Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Nov. 2017 - L 9 EG 62/15

bei uns veröffentlicht am23.11.2017

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren des Klägers, höheres Elterngeld zu erhalten.

Der inzwischen 43-jährige Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Vater des am 03.07.2012 geborenen Kindes A … Während des streitgegenständlichen Zeitraums war er mit X. Mutter verheiratet und lebte mit dieser und dem Jungen in einem Haushalt. Ältere Kinder waren im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorhanden. Der Kläger arbeitete vor X. Geburt und bis zum Beginn des Bezugszeitraums bei der Firma H. AG mit Sitz in E-Stadt. Sein Arbeitsort befand sich in A-Stadt.

Im Elterngeldantrag vom 18.07.2012 gab der Kläger an, er selbst stelle noch keinen Antrag, jedoch melde er einen Anspruch für zwei Lebensmonate an; Näheres stünde noch nicht fest.

Mit Bescheid vom 09.08.2012 bewilligte der Beklagte der Ehefrau des Klägers Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes.

Am 26.03.2013 beantragte der Kläger Elterngeld für den zehnten und elften Lebensmonat seines Sohnes (Zeitraum 03.04. bis 02.06.2013). Er gab an, er werde im beantragten Bezugszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausüben, was er auch nicht tat. Die Arbeitgeberin bestätigte die Inanspruchnahme von Elternzeit für diese Phase.

Eine Verdienstbescheinigung der Arbeitgeberin vom 08.04.2013 weist für den Zeitabschnitt Juli 2011 bis Juni 2012 jeweils 6.267,88 EUR als monatlichen Bruttobezug aus (durchgehend Lohnsteuerklasse 3).

Mit vorläufigem Bescheid vom 26.04.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld für die beantragten Monate in Höhe von 1.221,66 EUR monatlich. Dabei rechnete er gemäß § 2 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ein durchschnittliches monatliches Netto-Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum in Höhe von 820,52 EUR an. Bei diesem Einkommen handelte es sich um den geldwerten Vorteil einer privaten Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von 275,88 EUR monatlich sowie um einen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 739,20 EUR monatlich. Der Beklagte verzichtete auf eine aufgeschlüsselte Darstellung der Berechnung des Elterngeld-Netto, weil, so der Beklagte, das Einkommen des Klägers während des Bemessungszeitraums offensichtlich zur Gewährung des Elterngeld-Höchstbetrags von monatlich 1.800 EUR führe. Angesichts dessen reduziere sich der Leistungssatz auf 65%.

In einer dem Beklagten im Juli 2013 vorgelegten Gehaltsabrechnung für April 2013 sind als „Gehalt“ 497,67 EUR ausgewiesen, als „PKW-Wert gw. Vorteil“ 275,88 EUR, als „PKW-KM gw. Vorteil“ 739,20 EUR. Die gleichzeitig vorgelegte Gehaltsabrechnung für Mai 2013 enthielt die gleichen geldwerten Vorteile wie die April-Abrechnung, allerdings kein „Gehalt“.

Im Zuge des Verfahrens zum Erlass eines endgültigen Bewilligungsbescheids teilte der Kläger unter dem Datum 07.08.2013 mit, aus der Versteuerung seines Dienstwagens dürfe kein Bruttoeinkommen abgeleitet werden. Seine Arbeitgeberin sei nicht in der Lage, die lohnsteuerliche Behandlung auf die Einzelbewertung umzustellen. Korrigierte Gehaltsabrechnungen könnten nicht vorgelegt werden. Er fahre stets mit der Bahn zur Arbeit und trage die insoweit entstehenden Kosten selbst. Er, der Kläger, mache gegenüber dem Finanzamt von seinem Wahlrecht Gebrauch, nur die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrenen Kilometer zu versteuern.

Sodann reichte der Kläger eine Gehaltsabrechnung für Juni 2013 beim Beklagten ein. Das Junigehalt war wegen der bis 02.06.2013 dauernden Elternzeit entsprechend reduziert (5.075,64 EUR). Die geldwerten Vorteile waren dagegen wie auch für die Monate April und Mai in voller Höhe ausgewiesen. Weiter legte der Kläger eine neuerliche Gehaltsabrechnung für Mai 2013 vor, in der der geldwerte Vorteil in Höhe von 739,20 EUR als wieder rückgängig gemacht erschien. Zum Nachweis der Rückgängigmachung verwies der Kläger auf Bescheinigungen für Juni und Juli 2013, wonach zu viel gezahlte Lohnsteuer wieder an ihn ausgekehrt worden sei.

Unter dem Datum 02.09.2013 teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit, dieser habe im Zeitraum 03.04. bis 02.06.2013 kein steuerpflichtiges Entgelt erhalten. Lediglich die Privatnutzung des Dienstwagens und in den Monaten April und Juni die Benutzung für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte seien nach den gesetzlichen Regeln besteuert worden.

Mit Bescheid vom 18.09.2013 traf der Beklagte eine endgültige Entscheidung. Er bewilligte dem Kläger Elterngeld für X. zehnten und elften Lebensmonat in Höhe von jeweils 1.389,60 EUR. Die Anlage zum Bewilligungsbescheid weist folgenden Berechnungsmodus aus: In einem ersten Schritt führte der Beklagte sämtliche für Kalendermonate erhaltene Bezüge im Leistungszeitraum auf, also die Einkünfte für die Phasen 01. bis 30.04., 01. bis 31.05. und 01. bis 30.06.2013. Für den Monat Mai 2013 zog der Beklagte entsprechend der vorgelegten, korrigierten Entgeltbescheinigung nur noch 275,88 EUR heran. Im zweiten Schritt gab der Beklagte für jeden Bezug für jeden Kalendermonat an, welcher Zeitraum insoweit betroffen sei („zu berücksichtigender Zeitraum“). Es handelte sich dabei jeweils um den Teil des Kalendermonats, der auf den „zu berücksichtigenden Zeitraum“ fiel. Im dritten Schritt wurde der zu berücksichtigende Betrag ermittelt. Den dafür heranzuziehenden Faktor berechnete der Beklagte dergestalt, dass er die Tage des Kalendermonats, die in den Leistungszeitraum fielen, durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Kalendermonats dividierte. Der im April 2013 zu berücksichtigende Betrag belief sich laut Beklagtem auf 947,41 EUR (28/30 x 1.015,08 EUR), im Mai auf die vollen 275,88 EUR und im Juni auf 67,67 EUR (2/30 x 1.015,08 EUR). Für jeden Lebensmonat, in dem eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wurde, zog der Beklagte den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 83,33 EUR ab. Demnach gingen in die Gesamtaddition für April 864,08 EUR ein, für Mai die vollen 275,88 EUR (weil im Mai keine Teilzeittätigkeit ausgeübt wurde) und für Juni Null. Die Addition erbrachte demnach 1.139,96 EUR. Nach Bereinigung von Steuern und Sozialabgaben kam der Beklagte zu einem durchschnittlichen Nettoeinkommen pro Bezugsmonat von 562,15 EUR. Den Betrag von 562,15 EUR subtrahierte er vom Maximalbetrag des monatlichen Einkommens im Bemessungszeitraum und errechnete auf diese Weise monatlich 2.137,85 EUR. Durch Anwendung des Leistungssatzes von 65% auf die 2.137,85 EUR erhielt der Beklagte schließlich den monatlichen Leistungsbetrag von 1.389,60 EUR.

Am 09.10.2013 legte der Kläger gegen den endgültigen Bewilligungsbescheid Widerspruch ein. Darin zeigte er sich damit einverstanden, dass bei ihm (kalender-)monatlich 275,88 EUR für die Privatnutzung des Dienstwagens angerechnet wurden. Er wehrte sich jedoch gegen die Anrechnung von Einkommen für vermeintliche Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte. Ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, so der Kläger, habe er in der Phase 03.04. bis 02.06.2013 nicht erzielt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, als Einkommen würden nur die Einkünfte berücksichtigt, wie sie der Arbeitgeber tatsächlich in den entsprechenden Monaten ausgewiesen und auch steuerlich berücksichtigt habe. Den maßgeblichen Verdienstbescheinigungen zufolge seien die private Nutzung des Dienstwagens und die Kilometer als laufendes steuerpflichtiges Bruttoeinkommen angesetzt worden. Der Beklagte verwies auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22.01.2013 - L 11 ES 1721/12, wonach eine Anrechnung rechtlich zulässig sei, auch wenn im maßgeblichen Zeitraum nicht gearbeitet worden sei oder keine Dienstwagennutzung vorgelegen habe.

Am 02.01.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben. In der Begründung hat er im Wesentlichen auf die bis dato schon vorgetragenen Argumente abgestellt. Er habe von seinem Wahlrecht auf Versteuerung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsprechend der tatsächlich nachgewiesenen Fahrten im Jahr 2011 Gebrauch gemacht. Den Weg zur Arbeitsstätte, so der Kläger erneut, lege er immer mit der Bahn zurück.

Mit Urteil vom 18.05.2015 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für X. zehnten und elften Lebensmonat (03.04.2013 bis 02.06.2013) Elterngeld ohne Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte („PKW-KM“) zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, die in den Verdienstabrechnungen für April und Juni 2013 als geldwerte Vorteile ausgewiesene Sachbezüge (KFZ-Nutzung km 739,20 EUR) habe der Beklagte im Rahmen der Bewilligung der endgültigen Leistungen zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt. Denn dem Kläger sei mit der Überlassung des Dienstwagens über dessen private Nutzung hinaus im Bezugszeitraum kein geldwerter Vorteil für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte entstanden. Die steuerrechtliche Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03%-Regelung) habe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht die Funktion, eine zusätzliche private Nutzung zu bewerten, sondern bezwecke lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber - wegen der regelmäßigen Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sei es regelmäßig zu einem zu hohen Abzug von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber gekommen. Aus der vom Gesetzgeber intendierten Einkommensermittlung nach steuerrechtlichen Grundsätzen ergebe sich vorliegend das Fehlen eines geldwerten Vorteils des Klägers im Bezugszeitraum. Denn auch im Rahmen des Einkommenssteuerrechts entfalle bei zulässiger Wahl der Einzelbewertungsmethode (Bewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002% des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer) die Anwendung der pauschalen Ermittlung des Zuschlags mit der 0,03% - Regelung (0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).

Ein anderes Ergebnis, so das Sozialgericht weiter, sei auch nicht aus § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG a.F. abzuleiten. Nach dem Wortlaut des § 2c Abs. 2 BEEG, welcher der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG a. F. entspreche, würden die vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen im Regelfall eine Richtigkeitsvermutung in sich tragen, welche aber widerlegt werden könne. Denn sie seien lediglich als „Grundlage“, nicht aber als alleinige Erkenntnisquelle für die Art und Höhe der arbeitgeberseitigen Zahlungen bezeichnet. Im vorliegenden Fall sei die Richtigkeitsvermutung widerlegt. Gründe der Verwaltungspraktikabilität dürften nicht zu Ergebnissen führen, die sich mit den Zielen des Gesetzes nicht mehr in Einklang bringen ließen. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Dienstwagen-Überlassungen als geldwerter Vorteil sei dann kein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Berücksichtigung als Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, wenn es um Fallkonstellationen gehe, in welchen der Arbeitgeber bei der Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sein Wahlrecht zwischen der Pauschalbewertung (0,03%-Regelung) und der Einzelbewertung (0,002%-Regelung) entgegen der vom Arbeitnehmer gewünschten und im Veranlagungsverfahren vollzogenen Ermittlungsmethode ausübe. Dann läge es allein in der Hand des Arbeitgebers, ob dem Elterngeldberechtigten im Bezugszeitraum ein Sachbezug elterngeldmindernd anzurechnen wäre oder nicht.

