Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2019 - 13a ZB 18.30460

bei uns veröffentlicht am13.06.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 17.31331, 15.01.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Januar 2018 hat Erfolg.

Die Kläger haben ihren Zulassungsantrag unter anderem damit begründet, dass ein Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO gegeben sei, auf dem das Urteil auch beruhe. So habe das Verwaltungsgericht ihre in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2018 gestellten Beweisanträge rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt, dass diese nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG gestellt worden und daher verspätet seien, da sie die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würden. Auch wenn es schwerfalle, einige der Beweisanträge mit dem vorliegenden Sachverhalt in Verbindung zu bringen, setze eine Präklusion voraus, dass die in § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO genannten Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. Bergmann/Dienelt, AusländerR, 12. Aufl. 2018, § 74 AsylG Rn. 29 ff.). Vorliegend sei zu bedenken, dass sich die Lage in Afghanistan fast schon täglich ändere. Nach dem UNAMA-Bericht 2017 vom 15. Februar 2018 sei zwar die Gesamtzahl der zivilen Opfer etwas zurückgegangen, jedoch sei die Zahl ziviler Opfer durch Selbstmordattentate und sonstige Anschläge auf einen Rekordwert gestiegen. Insbesondere in den Städten habe die Zahl der Anschläge zugenommen. Der UNAMA-Bericht 2017 stehe daher im Widerspruch zur Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in Kabul kein derart hohes Gewaltniveau bestehe, dass praktisch jede Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Daher sei im Wege des Beweisantrags zu Recht eine aktuelle Einschätzung der Sicherheitslage gefordert worden. Eine Präklusion müsse ausscheiden, wenn die Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich der Sicherheitslage gerade erst entstanden bzw. veröffentlich worden seien. Daher habe das Verwaltungsgericht die Beweisanträge vorschnell und rechtswidrig abgelehnt.

Vorliegend haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2018 unter Bezugnahme auf einen dort übergebenen Schriftsatz vom selben Tag sinngemäß Anträge gestellt zur Einholung von Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass von einer tatsächlich zehnfach höheren Zahl ziviler Opfer als von UNAMA angenommen auszugehen sei (A.), dass dem Kläger zu 1 in ganz Afghanistan Verfolgung seitens privater Dritter drohe (B.1-2), dass kein Afghane die Möglichkeit habe, in der Anonymität einer anderen afghanischen Provinz oder Stadt unterzutauchen (B.3-5), dass die Kläger als schiitische Hazara ohne familiäres Netzwerk ihr Existenzminimum in ganz Afghanistan nicht sichern könnten (B.6) und dass hieran auch etwaige Unterstützungsnetzwerke von Binnenvertriebenen oder Rückkehrern nichts ändern könnten (B.7-8).

Die Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beweisanträge erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellt worden seien; sie seien damit nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG gestellt worden. Die Verspätung sei auch nicht genügend entschuldigt. Die beantragte Beweisaufnahme würde zudem die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO. Die Klagepartei sei über die Verpflichtung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG und die Folgen einer Fristversäumnis ordnungsgemäß belehrt worden (siehe zum Ganzen: Protokoll S. 9).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings dann verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141; B.v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - NVwZ 2013, 361 - juris Rn. 10), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.1988 - 1 BvR 818.88 - BVerfGE 79, 51). Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.3.2013 - 4 B 15.12 - ZfBR 2013, 479 - juris Rn. 16).

Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist aus § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn (1.) ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, (2.) der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und (3.) der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Gleiches gilt gemäß § 87b Abs. 3 VwGO für Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 87b Abs. 1 oder 2 VwGO gesetzten Frist vorgebracht werden.

