Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 06. Mai 2014 - Vf. 23-VI/13

bei uns veröffentlicht am06.05.2014
vorgehend
Landgericht München I, 25 W 1897/12, 01.03.2013

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. September 2012 Az. 25 O 15758/10, durch den die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 19. April und 9. Mai 2012 gegen die Richterinnen der 25. Zivilkammer des Landgerichts München I zurückgewiesen wurden;

den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Oktober 2012 Az. 25 O 15758/10, mit welchem der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. September 2012 nicht abgeholfen wurde;

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2013 Az. 25 W 1897/12, mit welchem die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den landgerichtlichen Ausgangsbeschluss vom 7. September 2012 zurückgewiesen wurde;

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2013 Az. 25 W 1897/12, mit welchem die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2013 zurückgewiesen wurde.

1. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schriftsatz vom 21. August 2010 beim Landgericht München I eine Feststellungsklage gegen die A.-Rechtsschutzservice GmbH ein mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, zugleich ihrem Prozessbevollmächtigten im Ausgangsverfahren und im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde, allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch sein Ausscheiden aus dem Amt als Notar auf Lebenszeit mit dem Amtssitz in A. (Thüringen) am 5. Juli 1998 entstanden ist. Die Beschwerdeführerin unterhält bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Familien-Rechtsschutzversicherung, in welche auch ihr Ehemann als Familienmitglied einbezogen ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war seit 1. April 1991 Notar auf Lebenszeit in A. (Thüringen) und wurde mit Wirkung vom 5. Juli 1998 auf eigenes Ersuchen wegen Dienstunfähigkeit aus dem Amt entlassen. Die Dienstunfähigkeit beruhte nach seiner Auffassung auf unberechtigten Maßnahmen des Dienstherrn (sog. Mobbing). In einem Vorprozess gegen den Freistaat Thüringen unterlag der Ehemann der Beschwerdeführerin letztinstanzlich. In diesem Rechtsstreit war er durch Rechtsanwalt Dr. N. vertreten. Diesem warf der Ehemann der Beschwerdeführerin schlechte Prozessführung vor, weshalb er beabsichtigte, gegen Rechtsanwalt Dr. N. gerichtlich vorzugehen. Die A.-Rechtsschutzversicherung lehnte das diesbezügliche Deckungsersuchen ab, wurde jedoch in einem nachfolgenden Prozess rechtskräftig zur Gewährung von Versicherungsschutz verurteilt. Die Haftpflichtversicherung von Rechtsanwalt Dr. N. lehnte im Jahr 2010 eine Schadensregulierung wegen Eintritts der Verjährung ab.

2. Die Beschwerdeführerin macht in dem nunmehr anhängigen Rechtsstreit vor dem Landgericht München I gegen die A.-Rechtsschutzversicherung einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung auf Ersatz des Schadens geltend, den ein Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann. Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 6. April 2011 verfügte der Vorsitzende der Zivilkammer am 30. Juni 2011 gemäß § 273 ZPO, den Ehemann der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Dr. N. als Zeugen zu den geführten Mandantengesprächen und zur Krankheitsgeschichte des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu laden. Am selben Tag beschloss die Zivilkammer, dass die Beweiserhebung durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin durchgeführt wird. Daraufhin vernahm diese am 12. September 2011 den Ehemann der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Dr. N. als Zeugen.

In der Folge ordnete das Landgericht die Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens zur Amtsunfähigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin an. In dem Beweisbeschluss vom 19. März 2012 gab das Gericht auch verschiedene Hinweise an den Sachverständigen. In diesem Rahmen findet sich auch eine Aussage über die Beweislast der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kausalität der behaupteten Amtspflichtverletzung für die behauptete eingetretene Erkrankung (Nr. III. 2 des Beweisbeschlusses).