Der Beklagte hat am 11.06.2015 gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht Beschwerde eingelegt (L 12 EG 37/15 NZB). Zur Begründung hat er ausgeführt, das Urteil des Sozialgerichts weiche von der Entscheidung des Bayer. LSG vom 18.05.2015 - L 12 EG 33/14 ab. Darin sei entschieden worden, dass neben dem geldwerten Vorteil der privaten Kfz-Nutzung auch der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf das Elterngeld anzurechnen sei. Maßgeblich sei allein die steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum und nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer.

Der zunächst zuständige 12. Senat des Bayer. LSG hat mit Beschluss vom 04.11.2015 die Berufung zugelassen.

In seiner Berufungsbegründung vom 18.01.2016 hat der Beklagte darauf hingewiesen, streitig sei lediglich die Anrechnung des anteiligen geldwerten Vorteils PKW-KM in den Kalendermonaten April und Juni 2013. Er hat eingeräumt, der Kläger habe trotz Überlassung eines Dienstwagens die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte mit der Bahn zurückgelegt. Weiter hat der Beklagte konzediert, wegen der vom Kläger gewählten Versteuerungsmethode sei diesem kein geldwerter Vorteil für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte entstanden. Allerdings habe der Kläger das erst im Veranlagungsverfahren realisieren können; denn seine Arbeitgeberin habe den Lohnsteuerabzug abweichend vorgenommen. Diese nachträgliche Korrektur könne keine Berücksichtigung finden. Maßgeblich sei allein die steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum und nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer. Das habe das Bayer. LSG im Urteil vom 11.05.2015 - L 12 EG 33/14 so entschieden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen, sind als Streitstoff in das Verfahren eingeführt worden und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 03.04.2013 bis 02.06.2013 Elterngeld ohne Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu gewähren.

Streitgegenstand der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Elterngelds für die bewilligten Lebensmonate zehn und elf von X … Angegriffen ist der endgültige Bewilligungsbescheid vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2013. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 26.04.2013; der nämlich hatte sich mit dem Erlass endgültigen Bescheids gemäß § 39 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch auf andere Weise erledigt. Der Kläger hat von vornherein und zulässigerweise lediglich eine Verurteilung auf höhere Leistungen dem Grunde nach beantragt, so dass sich eine betragsmäßige Ausurteilung erübrigt. Bei dem hier vorliegenden Höhenstreit ist der Streitgegenstand grundsätzlich nicht auf ein einzelnes Berechnungselement beschränkt. Vielmehr prüft der Senat innerhalb der Grenzen des klägerischen Antrags unter allen tatsächlichen und rechtlichen Facetten, ob dem Kläger höhere Leistungen zustehen. Andererseits berücksichtigt der Senat auch solche Aspekte, die das vom Kläger begehrte Optimum auf anderem Weg wieder reduzieren.

Sämtliche für den vorliegenden Fall einschlägigen Normen des BEEG gelten in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl. I S. 1878); dessen Inkrafttreten fiel auf den 18.09.2012. Dass das vorher bestehende Recht Anwendung findet, ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BEEG in der Fassung von Artikel 10 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246). Die einschlägigen Vorschriften des BEEG werden im Folgenden mit „aF“ zitiert.

Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs dem Grunde nach liegen unzweifelhaft vor. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 BEEG aF. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Alle diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger während des zehnten und elften Lebensmonats von X … Er hatte seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit ihm in einem Haushalt, betreute und erzog ihn selbst und übte entsprechend seiner Ankündigung im Elterngeldantrag keine Erwerbstätigkeit aus. Ein ordnungsgemäßer Antrag liegt vor.

Die Höhe des Elterngelds für den zehnten und elften Lebensmonat hat der Beklagte zu niedrig festgelegt. Zwar trifft zu, dass man auf der Basis des klägerischen Einkommens im Bemessungszeitraum zum Elterngeld-Höchstbetrag von monatlich 1.800 EUR gelangt. Allerdings hätte der Beklagte als im Bezugszeitraum erzieltes Einkommen lediglich eine Einnahmepauschale für die Privatnutzung des Dienstwagens (pro Kalendermonat 275,88 EUR), nicht aber auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (in den Kalendermonaten April und Juni 2013 jeweils 739,20 EUR) anrechnen dürfen.

Basisnorm für die Berechnung des Elterngelds ist § 2 Abs. 3 BEEG aF: 1Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. 2Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700 Euro anzusetzen.

Nicht einschlägig ist dagegen § 2 Abs. 1 BEEG aF. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger in den beiden Bezugsmonaten unstreitig Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit hatte, nämlich monatlich 275,88 EUR für die Privatnutzung des Dienstwagens. § 2 Abs. 1 BEEG aF scheidet deshalb von vornherein als Rechtsgrundlage aus.

Der Berechnungsmodus lässt sich im Rahmen von § 2 Abs. 3 BEEG aF wie folgt darstellen: Zunächst ist zu fragen, ob und in welchen bewilligten Lebensmonaten überhaupt Einkommen zugeflossen ist. Da es hierbei in der Tat auf das Einkommen in den jeweiligen Lebensmonaten und nicht in betroffenen Kalendermonaten ankommt (so genanntes Lebensmonatsprinzip), bedarf es in aller Regel (außer wenn ein Lebensmonat mit dem jeweiligen Monatsersten beginnt) einer spezifischen Umlegung des für Kalendermonate erzielten Erwerbseinkommens auf die Lebensmonate. In denjenigen Lebensmonaten, in denen kein Einkommen erzielt worden ist, wird das volle Elterngeld ohne Abzug auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEEG gewährt; in diesen „unbelegten“ Bezugsmonaten wird Einkommen auch nicht anteilig angerechnet. Für die mit Einkünften belegten Leistungsmonate (und nur für diese) wird dagegen ein Durchschnittsbezug gebildet. Dieser Durchschnitt wird dann für jeden mit Einkünften belegten Leistungsmonat vom vorher errechneten Elterngeld-Netto (= monatlicher Durchschnittsbetrag des Netto-Bemessungseinkommens) - höchstens aber vom in § 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG aF genannten Höchstbetrag von 2.700 EUR - subtrahiert. Auf das Ergebnis wird der Leistungssatz angewandt, was schließlich die monatliche Elterngeldleistung ergibt.

Das wesentliche Problem des vorliegenden Falls ist auf der ersten Stufe des geschilderten Berechnungsablaufs angesiedelt. Noch vor der Umlegung des kalendermonatlichen Erwerbseinkommens auf die Lebensmonate stellt sich hier nämlich die Frage, wie hoch die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den (von den Lebensmonaten zehn und elf tangierten) Kalendermonaten April und Juni 2013 lagen. Diesbezüglich hat der Beklagte aus der Anlehnung des Elterngeldrechts an das Einkommensteuerrecht die falschen Schlüsse gezogen.

Die Abhängigkeit des Elterngeldrechts vom Steuerrecht kommt in § 2 Abs. 7 BEEG aF zum Ausdruck. Diese Vorschrift lautet: Als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist der um die auf die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach §... des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt … 4Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.

An dieser Stelle erscheint es angebracht, generell zu beleuchten, auf welche Weise das Einkommensteuerrecht das Elterngeldrecht durchdringt und gestaltet: Das Einkommensteuerrecht determiniert, ob überhaupt relevante Einkünfte im Sinn des Elterngeldrechts vorliegen. Das wirkt sich insbesondere bei den hier streitigen Sachbezügen aus. Nur wenn und soweit das Einkommensteuerrecht überhaupt einen geldwerten Vorteil sieht, liegen elterngeldrechtliche Einkünfte vor. Auch die einkommensteuerrechtliche Bewertung (der Höhe nach) von Sachbezügen muss im Elterngeldrecht übernommen werden. Weiter ist für die Einstufung in die jeweilige Einkommenskategorie - z.B. ob es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb handelt (wichtig z.B. bei GmbH-Geschäftsführern) - allein das materielle Einkommensteuerrecht maßgebend. Viertens ist nur das in Deutschland zu versteuernde Einkommen elterngeldrelevant. Eine materiell-rechtliche Abhängigkeit vom Einkommensteuerrecht findet man fünftens bei der Abgrenzung der sonstigen Bezüge im Sinn von § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aF vom laufenden Arbeitslohn.

Im hier vorliegenden Fall greift die erste der genannten Wirkungskomponenten des Einkommensteuerrechts. Reguläres Gehalt wurde dem Kläger im gesamten Bezugszeitraum nicht gezahlt. Umstritten ist nur, in welchem Ausmaß ihm geldwerte Vorteile zugeflossen sind. Hierbei hat der Beklagte zu Unrecht Einnahmen in Geldeswert aus der Benutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt. Solche Einnahmen hat es in den drei Kalendermonaten April bis Juni 2013, geschweige denn im Bezugszeitraum, zu keiner Zeit gegeben.

Dieses Ergebnis resultiert aus dem Einkommensteuerrecht. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn von § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG aF können nur solche Zuflüsse sein, die zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zählen. Die hier streitige Dienstwagennutzung erzeugt aber gerade keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Daher gehören vermeintliche Vorteile für die Nutzung des Dienstwagens für die Strecke Wohnung/Arbeits-stätte auch nicht zu den relevanten Einnahmen im Sinn des Elterngeldrechts.

Einkommensteuerrechtlich existieren keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 EStG. Es fehlt schon an einer Einnahme im Sinn von § 8 EStG. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

㤠8 Einnahmen

(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.

(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.

Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden … 9Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

(3) … Auf der Ebene des Einkommensteuerrechts stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der Überlassung des Dienstwagens ein Zufluss von Gütern in Geldeswert im Sinn von § 8 Abs. 1 EStG vorliegt. Das ist nicht der Fall.“

Die Behandlung von Naturalbezügen als Einnahmen im Sinn von § 8 EStG, insbesondere deren Bewertung, wirft besondere Probleme auf. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem Lohnzufluss (BFH, Urteil vom 04.04.2008 - VI R 85/04, Rn. 10 des juris-Dokuments). Mit § 8 Abs. 2 EStG existiert für die Bewertung solcher Naturalbezüge eine ausführliche gesonderte Regelung. Damit kann allerdings die Frage verknüpft sein, ob überhaupt geldwerte Zuflüsse vorhanden sind. § 8 Abs. 2 EStG - obwohl eigentlich eine Bewertungsvorschrift - gibt partiell auch darauf eine Antwort.

Im Hinblick auf die Vorteile aus der Privatnutzung eines Dienstwagens liegt eine Einnahme schon dann vor, wenn der Betroffene lediglich die Nutzungsmöglichkeit hat. Ist das der Fall, muss eine Pauschale als Einnahme angesetzt werden, wegen deren Höhe § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verweist. Für die private Nutzung eines Dienstwagens wird als geldwerter Vorteil pro Monat also 1% des Listenpreises angesetzt (so genannte 1%-Regelung). Ob und in welchem Ausmaß der Dienstwagen innerhalb eines Kalendermonats tatsächlich für Privatfahrten benutzt wurde, spielt keine Rolle.

