Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 22 M 16.1017

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.Durch Beschluss vom 11. April 2016 (Az. 22 ZB 15.2484) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers ab, die Berufung gegen das vom Bayerischen Verwaltungsgericht München am 2. September 2015 in der Streitsache M 9 K 14.4149 gesprochene Urteil zuzulassen. Zugleich legte er die Kosten des Antragsverfahrens dem Kläger auf und setzte den Streitwert des Antragsverfahrens auf 5.000 € fest.

Mit Kostenrechnung vom 18. Mai 2016 forderte die Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Kläger für das Antragsverfahren eine Gebühr in Höhe von 146 €.

Mit Schreiben an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 20. Mai 2016 machte der Kläger unter Bezugnahme auf die Kostenrechnung vom 18. Mai 2016 - neben weiteren Gründen - geltend, aus dem letzten Satz dieser Kostenrechnung gehe hervor, dass dem Kläger die Kostenforderung vor der Entscheidung vorgelegt werde; weil dies aber nicht geschehen sei, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, „Kostenbefreiung“ zu beantragen.

Der Urkundsbeamte hat das Schreiben vom 20. Mai 2016 als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz angesehen und diesem Rechtsbehelf nicht abgeholfen.

II.Die Zuschrift des Klägers vom 20. Mai 2016 ist auch nach Auffassung des Gerichts als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das Verfahren im zweiten Rechtszug zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG). Dieser Rechtsbehelf, über den gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Einzelrichter hatte den Kläger unter dem 25. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass aus dessen Schreiben vom 20. Mai 2016 nicht erkennbar sei, worum es dem Kläger gehe. Gründe, weshalb die Kostenrechnung falsch oder unberechtigt sein könne, nenne der Kläger nicht; vielmehr treffe die dem Kläger bekannt gegebene Argumentation des Urkundsbeamten zu, mit der dieser die Richtigkeit der Kostenrechnung begründet habe. Auch finde sich kein Satz mit dem vom Kläger beschriebenen Inhalt („Vorlage der Kostenforderung vor der Entscheidung“) in der Kostenrechnung. Zudem habe die Rechtmäßigkeit einer Kostenrechnung grundsätzlich nichts damit zu tun, unter welchen Voraussetzungen ein Prozessbeteiligter die von ihm geschuldeten Kosten ausnahmsweise nicht bezahlen müsse. Der Kläger möge bis zum 13. Juni 2016 erklären, ob er die Erinnerung aufrechterhalte.

2. Daraufhin teilte der Kläger in zwei Schreiben (vom 25.5.2016 und vom 1.6.2016) mit, er sei „allenfalls“ zu einer Zahlung der Kostenforderung in monatlichen Raten von je 3 € bereit.

Eine Rücknahme der Kostenerinnerung liegt in dieser Erklärung nicht, da der Kläger seine Bereitschaft zur Begleichung der Forderung von der Gewährung einer Ratenzahlung abhängig macht, die indes ohne Belang für die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung ist und über die nicht der Richter zu befinden hat.

3. Wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, so fällt hierfür nach Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine 1,0-fache Gebühr an. Diese beträgt bei einem Streitwert von 5.000 € nach Anlage 2 zum GKG 146 €.

Gründe dafür, dass die Kostenrechnung in irgendeiner Weise fehlerhaft sein könnte, sind weiterhin weder aus dem Vortrag des Klägers noch anderweitig ersichtlich. Ist ein Urteil rechtskräftig geworden, so ist der nach diesem Urteil Unterlegene von der Zahlung der Gerichtskosten nicht deswegen entbunden, weil er (wie der Kläger im Schreiben vom 20.5.2016) meint, das Urteil verstoße gegen Art. 20a GG. Auch das vom Kläger angeführte Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG berechtigt den Schuldner rechtmäßig festgesetzter Prozesskosten nicht dazu, die Begleichung dieser Kosten dem Staat gegenüber zu verweigern (abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwiefern eine gerichtliche Kostenrechnung den Versuch darstellen soll, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen). Auch die weiteren Äußerungen des Klägers vom 25. Mai 2016 und vom 1. Juni 2016 stellen - soweit sie sachlich gehalten sind - nur Angriffe gegen die Richtigkeit des Urteils dar, gegen das die Berufung nicht zugelassen worden ist. Derartige Einwände sind aber - wie ausgeführt - für die Entscheidung über die Kostenerinnerung ohne Belang.

Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Gegen diesen Beschluss gibt es gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 22 ZB 15.2484

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. III. Der Streitwert wird für das A

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Ansprüche nach Umweltinformationsrecht, die sich auf Betriebsunterlagen eines Kernkraftwerks beziehen. Der Beklagte hatte dem vor der Klageerhebung geäußerten Auskunftsverlangen des Klägers nicht im begehrten Umfang entsprochen, sondern das weitergehende Ersuchen des Klägers mit Bescheid vom 24. Juni 2015 abgelehnt; im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens machte er dem Kläger einige weitere der gewünschten Dokumente zugänglich. Gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2015 gestellten Antrag begehrte der Kläger, unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juni 2015 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Einsicht mit Kopierrecht in die vollständigen Betriebshandbücher und die Notfallhandbücher zu den Bereichen B und C des Kernkraftwerks zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht hat die Versagungsgegenklage mit Urteil vom 2. September 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch stehe entgegen, dass der Inhalt des Betriebs- und des Notfallhandbuchs jedenfalls zum überwiegenden Teil nicht aus Umweltinformationen im Sinn des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) bestehe und dass unabhängig davon der Bekanntgabe der Informationen insgesamt Versagungsgründe entgegenstünden.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Seine Begründung im Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 hat der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 7. April 2016 vertieft.

Der Beklagte (Schriftsatz vom 19.1.2016) und die Beigeladene (Schriftsatz vom 13.1.2016) haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.

1. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auf zwei jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt. Dies ergibt sich aus dem einleitenden Obersatz zu den Entscheidungsgründen (vgl. Urteilsabdruck - UA - S. 10 unten). In diesem Einleitungssatz unterscheidet das Verwaltungsgericht zwei Gesichtspunkte, von denen jeder zur Unbegründetheit der Klage führe, nämlich zum Einen den Umstand, dass das Betriebs- und das Notfallhandbuch jedenfalls zum überwiegenden Teil keine Umweltinformationen im Sinn des BayUIG enthielten (1), und zum Andern den „unabhängig davon“ gegebenen Umstand, dass Versagungsgründe der Bekanntgabe der Informationen insgesamt entgegen stünden (2). Das Verwaltungsgericht legt sodann auf den Seiten 11 bis 19 - der einleitenden Unterscheidung der Klageabweisungsgründe folgend - die Entscheidungsgründe ausführlich dar und macht hierbei nochmals deutlich, dass für den Fall, dass und soweit es sich bei den vom Kläger gewünschten Dokumenten um Umweltinformationen handeln sollte, dem geltend gemachten Anspruch jedenfalls der Versagungsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG entgegenstehe (vgl. UA, S. 16 unten, Nr. 2: „Ungeachtet dessen ist die Herausgabe ausgeschlossen, da der Ausschlussgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit dem entgegensteht“); es fügt hinzu, dass jedenfalls für Teile des Betriebs- und des Notfallhandbuchs auch datenschutzrechtliche Gründe einer Bekanntgabe entgegenstünden (UA, S. 19, Nr. 2.3) und dass auch eine teilweise Herausgabe der Unterlagen nicht in Betracht komme (UA, S. 19, Nr. 3).