Der Anwendungsbereich von § 74 Abs. 2 AsylG umfasst lediglich im persönlichen Lebensbereich des Asylbewerbers liegende Umstände und Beweismittel - z.B. Urkunden und Zeugen -, die nur von ihm selbst vorgetragen bzw. benannt oder vorgelegt werden können; hiervon unberührt bleibt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergebende Verpflichtung der Gerichte, die allgemeine politische Lage im Herkunftsland des Asylbewerbers soweit erforderlich auch von Amts wegen zu ermitteln (BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 20 ZB 18.30844 - juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf die amtliche Gesetzesbegründung in BT-Drs. 12/2062, S. 40; NdsOVG, B.v. 9.10.1997 - 11 L 2877/97 - juris Rn. 2). In diesem Sinne wird vertreten, dass § 74 Abs. 2 AsylG auf die Einholung von Sachverständigengutachten nicht anwendbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2001 - 9 ZB 98.34732 - juris Rn. 40 m.w.N.). Der Anwendungsbereich des § 87b Abs. 1 und 2 VwGO ist hingegen nicht eingeschränkt (BVerwG, B.v. 27.3.2000 - 9 B 518.99 - InfAuslR 2000, 412 - juris Rn. 21).

Liegen die Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO vor, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es von der Zurückweisungsmöglichkeit Gebrauch macht. Die Ausübung dieses Ermessens muss wie das Vorliegen sämtlicher gesetzlichen Voraussetzungen für eine Präklusion ohne weiteres erkennbar oder nachvollziehbar dargelegt sein. Dazu gehören regelmäßig die Angabe, auf welchen Tatbestand die Präklusion gestützt wird (§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG, § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 87b Abs. 2 VwGO) sowie Ausführungen zur Verspätung (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO: Fristversäumung nach ordnungsgemäßer Fristsetzung mit Belehrung), zur Verzögerung (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), zum Fehlen von Entschuldigungsgründen (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) und zur Ausübung des tatrichterlichen Präklusionsermessens (§ 87b Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO). Entsprechend dem auf Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung gerichteten Zweck des § 87b VwGO kann sich die Begründung für die Zurückweisung unentschuldigt verspäteten, zu einer Verfahrensverzögerung führenden neuen Vorbringens bereits aus der Darlegung ergeben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 87b VwGO vorliegen. Die Anforderungen an eine ausreichende Begründung entziehen sich indes einer generellen Festlegung. Sie hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wobei der Begründungsbedarf regelmäßig mit dem Gewicht der Präklusionsfolgen für den Betroffenen steigen wird. Durch die Präklusion drohende erhebliche Rechtsnachteile können etwa durch eine Verweisung auf eine unter Umständen tatsächlich so nicht existierende inländische Fluchtalternative entstehen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.4.2000 - 9 B 50.00 - BayVBl 2000, 599 - juris Rn. 6 f.; B.v. 27.3.2000 - 9 B 518.99 - InfAuslR 2000, 412 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 20 ZB 18.30844 - juris Rn. 13; B.v. 25.8.2006 - 1 ZB 04.30718 - juris Rn. 7).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler gegeben (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Die zur Ablehnung der Beweisanträge herangezogene Begründung des Verwaltungsgerichts hat keine Stütze im Prozessrecht.

Folgt man der Ansicht, dass § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO Sachverständigengutachten zur Situation im Herkunftsland eines Asylbewerbers nicht umfasst (BayVGH, B.v. 11.9.2001 - 9 ZB 98.34732 - juris Rn. 40 m.w.N.), so war vorliegend ganz überwiegend bereits der Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet. Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht vorliegend den Begründungsanforderungen hinsichtlich einer Zurückweisung von Beweisanträgen als verspätet nach § 87b Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 6.4.2000 - 9 B 50.00 - BayVBl 2000, 599 - juris Rn. 6 f.; B.v. 27.3.2000 - 9 B 518.99 - InfAuslR 2000, 412 - juris Rn. 20) nicht gerecht geworden. Es hat insoweit zur Begründung im Urteil auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen (UA S. 10). Dort jedoch ist lediglich knapp und ergebnismäßig dargelegt, dass im Fall der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 74 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO gegeben seien (Protokoll S. 9, s.o.). Ausführungen zur Ermessensausübung im Einzelfall finden sich jedoch nicht. Zwar kann sich entsprechend dem auf Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung gerichteten Zweck des § 87b VwGO die Begründung für die Zurückweisung unentschuldigt verspäteten, zu einer Verfahrensverzögerung führenden neuen Vorbringens grundsätzlich bereits aus der Darlegung ergeben, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 87b VwGO vorliegen. Mit Blick auf das erhebliche Gewicht der Präklusionsfolgen für den Betroffenen im Asylprozess (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 6.4.2000 - 9 B 50.00 - BayVBl 2000, 599 - juris Rn. 7) ist in asylrechtlichen Streitigkeiten jedoch ganz regelmäßig eine einzelfallbezogene Begründung einer Zurückweisung zu fordern, die eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den maßgeblichen Gesichtspunkten (u.a. Ausmaß der voraussichtlichen Verfahrensverzögerung, Grad des Verschuldens der Klagepartei, nachteilige Folgen für die Klagepartei) und insbesondere eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zurückweisung erkennen lässt. Hieran fehlt es vorliegend.

