Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 16. Aug. 2017 - Vf. 8-VI-16

bei uns veröffentlicht am16.08.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2015 Az. M 9 K 14.5596, mit dem die Klage des Beschwerdeführers gegen eine zweckentfremdungsrechtliche Nutzungsuntersagung abgewiesen wurde, und gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 Az. 12 ZB 15.2287.

1. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer etwa 104 qm großen Wohnung in München, die baurechtlich zur Wohnnutzung genehmigt ist. Er vermietet diese Wohnung seit 2013 möbliert an Personen aus dem arabischen Raum, die sich in München einer ärztlichen Behandlung unterziehen.

Nach Hinweisen aus der Nachbarschaft auf die Untervermietung und zwei Ortsbesichtigungen gab die Landeshauptstadt München dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. November 2014 auf, die Nutzung der Wohneinheit als Ferienwohnung unverzüglich zu beenden, und drohte für den Fall, dass dem nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheids nachgekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € an. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung an. Gestützt wurde dieser Bescheid auf Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG in Verbindung mit Art. 2 Satz 1, Art. 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum a. F. (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 864, BayRS 2330-11-I), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl S. 77) geändert worden war, und die Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 30. Dezember 2013 (MüABl S. 550). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer nutze die Wohnung ohne Genehmigung für andere als Wohnzwecke, nämlich durch gewerbliche Untervermietung als Ferienwohnung bzw. als Unterbringungsmöglichkeit für Personen mit jeweils kurzer Verweildauer. Ein beachtlicher Grund für die Genehmigung oder Rechtfertigung der Zweckentfremdung liege nicht vor.

2. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht München nach Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der Wohnung mit dem angegriffenen Urteil vom 29. Juli 2015 ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die zweckentfremdungs-rechtliche Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Keine Bedenken bestünden im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit. Der Begriff „Ferienwohnung“ sei im Bauplanungsrecht etabliert. Zudem sei unter Heranziehung der Bescheidsbegründung klar erkennbar, welches Verhalten gefordert werde. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung lägen vor. Es handle sich um geschützten Wohnraum. Dieser werde vom Beschwerdeführer ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken überlassen. Bei der wiederholten und regelmäßig kurzzeitigen Vermietung an Personen, die sich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in München aufhielten, handle es sich um eine nicht nur vorübergehende gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung im Sinn von Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (richtig wohl Nr. 3) ZeS.

Eine Wohnnutzung setze eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts voraus. Ob im Einzelfall eine solche Wohnnutzung vorliege, sei nach einem objektivierten Maßstab und nicht nach subjektiven Vorstellungen der Endbenutzer und des Überlassenden zu bestimmen. Zur Beurteilung, ob Wohnraum durch Überlassung an Dritte überwiegend anderen als Wohnzwecken 4 zugeführt werde, müsse auf das dieser Überlassung zugrunde liegende Nutzungskonzept abgestellt werden. Um Fremdenbeherbergung handle es sich bei der Überlassung einer Unterkunft an Personen, die dort nur vorübergehend unterkämen und die typischerweise an einem anderen Ort eine Wohnung hätten. Das bedeute insbesondere, dass es bei einer solchen beherbergungsartigen Unterkunft an der Verlegung des Lebensmittelpunkts fehle und die lediglich vorübergehende Ausgestaltung des Aufenthalts prägend sei.

Gemessen an diesen Maßstäben sei das Nutzungskonzept des Beschwerdeführers auf Fremdenbeherbergung gerichtet, nämlich darauf, seinen Untermietern eine flexible und vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht jedoch eine Wohnung als Grundlage für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit. Dass der Beschwerdeführer nach den im Verwaltungsverfahren ermittelten Tatsachen ein entsprechendes Nutzungskonzept verfolge, habe er nicht substanziiert bestritten. Er habe vielmehr noch in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wisse die Zahl der Mieter in den letzten zweieinhalb Jahren nicht, und er habe keine Angaben über den Preis der Weitervermietung gemacht. An der Bewertung als Zweckentfremdung ändere es nichts, dass die Wohnung seit März 2015 von ein und demselben (Unter-)Mieter genutzt werde. Da maßgeblich auf das Nutzungskonzept abzustellen sei, komme es nicht auf die Dauer des einzelnen Aufenthalts an. Keiner der anderen in der vergangenen Zeit festgestellten Aufenthalte von (Unter-)Mietern habe eine Dauer von zwei Monaten erreicht. Dieses gewichtige Indiz für ein Nutzungskonzept, das auf eine kurzfristige, regelmäßig ein bis zwei Monate nicht übersteigende Aufenthaltsdauer gerichtet sei, könne durch einen einzelnen längeren Aufenthalt nicht widerlegt werden.

3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch den ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 7. Dezember 2015 mit der Begründung ab, die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO lägen nicht vor. Dazu führte er im Wesentlichen aus:

An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe mit Recht angenommen, dass die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Untervermietung der Wohnung an Personen, die sich lediglich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in München aufhielten, eine Überlassung zu anderen als Wohnzwecken darstelle und insoweit eine fortwährende, nicht nur vorübergehende, gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung vorliege. Fremdenbeherbergung im Sinn des Zweckentfremdungsrechts bezeichne die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkämen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort hätten. Für einen solchen Aufenthalt sei ein lediglich beherbergungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunkts prägend. Es fehle an einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit im Sinn einer Heimstatt im Alltag. Der Aufenthalt zeichne sich vielmehr durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus. Letzteres sei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen habe, regelmäßig der Fall, wenn eine Wohnung auf die Dauer eines zum Zweck der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthalts zur Verfügung gestellt werde. Maßgeblich sei insoweit das jeweils zugrunde liegende Nutzungskonzept. Eine bestimmte (Mindest- oder Höchst-)Aufenthaltsdauer könne insoweit nicht festgelegt werden. Diese hänge vielmehr vom jeweiligen Nutzungskonzept des Vermieters und dessen konkreter Umsetzung im Einzelfall ab und sei flexibel zu handhaben.

Auf dieser Grundlage habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das Nutzungskonzept des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet sei, seinen Untermietern eine flexible, vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht aber eine Wohnung als Grundlage für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit zur Verfügung zu stellen. Auf die konkrete, naturgemäß vom jeweiligen Behandlungsfortschritt abhängende Dauer des Aufenthalts komme es nicht entscheidungserheblich an. Mangels Vorliegens einer erforderlichen Genehmigung, Wohnräume anderen als Wohnzwecken zuzuführen, sei das Verwaltungsgericht mit Recht von einer Zweckentfremdung ausgegangen, zumal das bereits erwähnte Nutzungskonzept des Beschwerdeführers auf die fortwährende, nicht lediglich vorübergehende gewerbliche Untervermietung an einen stetig wechselnden Kreis einer medizinischen Behandlung bedürftiger Personen gerichtet sei.

Das Verwaltungsgericht habe auch mit Recht angenommen, dass die Nutzungs-untersagung vom 18. November 2014 hinreichend bestimmt sei. Unter Heranziehung der Bescheidsbegründung sei für den Kläger klar erkennbar, welches Verhalten gefordert werde, nämlich die Unterbringung von Personen mit jeweils kurzer Aufenthaltsdauer unverzüglich zu beenden. Der Festlegung einer zeitlichen Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer habe es nicht bedurft.

Die Rechtssache weise keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und besitze auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung einer Wohnung als „Fremdenbeherbergung“ im Sinn von Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS einzuordnen sei, lasse sich ohne Weiteres anhand von Sinn und Zweck des Zweckentfremdungsrechts durch Auslegung der einschlägigen Regelungen selbst beantworten und sei daher nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2015 zugestellt.

II.

1. Mit seiner am 2. Februar 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2016 rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 BV), hilfsweise das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV und gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).

a) Der Verwaltungsgerichtshof habe gegen das Willkürverbot verstoßen. Seine Auffassung, eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit liege bei einer Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen in der Regel nicht vor, wenn diese sich lediglich aus Anlass einer medizinischen Behandlung in den besagten Räumen aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt nicht durch Aufgabe ihres angestammten Wohnsitzes an den Beherbergungsort verlagerten, sei unter keinem Gesichtspunkt vertretbar.

Es habe für das Gericht keine Rolle gespielt, dass die Nutzer sich grundsätzlich melderechtlich in der Wohnung anmeldeten, teilweise über eine ordentliche Aufenthaltserlaubnis verfügten und sich bis zu eineinhalb Jahren in Deutschland aufhielten. Ebenso sei außer Betracht gelassen worden, dass der erstinstanzlich als Zeuge angebotene Untermieter die Wohnung mehr als sieben Monate genutzt habe. Weshalb eine Wohnung bei Anmietung durch den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis dem „regulären“ Wohnungsmarkt entzogen werde, erschließe sich nicht. Der Willkürvorwurf sei umso mehr begründet, als der Verwaltungsgerichtshof in zwei anderen, nahezu zeitgleich ergangenen Entscheidungen die gegenteilige Auffassung vertreten habe. Dort habe er zu einem Wohnheim ausgeführt, eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem jeweiligen Nutzungskonzept der Aufenthalt der Bewohner überwiegend zeitlich begrenzt, in vielen Fällen auch nur über drei Monate erfolge. Insoweit solle der Aufenthaltszweck unberücksichtigt bleiben, während es allein auf die objektive Ausgestaltung und Wohnungsausstattung ankomme. Das dränge den Schluss auf, dass die angegriffene Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers auf sachfremden Erwägungen beruhe. Wenn der Verwaltungsgerichtshof schon bei einem Wohnheim eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit annehme, so hätte er dies erst recht im Fall des Beschwerdeführers bejahen müssen. Jedenfalls aber hätte sich das Gericht mit den jeweiligen betroffenen Untermietern direkt auseinandersetzen und Feststellungen etwa über den angestammten Wohnsitz oder die Art der Erkrankung treffen müssen, was aber nicht geschehen sei. Diese hiel 15 ten sich nicht zu touristischen Zwecken in der Wohnung auf, sondern um eine medizinische Behandlung vor Ort zu erhalten, die in ihrem Heimatland nicht gewährleistet sei. Das dürfe zweckentfremdungsrechtlich nicht anders behandelt werden als die Unterbringung von Studierenden oder Praktikanten, die auch nur vorübergehend sei, aber unstrittig der Wohnnutzung zugeordnet werde.

b) Das Eigentumsgrundrecht sei ebenfalls verletzt. Die Annahme der Gerichte, die zweckentfremdungsrechtliche Anordnung vom 18. November 2014 sei hinreichend bestimmt, sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Ein Rückgriff auf das Bauplanungsrecht komme nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei auch unter Heranziehung der Bescheidsgründe keineswegs klar erkennbar, was mit einer Nutzung der Wohnung als „Unterbringungsmöglichkeit für Personen mit jeweils kurzer Verweildauer“ gemeint sein solle. Die Weigerung des Verwaltungsgerichtshofs, objektiv nachvollziehbar darzulegen, welches konkrete Verhalten von ihm erwartet werde, verletze das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot in krasser Weise. Es sei nicht klar, wie der Beschwerdeführer sich gegenüber seinem Untermieter verhalten solle, um die Anforderungen des Bescheids zu erfüllen. Dies werde dadurch verstärkt, dass der Verwaltungsgerichtshof annehme, es komme nicht entscheidungserheblich auf die konkrete, naturgemäß vom jeweiligen Behandlungsfortschritt abhängige Dauer des Aufenthalts an, sondern auf das Nutzungskonzept. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer machen könne, was er wolle, ihm werde in jedem Fall ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsrecht vorgehalten.

