Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 13 A 17.1712, 13 A 17.1713, 13 A 17.1714

bei uns veröffentlicht am05.02.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

Soweit das Schreiben des Klägers lesbar ist, rügt dieser, in den Niederschriften über den Augenschein am 16. Oktober 2018 und die mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2017 sei nicht festgehalten, dass von ihm ein weiterer Lösungsvorschlag genannt worden sei, wie hoch der Abzug und wie groß die Wertzahl seien, dass ein Abstand von nur 2,5 m und nicht von 5 m vorliege, dass ein genannter Betrieb nicht mehr existiere, dass die Wertgleichheit der Abfindung in Bezug auf zuckerrübenfähige Flächen nicht gegeben sei, dass die Berechnung des Ausgleichs nach § 51 FlurbG falsch sei und dass die Begründung für den Einstellungsbeschluss im Protokoll fehle. Sinngemäß beantragt der Kläger damit in erster Linie eine Ergänzung der Niederschriften. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht.

Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 159 ZPO ein Protokoll aufzunehmen und das Ergebnis eines Augenscheins festzustellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO). Das gilt nach § 160 Abs. 2 ZPO (nur) für die wesentlichen Vorgänge. Was wesentlich ist, bestimmen zunächst die Regelungen in § 160 Abs. 1, 3 und 4 ZPO. Im Übrigen hat der Richter die Beurteilung, ob ein solcher wesentlicher Vorgang vorliegt, nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen (Wendtland in BeckOK ZPO, Stand 1.12.2018, § 160 Rn. 6 m.w.N.) Die Beteiligten können gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Ein solcher Antrag ist nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig; ein danach gestellter Antrag kann aber als Anregung zur Protokollberichtigung nach § 164 ZPO behandelt werden (Wendtland in BeckOK ZPO, a.a.O., § 160 Rn. 26 m.w.N.; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 105 Rn. 75).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Ergänzung der Niederschriften. Sein Antrag ist unzulässig, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Der Antrag führt aber auch dann nicht zum Erfolg, wenn er als Anregung zur Protokollberichtigung verstanden wird. Zwar können Unrichtigkeiten des Protokolls nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden, jedoch ist eine solche vorliegend nicht ersichtlich. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Inhalt des Protokolls nach § 160 ZPO nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung oder dem Augenschein vorgegangen ist (Wendtland in BeckOK ZPO, a.a.O., § 164 Rn. 3 m.w.N.). Erfasst sind damit alle formellen und sachlichen Fehler, aber auch Unvollständigkeiten. Bezogen auf die Anforderungen an das Protokoll nach § 160 ZPO ist hier eine Unvollständigkeit nicht ersichtlich und wird im Grunde auch vom Kläger nicht vorgetragen. In Wahrheit rügt er nicht, dass (tatsächliche) Feststellungen im Augenschein oder wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht protokolliert worden wären, sondern er wendet sich hauptsächlich gegen die inhaltliche Richtigkeit und die rechtliche Bewertung der im Einzelnen genannten Punkte. Das begründet keine Unrichtigkeit des Protokolls (siehe Dolderer in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 105 Rn. 76; zu protokollierungspflichtigen Vorgängen vgl. auch BVerwG, B.v. 10.3.2011 − 9 A 8.10 - NVwZ-RR 2011, 383). Ebenso wenig betrifft die Frage, ob vom Kläger ein weiterer Lösungsvorschlag genannt wurde, eine tatsächliche Feststellung im Augenschein noch einen wesentlichen Vorgang der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen war es dem Kläger unbenommen, gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO die Aufnahme seines Lösungsvorschlags in das Protokoll zu beantragen. Schließlich ist in der Niederschrift auch richtig festgehalten, dass der Einstellungsbeschluss einschließlich der Kostenentscheidung (mündlich) begründet wurde. Eine Unrichtigkeit des Protokolls, die gemäß § 164 Abs. 1 ZPO zu einer Berichtigung führen müsste, ist damit nicht gegeben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 159 Protokollaufnahme


(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der be

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 51


(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erhebl

Referenzen

(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.