In einem solchen Fall der kumulativen Mehrfachbegründung eines Urteils erfordert das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Rechtsmittelführer für jeden der geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO darlegt, dass dieser Grund in Bezug auf jeden der selbstständig tragenden Entscheidungsgründe besteht. Fehlt es hieran, so kann der Antrag auf Zulassung der Berufung schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 12.8.2015 - 10 ZB 15.903 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 13.2.2014 - 8 ZB 12.1985 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 ZB 11.2459 - juris Rn. 2 und 5; BayVGH, B. v. 18.1.2008 - 11 ZB 06.3228 - juris Rn. 4). So verhält es sich hier in Bezug auf den selbstständig tragenden Gesichtspunkt der dem Informationsanspruch entgegenstehenden Versagungsgründe (UA, Nr. 2 der Entscheidungsgründe), bezüglich dessen sich aus den Darlegungen des Klägers Zulassungsgründe im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO nicht ergeben.

2. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Anforderungen ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 8. Dezember 2015 und vom 7. April 2016 keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

2.1. Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf den selbstständig tragenden Entscheidungsgrund unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass vorliegend der Antrag auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG abzulehnen sei, weil das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit hätte und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe diese Bedenken nicht überwiege. Das Verwaltungsgericht hat hierzu näher ausgeführt, die durch Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG geschützten Güter, nämlich Leben, Gesundheit und nicht unwesentliche Vermögenswerte, könnten durch einen gezielten Angriff auf Kernkraftwerke und die in der Folge auftretende Freisetzung ionisierender Strahlung und radioaktiver Stoffe beeinträchtigt werden.

2.1.1. Das Verwaltungsgericht ist hierbei davon ausgegangen, dass nachteilige Auswirkungen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG dann vorliegen, wenn bei einem Zugänglichmachen der begehrten Informationen nach prognostischer Betrachtung mit Handlungen zu rechnen ist, die die genannten Schutzgüter ernsthaft beeinträchtigen können, und dass hierfür keine konkrete Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinn erforderlich sei, sondern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung, allerdings in Form konkret zu erwartender nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut ausreiche und dass eher fern liegende Befürchtungen ausschieden (UA, S. 17 Mitte). Diesen rechtlichen Ansatz stellt der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert in Frage. Er greift vielmehr das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts an, zu dem das Gericht auf der Grundlage der genannten Maßstäbe nach seiner Überzeugung gekommen ist. Das Verwaltungsgericht ha ausgeführt, eine ernsthafte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf Leben, Gesundheit sowie erhebliche Sachwerte durch mögliche Angriffe Dritter auf kerntechnische Anlagen sei deshalb gegeben, weil ein hohes Risikopotential im Bereich sogenannter „auslegungsüberschreitender Ereignisse“ in Atomanlagen - wie Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter - bestehe; die Beachtlichkeit eines solchen Risikopotentials zeige sich daran, dass nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Vorsorgemaßnahmen auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse verlangt würden. Die Gefahr von Angriffen Dritter mit den genannten Folgen sei konkret und nachweisbar, da es einen Personenkreis gebe, der bereit sei, Anschläge durchzuführen, die für eine Vielzahl von Menschen zu Schaden von Leib und Leben führen könnten (UA, S. 17 unten, S. 18 oben).