Um eine hinreichende Bestimmtheit zu erreichen, wäre zumindest eine objektiv nachprüfbare zeitliche Mindestgrenze für die Aufenthaltsdauer festzulegen gewesen. Ansonsten wisse weder der Beschwerdeführer, in welcher Form er seine Wohnung untervermieten dürfe, ohne zweckentfremdungsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen, noch wisse die Behörde, unter welchen Voraussetzungen sie ihren Bescheid vollstrecken dürfe. Die Landeshauptstadt betrachte dementsprechend das verwaltungsgerichtliche Urteil offensichtlich als „Freibrief“ für eine Vollstreckung gegen den Beschwerdeführer. Sie habe ein Zwangsgeld in Höhe 17 von 5.000 € fällig gestellt, obwohl der Untermieter die Wohnung bereits sieben Monate nutze. Dem könne nicht das öffentliche Interesse am Erhalt von Wohnraum gegenübergestellt werden. Denn die Untermieter des Beschwerdeführers würden in der betroffenen Wohnung keine Ferien machen, sondern wollten ihre Gesundheit wiederherstellen. Es handle sich um Wohnnutzung. Die Nachbarn hätten sich mit ihrer Beschwerde an die Landeshauptstadt München auch nicht gegen eine Zweckentfremdung gewendet, sondern die Sitten und Gebräuche der ausländischen Untermieter beanstandet. Das Zweckentfremdungsrecht dürfe aber nicht dazu eingesetzt werden, unliebsame Mieter loszuwerden. Das sei vom Gesetzeszweck nicht gedeckt und unverhältnismäßig.

c) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletze zudem das Recht auf den gesetzlichen Richter, weil er den Zugang zur Berufungsinstanz und damit zugleich gegebenenfalls zur Revisionsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwere. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Beschwerdeführer habe in seinem Zulassungsantrag unter Auseinandersetzung mit der planungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung einer Wohnung Fremdenbeherbergung im Sinn des Zweckentfremdungsrechts darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu lediglich ausgeführt, die Rechtsfrage lasse sich ohne Weiteres beantworten, habe aber nicht gesagt, wie. Wenn das Berufungsgericht nicht in der Lage sei, die aufgeworfene Rechtsfrage zu beantworten, könne es das auch nicht von der Begründung eines Zulassungsantrags erwarten.

d) Mit Schreiben vom 22. April 2016, 11. Juli 2016 und 24. Februar 2017 macht der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu den genannten Rügen.

2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hält die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substanziierter Darlegung eines Grundrechtsverstoßes unzulässig.

1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG hinreichend substanziiert geltend gemacht wird, gerade die angefochtene gerichtliche Entscheidung verletze in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Grundrechte und beruhe auf dieser Verletzung. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer rügt, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer darf sich dabei nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu benennen. Es muss vielmehr - jedenfalls in groben Umrissen - erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.2.2016 - Vf. 45-VI-15 - juris Rn. 24; vom 27.2.2017 - Vf. 54-VI-15 - juris Rn. 17).

Nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG kann der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber nicht mehr fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 26.7.2012 - Vf. 88-VI-11 - juris Rn. 19).

2. Diesen Anforderungen wird die innerhalb der Zweimonatsfrist eingegangene Verfassungsbeschwerde vom 29. Januar 2016 nicht gerecht. Soweit der Beschwerdeführer die behaupteten Grundrechtsverletzungen mit weiteren Schreiben 24 vom 22. April 2016, 11. Juli 2016 und 24. Februar 2017 vertieft und auf neue Gesichtspunkte stützt, hat er die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG versäumt und kann damit den Darlegungsmangel nicht mehr beheben.

a) Nicht ausreichend dargelegt ist die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das grundrechtliche Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verletzt.

Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 36 m. w. N.). Inwiefern der Verwaltungsgerichtshof bei Auslegung und Anwendung von Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS hiergegen verstoßen haben soll, zeigt die Verfassungsbeschwerde auch nicht ansatzweise auf.

Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere darauf, der Verwaltungsgerichtshof habe nur wenige Tage vor dem angegriffenen Beschluss in zwei anderen zweckentfremdungsrechtlichen Entscheidungen zu einem Wohnheim die gegenteilige Auffassung vertreten. Es sei objektiv und subjektiv willkürlich, wenn das Gericht in seinem Fall mangels einer „auf Dauer“ angelegten Häuslichkeit von verbotener Fremdenbeherbergung ausgehe. Es hätte berücksichtigen müssen, dass die Betroffenen sich grundsätzlich melderechtlich in der Wohnung anmeldeten, teilweise über eine Aufenthaltserlaubnis verfügten, sich bis zu eineinhalb Jahren in Deutschland aufhielten und der erstinstanzlich als Zeuge angebotene Untermieter die Wohnung mehr als sieben Monate lang genutzt habe. Dieses Vorbringen ist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde unter jedem Gesichtspunkt unzureichend.

In rechtlicher Hinsicht übergeht der Beschwerdeführer, dass der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften sowohl in der angegriffenen Entscheidung vom 7. Dezember 2015 als auch in den beiden angeführten (Eil-)Beschlüssen vom 26. November 2015 denselben rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat, um Wohnnutzung von anderen Nutzungen abzugrenzen. Auf dieser Grundlage ist er zu der Einschätzung gelangt, dass es letzteren an einer „auf Dauer“ angelegten Häuslichkeit im Sinn einer „Heimstatt im Alltag“ fehle, während sie für erstere prägend sei. Für die Abgrenzung anhand der Dauerhaftigkeit des Wohnens kommt es nach seiner Auffassung nicht auf eine bestimmte (Mindest- oder Höchst-)Aufenthaltsdauer an, sondern auf das jeweilige Nutzungskonzept des Vermieters und dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall (BayVGH vom 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris Rn. 4 f. einerseits und vom 26.11.2015 - 12 CS 15.2257 - juris Rn. 13 f. sowie vom 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris Rn. 13 f. andererseits). Von diesem Ausgangspunkt aus ist es nicht etwa widersprüchlich, sondern im Gegenteil folgerichtig, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers unter Fremdenbeherbergung im Sinn des Zweckentfremdungsrechts die Überlassung von Wohnraum an Personen versteht, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben.

Zur Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums im konkreten Einzelfall hält die Verfassungsbeschwerde den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs nur eine eigene gegenteilige Wertung entgegen, ohne sich mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung in der erforderlichen Weise auseinanderzusetzen. Sie stützt sich überwiegend auf Gesichtspunkte, die für das Gericht auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Ansatzes ersichtlich unerheblich waren. So spielt es für die Frage, welches Nutzungskonzept der Beschwerdeführer verfolgt, wenn er eine möblierte Wohnung an regelmäßig wechselnde Personen untervermietet, die sich dort unter Beibehaltung ihres angestammten Wohnsitzes lediglich vorübergehend aus Anlass einer medizinischen Behandlung aufhalten, keine maßgebende Rolle, dass diese Personen in der Wohnung gemeldet sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG besitzen. Letzteres drängt 28 sich schon deshalb auf, weil die genannte Bestimmung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nur für einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglicht, solange (u. a.) dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Das widerlegt nicht, sondern bestätigt im Gegenteil, dass die betreffenden Personen am Beherbergungsort zum Zweck der Krankenbehandlung nur vorübergehend unterkommen und ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben.

Insbesondere aber blendet die Verfassungsbeschwerde aus, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Würdigung auf die konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichts stützt, wonach die Wohnung von dem Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre lang an eine Reihe von verschiedenen Personen vermietet worden sei, von denen mit Ausnahme des letzten Untermieters keine eine Aufenthaltsdauer von zwei Monaten erreicht habe (S. 13 des verwaltungsgerichtlichen Urteils). Ohne eine Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen zum konkreten Nutzungskonzept bleibt die Rüge einer willkürlichen Rechtsanwendung haltlos. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof hätte sich zur Vermeidung von Willkür „mit den Betroffenen direkt“ auseinandersetzen müssen und „Feststellungen etwa über den angestammten Wohnsitz oder die Art der Erkrankungen“ treffen müssen, geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht einmal die genaue Zahl der Untermieter angegeben hat.

b) Ebenfalls nicht ausreichend substanziiert ist die Rüge, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof hätten das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 BV), hilfsweise das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verletzt.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die Auffassung der Fachgerichte zur hinreichenden Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung sei verfassungsrechtlich nicht haltbar; es müsse zumindest eine objektiv nachprüfbare zeitliche Mindestgrenze für die Aufenthaltsdauer festgelegt werden. Damit wendet er sich der Sache nach gegen 31 die gerichtliche Auslegung des zweckentfremdungsrechtlichen Begriffs der Fremdenbeherbergung in Abgrenzung zur Wohnnutzung, wonach es auf eine bestimmte (Mindest- oder Höchst-)Aufenthaltsdauer gerade nicht ankommen soll. Die Verfassungsbeschwerde lässt aber nicht erkennen, inwiefern die Fachgerichte damit und mit ihren daran anknüpfenden Ausführungen zur Bestimmtheit des angefochtenen Verwaltungsakts den Wertgehalt der genannten Grundrechte und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - (vgl. etwa VerfGH vom 15.3.2007 VerfGHE 60, 58/61 f.; vom 20.12.2012 BayVBl 2013, 334; vom 12.1.2015 BayVBl 2015, 522 Rn. 19; BayVBl 2016, 49 Rn. 32; vom 25.10.2016 - Vf. 83-VI-14 - juris Rn. 27) verkannt haben sollen. Denn auf der Grundlage der von den Fachgerichten vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung lässt sich ohne Weiteres bestimmen, welches Verhalten die strittige Anordnung vom Beschwerdeführer verlangt, nämlich die Unterbringung von Personen mit jeweils kurzer Aufenthaltsdauer zum Zweck der Heilbehandlung im Rahmen des von den Fachgerichten festgestellten Nutzungskonzepts zu beenden.

c) Der Verfassungsbeschwerde lässt sich schließlich keine ausreichende Begründung für die Behauptung entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof habe durch die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) verletzt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung einer Wohnung „Fremdenbeherbergung“ im Sinn des Zweckentfremdungsrechts darstelle, zulassen müssen. Das Gericht habe zwar ausgeführt, die Frage lasse sich ohne Weiteres beantworten, aber nicht angegeben, wie. Der Zugang zur Berufungsinstanz sei in unzumutbarer Weise erschwert, wenn das Berufungsgericht offensichtlich selbst nicht in der Lage sei, die aufgeworfene Frage zu beantworten. Mit dieser Rüge verfehlt die Verfassungsbeschwerde den Inhalt der angegriffenen Gerichtsentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zunächst den Begriff der Fremdenbeherbergung ausgelegt 34 (Rn. 4 f.) und dann auf den konkreten Fall angewandt (Rn. 6 ff.). Wenn er anschließend den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) mit Blick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage verneint, liegt es auf der Hand, dass er sich auf das zuvor ausführlich dargelegte Begriffsverständnis stützt und dieses nicht nochmals wiederholt. Davon, dass das Gericht die Frage selbst nicht habe beantworten können und deshalb die Berufung hätte zulassen müssen, kann ersichtlich keine Rede sein.

