Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2014 - 22 ZB 12.1075

bei uns veröffentlicht am28.04.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 4 K 11.359, 17.04.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 341.525 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte am 25. März 2010 beim Landratsamt Rhön-Grabfeld die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von vier Wind Kraftanlagen im Gebiet der Gemeinde H. Sie sollen - bei einem Rotordurchmesser von 104 m - eine Gesamthöhe von 152 m aufweisen und auf einer zum Naturpark „... Rhön“ gehörenden Feldflur errichtet werden, die westlich von H. dergestalt in den S. Forst rechts der Saale hineinragt, dass die Vorhabensfläche im Norden, Westen und Süden von einem Landschaftsschutz- bzw. einem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet umgeben ist.

Das Landratsamt lehnte die Erteilung der beantragten Genehmigung durch Bescheid vom 4. Juli 2011 ab, da das Vorhaben den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfülle; zudem stünden ihm Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) entgegen.

Die auf Aufhebung dieses Bescheids und Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung gerichtete Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 17. April 2012 als unbegründet ab, da dem Vorhaben Ziele entgegenstünden, die sich aus der in Aufstellung befindlichen Änderung des Abschnitts 5.3 („Windkraftanlagen“) im Kapitel B VII („Energieversorgung“) des Regionalplans Main-Rhön ergäben (Abschnitt 1 der Entscheidungsgründe). Zudem spreche vieles dafür, dass auch der Versagungsgrund des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eingreife. Denn aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse lägen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rotmilan bei Errichtung der von der Klägerin geplanten Windkraftanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgesetzt wäre (Abschnitt 2 der Entscheidungsgründe).

Zur Begründung ihres Antrags, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen, macht die Klägerin geltend, es lägen Zulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vor.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, kann dahinstehen, ob sie Gesichtspunkte vorgebracht hat, die die Tragfähigkeit einzelner Argumente erschüttern, auf die das Verwaltungsgericht die Feststellung gestützt hat, dass der Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens Ziele entgegenstehen, die in die in Aufstellung befindliche Änderung des einschlägigen Regionalplans Eingang finden sollen. Da die weiteren Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht diese Auffassung begründet hat, durch die Klägerin nicht in beachtlicher Weise angegriffen wurden und diese Gesichtspunkte ausreichen, um das angefochtene Urteil zu tragen, ist es der Klägerin nicht gelungen, die Ergebnisrichtigkeit dieser Entscheidung in der erforderlichen Weise in Frage zu stellen.

1.1 Anknüpfend an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 (4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261), vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364) und vom 1. Juli 2010 (4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2011 (2 BV 10.2295 - VGH n. F. 64, 217) ging das Verwaltungsgericht in Abschnitt 1.3 der Gründe seiner Entscheidung davon aus, dass ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung der Zulässigkeit eines Vorhaben nur dann im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen kann, wenn es u. a. bereits „ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung“ erreicht hat (BVerwG, U. v. 27.1.2005 a. a. O. S. 371). Das zukünftige Ziel muss geeignet sein, „ohne weiteren planerischen Zwischenschritt unmittelbar auf die Zulassungsentscheidung durchzuschlagen“; es muss „bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben ... an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre“ (BVerwG, U. v. 27.1.2005 a. a. O. S. 371 f.). Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, „wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann“ (BVerwG, U. v. 27.1.2005 a. a. O. S. 372).

Die Behauptung der Klägerin, der Regionale Planungsverband habe für den von einer Richtfunktrasse und der sie umgebenden Fresnelzone nicht erfassten Teil der in den S. Forst rechts der Saale hineinragenden Flur keine planerische Aussage treffen wollen, lässt unberücksichtigt, dass der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands Main-Rhön am 25. Juli 2011 beschlossen hat, in den Abschnitt 5.3 des Kapitels B VII des Textteils des Regionalplans als Nummer 5.3.2 folgendes Ziel aufzunehmen:

„Windkraftanlagen sind in der Regel in den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung zu konzentrieren und in den Gebieten außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in der Regel ausgeschlossen.

Von der Regel des Satzes 1 ausgenommen

- sind die bereits errichteten oder rechtskräftig genehmigten Windkraftanlagen;

- ist die Errichtung von Windkraftanlagen in Sondergebieten (Konzentrationsflächen) für Windkraftnutzung, die in Flächennutzungsplänen dargestellt sind, die beim Inkrafttreten der X-ten Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Main-Rhön (3) vom ... bereits rechtswirksam sind.“

Aus der zweiten Hälfte des Satzes 1 der geplanten Nummer 5.3.2 geht eindeutig hervor, dass sich der Regionale Planungsverband hinsichtlich derjenigen Flächen, die er nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Windkraftnutzung festzulegen beabsichtigt, keineswegs jedweder planerischen Aussage enthalten hat. Wenn dort Windkraftanlagen (vorbehaltlich der sich aus dem Satz 2 der künftigen Nummer 5.3.2 ergebenden Einschränkungen) künftig ausgeschlossen sein sollen, so kommt darin der Wille dieses Planungsträgers zum Ausdruck, dass es sich bei solchen Flächen nach dem Inkrafttreten der entsprechenden Änderungsverordnung vielmehr um Ausschlussgebiete im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayLplG in der bis einschließlich 30. Juni 2012 geltenden Fassung vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 521, BayRS 230-1-W; nachfolgend „BayLplG a. F.“ genannt) bzw. im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayLplG in der seit dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254, BayRS 230-1-W; im Folgenden: „BayLplG n. F.“) handeln soll.

