Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2017 - 10 AE 17.2018

bei uns veröffentlicht am28.11.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 9. März 1975 in der Türkei geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er hielt sich von 1987 bis Oktober 1993 im Bundesgebiet auf. Danach war er unbekannten Aufenthalts. Die Antragsgegnerin wies ihn mit Bescheid vom 28. November 1994 in Abwesenheit aus dem Bundesgebiet aus. Dennoch wurde er in den Jahren 1998 bis 2002 mehrmals im Bundesgebiet aufgegriffen und schließlich wegen Kokainhandels und Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Am 21. September 2004 wurde er aus der Haft in die Türkei abgeschoben.

Der Antragsteller hat am 24. November 1999 in den Niederlanden eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Nach Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe in der Türkei befristete die Antragsgegnerin die Wirkungen der Ausweisung vom 28. November 1994 und der Abschiebung vom 21. September 2004 auf den 31. Mai 2014. Am 21. September 2014 reiste der Antragsteller wieder ins Bundesgebiet ein. Die Antragsgegnerin erteilte ihm unter der Bedingung, dass er in Deutschland eine Therapie absolviere, am 21. Oktober 2014 eine Duldung, die zuletzt bis zum 18. Juni 2015 verlängert wurde.

Mit Urteil vom 26. Januar 2016 verurteilte das Amtsgericht München den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, diese in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidung in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Diese Verurteilung nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, ihn mit Bescheid vom 16. August 2016 erneut aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Die Klage gegen die Ausweisungsverfügung wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. August 2017 ab. Der Antragsteller beantragte, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen (10 ZB 17.1961).

Die Antragsgegnerin beabsichtigte, ihn am 29. Oktober 2017 aus der Haft in die Türkei abzuschieben. Der Antragsteller ließ daher am 9. Oktober 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. Sie habe am 6. Oktober 2017 die Wohnung der Ehefrau durchsuchen lassen, um an den Reisepass des Antragstellers zu gelangen. Sollte der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, wolle er zusammen mit seiner Ehefrau innerhalb der ihm gesetzten Frist das Bundesgebiet freiwillig verlassen.

Aufgrund des bereits beim Bayerischen Verwaltungsgericht anhängigen Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. August 2017 übersandte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 beantragt nunmehr der Bevollmächtigte des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen und dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen.

Der Antragsteller habe einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Es liege ein rechtliches Abschiebungshindernis vor, weil durch seine Abschiebung der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werde. Die Einreise in die Türkei sei ihm unter Berücksichtigung dieser Rechte wegen der langjährigen Beziehung zu seiner Ehefrau nicht zumutbar. Die Ehefrau sei erwerbstätig und verdiene überdurchschnittlich gut. Es bestehe ein reger Kontakt und trotz der Entfernung besuche sie ihn fast wöchentlich. Entscheidend sei die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Das Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik wegen der familiären Bindung sei mit der wiederholten Straffälligkeit und möglichen Gefährlichkeit des Antragstellers abzuwägen. Der Antragsteller lebe nahezu sein gesamtes Leben ununterbrochen in der Bundesrepublik. Der Eingriff, welcher lediglich aufgrund der Schwere und Häufigkeit seiner Straftaten gerechtfertigt sein könne, berücksichtige nicht die Umstände der Tat und die familiären Verhältnisse. Der Antragsteller habe die Straftaten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen und sei nur wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden.

Mit Beschluss vom 20. November 2017 (10 ZB 17.1961) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. August 2017 ab.

Der Antragsteller wurde am 29. Oktober 2017 aus der Haft entlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht gegeben seien. Aus der Beziehung bzw. der Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau folge weder die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung noch ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Art. 8 EMRK falle im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Fortführung der Ehe stelle aufgrund der mehrfachen Inhaftierungen und in der Vergangenheit erfolgten Abschiebungen des Antragstellers keinen besonderen Umstand dar. Die Ehe bestehe zwar seit 17 Jahren, diese sei jedoch die meiste Zeit räumlich getrennt voneinander gelebt worden und habe ihn auch nicht von der Begehung einer Vielzahl von Straftaten abhalten können. Es lägen auch keine dringenden humanitären und persönlichen Gründe vor, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern würde. Das Ziel des vom Antragsteller angestrebten weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet bestehe in der Aufrechterhaltung der mit seiner Ehefrau geführten ehelichen und häuslichen Lebensgemeinschaft. Dieser Zweck sei kein vorübergehender, sondern ein dauerhafter und somit nicht geeignet, als Grundlage einer Ermessensduldung zu dienen. Ein Vollzug der Ausreisepflicht scheine dringend erforderlich, weil vom Antragsteller nach wie vor eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Auch sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht bereit sei, seine Ausreisepflicht freiwillig zu erfüllen.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch im Verfahren 10 ZB 17.1961, sowie den Beschluss des Senats vom 20. November 2017 verwiesen.