IV.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 9 K 14.5596

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Juli 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr. 560

Hauptpunkte:

Zweckentfremdung von Wohnraum; gewerbliche Nutzung zur Fremdenbeherbergung; Überlassung als vorübergehende Unterkunft während medizinischer Behandlung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration

vertreten durch den Oberbürgermeister, Franziskanerstr. 6 - 8, 81669 München

- Beklagte -

wegen Zweckentfremdung; ...str. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2015

am 29. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine aufgrund des Wohnraumzweckentfremdungsrechts ergangene Anordnung, die Nutzung einer Wohnung als „Ferienwohnung“ zu beenden.

Der Kläger ist Mieter der Wohnung Nr. 3, Erdgeschoss rechts, im Anwesen ...str. ... Die Wohnung hat 3,5 Zimmer und verfügt über eine Küche, ein Bad, ein Gäste-WC und eine Terrasse. Die Wohnfläche beträgt etwa 104 m². Die Wohnung wurde mit Baugenehmigung vom 3. Dezember 1981 zur Wohnnutzung genehmigt.

Die Wohnung wird vom Kläger möbliert an Personen, die sich zur medizinischen Behandlung in München aufhalten, und an deren Familienangehörige vermietet, wobei die Möbel nach Angaben des Klägers vom Eigentümer stammen. Nach dem zur Behördenakte gelangten Beobachtungsprotokoll einer in dem Gebäude wohnenden Nachbarin wurden jeweils verschiedene Personen als Nutzer der Wohnung unter anderem in der Zeit vom 19. August bis zum 12. Oktober 2013, vom 19. Oktober bis zum 16. November 2013, vom 5. Dezember bis zum 23. Dezember 2013, vom 11. Januar bis zum 22. Januar 2014, am 27. Januar 2014, am 10. März 2014, in der Zeit vom 21. März bis zum 3. April 2014 sowie am 8. April 2014 und am 23. Mai 2014 angetroffen. Am 3. September 2014 wurde von der Nachbarin abends ein Auszug beobachtet; am 5. September 2014 wurden andere Personen in der Wohnung angetroffen, die angaben, für 2 Wochen da zu bleiben.

Bei einer Ortsbesichtigung durch die Beklagte am ... September 2014 wurde festgestellt, dass sich an der Wohnungseingangstür und an der Türklingel kein Name befand. Es wurden drei Männer in der Wohnung angetroffen. Einer davon gab an, er sei zur Krankenhausbehandlung seit Anfang August 2014 in der Wohnung und reise am 3. September 2014 nach Hause. Weitere Angaben wurden nicht gemacht, da einer der Männer die anderen zum Schweigen aufforderte und den Kläger anrief. Dieser äußerte gegenüber dem anwesenden Mitarbeiter der Beklagten, er wolle nicht kooperieren und werde gegen etwaige Maßnahmen gerichtlich vorgehen.

Gemäß einer am ... November 2014 von der Nachbarin an die Beklagte gesandten E-Mail hatte diese am gleichen Tag wieder neue Nutzer in der Wohnung angetroffen, die laut eigener Aussage etwa einen Monat dableiben wollten. Eine ähnliche Mitteilung bezüglich neuer Nutzer erfolgte am ... Dezember 2014.

Mit Schreiben vom ... April 2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung an und kündigte eine Ortsbesichtigung für den ... Mai 2014 an.

Bei der Ortseinsicht durch die Beklagte am ... Mai 2014 wurde in der Wohnung niemand angetroffen. Das Klingelschild gab keinen Aufschlüsse über Namen der Nutzer der Wohnung.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom ... November 2014 gab die Beklagte dem Kläger unter Ziff. 1 auf, unverzüglich die Nutzung der Wohnung als „Ferienwohnung“ zu beenden. Unter Ziff. 2 drohte sie für den Fall, dass dieser Anordnung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zustellung nachgekommen werde, ein Zwangsgeld von 2.500,-- EUR an. Unter Ziff. 3 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung unter Ziff. 1 an. Unter Ziff. 4 legte sie fest, der Kläger habe die Kosten des Bescheides zu tragen und setzte Gebühren in Höhe von 220,-- EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,19 EUR fest.

Es liege eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor, da eine gewerbsmäßige Untervermietung als Ferienwohnung bzw. Unterbringungsmöglichkeit für Personen mit jeweils kurzer Verweildauer vorliege. Es sei eine überwiegend gewerbliche Verwendung oder Überlassung bzw. nicht nur vorübergehende Nutzung zur Fremdenbeherbergung gegeben. Die jeweils nur kurzfristige Vermietung der zum dauerhaften Bewohnen geeigneten Räumlichkeiten entziehe diese dem regulären Wohnungsmarkt für Personen zur dauerhaften Nutzung als Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung wegen vorrangiger öffentlicher Belange lägen bei Ferienwohnungen nicht vor. Ebenso fehle ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse. Ein reines Renditeinteresse komme nicht in Betracht; eine unausweichliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. Für die Ausübung des Ermessens in Richtung einer Untersagung der zweckfremden Nutzung spreche das erhebliche öffentliche Interesse am Wohnraumerhalt. Die Beendigung der Zweckentfremdung innerhalb der gesetzten Frist sei möglich und zumutbar. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2014 aufzuheben.

Die Untersagung der Nutzung als „Ferienwohnung“ sei unbestimmt. Die Nutzer würden sich zur medizinischen Behandlung in München aufhalten; sie besäßen Aufenthaltstitel zu diesem Zweck. Sie wohnten während ihres Aufenthaltes in München in der Wohnung und hätten gerade kein Interesse an einer kurzfristigen Übernachtungsmöglichkeit. Es werde nur die Möblierung gestellt. Es erfolge keine tägliche Reinigung, kein Bettwäschewechsel und auch ein Concierge stehe nicht zur Verfügung. Die Untermietverträge würden ausschließlich unbefristet abgeschlossen. Es werde bestritten, dass zu den im angegriffenen Bescheid genannten Zeiten jeweils ein Nutzerwechsel stattgefunden habe. Die vermeintliche Ermittlung dieser Zeiten beruhe auf den unkritisch übernommenen und unzutreffenden Angaben einer Anzeigeerstatterin. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus deren angeblichen Beobachtungen eine belastbare Aussage darüber ergebe, mit wem der Kläger einen Untermietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung geschlossen habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Wohnung von verschiedenen arabischen Menschen mit Koffern betreten worden sei. Wie die Untermieter die Wohnung im Detail nutzten, sei deren Privatsache und entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Eine zulässige Mietnutzung schließe den Empfang von Gästen mit ein. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei ein vereinzeltes Übernachten dieser Gäste. Wenn die Wohnung dennoch tatsächlich zweckentfremdet worden sei, so entziehe sich dies der Kenntnis des Klägers und sei durch die Untermieter ohne Wissen und Erlaubnis des Klägers erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 29. Juli 2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag Bezug genommen.

Wegen des übrigen Parteivorbringens und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Eine Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Erfolg, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.

Der angegriffene Verwaltungsakt ist rechtmäßig, da er hinreichend bestimmt ist, die Wohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt und ohne entsprechende Erlaubnis zweckentfremdend genutzt wird, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS.

1. Der Bescheid begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Bestimmtheit. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass ihr Adressat sein Verhalten danach richten kann und auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Zur Bestimmung des Regelungsinhaltes sind neben dem Entscheidungssatz die beigefügte Begründung sowie die sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2004 - 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29/33).

Nach diesem Maßstab ist der Bescheid hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Ferienwohnung“ ist im Bauplanungsrecht etabliert (vgl. OVG NV, B.v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 - juris Rn. 17). Zudem ist unter Heranziehung der Begründung des Bescheides für den Kläger klar erkennbar, welches Verhalten von ihm aufgrund der unter Ziff. 1 des Bescheides getroffenen Anordnung geschuldet wird. Die Nutzung als Ferienwohnung wird dort als Unterbringungsmöglichkeit für Personen mit jeweils kurzer Verweildauer umschrieben.

2. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen vor. Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i. V. m. Art. 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Wohnraum-Zweckentfremdungsverbots-Gesetz - ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 864; BayRS 2330-11-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl S. 77). Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu unterbinden, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Die Überlassung der betroffenen Wohnung durch den Kläger an kurzfristig wechselnde Untermieter verwirklicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 5 ZwEWG. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung oder Überlassung von Wohnraum für andere als Wohnzwecke ohne die erforderliche Genehmigung ordnungswidrig.

3. Geschützter Wohnraum in Sinne von Art. 2 und 5 ZwEWG liegt vor. Die Beklagte hat durch die Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 12. Dezember 2013 (ABl S. 550) von der Ermächtigung des Art. 2 Satz 1 ZwEWG Gebrauch gemacht, die Zweckentfremdung von Wohnraum unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Die betroffene Wohnung ist von der Satzung sachlich erfasst, weil es sich um Räume handelt, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ZeS), weil die betroffene Wohnung baurechtlich zum Wohnen genehmigt wurde und keinerlei Zweifel an der Eignung als Wohnraum bestehen.

