorgetragen und belegt, aus denen sich - entgegen der Entscheidungsgründe im angegriffenen Urteil - nicht nur „Erwerbshoffnungen“ ergeben hätten, sondern ein taugliches Sanierungskonzept. Das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der vom Landratsamt angestellten Prognose auch zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach erfolgreichem Abschluss der Planungsstufen I und II in der Lage sein werde, weitere von ihm beschriebene Projekte zu realisieren, so dass eine nachhaltige Rückkehr zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen sei und eine solche günstige Prognose auch im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids hätte gestellt werden müssen.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Denn die Unterlagen, die er bis heute vorgelegt hat, belegen nicht, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids ein auch nur annähernd erfolgversprechendes Sanierungskonzept gehabt hätte. Vielmehr handelte es sich bei den vom Kläger angesprochenen Projekten samt und sonders um ungesicherte Erwartungen. Derartige bloße Erwartungen werden nicht dadurch zu einem Sanierungskonzept, dass die erwarteten Einnahmen außergewöhnlich hoch sind - die beträchtliche Höhe der erhofften Maklerprovision ist nicht geeignet, die Defizite hinsichtlich der Realisierungswahrscheinlichkeit des Makleranspruchs zu kompensieren. Dass das Landratsamt und/oder das Finanzamt diesen Sachverhalt vor Erlass des angefochtenen Bescheids anders bewertet hätten, ergibt sich bereits aus den eigenen Darlegungen des Klägers nicht; die von ihm auf S. 6 unten des Schriftsatzes vom 28. November 2016 angesprochenen - ohnehin nur mündlichen - „Signale“ des Finanzamts und der von ihm erwähnte Hinweis des Landratsamts im angefochtenen Bescheid auf ein Schreiben des Klägers vom 30. Juni 2015 belegen nur, dass die Behörden die (bloßen) Erwartungen des Klägers zur Kenntnis genommen haben. Inwiefern darin ein Fehler des Landratsamts liegen oder sich ernstliche Zweifel daran ergeben sollen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist, ist nicht ersichtlich. Namentlich der bloße Entwurf eines Maklervertrags hat nur geringe Aussagekraft in Bezug darauf, ob der Kläger im August 2015 nach einem brauchbaren Sanierungskonzept vorging, um in absehbarer Zeit seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit zu beheben. Selbst der am 5. November 2015 - und damit mehr als zwei Monate nach Erlass des angefochtenen Bescheids - abgeschlossene notarielle Grundstückskaufvertrag, der (im Fall seiner Vollzugs) dem Kläger die Provision von ca. 130.000 € erbringen sollte, enthält nach der eigenen Schilderung des Klägers Klauseln, die einer Realisierung des Geschäfts und damit dem erwarteten Erlös für den Kläger entgegen stehen können (z.B. die aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrag, abhängig von einer bis zum 30.6.2017 möglichen, in mehreren genannten Fällen gerechtfertigten Rücktrittserklärung der Gegenseite). Sämtliche Belege, die der Kläger in seiner Antragsbegründung angesprochen hat (Anlagen K4, K5 und K6), datieren aus der Zeit nach dem Widerruf vom 19. August 2015 (nämlich vom 19.10.2015 und vom 6.11.2015) und sind daher für die Frage der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung ohne Belang - abgesehen davon, dass es sich bei dem Dokument vom 19. Oktober 2015 sogar ausdrücklich nur um eine „Absichtserklärung“ handelt. Dass im maßgeblichen Zeitpunkt (19.8.2015) „eine nachhaltige Rückkehr zu einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Prognose jedenfalls nicht ausgeschlossen“ war (wie der Kläger selbst formuliert, Schriftsatz vom 28.11.2016, S. 7), reicht für eine günstige Prognose der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht aus.

Soweit der Kläger (erstmals) im Schriftsatz vom 24. Februar 2017 die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Klägers durch das Finanzamt anspricht, ergibt sich daraus - unabhängig von der Frage, ob dieser Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt noch berücksichtigungsfähig ist - nichts Entscheidungserhebliches zu Gunsten des Klägers. Denn zum Einen unterliegen der Pfändung nach §§ 309 ff. AO auch erst künftig entstehende oder bedingte Forderungen (vgl. BFH, U.v. 12.4.2005 - VII R 7.03 - BFHE 209, 34, juris Rn. 13), unabhängig davon, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierbarkeit ist. Zum Andern erfolgte die Pfändung erst am 30. März 2016 und damit mehr als sieben Monate nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. Bl. 107-109 der VG-Akte).