Nach Ansicht des Klägers verkenne das Verwaltungsgericht bei seiner Annahme eines hohen Risikopotenzials durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, dass die Störfälle meistens und in der Regel eine andere Ursache gehabt hätten; er meint, gerade die Gefährlichkeit und die potenziellen Risiken, die mit dem Betrieb eines Kernkraftwerks verbunden seien, erforderten die Offenlegung der Maßnahmen, die im Fall eines Unglücks nach dem Betriebs- und dem Notfallhandbuch vorzunehmen seien.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Der von ihm aufgezeigte Umstand, dass in der Vergangenheit die bekannt gewordenen Störfälle nicht auf absichtliche Störeingriffe Dritter zurückzuführen waren, ist nicht geeignet, die Befürchtung zu widerlegen, in Zukunft müsse damit gerechnet werden, dass Dritte in den Betrieb eines Kernkraftwerks eingreifen - oder sogar das Kraftwerk „angreifen“ - mit dem Ziel, den Betrieb des Kraftwerks beträchtlich zu beeinträchtigen, womöglich sogar schwere und schwerste Schäden an Leib und Leben einer unüberschaubar großen Zahl von Menschen herbeizuführen. Der Kläger lässt hierbei nämlich außer Acht, dass die Bereitschaft und die „Versuchung“ zu derartigen Eingriffen oder Angriffen gerade dann und dadurch entscheidend größer werden könnte, wenn durch eine praktisch lückenlose Veröffentlichung aller für Notfälle - und gerade für absichtliche Eingriffe oder „Angriffe“ - vorgesehenen Schutzvorkehrungen (solche gehören zu den Genehmigungsvoraussetzungen, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) die potentiellen „Schwachstellen“ und die besonders empfindlichen, für einen „erfolgreichen“ Angriff vorrangig geeigneten Details der Notfallplanung in der Öffentlichkeit bekannt gemacht würden. Dies gilt für jegliche potentiell besonders geeignete „Schwachstellen“, seien sie technischer, logistischer oder personeller Art (z. B. Namen und andere persönliche Daten von Mitarbeitern des Kernkraftwerks mit speziellem, für den Notfall erforderlichem „Insiderwissen“ oder mit exklusiven Zugangsberechtigungen). Insofern trifft auch das vom Kläger im Schriftsatz vom 7. April 2016 (S. 3, Abschn. 3) vertiefte Argument nicht zu, wonach die begehrten Informationen über Schutzvorkehrungen bei Störfällen automatische Prozesse beträfen, auf die Dritte gar keinen Einfluss hätten. Vielmehr würden Detailkenntnisse über - auch automatisierte - Schutzvorkehrungen bei Störfällen es „Angreifern“ erleichtern, Störungen herbeizuführen und dabei die Schutzvorkehrungen außer Kraft zu setzen. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers können deshalb der Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 18 oben) nicht die Grundlage entziehen, wonach die Gefahr von durch Dritte gezielt verursachten Störungen mit der Veröffentlichung detaillierter Daten über die Einrichtungen einer Anlage, deren räumliche Lage sowie technische und organisatorische Einzelheiten des Betriebes erhöht wird, ferner davon ausgegangen werden müsse, dass eine an einen „Repräsentanten“ des öffentlichen Informationsinteresses einmal herausgegebene Information grundsätzlich unbegrenzt weiterverbreitet werden kann, und zum Weiteren derartige Erwägungen sowohl für das Betriebshandbuch als auch - und sogar in noch größerem Maß - für das Notfallhandbuch gälten, das noch sicherheitsrelevanter sei, weil es sich mit spezifischen Maßnahmen zur Bewältigung von irregulären Betriebssituationen und Notfällen befasse und die Kenntnis solcher Maßnahmen aus Sicht eines Angreifers die erfolgreiche, weil die Wirksamkeit dieser Maßnahmen vereitelnde Durchführung eines Angriffs ermöglichen könne.

Diese vom Verwaltungsgericht für die Bewertung etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG angelegten Maßstäbe entsprechen dem, was das Bundesverwaltungsgericht zu den insoweit vergleichbaren Voraussetzungen für die Annahme eines Nachteils im Sinn des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeführt hat (BVerwG, B. v. 20.9.2010 - 20 F 7/10 - juris Rn. 8 bis 10). Sonach begründen die weitreichenden Folgen für Leben, Gesundheit und Sachgüter, die aus einem durch einen Anschlag oder sonstige Einwirkungen auf ein Kernkraftwerk herbeigeführten Störfall angesichts der Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe resultieren können, ein gewichtiges öffentliches Geheimhaltungsinteresse, das die Zurückhaltung von Informationen über Schutzkonzepte und -maßnahmen von atomrechtlichen Anlagen zu rechtfertigen vermag. Es liegt - so das Bundesverwaltungsgericht - auf der Hand, dass Maßnahmen zum Schutz solcher sicherheitsempfindlicher Anlagen unterlaufen werden, wenn durch Offenlegung die Gefahr besteht, dass die Allgemeinheit und damit (auch) Personen, die Angriffe auf solche Anlagen planen, Kenntnis über Reichweite und Ausgestaltung der Vorkehrungen erlangen können, die gerade zum Schutz gegen solche Angriffe als notwendig erachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Beschluss (BVerwG, B. v. 20.9.2010, a. a. O.) dem Einwand der dortigen Auskunftsbegehrenden, es sei bislang nicht zu einem Anschlag auf ein Kernkraftwerk gekommen, entgegen gehalten, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Gefahr sich nicht an der empirisch belegten Eintrittswahrscheinlichkeit von Störmaßnahmen oder sonstigen Einwirkungen Dritter orientiere, sondern an dem Umstand, dass nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik auch gegen solche klar erkannten Unfallszenarien Vorsorgemaßnahmen verlangt werden. Diese dem Beschluss vom 20. September 2010 zugrunde liegende Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint im Jahr 2016 nicht weniger richtig - jedenfalls hat der Kläger nichts Dergleichen dargelegt.