II.

Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen und dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen, ist unbegründet. Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Aus den von ihm vorgebrachten Gründen ergibt sich nicht, dass die Abschiebung des Antragstellers unmittelbar bevorsteht und die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag auf Erteilung einer Duldung nicht abgewartet werden kann (1.) und ihm der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zusteht (2.).

1. Vorliegend fehlt es bereits an dem für den Erlass einen einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung kann derzeit nicht in die Wege geleitet werden, weil sie nicht im Besitz des Reisepasses des Antragstellers oder eines entsprechenden Ausweisersatzpapieres der türkischen Behörden ist, die es ihr ermöglichen würden, den Antragsteller in die Türkei abzuschieben. Die Antragsgegnerin beabsichtigte zwar, den Antragsteller unmittelbar aus der Haft am 29. Oktober 2017 in die Türkei abzuschieben. Dies scheiterte jedoch daran, dass die Ehefrau des Antragstellers seinen Reisepass nicht an die Antragsgegnerin herausgab und dieser auch im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung am 6. Oktober 2017 nicht aufgefunden werden konnte. Bei einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 6. November 2017 erklärte die Ehefrau des Antragstellers, dass sie den Paß derzeit nicht finde und ihn nicht vorlegen könne.

2. Der behauptete Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den Ausführungen seines Bevollmächtigten. Ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich. Die Ehe des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau unterfällt zwar dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil zwischen den Eheleuten eine tatsächliche Verbundenheit besteht und die Ehe nach der Haftentlassung des Antragstellers fortgesetzt wurde. Allerdings lässt Art. 8 Abs. 2 EMRK einen Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben zu, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratische Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit notwendig ist. Auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte gewichtige familiäre Belange setzen sich bei der einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Abschiebung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers nicht stets durch (BayVGH, B.v. 21.11.2016 –10 CS 16.2047 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Interesse des Antragstellers, zusammen mit seiner Ehefrau weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu können, besitzt im vorliegenden Fall wesentlich weniger Gewicht als die gegen einen weiteren Aufenthalt sprechenden Gründe. Vom Antragsteller geht nach wie vor die konkrete Gefahr der Begehung gravierender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz aus. Er wurde bereits mehrfach wegen Drogenhandels und Drogenbesitzes verurteilt. Er ist seit seiner Jugend drogenabhängig und hat bislang nie erfolgreich eine Entwöhnungstherapie durchlaufen. Die ihm durch die Erteilung einer Duldung ab Oktober 2014 eingeräumte Möglichkeit, in der Bundesrepublik mit Unterstützung seiner Ehefrau eine Drogentherapie durchzuführen, hat er nicht genutzt. Er ist vielmehr wieder erheblich straffällig geworden. Das Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers, er sei nur wegen Drogenbesitzes verurteilt worden, trifft so nicht zu. Richtig ist, dass ihm bei der letzten Verurteilung der Handel mit Drogen nicht nachgewiesen werden konnte, frühere Verurteilungen erfolgten jedoch auch wegen Drogenhandels.

Diese gewichtigen, gegen den weiteren Verbleib des Antragstellers im Inland sprechenden Umstände werden nicht durch die lange bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen aufgewogen. Diese Ehe besteht zwar seit langer Zeit, die Eheleute lebten aber über lange Zeit räumlich voneinander getrennt. Während der Zeit, als sich der Antragsteller in den Niederlanden aufhielt (1996 bis 2002) unterhielt die Ehefrau im Bundesgebiet einen weiteren Wohnsitz. Ab dem Jahr 2004 bis zu seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet im September 2014 wurde die Ehe durch gelegentliche Besuche der Ehefrau in der Türkei aufrechterhalten.