1.3. Bei allem lässt der Kläger in seinen Darlegungen unberücksichtigt und setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (zusammen mit den übrigen Gründen) auch daraus abgeleitet hat, dass der Kläger nachhaltig seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist, z.B. ausweislich der Mitteilung des Finanzamts die steuerlichen Jahreserklärungen für Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2012 und 2013 nicht abgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung auch dieser steuerlichen Pflichtverletzung die Überzeugung gewonnen, dass die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgefundene steuerliche Situation des Klägers keine (ungünstig erscheinende) bloße Momentaufnahme, sondern das Ergebnis einer längeren Entwicklung über mehrere Jahre hinweg sei (UA, S. 7 vor Nr. III). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Dass seine Einstellung gegenüber steuerlichen Obliegenheiten so unzulänglich ist, dass sie zum Gesamteindruck der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit beiträgt, wird auch daran deutlich, dass der Kläger - obwohl er geltend macht, schon vor Erlass des Widerrufsbescheids ein tragfähiges Sanierungskonzept gehabt zu haben - zum Einen frühere Tilgungsvereinbarungen mit dem Finanzamt nicht eingehalten und zuletzt keinen konkreten Vorschlag zur Tilgung der Steuerschuld unterbreitet hat, zum Andern im Lauf des (schon im Juli 2013 begonnenen) mehrmals ausgesetzten behördlichen Widerrufsverfahrens entgegen seinen Ankündigungen nur drei Ratenzahlungen von jeweils 500 € geleistet hat (UA, S. 2 unten und S. 4 Mitte) und zum Weiteren nichts dagegen unternommen hat, dass - durch Schätzungsbescheide (die freilich keine geringere rechtliche Verbindlichkeit haben, vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2017 - 22 C 16.2481 - juris Rn. 10) - immer höhere Steuer- und Abgabeschulden aufgelaufen sind (von knapp 82.000 € Steuerschulden allein beim Finanzamt U... im Juli 2013 bis ca. 114.000 € Anfang August 2015; hinzu kommen ca. 15.000 € Schulden an anderen öffentlichen Abgaben) - vgl. UA, S. 3 Mitte und S. 4 unten.

2. Der Kläger macht geltend, die Berufung sei wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, denn das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO missachtet (Schriftsatz vom 28.11.2016, Nr. II auf S. 7/8; inhaltlich gleich im Schriftsatz vom 24.2.2017, Nr. II auf S. 4/5); zur Begründung dieser Rüge verweist er darauf, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag und die von ihm vorgelegten Unterlagen (betreffend die Realisierbarkeit seiner Maklerprovision in Höhe von voraussichtlich ca. 130.000 €, Anlagen K4 und K5 sowie die vorgetragenen „Fortschritte“ des Projekts des Klägers an des Ostsee) nicht oder zumindest unzureichend oder falsch gewürdigt habe. Damit spricht der Kläger allerdings keine unterlassene Sachverhaltsermittlung an; er bezeichnet keine dem Beweis zugängliche Tatsache, von der das Verwaltungsgericht fälschlicherweise ausgegangen sei oder die zu ermitteln es unterlassen habe. Vielmehr liegt im Vortrag des Klägers der Vorwurf einer fehlerhaften Überzeugungsbildung und/oder einer unzureichenden Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe im Urteil.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers und die im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses aktenkundigen Tatsachen dahingehend gewertet, dass es sich hierbei um noch nicht realisierte Erwerbshoffnungen gehandelt habe, die ein taugliches Sanierungskonzept zur Abwendung der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers nicht erkennen ließen. Gegen diese Wertung ist - aus den oben unter 1 genannten Gründen - nichts zu erinnern. Ein ausführlicheres Eingehen des Verwaltungsgerichts auf die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses aktenkundigen Umstände, aus denen nach Ansicht des Klägers eine günstigere Zuverlässigkeitsprognose hätte abgeleitet werden müssen (im Wesentlichen handelte es sich hierbei nur um den genannten Entwurf eines Maklervertrags), war nicht geboten. Diejenigen Umstände dagegen, die erst nach dem Bescheidserlass (19.8.2015) eingetreten sind, waren von vornherein nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids maßgeblich und bedurften deshalb keiner verwaltungsgerichtlichen Würdigung.

3. Zum weiteren Vortrag des Klägers, den sein Bevollmächtigter in beiden Begründungsschriftsätzen „auf ausdrücklichen Wunsch“ des Klägers angebracht hat und der zum Einen das Unverschulden des Klägers an seiner damaligen schwierigen wirtschaftlichen Situation (Krankheit) und zum Andern sein ernsthaftes Bemühen um eine Besserung betrifft, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht von einem Verschulden des Gewerbetreibenden an seiner wirtschaftlichen „Misere“ abhängt (wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung dargelegt hat, vgl. UA, S. 5 unten), und dass der Kläger die Möglichkeit hat, seit dem Bescheidserlass gegebenenfalls eingetretene ihm günstige Verhältnisse mit einem Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 GewO) geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.