4. Die Wohnung wurde zu anderen als Wohnzwecken überlassen und der Kläger verfügt nicht über die nach Art. 2 ZwEWG, § 5 Abs. 1 ZeS erforderliche Genehmigung, Wohnräume anderen als Wohnzwecken zuzuführen. Die wiederholte und regelmäßig kurzzeitige Vermietung der Wohnung an Personen, die sich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in München aufhalten, ist eine Überlassung zu anderen als Wohnzwecken. Es liegt eine nicht nur vorübergehende gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung vor (Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZeS).

a) Die Auslegung des Begriffs des Wohnzwecks im Zweckentfremdungsrecht kann in Orientierung daran erfolgen, wie der Begriff des Wohnens nach gefestigter Rechtsprechung u. a. im Baurecht und im Wohngeldrecht verstanden wird. Danach setzt eine Wohnnutzung eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts voraus (BVerwG, B.v. 17.12.2007 - 4 B 54/07 - juris Rn. 3; B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - NVwZ 1996, 893/894; U.v. 14.8.1992 - 8 C 39.91 - BVerwGE 90, 315/317; BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 14 ZB 13.6 - juris Rn. 12). Ob im Einzelfall eine Wohnnutzung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts vorliegt, ist nach einem objektivierten Maßstab und nicht nach subjektiven Vorstellungen der Endnutzer oder des Überlassenden zu bestimmen (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1990 - 8 B 129/90 - juris Rn. 18). Zur Beurteilung, ob Wohnraum durch Überlassung an Dritte überwiegend anderen als den solchermaßen zu bestimmenden Wohnzwecken zugeführt wird, muss auf das dieser Überlassung zugrunde liegende Nutzungskonzept abgestellt werden. Das Nutzungskonzept manifestiert sich im Mietvertrag und der tatsächlichen Nutzung. Wegen der für das Wohnen wesentlichen zeitlichen Dimension kann dafür nicht auf eine gewissermaßen als Momentaufnahme festgestellte, jeweils lediglich punktuell-derzeitige Nutzung abgestellt werden, sondern es kommt insbesondere bei einer regelmäßig wiederholten Überlassung an Dritte auf die erkennbar zugrunde liegende Zweckrichtung an.

Nach dem Ergebnis des Augenscheins, der mündlichen Verhandlung und den Akten ist das Nutzungskonzept des Klägers darauf gerichtet, seinen Untermietern eine flexible und vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht jedoch eine Wohnung als Grundlage für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit.

b) Auf Dauer angelegt ist die Nutzung von Wohnraum, wenn sie entweder zeitlich unbefristet beabsichtigt wird und damit von grundsätzlich unbestimmter Fortdauer ist oder wenn die Beendigung zwar von vornherein zeitlich oder in Abhängigkeit von bestimmten Umständen absehbar ist, jedoch eine gewisse Mindestdauer vorgesehen ist. Nicht in diesem Sinne auf Dauer angelegt ist ein Aufenthalt, der nicht wenigstens mehrere Monate dauern soll. An der beabsichtigten Dauerhaftigkeit fehlt es jedenfalls, wenn eine Überlassung tage- oder wochenweise erfolgt (BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 14 ZB 13.6 - juris Rn. 16). Gleiches gilt, wenn Vertragsverhältnisse mit einer Nutzungsdauer von weniger als einem Monat abgeschlossen oder angeboten werden, da dann der typische Zeitraum für einen Ferien- oder sonst vorübergehenden, etwa besuchsweisen Aufenthalt nicht überschritten wird. Dagegen wird die Wohnnutzung regelmäßig als auf Dauer angelegt zu betrachten sein, wenn ein Mietvertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger abgeschlossen wird und die Nutzung der Räume auch so lange dauert. Letztere zeitliche Grenze befindet sich im Einklang mit der Abgrenzung der kurzfristigen Vermietung zur Beherbergung von Fremden von der umsatzsteuerfreien Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG (BFH, U.v. 27.10.1993 - XI R 69/90 - juris Rn. 13). Bei einer Vermietung von mehr als einem Monat bis zu einem halben Jahr ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls notwendig. Da sich sowohl die auf unbefristete Nutzung als auch die auf eine Mindestnutzungsdauer gerichtete Absicht nur aus den äußeren Umständen der Überlassung ermitteln lassen, würde eine weitergehende abstrakte Quantifizierung der Mindestdauer unabhängig von den jeweiligen tatsächlichen Anknüpfungspunkten für die entsprechende Absicht nicht den Strukturen des Zweckentfremdungsrechts entsprechen.

Nach diesen Maßstäben liegt hier eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit bei der Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen, die sich nur zum Zwecke einer medizinischen Behandlung für den Zeitraum dieser Behandlung in der Regel nicht länger als drei Monate im Stadtgebiet der Beklagten aufhalten und so lange die Wohnung nutzen, nicht vor. Wenn der Aufenthalt im Zusammenhang mit einem bestimmten, seinem Wesen nach vorübergehenden Zweck steht, schließt dies eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit zwar nicht von vornherein aus, wenn dieser Zweck den Anlass bildet, am Ort des Aufenthalts eine wenigstens auf eine gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit zu begründen. Wenn aber wie hier der Zweck kurzfristig ist und ähnlich wie bei einem Ferienaufenthalt ohne Verlagerung des Lebensmittelpunkts oder des Haushalts erfolgt, liegt regelmäßig eine - gesetzlich als Fall der Zweckentfremdung ausdrücklich geregelte - Nutzung zur Fremdenbeherbergung vor.

c) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZeS, Art. 2 Satz 2 ZwEWG wird eine Wohnung insbesondere überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt, wenn sie nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird. Der Begriff der „Fremdenbeherbergung“ im Sinne des Zweckentfremdungsrechts ist weit auszulegen. Fremdenbeherbergung ist die Überlassung einer Unterkunft an Personen, die dort nur vorübergehend unterkommen und die typischerweise an einem anderen Ort eine Wohnung haben (vgl. VG Berlin, U.v. 16.08.2005 - 10 A 119.00 - juris Rn. 30). Dies bedeutet insbesondere, dass es bei einer solchen beherbergungsartigen Unterkunft an der Verlegung des Lebensmittelpunktes fehlt und die lediglich vorübergehende Ausgestaltung des Aufenthalts prägend ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn eine Wohnung genau für die Dauer eines zum Zwecke der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthaltes zur Verfügung gestellt wird. Der Betroffene und eventuell ihn begleitende Angehörige werden regelmäßig eine anderweitig bestehende Wohnung nicht aufgeben und nur einen vorübergehenden Aufenthalt am Behandlungsort bezwecken.

d) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Überlassung des betroffenen Wohnraums durch den Kläger an seine Mieter ein solches Nutzungskonzept zugrunde liegt. Der Kläger ist den insoweit im Verwaltungsverfahren ermittelten Tatsachen nicht in der notwendigen Art und Weise substantiiert entgegengetreten.

Das erfordert insbesondere die substantiierte Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Indizien und eine substantiierte Darlegung zur Nutzung des Wohnraums. Nach Art. 24 Abs. 1 und 3 BayVwVfG hat die Behörde zwar den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Voraussetzungen für einen belastenden Verwaltungsakt geht grundsätzlich zu ihren Lasten. Soweit die am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken haben, weil dies durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.1987 - 7 B 86.742 - UA S. 8 f.), besteht eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen. Solch eine Mitwirkungspflicht sieht Art. 4 Satz 1 ZwEWG vor. Nach dieser Vorschrift haben die dinglich Verfügungsberechtigten und die Besitzer der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des ZwEWG zu überwachen. Weiterhin muss es den Beauftragten der Gemeinde zu angemessener Tageszeit ermöglicht werden, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnraum zu betreten. Diese Regelung ist nicht nur Grundlage für die der Mitwirkungspflicht korrespondierenden, gegebenenfalls mit Verwaltungszwang durchsetzbaren Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde. Sie schafft auch eine Obliegenheit des dinglich Verfügungsberechtigten und des Besitzers im Hinblick auf die Mitwirkung an der Sachaufklärung, da die Frage, wie eine Wohnung genutzt wird, ausschließlich die Sphäre des Vermieters und seines Mieters betrifft. Den Ermittlungen der für das Zweckentfremdungsrecht zuständigen Behörden sind hingegen, nicht zuletzt wegen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz (GG), trotz des in Art. 4 ZwEWG geregelten Auskunfts- und Betretungsrechts insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt.

Die bei der Ortseinsicht am ... September getroffenen Feststellungen, die die Angaben der Nachbarin bestätigt haben, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung noch erklärt, er wisse die Zahl der Mieter in den letzten zweieinhalb Jahren nicht und hat keine Angaben über den Preis der Weitervermietung gemacht.

e) Am Vorliegen einer Zweckentfremdung vermag auch nichts zu ändern, dass die Wohnung seit März von ein und demselben Mieter genutzt wird, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet und die Beklagte nicht bestritten hat. Nachdem maßgeblich auf das vom Vermieter verfolgte Nutzungskonzept abzustellen ist, kommt es nicht auf die Dauer eines einzelnen Aufenthaltes an. Keiner der anderen in der vergangenen Zeit festgestellten Aufenthalte von Mietern erreichte eine Dauer von zwei Monaten. Dieses gewichtige Indiz für ein auf eine kurzfristige, regelmäßig ein bis zwei Monate nicht übersteigende Aufenthaltsdauer gerichtetes Nutzungskonzept vermag der einzelne vorgetragene längere Aufenthalt nicht zu widerlegen. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist nicht ersichtlich, dass sich das Konzept der Nutzung mit der Aufnahme des derzeitigen Mieters geändert hätte.

5. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Beendigung der zweckentfremdenden Nutzung ist geeignet, um die zweckentfremdende Nutzung als rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht, zu unterbinden. Es hätte dem Kläger auch nicht offensichtlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwEWG i. V. m. § 5 Abs. 2 ZeS erteilt werden müssen. Interessen am Wohnraumerhalt überwiegende öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich. Schutzwürdige private Interessen im Sinne des § 6 Abs. 2 ZeS - insbesondere die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz - sind nicht gegeben. Rein wirtschaftliche Interessen an einer möglichst günstigen Verwertung -insbesondere eine Möglichkeit, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung sofort und maximal auszunutzen - sind keine schutzwürdigen privaten Interessen (BVerfG, U.v. 04.02.1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348/371). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraumes für Wohnzwecke ist angesichts des allgemein kundigen knappen Angebotes im Stadtgebiet der Beklagten erheblich.

6. Auch die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 2 des Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Zwangsgeld ist das richtige Zwangsmittel nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG. Der angedrohte Betrag hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und es ist nichts dafür ersichtlich, dass das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nicht ordnungsgemäß nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG geschätzt worden wäre. Auch steht die Fristsetzung in Einklang mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, weil dem Kläger billigerweise zugemutet werden konnte, die beanstandete Nutzung der Wohnung binnen sechs Monaten aufzugeben.