Eine Stellung als „faktischer Inländer“, die zugunsten eines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet sprechen würde, hat der Antragsteller nicht erlangt. Insoweit kann auf den Beschluss des Senats vom 20. November 2017 verwiesen werden.

Der Antragsteller hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorgetragen, dass tatsächliche Abschiebungshindernisse bestehen, die einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG rechtfertigen könnten.

Ein Anspruch des Antragstellers darauf, ihm eine freiwillige Ausreise zu ermöglichen, besteht nicht. Folgt man dem Vorbringen seines Bevollmächtigten, beabsichtigt der Antragsteller nicht, das Bundesgebiet zu verlassen. Er hat vielmehr vor, im Bundesgebiet die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau fortzusetzen. Auch seine Weigerung, der Antragsgegnerin für die Überwachung der Ausreise seinen Pass auszuhändigen, spricht nicht dafür, dass sich der Antragsteller an die bestehende Ausreiseverpflichtung halten wird.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2017 - 10 ZB 17.1961

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. August 2016 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, seine Abschiebung in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf acht bzw. zehn Jahre befristet wurden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht bzw. sechs Jahre reduziert. Im Zulassungsverfahren wendet sich der Kläger auch gegen die Länge dieser Sperrfrist.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die im Zulassungsantrag erwähnten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) sind bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO; 2.).

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 –1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 10. August 2017 dargelegt, dass vom Kläger aufgrund der langjährigen, nicht therapierten Drogensucht (Heroin), der wiederholten Verurteilungen wegen Drogenbesitzes und – handels und des Drogenkonsums in der Justizvollzugsanstalt auch gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, weil die Wiederholung vergleichbarer Straftaten drohe. Es könne nicht vorausgesagt werden, ob der Kläger – trotz Therapiewilligkeit – eine Drogentherapie erfolgreich absolviere. Bei der Abwägung seines Bleibeinteresses mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Ausweisungsinteresse überwiege. Der Kläger habe sich zwischen seinem sechsten und zwölften Lebensjahr und zwischen 2004 bis 2012 in der Türkei aufgehalten und sei daher mit den türkischen Lebensverhältnissen hinreichend vertraut. In der Bundesrepublik habe er sich nicht integriert, er habe keinen Schulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er sei bereits seit 17 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet, die vorhandene Bindung stehe aber einer Ausweisung wegen des bei einem Rückfall bedrohten hochrangigen Rechtsguts nicht entgegen. Der Kläger habe mehrere Chancen erhalten, ein straffreies Leben zu führen. Zuletzt habe er im Jahr 2014 eine Duldung erhalten, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben und sich in eine Therapie zu begeben. Insgesamt betrachtet gehe der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmittelkriminalität vor.

Hiergegen bringt der Kläger vor, dass das Gericht seinen Status als faktischer Inländer und die gerichtlichen Auflagen der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Führungsaufsicht nicht geprüft und bedacht habe. Auch die lange Dauer der Ehe sei nicht berücksichtigt worden. Die Ehefrau könne als Deutsche nicht darauf verwiesen werden, den Schengen-Raum zu verlassen, um mit dem Kläger in der Türkei zu leben. Bei den Straftaten des Klägers handle es sich überwiegend um abstrakte Gefährdungsdelikte, er habe keine schwerwiegende Gewalt gegen andere Personen ausgeübt. Insofern hätte der Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Verhältnis zu den engen familiären Bindungen zurückgestellt werden müssen.

