Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2015 - 11 ZB 15.50100

bei uns veröffentlicht am03.08.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheids vom 22. Januar 2014, soweit sie damit die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt hat.

Die Kläger sind nach eigenen Angaben russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 2. Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15. Juli 2013 Asylanträge.

Die Regierung von M. befragte die Kläger am 16. Juli 2013 zu ihrer Identität und informierte sie darüber, dass sie ihre Asylgründe in einer separaten Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorbringen könnten.

Am 31. Oktober 2013 richtete das BAMF ein Übernahmeersuchen an die Republik Polen. Die polnischen Behörden bestätigten mit Schreiben vom 7. November 2013 die Übernahme der Kläger nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO. Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 lehnte das BAMF die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nr. 2). Die Republik Polen sei nach den Bestimmungen der Dublin II-VO für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Die Asylanträge seien daher nach § 27a AsylVfG unzulässig.

Gegen den Bescheid erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Den gleichzeitig erhobenen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2014 ab (Az. B 5 S 14.30052). Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 teilte die Beklagte im Klageverfahren mit, sie sei mit Ablauf der Überstellungsfrist zuständig geworden. Das bedeute aber nicht, dass der Bescheid komplett aufzuheben sei. Es handele sich um einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids werde jedoch aufgehoben.

Mit Urteil vom 11. März 2015 hob das Verwaltungsgericht die Nr. 1 des Bescheids vom 22. Januar 2014 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Der Bescheid nach § 27a AsylVfG sei durch Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden. Es sei auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Überstellung in einen anderen Staat in absehbarer Zeit noch erfolgen könne. Eine Umdeutung in eine Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG komme nicht in Betracht.

Gegen die Aufhebung von Nr. 1 des Bescheids wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

1. Die Berufung ist nicht wegen der von der Beklagten für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage zuzulassen, „ob sich eine (nur) auf § 27a AsylVfG beziehende asylrechtliche Entscheidung ihrem Regelungsgehalt nach in der bloßen Feststellung der internationalen Verfahrenszuständigkeit und einer darauf gründenden Antragsablehnung erschöpft oder darüber hinausgehend eine solche Antragsablehnung vielmehr, weil auf die Verneinung eines inhaltlichen Prüfanspruchs gerichtet, einen insgesamt diesen ablehnenden Verwaltungsakt darstellt oder ob die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, bei der in der behördlichen Begründung alleine auf eine i. S. d. § 27a AsylVfG andere Verfahrenszuständigkeit verwiesen ist, insbesondere wenn dies die Konstellation eines zugleich i. S. d. § 71a AsylVfG gegebenen Zweitantrags betrifft, auf anderer Rechtsgrundlage aufrecht erhalten werden kann“.

Es ist vorliegend nicht klärungsbedürftig, dass die Feststellung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids, die Asylanträge seien unzulässig, ausschließlich auf § 27a AsylVfG beruht und keinen darüber hinausgehenden Inhalt hat. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Prüfung ist der Entscheidung über das eigentliche Asylbegehren vorgeschaltet. Allein auf ihre Unzuständigkeit hat die Beklagte die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags in Nr. 1 des Bescheids vom 22. Januar 2014 gestützt und zur Begründung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) ausgeführt, für die Behandlung der Asylanträge sei gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO Polen zuständig. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Für eine allein auf § 27a AsylVfG beruhende Feststellung spricht auch der Verfahrensablauf. Das Bundesamt hat die Kläger bis zum Erlass des Bescheids nicht zu ihren Asylgründen oder zu etwaigen Gründen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71a AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) befragt. Die Regierung von M. belehrte die Kläger am 16. Juli 2013 vielmehr dahingehend, dass sie ihre Asylgründe in einer separaten Anhörung beim BAMF vorbringen könnten. Dass die Feststellung in Nr. 1 des Bescheids eine Regelung treffen würde, die über die Feststellung der internationalen Verfahrenszuständigkeit nach § 27a AsylVfG hinausreichen und einen inhaltlichen Prüfanspruch hinsichtlich der Asylgründe auch aus anderen Gründen, etwa wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 71a AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, verneinen würde, scheidet schon deshalb aus, weil eine solche Ablehnung die Zuständigkeit der Beklagten voraussetzen würde, die das Bundesamt mit seiner getroffenen und auf § 27a AsylVfG gestützten Feststellung jedoch gerade verneint hat. Der Bescheid kann daher auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden. Dafür müsste zunächst geprüft werden, ob überhaupt die Konstellation eines Zweitantrags i. S. v. § 71a AsylVfG vorliegt, was die genauere Kenntnis von dem Erstantrag voraussetzt, sodann müsste den Klägern, wie von der Regierung von M. gegenüber den Klägern angekündigt, Gelegenheit gegeben werden, ihre Asylgründe in einer separaten Anhörung beim BAMF vorzubringen. Dieses Verfahren kann nicht in ein Gerichtsverfahren verlagert werden, dessen Streitgegenstand ein Bescheid ist, der die Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung eines Asylverfahrens bestimmt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 (10 C 7.13 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bereits in Polen internationaler Schutz zuerkannt worden wäre, liegen nicht vor.