Mit Schriftsatz vom 19. April 2012 lehnte die Beschwerdeführerin die Kammerbesetzung, welche den Beweisbeschluss erlassen hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie hielt den Beweisbeschluss mangels vorangegangener mündlicher Verhandlung für unwirksam. Ferner stehe die Dienstunfähigkeit zwischen den Parteien fest; streitig sei lediglich, ob diese auf einem Fehlverhalten des Dienstvorgesetzten beruhte. Nicht zuletzt sei schon fraglich, ob insoweit das Bestreiten der Rechtsschutzversicherung treuwidrig und unzulässig sei. Schließlich sei der anzutretende Beweis durch ein früheres Gutachten aus einem Verwaltungsverfahren der Ländernotarkasse bereits erbracht. Die in dem Beweisbeschluss enthaltene Bitte an den Sachverständigen, sich im Fall der Feststellung einer psychischen Erkrankung des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu den Heilungschancen und etwaigen erforderlichen Behandlungsmaßnahmen zu äußern (Nr. III. 3 des Beweisbeschlusses), sei weder aufgrund des Sachvortrags der Beschwerdeführerin und der A.-Rechtsschutzversicherung noch aus sonstigen nachvollziehbaren Erwägungen gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin warf den abgelehnten Richterinnen eine Verletzung des Neutralitätsgebots vor, da sie sich nicht an den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz hielten, sondern losgelöst vom Vorbringen der Rechtsschutzversicherung zum Nachteil der Beschwerdeführerin nach Gründen suchten, den geltend gemachten Anspruch zu Fall zu bringen oder zumindest zu schmälern. In einem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2012 vertiefte die Beschwerdeführerin ihre Gründe, welche für die Voreingenommenheit der entscheidenden Richterinnen sprächen. Als weiterer Befangenheitsgrund wurden erhebliche Verfahrensverzögerungen benannt. Nach der Einvernahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin und des Rechtsanwalts Dr. N am 12. September 2011 sei kein neuer Termin für eine Verhandlung anberaumt worden; mehrere Sachstandsanfragen der Beschwerdeführerin seien unbeantwortet geblieben und das Verfahren erst nach Erhebung einer Verzögerungsrüge durch die Beschwerdeführerin mit dem Beweisbeschluss vom 19. März 2012 fortgesetzt worden, ohne eine Begründung für die Verzögerung zu geben.

Eine andere Kammer des Landgerichts wies am 7. September 2012 die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 19. April und 9. Mai 2012 zurück. Der Inhalt des Beweisbeschlusses vom 19. März 2012 könne die Ablehnungsgesuche nicht begründen. Eine abweichende Rechtsmeinung eröffne keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Richterinnen. Anhaltspunkte, dass die Kammer willkürlich oder aufgrund sachfremder Erwägungen entschieden habe, seien nicht ersichtlich. Ferner begründeten die Stellungnahmen der Richterinnen nicht die Besorgnis der Befangenheit, da sie nicht verpflichtet seien, in ihren dienstlichen Stellungnahmen eine rechtliche Begründung für die getroffenen Entscheidungen zu geben. Auch die aufgetretenen Verfahrensverzögerungen seien sachlich nachvollziehbar und beruhten nicht auf sachfremden Erwägungen.

Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin am 18. September 2012 sofortige Beschwerde ein, welche am 29. September 2012 begründet wurde. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Oktober 2012 nicht ab. Das Oberlandesgericht München wies diese mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. Februar 2013 zurück. Der Beschluss verweist darauf, dass gegensätzliche Rechtsansichten keine Ablehnung der Richter wegen Befangenheit rechtfertigten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Neutralitätsgebots sei nicht erkennbar. Auch die Erholung eines gerichtlichen Gutachtens anstelle der Verwertung eines bereits vorhandenen Gutachtens aus dem Verwaltungsverfahren begründe keinen Ablehnungsgrund. Die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterinnen seien nicht zu beanstanden. Schließlich sei auch im Übrigen ein Grund für eine richterliche Befangenheit nicht ersichtlich. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Gehörsrüge, welche das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. März 2013 zurückwies.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 6. April 2013, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 8. April 2013, erhob die Beschwerdeführerin gegen die oben unter I. bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV), der Menschenwürde (Art. 100 BV), des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 101 BV i. V. m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 85 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV) sowie wegen Entzugs des gesetzlichen Richters (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).

a) Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) sieht die Beschwerdeführerin darin, dass das Oberlandesgericht ihre Ausführungen

- zur tatsächlich und rechtlich zu vermutenden Amtsunfähigkeit ihres Ehemanns (und damit zur Unzulässigkeit des angeordneten Sachverständigenbeweises),

- zur Unzulässigkeit eines Hinweises über die Beweislastverteilung an den Sachverständigen und zur Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Beweislastverteilung sowie

- zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung im Ausgangsverfahren von mehr als sechs Monaten, während derer zwei Sachstandsanfragen nicht beantwortet und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 30. Juni 2011 nicht verbeschieden worden seien,

nicht zur Kenntnis genommen habe, was aus dem Fehlen einer entsprechenden Würdigung zu schließen sei.

b) Gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) sei unter folgenden Aspekten verstoßen worden:

Mit der Anordnung des Sachverständigenbeweises zu Heilungschancen sowie gegebenenfalls zu erforderlichen Behandlungsmaßnahmen und zur Dauer einer Heilung (Nr. III. 3 des Beweisbeschlusses vom 19. März 2012) hätten die abgelehnten Richterinnen gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen und ihre Neutralitätspflicht verletzt, da zwischen den Parteien nur streitig gewesen sei, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin an einer Erkrankung gelitten habe, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt und auf einem Fehlverhalten seines Dienstherrn beruht habe. Auch werde in den angegriffenen Entscheidungen nicht berücksichtigt, dass ein Notar analog § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG als dienstunfähig anzusehen sei, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde.

Unberücksichtigt geblieben sei ferner, dass die abgelehnten Richterinnen mit der Anordnung des Sachverständigengutachtens gegen den Grundsatz einer möglichst billigen und zweckmäßigen Prozessführung verstoßen hätten. Aufgrund des rechtskräftig entschiedenen Deckungsprozesses stehe zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bereits fest, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Primäranspruch gegen den Freistaat Thüringen zugestanden hätte.

Schließlich hätten die abgelehnten Richterinnen im Hinweis an den Sachverständigen fälschlicherweise eine Beweislast der Beschwerdeführerin dafür angenommen, dass die Erkrankung ihres Ehemanns bei pflichtgemäßem Verhalten des Freistaates Thüringen nicht eingetreten wäre (Nr. III. 2 des Beweisbeschlusses vom 19. März 2012).

c) Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) leitet die Beschwerdeführerin aus folgenden Umständen her:

Der Verstoß der abgelehnten Richterinnen gegen den Beibringungsgrundsatz und die dadurch bewirkte Verletzung des richterlichen Neutralitätsgebots infolge der Anordnung der Begutachtung (s. oben b) habe die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV garantiere nicht nur den gesetzlichen Richter, sondern auch einen Richter, der unabhängig und überparteilich sei und die Gewähr für Neutralität biete. Da die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht darauf beruhe, dass es die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften übersehen und den rechtlichen Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen habe, sei die Beschwerdeführerin auch dem gesetzlichen Richter entzogen worden.

Der Hinweis an den Sachverständigen zur Beweislast (Nr. III. 2 des Beweisbeschlusses vom 19. März 2012) stelle sich, da dieser zur Vornahme einer Beweiswürdigung nicht berufen sei, als erhebliche Einflussnahme auf die Tätigkeit des Sachverständigen dar, der dadurch bei der Beantwortung der Beweisfrage in eine bestimmte Richtung gedrängt werden solle. Es sei auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung durch die abgelehnten Richterinnen zu schließen, was gegen die Verpflichtung zur Objektivität und strengen Sachlichkeit verstoße. Hätte das Oberlandesgericht die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht übersehen und den rechtlichen Vortrag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, hätte es die sofortige Beschwerde nicht zurückgewiesen.

Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beruhe ferner darauf, dass das Oberlandesgericht auch bezüglich der erheblichen Verfahrensverzögerung den rechtlichen Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen habe, weshalb auch insoweit zugleich das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei.

d) Durch die Verletzungen des Grundrechts auf rechtliches Gehör (oben a) würden gleichzeitig das Grundrecht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 100 BV) und das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, das die Beschwerdeführerin aus Art. 101 i. V. m. Art. Art. 5 Abs. 3 und Art. 85 BV herleitet.

e) Da der Verstoß gegen den Grundsatz der möglichst zweckmäßigen und billigen Prozessführung die Ablehnung rechtfertigte, verletze die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch die Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV).

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

III.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2013 richtet, ist sie unzulässig, da diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 321 a ZPO) ablehnende Entscheidung lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (VerfGH vom 2.10.2013 - Vf. 7-VI-12 - juris Rn. 33; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380 zu § 33 a StPO; vom 15.10.2013 - Vf. 79-VI-12 - juris Rn. 14 zu § 152 a VwGO).

IV.

