Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2015 - 13a ZB 15.50095

bei uns veröffentlicht am20.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Februar 2015 hat keinen Erfolg. Mit dem Urteil war Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 23. April 2014 aufgehoben worden, weil der Bescheid mit unstreitigem Ende der Überstellungsfrist insoweit objektiv rechtswidrig geworden und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die Beklagte übergegangen sei. In Nr. 1 dieses Bescheids war die Unzulässigkeit der Asylanträge der Kläger wegen der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 27a AsylVfG ausgesprochen und in Nr. 2 die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 34a AsylVfG angeordnet worden. Letztere war von der Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2015 aufgehoben worden.

Die Beklagte wirft als gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf, ob „sich eine (nur) auf § 27a AsylVfG beziehende asylrechtliche Entscheidung ihrem Regelungsgehalt nach in der bloßen Feststellung der internationalen Verfahrenszuständigkeit und einer darauf gründenden Antragsablehnung erschöpft oder darüber hinausgehend eine solche Antragsablehnung vielmehr, weil auf die Verneinung eines inhaltlichen Prüfungsanspruchs gerichtet, einen insgesamt diesen ablehnenden Verwaltungsakt darstellt“ und ob „der Asylantragsteller gerichtlich die Aufhebung einer Ablehnung gemäß § 27a AsylVfG deshalb begehren kann, weil die Überstellungsfrist in den als zuständig bestimmten Staat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist und ob dies insbesondere bereits dann gilt, wenn (noch) nicht feststeht, dass der bislang zuständige Mitgliedstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist dauerhaft die Übernahme ablehnt“.

Das Rechtsmittel ist bereits nicht statthaft und unzulässig, weil die Beklagte durch die Aufhebung ihres Bescheids nicht beschwert ist. Dabei kommt es auf deren materielle Beschwer an, weil nur nach dem Sachantrag des Klägers entschieden wird. Eine Beschwer läge dementsprechend nur vor, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für die Beklagte nach ihrem Inhalt nachteilig wäre, also dem Kläger etwas zu ihren Lasten zusprechen, zu ihren Lasten rechtsgestaltend wirken oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis zu ihren Ungunsten entscheiden würde (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, vor § 124 Rn. 39; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 29; Frey in Gärditz, VwGO, 1. Aufl. 2013, vor § 124 Rn. 85).

Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Bundesrepublik Deutschland durch Zeitablauf nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgeblich ist hier die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.

Unstreitig ist hier die Überstellungsfrist abgelaufen. Dieser Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt, die Folgen tragen muss. Im Übrigen geht auch die Beklagte nach ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsantrag davon aus, dass ein Verstreichen der Überstellungsfrist zu einem Zuständigkeitsübergang nach der Dublin-Verordnung führt. Sie hält jedoch eine Sachaufklärung für erforderlich, ob der bislang als verfahrenszuständig bestimmte Staat eine Rückübernahme ablehnt. Angesichts des Zuständigkeitsübergangs ist es jedoch unmaßgeblich, ob Ungarn wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist die Übernahme ausdrücklich ablehnt. Der Ausspruch, die Asylanträge der Kläger seien mangels Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, entspricht daher weder der Rechtslage noch der nunmehrigen Auffassung der Beklagten. Seine Aufhebung verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten und ist auch nicht überraschend im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO.

Eine Beschwer der Beklagten vermag auch ihre weitere Darlegung nicht zu begründen, eine unter Verweis auf § 27a AsylVfG erfolgte Ablehnungsentscheidung (Ablehnung des Antrags als unzulässig) beinhalte eine Regelung, dass eine materielle Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht erfolge und eine materielle Entscheidung über das Schutzersuchen nicht getroffen werde. Sei ein Asylantrag auch aus anderen Gründen nicht verfahrensrelevant, sei Nr. 1 des Bescheids nicht rechtswidrig. Auch handele es sich bei einer Ablehnungsentscheidung nach § 27a AsylVfG nicht lediglich um eine Regelung, die ein vorgelagertes, vom Asylverfahren abschichtbares Prüfverfahren abschließe, das dabei ausschließlich die Feststellung des nach der Dublin-Verordnung verfahrenszuständigen Mitgliedstaates beträfe. Das erhelle insbesondere die Konstellation einer vor Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat. In einem solchen Fall sei es der Beklagten verwehrt, ein Asylverfahren durchzuführen. Mithin müsse bereits die erste Ablehnungsentscheidung diese Versagung eines Prüfverfahrens hinsichtlich einer Zuerkennung internationalen Schutzes umfassen.