Da das Areal, auf dem die Klägerin Windkraftanlagen errichten will, nach den planerischen Absichten, wie sie in dem am 25. Juli 2011 beschlossenen Entwurf einer Änderung des Regionalplans Niederschlag gefunden haben, weder zu den Vorrang- noch zu den Vorbehaltsgebieten gehören soll, zählt es zu den Flächen, die nach dem Willen des Regionalen Planungsverbandes (vorbehaltlich der sich aus dem Satz 2 der in Aussicht genommenen Nummer 5.3.2 des Kapitels B VII des Regionalplans ergebenden Ausnahmen) von Windkraftanlagen freizuhalten sind.

1.2 Dem Vorhaben steht ein Ziel der Raumordnung, das noch keine Verbindlichkeit erlangt hat, sondern Bestandteil eines erst in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans ist, ferner entgegen, wenn die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Entwurf der Zielfestlegung zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinn von § 3 Nr. 2 ROG in der bis einschließlich 30. Juni 2009 geltenden Fassung vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) bzw. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG in der derzeit geltenden Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl I S. 2986) erstarken wird (BVerwG, U. v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/372). Damit diese Voraussetzung bejaht werden kann, muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten (BVerwG, U. v. 27.1.2005 a. a. O. S. 372). Das ist dann der Fall, wenn entweder ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird (BVerwG, U. v. 27.1.2005 a. a. O. S. 372), oder wenn - falls das Aufstellungsverfahren dieses Stadium noch nicht erreicht hat - sich bereits absehen lässt, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 27.1.2005 a. a. O. S. 373). Je eindeutiger es hierbei nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (BVerwG, U. v. 27.1.2005 a. a. O. S. 373).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die durch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung allenfalls zu einem nicht entscheidungserheblichen Teil erschüttert werden, sollen die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen jedenfalls auf einer Fläche errichtet werden, die im Sinn der zweiten in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373) dargestellten Alternative für diesen Zweck zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. Einer Ausweisung dieser Flur als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie stehen zum einen der landschaftsprägende Charakter des dortigen Höhenrückens (dazu nachfolgend unter 1.2.1), zum anderen der Umstand entgegen, dass das im Norden, Westen und Süden vom S. Forst rechts der Saale eingerahmte Areal mindestens einer streng geschützten Vogelart - nämlich dem Rotmilan - als Niststätte und Nahrungshabitat dient (1.2.2).

Dementsprechend hat sich das Verwaltungsgericht der in einem Schreiben des Regionalen Planungsverbandes Main-Rhön an das Landratsamt vom 22. Dezember 2011 zum Ausdruck gebrachten und seitens der Regionalplanungsstelle in der mündlichen Verhandlung bekräftigten Auffassung angeschlossen, dass die Festlegung der Fläche, auf der die Klägerin die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen errichten möchte, als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie mit einem im Landesentwicklungsprogramm 2006 festgelegten Ziel (dessen Inhalt auf Seite 17 oben der Entscheidungsgründe referiert und dessen Nummer dort ausdrücklich erwähnt wird) unvereinbar wäre.

1.2.1 Soweit die Nummer 2.2.9.2 des Landesentwicklungsprogramms 2006 der Festlegung von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten für die Nutzung der Windenergie auf landschaftsprägenden Geländerücken entgegenstand, („Freileitungstrassen, Windkraftanlagen und andere weithin sichtbare Einrichtungen sollen ... landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Belange der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere den Vogelschutz, nicht beeinträchtigen.“) hat die Klägerin in Abrede gestellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen dieses planungsrechtlichen Ziels vorlägen. Bei den für die Verwirklichung des Vorhabens vorgesehenen Grundstücken handele es sich um gewöhnliche, von intensiver Landwirtschaft geprägte Flächen, die sich innerhalb einer von menschlicher Siedlungstätigkeit geprägten Mittelgebirgslandschaft befänden, wie sie für einen Großteil Deutschlands typisch sei. Sie würden in keiner Hinsicht eine besonders exponierte Lage aufweisen; eine Verunstaltung des Landschaftsbildes - sie setze eine in ästhetischer Hinsicht grobe Unangemessenheit des Vorhabens voraus, die auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werde - sei nicht erkennbar. Ohnedies dürfe eine Verunstaltung des Landschaftsbildes wegen der erhöhten Durchsetzungsfähigkeit privilegierter Vorhaben nur im Ausnahmefall angenommen werden, was z. B. dann der Fall sein könne, wenn eine aufgrund ihrer Schönheit oder Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild inmitten stünden.

