Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2018 - 13a ZB 17.31921

bei uns veröffentlicht am19.02.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. November 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. November 2017 ist bereits unzulässig, weil innerhalb der Antragsfrist keine Zulassungsgründe dargelegt wurden (§ 78 Abs. 4 AsylG).

Der Kläger hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht per Fax am 6. Dezember 2017, die Zulassung der Berufung beantragt. Die Begründung erfolge in einem gesonderten Schriftsatz. Mit an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Schriftsatz vom 18. Dezember 2017, dort per Fax am 19. Dezember 2017 um 15.55 Uhr eingegangen, begründete der Kläger den Zulassungsantrag. Ihm sei aus im Einzelnen genannten Gründen das rechtliche Gehör gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO versagt worden. Auch habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Mit der Antragseingangsmitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass auch die Begründung des Zulassungsantrags nach § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG beim Verwaltungsgericht einzureichen ist.

Nach § 78 Abs. 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen (Satz 1). Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (Satz 2). In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger innerhalb der Monatsfrist die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG beantragt. Die Darlegung der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG erfolgte jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungausschließlich gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof.

Aus dem klaren Wortlaut der Norm und dem Zusammenspiel von § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG ergibt sich, dass neben dem Antrag auch die Begründung des Antrags nur beim Verwaltungsgericht dargelegt werden kann (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit unterschiedlicher Rechtsmittelbegründungsregelungen BVerfG, Kammer-B.v. 3.3.2003 – 1 BvR 310/03 – NVwZ 2003, 728 = BayVBl 2003, 538). Zwar sind der Antrag und die Darlegung im rechtlichen Sinn zu verstehen, so dass auch mehrere Schriftsätze mit Antrag und Darlegung jedenfalls dem Grunde nach innerhalb der Antragsfrist genügen (BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30609 – juris; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 530; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 221). Zwingend ist jedoch die Einreichung beim Verwaltungsgericht. Damit sind ergänzendes Vorbringen oder nähere Ausführungen zum bereits dargelegten Zulassungsgrund unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen.

Eine Auslegung des § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG des Inhalts, dass auch eine an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Begründung des Zulassungsantrags das Verfahren und die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG wahrt, ist unzulässig (so aber BayVGH, B.v. 2.1.2018 – 11 ZB 17.31646 – juris und B.v. 2.1.2018 – 11 ZB 17.31693 – juris). Eine solche Auslegung widerspräche dem eindeutigen Wortlaut der Norm, wonach der beim Verwaltungsgericht zu stellende Antrag (ggf. in mehreren Schriftsätzen) die geltend gemachten Zulassungsgründe enthalten muss (so auch OVG NW, B.v. 30.1.2018 – 13 A 4/18.A – juris; B.v. 16.11.2017 – 13 A 2517/17.A – juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 78 AsylG Rn. 34; Berlit a.a.O., § 78 Rn. 530; Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 78 AsylG Rn. 14; Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 78 AsylG Rn. 12; Marx, a.a.O., § 78 Rn. 226; Seeger in BeckOK, Ausländerrecht, Stand 1.8.2017, § 78 AsylG Rn. 12). Damit ist auch eine Differenzierung dann nicht möglich, wenn der Antrag einschließlich der Akten bereits dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde (so aber OVG Hamburg, B.v. 1.7.2009 – 5 Bf 47/09.AZ – juris). Ebenso wenig kann die für das allgemeine verwaltungsgerichtliche Berufungs-Zulassungsverfahren geltende Vorschrift des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO ergänzend herangezogen werden, wobei § 124a Abs. 4 VwGO zudem unterschiedliche Fristen für Antrag und Begründung eines Zulassungsantrags vorsieht.

Im Übrigen hat der Kläger mit dem am Dienstag, den 19. Dezember 2017, eingegangenen Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 die Gründe auch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG einreicht, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts bereits am 17. November 2017 zugestellt worden war. Fristende war damit Montag, der 18. Dezember 2017.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Jan. 2018 - 11 ZB 17.31693

bei uns veröffentlicht am 02.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der zulässige Antrag auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Jan. 2018 - 11 ZB 17.31646

bei uns veröffentlicht am 02.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der zulässige Antrag auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2017 - 20 ZB 17.30609

bei uns veröffentlicht am 19.06.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zu
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2018 - 13a ZB 18.30454

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor I. Das Verfahren wird fortgesetzt. II. Der Beschluss des Senats vom 19. Februar 2018 – 13a ZB 17.31921 – bleibt aufrechterhalten. Gründe Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschlus

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist aus mehreren Gründen unzulässig.