Diese zuletzt angesprochene Frage, ob § 27a AsylVfG auch dann anwendbar ist, wenn in Deutschland ein weiterer Asylantrag gestellt wird, nachdem ein Mitgliedstaat zugunsten des Asylbewerbers internationalen Schutz zuerkannt hat (verneinend etwa Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 11, wonach die Rückführung dann nach Maßgabe bilateraler Rückübernahmeabkommen erfolge; vgl. auch BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 = NVwZ 2014, 1460), kann dahingestellt bleiben. Denn der verfahrensgegenständliche Bescheid regelt einen solchen Fall nicht. Nach seinem eindeutigen Inhalt wurde der Asylantrag ausschließlich deshalb als unzulässig abgelehnt, weil „Ungarn aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig ist“. Vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte auch eingeräumt, dass es für einen erfolgreichen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat keine Anhaltspunkte gebe. Für den von ihr nunmehr angeführten hypothetischen Fall der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch den ersuchten Mitgliedstaat sieht die Dublin III-VO aber eine Wiederaufnahme auf der Grundlage der Art. 23 ff. nicht vor. Diese Verpflichtung hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin III-VO nur dann, wenn der Asylbewerber sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, er seinen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder er sich unerlaubt in einem Mitgliedstaat aufhält, nachdem der zuständige Mitgliedstaat seinen Antrag abgelehnt hat (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50025 - juris).

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, sie sei deshalb durch das angegriffene Urteil beschwert, weil ihr bei Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Pflicht zur nochmaligen Durchführung eines Prüfungsverfahrens obläge, wobei ihr der Einwand abgeschnitten wäre, dass darüber bereits entschieden sei. Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung der Kläger, der von ihnen angegriffene Verwaltungsakt (Unzulässigkeit des Asylantrags wegen der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland) sei rechtswidrig und greife in ihre Rechtssphäre ein. Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich dabei auf die vom Gericht aus dem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, mithin die geprüften Aufhebungsgründe (BVerwG, U.v. 8.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 = DVBl 1993, 258 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 90 Rn. 8, § 121 Rn. 21; Rennert in Eyermann, a. a. O., § 121 Rn. 19 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 7.8.2008 - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 = DVBl 2008, 1247). Damit ist rechtskraftfähiger Inhalt des Urteils allein die Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten dementsprechend nur mit der Begründung aufgehoben, dass die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht (mehr) vorliegen, weil die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf die Beklagte übergegangen sei (UA S. 7).

Aus den gleichen Gründen ergibt sich auch im Hinblick auf eine Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG keine Beschwer, weil weder eine dahingehende Aufrechterhaltung noch eine Umdeutung möglich ist. Vom rechtskraftfähigen Inhalt des Urteils, der allein die Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG umfasst, ist der materielle Asylanspruch zu unterscheiden und auch die Frage, inwieweit dieser im Rahmen eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG noch geltend gemacht werden kann. Der Ausspruch, dass der Asylantrag mangels Zuständigkeit unzulässig ist, enthält nicht zugleich eine materiell-rechtliche Aussage dahingehend, dass ein weiteres Asylverfahren im Sinn von § 71a AsylVfG nicht durchzuführen ist. Weil eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG nur die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags betrifft, wohingegen § 71a AsylVfG eine materielle Prüfung dahingehend erfordert, ob Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 VwVfG vorliegen, scheidet auch eine entsprechende Umdeutung aus. Weder der angestrebte Erfolg noch die Wirkungen dieser beiden Verwaltungsakte sind gleich. Ein Ausspruch nach § 27a AsylVfG bildet die Grundlage für eine Abschiebungsanordnung in den anderen Staat - hier Ungarn - nach § 34a AsylVfG, das Fehlen der Voraussetzungen des § 71a AsylVfG führt zu einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat - hier Afghanistan - gemäß § 34 AsylVfG. Durch diese Auslegung des angefochtenen Bescheids ist auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob er weiter eine Regelungsaussage dahingehend umfasse, dass ein Anspruch auf inhaltliche Asylprüfung verneint sei, beantwortet, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Eine Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erübrigt sich angesichts der Kostenentscheidung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, ohne dass es auf die nach § 78 Abs. 3 AsylVfG geltend gemachten Zulassungsgründe ankommt.

1.1 Der Antrag ist unzulässig. Die Beklagte ist durch die mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte Aufhebung des Bundesamtsbescheids vom 5. März 2014 bereits im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 18) nicht beschwert. Sie könnte ihre Rechtsstellung selbst durch eine Änderung dieses Urteils in einem Berufungsverfahren nicht mehr verbessern; denn der Bundesamtsbescheid, mit dem der Asylantrag der Klägerin wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden war, ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO) gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG gegenstandslos geworden.

