I.
Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten erstmals am 23. Januar 2013 über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Nach Zustimmung der Republik Polen zur Übernahme ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2013 die Abschiebung nach Polen an, die am 20. August 2013 durchgeführt wurde.
Am 18. Dezember 2013 reisten die Kläger erneut ins Bundesgebiet ein. Die polnischen Behörden stimmten der Übernahme der Kläger mit Schreiben vom 26. bzw. 27. März 2014 zu. Mit Bescheid der Beklagten vom 28. März 2014 hob diese den Bescheid vom 29. April 2013 auf, stellte fest, dass die Asylanträge unzulässig sind und ordnete die Abschiebung nach Polen an.
Gegen den Bescheid erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2014 ab. Mit Beschluss vom 17. September 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Abänderung des Beschlusses vom 30. Juni 2014 wegen Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1 mit der Maßgabe ab, dass eine Überstellung nach Polen erst erfolgen dürfe, wenn ein Amtsarzt die Reisefähigkeit des Klägers zu 1 bestätigt habe.
Mit Schreiben vom 11. November 2014 bestätigte das staatliche Gesundheitsamt Kulmbach die Reisefähigkeit des Klägers zu 1.
Mit Urteil vom 4. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab. Die Frist für die Durchführung der Überstellung könne erst zu laufen beginnen, wenn sichergestellt sei, dass die Überstellung erfolgen könne. Durch den Beschluss vom 17. September 2014 sei die Beklagte gehindert gewesen, eine Überstellung bis zur Feststellung der Reisefähigkeit des Klägers zu 1 durchzuführen. Gehe man davon aus, dass es sich faktisch um die Stattgabe eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage handele, laufe die Überstellungsfrist erst mit der endgültigen Entscheidung über die Klage an, andernfalls mit dem Wegfall des Hindernisses. Die Sechs-Monats-Frist habe daher frühestens ab dem Zeitpunkt der wiederhergestellten Reisefähigkeit des Klägers zu 1, hier am 11. November 2014, zu laufen begonnen. Sie sei noch nicht abgelaufen.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht in ausreichender Weise dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) und das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofsvom 28. Februar 2014, Az. 13 a B 13.30295, abweicht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).
1. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden. Die Kläger rügen die „fehlerhafte Rechtsauffassung“ des Verwaltungsgerichts, benennen aber nicht die Frage, die ihrer Auffassung nach im oben genannten Sinne grundsätzlich klärungsbedürftig wäre. Soweit sie vortragen, durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 sei gerade nicht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden, wenden sie sich gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach dem Beschluss faktisch eine aufschiebende Wirkung zukomme. Wann einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, der zwar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ablehnt, gleichwohl die Zulässigkeit der Abschiebung von Maßgaben abhängig macht, die in der Zukunft liegen, jedenfalls bis zur Erfüllung der Maßgaben die Bedeutung der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung der Klage im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin II-VO bzw. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO gleichkommt, ist jedoch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage des Einzelfall.
2. Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Der fragliche Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts muss sich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen wie die Entscheidung, von der die Abweichung behauptet wird; die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte genügt nicht (Happ, a. a. O. § 124 Rn. 42 m. w. N.; BVerwG, B. v. 28.1.2004 - 6 PB 15/03 - NVwZ 2004, 889).
Gemessen daran ist die Berufung nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014, Az. 13a B 13.30295 (juris), ab.
Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil ausführt, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Alt. 2 Dublin-II-VO erst nach der (rechtskräftigen) Entscheidung über den Rechtsbehelf zu laufen beginnt, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Dublin-II-VO, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG n. F.), handelt es sich nur um eine Wiederholung des Verordnungstextes und nicht um einen tragenden Rechts- oder Tatsachensatz. Schon deswegen liegt eine Abweichung nicht vor.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof entscheidend darauf abgestellt (juris Rn. 35), dass das Verwaltungsgericht den Vollzug der Abschiebung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig ausgesetzt hat. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.9.2009 - C-19/08 - NVwZ 2009, 639) könne die Sechs-Monats-Frist erst zu laufen beginnen, wenn sichergestellt sei, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen werde, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bliebe. Genau darauf hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt.
3. Soweit sich die Kläger gegen die Abschiebungsanordnung wenden, ist unklar, welchen Zulassungsgrund sie damit geltend machen. Im Übrigen haben sie nicht dargelegt, warum diese rechtswidrig sein solle und sind auf eine etwaige Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1 nicht eingegangen. Daher erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Ausführungen, wonach die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig werde, wenn eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen könne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).