2.1.2. Anders als die vom Kläger gewählte Formulierung nahelegen möchte (Schriftsatz vom 8.12.2015, S. 4, Abschn. 5), werden die Gefährlichkeit und die potenziellen Risiken, die mit dem Betrieb eines Kernkraftwerks verbunden sind, auch nicht dadurch gerade verringert, dass die Maßnahmen offen gelegt werden, die im Falle eines Unglücks nach dem Betriebs- und dem Notfallhandbuch vorzunehmen sind. Die im Grundsatz sinnvolle Kontrolle durch die Öffentlichkeit (bzw. durch technisch ausreichend kundige Personen als Teil der Öffentlichkeit) dahingehend, ob die vom Kernkraftwerksbetreiber vorgesehenen Notfallvorkehrungen ausreichend sind, könnte nur dann einen Zugewinn an Sicherheit bewirken, wenn sich Informationen über Schutzvorkehrungen bei „unfallbedingten“ Störungen trennen ließen von (in diesem Fall geheim zu haltenden) Informationen über solche Schutzmaßnahmen, die gegen oder bei bereits erfolgten absichtlichen Störungen wie z. B. Sabotage im Kraftwerk oder „Angriffen“ von außen getroffen werden. Dass eine solche Trennung trotz der - vom Kläger begehrten - Zugänglichmachung in die vollständigen (Hervorhebung durch den Senat) Betriebs- und Notfallhandbücher möglich wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers aber nicht und liegt auch fern, weil ein Notfall in vielen Fällen verschiedene oder ein Bündel von Ursachen (vom technischen Versagen bis zum absichtlichen menschlichen Eingriff) haben kann.

Die vom Kläger mit seiner Klage bezweckte Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit darüber, ob und inwieweit ein Kernkraftwerk - bei genehmigungskonformem Betrieb - sicher und störungssicher betrieben wird, ist zudem bereits durch das Genehmigungsverfahren für ein Kernkraftwerk in ausreichend erscheinendem Umfang gewährleistet. Die Errichtung und der Betrieb eines Kernkraftwerks sowie alle wesentlichen Änderungen bis hin zu Stilllegung und Abbau müssen atomrechtlich genehmigt werden; § 7 AtG enthält hierzu umfangreiche Vorgaben, u. a. zur Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 3 AtG i. V. m. §§ 4 ff. AtVfV und §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und § 18 BImSchG). Auszulegen ist hierbei u. a. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV6 Abs. 1 Nr. 2 AtVfV), der insbesondere zum Ziel hat und deshalb auch die entsprechenden Angaben enthalten muss, Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV), weil z. B. entgegen den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch das Kernkraftwerk getroffen worden ist. Nicht öffentlich auszulegen sind im Genehmigungsverfahren dagegen solche Angaben, die Maßnahmen zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter beschreiben (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AtVfV einerseits, § 6 Abs. 1 und 2 AtVfV andererseits); dies beruht vor allem auf Sicherheitserwägungen (BayVGH, .U. v. 12.1.2006 - 22 A 03.40048 und -.40049, juris Rn. 106 m. w. N.). Angesichts der genannten Regelungen erscheint das zugrundeliegende Konzept der nicht vollständigen Auslegung von Betriebsunterlagen als ausgewogener Ausgleich zwischen dem aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bestehenden Geheimhaltungsbedürfnis einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits. Dieses Konzept würde entwertet, wenn in der uneingeschränkten Öffentlichkeit der vom Kläger gewünschte vollständige Inhalt der Betriebs- und der Notfallhandbücher bekannt würde. Demgegenüber ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers weder, dass eine Prüfung der gebotenen „Störfallvorkehrungen“ während des Genehmigungsverfahrens unzureichend wäre, noch dass eine Bekanntgabe der Vorkehrungen in der breiten Öffentlichkeit das Risiko von Störfällen oder deren schädliche Folgen verringern oder die Bevölkerung besser in die Lage versetzen könnte, selbst Vorsorge für den Fall etwaiger Störfälle zu treffen.

