Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 22 M 16.1017

published on 30/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 22 M 16.1017
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Gericht

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Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.Durch Beschluss vom 11. April 2016 (Az. 22 ZB 15.2484) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers ab, die Berufung gegen das vom Bayerischen Verwaltungsgericht München am 2. September 2015 in der Streitsache M 9 K 14.4149 gesprochene Urteil zuzulassen. Zugleich legte er die Kosten des Antragsverfahrens dem Kläger auf und setzte den Streitwert des Antragsverfahrens auf 5.000 € fest.

Mit Kostenrechnung vom 18. Mai 2016 forderte die Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Kläger für das Antragsverfahren eine Gebühr in Höhe von 146 €.

Mit Schreiben an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 20. Mai 2016 machte der Kläger unter Bezugnahme auf die Kostenrechnung vom 18. Mai 2016 - neben weiteren Gründen - geltend, aus dem letzten Satz dieser Kostenrechnung gehe hervor, dass dem Kläger die Kostenforderung vor der Entscheidung vorgelegt werde; weil dies aber nicht geschehen sei, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, „Kostenbefreiung“ zu beantragen.

Der Urkundsbeamte hat das Schreiben vom 20. Mai 2016 als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz angesehen und diesem Rechtsbehelf nicht abgeholfen.

II.Die Zuschrift des Klägers vom 20. Mai 2016 ist auch nach Auffassung des Gerichts als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das Verfahren im zweiten Rechtszug zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Dieser Rechtsbehelf, über den gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Einzelrichter hatte den Kläger unter dem 25. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass aus dessen Schreiben vom 20. Mai 2016 nicht erkennbar sei, worum es dem Kläger gehe. Gründe, weshalb die Kostenrechnung falsch oder unberechtigt sein könne, nenne der Kläger nicht; vielmehr treffe die dem Kläger bekannt gegebene Argumentation des Urkundsbeamten zu, mit der dieser die Richtigkeit der Kostenrechnung begründet habe. Auch finde sich kein Satz mit dem vom Kläger beschriebenen Inhalt („Vorlage der Kostenforderung vor der Entscheidung“) in der Kostenrechnung. Zudem habe die Rechtmäßigkeit einer Kostenrechnung grundsätzlich nichts damit zu tun, unter welchen Voraussetzungen ein Prozessbeteiligter die von ihm geschuldeten Kosten ausnahmsweise nicht bezahlen müsse. Der Kläger möge bis zum 13. Juni 2016 erklären, ob er die Erinnerung aufrechterhalte.

2. Daraufhin teilte der Kläger in zwei Schreiben (vom 25.5.2016 und vom 1.6.2016) mit, er sei „allenfalls“ zu einer Zahlung der Kostenforderung in monatlichen Raten von je 3 € bereit.

Eine Rücknahme der Kostenerinnerung liegt in dieser Erklärung nicht, da der Kläger seine Bereitschaft zur Begleichung der Forderung von der Gewährung einer Ratenzahlung abhängig macht, die indes ohne Belang für die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung ist und über die nicht der Richter zu befinden hat.

3. Wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, so fällt hierfür nach Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine 1,0-fache Gebühr an. Diese beträgt bei einem Streitwert von 5.000 € nach Anlage 2 zum GKG 146 €.

Gründe dafür, dass die Kostenrechnung in irgendeiner Weise fehlerhaft sein könnte, sind weiterhin weder aus dem Vortrag des Klägers noch anderweitig ersichtlich. Ist ein Urteil rechtskräftig geworden, so ist der nach diesem Urteil Unterlegene von der Zahlung der Gerichtskosten nicht deswegen entbunden, weil er (wie der Kläger im Schreiben vom 20.5.2016) meint, das Urteil verstoße gegen Art. 20a GG. Auch das vom Kläger angeführte Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG berechtigt den Schuldner rechtmäßig festgesetzter Prozesskosten nicht dazu, die Begleichung dieser Kosten dem Staat gegenüber zu verweigern (abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwiefern eine gerichtliche Kostenrechnung den Versuch darstellen soll, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen). Auch die weiteren Äußerungen des Klägers vom 25. Mai 2016 und vom 1. Juni 2016 stellen - soweit sie sachlich gehalten sind - nur Angriffe gegen die Richtigkeit des Urteils dar, gegen das die Berufung nicht zugelassen worden ist. Derartige Einwände sind aber - wie ausgeführt - für die Entscheidung über die Kostenerinnerung ohne Belang.

Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Gegen diesen Beschluss gibt es gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel.

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt
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published on 11/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. III. Der Streitwert wird für das A
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Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.