Die Wirksamkeit dieser Regelung hing nach ihrem Inhalt davon ab, dass die Überstellung der Klägerin nach Italien innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II VO durchgeführt wird. Das folgt daraus, dass einerseits bei fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit ohne weitere Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat - hier die Beklagte - übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Andererseits wird der Bezug auf diese zeitliche Beschränkung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig dadurch hergestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Satz 3 Dublin II-VO die Frist für die Durchführung der Überstellung in der Entscheidung anzugeben ist. Der angefochtene Bescheid verweist deshalb in den Gründen auf die Regelung des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO. Mit der Unwirksamkeit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wird auch die in Abhängigkeit dazu erlassene Abschiebungsanordnung gegenstandslos.

Damit endete im vorliegenden Fall das dem materiellen Asylverfahren vorgeschaltete Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates mit Ablauf der Überstellungsfrist und die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist zur Prüfung des Asylbegehrens in der Sache zuständig geworden. Seit diesem Zeitpunkt konnte der Bescheid des Bundesamts vom 5. März 2014 keine Wirkung mehr entfalten. Dessen Aufhebung durch das Verwaltungsgericht beschwert die Beklagte daher nicht, so dass es auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ankommt. Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Überstellungsfrist vor deren Ablauf nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Übrigen ergibt sich wegen § 158 Abs. 1 VwGO, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, allein aus der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils keine Beschwer, die den Antrag auf Zulassung der Berufung rechtfertigen würde (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 158 Rn. 5).

1.2 Die von der Beklagten in Äußerung auf das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 10. März 2015 vorgebrachten Gründe veranlassen keine andere Entscheidung.

1.2.1 Die Beklagte meint, eine Ablehnungsentscheidung unter Verweis auf § 27a AsylVfG sei nicht lediglich eine Regelung, die ein vorgelagertes, vom Asylverfahren abschichtbares Prüfverfahren abschließe, das dabei ausschließlich die Feststellung des nach der Dublin-Verordnung verfahrenszuständigen Mitgliedstaates beträfe. Das erhelle insbesondere die Konstellation einer vor Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat. In einem solchen Fall sei es der Beklagten verwehrt, ein Asylverfahren durchzuführen. Mithin müsse bereits die erste Ablehnungsentscheidung diese Versagung eines Prüfverfahrens hinsichtlich einer Zuerkennung internationalen Schutzes umfassen.

Es kann dahinstehen, ob § 27a AsylVfG auch dann anwendbar ist, wenn in Deutschland ein weiterer Asylantrag gestellt wird, nachdem ein Mitgliedstaat zugunsten des Asylbewerbers internationalen Schutz zuerkannt hat (verneinend etwa Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 11). Der verfahrensgegenständliche Bescheid regelt einen solchen Fall nicht. Nach seinem eindeutigen Inhalt wurde der Asylantrag ausschließlich deshalb als unzulässig abgelehnt, weil „Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags i. V. m. Art. 20 Abs. 1c und 1b Dublin II VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist“. Für den von der Beklagten nunmehr angeführten hypothetischen Fall der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch den ersuchten Mitgliedstaat sieht die Dublin II-Verordnung aber eine Wiederaufnahme auf der Grundlage des Art. 20 Dublin II-VO nicht vor. Diese Verpflichtung hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) bis e) Dublin II-VO nur dann, wenn der Asylbewerber sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, er seinen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder er sich unerlaubt in einem Mitgliedstaat aufhält, nachdem der zuständige Mitgliedstaat seinen Antrag abgelehnt hat.

1.2.2 Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, sie sei deshalb durch das angegriffene Urteil beschwert, weil ihr bei Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Pflicht zur nochmaligen Durchführung eines Prüfungsverfahrens obläge, wobei ihr der Einwand abgeschnitten wäre, dass darüber bereits entschieden sei.

Die Beklagte berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass in Rechtskraft nur die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand erwächst, der wiederum durch den Klageanspruch und den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 19 und 23). Der von der Beklagten nunmehr in Betracht gezogene - in keiner Weise belegte - Sachverhalt, dass die Klägerin bereits in Italien Flüchtlingsschutz erhalten hat, war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten allein mit der Begründung aufgehoben, dass die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht (mehr) vorliegen, weil Deutschland wegen des unstreitigen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 20 Abs. Satz 1 Dublin II-VO) zuständig geworden ist, über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden.

1.2.3 Die Beklagte wendet des Weiteren ein, im Rahmen der statthaften Klageart gegen so genannte Dublin-Bescheide werde von den Gerichten vielfach auf eine vergleichbare Konstellation bei der Überprüfung von Einstellungsentscheidungen nach §§ 32, 33 AsylVfG verwiesen; in diesen Fällen sei noch niemals die materielle Beschwer des Bundesamtes in Frage gestellt worden, die dort letztlich in der Fortführung bzw. Durchführung des Prüfungsverfahrens liege.

Das greift schon deshalb nicht durch, weil das weitere Vorgehen der Beklagten nicht durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmt wird, sondern allein dadurch, dass sich der angefochtene Bescheid, wie ausgeführt, erledigt hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 RVG.

3. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Januar 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.