1. Die Begründung des Berufungszulassungsantrags wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG nicht innerhalb der Monatsfrist vorgelegt. Gemäß der gegenüber § 124a Abs. 4 VwGO vorrangigen Sondervorschrift des § 78 Abs. 4 AsylG ist nicht nur die Zulassung der Berufung im Asylprozess innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), sondern es sind innerhalb dieser Frist auch die Gründe für die begehrte Zulassung der Berufung darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2016 - 8 ZB 16.30441 - juris; B.v. 19.10.2016 - 21 ZB 16.30251 - juris; B.v. 21.9.2016 - 15 ZB 16.30201 - juris). Erfolgt die Begründung entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in einem gesonderten Schriftsatz, so muss dieser damit ebenfalls innerhalb der Monatsfrist eingehen. Hierauf hatte das Verwaltungsgericht in der seinem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen.

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG begann die Monatsfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB), mithin am 21. April 2017, 0:00 Uhr zu laufen und endete damit gemäß § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 22. Mai 2017, 24:00 Uhr. Am 22. Mai 2017 ging jedoch beim Verwaltungsgericht nur der Antragsschriftsatz ohne Begründung ein. Die Klägerin hat in der Antragsschrift lediglich angekündigt, dass die Gründe „rechtzeitig vor dem Ablauf der Begründungsfrist (20.06.2016)“ dargelegt würden. Die Begründung erfolgte jedoch erst mit Schriftsatz vom 27. Mai 2017, beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof per Telefax eingegangen am 27. Mai 2017 bzw. auf dem Postweg 30. Mai 2017 (laut Eingangsstempel). Damit ist die Begründung des Zulassungsantrages verfristet. Der Vortrag im Antragsschriftsatz, dass wegen der „komplizierte Sach- und Rechtslage“ die Bearbeitung des Antrags „einer intensiven und zeitaufwändigen Bearbeitung“ bedürfe, genügt auch nicht, um das Fristversäumnis nach § 60 VwGO zu entschuldigen.

2. Der Antrag ist aber darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt wurden. Darlegen bedeutet, etwas näher zu erklären und zu erläutern. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert somit nicht nur die konkrete Benennung, sondern auch die substantielle Erörterung des bzw. der in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes bzw. Zulassungsgründe (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 57, 59). Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Begründung nicht gerecht. Die Klägerin hat zwar in ihrer Antragsschrift angekündigt, die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend machen zu wollen. In der Begründung vom 27. Mai 2017 hat sie jedoch keinen Zulassungsgrund nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 Satz 3 AsylG für den Asylprozess - die lediglich die Gründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz sowie eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels umfasst - dargelegt. Vielmehr hat die Klägerin lediglich in der Art einer Klagebegründung ausgeführt, weshalb ihr der begehrte Flüchtlingsstatus, hilfsweise der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen bzw. Abschiebungsverbote festzustellen seien. Auch der nachgereichte Schriftsatz vom 12. Juni 2017 formuliert und erläutert keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern zielt allenfalls auf die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts ab.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, obwohl die Antragsbegründung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist und weder gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG mit dem Antrag verbunden war noch beim Verwaltungsgericht nachgereicht worden ist. Aus § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG ergibt sich zwar, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Wo die Gründe nachzureichen sind, wenn diese in zulässiger Weise (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30609 – juris Rn. 2 m.w.N.) nicht mit dem Antrag verbunden werden, ist jedoch im Asylgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Deshalb kann diesbezüglich ergänzend § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO herangezogen werden (a.A. OVG NW, B.v. 16.11.2017 – 13 A 2517/17.A – juris Rn.1).

Darüber hinaus ist dem Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Fall schon mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2017, und damit weit vor Ablauf der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, der Eingang des Antrags und das Aktenzeichen beim Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt worden (vgl. insoweit auch BT-Drs. 15/3482, S. 24, zur Änderung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO im Hinblick auf die Fehleranfälligkeit der Vorgängerregelung). Da dem Verwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren keine Abhilfemöglichkeit offen steht (§ 78 Abs. 5 AsylG) und die Verfahrensakten schon mit Schreiben vom 15. November 2017 an den Verwaltungsgerichtshof abgegeben worden waren, diente es auch der Verfahrensbeschleunigung, die Begründung direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.7.2009 – 5 Bf 47/09.AZ – juris Rn. 10).

2. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG) hinreichend dargelegt ist.

2.1 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie weit die im vorliegenden Fall ganz besonders vorliegenden Integrationsleistungen der Klagefamilie von der Beklagten zu berücksichtigen sind, ob für die Kläger Art. 4 GG gilt und dieser verletzt ist und wie die Lage in der Ukraine zu bewerten ist. Darüber hinaus besteht nach Ansicht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Bewertung ihrer Glaubwürdigkeit. Damit werden zum einen keine grundsätzlichen Fragen formuliert, sondern es wird nur die Bewertung der individuellen Umstände der Kläger durch das Verwaltungsgericht angegriffen. Zum anderen wird bei keiner der Fragen hinreichend aufgezeigt, weshalb sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein soll und worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welchen Schutzstatus (§§ 3 oder 4 AsylG oder § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) sich die für grundsätzlich gehaltenen Fragen überhaupt beziehen sollen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist damit nicht hinreichend dargelegt.

2.2 Der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und liegt jedenfalls nicht vor.

Die Ablehnung von Beweisanträgen i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO verstößt dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn.10 m.w.N.). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, haben die Kläger nicht aufgezeigt.

Sie haben in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Tatsache, dass es aktuell von Seiten der ukrainischen Regierung keinen Aufklärungswillen hinsichtlich des Attentats von Odessa vom 3. Mai 2014 gebe, hilfsweise die Einvernahme eines Sachverständigen nach Auswahl des Gerichts beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen bedingten Beweisantrag im Urteil als unbehelflich abgelehnt, da die aus Sicht der Kläger beweisbedürftige Tatsache, nämlich der angeblich fehlende Aufklärungswillen der ukrainischen Regierung hinsichtlich der Ereignisse in Odessa im Mai 2014 keinerlei Relevanz für den zur Entscheidung stehende Fall habe.

Demgegenüber legen die Kläger auch mit ihrem Zulassungsantrag nicht dar, welchen Bezug die unter Beweis gestellte Tatsache zum vorliegenden Fall haben soll. Zwar wird ausgeführt, es gehe dabei um die Sicherheitslage in der Ukraine, es herrsche dort Bürgerkrieg und die üblichen staatlichen Aufgaben würden nicht ordnungsgemäß erfüllt. Es wird jedoch nicht ausgeführt, welche konkrete Verbindung zwischen dem angeblich fehlenden Aufklärungswillen des ukrainischen Staats hinsichtlich des Attentats von Odessa und den Lebensumständen der Kläger besteht, insbesondere weshalb sich daraus eine politische Verfolgung der Kläger, das Drohen eines ernsthaften Schadens oder ein Abschiebungsverbot ergeben soll. Selbst in Zusammenschau mit den Angaben des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 bei der Anhörung vor dem Bundesamt, wo beide Schwierigkeiten mit ihren Nachbarn sowie der psychisch kranken Schwester und dem alkoholkranken Vater der Klägerin zu 2 und Probleme in der Schule der Kinder geschildert haben, da der Kläger zu 1 der Religionsgemeinschaft der Baptisten angehöre und die Familie zahlreiche Kinder habe, ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die unter Beweis gestellte Tatsache mit dem zu beurteilenden Sachverhalt hat.

Auch hinsichtlich der in der Begründung des Zulassungsantrags genannten weiteren Erkenntnismittel ist nicht ersichtlich, wie sich daraus eine politische Verfolgung der Kläger ableiten lassen soll.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

4. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, obwohl die Antragsbegründung innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist und weder gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG mit dem Antrag verbunden war noch beim Verwaltungsgericht nachgereicht worden ist. Aus § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG ergibt sich zwar, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Wo die Gründe nachzureichen sind, wenn diese in zu lässiger Weise (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30609 – juris Rn. 2 m.w.N.) nicht mit dem Antrag verbunden werden, ist jedoch im Asylgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Deshalb kann diesbezüglich ergänzend § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO herangezogen werden (a.A. OVG NW, B.v. 16.11.2017 – 13 A 2517/17.A – juris Rn.1).