Die Kläger haben den vorstehenden Verfahrensverstoß auch in der nach § 78 Abs. 4 AsylG gebotenen Weise dargelegt und dabei vor allem auch die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen zur Situation in Afghanistan erläutert. Hierbei bedarf es nicht eines Vortrags, welche Tatsachen der Kläger bei Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. hierzu allg. BVerwG, B.v. 19.7.2010 - 10 B 10.10 - juris Rn. 3). Denn im vorliegenden Fall der verfahrensfehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen geht es nicht um die Nichtberücksichtigung der bei Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorzutragenden Tatsachen, sondern um die Beweiswürdigung des bereits erfolgten Vorbringens (vgl. VGH BW, B.v. 27.12.1993 - A 16 S 2147/93 - juris Rn. 5).

Vor dem Hintergrund des gegebenen Zulassungsgrunds nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO kommt es auf die weiteren im Zulassungsantrag geltend gemachten Rügen nicht mehr an; gleiches gilt für die mit Schreiben der Klägerseite vom 4. April 2018 und 25. Juli 2018 nachgereichten ärztlichen Unterlagen.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG); der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - 20 ZB 18.30844

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … …, bewilligt. II. Die Berufung wird zugelassen. Gründe Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … …, bewilligt.

II. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO, § 114, § 115, § 119, § 121 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, nachdem die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. März 2018 zuzulassen ist und das materielle Ergebnis nicht feststeht.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zuzulassen, weil der in § 138 Nr. 3 VwGO bezeichnete Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Durch die Nichtberücksichtigung des mit Schriftsatz vom 5. März 2018 in der mündlichen Verhandlung übergebenen Beweisantrags hat das Verwaltungsgericht das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

Allerdings ist fraglich, wie der in der mündlichen Verhandlung übergebene schriftlich formulierte Beweisantrag rechtlich einzuordnen ist, denn in der Sitzungsniederschrift vom 5. März 2018 ist lediglich vermerkt, dass dem Gericht eine „Zusammenfassung der Fluchtgründe der Kläger und zur allgemeinen Situation der Christen im Irak“ übergeben worden ist.

Der Bevollmächtigte der Kläger geht in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung selbst davon aus, dass der Beweisantrag lediglich schriftsätzlich gestellt wurde, so dass es sich um keinen förmlichen, nur durch Gerichtsbeschluss ablehnbaren Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gehandelt hat, sondern lediglich um einen sog. bedingten Beweisantrag (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier/Dawin, § 86 Rn. 95 bis 96), so jedenfalls hat ihn das Verwaltungsgericht verstanden und in seinem Urteil verbeschieden. Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann nur dann eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird (BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – Rn. 11; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 78 AsylG Rn. 30). Denn bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – Rn. 11). Hier liegt jedoch eine solche Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags vor. Das Verwaltungsgericht ging in seinem Urteil von einer wesentliche Änderung der seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Sachlage aus, weil es seit Mitte/Ende des Jahres 2017 eine Verfolgungssituation für christliche Glaubenszugehörige aus der Heimatregion der Kläger nunmehr verneint hat (Rn. 57 des Urteils). Darauf hatte das Verwaltungsgericht bereits in seinem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 20. Februar 2017 hingewiesen. Insoweit war es für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich, wie die aktuelle Lage der Christen in der Heimatregion der Kläger zu beurteilen ist.

