Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2014 - 21 C 14.30206

published on 25.07.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2014 - 21 C 14.30206
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die in einem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München enthaltene Kostenentscheidung.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 fest, dass der Asylantrag des Klägers vom 22. Mai 2013 unzulässig ist und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an.

Der Kläger hat gegen den am 24. Dezember 2013 zugestellten Bescheid am 9. Januar 2014 Klage erhoben. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Bundesamt den angegriffenen Bescheid mit Bescheid vom 26. Juni 2014 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben hatte. Das Verwaltungsgericht München hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 4. Juli 2014 eingestellt und dessen Kosten dem Kläger überbürdet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kostenentscheidung entspreche billigem Ermessen, weil die Klage wegen Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylVfG (2 Wochen) von vornherein unzulässig gewesen sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht gekommen sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger „Beschwerde“ eingelegt mit dem Ziel, dass die nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtige Kostenentscheidung abgeändert wird.

Das Verwaltungsgericht München hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Der Rechtsbehelf des Klägers, bei dem es sich der Sache nach um eine außerordentliche Beschwerde handelt, ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.

Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2014 ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) und der damit eingeführten Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO ist für eine außerordentliche Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.2007 - 5 B 193/06 - juris; BayVGH, B. v. 21.3.2011 - 4 C 11.462 - juris).

Unabhängig davon wurde eine außerordentliche Beschwerde auch in der Vergangenheit allenfalls zur Korrektur einer „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ zugelassen, etwa wegen Verletzung des Willkürverbotes oder bei grobem prozessualem Unrecht. Weder die Beschwerdebegründung noch die angefochtene Entscheidung bieten jedoch Anhaltspunkte für einen solchen Mangel.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Annotations

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.