2. Der Rechtssache kommt auch hinsichtlich der Frage, „ob der Asylantragsteller gerichtlich die Aufhebung einer Ablehnung gemäß § 27a AsylVfG deshalb begehren kann, weil die Überstellungsfrist in den als zuständig bestimmten Staat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist und ob dies selbst dann (schon) gilt, wenn (noch) nicht feststeht, dass der bislang zuständige Mitgliedstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist dauerhaft die Übernahme ablehnt“, keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Die Beklagte geht nach ihrem Schreiben vom 5. Februar 2015 im Ausgangsverfahren selbst vom Ablauf der Frist zur Überstellung der Kläger nach Polen aus, hat ihre Verfahrenszuständigkeit ausdrücklich bejaht, die Abschiebungsanordnung aufgehoben und den Klägern Gelegenheit geben wollen, sich schriftlich zu etwaigen Abschiebungshindernissen ins Herkunftsland zu äußern.

Dass Polen gleichwohl noch bereit wäre, die Kläger (wieder) aufzunehmen, ist im Übrigen von der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei einer Fallgestaltung, in der keine oder allenfalls eine theoretische, nicht durch konkrete aussagekräftige Fakten untermauerte Überstellungsmöglichkeit in einen anderen Mitgliedstaat besteht, bedarf es keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) nicht isoliert aufrecht erhalten bleiben kann (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 1.6.2015 - 11 ZB 15.50090 - juris Rn. 9).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

4. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin ist weißrussische Staatsangehörige. Nach Aufenthalten in Litauen und Schweden reiste sie gemeinsam mit ihrem Ehemann aus Litauen kommend auf dem Landweg über Polen am 5. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem die litauischen Behörden dem Übernahmeersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge am 25. November 2013 zugestimmt hatten, erklärte das Bundesamt den Asylantrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Litauen an (Nr. 2). Litauen sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für dessen Behandlung zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 3. Februar 2014 abgelehnt.

Mit Urteil vom 2. März 2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 3. Dezember 2013 insgesamt aufgehoben. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylbegehrens sei rechtswidrig geworden, weil die Überstellungsfrist abgelaufen und die Beklagte hierdurch für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig geworden sei. Den Akten lasse sich nichts Näheres dazu entnehmen, ob Litauen bereit wäre, die Klägerin trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist ausnahmsweise wieder aufzunehmen. Wenn allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibe, könne der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens gegen diese geltend gemacht werden. Der Bescheid könne auch nicht im Wege der Umdeutung in eine ablehnende Sachentscheidung über einen Zweitantrag aufrechterhalten werden.

