Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Februar 2015 hat keinen Erfolg. Mit dem Urteil war Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 23. April 2014 aufgehoben worden, weil der Bescheid mit unstreitigem Ende der Überstellungsfrist insoweit objektiv rechtswidrig geworden und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die Beklagte übergegangen sei. In Nr. 1 dieses Bescheids war die Unzulässigkeit der Asylanträge der Kläger wegen der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 27a AsylVfG ausgesprochen und in Nr. 2 die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 34a AsylVfG angeordnet worden. Letztere war von der Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2015 aufgehoben worden.
Die Beklagte wirft als gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf, ob „sich eine (nur) auf § 27a AsylVfG beziehende asylrechtliche Entscheidung ihrem Regelungsgehalt nach in der bloßen Feststellung der internationalen Verfahrenszuständigkeit und einer darauf gründenden Antragsablehnung erschöpft oder darüber hinausgehend eine solche Antragsablehnung vielmehr, weil auf die Verneinung eines inhaltlichen Prüfungsanspruchs gerichtet, einen insgesamt diesen ablehnenden Verwaltungsakt darstellt“ und ob „der Asylantragsteller gerichtlich die Aufhebung einer Ablehnung gemäß § 27a AsylVfG deshalb begehren kann, weil die Überstellungsfrist in den als zuständig bestimmten Staat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist und ob dies insbesondere bereits dann gilt, wenn (noch) nicht feststeht, dass der bislang zuständige Mitgliedstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist dauerhaft die Übernahme ablehnt“.
Das Rechtsmittel ist bereits nicht statthaft und unzulässig, weil die Beklagte durch die Aufhebung ihres Bescheids nicht beschwert ist. Dabei kommt es auf deren materielle Beschwer an, weil nur nach dem Sachantrag des Klägers entschieden wird. Eine Beschwer läge dementsprechend nur vor, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für die Beklagte nach ihrem Inhalt nachteilig wäre, also dem Kläger etwas zu ihren Lasten zusprechen, zu ihren Lasten rechtsgestaltend wirken oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis zu ihren Ungunsten entscheiden würde (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, vor § 124 Rn. 39; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 29; Frey in Gärditz, VwGO, 1. Aufl. 2013, vor § 124 Rn. 85).
Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Bundesrepublik Deutschland durch Zeitablauf nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgeblich ist hier die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
Unstreitig ist hier die Überstellungsfrist abgelaufen. Dieser Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt, die Folgen tragen muss. Im Übrigen geht auch die Beklagte nach ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und im Zulassungsantrag davon aus, dass ein Verstreichen der Überstellungsfrist zu einem Zuständigkeitsübergang nach der Dublin-Verordnung führt. Sie hält jedoch eine Sachaufklärung für erforderlich, ob der bislang als verfahrenszuständig bestimmte Staat eine Rückübernahme ablehnt. Angesichts des Zuständigkeitsübergangs ist es jedoch unmaßgeblich, ob Ungarn wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist die Übernahme ausdrücklich ablehnt. Der Ausspruch, die Asylanträge der Kläger seien mangels Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, entspricht daher weder der Rechtslage noch der nunmehrigen Auffassung der Beklagten. Seine Aufhebung verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten und ist auch nicht überraschend im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO.
Eine Beschwer der Beklagten vermag auch ihre weitere Darlegung nicht zu begründen, eine unter Verweis auf § 27a AsylVfG erfolgte Ablehnungsentscheidung (Ablehnung des Antrags als unzulässig) beinhalte eine Regelung, dass eine materielle Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht erfolge und eine materielle Entscheidung über das Schutzersuchen nicht getroffen werde. Sei ein Asylantrag auch aus anderen Gründen nicht verfahrensrelevant, sei Nr. 1 des Bescheids nicht rechtswidrig. Auch handele es sich bei einer Ablehnungsentscheidung nach § 27a AsylVfG nicht lediglich um eine Regelung, die ein vorgelagertes, vom Asylverfahren abschichtbares Prüfverfahren abschließe, das dabei ausschließlich die Feststellung des nach der Dublin-Verordnung verfahrenszuständigen Mitgliedstaates beträfe. Das erhelle insbesondere die Konstellation einer vor Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat. In einem solchen Fall sei es der Beklagten verwehrt, ein Asylverfahren durchzuführen. Mithin müsse bereits die erste Ablehnungsentscheidung diese Versagung eines Prüfverfahrens hinsichtlich einer Zuerkennung internationalen Schutzes umfassen.