Anders stellt sich die Rechtslage bei Vorteilen aus der Überlassung eines Dienstwagens in Bezug auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. Nach der pauschalen steuerrechtlichen Berechnung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG werden für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil je Monat 0,03% des Bruttolistenpreises multipliziert mit den Entfernungskilometern angesetzt (so genannte 0,03%-Regelung). Mittlerweile ist es aber ständige Rechtsprechung des BFH, dass nur die tatsächlich vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerte Zuflüsse gewertet werden dürfen (grundlegend BFH, Urteil vom 04.04.2008 - VI R 85/04, Rn. 17 des juris-Dokuments). Der BFH sieht in der Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug. Dieser komme daher, so der BFH, nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt habe. Zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist nach Auffassung des BFH (Urteil vom 04.04.2008 - VI R 85/04) eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen (so genannte 0,002%-Regelung, vgl. dazu § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG).

Hat also ein Arbeitnehmer den Dienstwagen innerhalb eines Monats überhaupt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, darf auch die Pauschale nicht angesetzt werden. Sind es weniger als 15 Fahrten pro Monat, muss die Finanzverwaltung den geldwerten Vorteil mit den tatsächlichen Kosten ansetzen. Voraussetzung dafür ist ein belegmäßiger Nachweis der Gesamtkosten und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Die Regel ist somit die Pauschalierung (0,03%-Regelung), die Ausnahme die Einzelbewertung (0,002%-Regelung). Die BFH-Rechtsprechung erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, als müssten die Finanzbehörden von Amts wegen die Einzelbewertung vornehmen, wenn diese günstiger ist als die Pauschalierung. Diese Frage spielt vorliegend aber keine Rolle. Denn der Kläger hat beim Finanzamt die Einzelbewertung auch beantragt.

Festzuhalten bleibt, dass dem Kläger im Bezugszeitraum keinerlei Vorteile im einkommensteuerrechtlichen Sinn durch Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind. Da dies darüber hinaus auch nicht in den drei Kalendermonaten der Fall war, die den Bezugszeitraum generieren, kommt es auf das Problem der Verteilung der geldwerten Vorteile innerhalb eines Kalendermonats nicht an (vgl. dazu Senatsurteile vom 24.07.2017 - L 9 EG 28/15 und L 9 EG 34/16). Im Hinblick auf die Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte existieren schlichtweg keine Einnahmen, die zu versteuern wären. Dementsprechend fehlt es insoweit auch elterngeldrechtlich an Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Ob elterngeldrechtlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, orientiert sich an den Grundsätzen des materiellen Einkommensteuerrechts, nämlich §§ 2, 8, 19 EStG. Insoweit spielt keine Rolle, wie die lohnsteuerrechtliche Handhabung geregelt ist.

Nach dem formell-gesetzlichen Lohnsteuerrecht dürfte für die - nicht vorhandene - Nutzung des Dienstwagens für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte an sich keine Lohnsteuer abgezogen werden. In Reaktion auf die oben erwähnte BFH-Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 01.04.2011 jedoch Hinweise zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erteilt, die dieses Prinzip „aufweichen“. Die einschlägigen Urteile des BFH, so das BMF, seien über den Einzelfall hinaus anwendbar. Der BFH habe seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstelle und daher nur insoweit zur Anwendung komme, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt habe. Zur Ermittlung des Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sei nach Auffassung des BFH eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002% des Listenpreises im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen. Die BFH-Rechtsprechung, so das BMF weiter, sei im Lohnsteuerabzugsverfahren wie im Veranlagungsverfahren anwendbar. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sei der Arbeitgeber indes nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verpflichtet. Ihm bleibe es unbenommen, nur die kalendermonatliche Ermittlung des Zuschlags mit 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer vorzunehmen. Der Arbeitgeber habe die Anwendung der BFH-Rechtsprechung oder die Anwendung der 0,03%-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festzulegen; die Methode dürfe während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer sei der Arbeitnehmer nicht an die vom Arbeitgeber gewählte Methode gebunden.

Diese vom BMF zugelassene bzw. geduldete Verfahrensweise führt zu einem Auseinanderfallen von materiellem Einkommensteuerrecht und Lohnsteuerabzugsverfahren. Jedoch bewirkt diese Handhabung nicht, dass im vorliegenden Fall entsprechend dem Lohnsteuerabzug elterngeldrechtlich relevante Einnahmen im Bezugszeitraum angenommen werden dürfen. Das Lohnsteuerrecht ist maßgeblich nur für die Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn zu sonstigen Bezügen. Nur dafür existiert im Elterngeldrecht eine gesetzliche Grundlage, und zwar § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG aF. Für die hier interessierende Frage aber, ob überhaupt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorhanden sind, trifft das BEEG keinerlei Anordnung, dass insoweit die lohnsteuerrechtliche Handhabung den Ausschlag geben soll. Vielmehr kommt es insoweit auf das materielle Einkommensteuerrecht an. Und dessen Rechtsfolge entspricht der Auffassung des Klägers und des Sozialgerichts und steht zu der des Beklagten in Widerspruch.

Der Beklagte hält das Fehlen von Einkünften im Bezugszeitraum für unerheblich, weil er sich strikt an die von der Arbeitgeberin ausgestellten Entgeltbescheinigungen für die vier Abrechnungsmonate halten will. Damit jedoch übernimmt er diese Entgeltbescheinigungen zu undifferenziert. Als Rechtsgrundlage für seine Handhabung beruft sich der Beklagte auf § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF, wonach Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind. Sinngemäß bringt er in diesem Zusammenhang vor, er sei darauf angewiesen, die Angaben aus den Gehaltsbescheinigungen eins zu eins übernehmen zu können, weil alles andere verwaltungstechnisch unzumutbar und nicht zu bewältigen sei. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales, so wird vom Beklagten vorgebracht, sei keine Steuerbehörde.

Der Senat hat Verständnis dafür, dass der Beklagte sich bemüht, eigene Ermittlungen so weit wie möglich einzuschränken und stattdessen Angaben aus Dokumenten zu übernehmen. Das Elterngeldrecht stellt sich für die vollziehenden Behörden ungleich komplizierter dar als das von ihm abgelöste Erziehungsgeldrecht. Insbesondere die Beratung der Antragsteller über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten dürfte in hohem Maß personelle Kapazitäten des Beklagten binden. Dass diese neue Aufgabe ohne Personalmehrungen nur schwer zu bewältigen ist, leuchtet ein. Trotzdem ist dem Beklagten entgegen zu halten, dass die enge Anlehnung der Einkommensberechnung an das Einkommensteuerrecht, die dem Beklagten Probleme bereitet, bei der Schaffung des BEEG gerade auf Initiative des Bundesrats Eingang in das Gesetz gefunden hat - es war also der ausdrückliche Wille der Länder. Damit ist eine Vielzahl von rechtlichen Problemen heraufbeschworen worden, die von Beginn an sowohl Behörden als auch Gerichte extensiv beschäftigen.

Unabhängig davon ist die Auffassung des Beklagten rechtlich nicht haltbar. Bei § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG (jetzt § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG) handelt es sich seit jeher um eine widerlegbare Vermutung. Von Anfang an hat das Bundessozialgericht (BSG) unterstrichen, dass gerade eine rechtliche Kategorisierung - wie hier die Beurteilung, ob zu versteuernde Einnahmen vorliegen - keinesfalls dem Gutdünken des Arbeitgebers überlassen bleiben kann. Im Extremfall würde eine derartige Bindung an Entgeltbescheinigungen in Willkür münden: Der Betroffene wäre „auf Gedeih und Verderb“ der möglicherweise komplett falschen Praxis einer Privatperson ausgeliefert. Zwar erkennt der Beklagte grundsätzlich an, dass es sich bei § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG aF um eine widerlegbare Vermutung handelt. Allerdings überspannt er die Anforderungen an deren Widerlegung und nähert sich de facto auf diese Weise zu sehr einer absoluten Bindung an die Bescheinigungen.

Es lässt sich bereits trefflich darüber streiten, auf welche Tatsachen und Umstände - insbesondere auf Ergebnisse rechtlicher Würdigungen - sich die Vermutungsregelung überhaupt bezieht. So spricht Einiges dafür, dass die hier streitige normative Tatsache von vornherein nicht von der Vermutungswirkung erfasst wird. Aber auch wenn man diese als umfassend qualifizieren würde, wäre die Vermutung für die Richtigkeit der Entgeltbescheinigung widerlegt. Denn der hier ausgewiesene und auch vorgenommene Lohnsteuerabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat eindeutig keine Grundlage im materiellen Einkommensteuerrecht, ist daher im Sinn der Vermutungsregelung „falsch“ und führt zu deren Widerlegung.

Dafür, dass eine Entgeltbescheinigung in diesem Sinn „falsch“ ist, bedarf es keiner Pflichtverletzung des Arbeitgebers. So hat auch hier die Arbeitgeberin des Klägers gerade keine Pflichten verletzt; sie durfte nach dem zitierten „Erlass“ des BMF aus dem Jahr 2011 den Lohnsteuerabzug so vornehmen, wie sie es getan hat. „Richtig“ kann eine Angabe in der Entgeltbescheinigung aber nur sein, wenn sie mit den speziellen Regeln des Eltern-geldrechts übereinstimmt, welche dessen Infiltrierung durch das Einkommensteuerrecht anordnen. Sofern im Elterngeldrecht etwas anders zu beurteilen ist als nach Lohnsteuerrecht, kann die Entgeltbescheinigung keine strikt determinierende Wirkung haben - sie ist im elterngeldrechtlichen Sinn falsch, auch wenn sie einkommensteuerrechtlich richtig sein mag. Im vorliegenden Fall muss man sogar schon auf der einkommensteuerrechtlichen Ebene die Unrichtigkeit annehmen, weil die Bescheinigung Zuflüsse des Klägers vorgibt, die überhaupt nie stattgefunden haben.

Der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des 12. Senats des Bayer. LSG vom 11.05.2015 - L 12 EG 33/14 vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Es darf nicht übersehen werden, dass es ausweislich der in diesem Urteil festgehaltenen Sachanträgen des seinerzeitigen Klägers nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um eine Privatnutzung gegangen war. Darüber hinaus hat der 12. Senat die im Licht der BFH-Rechtsprechung unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt, es handle sich bei der Bewertung der geldwerten Vorteile um eine typisierende Betrachtung, bei der die tatsächlich zurückgelegten Kilometer keine Rolle spielen würden. Soweit der 12. Senat den Obersatz geprägt hat, maßgeblich sei allein die steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum, nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer - hierauf beruft sich der Beklagte besonders -, so spielt dies für den vorliegenden Fall keine Rolle. Denn auch schon im Bezugszeitraum war offenkundig, dass steuerrechtlich keine Einnahmen aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfielen. Dann aber musste man damals schon zu der Erkenntnis gelangen, dass insoweit keine elterngeldrechtlich relevanten Einnahmen vorliegen würden. Sofern der Beklagte aus der Formulierung des 12. Senats ableiten wollte, den Elterngeldbehörden stehe ein Irrtumsprivileg in Bezug auf die steuerrechtliche Beurteilung zu oder die Betroffenen hätten in Bezug auf die Widerlegung der Richtigkeitsvermutung besondere Substantiierungspflichten, so wäre dem entgegenzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Nov. 2017 - L 9 EG 62/15 zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6 Bewertung


(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2 Höhe des Elterngeldes


(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkomme

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 1 Berechtigte


(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Bei

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit


(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 27 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. III. Die Revision wird nicht zugela

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(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.

