Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. September 2014 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.
Der Kläger macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe ganz offensichtlich übersehen, dass er Afghanistan schon im Alter von 15 Jahren verlassen habe. Es habe ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, warum der Kläger im Hinblick auf die geltend gemachten Bedrohungen nicht in andere Gebiete Afghanistans (z. B. nach K.) ausweichen konnte, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Ihm könne keinesfalls vorgehalten werden, er hätte in diesem Alter auf sich allein gestellt in K. oder auch in anderen Teilen Afghanistans eine Existenzgrundlage finden können. Es sei folglich davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht sein Alter übersehen oder nicht zur Kenntnis genommen hat.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigen bestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B. v. 21.4.1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305/310). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das Vorbringen müsste für das Verfahren von zentraler Bedeutung sein (BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146; B. v. 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3).
Gemäß diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt.
Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Prüfung subsidiären Schutzes davon ausgegangen, dass für den Kläger interner Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylVfG bestehe, weil er „ausweichen konnte bzw. könnte, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen.“ (UA S. 10). Die Frage, ob sich der Kläger als Jugendlicher von 15 Jahren auf sich allein gestellt in K. eine neue Existenz hätte aufbauen können, war für das Verfahren aber nicht von zentraler Bedeutung. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG hat das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Am Tag der mündlichen Verhandlung (3.9.2014) war der Kläger bereits 18 Jahre alt. Daraus, dass der Kläger mit seiner Rüge die (unklare) Feststellung des Gerichts kritisiert, er hätte sich vor seiner Ausreise anderswo niederlassen können, ergäbe sich ohnehin kein Zulassungsgrund; denn die Behauptung, der Richter habe einem Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht begründen (BVerfG, E. v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B. v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.