7. Die Kostenregelung unter Ziff. 4 des Bescheides steht in Einklang mit Art. 20 Abs. 1 KG i. V. m. §§ 1 und 4 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung) v. 24.6.1971 (ABl S. 91), zuletzt geändert am 3. Februar 2014 (ABl S. 944), Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 KG i. V. m. Tarif-Nr. 63 des kommunalen Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung. Die Erhebung von Auslagen stützt sich auf Art. 20 Abs. 1 KG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostensatzung.

Der Kläger trägt als unterlegene Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 12000 festgesetzt.

Gründe:

Das Gericht setzt den Streitwert nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 56.6.3 Streitwertkatalog auf den geschätzten Jahresbetrags des Interesses des Klägers an der derzeitigen Nutzung fest. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, selbst 2000 € pro Monat Miete zu bezahlen; die Miete der Untermieter sei unterschiedlich. Die Kammer geht davon aus, dass sich bei der vom Kläger durchgeführten Art der Vermietung wenigstens ein Überschuss von 1000 € im Monat zu erzielen ist, da das Preisniveau flexibler Unterkünfte wie Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen erheblich höher ist als dasjenige von langfristig vermietetem Wohnraum.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger sich gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 18. November 2014 verfügte und vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Juli 2015 bestätigte Anordnung wendet, die (zweckfremde) Nutzung einer angemieteten Wohnung als Unterbringungsmöglichkeit für Personen mit jeweils kurzer Verweildauer (sogenannte „Medizintouristen“) zu beenden, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die angefochtene Entscheidung vom 29. Juli 2015 begegnet im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Verfügung vom 18. November 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Untervermietung der streitbefangenen Wohnung an Personen, die sich lediglich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in der Landeshauptstadt aufhalten, eine Überlassung zu anderen als Wohnzwecken darstellt und insoweit eine fortwährende (nicht nur vorübergehende) gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung vorliegt, was eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und § 4 Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) darstellt.

a) Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts bezeichnet die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben (so zutreffend VG Berlin, U.v. 16.8.2005 - 10 A 119.00 - juris, Rn. 30). Für einen derartigen Aufenthalt ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein lediglich beherbergungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunktes prägend. Es fehlt an einer „auf Dauer“ angelegten Häuslichkeit im Sinne einer „Heimstatt im Alltag“ (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1977 - VIII C 44.76 - juris, Rn. 27; U.v. 29.11.1985 - 8 C 105/83 - juris, Rn. 19; B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12). Der Aufenthalt zeichnet sich vielmehr durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13 m.w.N).

Letzteres ist, wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist, regelmäßig der Fall, wenn eine Wohnung für die Dauer eines zum Zwecke der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthalts zur Verfügung gestellt wird. Maßgeblich ist insoweit das jeweils zugrunde liegende Nutzungskonzept (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 14). Eine bestimmte (Mindest- oder Höchst-)Aufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 14; siehe auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17); diese hängt vielmehr vom jeweiligen Nutzungskonzept des Vermieters und dessen konkreter Umsetzung im Einzelfall ab und ist flexibel zu handhaben (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13).

b) Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das Nutzungskonzept des Klägers darauf ausgerichtet ist, seinen Untermietern eine flexible, vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht aber eine Wohnung als Grundlage für eine „auf Dauer“ angelegte Häuslichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine solche liegt bei einer Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen, die sich lediglich aus Anlass einer medizinischen Behandlung in den besagten Räumen aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt nicht durch Aufgabe ihres angestammten Wohnsitzes an den Beherbergungsort verlagern, regelmäßig nicht vor. Auf die konkrete - naturgemäß vom jeweiligen Behandlungsfortschritt abhängende - Dauer des Aufenthalts kommt es entscheidungserheblich nicht an.

Mangels Vorliegens einer nach § 2 ZwEWG, § 5 Abs. 1 ZeS erforderlichen Genehmigung, Wohnräume anderen als Wohnzwecken zuzuführen, ist das Verwaltungsgericht folglich mit Recht von einer Zweckentfremdung ausgegangen, zumal das bereits erwähnte Nutzungskonzept des Klägers auf die fortwährende (nicht lediglich vorübergehende) gewerbliche Untervermietung an einen stetig wechselnden Kreis einer medizinischen Behandlung bedürftiger Personen gerichtet ist.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch mit Recht angenommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2014 hinreichend bestimmt ist (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Unter Heranziehung der Begründung des Bescheids ist für den Kläger klar erkennbar, welches Verhalten, nämlich die Unterbringung von Personen mit jeweils kurzer Aufenthaltsdauer unverzüglich zu beenden, gefordert wird. Es ist regelmäßig nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsakts bereits allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt; vielmehr sind neben den bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen auch die beigefügte Begründung zur Bestimmung des Regelungsinhalts heranzuziehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6). Der Festlegung einer zeitlichen Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer bedurfte es nicht. Ebenso wenig enthält der Bescheid Ermessensfehler. Die Nutzungsuntersagung ist auch keineswegs unverhältnismäßig. Die jeweils lediglich kurzfristige Vermietung der zum dauerhaften Wohnen geeigneten und bestimmten Räumlichkeiten verhindert die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Wohnraums durch den „regulären“ Wohnungsmarkt, mit anderen Worten durch Personen, die diesen Wohnraum zur dauerhaften Nutzung als Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung dringend benötigen. Etwaigen staatlichen Schutzpflichten im Hinblick auf den vom Verbot der Zweckentfremdung mittelbar betroffenen Personenkreis Schwerkranker aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG könnte allenfalls im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2, 1. Alt. ZeS Rechnung getragen werden. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass er eine solche Genehmigung beantragt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass einem derartigen vorrangigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interesse im Rahmen der nach § 5 Abs. 2 ZeS vorzunehmenden Abwägung, etwa mangels zumutbarer Möglichkeiten einer anderweitigen Unterbringung außerhalb von Gebieten mit Wohnraummangellage, Pensionen, Hotels oder in Rehakliniken, stets unter Zurückstellung des Gesichtspunkts der dauerhaften Erhaltung betroffenen Wohnraums zu entsprechen wäre.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind danach nicht gegeben.

2. Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die sich nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren hätten klären lassen und deshalb die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers besitzt die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung einer Wohnung als „Fremdenbeherbergung“ im Sinne von Art. 2 Satz 2 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS einzuordnen ist, lässt sich ohne Weiteres anhand der ratio legis des Zweckentfremdungsrechts durch Auslegung der einschlägigen Regelungen selbst beantworten und ist daher nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. hierzu Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 56.6.3 Streitwertkatalog. Danach ist der geschätzte Jahresbetrag des Interesses des Klägers an der derzeitigen Nutzung maßgebend. Der Senat bemisst diesen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auf 12.000 Euro pro Jahr.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger sich gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 18. November 2014 verfügte und vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 29. Juli 2015 bestätigte Anordnung wendet, die (zweckfremde) Nutzung einer angemieteten Wohnung als Unterbringungsmöglichkeit für Personen mit jeweils kurzer Verweildauer (sogenannte „Medizintouristen“) zu beenden, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die angefochtene Entscheidung vom 29. Juli 2015 begegnet im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Verfügung vom 18. November 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Untervermietung der streitbefangenen Wohnung an Personen, die sich lediglich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in der Landeshauptstadt aufhalten, eine Überlassung zu anderen als Wohnzwecken darstellt und insoweit eine fortwährende (nicht nur vorübergehende) gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung vorliegt, was eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und § 4 Satz 2 Nr. 3 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) darstellt.

a) Fremdenbeherbergung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts bezeichnet die Überlassung von Wohnraum an Personen, die am Beherbergungsort nur vorübergehend unterkommen und die ihre (eigentliche) Wohnung typischerweise an einem anderen Ort haben (so zutreffend VG Berlin, U.v. 16.8.2005 - 10 A 119.00 - juris, Rn. 30). Für einen derartigen Aufenthalt ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein lediglich beherbergungsartiges Unterkommen ohne Verlegung des Lebensmittelpunktes prägend. Es fehlt an einer „auf Dauer“ angelegten Häuslichkeit im Sinne einer „Heimstatt im Alltag“ (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1977 - VIII C 44.76 - juris, Rn. 27; U.v. 29.11.1985 - 8 C 105/83 - juris, Rn. 19; B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12). Der Aufenthalt zeichnet sich vielmehr durch ein übergangsweises, nicht alltägliches Wohnen bzw. ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen aus (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13 m.w.N).

Letzteres ist, wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist, regelmäßig der Fall, wenn eine Wohnung für die Dauer eines zum Zwecke der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthalts zur Verfügung gestellt wird. Maßgeblich ist insoweit das jeweils zugrunde liegende Nutzungskonzept (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 14). Eine bestimmte (Mindest- oder Höchst-)Aufenthaltsdauer kann insoweit nicht festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 14; siehe auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 17); diese hängt vielmehr vom jeweiligen Nutzungskonzept des Vermieters und dessen konkreter Umsetzung im Einzelfall ab und ist flexibel zu handhaben (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 12 CS 15.2269 - juris, Rn. 13).

b) Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das Nutzungskonzept des Klägers darauf ausgerichtet ist, seinen Untermietern eine flexible, vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht aber eine Wohnung als Grundlage für eine „auf Dauer“ angelegte Häuslichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine solche liegt bei einer Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen, die sich lediglich aus Anlass einer medizinischen Behandlung in den besagten Räumen aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt nicht durch Aufgabe ihres angestammten Wohnsitzes an den Beherbergungsort verlagern, regelmäßig nicht vor. Auf die konkrete - naturgemäß vom jeweiligen Behandlungsfortschritt abhängende - Dauer des Aufenthalts kommt es entscheidungserheblich nicht an.

Mangels Vorliegens einer nach § 2 ZwEWG, § 5 Abs. 1 ZeS erforderlichen Genehmigung, Wohnräume anderen als Wohnzwecken zuzuführen, ist das Verwaltungsgericht folglich mit Recht von einer Zweckentfremdung ausgegangen, zumal das bereits erwähnte Nutzungskonzept des Klägers auf die fortwährende (nicht lediglich vorübergehende) gewerbliche Untervermietung an einen stetig wechselnden Kreis einer medizinischen Behandlung bedürftiger Personen gerichtet ist.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch mit Recht angenommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2014 hinreichend bestimmt ist (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Unter Heranziehung der Begründung des Bescheids ist für den Kläger klar erkennbar, welches Verhalten, nämlich die Unterbringung von Personen mit jeweils kurzer Aufenthaltsdauer unverzüglich zu beenden, gefordert wird. Es ist regelmäßig nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsakts bereits allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt; vielmehr sind neben den bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen auch die beigefügte Begründung zur Bestimmung des Regelungsinhalts heranzuziehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6). Der Festlegung einer zeitlichen Mindest- oder Höchstaufenthaltsdauer bedurfte es nicht. Ebenso wenig enthält der Bescheid Ermessensfehler. Die Nutzungsuntersagung ist auch keineswegs unverhältnismäßig. Die jeweils lediglich kurzfristige Vermietung der zum dauerhaften Wohnen geeigneten und bestimmten Räumlichkeiten verhindert die Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Wohnraums durch den „regulären“ Wohnungsmarkt, mit anderen Worten durch Personen, die diesen Wohnraum zur dauerhaften Nutzung als Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung dringend benötigen. Etwaigen staatlichen Schutzpflichten im Hinblick auf den vom Verbot der Zweckentfremdung mittelbar betroffenen Personenkreis Schwerkranker aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG könnte allenfalls im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 2, 1. Alt. ZeS Rechnung getragen werden. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass er eine solche Genehmigung beantragt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass einem derartigen vorrangigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interesse im Rahmen der nach § 5 Abs. 2 ZeS vorzunehmenden Abwägung, etwa mangels zumutbarer Möglichkeiten einer anderweitigen Unterbringung außerhalb von Gebieten mit Wohnraummangellage, Pensionen, Hotels oder in Rehakliniken, stets unter Zurückstellung des Gesichtspunkts der dauerhaften Erhaltung betroffenen Wohnraums zu entsprechen wäre.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind danach nicht gegeben.

2. Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die sich nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren hätten klären lassen und deshalb die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers besitzt die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung einer Wohnung als „Fremdenbeherbergung“ im Sinne von Art. 2 Satz 2 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS einzuordnen ist, lässt sich ohne Weiteres anhand der ratio legis des Zweckentfremdungsrechts durch Auslegung der einschlägigen Regelungen selbst beantworten und ist daher nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. hierzu Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 56.6.3 Streitwertkatalog. Danach ist der geschätzte Jahresbetrag des Interesses des Klägers an der derzeitigen Nutzung maßgebend. Der Senat bemisst diesen in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auf 12.000 Euro pro Jahr.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 43.200,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich gegen die auf das Zweckentfremdungsrecht gestützte, mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Anordnung der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2015, die Überlassung der Nutzung des 1. bis 4. Obergeschosses sowie des Dachgeschosses im Anwesen ...-Str., Vordergebäude als Pension an die Hotel Pension M.P GmbH zu beenden und wieder einer Wohnnutzung zuzuführen.

Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid vom 8. Juli 2015 zu Recht versagt. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, sind nicht geeignet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich in Frage zu stellen.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die seitens der Antragsteller erfolgte Umwandlung der Wohnheimnutzung in eine Pensions-/Hotelnutzung eine nicht genehmigte Zweckentfremdung im Sinne des § 4 der Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS v. 12.12.2013 - ABl S. 550 ) darstellt.

Die Ansicht der Antragsteller, die im Jahre 1990 erfolgte Genehmigung eines Wohnheims habe bereits die Nutzungsänderung in einen Beherbergungsbetrieb zum Gegenstand gehabt, zumal der bestehende Beherbergungsbetrieb lediglich erweitert werden sollte und ein dauerhaftes Wohnen weder beantragt noch beabsichtigt gewesen sei, kann nicht geteilt werden. Ihr Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe verschiedene Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, geht insgesamt fehl.

1. Die von den Antragstellern behauptete damalige Genehmigung eines Frühstücksraums im Erdgeschoss entspricht - ungeachtet der von ihnen insoweit nicht aufgezeigten Entscheidungserheblichkeit - nicht den genehmigten Bauvorlagen, in denen allein im 1. Obergeschoss ein Frühstücks- und Aufenthaltsraum eingezeichnet ist, der im Übrigen nicht von der streitgegenständlichen Anordnung vom 8. Juli 2015 erfasst ist. Ihr weiterer Einwand, nach den damaligen bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayBO a. F.) seien selbstständige Wohnungen (Mindestgröße 40 m², Notwendigkeit eines Abstellraums u. a.) nicht genehmigungsfähig gewesen, lässt zudem außer Acht, dass neben der Pension im Erdgeschoss und dem Frühstücksraum im 1. Obergeschoss ein Wohnheim genehmigt wurde.

Auch sind die darüber hinaus angeführten Gesichtspunkte, bereits vor dem Umbau 1990 habe sich im Erdgeschoss und im Rückgebäude eine Pension befunden und 1990 habe der „Kläger“ bereits drei Pensionsbetriebe geführt, nicht geeignet, die Auffassung der Antragsteller zu stützen. Denn entscheidend ist vorliegend allein, was die Rechtsvorgänger der Antragsteller nach Verfahrensgegenstand sowie Zweckbestimmung des Vorhabens zur Genehmigung gestellt haben und was in der Folge im Oktober 1990 - unter Anlegung eines objektivierenden Maßstabs (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/98 - juris, Rn. 15) - genehmigt wurde.

2. Danach ist die gegenwärtige Nutzung als Beherbergungsbetrieb nicht durch die am 4. Oktober 1990 erteilte Baugenehmigung abgedeckt. Die Annahme, die gegenwärtige Nutzung halte sich innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung, entbehrt jeder tragfähigen Grundlage.

Mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 1990 wurde entsprechend den Bauvorlagen neben der Pension im Erdgeschoss und einem Frühstücks- und Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoss die Nutzungsänderung des 1. bis 4. Ober-geschosses sowie des Dachgeschosses in ein Wohnheim genehmigt. Im 2. bis 4. Obergeschoss befinden sich nach den genehmigten Plänen jeweils fünf Zimmer mit Bad, Kochecke und Möblierung und im Dachgeschoss vier Zimmer, ebenfalls mit Bad, Kochecke und Möblierung. Im 1. Obergeschoss fehlen in den Plänen die Kochecken, dort sind vier Zimmer mit Bad sowie eine Teeküche genehmigt.

Unter Berücksichtigung des in der Baugenehmigung erklärten Nutzungszwecks, so wie er sich bei objektiver Betrachtung aus den Bauvorlagen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/98 - juris, Rn. 15), ist das Wohnheim erkennbar für eine Wohnnutzung geeignet. Entgegen den Einwendungen der Antragsteller stellt sich die hier streitige Nutzung nach Maßgabe des Nutzungskonzepts des Bauherrn - allein auf dieses und nicht auf das individuelle Verhalten einzelner Nutzer kommt es an (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - juris, Rn. 12) - auch unzweifelhaft als Wohnnutzung dar. Die streitgegenständlichen Räume waren vom Verfügungsberechtigten für Wohnzwecke bestimmt.

2.1 Um den Begriff der Wohnnutzung in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, 3. Aufl. § 3 Rn. 17). Maßgeblich ist dabei der Begriff des Wohnens, wie er im Jahr 1990 bei Erlass der Baugenehmigung verstanden wurde.

2.1.1 Eine Wohnnutzung nach Bauplanungsrecht zeichnet sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts aus (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - juris; OVG Lüneburg, U. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 - juris, Rn. 22). Neben bestimmten Ausstattungsmerkmalen des Gebäudes ist hierzu erforderlich, dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume geboten werden, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises erst ermöglichen. Auch Wohnheime - etwa Studentenwohnheime - können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen (vgl. NdsOVG, U. v. 20.8.1987 - 6 A 166/85 -, BRS 47, Nr. 40). Die Grenzen des Wohnens sind allerdings überschritten, wenn das Gebäude - wie im Fall einer Unterkunft für Monteure - aufgrund seiner spartanischen Ausstattung lediglich als Schlafstätte dient und auch einfache Wohnbedürfnisse nicht befriedigt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 - juris, Rn. 20).

Bei der Abgrenzung des Wohnraums, der vom Genehmigungserfordernis des bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung (ZwEWG v. 10.12.2007, GVBl 2007, 864) vom 10. Dezember 2007 geltenden Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (MRVerbG) in Verbindung mit der seine Wirksamkeit für ein bestimmtes Gebiet auslösenden Landesverordnung erfasst wird, von anderen Nutzungsformen ist zunächst von dem eingangs bestimmten Begriff Wohnen bzw. „Wohnraum“ auszugehen. Es muss sich - unter Berücksichtigung der vom Zweckentfremdungsrecht angestrebten Bestandserhaltung von Wohnraum - ebenfalls um Raum handeln, der bestimmt und geeignet ist, auf die Dauer bewohnt zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1977 - 8 C 44/76 - juris, Rn. 27). Unter den Wohnraumbegriff im Sinne des Zweckentfremdungsrechts fallen damit alle Räume, die bei Inkrafttreten des Verbots der Zweckentfremdung sowohl nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtsmäßigkeit) geeignet waren, auf Dauer bewohnt zu werden (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, U. v. 18.5.1977 - 8 C 44/76 - juris, BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105/83). Dieser Definition entspricht auch § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS v. 12.12.2013 a. a. O.). Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne vorausgesetzte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt ausnahmslos als Mindestausstattung - entsprechend dem bis zum Jahre 1985 für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WobauG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachungen vom 1.9.1976 (BGBl I, S. 2673) und 30.7.1980 (BGBl I, S. 1085) - einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlussmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd, sowie eine Toilette und ein Bad (st.Rsp., vgl. u. a. Urteile v. 15.11.1985 - 8 C 103/83 - juris, Rn.10 und vom 27.4.1990 - 8 C 19.88 - juris, Rn. 17 und v. 14.12.1990 - 8 C 38/89 - juris, Rn. 10).

Mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit des Wohnens verbindet sich nicht der Gegensatz von längerer oder kürzerer oder von unbestimmter Dauer der Nutzung. Vielmehr kann das Kriterium der Dauerhaftigkeit flexibel gehandhabt werden (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris). Auch das Wohnen auf kurze und absehbare Zeit ist Wohnen. Der Sinn des Merkmals ist darin zu erblicken, ein Wohngebäude als die Heimstatt im Alltag zu unterscheiden von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises (nicht alltägliches) Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, 3. Aufl., § 3 Rn. 17).

2.1.2 Ob eine Nutzung in diesem Sinn auf Dauer angelegt ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Nutzungskonzept unter Berücksichtigung der objektiven Ausgestaltung und Ausstattung des Gebäudes. Ermöglicht das Gebäude nach Ausstattung und Bestimmung das dauerhafte Wohnen, kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Wohnraummietverträge auf kurze oder lange Dauer, befristet oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, § 3, Rn. 17). Eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer, durch die das Wohnen von anderen Nutzungsarten zu unterscheiden wäre, lässt sich freilich nicht festlegen. Demgegenüber bieten Beherbergungsbetriebe vom Nutzungskonzept her den von Tag zu Tag bzw. von Woche zu Woche reichenden kurzen Aufenthalt zum Zwecke der Übernachtung. Ein Beherbergungsbetrieb liegt allerdings nur dann vor, wenn die Räume regelmäßig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten könnten (vgl. BVerwG, B. v. 8.5.1989 - 4 B 78.89 - juris, Rn.3).