(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.

(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2014, S 33 EG 88/13, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den 1. und 5. Lebensmonat seines Sohnes J. zusteht. Die Beteiligten streiten dabei im Wesentlichen darum, ob der Beklagte zu Recht geldwerte Vorteile einer Dienstwagennutzung im Bezugszeitraum als Einkommen angerechnet hat.

Der 1978 geborene, verheiratete Kläger ist Vater des am 6.9.2012 geborenen Kindes J. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und ist nichtselbstständig für die S. GmbH in B. erwerbstätig. Am 5.11.2012 beantragten beide Elternteile die Bewilligung von Elterngeld für J., die Ehefrau des Klägers Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat, der Kläger für den ersten und fünften Lebensmonat (= Zeitraum 6.9. bis 5.10.2012 und 6.1. bis 5.2.2013). Der Ehefrau des Klägers bewilligte der Beklagte antragsgemäß Elterngeld mit vorläufigem Bescheid vom 6.12.2012.

Mit vorläufigem Bescheid vom 04.12.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst Elterngeld in Höhe von 1.050,89 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte ein anhand der Gehaltsmitteilungen für den Bemessungszeitraum September 2011 bis August 2012 ermitteltes, vorgeburtliches monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 3.953,14 Euro, auf das er gemäß § 2 Abs. 3 BEEG ein monatliches Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum in Höhe von 1.083,24 Euro anrechnete. Bei diesem Einkommen handelte es sich um den geldwerten Vorteil einer privaten Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von 364 Euro monatlich sowie für Fahrten Wohnung/Arbeit in Höhe von 840,84 Euro monatlich. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des Einkommens im Bezugszeitraum.

Mit vorläufigem Neufeststellungsbescheid vom 14.12.2012 wurde der Elterngeldanspruch nach Nachweis des Einkommens im ersten Lebensmonat neu festgestellt. Aufgrund eines höheren Steuerabzugs im ersten Lebensmonat errechnete sich nunmehr ein anzurechnendes monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 904,04 Euro und damit ein monatlicher Elterngeldanspruch in Höhe von 1.167,37 Euro. Mit Bescheid vom 25.3.2013 stellte der Beklagte den Elterngeldanspruch endgültig fest und bewilligte nunmehr ein Elterngeld in Höhe von 1169,69 EUR bei einem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen in dem Bezugsmonaten aus geldwerten Vorteilen in Höhe von 900,48 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 23.4.2013 Widerspruch ein, der vom Steuerberater seines Arbeitgebers mit Schreiben vom 16. Mai 2013 begründet wurde. Der monatlich zu besteuernde geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines auch für private Zwecke überlassenen Firmenwagens betrage, soweit kein Fahrtenbuch vorgelegt werde, ein Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zzgl. 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese Bewertung des geldwerten Vorteils sei eine typisierende Betrachtung, die für das Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber angewendet werden könne. Dass diese steuerliche Fiktion des Zuflusses eines geldwerten Vorteils aber während der Elternzeit kein Einkommen im Sinne des BEEG darstelle, habe das SG Stuttgart mit Urteil vom 19.3.2012, Az.: S 17 EG 6737/10 entschieden. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2013 zurück. Der Kläger habe im Bezugszeitraum weiterhin über einen Firmenwagen, dessen Nutzung mit monatlich 1204,84 EUR als laufender Bezug versteuert wurde, verfügt. Er habe laut Gehaltsabrechnungen damit im Bezugszeitraum über Einkommen verfügt, welches auf das Elterngeld anzurechnen und als Ausübung einer Teilzeittätigkeit zu werten sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.7.2013 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage und begehrt die Berechnung seines Elterngeldanspruchs ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmenwagens. § 2 Abs. 3 BEEG sei dahingehend auszulegen, dass zur Erwerbstätigkeit die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit gehöre. Der bloße Zufluss des geldwerten Vorteils in Form einer Dienstwagennutzung genüge nicht. Arbeitsvertraglich habe er keinen Anspruch auf die Fortgewährung der Dienstwagennutzung, sie beruhe vielmehr auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers, wobei die Zurverfügungstellung keine Vergütung für vergangene Arbeitsleistungen darstellen solle. Bei nachträglicher Vertragserfüllung gelte nach der Rechtsprechung des BSG das modifizierte Zuflussprinzip. Vorliegend ließen sich die geldwerten Vorteile zwar nicht einer bestimmten Arbeitsleistung zuordnen, sie seien aber in einer Zeit gezahlt worden, in der keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Solche Einnahmen seien zu behandeln wie beliebige Einnahmen aus Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften. Der Beklagte verweist darauf, dass eine Einkommensermittlung auch dann stattfinde, wenn in der Bezugszeit leistungsunabhängige fortlaufende Bezüge, etwa in Form von Sach- oder Dienstleistungen gewährt würden.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.8.2014 abgewiesen. Der Kläger habe dem Grunde nach unstreitig Anspruch auf Elterngeld für J. im ersten und fünften Lebensmonat. Der Beklagte habe auch das vorgeburtliche Durchschnittseinkommen korrekt ermittelt und hieraus den auf den Maximalbetrag in Höhe von 1800 EUR gedeckelten Elterngeldanspruch errechnet. Der Beklagte habe aber zu Recht auf diesen Anspruch Einkommen aus geldwerten Vorteilen gemäß § 2 Abs. 3 BEEG in Höhe von 1204,84 EUR monatlich angerechnet und hieraus rechnerisch korrekt einen Elterngeldanspruch in Höhe von 1169,69 EUR errechnet. Die geldwerten Vorteile aus den regelmäßigen Sachbezügen „Dienstwagen“ und „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ seien als Arbeitslohn zu qualifizieren, denn es seien Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen würden. Die Definition von „Arbeitslohn“ setze nicht voraus, dass eine Gegenleistung erbracht werde. Diese Einkünfte seien deshalb wie bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens auch beim nachgeburtlichen Einkommen anzurechnen. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass § 2 BEEG „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ voraussetzt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG und § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG). Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Elterngeldes. Ziel des Elterngeldes sei es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (BT-Drucks. 16/1889, S. 2, 15; BT-Drucks. 16/2454, S. 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, solle einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S. 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen. Wie auch andere Entgeltersatzleistungen sei das Elterngeld demnach dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3.12.2009, B 10 EG 3/09 R, Juris, Rn. 33). Eines Ersatzes bedürfe es jedoch dann nicht, wenn die Einkünfte weiter erzielt würden. In einem solchen Fall bedürfe es insoweit keiner Sicherung des zuletzt prägenden Lebensstandards. Dies gelte bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten modifizierten Zuflusstheorie allerdings nicht für Einkünfte, die nach der Geburt zufließen, jedoch bereits zuvor erarbeitet worden sind (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom 30.9.2010, B 10 EG 19/09 R). Um solche Einkünfte handele es sich vorliegend jedoch nicht. Die geldwerten Vorteile habe der Kläger vielmehr im und für den Elterngeldbezugszeitraum bezogen, nicht für eine bereits zuvor erbrachte (oder später zu erbringende) Arbeitsleistung. Er habe es demnach im Bezugszeitraum „erarbeitet“, auch wenn er hierfür keine Arbeitskraft aufwenden musste (vgl. ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2013, L 11 EG 1995/12, Juris, Rn. 28). Diesen geldwerten Vorteil habe der Beklagte zutreffend anteilig in den Bezugsmonaten berücksichtigt. Dies gelte zur Überzeugung des Gerichts insbesondere nicht nur für den geldwerten Vorteil der Kraftfahrzeugnutzung, die dem Kläger in Form von 1% des Bruttolistenpreises in Höhe von 364 Euro monatlich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angerechnet werde, sondern auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die pro Kalendermonat 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe von 840,84 Euro in Ansatz gebracht würden. Zwar möge der Kläger tatsächlich für die im Bezugszeitraum nicht angefallenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Korrektur über einen entsprechenden Werbungskostenabzug vornehmen dürfen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2010, Az. VI-R-57/09, Juris). Allerdings sehe das BEEG für die Höhe des Elterngelds sowohl im Bemessungs- als auch im Bezugszeitraum eine pauschalierende Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens vor, indem es in § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf die positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte der darin explizit genannten Einkunftsarten abstelle und hiervon unter anderem pauschal einen Werbungskostenabzug bzw. einen Abzug für Steuern - gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 BEEG fiktiv („Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer...“) vornimmt. Nachträgliche Korrekturen nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs seien nicht vorgesehen. Diese Vorgehensweise sei zur Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf das Ziel einer schnellen Ausreichung des Elterngeldes zeitnah nach der Geburt sachlich gerechtfertigt.

Am 18.9.2014 hat der Kläger hiergegen Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, ohne diese schriftsätzlich zu begründen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2013 zu verurteilen, für den am 6.9.2012 geborenen Sohn J. Elterngeld für den 1. und 5. Lebensmonat ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmenwagens zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Vertreterin des Beklagten stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem BEEG vom 5.12.2006 in der ab dem 1.1.2011 gültigen Fassung. Das BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges vom 10.9.2012 mit seinen grundlegenden Änderungen zur Einkommensermittlung gilt erst für Geburten ab 1.1.2013.

Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte hat rechtlich zutreffend die dem Kläger im Bezugszeitraum in den jeweiligen Gehaltsmitteilungen ausgewiesenen geldwerten Vorteilen aus regelmäßigen Sachbezügen (Dienstwagen) in Höhe von monatlich 1204,84 EUR als Einkünfte aus Arbeitslohn qualifiziert, weil es sich dabei um Einkünfte handelt, die dem Kläger aus dem Dienstverhältnis zugeflossen sind. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.8.2014 verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere handelt es sich auch nicht um nachgezahltes Arbeitsentgelt für zuvor erbrachte Leistungen, das nach der modifizierten Zuflusstheorie einem außerhalb des Bezugszeitraumes liegenden Zeitraum zuzuordnen wäre. Denn dem Kläger stand der Dienstwagen unstreitig während seiner Elternzeit zur Verfügung. Zutreffend hat das SG auch nicht zwischen dem geldwerten Vorteil der Kraftfahrzeugnutzung, die dem Kläger in Form von 1% des Bruttolistenpreises in Höhe von 364,- EUR monatlich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angerechnet wurde, und den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG 840,84 Euro monatlich in Ansatz gebracht wurden, unterschieden. Wird die Ein-Prozent-Regelung angewandt und der Dienstwagen - wie hier - auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke um 0,03 Prozent des Listenpreises. Hierbei handelt es sich um eine typisierende Betrachtung, bei der die tatsächlich zurückgelegten Kilometer keine Rolle spielen. Maßgeblich ist allein die steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum, nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer. Dies entspricht - wie das SG zutreffend ausführt - dem Grundsatz, die Bewilligung und Ausreichung von Elterngeld zügig durchzuführen.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 4 unschädlich.

(2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des Absatzes 3.

(3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 23. September 2022 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.

(4) (weggefallen)

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft das Begehren des Klägers, höheres Elterngeld zu erhalten.

Der inzwischen 38-jährige Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Vater des am ... 2015 geborenen Kindes K. A. Zur Familie gehören zwei - am ... 2010 und am ... 2011 geborene - ältere Kinder. Während des streitgegenständlichen Zeitraums war der Kläger mit K.s Mutter verheiratet und lebte mit dieser und den drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Der Kläger war und ist als Justiziar bei der Firma R. AG, O-Stadt, beschäftigt. Vor K.s Geburt arbeitete er in Vollzeit mit 40 Wochenstunden.