Mit diesen Ausführungen zieht der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel. Zunächst ist das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Ausweisungsverfügung an den Vorgaben aus Art. 8 EMRK zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger noch hinreichend tragfähige Bindungen zu seinem Heimatland hat. Demgegenüber sind die Bindungen an die Bundesrepublik nicht so gewichtig, dass ihm ein Leben in seinem Herkunftsland nicht zugemutet werden kann. Der am 9. März 1975 in der Türkei geborene Kläger hat sich von seinem ersten bis zwölften Lebensjahr (zusammen mit seinen Eltern) überwiegend in der Türkei (und einigen europäischen Ländern) aufgehalten. Er besuchte in der Türkei die Schule. Erst im Jahr 1987 ist er zusammen mit seiner Mutter, die sich inzwischen vom Vater hatte scheiden lassen, wieder ins Bundesgebiet eingereist, wo er zunächst bei seinen Großeltern in Kiel wohnte, bevor er in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verzog. Zum 21. Oktober 1993 wurde er von Amts wegen abgemeldet, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt war. Die Beklagte wies ihn wegen diverser Straftaten, auch aus dem Bereich des Betäubungsmittelrechts, mit Bescheid vom 28. November 1994 aus dem Bundesgebiet aus. Nach seinen eigenen Angaben hielt sich der Kläger von September 1993 bis März 1994 in Kalifornien auf, um dort seine Drogensucht behandeln zu lassen. Danach sei er in die Türkei gereist, wo er sich bis März 1996 aufgehalten habe. Am 7. Mai 1996 wurde der Kläger wegen illegalen Aufenthalts in M. festgenommen. Nachdem er erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt hatte, wurde er am 20. August 1996 in die Türkei abgeschoben. Am 10. August 1998 wurde der Kläger erneut in M. aufgegriffen. Er gab an, als Asylbewerber in den Niederlanden zu leben. In der Folgezeit wurde er trotz einer Rückübernahmezusage der niederländischen Behörden wiederholt im Bundesgebiet anlässlich der Begehung von Straftaten festgenommen. Er reiste jedes Mal freiwillig in die Niederlande aus. Am 20. Februar 2002 wurde der Kläger erneut im Bundesgebiet angetroffen. Gegen ihn erging ein Haftbefehl wegen Handeltreibens mit Kokain. Das Landgericht Landshut verurteilte ihn wegen des Kokainhandels und Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Seine Ehefrau, die er am 24. November 1999 den Niederlanden geheiratet hatte, wurde zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf die weitere Strafvollstreckung verzichtet hatte (§ 456a StPO), erfolgte am 21. September 2004 die Abschiebung des Klägers in die Türkei. Dort verbüßte er eine mehrjährige Haftstrafe, u.a. wegen Drogenbesitzes. Nach der Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom 28. November 1994 und der Abschiebung vom 21. September 2004 reiste der Kläger am 21. September 2014 wieder in das Bundesgebiet ein. Er erhielt von der Beklagten zunächst eine Duldung unter der Bedingung, dass er sich einer Drogentherapie unterziehe. Vom 30. April 2015 bis zum 29. Oktober 2017 befand sich der Kläger in Haft. Der Inhaftierung lag eine Verurteilung wegen Drogenbesitzes und Weitergabe von Drogen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zugrunde.

Diese Schilderung des Werdegangs des Klägers zeigt deutlich, dass er sich lediglich von 1987 bis Anfang 1993 und dann erst wieder ab 2014 legal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Von einem Hineinwachsen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland – dies ist Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK – kann bei diesem Lebenslauf nicht gesprochen werden. Der Kläger ist inzwischen 42 Jahre alt und hat sich in Verhältnis zu seinem Lebensalter nur relativ kurze Zeit hier aufgehalten. Angesichts der bei den Aufenthalten im Bundesgebiet zu Tage getretenen Straffälligkeit fehlt es zudem an einer Integrationsleistung des Klägers.

Auch die seit 17 Jahren bestehende Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und die seit der Wiedereinreise im Jahr 2014 gelebte eheliche Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik machen die Ausweisung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Die unter dem Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG stehende eheliche Lebensgemeinschaft führt zu keinem generellen Ausweisungsverbot, sondern ist lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (z.B. BayVGH, B.v. 13.2.2014 – 10 ZB 13.1628 – juris Rn. 4 m.w.N.). Es ist zwar zutreffend, dass der Ehefrau des Klägers als deutscher Staatsangehöriger nicht zugemutet werden kann, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in der Türkei fortzusetzen. Angesichts der seit nahezu dreißig Jahren bestehenden Heroinabhängigkeit des Klägers und der dadurch bedingten Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ist jedoch eine vorübergehende Trennung der Eheleute mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren. Sie haben auch in der Vergangenheit die eheliche Lebensgemeinschaft außerhalb des Bundesgebiets gelebt. Die Ehefrau musste während der Inhaftierung des Klägers in der Türkei über einen längeren Zeitraum eine Trennung hinnehmen und konnte ihn nur gelegentlich dort besuchen. Auch als der Kläger sich in den Niederlanden aufhielt, unterhielt die Ehefrau einen weiteren Wohnsitz in der Bundesrepublik. Hinzu kommt, dass sie ihn in Kenntnis der Ausweisung und des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots für Deutschland geheiratet hat. Etwaigen Härten kann unter Umständen mit der Erteilung von Betretenserlaubnissen begegnet werden.

