Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. Mai 2015 - Vf. 101-VI/13

bei uns veröffentlicht am18.05.2015
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 11 W 620/13, 08.04.2014

Gericht

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Februar 2013 Az. UR III 10/13 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2013 Az. 11 W 620/13 verstoßen gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Nürnberg zurückverwiesen.

2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12. Februar 2013 Az. UR III 10/13, den Beschluss des Ober-landesgerichts Nürnberg vom 25. April 2013 Az. 11 W 620/13 sowie dessen Beschluss vom 8. April 2014 über die hierzu erhobene Anhörungsrüge. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben dem Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Stadt Erlangen versagt, mit welcher der Beschwerdeführer die Erteilung von Auskünften aus den Personenstandsregistern erreichen will.

1. Der Beschwerdeführer hatte beim Standesamt der Stadt Erlangen mit Schreiben vom 15. November und 4. Dezember 2011 verschiedene personenstandsrechtliche Auskünfte beantragt. Diese betrafen

Auf die ebenfalls beantragte Mitteilung des Datums der Eheschließung der Schwester seiner Mutter hat der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens verzichtet. Zum Beleg dafür, dass seine wirtschaftliche Situation einer Gebührenerhebung entgegenstehe, legte er eine Kopie des Bescheids der Agentur für Arbeit Heidelberg vom 21. Oktober 2011 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor.

Der Beschwerdeführer gab an, die Daten zur Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags beim Landgericht Heidelberg zu benötigen. Wie sich aus Unterlagen ergibt, die der Beschwerdeführer im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Nürnberg vorgelegt hat, will er offenbar von verschiedenen Personen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) einklagen und gegen eine „Enterbung wegen arglistiger Täuschung und wegen Erbunwürdigkeit“ vorgehen. Zudem will er erreichen, dass seine Mutter ihm Namen und Anschrift des Hochschullehrers mitteilt, der nach Auffassung des Beschwerdeführers der biologische Vater seines jüngeren Halbbruders ist; außerdem soll der biologische Vater verurteilt werden, den Erben des Vaters des Beschwerdeführers die Unterhaltskosten für den jüngeren Halbbruder zu erstatten.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte die Stadt Erlangen dem Beschwerdeführer mit, das Standesamt sei seiner Pflicht nach § 62 PStG bereits durch die Übersendung von Abschriften aus dem Geburtenregister und dem Familienbuch seiner Eltern nachgekommen, nachdem der Beschwerdeführer im Oktober 2011 gebeten hatte, die Richtigkeit des in seinem Personalausweis angegebenen Geburtsdatums zu bestätigen, das Hochzeitsdatum seiner Eltern bekannt zu geben und eine Stellungnahme zur Reihenfolge der in der Geburtsurkunde seines Vaters aufgeführten Vornamen seines Vaters und dessen Eltern abzugeben. Ein Recht auf die Erteilung von Personenstandsurkunden, die nicht seine Person beträfen, stehe dem Beschwerdeführer nach § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG nur zu, wenn er ein rechtliches bzw. berechtigtes Interesse glaubhaft mache. Der bloße Nachweis eines beim Landgericht Heidelberg anhängigen Verfahrens genüge nicht, um ein berechtigtes Interesse zu begründen.

2. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht Ansbach, ihm Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewähren, mit der die Stadt Erlangen zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet werden sollte. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Nürnberg teilte dieses den Beteiligten mit, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Daten der Großeltern ein Anspruch nach § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG zustehen dürfte. Bezüglich des Halbgeschwisters dürfte für die Auskunft ein berechtigtes Interesse ausreichen, während hinsichtlich der übrigen Auskünfte die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses erforderlich sei; beides sei bisher nicht dargelegt. Im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens erweiterte der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren. Ihm sei auch Auskunft über den Namen und die Anschrift des biologischen Vaters seines jüngeren Halbbruders zu erteilen. Die Stadt Erlangen teilte daraufhin mit, dass die Entscheidung des Amtsgerichts abgewartet werde, ob das Standesamt verpflichtet sei, weitere Auskünfte kostenfrei zu erteilen.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2012 Az. UR III 38/12 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab, dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe für ein Eilverfahren mit dem Ziel zu bewilligen, kostenfreie Auskünfte aus den Personenstandsregistern zu erlangen. Die Hauptsache dürfe im Eilverfahren nicht vorweggenommen werden. Ferner sei die Kostenfreiheit nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 49 PStG. Werde das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angewiesen, habe es in eigener Zuständigkeit darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Kosten und Auslagen zu erheben seien. Dazu gehöre auch die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen oder eine Niederschlagung nach Art. 16 KG. Die Kostenentscheidung sei dann nach Art. 12 Abs. 3 KG gesondert anfechtbar. Auch habe der Beschwerdeführer für die Auskünfte, die andere Personen als seine Großeltern beträfen, nicht konkret dargelegt, welche Daten zu welchem Zweck benötigt würden und welches bestehende Recht ohne Kenntnis der Daten in seinem Bestand gefährdet sei.

In seiner Beschwerdebegründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Erteilung der Auskünfte nicht von der Vorleistung von Verwaltungskosten abhängig gemacht werden dürfe; über die Erhebung von Verwaltungskosten sei vielmehr in einem die Erfüllung begleitenden neuen Bescheid gesondert zu entscheiden. Der Anspruch auf die kostenfreie Herausgabe der Auskünfte aus Billigkeitsgründen folge aus dem Bayerischen Kostengesetz. Zur Begründung seines Auskunftsinteresses führte er aus, dass Daten seiner Eltern und Großeltern ohne Darlegung eines besonderen Interesses bekannt gegeben werden müssten. Den biologischen Vater seines jüngeren Halbbruders wolle er verklagen. Die übrigen Daten benötige er, um seine Begründung des Prozesskostenhilfeantrags vor dem Landgericht Heidelberg chronologisch zutreffend aufzubauen. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er den Namen des biologischen Vaters seines Halbbruders inzwischen selbst ermittelt habe. Für das Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg benötige er nur noch einen beweisenden Beleg des Standesamts und die ladungsfähige Anschrift. Sollte das Beschwerdegericht Bedenken gegen die ausreichende Darlegung des rechtlichen Interesses haben, bitte er um entsprechenden richterlichen Hinweis. Er wolle private Belange nur insoweit vortragen, als dies für den Erfolg des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe erforderlich sei. Mit Beschluss vom 10. August 2012 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die sofortige Beschwerde zurück, bezog sich dabei auf die Begründung des Amts-gerichts und ergänzte, dass der Beschwerdeführer die Gründe, weshalb er die Daten benötige, nicht plausibel dargelegt habe.

3. Mit Schreiben vom 20. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Nürnberg, ihm Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Erteilung der Auskünfte aus den Personenstandsregistern zu gewähren, die er bereits im Eilverfahren erstreiten wollte. Zur Begründung nahm er Bezug auf seine Darlegungen im Verfahren UR III 38/12. Mit dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Beschluss vom 12. Februar 2013 Az. UR III 10/13 wies das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Klageverfahren zurück, weil der Beschwerdeführer nichts dazu vorgetragen habe, dass und wann er nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorausgegangenen Verfahrens UR III 38/12 vom Standesamt abgelehnte Anträge gestellt habe, die nicht unter der Bedingung der kostenfreien Erteilung gestanden hätten. Auf die im Verfahren UR III 38/12 gestellten Anträge könne der Beschwerdeführer nicht Bezug nehmen, weil es dort um die von vornherein kostenfreie Auskunftserteilung gegangen sei, über die rechtskräftig im Eilverfahren entschieden worden sei.