Am 16.05.2015 beantragte der Kläger Elterngeld für die Lebensmonate eins und acht von K.. Er teilte mit, während der von ihm beantragten Lebensmonate werde er keine Erwerbstätigkeit ausüben, was er auch realisierte. Zu seinem Einkommen im Bemessungszeitraum gab er an, er habe einen geldwerten Vorteil in Form eines Dienstwagens erhalten. Diesen werde er aber während des Bezugszeitraums abgeben. Überhaupt werde er im Bezugszeitraum keine Einkünfte haben.

Mit dem Elterngeldantrag legte der Kläger Verdienstabrechnungen für den Zeitraum Mai 2014 bis April 2015 vor. Stets waren für „Privatfahrten“ 535 EUR an geldwerten Bezügen aufgeführt (Lohnart 873), des weiteren unter Lohnart 874 „Whg/Arbeit ST- und Svpfl“ und unter Lohnart 875 „Whg/Arbeit p. St.“ wechselnde Bezüge, wobei der unter Lohnart 874 genannte Betrag stets der höhere war. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm im Hinblick auf den Sachbezug „Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte“ schon von Beginn des Bemessungszeitraums an beim Lohnsteuerabzug eine Einzelbewertung vor. Einzelbewertung bedeutet, dass der Arbeitgeber für Vorteile aus einer Dienstwagenüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht einen pauschalierten Betrag als geldwerten Bezug vorsieht und davon Lohnsteuer einbehält und abführt, sondern sich insoweit an den tatsächlich durchgeführten Fahrten orientiert. Von dem auf der Grundlage dieser Einzelbewertung ermittelten Resultat errechnete die Arbeitgeberin einen bestimmten Anteil, den sie pauschal versteuerte (0,30 EUR pro Entfernungskilometer). Vom Rest wurde Lohnsteuer abgeführt. Ansonsten weisen die Verdienstabrechnungen folgende Bezüge auf:

- Die monatliche Grundvergütung („Gehalt“) betrug von Mai 2014 bis Februar 2015 8.250 EUR, für die Monate März und April 2015 9.400 EUR.

- In allen zwölf Monaten wurde ein Zuschuss Kinderbetreuung bzw. ein Kindergartenzuschuss in Höhe von jeweils 350 EUR gewährt.

- Im Monat Dezember 2014 erhielt der Kläger zusätzlich eine Bonuszahlung in Höhe von 8.250 EUR.

Die Arbeitgeberin bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 27.05.2015, man habe vereinbart, dass der Firmenwagen diesem während der Elternzeit nicht zur Verfügung stehe.

Mit Bescheid vom 24.08.2015 bewilligte der Beklagte vorläufig Elterngeld für die Lebensmonate eins und acht jeweils in Höhe von 1.664,85 EUR. Als Bemessungszeitraum zog er die Phase Mai 2014 bis April 2015 heran. Zunächst ermittelte er die Elterngeldleistung ohne Berücksichtigung von Einkommen im Bezugszeitraum. In diesem Zusammenhang berechnete er ein Elterngeld-Netto in Höhe von 4.410,98 EUR. Daraus ergab sich wiederum ein monatliches Elterngeld in Höhe von 2.867,14 EUR, das auf den Höchstbetrag von 1.800 EUR gekürzt wurde. Zu den 1.800 EUR addierte der Beklagte 180 EUR als Geschwisterbonus.

Sodann ermittelte der Beklagte die Leistung unter Anrechnung von Einkommen des Klägers im Bezugszeitraum. Dazu teilte er in der Begründung des Bewilligungsbescheids mit, in den beiden bewilligten Lebensmonaten habe der Kläger Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Dienstwagen) erhalten. Nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften sei auch bei anteiliger PKW-Nutzung der geldwerte Vorteil mit dem vollen monatlichen Betrag zu versteuern. Die Anlage zum Bewilligungsbescheid offenbart zur Berechnung des Einkommens im Bezugszeitraum folgende Berechnungsschritte:

- In einem ersten Schritt führte der Beklagte sämtliche für Kalendermonate erhaltene relevante Bezüge im Leistungszeitraum auf, also die in Betracht kommenden Einkünfte für die Phasen 01. bis 31.05., 01. bis 30.06. und 01. bis 31.12.2015 sowie 01. bis 31.06.2016. Die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit bezifferte er jeweils (in jedem der vier Kalendermonate) mit 535 EUR, an pauschal versteuerten Einnahmen nannte er jeweils 117 EUR. Damit berücksichtigte er die Pauschale für Privatfahrten sowie den pauschal besteuerten Teil der geldwerten Vorteile für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte.

- Im zweiten Schritt gab der Beklagte für jeden Bezug für jeden Kalendermonat an, welcher Zeitraum insoweit betroffen sei („zu berücksichtigender Zeitraum“). Es handelte sich dabei jeweils um den Teil des Kalendermonats, der auf den „zu berücksichtigenden Zeitraum“ fiel.

- Im dritten Schritt wurde der zu berücksichtigende Betrag ermittelt. Den dafür heranzuziehenden Faktor ermittelte der Beklagte dergestalt, dass er die Tage des Kalendermonats, die in den Leistungszeitraum fielen, durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Kalendermonats dividierte. Für die Kalendermonate Mai und Dezember 2015 resultierten auf diese Weise jeweils 273,41 EUR, für den Kalendermonat Juni 2015 391,20 EUR und für den Kalendermonat Januar 2016 378,59 EUR.

- Dann addierte der Beklagte die entsprechenden Anteile aus den verschiedenen Kalendermonaten: Für den ersten Lebensmonat ergaben sich 664,61 EUR, für den achten 652 EUR. Sowohl für den ersten wie für den achten Lebensmonat zog der Beklagte den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 83,33 EUR ab. Es blieben 581,28 EUR für den ersten und 568,67 EUR für den achten Monat.

- Daraus ermittelte der Beklagte den Durchschnitt des Bruttoeinkommens mit 574,98 EUR. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben erhielt er ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 441,54 EUR.

- Diesen Betrag von 441,54 EUR subtrahierte der Beklagte von 2.770 EUR, dem Maximalbetrag des monatlichen (Netto-)Einkommens im Bemessungszeitraum. Auf die verbleibende Differenz wandte er den Leistungssatz von 65% an und addierte den Geschwisterbonus.

Am 04.09.2015 legte der Kläger gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid Widerspruch ein. Er wende sich dagegen, so der Kläger zur Begründung, dass ihm Elterngeld nicht in Höhe von 1.980 EUR, sondern nur von 1.664,85 EUR gewährt werde. Diese Differenz beruhe ausschließlich auf der Berücksichtigung des Dienstwagens. Tatsächlich beziehe er aber kein Einkommen, weil er den Dienstwagen zurückgegeben habe. Mit seiner Vorgehensweise verkenne der Beklagte die Unterschiedlichkeit der Prinzipien des Steuerrechts einerseits und des Elterngeldrechts andererseits. Insbesondere wies der Kläger darauf hin, mit der pauschalen Versteuerung sei gerade nicht die Unterstellung verbunden, der Firmenwagen habe für den ganzen Kalendermonat zur Verfügung gestanden. Es dürfe nicht übersehen werden, dass es für die Einkommensanrechnung im Bezugszeitraum auf den Leistungsmonat, nicht auf den Kalendermonat ankomme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, steuerrechtlich habe die volle Versteuerung eines geldwerten Vorteils immer für einen Kalendermonat zu erfolgen, sobald der Dienstwagen auch nur für einen Tag im Kalendermonat zur Verfügung gestanden habe. Nach eigener Aussage des Klägers habe ihm der Dienstwagen aber nur während der beiden Bezugsmonate nicht zur Verfügung gestanden. Der für die Zeiten außerhalb des Bezugszeitraums zu gewährende geldwerte Vorteil sei als laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn, gegebenenfalls anteilig, auf das Elterngeld anzurechnen. Bezug genommen werde auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22.01.2013 - L 11 EG 1721/12.

Dagegen hat der Kläger am 12.11.2015 beim Sozialgericht München Klage erhoben. Er begehre, so hat er geschrieben, die Bewilligung von jeweils 1.980 EUR Elterngeld. Ein Abzug dürfe nicht vorgenommen werden, da er, der Kläger, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, auch keine Sachbezüge, erhalten habe. Die steuerrechtliche Handhabung, generell die Pauschalen anzuwenden, beruhe auf der Überlegung, dass verallgemeinernde Annahmen über den Wert eines Sachbezugs getroffen würden, ohne jeweils individuell auf die konkreten Nutzungsmöglichkeiten des einzelnen Steuerpflichtigen abzustellen, die infolge Urlaub oder Krankheit des Steuerpflichtigen oder Werkstattaufenthalt des Autos eingeschränkt sein könnten. Mit dieser Verallgemeinerung sei jedoch gerade nicht die Aussage verbunden, dass das Kfz tatsächlich an jedem Tag des Kalendermonats zur Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Die steuerrechtliche Pauschalierungsregel treffe keine Aussage, ob der Sachlohn zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeflossen sei, sondern setze diesen Zufluss zu einem bestimmten Zeitpunkt (irgendwann im Kalendermonat) voraus. Die steuerrechtliche 1%-Regel könne nicht die Frage beantworten, ob während der Bezugsmonate, die nur selten mit Kalendermonaten identisch seien, tatsächlich ein Sachbezug stattfinde. Das vom Beklagten genannte Urteil des LSG Baden-Württemberg sei nicht einschlägig, weil dort das Kfz auch während der Bezugszeit genutzt worden sei. Essentiell sei der Unterschied zwischen Kalendermonatsbezogenheit und Lebensmonatsbezogenheit. Das Einkommensteuerrecht berühre mit der Pauschalierung nicht die Frage, wann der Sachvorteil zufließe.

Mit Urteil vom 29.07.2016 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für seinen Sohn K. Elterngeld für den ersten und achten Lebensmonat in Höhe von 1.980 EUR zu gewähren. Zudem hat es die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beklagten sei der Elterngeldanspruch nicht um einen geldwerten Vorteil wegen der Nutzung eines Dienstwagens zu mindern. Denn vorliegend fehle es an einem Einkommen des Klägers aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum. Zutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass auch Sachbezüge und damit der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens im Bezugszeitraum grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) elterngeldmindernd zu berücksichtigen seien. Auch die Nutzung eines Dienstwagens im Bezugszeitraum sei als Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Vorliegend aber habe der Kläger unstreitig seinen Dienstwagen im Bezugszeitraum nicht genutzt und deshalb auch keinen geldwerten Vorteil erhalten. Aus Sinn und Zweck des Elterngelds sowie der Regelung des § 2 Abs. 3 BEEG, deren Wortlaut darauf abstelle, dass die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit „habe“, ergebe sich, dass nur tatsächlich zugeflossenes Einkommen im Bezugszeitraum zu einer Minderung des Elterngelds führen könne.

