Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 20 S 19.559

published on 28/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 20 S 19.559
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2019 (§ 167 VwGO, § 707 ZPO) hat keinen Erfolg.

Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. hierzu Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 707 Rn. 6 ff.) angesichts der Tatsache, dass der den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018 ablehnende Beschluss des Senats vom 12. Februar 2019 allein hinsichtlich der Kosten des Zulassungsverfahrens eine Vollstreckung ermöglicht erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben.

Denn er ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ZPO i.V.m. § 167 VwGO über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung steht im freien, pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ausgangspunkt der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger ist, dass das Gesetz dem Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel gestattet. Seinen Interessen gebührt deshalb grundsätzlich der Vorrang. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung muss bei dieser Sachlage die Ausnahme bleiben. Im Vordergrund der Entscheidungsfindung des Gerichts steht daher die Prüfung, ob der Angriff gegen den Titel überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Denn allenfalls dann kann dem Gläubiger im Hinblick auf eine mögliche Änderung oder Aufhebung des Titels zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten (vgl. zum Ganzen Götz a.a.O., § 707 ZPO, Rn. 11 u. 12 m.w.N.).

Wie sich aus dem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren Az. 20 S 19.384 über den Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018 ergibt, hat dieser keine Aussicht auf Erfolg. Daher ist es auch nicht gerechtfertigt, die Zwangsvollstreckung einzustellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 707, Rn. 23).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 167 VwGO, § 707 Abs. 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag
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Tenor I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird für das Wiederaufnahmeverfahren auf 1.427,57 € festgesetzt.
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Annotations

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.