Die Ausweisung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil dem Kläger vor seiner Ausweisung keine Gelegenheit mehr eingeräumt wurde, an einer Drogentherapie teilzunehmen und die Auflagen aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer zu erfüllen. Abzustellen ist bei der Überprüfung der Gefahrenprognose bei einer Ausweisungsentscheidung ausschließlich auf den aktuellen Zeitpunkt und nicht darauf, wie sich die Prognose nach Beendigung der Führungsaufsicht darstellen würde (vgl. zum Zeitpunkt Entlassung aus der Haft BayVGH, B.v. 29.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris Rn. 19, B.v. 27.10.2017 – 10 ZB 17.993 – juris Rn. 16; zum Anspruch auf Drogentherapie BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 9; B.v. 13.3.2017 – 10 ZB 17.226 – Rn. 10).

Es erweist sich auch als zutreffend, dass die Beklagte dem Ausweisungsinteresse Vorrang vor dem Bleibeinteresse des Klägers eingeräumt hat. Insbesondere ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass vom ihm eine erhebliche Gefahr weiterer Straftaten aus dem Drogenbereich ausgeht. Der Kläger ist seit Vollendung seines 14. Lebensjahres kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine Straftaten sind auch – aber nicht nur – seiner Drogensucht geschuldet. Er hat in nicht unerheblichen Umfang Handel mit Betäubungsmittel getrieben. Im Rahmen der letzten Verurteilung konnte ihm zwar der Handel mit Heroin nicht nachgewiesen werden, er hatte jedoch eine größere Menge Heroin und die für einen Verkauf von geringeren Mengen erforderlichen Utensilien (Waage mit Anhaftungen) in seinem Besitz. Die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität und ihrer Begleiterscheinungen zum Schutz der Bevölkerung stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die vom Kläger begangen Drogendelikte sind angesichts der für sie bestehenden abstrakten Strafandrohung als sehr schwerwiegend einzustufen. Daran ändert sich nichts, dass er bei seinen Straftaten nur gelegentlich geringe körperliche Gewalt ausgeübt hat oder ein Nachweis dafür, dass durch die vom Kläger verkauften oder weitergegebenen Drogen konkret Menschen in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt wurden, nicht geführt werden kann. Demgegenüber sind seine persönlichen Bindungen im Bundesgebiet und sein Wunsch, die eheliche Lebensgemeinschaft hier aufrecht zu erhalten, aus den dargestellten Gründen geringer zu gewichten.

Bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht bzw. sechs Jahre bei Einhaltung näher definierter Bedingungen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die im Ermessen der Behörde liegende Bestimmung der Länge der Sperrfrist halte einer Überprüfung nach § 114 Satz 1 VwGO stand. Die Beklagte habe die maßgeblichen Kriterien bei der Bestimmung der Frist berücksichtigt. Maßstabsbildend seien die erhebliche Wiederholungsgefahr und die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter. Die Bindungen zur Ehefrau und zum Bundesgebiet seien berücksichtigt worden.

Insoweit bringt der Kläger vor, die unverhältnismäßig lange Frist sei nicht mit den Beziehungen des Klägers zu Deutschland und zum gesamten EU-Gebiet in Einklang zu bringen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Wie oben ausgeführt, hielt sich der Kläger abgesehen von seiner Kindheit und Jugend nicht über einen längeren Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Etwaige Bindungen zu anderen europäischen Staaten sind im Rahmen einer Befristung des durch die Ausweisung bewirkten Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Bundesgebiet (siehe § 11 Abs. 1 AufenthG) nicht zu berücksichtigen.

2. Die grundsätzliche Bedeutung und die rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO).

Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 10 ZB 17.1517 – juris Rn. 21). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage.

Dem Vorbringen im Zulassungsantrag lässt sich auch nicht entnehmen, worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.