Soweit diese Darlegungen darauf abzielen, die Voraussetzungen des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthaltenen Tatbestandsmerkmals der „Verunstaltung des Landschaftsbilds“ in Abrede zu stellen, erweisen sie sich als unbehelflich. Denn das Verwaltungsgericht hat die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht aus dieser Bestimmung hergeleitet. Wenn das angefochtene Urteil auf Seite 17 oben auf die Lage der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen auf einem „auffälligen Geländerücken“ abgestellt hat, so geschah das vielmehr, um nachzuweisen, dass die vom Regionalen Planungsverband beabsichtigte Festlegung der Vorhabensfläche als ein Ausschlussgebiet im Sinn von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayLplG a. F. aller Voraussicht nach deswegen zu einem verbindlichen Ziel der Raumordnung würde erstarken müssen, weil eine regionalplanerische Zulassung der Errichtung von Windkraftanlagen in diesem Areal mit dem sich aus Art. 18 Abs. 1 BayLplG a. F. ergebenden Gebot der Konkordanz des Regionalplans mit einschlägigen Festlegungen der nächsthöheren Stufe der Raumordnung (hier: dem Landesentwicklungsprogramm 2006) unvereinbar gewesen wäre.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die verfahrensgegenständlichen Anlagen sollten auf einem „landschaftsprägenden Geländerücken“ im Sinn der Nummer 2.2.9.2 des Landesentwicklungsprogramms 2006 errichtet werden, stützt sich zum einen auf die bei den Akten befindlichen kartografischen Darstellungen, zum anderen auf mehrere übereinstimmende Bekundungen öffentlicher Stellen, die die topografischen Gegebenheiten jeweils bereits für sich genommen, erst recht aber in ihrer Zusammenschau überzeugend und in zweifelsfreier Weise wiedergeben. Die Begründung des Zulassungsantrags hat dem nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.

Ausweislich der Angaben auf Seite 3 der im Auftrag der Windpark W. Betriebs und Verwaltungs GmbH erstellten Studie „Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit (DER) zur Errichtung von vier Windenergieanlagen am Standort H.“ liegen die Grundstücke, auf denen die geplanten Anlagen entstehen sollen, ca. 340 bis 360 m über NN. Aus der Karte, die sich als Blatt 197 in dem vom Landratsamt im ersten Rechtszug vorgelegten Ordner „Antragsunterlagen“ befindet, geht hervor, dass dieses Areal nach Süden hin in eine dreieckige Geländeformation ausläuft, die dergestalt steil in das Tal der Fränkischen Saale abfällt, dass sie im Osten, Süden und Westen von diesem Flusslauf umschlossen wird. Der gleichen Karte lässt sich entnehmen, dass die Fränkische Saale selbst in diesem Abschnitt 225 bzw. 224 m über NN verläuft (vgl. die Höhenangabe, die in dieser Karte an der Brücke eingetragen ist, auf der die Kreisstraße NES 17 ein Fließgewässer überquert, das kurz danach in die Fränkische Saale einmündet, sowie die ebendort vermerkte, den im Westen des vorerwähnten Geländevorsprungs unmittelbar an der Fränkischen Saale liegenden Ort O. betreffende Höhenangabe). Bereits angesichts dieser Gegebenheiten kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass ein Geländevorsprung, der sich in dreieckiger Gestalt steil in ein mäandrierendes, ca. 120 bis 135 m tiefer verlaufendes Flusstal vorschiebt, als „landschaftsprägender Geländerücken“ im Sinn der Nummer 2.2.9.2 des Landesentwicklungsprogramms 2006 angesehen werden muss.

Zwar sollen - wie in der Begründung des Zulassungsantrags zutreffend angemerkt wird - die Windkraftanlagen nicht unmittelbar auf diesem Geländevorsprung, sondern etwas zurückgesetzt hiervon errichtet werden. Das ändert indes nichts daran, dass sie aus größerer Entfernung sichtbar wären und landschaftsprägend wirken würden. Dies gälte selbst dann, wenn der Wald, mit dem der westliche und südliche Teil des Geländevorsprungs ausweislich der vorerwähnten Karte bestanden ist, aus diesen beiden Himmelsrichtungen ganz oder teilweise als Sichtbarriere wirken würde. Denn jedenfalls im Osten des Vorhabens - mithin in Richtung auf Bad Neustadt a. d. Saale und H. hin - existieren ausweislich dieser Karte keine topografischen Hemmnisse, die der Wahrnehmbarkeit der geplanten Windkraftanlagen entgegenstünden. Auch die Lichtbilder, die sich jeweils auf den Deckblättern des anlässlich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens erstellten landschaftspflegerischen Begleitplans, des Berichts zur Schattenwurfprognose und des Berichts über die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung finden, bestätigen, dass sich östlich der in Aussicht genommenen Standorte ein flaches, nur mit wenigen Gehölzen bestandenes Gelände erstreckt, das weite Sichtbeziehungen ermöglicht.