Handelt es sich aber bei dem bedingten Beweisantrag um ein Beweisthema mit wesentlichem Inhalt wie hier, so darf das Gericht diesen nur mit Gründen ablehnen, die im Prozessrecht eine Stütze finden (OVG Sachsen, B.v. 6.5.2005 - 3 B 16/02 - NVwZ-RR 2006, 741). Dies ist nicht der Fall.

Die Kläger haben Folgendes beantragt,

„Ein aktuelles Gutachten über die gegenwärtige Situation der christlichen Minderheit im Irak, insbesondere in der Provinz Ninive des Landes mit folgenden Fragestellungen einzuholen:

1. Wie stellt sich die allgemeine Situation von Christen im Irak, insbesondere in der Provinz Ninive dar? Sind Christen vor politischer Verfolgung sicher?

a. Können Christen ihren Glauben ungehindert ausüben? Können sie ungehindert zu ihrer Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit stehen?

b. Gibt es Übergriffe muslimischer Kurden oder Araber, wenn ja in welchem Umfang? Wie werden solche Übergriffe staatlicherseits verfolgt? Was sind die Hintergründe solcher Anschläge?

2. Wie stellt sich die Situation für rückkehrende Christen aus dem Bundesgebiet dar? Gibt es für den Kläger der mittellos und keine Verwandten mehr im Irak hat eine Existenzgrundlage? Ist das Existenzminimum in so einem Fall gewährleistet? “

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass dem erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachzukommen war, da zum einen der Beweisantrag außerhalb der in § 74 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG genannten Fristen geltend gemacht wurde. Über diese Frist seien die Kläger in ausreichender Weise belehrt worden. Zum anderen habe es keiner weitergehenden Beweiserhebung bedurft, da die Rechtsfrage des Vorliegens einer Gruppenverfolgung für christliche Glaubensangehörige in der Provinz Ninive bzw. in den kurdischen Autonomiegebieten mit den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln in ausreichender Weise beantwortet werden könne.

Diese Begründung findet im Prozessrecht keine Stütze. Die Zurückweisung des bedingten Beweisantrags nach § 74 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO war unzulässig. Abgesehen davon, dass die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung bereits nicht den Begründungserfordernissen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Zurückweisung von Vorbringen verlangt (vgl. BVerwG, B.v. 6.4.2000 - 9 B 50.00 - NVwZ 2000, 1042), entspricht, ist auch der Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 AsylG nicht eröffnet. Durch die in § 74 Abs. 2 AsylG festgelegte Begründungspflicht sollen die Mitwirkungspflichten des Asylsuchenden verstärkt und den Besonderheiten des asylgerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen werden. Der Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass der Asylsuchende sich regelmäßig auf Umstände beruft, die in seinem persönlichen Lebensbereich liegen und daher nur von ihm selbst vorgetragen werden können. Auch die Beweismittel (z.B. Zeugen und Urkunden) können vielfach nur von dem Asylsuchenden selbst benannt werden. Kommt er seiner hieraus folgenden Mitwirkungspflicht nicht nach, führt dieses zu erheblichen Verfahrensverzögerungen. Dem soll durch die zwingende Begründungspflicht in § 74 Abs. 2 AsylG Rechnung getragen werden (vgl. OVG Lüneburg B.v. 9.10.1997 – 11 L 2877/97 - BeckRS 2005, 20633). Unberührt von dieser Darlegungspflicht bleibt allerdings die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergebende Verpflichtung der Gerichte, die allgemeine politische Lage im Herkunftsland des Asylbewerbers soweit erforderlich auch von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 40). Zudem hat das Verwaltungsgericht erst mit Beschluss vom 20. Februar 2018, dem Klägerbevollmächtigten am 22. Februar 2018 zugegangen, zu erkennen gegeben, dass es nunmehr von keiner Gruppenverfolgung von christlichen Glaubenszugehörigen in der Provinz Ninive ausgeht, also zu einem Zeitpunkt, als die den Klägern nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG mit der Ladung, welche am 19. Januar 2018 zugegangen war, gesetzte Wochenfrist abgelaufen war.

