Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2015 - 11 ZB 15.50047

published on 24/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2015 - 11 ZB 15.50047
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheids, mit dem sie die erneuten Anträge der Kläger auf Durchführung von Asylverfahren abgelehnt hat.

Die Kläger sind nach eigenen Angaben russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Im Mai 2013 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 24. Mai 2013 die Durchführung von Asylverfahren. Sie begründeten ihren Asylfolgeantrag damit, dass sie Deutschland im Jahr 2012 verlassen mussten, da Polen sie zurückverlangt habe. In Polen sei es für Flüchtlinge aber sehr gefährlich. Deshalb seien sie nach Frankreich weiter gereist und hätten dort fast zwei Jahre gewartet. Dann hätten sie sich entschlossen, wieder nach Deutschland zurückzukehren, da die Kinder in Frankreich keine Schule besuchen konnten.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 ersuchte die Beklagte die Republik Polen um Wiederaufnahme. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 lehnten die polnischen Behörden die Wiederaufnahme ab, da Frankreich am 10. Februar 2012 ein Wiederaufnahmegesuch gestellt habe, dem Polen am 15. Februar 2012 zugestimmt habe. Da nunmehr die Überstellungsfrist gegenüber Frankreich abgelaufen sei, sei Frankreich für die Kläger zuständig.

Mit Schreiben vom 14. November 2013 ersuchte die Beklagte Frankreich um Wiederaufnahme der Kläger. Eine Antwort erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 lehnte die Beklagte die erneuten Anträge auf Durchführung von Asylverfahren ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 2). Die Kläger hätten schon am 23. November 2010 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Das Verfahren sei seit 1. Februar 2012 unanfechtbar abgeschlossen. Die erneuten Asylanträge würden nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt. Frankreich sei für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig. Wiederaufgreifensgründe hinsichtlich des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach der Dublin II-VO lägen nicht vor. Es würden auch keine systemischen Mängel im französischen Asylsystem bestehen. Die Asylanträge würden daher nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 71 Abs. 4 i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylVfG.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 teilte die Beklagte mit, dass die Überstellungsfrist am 26. Juni 2014 abgelaufen sei und hob Nr. 2 des Bescheids vom 26. Februar 2014 auf. Nr. 1 des Bescheids könne nicht aufgehoben werden, da der Ablauf der Überstellungsfrist darauf keine Auswirkung habe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 wurde die Stellungnahme ergänzt und ausgeführt, durch den Zuständigkeitswechsel sei jetzt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen würden. Die Beklagte werde der Klägerseite außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben, wobei die Klägerseite Wiederaufgreifensgründe darlegen könne. Ergäbe die Prüfung, dass keine solchen Gründe vorliegen, werde Nr. 1 des Bescheids nicht aufgehoben und eine Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie ggf. eine Abschiebungsandrohung ins Herkunftsland erlassen. Ergäbe die Prüfung, dass Wiederaufgreifensgründe vorliegen, sei gemäß § 71a AsylVfG über den Zweitantrag zu entscheiden.

Mit Urteil vom 26. Januar 2015 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids ein und hob Nr. 1 des Bescheids auf. Mit dem Bescheid vom 26. Februar 2014 sei die Prüfung der Asylanträge unter Hinweis auf die Zuständigkeit Frankreichs abgelehnt worden. Nachdem die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO bzw. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abgelaufen sei, sei nunmehr die Beklagte für die Durchführung der Asylverfahren zuständig geworden. Zwar könne ein Asylbewerber aus den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO keine subjektiven Rechte ableiten. Hier habe die Beklagte aber selbst vorgetragen, nunmehr die Anträge der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG zu prüfen. Eine Entscheidung in dem außergerichtlich betriebenen Verfahren sei bisher nicht erfolgt. Nr. 1 des Bescheids sei daher weiterhin rechtswidrig. Es könne dabei offen bleiben, ob die Asylanträge zutreffend an § 71 AsylVfG oder an § 27a AsylVfG zu messen gewesen wären. Nach § 71a AsylVfG sei ein weiteres Asylverfahren nach Abschluss eines erfolglosen Asylverfahrens in einem Drittstaat nur dann durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen würden. Belastbare Ermittlungen hinsichtlich der Verfahren in Polen und Frankreich würden nicht vorliegen. Eine Anhörung der Kläger nach § 51 VwVfG habe offensichtlich nicht stattgefunden. Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG sei nicht möglich.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Kläger entgegentreten. Die Beklagte macht geltend, im Streit stehe die wegen Verfahrenszuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats erfolgte Asylantragsablehnung nach § 27a AsylVfG. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass wegen Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen sei. Das Urteil weiche von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295) ab und habe grundsätzliche Bedeutung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) ab.

Eine Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des übergeordneten Gerichts abweicht und das Urteil darauf beruht. Der fragliche Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts muss sich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen wie die Entscheidung, von der die Abweichung behauptet wird; die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte genügt nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 42; BVerwG, B.v. 28.1.2004 - 6 PB 15/03 - NVwZ 2004, 889).

Eine solche Abweichung liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht nur wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EG L 50 S. 1, Dublin II-VO), zuständig geworden sei, sondern auch wegen der mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 angekündigten Durchführung eines außergerichtlichen Verfahrens zu der Frage, ob Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG vorliegen. Nachdem eine Entscheidung in diesem Verfahren bisher nicht erfolgt sei, sei weiterhin von der Rechtswidrigkeit des Bescheids auszugehen. Mit dieser Argumentation setzt sich die Antragsbegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiter-entwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ, a. a. O. § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob der Asylantragsteller gerichtlich die Aufhebung einer Ablehnung gemäß § 27a AsylVfG deshalb begehren kann, weil die Überstellungsfrist in den als zuständig bestimmten Staat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist, und ob dies insbesondere bereits dann gilt, wenn (noch) nicht feststeht, dass der bislang zuständige Mitgliedstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist dauerhaft die Übernahme ablehnt“.

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat hier angenommen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2014 selbst ihre Zuständigkeit nach der Dublin II-VO zur Prüfung von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erklärt habe. Es kam daher im vorliegenden Fall letztendlich nicht darauf an, ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist und der bislang zuständige Mitgliedstaat wegen deren Ablauf die Übernahme dauerhaft ablehnt, solange das Verfahren zur Prüfung der Wiederaufgreifensgründe nicht abgeschlossen ist. Die Antragsbegründung setzt sich demgegenüber nicht ansatzweise damit auseinander, welche Auswirkungen die mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 von ihr gemachten Ausführungen hinsichtlich der Durchführung eines außergerichtlichen Verfahrens zur Prüfung von Wiederaufgreifensgründen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auf die Zuständigkeit nach der Dublin II-VO haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

4. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 28/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
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Annotations

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.