Dieser Befund wird durch mehrere im Laufe des Genehmigungsverfahrens von fachkundiger Seite abgegebene Stellungnahmen bestätigt. Die Regierung von Unterfranken und der Regionale Planungsverband Main-Rhön haben in ihren weithin wortgleichen Stellungnahmen vom 28. April 2010 bzw. vom 4. Mai 2010 jeweils angemerkt, die geplanten Windkraftanlagen würden nicht nur aufgrund ihrer Höhe, sondern auch „angesichts ihrer landschaftlich sehr exponierten Standorte (...) eine große Fernwirkung entwickeln und somit das Landschaftsbild entsprechend verändern.“ Der Standort befinde sich „auf einem auffälligen Geländerücken, der von der Fränkischen Saale in einer markanten Schleife in einem tief eingeschnittenen Tal umflossen wird, der als eine der höchsten Erhebungen der weiteren Umgebung die Landschaft deutlich prägt und der weithin zu sehen ist.“ In den Abschnitten 2.3 und 4 beider Stellungnahmen wird ferner auf die „hohe landschaftliche Wertigkeit“ des betroffenen Areals hingewiesen. In Übereinstimmung damit hat der Kreisheimatpfleger des Landkreises Rhön-Grabfeld am 1. Juni 2010 ausgeführt, die geplanten Anlagen würden nicht nur das Landschaftsbild von H., sondern „weit darüber hinaus“ beeinträchtigen. Das innerhalb des Landratsamts bestehende Umweltamt schließlich hat in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2011 zu dem von der Klägerin beigebrachten landschaftspflegerischen Begleitplan kritisch angemerkt, darin sei auf die Fernwirkung der Windkraftanlage nicht eingegangen worden; jene Ausarbeitung vermittle den Eindruck, die Anlage werde außerhalb eines Radius von 5 km nicht oder nicht erheblich in Erscheinung treten. Die darin enthaltene pauschale Aussage, in einem waldreichen Mittelgebirge werde der Aspekt der Sichtbarkeit überschätzt, sei jedoch - speziell auf die Rhön bezogen - falsch, da sich die dortige Landschaft von anderen Mittelgebirgen durch die zahlreichen Sichtbeziehungen deutlich abhebe.

1.2.2 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrags gegen die Richtigkeit der auf Seite 17 des angefochtenen Urteils festgehaltenen Auffassung des Verwaltungsgerichts, an der geplanten Festlegung der für das verfahrensgegenständliche Vorhaben in Aussicht genommenen Fläche als Ausschlussgebiet für die Nutzung der Windkraft werde sich im weiteren Fortgang des Verfahrens über die Fortschreibung des Regionalplans aller Voraussicht nach ferner deshalb nichts mehr ändern, weil einer anderslautenden planerischen Entscheidung aufgrund bestehender Brutnachweise u. a. des Rotmilans naturschutzfachliche Bedenken entgegenstünden.

Das Landratsamt hat dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. April 2012 mitgeteilt, der Fachreferent für Naturschutz dieser Behörde habe am 4. April 2012 bei H. einen Horst des Rotmilans entdeckt. An diesem Horst seien die beiden Alttiere vorgefunden und zeitgleich dazu zwei weitere Rotmilane beobachtet worden, die über den Ackerflächen gejagt hätten. Der durch wiederholte Beobachtungen von Rotmilanen erhärtete Verdacht, dass sich im Untersuchungsgebiet Brutplätze befinden könnten, und die von der Klagepartei verkannte hohe Bedeutung der betroffenen Flächen für den Rotmilan hätten sich damit bestätigt.

Bei den im Schreiben vom 5. April 2012 erwähnten „wiederholten Beobachtungen“ handelt es sich erkennbar vor allem um die Wahrnehmungen einer Privatperson, die dem Landratsamt im Anschluss an mehrere vorangegangene diesbezügliche Mitteilungen eine am 31. März 2011 erstellte, den Zeitraum vom 5. bis zum 31. März 2011 umfassende Auflistung hatte zukommen lassen, in der 42 - zum Teil mehrere Exemplare umfassende - Sichtungen von Rotmilanen dokumentiert wurden. Ausweislich der vom Mitteiler erstellten Karte (Bl. 200 der im Genehmigungsverfahren angefallenen Akte des Landratsamts) bezogen sich die weitaus meisten dieser Wahrnehmungen auf Orte, die sich innerhalb der für die Aufstellung der Windkraftanlagen in Aussicht genommenen, im Norden, Westen und Süden vom S. Forst rechts der Saale umgebenen Flur befinden. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Nr. 2.2.9.2 des LEP 2006 auch aus diesem Grund der Zulassung der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehe, hat die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.

Der Regionale Planungsverband Main-Rhön hatte bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug die Bindung an das in der Nummer 2.2.9.2 des Landesentwicklungsprogramms 2006 festgelegte Ziel zu beachten, die sich für ihn gemäß Art. 18 Abs. 1 BayLplG a. F. ergab. Das in der Nummer 2.2.9.2 verankerte Postulat der Nichtbeeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Tier- und Pflanzenwelt greift deutlich über die Reichweite des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinaus; es wird z. B. bereits dann missachtet, wenn durch Windkraftanlagen der Bruterfolg einer streng geschützten Vogelart gefährdet wird, da in diesem Fall die Bemühungen um ihre Erhaltung einen Rückschlag erleiden. Der Zeuge S. hat bei seiner Einvernahme durch das Verwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass während des gesamten betroffenen Jahres keine Brut mehr stattfinde, wenn ein Rotmilan durch eine Windkraftanlage von seinem Nistplatz vertrieben werde. Die Klägerin hat dagegen nichts Durchgreifendes eingewandt.