In seiner sofortigen Beschwerde führte der Beschwerdeführer u. a. aus, die kostenfreie Erteilung von Auskünften sei nicht Streitgegenstand des Eilverfahrens gewesen; vielmehr dürfe die Auskunftserteilung nicht von einem behördlichen Kostenvorschuss abhängig gemacht werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 25. April 2013 Az. 11 W 620/13 zurück und nahm auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug. Darüber hinaus führte es aus, der Beschwerdeführer verkenne, dass das Eilverfahren mit dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht identisch sei. Ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen sei wegen der darin enthaltenen böswilligen Verunglimpfungen des Vizepräsidenten des Amtsgerichts nicht veranlasst.

Nach Eingang der Verfassungsbeschwerde am 14. November 2013 leitete der Verfassungsgerichtshof die beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens zur Ermöglichung einer Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 25. April 2013 an das Oberlandesgericht Nürnberg zurück. Mit Beschluss vom 8. April 2014 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Das Gericht habe den Vortrag des Beschwerdeführers, es gehe ihm nicht um die Kostenfreiheit der begehrten Auskünfte, zur Kenntnis genommen. Allerdings müsse er sich „dann schon fragen lassen, warum er überhaupt Verfahrenskostenhilfe beantragt, wenn es ihm angeblich nicht um die Kostenfreiheit der Auskünfte ging“. Das Amtsgericht habe angesichts dieses Antrags sehr wohl davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer eine kostenfreie Erteilung der Auskünfte verlange. Hierfür sei ihm im Hauptsacheverfahren Verfahrenskostenhilfe versagt worden. Da das Hauptsacheverfahren nicht mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung identisch sei, hätte es eines vollständigen Sachvortrags bedurft, ob und gegebenenfalls wann die Stadt Erlangen die begehrten Auskünfte verweigert habe. Unabhängig davon fehle nach wie vor eine schlüssige Darlegung, auf welche Umstände der Beschwerdeführer die Klage vor dem Landgericht Heidelberg stützen wolle und weshalb er die begehrten Auskünfte benötige. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens ausgeführt, dass er die Heidelberger Zivilkammer nicht mehr mit Ablehnungsgesuchen hinhalten könne, weil der 12. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe bereits zwei Beschwerden gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen gegen die zuständige Richterin des Landgerichts Heidelberg als unbegründet zurückgewiesen habe. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Bezug auf eine kostenfreie Auskunftserteilung Aussicht auf Erfolg biete. Die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren sei daher zu Recht erfolgt.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots. Die Annahme der Gerichte, er habe die kostenfreie Erteilung von Auskünften begehrt, sei willkürlich, weil sie seine Erklärung, über die Kosten der Auskunft sei gesondert zu entscheiden, nicht berücksichtigt hätten. Da die angegriffenen Beschlüsse nicht auf eine unzureichende Darlegung seines rechtlichen Interesses abgestellt hätten, habe er keine Veranlassung gehabt, sich zu diesem Punkt zu äußern. Auf die entsprechende Begründung in der Zurückweisung der Anhörungsrüge habe er in diesem Stadium des Verfahrens nicht mehr reagieren können.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Begründung des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer hätte zunächst beim Standesamt die Erteilung der Auskünfte ohne Kostenbefreiung beantragen müssen, sei nachvollziehbar und damit nicht willkürlich. Ob es eines richterlichen Hinweises bedurft hätte, dass Sachvortrag zu einem neuen Antrag bei der Behörde und dessen Ablehnung erforderlich gewesen wäre, könne offenbleiben, weil der Beschwerdeführer jedenfalls im Beschwerdeverfahren dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, hierzu vorzutragen.