Die weiter vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, es habe keiner weiteren Beweiserhebung bedurft, weil die von den Klägern aufgeworfene Frage durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen bereits hinreichend beantwortet werden könne, ist genauso wenig tragfähig. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Frage der Gruppenverfolgung von christlichen Glaubensangehörigen in der Provinz Ninive jedenfalls ab Mitte/Ende 2017, anders als zuvor, verneinen lässt. Auf welche Tatsachengrundlage das Gericht diese Erkenntnis stützt, ist jedoch nicht ersichtlich. Die mit der Ladung übersandte Auskunftsliste „Erkenntnismaterial Irak“ ist zwar vom Stand 10. Januar 2018. In ihr sind jedoch fast ausschließlich Auskünfte aufgeführt, welche vor diesem Zeitraum datieren. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Irak vom 7. Februar 2017 (Stand Dezember 2016) ist hierzu offensichtlich nicht in der Lage.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

I. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … …, bewilligt.

II. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO, § 114, § 115, § 119, § 121 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, nachdem die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. März 2018 zuzulassen ist und das materielle Ergebnis nicht feststeht.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zuzulassen, weil der in § 138 Nr. 3 VwGO bezeichnete Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Durch die Nichtberücksichtigung des mit Schriftsatz vom 5. März 2018 in der mündlichen Verhandlung übergebenen Beweisantrags hat das Verwaltungsgericht das Recht der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

Allerdings ist fraglich, wie der in der mündlichen Verhandlung übergebene schriftlich formulierte Beweisantrag rechtlich einzuordnen ist, denn in der Sitzungsniederschrift vom 5. März 2018 ist lediglich vermerkt, dass dem Gericht eine „Zusammenfassung der Fluchtgründe der Kläger und zur allgemeinen Situation der Christen im Irak“ übergeben worden ist.

Der Bevollmächtigte der Kläger geht in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung selbst davon aus, dass der Beweisantrag lediglich schriftsätzlich gestellt wurde, so dass es sich um keinen förmlichen, nur durch Gerichtsbeschluss ablehnbaren Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gehandelt hat, sondern lediglich um einen sog. bedingten Beweisantrag (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier/Dawin, § 86 Rn. 95 bis 96), so jedenfalls hat ihn das Verwaltungsgericht verstanden und in seinem Urteil verbeschieden. Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann nur dann eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird (BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – Rn. 11; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 78 AsylG Rn. 30). Denn bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (BayVGH, B.v. 17.1.2018 – 10 ZB 17.30723 – Rn. 11). Hier liegt jedoch eine solche Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags vor. Das Verwaltungsgericht ging in seinem Urteil von einer wesentliche Änderung der seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Sachlage aus, weil es seit Mitte/Ende des Jahres 2017 eine Verfolgungssituation für christliche Glaubenszugehörige aus der Heimatregion der Kläger nunmehr verneint hat (Rn. 57 des Urteils). Darauf hatte das Verwaltungsgericht bereits in seinem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 20. Februar 2017 hingewiesen. Insoweit war es für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich, wie die aktuelle Lage der Christen in der Heimatregion der Kläger zu beurteilen ist.

Handelt es sich aber bei dem bedingten Beweisantrag um ein Beweisthema mit wesentlichem Inhalt wie hier, so darf das Gericht diesen nur mit Gründen ablehnen, die im Prozessrecht eine Stütze finden (OVG Sachsen, B.v. 6.5.2005 - 3 B 16/02 - NVwZ-RR 2006, 741). Dies ist nicht der Fall.

Die Kläger haben Folgendes beantragt,

„Ein aktuelles Gutachten über die gegenwärtige Situation der christlichen Minderheit im Irak, insbesondere in der Provinz Ninive des Landes mit folgenden Fragestellungen einzuholen:

1. Wie stellt sich die allgemeine Situation von Christen im Irak, insbesondere in der Provinz Ninive dar? Sind Christen vor politischer Verfolgung sicher?

a. Können Christen ihren Glauben ungehindert ausüben? Können sie ungehindert zu ihrer Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit stehen?

b. Gibt es Übergriffe muslimischer Kurden oder Araber, wenn ja in welchem Umfang? Wie werden solche Übergriffe staatlicherseits verfolgt? Was sind die Hintergründe solcher Anschläge?