1.2.3 Unberücksichtigt bleiben muss im vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung, dass das seit dem 1. September 2013 geltende Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-W; nachfolgend „Landesentwicklungsprogramm 2013“ genannt) kein der Nummer 2.2.9.2 des Landesentwicklungsprogramms 2006 unmittelbar entsprechendes Ziel mehr enthält. Zwar wäre diese Entwicklung in einem Berufungsverfahren zu beachten, da die Begründetheit einer auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abzielenden Verpflichtungsklage von der bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz bestehenden Sach- und Rechtslage abhängt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus einer nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretenen Veränderung der Rechtslage indes nur, wenn dieser Umstand innerhalb der Antragsbegründungsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) geltend gemacht wurde; eine künftige Rechtsänderung, auf sich der Rechtsmittelführer innerhalb dieser Frist nicht berufen hat, muss unberücksichtigt bleiben (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744/745; vgl. zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit nachträglicher, nicht rechtzeitig vorgetragener Veränderungen der Sach- oder Rechtslage im Verfahren auf Zulassung der Berufung ferner z. B. OVG NRW, B.v. 12.1.1998 - 10 A 4078/97 - NVwZ 1998, 754/755; NdsOVG, B.v. 3.11.1998 - 9 L 5136/97 - DVBl 1999, 476/477; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 97; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 c; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 124 Rn. 15 c). Den künftigen Wegfall der Nummer 2.2.9.2 des Landesentwicklungsprogramms 2006 hat die Klägerin in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung indes nicht einmal ansatzweise thematisiert.

1.2.4 Sprechen jedenfalls die landschaftliche Wertigkeit der Vorhabensfläche und ihre Bedeutung als Lebensraum einer streng geschützten Vogelart dafür, dass sie im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373) für eine Nutzung der Windenergie „erkennbar nicht in Betracht kommt“, so kann die tatsächliche und rechtliche Tragfähigkeit der weiteren Annahmen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, dahinstehen.

1.3 Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ferner daran, dass die Absicht des Regionalen Planungsverbandes, das Areal, auf dem die Klägerin die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen errichten möchte, nicht als Vorrang- oder Vorbehalts-, sondern als Ausschlussgebiet für die Nutzung der Windenergie festzulegen, rechtliche Verbindlichkeit wird erlangen können (vgl. zu diesem dritten Kriterium, von dessen Erfüllung es abhängt, ob ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung einem Vorhaben entgegengehalten werden kann, ebenfalls BVerwG, U. v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373). Zu verneinen ist dieses Erfordernis dann, wenn dem Planentwurf Mängel anhaften, die sich als formelles oder materielles Wirksamkeitshindernis erweisen können (BVerwG, U. v. 27.1.2005 a. a. O. S. 374).

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verneint die Rechtskonformität des Planentwurfs über die bereits vorstehend erörterten Argumente hinaus mit dem Argument, er stehe insofern in Widerspruch zur Gemeinsamen Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011, als diese davon ausgehe, mit der Festlegung von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten für die Errichtung von Windkraftanlagen werde keine Aussage über die Nutzung der Windenergie außerhalb dieser Gebiete getroffen; aus einer solchen Festlegung könne mithin nicht abgeleitet werden, dass die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten unzulässig sei.

Dieser Einwand ist schon deshalb ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen, weil die Gemeinsame Bekanntmachung, wie die Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 5. Juli 2012 selbst zutreffend festhält, ausdrücklich auch die Befugnis der Regionalen Planungsverbände erwähnt, bei Bedarf Ausschlussgebiete festzulegen. Dass die Gemeinsame Bekanntmachung den Regionalen Planungsverbänden die Möglichkeit einräumen will, ggf. sogar alle Flächen innerhalb einer Region, die nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt werden, zu diesbezüglichen Ausschlussgebieten zu bestimmen, folgt auch daraus, dass es im weiteren Fortgang des Abschnitts 2.2 dieser Bekanntmachung (S. 7) heißt: „Ausschlussgebiete können entweder - bei Vorliegen entsprechender Gründe - alle Gebiete außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete oder auch Teile davon umfassen.“ Von der erstgenannten dieser beiden Möglichkeiten hat der Regionale Planungsverband Main-Rhön im ersten Satz der Nummer 5.3.2 des Entwurfs einer Fortschreibung des Kapitels B VII des Regionalplans Gebrauch gemacht. Dass die Einstufung des im Norden, Westen und Süden vom S. Forst rechts der Saale umrahmten Areals als Ausschlussgebiet auf zumindest triftigen - wenn nicht sogar rechtlich zwingenden - Gründen beruht, wurde im Vorstehenden dargelegt; ob dies auch für alle anderen im Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans als Ausschlussgebiete vorgesehenen Flächen gilt, kann im vorliegenden Fall mangels Entscheidungserheblichkeit auf sich beruhen.

1.4 Der unterschiedlichen rechtlichen Qualität, die erst in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung gegenüber solchen Zielen zukommt, die im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB bereits rechtsverbindlich festgelegt wurden, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass erstere lediglich eine Berücksichtigungspflicht begründen (BayVGH, U. v. 17.11.2011 - 2 BV 10.2295 - VGH n. F. 217/219): Es ist im Weg einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, ob sie als sonstige („unbenannte“) öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegenstehen (BVerwG, U. v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/366 m. w. N.; U. v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247/258). Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (BVerwG, U. v. 27.1.2005 a. a. O. S. 366).