Gegen die Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylbegehrens wendet sich die Beklagte mit ihrem auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich ausschließlich gegen die Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylbegehrens richtet, hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

1. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob sich eine (nur) auf § 27a AsylVfG beziehende asylrechtliche Entscheidung ihrem Regelungsgehalt nach in der bloßen Feststellung der internationalen Verfahrenszuständigkeit und einer darauf gründenden Antragsablehnung erschöpft oder darüber hinausgehend eine solche Antragsablehnung vielmehr, weil auf die Verneinung eines inhaltlichen Prüfanspruchs gerichtet, einen insgesamt diesen ablehnenden Verwaltungsakt darstellt.“

Es ist jedoch nicht klärungsbedürftig, dass die Feststellung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids, der Asylantrag sei unzulässig, ausschließlich auf § 27a AsylVfG beruht und keinen darüber hinausgehenden Inhalt hat. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Prüfung ist der Entscheidung über das eigentliche Asylbegehren vorgeschaltet. Allein auf ihre Unzuständigkeit hat die Beklagte die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags in Nr. 1 des Bescheids vom 3. Dezember 2013 gestützt und zur Begründung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) ausgeführt, für die Durchführung des Asylverfahrens sei gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) Litauen zuständig. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Für eine allein auf § 27a AsylVfG beruhende Feststellung spricht auch der Verfahrensablauf. Die Klägerin wurde zu keinem Zeitpunkt zu ihren Asylgründen befragt, sondern ausschließlich zu ihren früheren Aufenthalten in Schweden und Litauen. Daraufhin hat das Bundesamt sie ausdrücklich darauf hingewiesen, es werde nunmehr zunächst prüfen, ob Deutschland für eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens hat das Bundesamt sich dahingehend geäußert, die Feststellung in Nr. 1 des Bescheids treffe eine Regelung, die über die Feststellung der internationalen Verfahrenszuständigkeit nach § 27a AsylVfG hinausreiche und die einen inhaltlichen Prüfanspruch hinsichtlich der Asylgründe, zu denen das Bundesamt die Klägerin noch gar nicht angehört hat, auch aus anderen Gründen, etwa wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 71a AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, verneine. Dies scheidet schon deshalb aus, weil eine solche Ablehnung die Zuständigkeit der Beklagten voraussetzen würde, die das Bundesamt mit seiner getroffenen und auf § 27a AsylVfG gestützten Feststellung jedoch gerade verneint hat. Angesichts des Hinweises des Bundesamts bei der Befragung der Klägerin am 24. Oktober 2013, aufgrund ihrer Angaben werde nunmehr zunächst die Zuständigkeit Deutschlands für eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags geklärt, wäre eine nachträgliche Interpretation des Bescheids, die über eine dahingehende Entscheidung hinausginge, mit rechtstaatlichen Grundsätzen (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar.

2. Der Rechtssache kommt auch hinsichtlich der Frage, „ob der Asylantragsteller gerichtlich die Aufhebung einer Ablehnung gemäß § 27a AsylVfG deshalb begehren kann, weil die Überstellungsfrist in den als zuständig bestimmten Staat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist, und ob dies insbesondere selbst dann gilt, wenn (noch) nicht feststeht, dass der bislang zuständige Mitgliedsstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist dauerhaft die Übernahme ablehnt“, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Beklagte geht nach ihrem Schreiben vom 20. August 2014 im Ausgangsverfahren selbst vom Ablauf der Frist zur Überstellung der Klägerin nach Litauen aus. Für das Verwaltungsgericht, das die Beklagte insoweit um Mitteilung des Verfahrensstandes gebeten hatte, bestand keine Veranlassung, im Wege der Amtsermittlung der Frage nachzugehen, ob Litauen trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor zur Wiederaufnahme der Klägerin bereit wäre. Vielmehr hätte es dem Bundesamt, dem insoweit die Darlegungslast zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4), oblegen, diese Frage rechtzeitig zu klären und das Ergebnis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen. Bei einer nicht durch konkrete Fakten belegten Überstellungsmöglichkeit in einen anderen Mitgliedstaat bedarf es keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) nicht isoliert aufrecht erhalten bleiben kann.

3. Die Klägerin hat damit Anspruch darauf, dass das Bundesamt ggf. erneut in das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und - sollte Litauen nicht mehr zur Übernahme der Klägerin bereit und auch kein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein - selbst in die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 71 a AsylVfG eintritt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

5. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.