3. Die Stadt Erlangen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

III.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Februar 2013 und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. April 2013 verletzten das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Die Beschlüsse sind deshalb aufzuheben.

a) Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung darf unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie muss schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 9.2.2015 – Vf. 11-VI-14 – juris Rn. 73). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.10.2004 BayVBl 2005, 79; vom 4.7.2011 – Vf. 136-VI-10 – juris Rn. 15; vom 13.12.2012 NJW-RR 2013, 893). Von einer willkürlichen Entscheidung in diesem Sinn ist auch dann auszugehen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet worden ist. Allerdings kann von einer willkürlichen Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. VerfGH vom 15.9.2008 NJW 2008, 3770/3771 m. w. N.; vom 4.7.2011 – Vf. 136-VI-10 – juris Rn. 15; NJW-RR 2013, 893).

b) Der Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Februar 2013 und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. April 2013 halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung anhand dieses Maßstabs nicht stand. Die in diesen Beschlüssen vertretene Auffassung, dass die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Klageverfahren bereits deshalb scheitere, weil der Beschwerdeführer beim Standesamt erneut Auskunftsanträge hätte stellen müssen, die – anders als die dem Eilverfahren zugrunde liegenden Anträge – nicht unter dem Vorbehalt der Kostenfreiheit gestanden hätten, ist unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar.

Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag an das Standesamt vom 15. November 2011 darauf hingewiesen, dass wegen seiner fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weiterhin Gebühren nicht erhoben werden dürften. Allerdings rechtfertigt das nicht die Annahme, dass es dem Beschwerdeführer ausschließlich um die kostenfreie Erteilung der gewünschten Auskünfte gegangen wäre. Dagegen spricht bereits die Tatsache, dass das Standesamt die Erteilung der begehrten Auskünfte mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 nicht abgelehnt hatte, weil dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf die Erteilung kostenfreier Auskünfte zustehe, sondern weil der Nachweis eines beim Landgericht Heidelberg anhängigen Verfahrens nicht genüge, ein berechtigtes Interesse zu begründen. Auch dem Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 22. Dezember 2011 an das Verwaltungsgericht Ansbach kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nur eine kostenfreie Auskunftsgewährung erreichen wollte. Vielmehr sollte nach seinem Antrag die Stadt Erlangen zur Auskunftserteilung über die mit Telefaxschreiben vom 15. November und 4. Dezember 2011 begehrten Daten verpflichtet werden, ohne dass zugleich die Kostenfreiheit der Amtshandlung begehrt worden wäre. Ebenso wenig findet sich in der Begründung des Antrags ein Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer um die Kostenfreiheit der Auskunftserteilung gegangen wäre.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom 12. Juli 2012 gegen den im Eilverfahren UR III 38/12 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Juni 2012 deutlich gemacht, dass seiner Auffassung nach über die Erhebung der Gebühren in einem die Erfüllung begleitenden Bescheid zu entscheiden sei. Dabei könne nach den Kostengesetzen der Länder aus persönlichen Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Kosten verzichtet oder diese könnten nachträglich erlassen werden. Allerdings dürfe die Erteilung der Auskünfte nicht von der Vorleistung der Verwaltungskosten abhängig gemacht werden. Aus diesen Ausführungen, die der Auffassung des Amtsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2012 entsprechen, wonach die Kostenfreiheit der Auskünfte nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 PStG sei, sondern das Standesamt in eigener Zuständigkeit über die Kostenerhebung zu entscheiden habe, ergibt sich unmissverständlich, dass es dem Beschwerdeführer um die Erteilung der gewünschten Auskünfte ging und er die Kostenpflicht der von ihm begehrten Amtshandlung gegebenenfalls in einem nachfolgenden Verfahren klären lassen wollte.

Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 20. September 2012 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine Klage zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs im Verfahren UR III 10/13 auf sein früheres Auskunftsbegehren und seine Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2012 im Verfahren UR III 38/12 Bezug genommen hat, hat er auch im der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hinreichend deutlich gemacht, dass es ihm von Beginn an um die Durchsetzung seiner Auskunftsansprüche gegangen war, während die Frage der Kostenpflicht gegebenenfalls in einem späteren Verfahren geklärt werden sollte. Zwar hätte das Standesamt der Stadt Erlangen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KG die Erteilung der Auskünfte von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen können, sofern das nicht der Billigkeit widersprochen hätte (Art. 14 Abs. 2 KG). Da die Stadt aber von der Möglichkeit des Kostenvorschusses keinen Gebrauch gemacht hat, wäre die Frage der Kostenpflicht in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu klären gewesen.

