Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag, dem Antragsteller ab dem 1. April 2014 einen Jagdschein zu erteilen und ihm seine abgegebenen Waffenbesitzkarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder auszuhändigen, wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 12.875,- Euro festgesetzt.

Gründe

Es kann offenbleiben, ob der Antrag nach § 123 VwGO neben dem Beschwerdeverfahren (Az. 21 CS 14.720) zulässig ist und ein Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Regelung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, hier 17. Aufl. 2011, § 123 Rn. 7 ff). Denn der Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet, weil es an einem Anordnungsgrund, also dem materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, fehlt.

Der erkennende Senat hat im Beschluss vom 13. Mai 2014 im Verfahren 21 CS 14.720 festgestellt, dass der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig ist. Damit fehlt es an dem materiellen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins und Aushändigung der Waffenbesitzkarten. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind in der Hauptsache für die Waffenbesitzkarte des Antragstellers und eine (1) eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro, für die weiteren siebzehn eingetragenen Waffen je 750,- Euro und den Jagdschein 8.000,- Euro, insgesamt 25.750,- Euro anzusetzen. Der europäische Feuerwaffenpass bleibt ohne Ansatz.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Hauptsachestreitwert (25.750,- Euro) zu halbieren, womit sich ein Streitwert von 12.875,- Euro ergibt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 21 CS 14.720

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.875,- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.875,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, seines europäischen Feuerwaffenpasses, die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie die weiteren Anordnungen im Bescheid des Landratsamtes Günzburg vom 9. Januar 2014, insbesondere gegen den kraft Gesetzes bestehenden (§ 45 Abs. 5 WaffG) oder angeordneten Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Vorausgegangen war, dass anlässlich einer durch das Hauptzollamt A. am 15. Oktober 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung im Wohnzimmer des Antragstellers von Zollbeamten ein auf dem Tisch liegendes geladenes Jagdgewehr (Blaser Rep. Büchse R93) vorgefunden worden ist. Die Waffe wurde vom Antragsteller im Beisein der Beamten entladen, wobei mehrere Patronen der Waffe entnommen wurden.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 11. März 2014 die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts Günzburg, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt ist. Die auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nrn. 2 Buchst. b i. V. m. § 36 Abs. 1 WaffG, §§ 17, 18 BJagdG gestützten Anordnungen sind aller Voraussicht nach rechtmäßig und die dagegen erhobenen Klagen bleiben daher erfolglos. Bei dieser Sachlage überwiegt das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor einem unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu können. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses vom 11. März 2014 und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung:

Der Antragsteller kann mit seiner Klage die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG wohl nicht widerlegen.

Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drucks. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr vgl. z. B. BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris; BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz - 402.5 WaffG Nr. 71; VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815; BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - und v. 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711 -, jeweils juris).

Vorsichtig und sachgemäß im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Es muss im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden, ob hier ein Verstoß gegen die Verwahrungsvorschrift des § 36 WaffG gegeben ist oder nicht.

Denn allein die - unbestrittene - Tatsache, dass der Antragsteller eine schussbereite Jagdwaffe in seinem Haus auf dem Tisch abgelegt hat, rechtfertigt die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinn von § 5 Abs. 2 Buchst. b WaffG.

Dass die Waffe als schussbereit anzusehen war, ergibt sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zu § 1 Abs. 4 WaffG:

Danach ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.

Der Antragsteller räumt selbst ein, dass die Waffe „unterladen“ war und sich drei Patronen im Magazin, im Patronenlager des Laufs jedoch keine Patrone befunden haben soll. Damit steht unstreitig fest, dass die Waffe im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung schussbereit war, denn auch die unterladene Waffe gilt als geladen.

An der Behauptung des Antragstellers, die Waffe sei „nur unterladen“ gewesen, bestehen allerdings erhebliche Zweifel, denn im Aktenvermerk des Hauptzollamtes Augsburg vom 15. Oktober 2013 (vgl. Bl. 2 der Beiakte des VG Augsburg) ist von einer „durchgeladenen Waffe“ die Rede. Zudem ist in der Stellungnahme des Hauptzollamtes Augsburg an das Landratsamt A. vom 20. Oktober 2013 ausgeführt, dass sich in der Langwaffe des Antragstellers „augenscheinlich 4 - 5 Patronen“ befunden hätten.

Die Behauptung des Antragstellers, dass die vorgefundene Langwaffe nicht durchgeladen war und sich nur drei Patronen im Magazin der Waffe befunden hätten, ist nicht belegt und steht im Widerspruch zu den Feststellungen im Aktenvermerk vom 15. Oktober 2013 (a. a. O.), in dem von einem „durchgeladenen Jagdgewehr“ die Rede ist.

Diese Frage muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden, weil - wie dargelegt - die vorgefundene Waffe nach der o. g. Definition (Tz 14) schussbereit war.

Durch das Verbringen der schussbereiten Waffe in sein befriedetes Besitztum und in sein Wohnhaus (§ 6 BJagdG) hat der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Zu diesen Pflichten gehört es nämlich, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung zu rechnen ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 19.05.2006 - 8 ME 50/06 - juris).

Dieser Grundsatz wird auch durch § 3 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Jagd (VSG 4.4) vom 1. Januar 2000 der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Bayern konkretisiert, wonach Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen. Die UVVJagd haben dem Antragsteller als Jagdpächter bekannt zu sein.

Damit steht - jedenfalls - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest, dass der Antragsteller sich grob pflichtwidrig verhalten und damit den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verwirklicht hat.

Daher kann der Antragsteller mit seiner Klage die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wohl nicht widerlegen.