Soweit der Beklagte darauf verweise, so das Sozialgericht weiter, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des BEEG bewusst von einem elterngeldrechtlichen Einkommensbegriff sui generis abgesehen habe und grundsätzlich einen Gleichlauf von Elterngeld- und Steuerrecht gewollt habe, führe auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch das Einkommensteuerrecht bzw. Lohnsteuerrecht setze den Zufluss eines Vorteils voraus. Die steuerrechtlichen Regelungen, auf die sich der Beklagte hinsichtlich der Berücksichtigung des nicht genutzten Dienstwagens beziehe, beträfen lediglich die Bewertung von tatsächlich zugeflossenen Einnahmen. Da hier schon gar kein Einkommen vorliege, könnten steuerliche Bewertungsregeln nicht dazu führen, dass ein Einkommen des Klägers im Bezugszeitraum fingiert werde. Schon aufgrund der Tatsache, dass das BEEG und das Einkommensteuergesetz (EStG) auf unterschiedliche Zeiträume abstellten, könne die steuerrechtliche Bewertungsvorschrift nicht undifferenziert ins Elterngeldrecht übertragen werden. Abhängig vom Geburtsdatum des Kindes würde dies zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Elterngeldberechtigten führen.

Am 23.08.2016 hat der Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt. In der Begründung hat er sich wiederum auf die Richtigkeit der Lohn- und Gehaltsmitteilungen berufen. Deren Richtigkeitsvermutung, so der Beklagte, sei nicht widerlegt. Denn völlig zu Recht würden die Mitteilungen für Mai, Juni, Dezember 2015 sowie 2016 die entsprechenden Ansätze für Sachbezüge aufweisen. Es bestehe keine Veranlassung, eine eigene elterngeldrechtliche Bewertung vorzunehmen. Die Verwaltung habe die richtigen Entgeltbescheinigungen heranzuziehen. Hinsichtlich der neben den 535 EUR monatlich für Privatfahrten angerechneten 117 EUR für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte hat der Beklagte eingelenkt. Insofern sei, so hat er geschrieben, durch die vorgelegten Berechnungsschemata nachgewiesen, dass eine Zahlung nur anteilig für Arbeitstage erfolgt sei; daher sei eine Anrechnung nach § 2 Abs. 3 BEEG nicht sachgerecht.

Der Beklagte hat in Folge dessen ein Vergleichsangebot unterbreitet, für jeden Bezugsmonat 1.695,49 EUR Elterngeld zu zahlen (auf der Basis der vom Kläger aktuell vorgelegten Gehaltsnachweise für Mai, Juni, Dezember 2015, Januar 2016). Der Kläger hat dieses Angebot abgelehnt.

Aufbauend auf seinem Vergleichsangebot beantragt der Beklagte,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. Juli 2016 insoweit aufzuheben, als er zu einer Elterngeldzahlung von mehr als 1.695,49 EUR monatlich verpflichtet worden ist, und die Klage dementsprechend teilweise abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat im Lauf des Berufungsverfahrens Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai, Juni und Dezember 2015 sowie für Januar 2016 vorgelegt. In den Monaten Mai und Juni 2015 hatte die Arbeitgeberin den Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens auf jeweils 535 EUR beziffert, für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 auf 697 EUR. Für alle vier Kalendermonate dokumentieren die Gehaltsabrechnungen - wie im Bemessungszeitraum - geldwerte Vorteile für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen. Wiederum hat die Arbeitgeberin des Klägers einen bestimmten Anteil dargestellt, den sie pauschal versteuert hat, sowie einen weiteren, von dem Lohnsteuer abgeführt worden ist. Ansonsten weisen die Gehaltsabrechnungen folgende Bezüge aus:

- Das Gehalt hat im Mai 2015 5.761,29 EUR, im Juni 2015 3.446,67 EUR, im Dezember 2015 5.661,29 EUR und im Januar 2016 4.088,71 EUR betragen.

- Der Kindergartenzuschuss hat im Mai 2015 214,52 EUR und im Juni 2015 128,33 EUR betragen, während er im Dezember 2015 und im Januar 2016 nicht mehr gewährt worden ist.

- Eine Bonuszahlung in Höhe von 4.875 EUR ist im Dezember 2015 gezahlt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen, sind als Streitstoff in das Verfahren eingeführt worden und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig - das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen -, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger Elterngeld in Höhe von monatlich 1.980 EUR für den ersten und achten Lebensmonat von K. zu gewähren.

Streitgegenstand der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Elterngelds für die bewilligten Lebensmonate eins und acht. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 24.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2015. Eine endgültige Festsetzung des Elterngelds liegt noch nicht vor. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass auch der vorläufige Bewilligungsbescheid angefochten werden kann (vgl. nur BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 18/12 R). Bei dem hier vorliegenden Höhenstreit ist der Streitgegenstand nicht auf einen einzelnen Berechnungsfaktor beschränkt. Vielmehr prüft der Senat umfassend, ob die Verurteilung durch das Sozialgericht vollständig oder wenigstens zum Teil falsch gewesen ist. Das erfordert eine Bewertung unter Heranziehung aller tatsächlichen und rechtlichen Facetten, ob dem Kläger im Vergleich zum Bewilligungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids tatsächlich höhere Leistungen zustehen. Eine Beschränkung auf die Problematik der nachgeburtlichen Einkünfte wäre nicht zulässig.

Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs dem Grunde nach liegen un-zweifelhaft vor. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 BEEG in der seit 01.01.2015 geltenden Fassung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer

  • 1.einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

  • 2.mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

  • 3.dieses Kind selbst betreut und erzieht und

  • 4.keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Alle diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger während des ersten und achten Lebensmonats von K.. Er hatte seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit ihm in einem Haushalt, betreute und erzog ihn selbst und übte entsprechend seiner Ankündigung im Elterngeldantrag keine Erwerbstätigkeit aus. Ein ordnungsgemäßer Antrag liegt vor.

Die Höhe des Elterngelds hat der Beklagte zu niedrig festgelegt. Denn er hätte auf den Elterngeld-Höchstbetrag von monatlich 1.800 EUR kein im Bezugszeitraum erzieltes Einkommen anrechnen dürfen. Somit hätte der monatliche Leistungsbetrag unter Einschluss eines Geschwisterbonus von 180 EUR tatsächlich, wie der Kläger meint und das Sozialgericht entschieden hat, auf 1.980 EUR festgesetzt werden müssen.

Der Beklagte hat für die Ermittlung der Höhe der Leistung bereits die falsche Ausgangsnorm herangezogen. Für die Höhe des Elterngelds existieren zwei alternativ anzuwendende Basisregelungen. Die erste, § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG, gilt nur für diejenigen Fälle, in denen im Bezugszeitraum keinerlei Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugeflossen ist. § 2 Abs. 1 BEEG lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:

„Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie

2. …,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b … hat.“

Satz 2 belegt klar die funktionale Reduktion von § 2 Abs. 1 BEEG auf den Fall, dass die berechtigte Person in den Monaten des Leistungsbezugs kein Einkommen hat. Hat sie dagegen Einkommen, ist § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung einschlägig:

1Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. 2Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2.770 Euro anzusetzen.

Wenn somit Einkommen im Bezugszeitraum vorliegt, darf im Prüfungsablauf § 2 Abs. 1 Satz 1 (und auch Absatz 2) BEEG nicht als Ausgangspunkt der Prüfung herangezogen werden; als Ausgangspunkt dient dann vielmehr § 2 Abs. 3 BEEG. Im vorliegenden Fall allerdings ist die besondere Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 3 BEEG, die einen Rückgriff auf die allgemeine Norm des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG verbietet, nicht erfüllt. Denn der Kläger hatte für Monate nach der Geburt von K. gerade kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das durchschnittlich geringer war als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt.

Für die beiden Bezugsmonate, den ersten und achten Lebensmonat K.s, hat der Kläger ausweislich der Gehaltsabrechnungen für Mai, Juni und Dezember 2015 sowie für Januar 2016 kein reguläres Gehalt und keinen Kindergartenzuschlag bezogen. Die entsprechenden Positionen, die in den Gehaltsabrechnungen aufgeführt sind, weisen nur Bezüge auf, die außerhalb der beiden Bezugsmonate erarbeitet und lediglich dafür gezahlt worden sind. Völlig zu Recht hat der Beklagte diese Vergütungsbestandteile deshalb nicht als Einkommen im Sinn von § 2 Abs. 3 BEEG gewertet. Die Bonuszahlung im Dezember 2015 darf als sonstiger Bezug gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG ohnehin nicht als relevantes Einkommen berücksichtigt werden, was der Beklagte auch nicht getan hat. Ebenso zutreffend hat er die aufgeführten Beträge an Sachbezügen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen ausgeklammert. Denn er hat richtig erkannt, dass eine entsprechende Zuwendung geldwerter Vorteile seitens der Arbeitgeberin nur an den tatsächlichen Arbeitstagen erfolgt war. Auf diese Weise hat er auch sie nur den Zeiträumen zugerechnet, die außerhalb des Bezugszeitraums gelegen haben.

Fälschlicherweise ist der Beklagte jedoch im Hinblick auf die Privatfahrten mit dem Dienstwagen nicht genauso vorgegangen. Der Kläger hatte während des Bezugszeitraums keinerlei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 EStG. Dieser einkommensteuerrechtliche Befund muss für die elterngeldrechtliche Einkommensfeststellung übernommen werden.

An dieser Stelle erscheint es angebracht, generell zu beleuchten, auf welche Weise das Einkommensteuerrecht das Elterngeldrecht durchdringt und gestaltet:

- Das Einkommensteuerrecht determiniert, ob überhaupt relevante Einkünfte im Sinn des Elterngeldrechts vorliegen. Das wirkt sich insbesondere bei den hier streitigen Sachbezügen aus. Nur wenn und soweit das Einkommensteuerrecht überhaupt einen geldwerten Vorteil sieht, liegen elterngeldrechtliche Einkünfte vor.

- Auch die einkommensteuerrechtliche Bewertung (der Höhe nach) von Sachbezügen muss im Elterngeldrecht übernommen werden.

- Weiter ist für die Einstufung in die jeweilige Einkommenskategorie - zB ob es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb handelt (wichtig zB bei GmbH-Geschäftsführern) - allein das materielle Einkommensteuerrecht maßgebend.

- Viertens ist nur das in Deutschland zu versteuernde Einkommen elterngeldrelevant.

- Eine materiell-rechtliche Abhängigkeit vom Einkommensteuerrecht findet man fünftens bei der Abgrenzung der sonstigen Bezüge im Sinn von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG vom laufenden Arbeitslohn.

Im hier vorliegenden Fall greift die erste der genannten Wirkungskomponenten des Einkommensteuerrechts: Da hinsichtlich der Privatnutzung des Dienstwagens kein einkommensteuerrechtlich relevanter Vorteil gegeben ist, fehlt es insoweit auch an Einkünften im elterngeldrechtlichen Sinn.