2.2 Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht zweifelhaft, dass die im Oktober 1990 genehmigte Nutzung, soweit es die verfahrensgegenständlichen Räume betrifft, eine Wohnraumnutzung darstellt. Die Möglichkeit, den häuslichen Wirkungskreis eigenständig zu gestalten, ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach Ausstattung und Konzeption ist das 1990 genehmigte Wohnheim dafür geeignet, dass die Benutzer im Gegensatz zu einem Beherbergungsbetrieb in den jeweiligen Räumen ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG, B. v. 8.5.1989 a. a. O.; BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - juris, Rn. 17). Auch wenn nach der Konzeption der Rechtsvorgänger der Antragsteller der Aufenthalt der Bewohner entsprechend den Angaben der Antragsteller im Verfahren überwiegend zeitlich begrenzt, in vielen Fällen auch nur über drei Monate erfolgte, schloss dies am Ort des Aufenthalts eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit im Hinblick auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass neben der Möblierung des jeweiligen Wohnraums Bettwäsche und Handtücher gestellt wurden und eine Zimmerreinigung vorgenommen worden sein soll. Ungeachtet dessen, dass diese Reinigung nur behauptet, nicht jedoch belegt wurde, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass diese Dienstleistungen der besonderen Art der Wohnnutzung Rechnung tragen; an der Einordnung der Wohnnutzung als selbstbestimmter Nutzung ändert sich hierdurch nichts.

Auch die der Baugenehmigung beigefügte Auflage Ziffer 11 lit. l stellt diese Beurteilung nicht in Frage. Darin wird unter Bezugnahme auf Art 52 Abs. 1 BayBO a. F. (Stand 15.5.1989) verfügt, dass für das Wohnheim eine Brandschutzordnung, Brandschutzhinweise und eine Hausalarmierung zu schaffen sind. Der dem folgende Verweis (und nicht Hinweis) auf die „Richtlinien für den Brandschutz im Hotel- und Beherbergungsbetrieben vom Verband der Sachversicherer e.V., Köln“ war schon deshalb angezeigt, weil insoweit Regelungsgegenstand ein Wohnheim und nicht ein Beherbergungsbetrieb war.

Darüber hinaus differenziert die erteilte Baugenehmigung - entsprechend der Eingabeplanung - zwischen einer Pensionsnutzung im Erdgeschoss mit Frühstücksraum und Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoss und einer Nutzung als Wohnheim im restlichen Bereich des 1. Obergeschosses sowie im 2. bis 4. Obergeschoss und Dachgeschoss. Dieser vom Bauherrn vorgenommenen Differenzierung hätte es nicht bedurft, wenn beabsichtigt gewesen wäre, die Pension auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Räume zu erweitern.

Von diesem Verständnis des Regelungsgehaltes der Baugenehmigung sind offenkundig auch der Rechtsvorgänger des Antragstellers zu 2 bzw. die Antragstellerin zu 1 in der Folge ausgegangen. Den Schreiben ihres Architekten vom 8. Dezember 2000 und vom 16. Januar 2001 an die Antragsgegnerin, wonach eine Umwandlung in eine Pension nicht erfolge und das Wohnheim ab dem 1. Obergeschoss bestehen bleibe, haben diese - unabhängig von der Frage einer Vertretungsberechtigung - nicht widersprochen, obwohl ihnen der Inhalt dieser Mitteilungen mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2001 zur Kenntnis gelangte.

3. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auch mit der Möglichkeit einer Genehmigung der Zweckentfremdung aufgrund überwiegender privater Interessen nach § 6 Abs. 2 der ZeS auseinandergesetzt, Anhaltspunkte für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller jedoch nicht gefunden. Demgegenüber hat die Beschwerdebegründung allein auf eine Beeinträchtigung des Beherbergungsbetriebs der Antragsteller verwiesen, ohne dies näher zu substantiieren.

4. Ebenso wenig zu beanstanden ist die nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbare, von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung. Mit der Betonung der durch die angespannte Wohnungssituation in München begründeten Notwendigkeit der Beendigung der ordnungswidrigen Nutzung des betroffenen Wohnraums, dem Hinweis auf die den Verfügungsberechtigten innerhalb der in Ziffer 3 gesetzten Frist zumutbaren und möglichen Beendigung der zweckfremden Überlassung sowie der Bezugnahme auf das Fehlen weniger beeinträchtigender Mittel zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände, wird zwar knapp, aber im Hinblick auf die Zweckrichtung des Gesetzes, einer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum entgegen zu wirken, noch ausreichend pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt. Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ein Schreiben des Architekten vom 8. Dezember 2001 mit der Erwägung verneinte Vertrauensschutz der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe über viele Jahre darauf hingewiesen, dass die Räume als Wohnraum dem Zweckentfremdungsrecht unterliegen, musste seitens der Antragsgegnerin in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt werden und macht die getroffene Entscheidung daher auch nicht ermessensfehlerhaft. Ungeachtet dessen existiert - wie bereits ausgeführt - ein Schreiben des Architekten der Rechtvorgänger der Antragsteller vom 16. Januar 2001, wonach im Namen des Bauherrn bestätigt wird, dass es sich bei der Maßnahme (Einbau eines Personenaufzuges) nicht um eine Nutzungsänderung handle und sämtliche Wohneinheiten erhalten blieben.

Im Hinblick auf die dargelegte offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, zumal vorliegend ein besonderes (zusätzliches) öffentliches Interesse an der Anordnung des sofortigen Vollzugs besteht, das über jenes Interesse hinausreicht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es unter Berücksichtigung der Wohnraumsituation im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, des sich kontinuierlich verschärfenden Wohnraummangels, des fehlenden Nachweises über die wirtschaftlichen Einbußen und des mangelnden Vertrauensschutzes rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin dem besonderen öffentlichen Interesse, den gesetzwidrigen Zustand unverzüglich zu beenden, Vorrang vor den privaten Interessen der Antragsteller an einer weiteren wirtschaftlich lukrativen, aber rechtswidrigen Nutzung eingeräumt hat. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung entspricht § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Nr. 56.6.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und vom 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 43.200,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen die auf das Zweckentfremdungsrecht gestützte, mit einer Zwangsgeldandrohung versehene Anordnung der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2015, die Nutzung des 1. bis 4. Obergeschosses sowie des Dachgeschosses im Anwesen ...-Str., Vordergebäude als Pension zu beenden und wieder einer Wohnnutzung zuzuführen.

Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 8. Juli 2015 zu Recht versagt. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, sind nicht geeignet, den Beschluss des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich in Frage zu stellen.

Der Senat teilt nach einer im vorliegenden Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die seitens der Antragstellerin erfolgte Umwandlung der Wohnheimnutzung in eine Pensions-/Hotelnutzung eine nicht genehmigte Zweckentfremdung im Sinne des § 4 der Satzung der Antragsgegnerin über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS v. 12.12.2013 - ABl S.550) darstellt.

Die Ansicht der Antragstellerin, die im Jahre 1990 erfolgte Genehmigung eines Wohnheims habe bereits die Nutzungsänderung in einen Beherbergungsbetrieb zum Gegenstand gehabt, zumal der bestehende Beherbergungsbetrieb lediglich erweitert werden sollte und ein dauerhaftes Wohnen weder beantragt noch beabsichtigt gewesen sei, kann nicht geteilt werden. Ihr Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe verschiedene Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, geht insgesamt fehl.

1. Die von der Antragstellerin behauptete damalige Genehmigung eines Frühstücksraums im Erdgeschoss entspricht - ungeachtet der von ihr insoweit nicht aufgezeigten Entscheidungserheblichkeit - nicht den genehmigten Bauvorlagen, in denen allein im 1. Obergeschoss ein Frühstücks- und Aufenthaltsraum eingezeichnet ist, der im Übrigen nicht von der streitgegenständlichen Anordnung vom 8. Juli 2015 erfasst ist. Ihr weiterer Einwand, nach den damaligen bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayBO a. F.) seien selbstständige Wohnungen (Mindestgröße 40 m², Notwendigkeit eines Abstellraums u. a.) nicht genehmigungsfähig gewesen, lässt zudem außer Acht, dass neben der Pension im Erdgeschoss und dem Frühstücksraum im 1. Obergeschoss ein Wohnheim genehmigt wurde.

Auch sind die darüber hinaus angeführten Gesichtspunkte, bereits vor dem Umbau 1990 habe sich im Erdgeschoss und im Rückgebäude eine Pension befunden und 1990 habe der „Kläger“ bereits drei Pensionsbetriebe geführt, nicht geeignet, die Auffassung der Antragstellerin zu stützen. Denn entscheidend ist vorliegend allein, was die Rechtsvorgänger der Antragstellerin nach Verfahrensgegenstand sowie Zweckbestimmung des Vorhabens zur Genehmigung gestellt haben und was in der Folge im Oktober 1990 - unter Anlegung eines objektivierenden Maßstabs (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/98 - juris, Rn. 15) - genehmigt wurde.

2. Danach ist die gegenwärtige Nutzung als Beherbergungsbetrieb nicht durch die am 4. Oktober 1990 erteilte Baugenehmigung abgedeckt. Die Annahme, die gegenwärtige Nutzung halte sich innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung, entbehrt jeder tragfähigen Grundlage.

Mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 1990 wurde entsprechend den Bauvorlagen neben der Pension im Erdgeschoss und einem Frühstücks- und Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoss die Nutzungsänderung des 1. bis 4. Ober-geschosses sowie des Dachgeschosses in ein Wohnheim genehmigt. Im 2. bis 4. Obergeschoss befinden sich nach den genehmigten Plänen jeweils fünf Zimmer mit Bad, Kochecke und Möblierung und im Dachgeschoss vier Zimmer, ebenfalls mit Bad, Kochecke und Möblierung. Im 1. Obergeschoss fehlen in den Plänen die Kochecken, dort sind vier Zimmer mit Bad sowie eine Teeküche genehmigt.

Unter Berücksichtigung des in der Baugenehmigung erklärten Nutzungszwecks, so wie er sich bei objektiver Betrachtung aus den Bauvorlagen ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/98 - juris, Rn. 15), ist das Wohnheim erkennbar für eine Wohnnutzung geeignet. Entgegen den Einwendungen der Antragstellerin stellt sich die hier streitige Nutzung nach Maßgabe des Nutzungskonzepts des Bauherrn - allein auf dieses und nicht auf das individuelle Verhalten einzelner Nutzer kommt es an (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - juris, Rn. 12) - auch unzweifelhaft als Wohnnutzung dar. Die streitgegenständlichen Räume waren vom Verfügungsberechtigten für Wohnzwecke bestimmt.