Dieser von Rechts wegen gebotenen Abwägung hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils einen eigenständigen Abschnitt (Nr. 1.6) gewidmet. Im vorletzten Absatz des Abschnitts 1.2 der Entscheidungsgründe hat es zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein noch nicht rechtsverbindlich in Kraft gesetztes Ziel der Raumordnung einem privilegierten Vorhaben nur in der Gestalt eines unbenannten öffentlichen Belangs entgegengehalten werden kann, und dass aus ihm eine bloße Berücksichtigungspflicht folgt. All dies widerlegt die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die der beabsichtigten Fortschreibung des Regionalplans zugrunde liegenden Vorstellungen so behandelt, als handele es sich bei ihnen um bereits festgesetzte Ziele im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Auch die Gesichtspunkte, mit denen die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Abwägung in Frage zu stellen versucht, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen. Unter dem Gesichtspunkt der zu berücksichtigenden privaten Belange verweist die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung darauf, dass die Klägerin in Gestalt der für den Bescheid vom 4. Juli 2011 zu entrichtenden Kosten sowie der Aufwendungen für die im Verwaltungsverfahren beigebrachten Gutachten und für die Sicherung der Grundstücke, auf denen die Windkraftanlagen errichtet werden sollen, bereits mehr als 200.000,- € ausgegeben habe, um das Vorhaben verwirklichen zu können. In diesen Investitionen manifestiert sich indes das typische Risiko, das ein Unternehmen eingeht, wenn es trotz noch fehlender Gewissheit darüber, ob ein Projekt tatsächlich und rechtlich realisierbar ist, zum Zweck seiner Ermöglichung finanzielle Mittel einsetzt. Stellt sich heraus, dass Belange des Gemeinwohls (hier: Erfordernisse des Artenschutzes und der Bewahrung des Landschaftsbilds) dem Vorhaben entgegenstehen, kann der Investor nicht verlangen, diese Anliegen müssten im Wege der Abwägung hinter seinen Wunsch zurücktreten, vor der Belastung mit vergeblichen Aufwendungen verschont zu bleiben. Zum Einen dient die Planung gerade der Ermittlung, ob das Vorhaben am Standort verwirklicht werden kann oder andere Belange entgegenstehen, so dass die Planungsaufwendungen selbst kein abwägungserheblicher Belang sein können. Zum Anderen hätte es sonst ein privater Investor in der Hand, durch möglichst hohen Planungsaufwand entgegenstehende Gemeinwohlbelange zu beseitigen.

Soweit das Ergebnis der vorgenommenen Abwägung u. a. damit begründet wurde, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der Baugrundstücke, sondern nur deren Pächterin ist, rechtfertigt sich diese Differenzierung aus dem Umstand, dass ein Investor in allen Fällen, in denen für die Verwirklichung des von ihm geplanten Vorhabens mehr als nur ein einziges Grundstück in Betracht kommt, frei ist, sich für ein rechtlich und tatsächlich geeignetes Objekt zu entscheiden, während die Möglichkeiten des Eigentümers eines Grundstücks, aus ihm Nutzen zu ziehen, an die der jeweiligen Liegenschaft anhaftenden Merkmale gebunden sind: Immobilien weisen gerade nicht jedes Maß an Fungibilität auf, das für Finanzkapital kennzeichnend ist. An dem Umstand, dass die Klägerin für die Realisierung ihrer Absicht, durch die Erzeugung elektrischer Energie aus der Windkraft Gewinn zu erzielen, nicht zwingend auf die Nutzung derjenigen Flurstücke angewiesen ist, auf die sich der von ihr gestellte Genehmigungsantrag bezieht, würde sich nichts ändern, wenn sie sich - wie vorgetragen - zusätzlich zu den von ihr behauptetermaßen abgeschlossenen Pachtverträgen dingliche Sicherungen an den Grundstücken hätte einräumen lassen, auf denen sie die verfahrensgegenständlichen Anlagen errichten will.

Mit dem Hinweis darauf, dass die Verpächter dieser Äcker sowie die Eigentümer derjenigen Nachbargrundstücke, die einzuhaltende Abstandsflächen auf ihre Besitztümer übernommen haben, Zahlungen nur bei Realisierung des Vorhabens erhalten würden, versucht die Klägerin in rechtlich unbeachtlicher Weise, Interessen Dritter (bei denen es sich im Übrigen um rechtlich noch in keiner Weise verfestigte, bloße Erwerbschancen handelt) zu ihren Gunsten zu instrumentalisieren. Gleiches gilt für ihren Hinweis auf das behauptete Interesse der Gemeinde H., durch die Verwirklichung des Vorhabens Steuereinnahmen zu erzielen.

Das in § 1 Abs. 2 EEG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien überwiegt die Belange, die gegen die Errichtung von Windkraftanlagen an den von der Klägerin hierfür in Aussicht genommenen Standorten sprechen, schon deshalb nicht, weil die beiden im vorliegenden Fall nachteilig betroffenen Anliegen - nämlich dasjenige des Schutzes heimischer Tierarten und der Bewahrung kennzeichnender Landschaftsbilder - gemäß Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV in Bayern Verfassungsrang genießen. Eröffnet das Bundesrecht der vollziehenden Gewalt - wie das im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des „Entgegenstehens“ öffentlicher Belange der Fall ist - einen Abwägungsspielraum, so müssen auch sich aus dem Landesverfassungsrecht ergebende Staatszielbestimmungen in eine solche Entscheidung einfließen (Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, BV, 2009, Art. 141 Rn. 5; Holzner, BV, 2014, Art. 141 Rn. 3).