Diese zuletzt angesprochene Frage, ob § 27a AsylVfG auch dann anwendbar ist, wenn in Deutschland ein weiterer Asylantrag gestellt wird, nachdem ein Mitgliedstaat zugunsten des Asylbewerbers internationalen Schutz zuerkannt hat (verneinend etwa Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 11, wonach die Rückführung dann nach Maßgabe bilateraler Rückübernahmeabkommen erfolge; vgl. auch BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 = NVwZ 2014, 1460), kann dahingestellt bleiben. Denn der verfahrensgegenständliche Bescheid regelt einen solchen Fall nicht. Nach seinem eindeutigen Inhalt wurde der Asylantrag ausschließlich deshalb als unzulässig abgelehnt, weil „Ungarn aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig ist“. Vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte auch eingeräumt, dass es für einen erfolgreichen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat keine Anhaltspunkte gebe. Für den von ihr nunmehr angeführten hypothetischen Fall der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch den ersuchten Mitgliedstaat sieht die Dublin III-VO aber eine Wiederaufnahme auf der Grundlage der Art. 23 ff. nicht vor. Diese Verpflichtung hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin III-VO nur dann, wenn der Asylbewerber sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, er seinen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder er sich unerlaubt in einem Mitgliedstaat aufhält, nachdem der zuständige Mitgliedstaat seinen Antrag abgelehnt hat (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50025 - juris).
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, sie sei deshalb durch das angegriffene Urteil beschwert, weil ihr bei Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Pflicht zur nochmaligen Durchführung eines Prüfungsverfahrens obläge, wobei ihr der Einwand abgeschnitten wäre, dass darüber bereits entschieden sei. Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung der Kläger, der von ihnen angegriffene Verwaltungsakt (Unzulässigkeit des Asylantrags wegen der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland) sei rechtswidrig und greife in ihre Rechtssphäre ein. Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich dabei auf die vom Gericht aus dem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, mithin die geprüften Aufhebungsgründe (BVerwG, U.v. 8.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 = DVBl 1993, 258 Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 90 Rn. 8, § 121 Rn. 21; Rennert in Eyermann, a. a. O., § 121 Rn. 19 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 7.8.2008 - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 = DVBl 2008, 1247). Damit ist rechtskraftfähiger Inhalt des Urteils allein die Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten dementsprechend nur mit der Begründung aufgehoben, dass die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht (mehr) vorliegen, weil die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf die Beklagte übergegangen sei (UA S. 7).
Aus den gleichen Gründen ergibt sich auch im Hinblick auf eine Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG keine Beschwer, weil weder eine dahingehende Aufrechterhaltung noch eine Umdeutung möglich ist. Vom rechtskraftfähigen Inhalt des Urteils, der allein die Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG umfasst, ist der materielle Asylanspruch zu unterscheiden und auch die Frage, inwieweit dieser im Rahmen eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG noch geltend gemacht werden kann. Der Ausspruch, dass der Asylantrag mangels Zuständigkeit unzulässig ist, enthält nicht zugleich eine materiell-rechtliche Aussage dahingehend, dass ein weiteres Asylverfahren im Sinn von § 71a AsylVfG nicht durchzuführen ist. Weil eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG nur die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags betrifft, wohingegen § 71a AsylVfG eine materielle Prüfung dahingehend erfordert, ob Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 VwVfG vorliegen, scheidet auch eine entsprechende Umdeutung aus. Weder der angestrebte Erfolg noch die Wirkungen dieser beiden Verwaltungsakte sind gleich. Ein Ausspruch nach § 27a AsylVfG bildet die Grundlage für eine Abschiebungsanordnung in den anderen Staat - hier Ungarn - nach § 34a AsylVfG, das Fehlen der Voraussetzungen des § 71a AsylVfG führt zu einer Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat - hier Afghanistan - gemäß § 34 AsylVfG. Durch diese Auslegung des angefochtenen Bescheids ist auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob er weiter eine Regelungsaussage dahingehend umfasse, dass ein Anspruch auf inhaltliche Asylprüfung verneint sei, beantwortet, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Eine Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erübrigt sich angesichts der Kostenentscheidung.