Im Rahmen ihrer Zulässigkeit ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

1. Die angefochtenen Beschlüsse verletzen nicht das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV).

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör untersagt dem Gericht zum einen, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 26.1.2010 VerfGHE 63, 10/13; vom 19.7.2013 - Vf. 88-VI-12 - juris Rn. 19). Art. 91 Abs. 1 BV erfordert aber nicht, dass das Gericht auf alle Ausführungen oder Anträge der Prozessbeteiligten in der Entscheidung eingeht (VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62). Hat das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entgegengenommen, so ist davon auszugehen, dass sie bei der Entscheidung erwogen worden sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 60/62; VerfGH vom 6.7.2001 VerfGHE 54, 59/61; vom 17.12.2012 FamRZ 2013, 1234/1236). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass ein Gericht die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen müsste (vgl. VerfGH vom 31.7.1992 VerfGHE 45, 104/111; vom 16.11.2011 - Vf. 29-VI-11 - juris Rn. 22; vom 17.7.2013 - Vf. 65-VI-12 - juris Rn. 37).

Hieran gemessen lässt sich eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht feststellen. Es ist nicht erkennbar, dass sich das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 6. Februar 2013 mit den Erwägungen der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen auseinandergesetzt hätte. So hat es sich eingehend mit der Rüge der Beschwerdeführerin zur Frage der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme, insbesondere der Erholung eines Sachverständigengutachtens, befasst und sich dem Votum des Landgerichts angeschlossen. Auch auf die Rüge der Beschwerdeführerin, dass das Landgericht in seinem Beweisbeschluss einen nach ihrer Sicht unzulässigen Hinweis zur Beweislast an den Sachverständigen gegeben und eine unrichtige Auffassung zur Beweislast vertreten habe, ist das Beschwerdegericht eingegangen. Des Weiteren hat sich das Oberlandesgericht mit den Ablehnungsgründen der Verzögerung des Rechtsstreits sowie den dienstlichen Stellungnahmen inhaltlich auseinandergesetzt. Dazu musste es nicht auf jede einzelne Überlegung der Beschwerdeführerin eingehen.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).

Willkür könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung nur dann festgestellt werden, wenn diese bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/193; vom 11.3.2003 VerfGHE 56, 22/25; vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 26.10.2012 NJW-RR 2013, 413/414).

Weder der Beschluss des Beschwerdegerichts noch die landgerichtlichen Ausgangsentscheidungen haben den Umfang und die Tragweite der Frage einer richterlichen Befangenheit in verfassungsrechtlich bedeutsamer Weise verkannt. Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG vom 5.4.1990 BVerfGE 82, 30/38). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt der „böse Schein“, d. h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfG vom 5.10.1977 BVerfGE 46, 34/41). Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BGH vom 15.3.2012 NJW 2012, 1890 Rn. 10; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 42 Rn. 8). Eine willkürliche Verkennung dieser Grundsätze ist nicht festzustellen.

a) Sowohl das Landgericht als auch - ihm folgend - das Oberlandesgericht haben die Anordnung der Erholung eines Sachverständigengutachtens nicht als Maßnahme angesehen, welche die Ablehnung der entscheidenden Richter begründen könnte. Das Landgericht vertritt die Auffassung, es sei nachvollziehbar, dass für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage der Beschwerdeführerin die Begutachtung ihres Ehemanns zur Amtsunfähigkeit als Notar im Jahr 1998 angeordnet werde. Diese Rechtsansicht erscheint bereits einfachrechtlich zutreffend; jedenfalls aber ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, ein im Verwaltungsverfahren gegenüber der Ländernotarkasse erstattetes Gutachten von Prof. G. vom 2. Oktober 2000 zugrunde zu legen (§ 411 a ZPO). Die Verwertung von Sachverständigengutachten steht im Ermessen des erkennenden Gerichts (Greger in Zöller, ZPO, § 411 a Rn. 4). In den angegriffenen Entscheidungen sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Das von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Gutachten von Prof. G. hatte die Frage zum Gegenstand, ob aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Zahlung von Versorgungsleistungen der Ländernotarkasse an den Ehemann der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Im hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit geht es um die Ursache seiner Dienstunfähigkeit, was in Nr. I. 2 des landgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 19. März 2012 hinreichend zum Ausdruck kommt. Die Anordnung der Begutachtung durch einen neuen gerichtlichen Sachverständigen hält sich folglich im Rahmen des eröffneten Entscheidungsermessens.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, aufgrund des Ergebnisses des Deckungsprozesses sei eine erneute Begutachtung ihres Ehemanns rechtswidrig und begründe hierdurch die Befangenheit des Gerichts, belegt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. In dem vorangegangenen Deckungsprozess war allein die Erfolgsaussicht der Klage gegen Rechtsanwalt Dr. N. zu beurteilen. Hingegen ist in diesem Rechtsstreit nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aus den von ihm aufgeführten Gründen als Notar dienstunfähig geworden ist. Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der klagenden Partei schon aufgrund der Sachverhaltsdarstellung für vertretbar erachtet und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BGH vom 21.1.1994 NJW 1994, 1160/1161; Geimer in Zöller, ZPO, § 114 Rn. 19). Deshalb musste in dem rechtskräftig abgeschlossenen Deckungsprozess über die hier aufgeworfene Frage der Dienstunfähigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls ihrer Ursache nicht abschließend entschieden werden. Damals reichte es offensichtlich aus, dass das vom Ehemann der Beschwerdeführerin angeführte Schadensereignis als beweisbar angesehen worden ist.