2.2. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht zu Recht ein Überwiegen des öffentlichen Informationsinteresses gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit verneint hat (UA, S. 18 unten, Nr. 2.2). Zwar besteht gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen unabhängig davon, ob die antragstellende Person hieran ein rechtliches Interesse hat. Der in subjektiver Hinsicht voraussetzungslose Anspruch wird aber in objektiver Hinsicht dann relativiert, wenn er mit anderen Gütern kollidiert, z. B. - wie vorliegend - mit dem Belang der öffentlichen Sicherheit nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG; in einem solchen Fall kommt es darauf an, welches objektive Gewicht das öffentliche Bekanntgabeinteresse hat.

In Bezug auf den Versagungsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG (UA, S. 18 unten, Nr. 2.2) hat das Verwaltungsgericht angeführt, gegen ein solches Überwiegen spreche insbesondere, dass vom geltend gemachten Anspruch des Klägers keine Informationen betroffen seien, die einen konkreten Störfall, eine konkrete Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder sonstige tatsächliche Geschehnisse zum Gegenstand hätten, die eine gesteigerte Umweltrelevanz aufwiesen. Hiergegen wendet der Kläger nur ein, das öffentliche Informationsinteresse überwiege deshalb, weil es im Falle eines Unglücks, eines Störfalls oder einer anderen Beeinträchtigung zu spät sei, um dem schutzwürdigen Interesse der Öffentlichkeit nachzukommen. Dieses Argument besagt indes nichts in Bezug auf die gebotene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem - gleichfalls im öffentliche Interesse liegenden - Schutz davor, dass Notfallvorkehrungen nicht allgemein bekannt gemacht werden und damit auch zur Kenntnis derjenigen Dritten gelangen, die gerade solche in den Notfallplänen behandelten Störungen des Kernkraftwerksbetriebs beabsichtigen. Zweifel daran, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist, werden damit nicht dargelegt.

2.3. Gleiches gilt in Bezug auf den vom Verwaltungsgericht jedenfalls für Teile des Betriebs- und des Notfallhandbuchs herangezogenen Versagungsgrund nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG (UA, S. 19, Nr. 2.3). Insoweit macht der Kläger geltend, man könne davon ausgehen, dass die allgemeinen Ausführungen in einem Notfallhandbuch keine persönlichen Details preisgäben. Der Kläger belässt es indes bei dieser allgemein gehaltenen Behauptung und unterlässt die gebotene Auseinandersetzung mit dem gegenteiligen, im Tatbestand des Urteils (UA, S. 9 oben) wiedergegebenen Vortrag des Beklagten, wonach in den Unterlagen personenbezogene Daten des Personals der Beigeladenen oder von deren Auftragnehmern wie z. B. Namen, E-Mail-Adresse, Dienststellung und Abteilungszugehörigkeit enthalten seien. Zudem bezieht sich der Einwand des Klägers nur auf das Notfallhandbuch, nicht aber das Betriebshandbuch. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel genügt dies nicht.

3. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Antragsbegründung vom 8.12.2015, S. 4 Nr. 2) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers gleichfalls nicht.