Ohne Grundlage vertreten die Gerichte im Ausgangsverfahren daher die Auffassung, der Beschwerdeführer habe beim Standesamt allein die kostenfreie Erteilung von Auskünften begehrt, über die im Verfahrenskostenhilfeverfahren für die einstweilige Anordnung abschließend entschieden worden sei, weshalb er zunächst die (kostenpflichtige) Erteilung der Auskünfte begehren müsse, bevor ein Antrag an das Gericht nach § 49 PStG in Betracht komme. Sie stellen sich damit gegen den ausdrücklich geäußerten Willen des Beschwerdeführers, ohne dass Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass der Beschwerdeführer seine Äußerungen zur Klärung der Kostenfreiheit in einem nachfolgenden Verfahren nur zum Schein abgegeben hätte. Daran vermag auch die Darlegung des Oberlandesgerichts im Beschluss über die Anhörungsrüge nichts zu ändern, wonach derjenige, der Verfahrenskostenhilfe beantrage, zu erkennen gebe, dass es ihm ausschließlich um die kostenfreie Erteilung behördlicher Auskünfte gehe. Wäre dies zutreffend, könnte nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts eine mittellose Person niemals Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren nach § 49 PStG beanspruchen. Denn der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe würde zeigen, dass die Auskunft von vornherein kostenlos verlangt würde, worauf aber kein Anspruch bestünde, sodass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen wäre.

c) Der Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV ist auch entscheidungserheblich. Dem steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht (erst) im Beschluss über die Anhörungsrüge vom 8. April 2014 ausgeführt hat, dem Beschwerdeführer stehe (auch) deswegen kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe zu, weil er das berechtigte bzw. rechtliche Interesse an den gewünschten Auskünften nicht hinreichend dargelegt habe. Zwar ist das Vorliegen eines berechtigten oder rechtlichen Interesses nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 PStG die zentrale Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auskunftsansprüche, sofern es nicht um Daten von Vorfahren geht, bezüglich derer nach § 62 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 PStG Auskünfte ohne Nachweis eines Interesses zu erteilen sind. Ein Abstellen auf die fehlende Darlegung der Interessenlage würde im vorliegenden Fall aber eine Überraschungsentscheidung darstellen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzen.

Aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich zwar keine allgemeine und unbegrenzte Aufklärungs- und Hinweispflicht. Allerdings ist das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten. In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.11.2005 (VerfGHE 58, 266/270; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448).

Der Willkürrüge des Beschwerdeführers kann deshalb nicht entgegengehalten werden, er hätte das zur Anspruchsbegründung erforderliche berechtigte bzw. rechtliche Interesse nicht dargelegt. Da das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine Auskunftsklage allein mit der Begründung abgelehnt hat, der Beschwerdeführer hätte Auskunftsanträge stellen müssen, die nicht mit dem Verlangen nach Kostenfreiheit verknüpft waren, bestand für den Beschwerdeführer keine Veranlassung, im Rahmen der Beschwerdebegründung sein Informationsinteresse ausführlicher darzulegen. Ohne vorhergehenden richterlichen Hinweis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FamFG hätte daher die Versagung von Verfahrenskostenhilfe nicht mit der unzureichenden Darlegung der Interessenlage des Beschwerdeführers begründet werden dürfen.

2. Durch die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 25. April 2013 wird dessen Beschluss vom 8. April 2014 über die Anhörungsrüge gegenstandslos; eine gesonderte Entscheidung darüber ist nicht geboten (vgl. VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/70; vom 8.10.2013 – Vf. 71-VI-13 – juris Rn. 67; vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102/103).

IV.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 18. Mai 2015 - Vf. 101-VI/13 zitiert 5 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen


(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4.

Personenstandsgesetz - PStG | § 49 Anweisung durch das Gericht


(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 28 Verfahrensleitung


(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn

Personenstandsgesetz - PStG | § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht


(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden

Referenzen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.