Dabei spielt keine Rolle, dass in den vom Bezugszeitraum belegten Kalendermonaten durchaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorlagen. Denn Einkommen ist nur dann im Sinn von § 2 Abs. 3 BEEG relevant, wenn es tatsächlich innerhalb des Bezugszeitraums, hier also der betreffenden Lebensmonate von K., zugeflossen ist. In dieser Hinsicht existiert ein gravierender Unterschied zwischen der Einkommensermittlung im Bemessungszeitraum und der im Bezugszeitraum. Für Erstere gilt das Kalendermonatsprinzip, für Letztere das Lebensmonatsprinzip. Im Rahmen der Einkommensermittlung im Bezugszeitraum ist der Entgeltbezug innerhalb eines Kalendermonats schlicht irrelevant; entscheidend ist, was innerhalb der Bezugsmonate zugeflossen ist, hier eben vom 19.05. bis 18.06.2015 und vom 19.12.2015 bis 18.01.2016. Das Lebensmonatsprinzip ist in Gestalt der Formulierung „für Monate nach der Geburt“ durch formelles Gesetz installiert. Es gilt für sämtliche Vergütungskomponenten, die beim Kläger angefallen sind, auch für die Privatnutzung des Dienstwagens. Das Lebensmonatsprinzip darf nicht unter Hinweis auf faktische Umstände oder praktische Notwendigkeiten deaktiviert werden. Eine Vereinfachung, die sich etwas vom Lebensmonatsprinzip entfernt, hat das BSG lediglich im Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R proklamiert; dies jedoch bei einem selbständig Tätigen, wo die konkreten Einkünfte pro Monat oder Tag ohnehin nicht konkret, sondern nur näherungsweise angegeben werden können.

Der Senat stellt nochmals explizit fest, dass bei Anwendung des Lebensmonatsprinzips im ersten und achten Lebensmonat von K. beim Kläger kein Zufluss der Vergütungskomponenten Gehalt, Kindergartenzuschuss sowie Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verzeichnen war. Bezüglich der hier allein streitigen Privatnutzung des Dienstwagens ist es nicht anders.

Dabei erkennt der Beklagte das Lebensmonatsprinzip eigentlich an. Denn nur so ist seine Berechnungstechnik - dokumentiert in der Anlage zum Bewilligungsbescheid - zu verstehen, vom jeweiligen Gehalt für einen Kalendermonat den Anteil herauszufiltern, der für den Bezugsmonat relevant ist. Der Beklagte würde - wie dieser Fall konkret zeigt - offenkundig nicht in Erwägung ziehen, „normales“ Arbeitsentgelt, das vor Beginn oder nach Beendigung des Bezugszeitraums, aber noch im gleichen Kalendermonat erarbeitet worden ist, anteilig als Einkommen im Bezugszeitraum zu klassifizieren. Er würde vielmehr akzeptieren, dass das Entgelt vorher bzw. nachher erarbeitet worden ist. Hinsichtlich der Privatnutzung des Dienstwagens will der Beklagte indes nicht so verfahren.

Einkommensteuerrechtlich wird die vom Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit - und zwar in der Tat lediglich die bloße Möglichkeit -, einen Dienstwagen privat zu nutzen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit behandelt (Sachbezug, geldwerter Vorteil). Auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken kommt es nicht an. Nur am Rande sei erwähnt, dass bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anders verfahren wird; der BFH hat mittlerweile entschieden, dass nur tatsächlich durchgeführte Fahrten einen geldwerten Vorteil darstellen, nicht die bloße Nutzungsmöglichkeit.

Für die elterngeldrechtliche Behandlung folgt daraus, dass es sich bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens um relevante Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Schon vor längerer Zeit hat das BSG - wenn auch eher beiläufig - dies bestätigt (BSG, Urteil vom 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R). Darüber hinaus hat das BSG zu erkennen gegeben, dass die Vergütung für die Kfz-Nutzung keinen sonstigen Bezug verkörpert, der gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit behandelt werden dürfte.

Auch elterngeldrechtlich verkörpert bereits die bloße Nutzungsmöglichkeit relevante Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung ankommt.

Zu Unrecht hat der Beklagte einen Teil der durch die Privatnutzung des Dienstwagens entstandenen geldwerten Zuflüsse in den Bezugszeitraum hineinverlagert. Zu diesem Fehler hat ihn die spezielle einkommensteuerrechtliche Technik, die Vorteile zu bewerten, verleitet. Rechtsgrundlage im Einkommensteuerrecht ist § 8 EStG:

§ 8 Einnahmen

(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.

(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden… 9Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

(3) …

Und der in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Bezug genommene § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG lautet:

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Die Bewertungsregel des § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG offenbart eine extreme Pauschalierung des geldwerten Vorteils: Für jeden Kalendermonat muss ein Prozent des Listenpreises des Dienstwagens als Vorteil angesetzt werden. Das Besondere dieses Berechnungsmodus liegt darin, dass stets der volle Pauschbetrag heranzuziehen ist, auch wenn die Kfz-Nutzung im Lauf eines Monats beginnt oder endet. Daher hat der Beklagte in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die Monate Mai und Juni 2015 jeweils eine geldwerte Einnahme in Höhe von 535 EUR, für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 jeweils in Höhe von 697 EUR angesetzt.

Fehlerhaft war die Vorgehensweise des Beklagten aber deshalb, weil er diese Bezüge in den Abrechnungsmonaten (= Kalendermonaten) Mai, Juni, Dezember 2015, Januar 2016 gleichmäßig und stetig auf den jeweiligen Monat aufgeteilt hat und so zum Ergebnis gekommen ist, auch derjenige Teil der vier betroffenen Abrechnungsmonate, der innerhalb des ersten oder achten Lebensmonats von K. liegt, sei mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit belegt. In den Phasen 19.05. bis 18.06.2015 und 19.12.2015 bis 18.01.2016 fielen keine Einkünfte an, die nach materiellem Einkommensteuerrecht relevant wären. Der Kläger hatte hier keinerlei Zufluss; der mit 535 bzw. 697 EUR zu bewertende Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens trat zeitlich entweder vor Beginn des Bezugszeitraums (Mai, Dezember 2015) oder nach dessen Ende (Juni 2015, Januar 2016) ein. Anscheinend vertritt der Beklagte die Auffassung, über § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG werde der pauschaliert bezifferte Vorteil quasi normativ über den ganzen Kalendermonat „verteilt“; es handle sich bei den 535 EUR bzw. 697 EUR gewissermaßen um einen Monatsbetrag, der einen (innerhalb des Monats) regelmäßigen und stetigen Zufluss ausweise. Dem ist nicht so. Steuerrecht fingiert nicht, dass die Kfz-Nutzung im ganzen Monat stattgefunden hat (das ist aus steuerrechtlicher Perspektive auch gar nicht erforderlich, weil es für die Lohnsteuererhebung nicht auf den Anfall innerhalb des Kalendermonats ankommt). Es nimmt nur an, dass insgesamt der (fiktive) Pauschbetrag in dem betreffenden Abrechnungsmonat zugewandt wurde. Entscheidend ist in diesem Kontext, dass zwischen der Frage des Zuflusses und der Bewertung klar unterschieden werden muss. Die 1%-Regelung äußert sich nur zur Bewertung in Euro und Cent, nicht zum Zufluss; es wird kein Zufluss zu einem bestimmten Zeitpunkt fingiert. Eine rechtliche Grundlage dafür, einen bestimmten Zufluss innerhalb eines Abrechnungsmonats anzunehmen, künstlich zu konstruieren oder zu fingieren, ist nicht vorhanden.

Im vorliegenden Fall ist der Senat davon überzeugt, dass während der beiden streitigen Bezugsmonate der Kläger keine Möglichkeit hatte, den ihm überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen. Zwar war das Fahrzeug während dieser Phase entgegen den Angaben im Elterngeldantrag nicht an die Arbeitgeberin zurückgegeben worden. Allerdings hatte der Kläger mit seiner Arbeitgeberin unzweifelhaft vereinbart, dass während der fraglichen Lebensmonate keine Nutzungsmöglichkeit bestehe. Dass diese Absprache mit einiger Wahrscheinlichkeit getroffen wurde, um die Elterngeldleistungen zu optimieren, tut nichts zur Sache; rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vermag der Senat nicht im Ansatz zu erkennen. Obwohl das Fahrzeug während der Bezugsmonate vor dem Haus des Klägers stand, benutzte dieser es entsprechend der Absprache mit der Arbeitgeberin nach Überzeugung des Senats nicht. Die steuerlich relevante Nutzungsmöglichkeit wurde allein durch den rechtlichen Ausschluss des Nutzungsrechts für die Bezugsmonate wirksam beseitigt. Dass der Kläger tatsächlich eigenmächtig - unter Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen - das Fahrzeug hätte nutzen können, spielt insoweit keine Rolle. Und selbst wenn er den Dienstwagen entgegen der Abrede privat genutzt hätte, lägen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Denn Arbeitsentgelt sind nur die vom Arbeitgeber zugewandten, nicht aber vom Arbeitnehmer „gestohlene“ oder „unterschlagene“ Güter.

Der Beklagte hält das Fehlen von Einkünften im Bezugszeitraum für unerheblich, weil er sich strikt an die von der Arbeitgeberin ausgestellten Entgeltbescheinigungen für die vier Abrechnungsmonate halten will. Damit jedoch übernimmt er diese Entgeltbescheinigungen zu undifferenziert. Als Rechtsgrundlage für seine Handhabung beruft sich der Beklagte auf § 2c Abs. 2 BEEG:

Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. 2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.

Der Beklagte liegt schon im Ansatz falsch. Denn den von der Arbeitgeberin des Klägers erstellten Entgeltabrechnungen kann lediglich entnommen werden, dass dem Kläger in den vier Abrechnungsmonaten 535 EUR bzw. 697 EUR an laufendem Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zugeflossen sind. Die Bescheinigungen treffen dagegen keinerlei Feststellung, wann innerhalb des Kalendermonats dies erfolgt ist. Das übersieht der Beklagte; der - möglicherweise sogar richtigen - Entgeltabrechnung kommt von vornherein gar nicht die Aussagekraft zu, die er ihr beimisst. Keine der vier Abrechnungen indiziert, geschweige denn dokumentiert positiv, dass tatsächlich den ganzen Kalendermonat über der geldwerte Vorteil gleichmäßig, quasi Tag für Tag, zugeflossen ist. Jede Entgeltabrechnung belegt nur, dass in dem Monat insgesamt - egal wann - dieser geldwerte Vorteil erarbeitet wurde.

Nur der Vollständigkeit halber: Würde man darauf beharren, die Entgeltbescheinigung würde doch eine Vermutung für die gleichmäßige Verteilung des darin aufgeführten Entgelts auf die Tage des Abrechnungsmonats begründen, wäre die Bescheinigung insoweit nicht bindend, sondern als elterngeldrechtlich (nicht steuerrechtlich) falsch widerlegt. Falsch wäre sie deshalb, weil im Elterngeldrecht der Berechnungsmodus angelegt ist, dass nur das als Einkommen im Bezugszeitraum behandelt werden darf, was tatsächlich darin zugeflossen bzw. erarbeitet worden ist. Der Aussagegehalt der Bescheinigung wäre mit dem Elterngeldrecht also nicht kompatibel.

Damit bleibt als Ergebnis festzuhalten, dass sich die Höhe des Elterngelds im ersten und achten Lebensmonat von K. nicht nach § 2 Abs. 3 BEEG, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEEG richtet. Das impliziert, dass keinerlei nachgeburtliches Einkommen angerechnet wird. Die dem Kläger zustehende monatliche Leistung ergibt sich somit allein aus der Berechnung auf der Basis des Einkommens im Bemessungszeitraum. Insoweit hat der Beklagte zutreffend ein monatliches Elterngeld in Höhe von 1.980 EUR errechnet; in der Tat steht dieser Betrag dem Kläger zu. Eine ausführliche Darlegung der einzelnen Berechnungsschritte erübrigt sich, weil das Einkommen aus Erwerbstätigkeit des Klägers im Bemessungszeitraum derart hoch lag, dass die Anwendung des Leistungssatzes auf das (zutreffend) errechnete Elterngeld-Netto einen Leistungsbetrag hervorbrachte, der den Elterngeld-Höchstbetrag um über 1.000 EUR überstieg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen erfolgt nach den lohnsteuerlichen Vorgaben für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.