Darüber hinaus ist dem Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Fall schon mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2017, und damit weit vor Ablauf der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, der Eingang des Antrags und das Aktenzeichen beim Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt worden (vgl. insoweit auch BT-Drs. 15/3482, S. 24, zur Änderung des § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO im Hinblick auf die Fehleranfälligkeit der Vorgängerregelung). Da dem Verwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren keine Abhilfemöglichkeit offen steht (§ 78 Abs. 5 AsylG) und die Verfahrensakten schon mit Schreiben vom 17. November 2017 an den Verwaltungsgerichtshof abgegeben worden waren, diente es auch der Verfahrensbeschleunigung, die Begründung direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen und ist deshalb zulässig (vgl. OVG Hamburg, B.v. 1.7.2009 – 5 Bf 47/09.AZ – juris Rn. 10).

2. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG) hinreichend dargelegt ist.

2.1 Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit die rechtsextremistischen Kräfte in der Ukraine in Staat und Gesellschaft so stark sind, dass eine Bedrohung in einem solchen Maße gegeben ist, dass eine Abschiebung in die Ukraine jedenfalls unter den gegenwärtigen (gemeint wohl: Umständen) nicht möglich ist, inwieweit der rechte Sektor und andere faschistische und nazistische Organisationen so viel Macht haben und die Ukraine willens und in der Lage ist hiergegen vorzugehen und wie die Lage in der Ukraine zu bewerten ist. Darüber hinaus besteht nach Ansicht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Bewertung ihrer Glaubwürdigkeit. Bei keiner dieser Fragen wird jedoch hinreichend aufgezeigt, weshalb sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein soll und worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welchen Schutzstatus (§§ 3 oder 4 AsylG oder § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) sich die für grundsätzlich gehaltenen Fragen überhaupt beziehen sollen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist damit nicht hinreichend dargelegt.

2.2 Der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und liegt jedenfalls nicht vor.

Die Ablehnung von Beweisanträgen i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO verstößt dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn.10 m.w.N.). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, haben die Kläger nicht aufgezeigt.

Sie haben in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Tatsache, dass es aktuell von Seiten der ukrainischen Regierung keinen Aufklärungswillen hinsichtlich des Attentats von Odessa vom 3. Mai 2014 gebe, hilfsweise die Einvernahme eines Sachverständigen nach Auswahl des Gerichts beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesen bedingten Beweisantrag im Urteil als unbehelflich abgelehnt, da die aus Sicht der Kläger beweisbedürftige Tatsache, nämlich der angeblich fehlende Aufklärungswillen der ukrainischen Regierung hinsichtlich der Ereignisse in Odessa im Mai 2014 keinerlei Relevanz für den zur Entscheidung stehende Fall habe.

Demgegenüber legen die Kläger auch mit ihrem Zulassungsantrag nicht dar, welchen Bezug die unter Beweis gestellte Tatsache zum vorliegenden Fall haben soll. Zwar wird ausgeführt, es gehe dabei um die Sicherheitslage in der Ukraine, es herrsche dort Bürgerkrieg und die üblichen staatlichen Aufgaben würden nicht ordnungsgemäß erfüllt. Es wird jedoch nicht ausgeführt, welche konkrete Verbindung zwischen dem angeblich fehlenden Aufklärungswillen des ukrainischen Staats hinsichtlich des Attentats von Odessa und den Lebensumständen der Kläger besteht, insbesondere weshalb sich daraus eine politische Verfolgung der Kläger, das Drohen eines ernsthaften Schadens oder ein Abschiebungsverbot ergeben soll.

Selbst in Zusammenschau mit den Angaben des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 bei der Anhörung vor dem Bundesamt, wo sie vorgetragen haben, Schwierigkeiten zu befürchten, da die Separatisten dem Kläger zu 1 zwei Lastkraftwagen mit Fahrern abgenommen hätten und damit Waffen transportiert worden seien, bis der Kläger die Fahrzeuge gegen Zahlung von je 1.000 Euro zurückerhalten habe, der „rechte Sektor“ den Kläger zu 1 bedroht habe und es Schwierigkeiten in der Schule der Kinder gegeben habe, ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die unter Beweis gestellte Tatsache mit dem zu beurteilenden Sachverhalt hat.

Auch hinsichtlich der in der Begründung des Zulassungsantrags genannten weiteren Erkenntnismittel ist nicht ersichtlich, wie sich daraus eine politische Verfolgung der Kläger ableiten lassen soll.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

4. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.