Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2017 - 22 C 17.1417

bei uns veröffentlicht am31.07.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 4 K 17.909, 22.07.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrte mit seiner am 17. Mai 2017 erhobenen Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach die Aufhebung eines vom Beklagten erlassenen Feuerstättenbescheids, der zu Unrecht ergangen sei. Am 31. Mai 2017 nahm er die Klage zurück. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 stellte die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts das Verfahren ein, legte dem Kläger die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest.

Gegen die Streitwertfestsetzung legte der Kläger Beschwerde ein und machte geltend, der Erlass eines Feuerstättenbescheids koste nur eine Verwaltungsgebühr von 12,50 €; dieser Betrag sei als Streitwert festzusetzen. Zudem beantrage er, „auf Verfahrenskosten zu verzichten“, weil er - wie schon im Klageschriftsatz mitgeteilt - die Klage zur Fristwahrung erhoben habe. Das Verwaltungsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juli 2017 nicht ab.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter befindet, ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt und die Beschwerde auch nicht zugelassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG).

1. Die Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich vorliegend für den Kläger allein aus den Gerichtskosten des Klageverfahrens, weil weder der Kläger noch ein anderer Beteiligter im Rechtsstreit durch einen Bevollmächtigten vertreten war, der ein streitwertabhängiges Entgelt fordern dürfte. Die Höhe der Beschwer des Klägers entspricht der Differenz zwischen denjenigen Kosten, die bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten - vom Kläger für zu hoch gehaltenen - Streitwert von 5.000 € (Auffangwert) anfallen, und denjenigen Kosten, die bei dem vom Kläger für richtig erachteten niedrigeren Streitwert (12,50 €) anfallen würden, wobei allerdings nach der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) bis zu einem Streitwert von 500 € eine Gebühr mindestens 35 € beträgt

2. Die Gerichtskosten errechnen sich aus Vielfachen oder Bruchteilen der jeweils nach dem Streitwert bemessenen Gebühr. Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert (5.000 €) beträgt diese eine Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. der Gebührentabelle 146 €. Im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht fallen normalerweise drei Gerichtsgebühren an (§ 34 GKG i.V.m. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), im Fall der Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung dagegen nur eine einzige Gebühr (§ 34 GKG i.V.m. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Bereits diese eine Gebühr von 146 € erreicht den nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG für die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde erforderlichen Beschwerdewert von 200 € nicht. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Differenz aus der Mindestgebühr (35 €) und der vorliegend anfallenden Gebühr (146 €) noch geringer ist (111 €).

3. Abgesehen von der Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht als Streitwert den Auffangwert (5.000 €) festgesetzt. Jedenfalls bei Anfechtungsklagen, mit denen ein Feuerstättenbescheid vollständig (und nicht nur bezüglich einzelner darin enthaltener Regelungen) angegriffen wird, ist nach der Spruchpraxis sowohl des Verwaltungsgerichtshofs als auch anderer Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangwert angemessen. Denn die Ausführungs- und Duldungspflichten, die dem Adressaten eines Feuerstättenbescheids darin auferlegt werden, lassen sich grundsätzlich nicht in anderer Weise sachgerecht bewerten (BayVGH, B.v. 24.3.2014 - 22 C 14.472 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dass der Kläger, wie er vorträgt, „aufgrund der Klagebelehrung und zur Fristwahrung“ Klage erhoben hat, ist keine Besonderheit und bietet keinen Anhaltspunkt für eine andere Streitwertfestsetzung. Es ergibt sich hieraus auch kein Gebührenermäßigungstatbestand noch rechtfertigt es, „auf Verfahrenskosten zu verzichten“.

4. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert ist in diesem Beschwerdeverfahren entbehrlich, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gegen diesen Beschluss gibt es gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG kein Rechtsmittel.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2017 - 22 C 17.1417 zitiert 4 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Referenzen

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.