Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2017 - 13a ZB 17.30230

published on 12/04/2017 00:00
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Verwaltungsgericht Augsburg, AU 3 K 16.30969, 12/01/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Januar 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen.

Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Eine Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Vorliegend berufen sich die Kläger auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212), wonach schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen können, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Auch wenn der Kläger zu 1 in Afghanistan Gelegenheitsarbeiten verrichten könne, sei er nicht in der Lage, die ganze Familie mit zu versorgen. Der Kläger zu 3 sei noch minderjährig, so dass er momentan und in den nächsten Jahren nicht zum Lebensunterhalt der Familie beitragen könne. Zudem habe sich die Familie seit 16 Jahren im Iran aufgehalten.

Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend aufgrund der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass es dem Kläger zu 1 als ausgebildetem Schweißer im Iran trotz fehlender Aufenthaltsgenehmigung und mit Schwierigkeiten beim Schreiben gelungen sei, ein Unternehmen mit bis zu sieben Mitarbeitern aufzubauen, und er sogar die Mittel für den Kauf eines großen Hauses zur Verfügung gehabt habe. Auch die Klägerin zu 2 habe durchgehend gearbeitet und der Kläger zu 3 sei fünf Jahre lang als normaler Automechaniker tätig gewesen. Insofern unterscheide sich diese Fallkonstellation grundlegend von derjenigen, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liege (U.v. 21.11.2014 a.a.O.).

Damit wird kein abweichender Obersatz aufgestellt, insbesondere kein Obersatz dahingehend, dass die humanitären Bedingungen in Afghanistan für Familien keine Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Vielmehr zieht das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Erwägung, kommt aber in materieller Hinsicht aufgrund einer konkreten Einzelfallwürdigung zum Ergebnis, dass bei dieser Familie Besonderheiten vorlägen, die sie von den der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Konstellationen unterschieden. Das begründet keine Abweichung.

Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sie sich seit 16 Jahren im Iran aufgehalten hätten, legt das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 21.3.2017 - 13a ZB 17.30155; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; U.v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris Rn. 22 = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-) zugrunde, dass eine Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich nicht am fehlenden vorherigen Aufenthalt im Heimatland scheitert. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betroffene eine der beiden Landessprachen spricht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.