b) Der Umstand, dass das Landgericht den Beweisbeschluss auch auf Heilungschancen sowie gegebenenfalls erforderliche Behandlungsmaßnahmen und die Dauer einer Heilung erstreckt hat (Nr. III. 3 des Beweisbeschlusses vom 19. März 2012), belegt ebenfalls nicht, dass ein Anlass bestanden hätte, an der Objektivität der abgelehnten Richterinnen zu zweifeln, und dass dies von den über die Ablehnungsgesuche entscheidenden Richtern willkürlich verkannt worden wäre. Zutreffend hat das Landgericht im angegriffenen Beschluss vom 7. September 2012 darauf hingewiesen, dass das Ablehnungsverfahren nicht dazu dient, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, weshalb die Ablehnung aufgrund einer vom erkennenden Gericht vertretenen Rechtsauffassung nur in Betracht kommt, wenn diese auf Willkür beruht (BGH vom 14.5.2002 NJW 2002, 2396). Nachdem die Beklagte die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Tatsachen im Ausgangsverfahren bestritten und Klageabweisung beantragt hatte, war bereits die Frage, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin überhaupt - und sei es lediglich in den zeitlichen Grenzen des von der Beschwerdeführerin angeführten § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG - dienstunfähig geworden ist, streitig. Damit ist es zumindest nachvollziehbar und deshalb nicht willkürlich, wenn das Landgericht für den Fall, dass überhaupt eine Erkrankung festgestellt wird, eine Beweiserhebung auch zu Heilungschancen, erforderlichen Behandlungsmaßnahmen und zur Dauer einer Heilung für geboten hielt.

c) Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Rechtsansicht des Landgerichts zur Beweislast im Zusammenhang mit der Kausalität der behaupteten Amtspflichtverletzung für die behauptete eingetretene Erkrankung (Nr. III. 2 des Beweisbeschlusses vom 19. März 2012) ist, wie das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss vom 6. Februar 2013 zutreffend ausgeführt hat, nicht willkürlich. Die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche verstößt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Zum Beleg für seine Auffassung hat sich das Landgericht in seinem Beweisbeschluss auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1999 (Az. III ZR 194/98) bezogen, dem ebenfalls die Frage zugrunde lag, ob eine Amtspflichtverletzung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit des Beamten geführt hat. In der vom Landgericht in Bezug genommenen Passage des Urteils (juris Rn. 20) führt der Bundesgerichtshof aus: „Für die psychische Erkrankung des Klägers und dessen vorzeitige Dienstunfähigkeit wäre diese Pflichtverletzung indessen nur dann ursächlich geworden, wenn diese Schädigungen bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten vermieden worden wären.“ Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund in Nr. III. 2 des Beweisbeschlusses vom 19. März 2012 die Auffassung vertreten hat, die Beschwerdeführerin trage die Beweislast dafür, dass die von ihr behauptete Erkrankung ihres Ehemanns bei pflichtgemäßem Verhalten seines Dienstherrn nicht eingetreten wäre, ist naheliegend und damit nicht willkürlich. Anders als die Beschwerdeführerin meint, handelt es sich hierbei im Übrigen nicht um eine verbindliche Festlegung der Beweislast durch das Landgericht, sondern lediglich um eine im Zeitpunkt des Beweisbeschlusses vom Gericht nachvollziehbarerweise vertretene Rechtsansicht.

3. Gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) wurde nicht verstoßen.

Dieses Grundrecht wird durch ein Gericht nur dann verletzt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.8.1996 VerfGHE 49, 126/130). Dieser Grundsatz gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - geltend gemacht wird, die Grundrechtsverletzung ergebe sich aus der unzutreffenden Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (vgl. VerfGH vom 16.5.2006 VerfGHE 59, 58/60 f. m. w. N.). Willkürlich wäre eine solche Zurückweisung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Zurückweisung dürfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheinen. Sie müsste vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (VerfGH 59, 58/61).

a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Verletzung ergebe sich aus einem Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz und die dadurch bewirkte Verletzung des Neutralitätsgebots infolge der Begutachtung, wird auf die Ausführungen zu Art. 118 Abs. 1 BV (s. oben IV. 2. b) verwiesen.

b) Dass die Rechtsauffassung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin trage hinsichtlich der Kausalität der behaupteten Amtspflichtverletzung für die behauptete eingetretene Erkrankung ihres Ehemanns die Beweislast (s. oben IV. 2. c), im Rahmen der Hinweise an den Sachverständigen wiedergegeben wurde (Nr. III. 2 des Beweisbeschlusses vom 19. März 2012), begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Es trifft zwar zu, dass die Verteilung der Beweislast für den Sachverständigen unerheblich ist, da diese nicht von ihm zu beurteilen ist. Die Auffassung des Landgerichts, der Hinweis sei aus Sicht einer besonnenen Partei so zu verstehen, dass der Sachverständige noch einmal auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, sich für den Fall der Feststellung einer psychischen Erkrankung zu deren Ursächlichkeit zu äußern (vgl. S. 12 des angegriffenen Beschlusses vom 7. September 2012), ist aber jedenfalls nicht schlechthin unhaltbar.

c) Im Ausgangspunkt zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass grobe Verfahrensverstöße und Untätigkeit die Besorgnis der Befangenheit begründen können (Vollkommer in Zöller, ZPO, § 42 Rn. 24). Dass die von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensverzögerungen nicht zum Erfolg ihrer Ablehnungsgesuche im Ausgangsverfahren geführt haben, belegt jedoch nicht, dass Landgericht und Oberlandesgericht diesen Maßstab in willkürlicher Weise verkannt hätten. Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluss vom 7. September 2012 (S. 13 f.) in vertretbarer Weise die Auffassung vertreten, die Verfahrensverzögerungen seien nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterinnen zu rechtfertigen; dabei hat es insbesondere unter Bezugnahme auf dienstliche Stellungnahmen der abgelehnten Richterinnen auf die Neubesetzung des Referats der Vorsitzenden und eine Arbeitsüberlastung der Berichterstatterin als Grund für die Verfahrensverzögerung hingewiesen. Das Oberlandesgericht hat sich die Auffassung des Landgerichts in seinem Beschluss vom 6. Februar 2013 zu Eigen gemacht. Die Annahme, dass die Verfahrensverzögerungen unter diesen Umständen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der ebenfalls als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 100 und 103 Abs. 1 BV ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt. Beruhen die angegriffenen Entscheidungen - wie hier - auf der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV und das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl. 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380/381; vom 8.10.2013 - Vf. 71 -VI-13 - juris Rn. 57). Sonstige materielle Grundrechte der Bayerischen Verfassung könnten hingegen nur bei gleichzeitigem Erfolg der Willkürrüge verletzt sein (VerfGH vom 7.11.1997 VerfGHE 50, 219/223 f. und 226; vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; VerfGH BayVBl. 2013, 688/690). Da die Willkürrüge erfolglos ist, kommt eine Verletzung des Art. 100 BV oder des Art. 103 Abs. 1 BV von vornherein nicht in Betracht.

5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz beruft, ist die Verfassungsbeschwerde schließlich jedenfalls unbegründet. Ob die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof hierauf überhaupt gestützt werden kann, hat dieser bisher offen gelassen (vgl. VerfGH vom 11.12.1990 VerfGHE 43, 187/190; vom 22.06.2009 BayVBl. 2010, 272/274; vom 07.08.2013 - Vf. 17-VI-13 - juris Rn. 34; vom 29.01.2014 - Vf. 18-VI-12 -juris Rn. 44). Auch im vorliegenden Fall bedarf diese Frage nicht der Entscheidung, da die entscheidenden Gesichtspunkte bereits im Zusammenhang mit Art. 118 Abs. 1 BV überprüft worden sind.

V.

Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 06. Mai 2014 - Vf. 23-VI/13 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 273 Vorbereitung des Termins


(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E

Referenzen

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.