Der Kläger formuliert (unter nicht ganz richtiger Zitierung aus dem angegriffenen Urteil), die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache lägen gerade „in der Trennung der Schutzbereiche bzw. schutzwürdigen Interessen der Öffentlichkeit und der privaten Belange der ‚verantwortlichen Personen und diensthabenden Schichtplänen‘„. Inwiefern sich hieraus aber eine ungewöhnliche tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache ergeben soll, wird aus den Darlegungen des Klägers nicht deutlich. Sollte der Kläger die an verschiedenen Stellen des Urteils angesprochene Schwierigkeit (oder sogar Unmöglichkeit) meinen, zum Zweck der Informationsgewährung an die Öffentlichkeit etwaige für sich genommen „harmlose“ Inhalte von anderen, für sich genommen „sicherheitsrelevanten“ Teilen zu trennen (vgl. Vortrag des Beklagten, UA, S. 8 oben und unten), so wäre dies keine besondere tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern eine tatsächliche Schwierigkeit bei der Erfüllung eines etwaigen Informationsanspruchs. In welcher anderen Hinsicht der Rechtsstreit tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen sollte, ist aus den Darlegungen des Klägers nicht erkennbar. Um besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO würde es sich auch dann nicht handeln, wenn die (eher dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzurechnende) Behauptung des Klägers zuträfe, dass das Verwaltungsgericht die privaten Belange des Betreibers des Kernkraftwerks und dessen Mitarbeiter höher bewertet hätte als die Interessen der Öffentlichkeit. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht eine solche Wertung nicht getroffen, sondern - wie ausgeführt - dem geltend gemachten öffentlichen Informationsinteresse in erster Linie und selbstständig tragend durchgreifende öffentliche Sicherheitsinteressen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG) entgegen gehalten (UA, S. 16 unten bis S. 18 unten). Nur ergänzend hat es auch auf den Versagungsgrund des Schutzes persönlicher Daten abgestellt (UA, S. 19 oben, Nr. 2.3).

4. Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger gleichfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt (Schriftsatz vom 8.12.2015, Nr. 3 auf S. 5). Um den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, wäre notwendig gewesen darzulegen, welche Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40 m. w. N.). Der Kläger beschränkt sich indes auf die Behauptung, „die Abgrenzung zwischen Privatheit und Öffentlichkeit, dem schutzbedürftigen Interesse der Allgemeinheit und des Betreibers, aber auch die Frage, ob es sich um Umweltinformationen nach dem BayUIG handelt, haben grundsätzliche Bedeutung“, und verweist hierzu auf vorangegangene Ausführungen in den Antragsbegründung vom 8. Dezember 2015. Auch seine Ergänzung im Schriftsatz vom 7. April 2016 enthält keine darüber hinaus gehenden substanziellen Darlegungen, um auch nur eine der für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt ansehen zu können.

5. Da die Darlegungen des Klägers, die sich auf den selbstständig tragenden Entscheidungsgrund der nachteiligen Auswirkungen einer Informationsherausgabe auf die öffentliche Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG; UA, Nr. 2 auf S. 16 ff.) beziehen, hinsichtlich keines der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) ausreichen, um dem Zulassungsantrag stattzugeben, kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Kläger angegriffene, unter Nr. 1 der Entscheidungsgründe dargelegte Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich zutrifft, wonach das Betriebs- und das Notfallhandbuch überwiegend unter keine der in Art. 2 Abs. 2 BayUIG definierten Kategorien der Umweltinformation fallen, und ob (insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht gemachte Einschränkung „jedenfalls zum überwiegenden Teil“, vgl. UA, S. 10 unten) ernstliche Zweifel daran bestehen könnten, dass allein schon dieser Entscheidungsgrund Nr. 1 die Klageabweisung gerechtfertigt hätte.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahrens zu den Sach- und Rechtsfragen vorgetragen und sich mit ihrem Antrag am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO), es entspricht daher der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen.

7. Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.