2. Wie stellt sich die Situation für rückkehrende Christen aus dem Bundesgebiet dar? Gibt es für den Kläger der mittellos und keine Verwandten mehr im Irak hat eine Existenzgrundlage? Ist das Existenzminimum in so einem Fall gewährleistet? “

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass dem erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachzukommen war, da zum einen der Beweisantrag außerhalb der in § 74 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG genannten Fristen geltend gemacht wurde. Über diese Frist seien die Kläger in ausreichender Weise belehrt worden. Zum anderen habe es keiner weitergehenden Beweiserhebung bedurft, da die Rechtsfrage des Vorliegens einer Gruppenverfolgung für christliche Glaubensangehörige in der Provinz Ninive bzw. in den kurdischen Autonomiegebieten mit den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln in ausreichender Weise beantwortet werden könne.

Diese Begründung findet im Prozessrecht keine Stütze. Die Zurückweisung des bedingten Beweisantrags nach § 74 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 87 b Abs. 3 VwGO war unzulässig. Abgesehen davon, dass die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung bereits nicht den Begründungserfordernissen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Zurückweisung von Vorbringen verlangt (vgl. BVerwG, B.v. 6.4.2000 - 9 B 50.00 - NVwZ 2000, 1042), entspricht, ist auch der Anwendungsbereich des § 74 Abs. 2 AsylG nicht eröffnet. Durch die in § 74 Abs. 2 AsylG festgelegte Begründungspflicht sollen die Mitwirkungspflichten des Asylsuchenden verstärkt und den Besonderheiten des asylgerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen werden. Der Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass der Asylsuchende sich regelmäßig auf Umstände beruft, die in seinem persönlichen Lebensbereich liegen und daher nur von ihm selbst vorgetragen werden können. Auch die Beweismittel (z.B. Zeugen und Urkunden) können vielfach nur von dem Asylsuchenden selbst benannt werden. Kommt er seiner hieraus folgenden Mitwirkungspflicht nicht nach, führt dieses zu erheblichen Verfahrensverzögerungen. Dem soll durch die zwingende Begründungspflicht in § 74 Abs. 2 AsylG Rechnung getragen werden (vgl. OVG Lüneburg B.v. 9.10.1997 – 11 L 2877/97 - BeckRS 2005, 20633). Unberührt von dieser Darlegungspflicht bleibt allerdings die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergebende Verpflichtung der Gerichte, die allgemeine politische Lage im Herkunftsland des Asylbewerbers soweit erforderlich auch von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 40). Zudem hat das Verwaltungsgericht erst mit Beschluss vom 20. Februar 2018, dem Klägerbevollmächtigten am 22. Februar 2018 zugegangen, zu erkennen gegeben, dass es nunmehr von keiner Gruppenverfolgung von christlichen Glaubenszugehörigen in der Provinz Ninive ausgeht, also zu einem Zeitpunkt, als die den Klägern nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG mit der Ladung, welche am 19. Januar 2018 zugegangen war, gesetzte Wochenfrist abgelaufen war.

Die weiter vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung, es habe keiner weiteren Beweiserhebung bedurft, weil die von den Klägern aufgeworfene Frage durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen bereits hinreichend beantwortet werden könne, ist genauso wenig tragfähig. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die Frage der Gruppenverfolgung von christlichen Glaubensangehörigen in der Provinz Ninive jedenfalls ab Mitte/Ende 2017, anders als zuvor, verneinen lässt. Auf welche Tatsachengrundlage das Gericht diese Erkenntnis stützt, ist jedoch nicht ersichtlich. Die mit der Ladung übersandte Auskunftsliste „Erkenntnismaterial Irak“ ist zwar vom Stand 10. Januar 2018. In ihr sind jedoch fast ausschließlich Auskünfte aufgeführt, welche vor diesem Zeitraum datieren. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Irak vom 7. Februar 2017 (Stand Dezember 2016) ist hierzu offensichtlich nicht in der Lage.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.