2.1 Um den Begriff der Wohnnutzung in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, 3. Aufl. § 3 Rn. 17). Maßgeblich ist dabei der Begriff des Wohnens, wie er im Jahr 1990 bei Erlass der Baugenehmigung verstanden wurde.

2.1.1 Eine Wohnnutzung nach Bauplanungsrecht zeichnet sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts aus (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - juris; OVG Lüneburg, U. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 - juris, Rn. 22). Neben bestimmten Ausstattungsmerkmalen des Gebäudes ist hierzu erforderlich, dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume geboten werden, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises erst ermöglichen. Auch Wohnheime - etwa Studentenwohnheime - können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen (vgl. NdsOVG, U. v. 20.8.1987 - 6 A 166/85 -, BRS 47, Nr. 40). Die Grenzen des Wohnens sind allerdings überschritten, wenn das Gebäude - wie im Fall einer Unterkunft für Monteure - aufgrund seiner spartanischen Ausstattung lediglich als Schlafstätte dient und auch einfache Wohnbedürfnisse nicht befriedigt (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 - juris, Rn. 20).

Bei der Abgrenzung des Wohnraums, der vom Genehmigungserfordernis des bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung (ZwEWG v. 10.12.2007, GVBl 2007, 864) vom 10. Dezember 2007 geltenden Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (MRVerbG) in Verbindung mit der seine Wirksamkeit für ein bestimmtes Gebiet auslösenden Landesverordnung erfasst wird, von anderen Nutzungsformen ist zunächst von dem eingangs bestimmten Begriff Wohnen bzw. „Wohnraum“ auszugehen. Es muss sich - unter Berücksichtigung der vom Zweckentfremdungsrecht angestrebten Bestandserhaltung von Wohnraum - ebenfalls um Raum handeln, der bestimmt und geeignet ist, auf die Dauer bewohnt zu werden (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1977 - 8 C 44/76 - juris, Rn. 27). Unter den Wohnraumbegriff im Sinne des Zweckentfremdungsrechts fallen damit alle Räume, die bei Inkrafttreten des Verbots der Zweckentfremdung sowohl nach Anlage und baulicher Ausstattung tatsächlich und baurechtlich (im Sinne materieller Baurechtsmäßigkeit) geeignet waren, auf Dauer bewohnt zu werden (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, U. v. 18.5.1977 - 8 C 44/76 - juris, BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105/83). Dieser Definition entspricht auch § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS v. 12.12.2013 a. a. O.). Die vom Wohnungsbegriff im Rechtssinne vorausgesetzte objektive Eignung der Räume zum dauerhaften Bewohnen verlangt ausnahmslos als Mindestausstattung - entsprechend dem bis zum Jahre 1985 für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WobauG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachungen vom 1.9.1976 (BGBl I, S. 2673) und 30.7.1980 (BGBl I, S. 1085) - einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlussmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd, sowie eine Toilette und ein Bad (st.Rsp., vgl. u. a. Urteile v. 15.11.1985 - 8 C 103/83 - juris, Rn.10 und vom 27.4.1990 - 8 C 19.88 - juris, Rn. 17 und v. 14.12.1990 - 8 C 38/89 - juris, Rn. 10).

Mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit des Wohnens verbindet sich nicht der Gegensatz von längerer oder kürzerer oder von unbestimmter Dauer der Nutzung. Vielmehr kann das Kriterium der Dauerhaftigkeit flexibel gehandhabt werden (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - juris). Auch das Wohnen auf kurze und absehbare Zeit ist Wohnen. Der Sinn des Merkmals ist darin zu erblicken, ein Wohngebäude als die Heimstatt im Alltag zu unterscheiden von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises (nicht alltägliches) Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, 3. Aufl., § 3 Rn. 17).

2.1.2 Ob eine Nutzung in diesem Sinn auf Dauer angelegt ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem Nutzungskonzept unter Berücksichtigung der objektiven Ausgestaltung und Ausstattung des Gebäudes. Ermöglicht das Gebäude nach Ausstattung und Bestimmung das dauerhafte Wohnen, kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Wohnraummietverträge auf kurze oder lange Dauer, befristet oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden (vgl. Stock/König/Roeser, BauNVO, § 3, Rn. 17). Eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer, durch die das Wohnen von anderen Nutzungsarten zu unterscheiden wäre, lässt sich freilich nicht festlegen. Demgegenüber bieten Beherbergungsbetriebe vom Nutzungskonzept her den von Tag zu Tag bzw. von Woche zu Woche reichenden kurzen Aufenthalt zum Zwecke der Übernachtung. Ein Beherbergungsbetrieb liegt allerdings nur dann vor, wenn die Räume regelmäßig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten könnten (vgl. BVerwG, B. v. 8.5.1989 - 4 B 78.89 - juris, Rn.3).

2.2 Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht zweifelhaft, dass die im Oktober 1990 genehmigte Nutzung, soweit es die verfahrensgegenständlichen Räume betrifft, eine Wohnraumnutzung darstellt. Die Möglichkeit, den häuslichen Wirkungskreis eigenständig zu gestalten, ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach Ausstattung und Konzeption ist das 1990 genehmigte Wohnheim dafür geeignet, dass die Benutzer im Gegensatz zu einem Beherbergungsbetrieb in den jeweiligen Räumen ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG, B. v. 8.5.1989 a. a. O.; BVerwG, U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - juris, Rn. 17). Auch wenn nach der Konzeption der Rechtsvorgänger der Antragstellerin der Aufenthalt der Bewohner entsprechend den Angaben der Antragstellerin im Verfahren überwiegend zeitlich begrenzt, in vielen Fällen auch nur über drei Monate erfolgte, schloss dies am Ort des Aufenthalts eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit im Hinblick auf eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass neben der Möblierung des jeweiligen Wohnraums Bettwäsche und Handtücher gestellt wurden und eine Zimmerreinigung vorgenommen worden sein soll. Ungeachtet dessen, dass diese Reinigung nur behauptet, nicht jedoch belegt wurde, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass diese Dienstleistungen der besonderen Art der Wohnnutzung Rechnung tragen; an der Einordnung der Wohnnutzung als selbstbestimmter Nutzung ändert sich hierdurch nichts.

Auch die der Baugenehmigung beigefügte Auflage Ziffer 11 lit. l stellt diese Beurteilung nicht in Frage. Darin wird unter Bezugnahme auf Art 52 Abs. 1 BayBO a. F. (Stand 15.5.1989) verfügt, dass für das Wohnheim eine Brandschutzordnung, Brandschutzhinweise und eine Hausalarmierung zu schaffen sind. Der dem folgende Verweis (und nicht Hinweis) auf die „Richtlinien für den Brandschutz im Hotel- und Beherbergungsbetrieben vom Verband der Sachversicherer e.V., Köln“ war schon deshalb angezeigt, weil insoweit Regelungsgegenstand ein Wohnheim und nicht ein Beherbergungsbetrieb war.

Darüber hinaus differenziert die erteilte Baugenehmigung - entsprechend der Eingabeplanung - zwischen einer Pensionsnutzung im Erdgeschoss mit Frühstücksraum und Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoss und einer Nutzung als Wohnheim im restlichen Bereich des 1. Obergeschosses sowie im 2. bis 4. Obergeschoss und Dachgeschoss. Dieser vom Bauherrn vorgenommenen Differenzierung hätte es nicht bedurft, wenn beabsichtigt gewesen wäre, die Pension auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Räume zu erweitern.

Von diesem Verständnis des Regelungsgehaltes der Baugenehmigung sind offenkundig auch die Rechtsvorgänger der Antragstellerin in der Folge ausgegangen. Den Schreiben ihres Architekten vom 8. Dezember 2000 und vom 16. Januar 2001 an die Antragsgegnerin, wonach eine Umwandlung in eine Pension nicht erfolge und das Wohnheim ab dem 1. Obergeschoss bestehen bleibe, haben diese - unabhängig von der Frage einer Vertretungsberechtigung - nicht widersprochen, obwohl ihnen der Inhalt dieser Mitteilungen mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2001 zur Kenntnis gelangte.

3. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auch mit der Möglichkeit einer Genehmigung der Zweckentfremdung aufgrund überwiegender privater Interessen nach § 6 Abs. 2 der ZeS auseinandergesetzt, Anhaltspunkte für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin jedoch nicht gefunden. Demgegenüber hat die Beschwerdebegründung allein auf eine Beeinträchtigung des Beherbergungsbetriebs der Antragstellerin verwiesen, ohne dies näher zu substantiieren.

4. Ebenso wenig zu beanstanden ist die nur im Rahmen des § 114 VwGO überprüfbare, von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung. Mit der Betonung der durch die angespannte Wohnungssituation in München begründeten Notwendigkeit der Beendigung der ordnungswidrigen Nutzung des betroffenen Wohnraums, dem Hinweis auf die dem Verfügungsberechtigten innerhalb der in Ziffer 3 gesetzten Frist zumutbaren und möglichen Beendigung der zweckfremden Nutzung sowie der Bezugnahme auf das Fehlen weniger beeinträchtigender Mittel zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände, wird zwar knapp, aber im Hinblick auf die Zweckrichtung des Gesetzes, einer Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum entgegen zu wirken, noch ausreichend pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt. Der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ein Schreiben des Architekten vom 8. Dezember 2001 mit der Erwägung verneinte Vertrauensschutz der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe über viele Jahre darauf hingewiesen, dass die Räume als Wohnraum dem Zweckentfremdungsrecht unterliegen, musste seitens der Antragsgegnerin in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt werden und macht die getroffene Entscheidung daher auch nicht ermessensfehlerhaft. Ungeachtet dessen existiert - wie bereits ausgeführt - ein Schreiben des Architekten der Rechtvorgänger der Antragstellerin vom 16. Januar 2001, wonach im Namen des Bauherrn bestätigt wird, dass es sich bei der Maßnahme (Einbau eines Personenaufzuges) nicht um eine Nutzungsänderung handle und sämtliche Wohneinheiten erhalten blieben.

Im Hinblick auf die dargelegte offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, zumal vorliegend ein besonderes (zusätzliches) öffentliches Interesse an der Anordnung des sofortigen Vollzugs besteht, das über jenes Interesse hinausreicht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es unter Berücksichtigung der Wohnraumsituation im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, des sich kontinuierlich verschärfenden Wohnraummangels, des fehlenden Nachweises über die wirtschaftlichen Einbußen und des mangelnden Vertrauensschutzes rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin dem besonderen öffentlichen Interesse, den gesetzwidrigen Zustand unverzüglich zu beenden, Vorrang vor den privaten Interessen der Antragstellerin an einer weiteren wirtschaftlich lukrativen, aber rechtswidrigen Nutzung eingeräumt hat. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung entspricht § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Nr. 56.6.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und vom 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.