Auch unter Berücksichtigung des übrigen, umfangreichen Vorbringens des Antragstellers musste die Beschwerde erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind in der Hauptsache für die Waffenbesitzkarte des Antragstellers und eine (1) eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro, für die weiteren siebzehn eingetragenen Waffen je 750,- Euro und den Jagdschein 8.000,- Euro, insgesamt 25.750,- Euro anzusetzen. Der europäische Feuerwaffenpass bleibt ohne Ansatz.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Hauptsachestreitwert (25.750,- Euro) zu halbieren, womit sich ein Streitwert von 12.875,- Euro ergibt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.875,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten, seines europäischen Feuerwaffenpasses, die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins sowie die weiteren Anordnungen im Bescheid des Landratsamtes Günzburg vom 9. Januar 2014, insbesondere gegen den kraft Gesetzes bestehenden (§ 45 Abs. 5 WaffG) oder angeordneten Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Vorausgegangen war, dass anlässlich einer durch das Hauptzollamt A. am 15. Oktober 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung im Wohnzimmer des Antragstellers von Zollbeamten ein auf dem Tisch liegendes geladenes Jagdgewehr (Blaser Rep. Büchse R93) vorgefunden worden ist. Die Waffe wurde vom Antragsteller im Beisein der Beamten entladen, wobei mehrere Patronen der Waffe entnommen wurden.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 11. März 2014 die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat teilt nach einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Landratsamts Günzburg, dass die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gerechtfertigt ist. Die auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nrn. 2 Buchst. b i. V. m. § 36 Abs. 1 WaffG, §§ 17, 18 BJagdG gestützten Anordnungen sind aller Voraussicht nach rechtmäßig und die dagegen erhobenen Klagen bleiben daher erfolglos. Bei dieser Sachlage überwiegt das besondere öffentliche Interesse der Allgemeinheit, wegen der damit verbundenen Gefahren sofort vor einem unzuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu können. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses vom 11. März 2014 und macht sich diese zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung:

Der Antragsteller kann mit seiner Klage die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG wohl nicht widerlegen.

Rechtsgrundlage der Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinn von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drucks. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr vgl. z. B. BVerwG, B.v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris; BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz - 402.5 WaffG Nr. 71; VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815; BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - und v. 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711 -, jeweils juris).

Vorsichtig und sachgemäß im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Es muss im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden, ob hier ein Verstoß gegen die Verwahrungsvorschrift des § 36 WaffG gegeben ist oder nicht.

Denn allein die - unbestrittene - Tatsache, dass der Antragsteller eine schussbereite Jagdwaffe in seinem Haus auf dem Tisch abgelegt hat, rechtfertigt die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinn von § 5 Abs. 2 Buchst. b WaffG.

Dass die Waffe als schussbereit anzusehen war, ergibt sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zu § 1 Abs. 4 WaffG:

Danach ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.

Der Antragsteller räumt selbst ein, dass die Waffe „unterladen“ war und sich drei Patronen im Magazin, im Patronenlager des Laufs jedoch keine Patrone befunden haben soll. Damit steht unstreitig fest, dass die Waffe im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung schussbereit war, denn auch die unterladene Waffe gilt als geladen.

An der Behauptung des Antragstellers, die Waffe sei „nur unterladen“ gewesen, bestehen allerdings erhebliche Zweifel, denn im Aktenvermerk des Hauptzollamtes Augsburg vom 15. Oktober 2013 (vgl. Bl. 2 der Beiakte des VG Augsburg) ist von einer „durchgeladenen Waffe“ die Rede. Zudem ist in der Stellungnahme des Hauptzollamtes Augsburg an das Landratsamt A. vom 20. Oktober 2013 ausgeführt, dass sich in der Langwaffe des Antragstellers „augenscheinlich 4 - 5 Patronen“ befunden hätten.

Die Behauptung des Antragstellers, dass die vorgefundene Langwaffe nicht durchgeladen war und sich nur drei Patronen im Magazin der Waffe befunden hätten, ist nicht belegt und steht im Widerspruch zu den Feststellungen im Aktenvermerk vom 15. Oktober 2013 (a. a. O.), in dem von einem „durchgeladenen Jagdgewehr“ die Rede ist.

Diese Frage muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden, weil - wie dargelegt - die vorgefundene Waffe nach der o. g. Definition (Tz 14) schussbereit war.

Durch das Verbringen der schussbereiten Waffe in sein befriedetes Besitztum und in sein Wohnhaus (§ 6 BJagdG) hat der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Zu diesen Pflichten gehört es nämlich, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung zu rechnen ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 19.05.2006 - 8 ME 50/06 - juris).

Dieser Grundsatz wird auch durch § 3 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Jagd (VSG 4.4) vom 1. Januar 2000 der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Bayern konkretisiert, wonach Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein dürfen. Die UVVJagd haben dem Antragsteller als Jagdpächter bekannt zu sein.

Damit steht - jedenfalls - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest, dass der Antragsteller sich grob pflichtwidrig verhalten und damit den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verwirklicht hat.

Daher kann der Antragsteller mit seiner Klage die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wohl nicht widerlegen.

Auch unter Berücksichtigung des übrigen, umfangreichen Vorbringens des Antragstellers musste die Beschwerde erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind in der Hauptsache für die Waffenbesitzkarte des Antragstellers und eine (1) eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro, für die weiteren siebzehn eingetragenen Waffen je 750,- Euro und den Jagdschein 8.000,- Euro, insgesamt 25.750,- Euro anzusetzen. Der europäische Feuerwaffenpass bleibt ohne Ansatz.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Hauptsachestreitwert (25.750,- Euro) zu halbieren, womit sich ein Streitwert von 12.875,- Euro ergibt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.