(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Kalendermonate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet.

(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2014, S 33 EG 88/13, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den 1. und 5. Lebensmonat seines Sohnes J. zusteht. Die Beteiligten streiten dabei im Wesentlichen darum, ob der Beklagte zu Recht geldwerte Vorteile einer Dienstwagennutzung im Bezugszeitraum als Einkommen angerechnet hat.

Der 1978 geborene, verheiratete Kläger ist Vater des am 6.9.2012 geborenen Kindes J. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt und ist nichtselbstständig für die S. GmbH in B. erwerbstätig. Am 5.11.2012 beantragten beide Elternteile die Bewilligung von Elterngeld für J., die Ehefrau des Klägers Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat, der Kläger für den ersten und fünften Lebensmonat (= Zeitraum 6.9. bis 5.10.2012 und 6.1. bis 5.2.2013). Der Ehefrau des Klägers bewilligte der Beklagte antragsgemäß Elterngeld mit vorläufigem Bescheid vom 6.12.2012.

Mit vorläufigem Bescheid vom 04.12.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst Elterngeld in Höhe von 1.050,89 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte ein anhand der Gehaltsmitteilungen für den Bemessungszeitraum September 2011 bis August 2012 ermitteltes, vorgeburtliches monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 3.953,14 Euro, auf das er gemäß § 2 Abs. 3 BEEG ein monatliches Teilzeiteinkommen im Bezugszeitraum in Höhe von 1.083,24 Euro anrechnete. Bei diesem Einkommen handelte es sich um den geldwerten Vorteil einer privaten Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von 364 Euro monatlich sowie für Fahrten Wohnung/Arbeit in Höhe von 840,84 Euro monatlich. Die Bewilligung erfolgte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BEEG vorläufig bis zum endgültigen Nachweis des Einkommens im Bezugszeitraum.

Mit vorläufigem Neufeststellungsbescheid vom 14.12.2012 wurde der Elterngeldanspruch nach Nachweis des Einkommens im ersten Lebensmonat neu festgestellt. Aufgrund eines höheren Steuerabzugs im ersten Lebensmonat errechnete sich nunmehr ein anzurechnendes monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 904,04 Euro und damit ein monatlicher Elterngeldanspruch in Höhe von 1.167,37 Euro. Mit Bescheid vom 25.3.2013 stellte der Beklagte den Elterngeldanspruch endgültig fest und bewilligte nunmehr ein Elterngeld in Höhe von 1169,69 EUR bei einem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen in dem Bezugsmonaten aus geldwerten Vorteilen in Höhe von 900,48 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 23.4.2013 Widerspruch ein, der vom Steuerberater seines Arbeitgebers mit Schreiben vom 16. Mai 2013 begründet wurde. Der monatlich zu besteuernde geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines auch für private Zwecke überlassenen Firmenwagens betrage, soweit kein Fahrtenbuch vorgelegt werde, ein Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zzgl. 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese Bewertung des geldwerten Vorteils sei eine typisierende Betrachtung, die für das Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber angewendet werden könne. Dass diese steuerliche Fiktion des Zuflusses eines geldwerten Vorteils aber während der Elternzeit kein Einkommen im Sinne des BEEG darstelle, habe das SG Stuttgart mit Urteil vom 19.3.2012, Az.: S 17 EG 6737/10 entschieden. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2013 zurück. Der Kläger habe im Bezugszeitraum weiterhin über einen Firmenwagen, dessen Nutzung mit monatlich 1204,84 EUR als laufender Bezug versteuert wurde, verfügt. Er habe laut Gehaltsabrechnungen damit im Bezugszeitraum über Einkommen verfügt, welches auf das Elterngeld anzurechnen und als Ausübung einer Teilzeittätigkeit zu werten sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.7.2013 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage und begehrt die Berechnung seines Elterngeldanspruchs ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmenwagens. § 2 Abs. 3 BEEG sei dahingehend auszulegen, dass zur Erwerbstätigkeit die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit gehöre. Der bloße Zufluss des geldwerten Vorteils in Form einer Dienstwagennutzung genüge nicht. Arbeitsvertraglich habe er keinen Anspruch auf die Fortgewährung der Dienstwagennutzung, sie beruhe vielmehr auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers, wobei die Zurverfügungstellung keine Vergütung für vergangene Arbeitsleistungen darstellen solle. Bei nachträglicher Vertragserfüllung gelte nach der Rechtsprechung des BSG das modifizierte Zuflussprinzip. Vorliegend ließen sich die geldwerten Vorteile zwar nicht einer bestimmten Arbeitsleistung zuordnen, sie seien aber in einer Zeit gezahlt worden, in der keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Solche Einnahmen seien zu behandeln wie beliebige Einnahmen aus Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften. Der Beklagte verweist darauf, dass eine Einkommensermittlung auch dann stattfinde, wenn in der Bezugszeit leistungsunabhängige fortlaufende Bezüge, etwa in Form von Sach- oder Dienstleistungen gewährt würden.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.8.2014 abgewiesen. Der Kläger habe dem Grunde nach unstreitig Anspruch auf Elterngeld für J. im ersten und fünften Lebensmonat. Der Beklagte habe auch das vorgeburtliche Durchschnittseinkommen korrekt ermittelt und hieraus den auf den Maximalbetrag in Höhe von 1800 EUR gedeckelten Elterngeldanspruch errechnet. Der Beklagte habe aber zu Recht auf diesen Anspruch Einkommen aus geldwerten Vorteilen gemäß § 2 Abs. 3 BEEG in Höhe von 1204,84 EUR monatlich angerechnet und hieraus rechnerisch korrekt einen Elterngeldanspruch in Höhe von 1169,69 EUR errechnet. Die geldwerten Vorteile aus den regelmäßigen Sachbezügen „Dienstwagen“ und „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ seien als Arbeitslohn zu qualifizieren, denn es seien Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen würden. Die Definition von „Arbeitslohn“ setze nicht voraus, dass eine Gegenleistung erbracht werde. Diese Einkünfte seien deshalb wie bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens auch beim nachgeburtlichen Einkommen anzurechnen. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass § 2 BEEG „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ voraussetzt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG und § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG). Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Elterngeldes. Ziel des Elterngeldes sei es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (BT-Drucks. 16/1889, S. 2, 15; BT-Drucks. 16/2454, S. 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, solle einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 2, 15; BT-Drucks 16/2454, S. 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen. Wie auch andere Entgeltersatzleistungen sei das Elterngeld demnach dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3.12.2009, B 10 EG 3/09 R, Juris, Rn. 33). Eines Ersatzes bedürfe es jedoch dann nicht, wenn die Einkünfte weiter erzielt würden. In einem solchen Fall bedürfe es insoweit keiner Sicherung des zuletzt prägenden Lebensstandards. Dies gelte bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten modifizierten Zuflusstheorie allerdings nicht für Einkünfte, die nach der Geburt zufließen, jedoch bereits zuvor erarbeitet worden sind (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom 30.9.2010, B 10 EG 19/09 R). Um solche Einkünfte handele es sich vorliegend jedoch nicht. Die geldwerten Vorteile habe der Kläger vielmehr im und für den Elterngeldbezugszeitraum bezogen, nicht für eine bereits zuvor erbrachte (oder später zu erbringende) Arbeitsleistung. Er habe es demnach im Bezugszeitraum „erarbeitet“, auch wenn er hierfür keine Arbeitskraft aufwenden musste (vgl. ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2013, L 11 EG 1995/12, Juris, Rn. 28). Diesen geldwerten Vorteil habe der Beklagte zutreffend anteilig in den Bezugsmonaten berücksichtigt. Dies gelte zur Überzeugung des Gerichts insbesondere nicht nur für den geldwerten Vorteil der Kraftfahrzeugnutzung, die dem Kläger in Form von 1% des Bruttolistenpreises in Höhe von 364 Euro monatlich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angerechnet werde, sondern auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die pro Kalendermonat 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe von 840,84 Euro in Ansatz gebracht würden. Zwar möge der Kläger tatsächlich für die im Bezugszeitraum nicht angefallenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Korrektur über einen entsprechenden Werbungskostenabzug vornehmen dürfen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2010, Az. VI-R-57/09, Juris). Allerdings sehe das BEEG für die Höhe des Elterngelds sowohl im Bemessungs- als auch im Bezugszeitraum eine pauschalierende Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens vor, indem es in § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf die positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte der darin explizit genannten Einkunftsarten abstelle und hiervon unter anderem pauschal einen Werbungskostenabzug bzw. einen Abzug für Steuern - gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 BEEG fiktiv („Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer...“) vornimmt. Nachträgliche Korrekturen nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs seien nicht vorgesehen. Diese Vorgehensweise sei zur Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf das Ziel einer schnellen Ausreichung des Elterngeldes zeitnah nach der Geburt sachlich gerechtfertigt.

Am 18.9.2014 hat der Kläger hiergegen Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, ohne diese schriftsätzlich zu begründen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2013 zu verurteilen, für den am 6.9.2012 geborenen Sohn J. Elterngeld für den 1. und 5. Lebensmonat ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Firmenwagens zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Vertreterin des Beklagten stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem BEEG vom 5.12.2006 in der ab dem 1.1.2011 gültigen Fassung. Das BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges vom 10.9.2012 mit seinen grundlegenden Änderungen zur Einkommensermittlung gilt erst für Geburten ab 1.1.2013.

Das SG hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 nicht zu beanstanden ist. Der Beklagte hat rechtlich zutreffend die dem Kläger im Bezugszeitraum in den jeweiligen Gehaltsmitteilungen ausgewiesenen geldwerten Vorteilen aus regelmäßigen Sachbezügen (Dienstwagen) in Höhe von monatlich 1204,84 EUR als Einkünfte aus Arbeitslohn qualifiziert, weil es sich dabei um Einkünfte handelt, die dem Kläger aus dem Dienstverhältnis zugeflossen sind. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.8.2014 verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere handelt es sich auch nicht um nachgezahltes Arbeitsentgelt für zuvor erbrachte Leistungen, das nach der modifizierten Zuflusstheorie einem außerhalb des Bezugszeitraumes liegenden Zeitraum zuzuordnen wäre. Denn dem Kläger stand der Dienstwagen unstreitig während seiner Elternzeit zur Verfügung. Zutreffend hat das SG auch nicht zwischen dem geldwerten Vorteil der Kraftfahrzeugnutzung, die dem Kläger in Form von 1% des Bruttolistenpreises in Höhe von 364,- EUR monatlich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG angerechnet wurde, und den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG 840,84 Euro monatlich in Ansatz gebracht wurden, unterschieden. Wird die Ein-Prozent-Regelung angewandt und der Dienstwagen - wie hier - auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer der einfachen Strecke um 0,03 Prozent des Listenpreises. Hierbei handelt es sich um eine typisierende Betrachtung, bei der die tatsächlich zurückgelegten Kilometer keine Rolle spielen. Maßgeblich ist allein die steuerrechtliche Beurteilung im Bezugszeitraum, nicht die später im Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer. Dies entspricht - wie das SG zutreffend ausführt - dem Grundsatz, die Bewilligung und Ausreichung von Elterngeld zügig durchzuführen.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.