2. Ebenfalls nicht aufgezeigt wird durch die Begründung des Zulassungsantrags, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

Soweit die Klägerin in Abschnitt I.a des Schriftsatzes ihres Bevollmächtigten vom 5. Juli 2012 die Komplexität der Ermittlungs- und Abwägungsvorgänge anspricht, die mit der Aufstellung eines Regionalplans einhergehen, erweist sich dieses Argument als unbehelflich, da im vorliegenden Klageverfahren weder die Rechtmäßigkeit des gesamten Regionalplans der Region Main-Rhön noch auch nur die Rechtskonformität der geplanten Fortschreibung des Abschnitts 5.3 im Kapitel B VII dieses Regionalplans in ihrer Gesamtheit nachzuprüfen ist. Entscheidungserheblich kommt es vielmehr allein auf die Frage an, ob die in Aussicht genommene Neufassung dieses Teils des Regionalplans schon vor ihrem Inkrafttreten dem Vorhaben der Klägerin als Versagungsgrund nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengesetzt werden kann. Die insoweit aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Probleme lassen sich, wie in Abschnitt II.1 dieses Beschlusses dargestellt, bereits anhand des Akteninhalts und der vorliegenden, gefestigten Rechtsprechung in eindeutiger Weise lösen. Die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung der planungsrechtlichen Zulässigkeit sogar eines privilegierten Vorhabens im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB entgegengehalten werden kann, ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364); die Subsumtion unter das nach dem Vorgesagten hier allein in Betracht kommende Kriterium des „für eine Windenergienutzung erkennbar nicht in Betracht kommenden Raumes“ (BVerwG, U. v. 27.1.2005 a. a. O. S. 373) führt im vorliegenden Fall unter doppeltem - nämlich unter landschafts- und unter artenschutzrechtlichem Gesichtspunkt - zu einem eindeutigen Ergebnis.

Aus dem Umstand, dass das Landratsamt die für den Ablehnungsbescheid zu entrichtende Gebühr auf 42.522,- € festgesetzt hat, folgt entgegen dem Vorbringen in Abschnitt I.c der Antragsbegründung nicht, dass ein sich an einen solchen Bescheid anschließendes Gerichtsverfahren besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwerfen muss. Denn die Sach- und Rechtsfragen, die sich in einem (ggf. aufwändigen) Verwaltungsverfahren stellen, können durch die Behörde so gründlich aufbereitet und derart evident zutreffend beantwortet worden sein, dass sich die in einem anschließenden Rechtsstreit zu treffende Entscheidung als in jeder Hinsicht unproblematisch darstellt.

3. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nur erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete tatsächliche oder rechtliche Frage formuliert, er ferner darlegt, dass diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Berufungs- bzw. in einem sich daran ggf. anschließenden Revisionsverfahren bedarf, er - drittens - aufzeigt, dass diese Frage im anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, und sich aus seinem Vorbringen schließlich ergibt, dass sie sich in einzelfallübergreifender Weise beantworten lässt (vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 211-214). Hinsichtlich keines der Gesichtspunkte, denen die Klägerin ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II der Antragsbegründung vom 5. Juli 2012 grundsätzliche Bedeutung beimisst, genügt ihr Vorbringen diesen Erfordernissen.

3.1 Sie begehrt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zunächst mit der Begründung, in der Region Main-Rhön sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine nicht absehbare Vielzahl von Genehmigungsanträgen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zu erwarten, bei denen ebenfalls die Frage zu beantworten sein werde, „ob die in Aufstellung befindlichen Ziele des Regionalplanes bereits jetzt Ausschlusswirkung an andere[r] Stelle im Sinne [von] § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommt bzw. ob sie als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne [von] § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen sind.“ Soweit sich die Klägerin auf den Ablehnungsgrund des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezieht, fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts. Denn weder hat das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, ein erst in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung könne einem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengesetzt werden, noch wurde in der Antragsbegründung aufgezeigt, dass die Frage, wann noch nicht rechtsverbindlich festgelegte Ziele der Raumordnung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens entgegenstehen, anhand dieser Vorschrift, nicht aber nach Maßgabe von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu beantworten ist.

Soweit die Antragsbegründung die Frage einer sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebenden Ausschlusswirkung thematisiert, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass dieses Problem in einzelfallübergreifender Weise klärungsfähig ist. Solange ein auf die Aufstellung oder die Fortschreibung eines Regionalplans gerichtetes Verfahren noch nicht ausreichend weit vorangeschritten ist, hängt die Eignung eines solchen Entwurfs, einem Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage als Versagungsgrund entgegengehalten zu werden, nach dem Vorgesagten u. a. davon ab, ob das Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für die Windenergienutzung entweder von vornherein tabu ist oder der aus sonstigen Gründen hierfür erkennbar nicht in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364/373). Ob dies der Fall ist, lässt sich nur anhand der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls beantworten. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27. Januar 2005 (a. a. O.) festgehalten, dass es sich „nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort“ beurteilt, „ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann“. Von „den konkreten Verhältnissen“ - d. h. von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles - hängt es mithin ab, ob der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren (BVerwG, U. v. 27.1.2005 a. a. O. S. 373).

