vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 8 K 13.30244, 14.04.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird hinsichtlich des Begehrens nach Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots zugelassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des zugelassenen Teils bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. April 2014 ist nach Maßgabe der Nr. I der Beschlussformel teilweise zuzulassen. Da nur der zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgeworfenen Frage grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zukommt, war der Antrag im Übrigen abzulehnen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36).

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob für ihn und seine Familie mit einem minderjährigen Kind bei Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehe, grundsätzliche Bedeutung. Da es sich sowohl bei dem subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG (a. F.) als auch bei dem nationalen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG jeweils um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319) handelt, ist das Berufungsverfahren auf die Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet.

Bezüglich der weiter aufgeworfenen Fragen ist der Zulassungsantrag abzulehnen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zukommt.

Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nimmt der Kläger zunächst auf das Parallelverfahren seiner Ehefrau Bezug, der wegen des ihr drohenden Ehrenmordes der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden sei. Bei ihm hingegen habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht komme, weil er nicht zu einer sozialen Gruppe gehöre. Hierzu wirft er die Frage auf, ob „‘Wunschehemänner‘ von versprochenen Frauen eine soziale Gruppe i. S. v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darstellen und den Flüchtlingsschutz bekommen können“. Ihnen drohe ebenso wie den versprochenen Ehefrauen die Blutrache durch Mitglieder der „entehrten Familien“.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ergeben sich nunmehr explizit aus dem Asylverfahrensgesetz. Nach § 3 AsylVfG ist ein Ausländer unter anderem Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylVfG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylVfG und die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in §§ 3c, 3d AsylVfG. Eine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn deren Mitglieder gemeinsame Merkmale aufweisen und die Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kommt es damit nicht nur darauf an, ob eine Gruppe existiert, sondern auch darauf, ob die Verfolgung an ein asylerhebliches Merkmal im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. an den Verfolgungsgrund des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG anknüpft. Da die Verfolgung nach § 3 AsylVfG wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe stattfinden muss, ist für die Flüchtlingseigenschaft weder isoliert ausreichend, dass der Betroffene Mitglied einer Gruppe, noch dass er einer Verfolgung ausgesetzt ist. Vielmehr sind in § 3 AsylVfG die Tatbestandsmerkmale „Verfolgung“ und „soziale Gruppe“ miteinander verknüpft („wegen“), d. h. der Kläger muss verfolgt werden, weil er einer sozialen Gruppe angehört.

Hierauf zielt die vom Kläger aufgeworfene Frage in tatsächlicher Hinsicht ab. Es soll geklärt werden, ob „Wunschehemänner“ verfolgt werden, weil sie einer sozialen Gruppe angehören. Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich davon ab, ob die dargestellten Anforderungen im Einzelnen erfüllt sind. Das entzieht sich einer allgemeinen Klärung. Vielmehr lässt sich nur anhand der konkreten tatsächlichen Verfolgungssituation beantworten, ob die Furcht des Klägers vor Verfolgung aufgrund der Verhältnisse in seiner Heimat und des Verhaltens der Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, begründet ist, und ob sie sich gegen ihn wegen seiner Zugehörigen zu einer bestimmten sozialen Gruppe richtet (siehe zu den Voraussetzungen auch EuGH, U. v. 7.11.2013 - C-199/12 - ZAR 2014, 194). Hierzu bedarf es konkreter Feststellungen zu Merkmalen des Klägers, die eine Gruppenzugehörigkeit begründen können, und ob ihn diese Merkmale nach der sozialen Wahrnehmung als Mitglied einer Gruppe ausweisen. Weiter ist zu fragen, ob der erforderliche Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund, der sozialen Gruppe, besteht, d. h. ob der Kläger von den „entehrten Familien“ wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe verfolgt wird. Das lässt sich nicht gleichermaßen für alle Personen, die in Afghanistan aufgrund einer Blutrache verfolgt werden, beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der jeweiligen konkreten Verfolgungssituation. Auch nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es nicht ausreichend, dass die Betroffenen nur den Umstand gemeinsam haben, dass sie verfolgt werden; ebenso wenig genügt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel die bloße Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (siehe hierzu auch Treiber in GK-AufenthG, Stand Juni 2014, § 60 Rn. 171, 173 unter Berufung auf die Richtlinien des UNHCR; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, § 24 Rn.16, 52 jeweils m. w. N.).

Der weitere Vortrag des Klägers führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Er macht geltend, als er mit seiner Mutter in den Iran geflohen sei, sei er noch ein kleines Kind gewesen und somit auf die Berichte seiner Mutter angewiesen. Warum das Verwaltungsgericht seine Ängste nicht geglaubt habe, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Er habe nur die ihm geschilderten Berichte weitergegeben. Grundsätzlich zu klären sei deshalb, „welche Anforderungen an die Glaubwürdigkeit des Vortrags von ‚Wissen vom Hörensagen‘ gestellt werden dürfen“.

Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Zum einen bewertet das Verwaltungsgericht nicht ein „Wissen vom Hörensagen“. Es hat seine Einschätzung vielmehr darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers widersprüchlich sei, wie zum Beispiel zu seinen Besuchen in Afghanistan und zum Todesjahr des Vaters. Zusätzlich spricht das Verwaltungsgericht den Angaben des Klägers die Glaubwürdigkeit ab, weil es die von ihm geschilderten Verhaltensweisen der Mutter für überraschend und unwahrscheinlich hält. Damit bewertet das Verwaltungsgericht keinen Vortrag vom Hörensagen, sondern legt die eigenen Angaben des Klägers zugrunde und kommt zum Ergebnis, dass diese widersprüchlich bzw. unrealistisch seien. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, das Vorbringen des Klägers sei im Übrigen vage und beschränke sich auf die Behauptung von Feindschaften sowie Mutmaßungen über die Aktivitäten des Vaters, beruht dies auf den konkreten Umständen des Einzelfalls, aus denen sich keine verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse gewinnen lassen. Zum anderen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 11.4.1991 - 2 BvR 196/91 - BayVBl 1992, 111 und B. v. 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250 zu Gewährsleuten im Strafprozess) geklärt, wie ein Zeugnis vom Hörensagen zu würdigen ist. Danach stellt die nur begrenzte Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung, da die jedem Personalbeweis anhaftenden Fehlerquellen sich dadurch erheblich verstärken, dass die Qualität des Beweisergebnisses zusätzlich von der Zuverlässigkeit des Beweismittlers abhängt. Der Beweiswert solcher Bekundungen ist dem Bundesverfassungsgericht zufolge besonders kritisch zu überprüfen. Die Angaben vom „Hörensagen“ müssten durch andere, nach der Überzeugung des Fachgerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden; das Gericht müsse sich dabei der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewusst sein, sie wahren und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des abgelehnten Teils des Antrags beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.