3.2 Lässt man dahinstehen, inwieweit sich aus der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011 überhaupt rechtlich verpflichtende Vorgaben für die Ausübung des Planungsermessens durch die Regionalen Planungsverbände ergeben (diese Bekanntmachung misst sich ausweislich der Aussage im letzten Absatz ihres Abschnitts 1 selbst nur die Funktion zu, „Orientierungshilfen und Hinweise“ zu geben), so wäre die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, „ob die Darstellung von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten für Windenergie in einem regionalen Entwicklungsplan [gemeint erkennbar: in einem Regionalplan] zu einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle führt oder ob zu diesem Zweck vielmehr Ausschlussgebiete ausdrücklich dargestellt werden müssen“, angesichts der eindeutigen Fassung des Abschnitts 2.2 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011 (vgl. dazu Abschnitt II.1.3 dieses Beschlusses) nicht klärungsbedürftig. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Rechtmäßigkeit der im Textteil eines Regionalplans enthaltenen Aussage, allen Flächen, die nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt werden, solle die Eigenschaft diesbezüglicher Ausschlussgebiete zukommen, in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird; allenfalls unter dieser Voraussetzung ließe sich ein dahingehender Klärungsbedarf bejahen.

3.3 Teils nicht entscheidungserheblich und im Übrigen nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähig ist die in der Begründung des Antrags auf Zulassung des Berufung formulierte Frage, „ab welchem konkreten Zeitpunkt im Rahmen eines in Aufstellung befindlichen Regionalplanes möglichen künftigen Zielen der Raumordnung bereits Bindungswirkung zukommt“, weil dies bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt ist (vgl. oben II.1.2 m. w. N. sowie II.1.3 a.E.).

3.4 Einen Klärungsbedarf zeigt die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ferner insofern nicht auf, als sie der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, „ob einem (in Aufstellung befindlichen oder festgesetzten) Ziel der Regionalplanung ohne weiteres Ausschlusswirkung im Sinne [von] § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bzw. als ‚ungeschriebenem öffentlichen Belang‘ im Sinne [von] § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB... zukommen kann, wenn die Errichtung von Windkraftanlagen nur in der Regel in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraftnutzung zu konzentrieren und in den Gebieten außerhalb der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in der Regel ausgeschlossen sein soll[...]“. Denn diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. September 2003 (4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54) in eindeutiger Weise beantwortet. Danach können auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ im Sinn von § 3 [Abs. 1] Nr. 2 ROG oder einer landesplanerischen Letztentscheidung bzw. einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“ erfüllen, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, U. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54/60).

3.5 Das Problem, „ab welchem Flächenanteil gemessen am Planungsgebiet davon ausgegangen werden kann, dass der Windenergie ‚substantiell Raum verschafft worden ist‘„, rechtfertigt jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231) nicht mehr eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn spätestens seither ist geklärt, dass sich die Frage, ob eine Planung der Nutzung der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Postulat BVerwG, U. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287/295; U. v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261; U. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 - NVwZ 2003, 738/739; U. v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109/111; U. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559/560), nicht anhand bestimmter Verhältniszahlen (z. B. nach Maßgabe der Relation zwischen der Größe der Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen ergibt) beantworten lässt (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231/236). Dies liegt letztlich auch deshalb auf der Hand, weil sich die Gegebenheiten, die in den Gebieten einzelner Planungsträger bestehen, erheblich voneinander unterscheiden können: Ist z. B. das Gebiet einer Gemeinde zu erheblichen Teilen besiedelt, und besteht das restliche Gemeindegebiet weithin aus harten Tabuzonen (d. h. Flächen, die für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind; vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2002 a. a. O. S. 299), lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße des Plangebiets kleine Zone, innerhalb derer die Nutzung der Windenergie zugelassen wird, nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz werten (BVerwG, U. v. 17.12.2002 a. a. O. S. 295). Kommt es aber maßgeblich auf die Verhältnisse im Einzelfall an, ließe sich im vorliegenden Rechtsstreit entgegen den Vorstellungen, die in Abschnitt II.e der Antragsbegründung vom 5. Juli 2012 anklingen, für den Fall der Zulassung der Berufung kein bestimmter, über den Einzelfall hinaus zu beachtender Prozentsatz benennen, den die als Standorte für Windkraftanlagen in Betracht kommenden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in einem Regionalplan mindestens aufweisen müssen (gegen die Möglichkeit bzw. die rechtliche Gebotenheit eines solchen „abstrakten Grenzwerts“ zu Recht auch Bovet/Kindler, DVBl 2013, 488/493).

4. Soweit die Klägerin in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verschiedentlich vorgebracht hat, das angefochtene Urteil weiche von obergerichtlichen Entscheidungen ab, geht sie erkennbar selbst davon aus, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht erfüllt sind, da die Entscheidungen, zu denen sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch gesetzt habe, von keinem der in dieser Vorschrift genannten Gerichte erlassen wurden. Das Vorbringen, einer pauschalen Abstandsfläche von 800 m, die Windkraftanlagen von vorhandener Wohnbebauung eingehalten müssten, fehle nach dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1999 (1 L 5203/96 - NuR 2000, 49/50) die städtebauliche Rechtfertigung, erfordert auch keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VwGO, da es auf die Zulässigkeit eines derartigen einheitlichen Maßstabs im gegebenen Fall nicht entscheidungserheblich ankäme, da die Versagung der von der Klägerin beantragten Genehmigung nicht ursächlich auf diesem Umstand beruhen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG und der Empfehlung in der Nummer 19.1.1 das Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2014 - 22 ZB 12.1075 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Referenzen

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.