Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Feb. 2017 - L 6 R 332/14

published on 22/02/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Feb. 2017 - L 6 R 332/14
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Sozialgericht München, S 30 R 151/12, 16/01/2014

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob vom Kläger in Ungarn zurückgelegte Zeiten der abhängigen Beschäftigung als nachgewiesene Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ungekürzt zu berücksichtigen sind.

Der 1939 in Ungarn geborene Kläger hält sich seit 19.07.1980 dauerhaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. In Ungarn legte er von 18.06.1956 bis 31.12.1956 sowie von 28.10.1957 bis 19.07.1980 Beitragszeiten aufgrund beruflicher Ausbildung und abhängiger Beschäftigung zurück. Er war hierbei unter anderem als Sportlehrer und Fußballtrainer bei mehreren Arbeitgebern - zum Teil auch in Teilzeit - beschäftigt und übte zeitweise auch Nebentätigkeiten aus. Nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet hat er mit Ausnahme der Zeit von März bis Dezember 1987 ausschließlich Sozialleistungen bezogen.

Auf seinen Antrag vom 24.06.1999 gewährte die Beklagte nach umfassenden Ermittlungen zu den in Ungarn zurückgelegten Beschäftigungszeiten sowie einer zwischenzeitlichen Ablehnung von Rentenleistungen wegen fehlender Mitwirkung des Klägers mit Bescheid vom 18.03.2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.07.1999. Hierbei wie auch in der Folge berücksichtigte die Beklagte die in Ungarn zurückgelegte Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht als nachgewiesene, sondern lediglich als glaubhaft gemachte Zeiten im Umfang von 5/6 (Anlage 10 zum Bescheid vom 18.03.2003). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22.04.2003 unter anderem in Hinblick auf die seiner Auffassung nach unvollständige Anerkennung von Zeiten nach dem FRG Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren wurde aufgrund anstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Fremdrentengesetzes zunächst ruhend gestellt. In der Folge stellte die Beklagte zum Teil auch im Hinblick auf weitere - vorliegend nicht streitgegenständliche - Begehren des Klägers mit Bescheiden vom 04.06.2003, 02.11.2004, 29.11.2004, 26.01.2006, 13.10.2006, 08.08.2008, 10.09.2008, 02.09.2009, 03.08.2010 sowie 14.07.2011 die rentenrechtlichen Zeiten wie auch die Altersrente des Klägers jeweils neu fest. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hatte der Kläger zum Nachweis der Lückenlosigkeit seiner ungarischen Beitragszeiten Auszüge aus den Arbeitsbüchern vorgelegt, in welchen ausschließlich der Beginn und das Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses angegeben werden. Weiter übermittelte er eine Vielzahl von Bestätigungen der jeweiligen Arbeitgeber welche ebenfalls den datumsmäßigen Beginn und das Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses enthalten und daneben zum Teil auch „auf Wunsch des Klägers“ bestätigen, dass die Beschäftigung „lückenlos“ gewesen sei bzw. der Kläger während der Beschäftigung keine über 30 Tage andauernden Krankheitszeiten und keinen unbezahlten Urlaub in Anspruch genommen sowie keinen Militärdienst abgeleistet habe. Darüber hinaus lagen der Beklagten Unterlagen des ungarischen Rentenversicherungsträgers vor, in welchen für den streitigen Zeitraum mit den jeweiligen Kalendertagen identische „Versicherungstage“ - also insoweit auch unter Einschluss der Wochenenden und des Jahresurlaubs - bestätigt wurden.

Mit Bescheid vom 16.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter anderem auch hinsichtlich des Begehrens der Berücksichtigung der streitigen Zeiten als nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu 6/6 als unbegründet zurück. Die im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob eine über der statistischen Beitragsdichte von 5/6 liegende Beschäftigungszeit nachgewiesen sei, könne nur dann positiv ausfallen, wenn vorgelegte Bescheinigungen zweifelsfrei eine weder durch Krankheit, unbezahlten Urlaub, Streik, Arbeitslosigkeit, Wehrdienst, berufliche Fortbildung, etc. unterbrochene Beschäftigungszeit erkennen lassen würden. Die insoweit zu fordernde Nachvollziehbarkeit von Arbeits- und Urlaubstagen bzw. sonstigen Fehlzeiten könne sich nur aus monatsweise aufgegliederten Bestätigungen des Arbeitgebers ergeben, welchen zudem zu entnehmen sein müsse, aufgrund welcher konkreten Unterlagen (zum Beispiel Lohnlisten) sie ausgestellt wurden. Diesen Ansprüchen genügten die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen nicht, da sich hieraus lediglich die jeweilige Dauer der Beschäftigung entnehmen lasse.

Am 23.01.2012 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG). Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründete der beigeordnete Bevollmächtigte die Klage mit den erneut vorgelegten Bestätigungen der Arbeitgeber, in welchen keine Fehlzeiten ausgewiesen sein. Der ungarische Rentenversicherungsträger habe ununterbrochene Beitragspflicht bestätigt. Damit sei der Nachweis einer über die pauschale Beschäftigungsdichte von 5/6 hinausgehenden Beitragsdichte erbracht, welcher auch durch einzelne Fehltage, welche nach ungarischem Recht im Zweifel als belegte Versicherungszeit gewertet worden seien, nicht erschüttert werden könne. Auch aus weitergehenden Unterlagen, insbesondere der geforderten tabellarischen monatlichen Übersicht, ließe sich insoweit kein weiterer Erkenntnisgewinn erzielen.

Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 16.01.2014 wies das SG die Klage als unbegründet ab. § 23 Abs. 3 FRG bestimme, dass für Beitrags- und Beschäftigungszeiten die nicht nachgewiesen seien, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 zu kürzen sind. Nachgewiesen seien Beitragszeiten, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie ohne relevante Unterbrechungszeiten zurückgelegt wurden. Der Beweis einer - im Sinne des Monatsprinzips - lückenlosen Beitragsleistung zum Rentenversicherungssystem eines nichtdeutschen Trägers könne hierbei durch Urkunden, amtliche Auskünfte und Zeugenaussagen geführt werden. Auch von Arbeitgebern ausgestellte Bescheinigungen sowie Auszüge aus den Arbeitsbüchern sozialistischer Staaten seien grundsätzlich zum Beweis geeignet. Dies gelte jedoch nicht, soweit die Beweismittel nur Angaben über den Beginn und das Ende der Beschäftigung enthalten, ohne erkennen zu lassen, ob und in welchem Umfang die Beitrags- und Beschäftigungszeiten durch Fehlzeiten unterbrochen wurden. Gemessen an diesen strengen Kriterien sei der Nachweis vorliegend nicht geführt. Die bloße Bestätigung einer mit den jeweiligen kalendarischen Zeiträumen identischen monate- oder jahrelangen Versicherungsdauer lasse sehr wohl Raum für mögliche Fehltage, denn das Versicherungsverhältnis als solches werde durch diese ja gerade nicht unterbrochen. Den ungarischen Bescheinigungen käme - wie von der Beklagten zu Recht festgestellt - nicht zuletzt auch deswegen ein geringer Beweiswert zu, weil sie auch die vorliegend unstreitigen Tatbestände von Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigung des Klägers nicht ausweisen würden.

Gegen diese Entscheidung legte der nunmehr unvertretene Kläger am 09.04.2014 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung wiederholte er den Vortrag erster Instanz und legte erneut die bereits aktenkundigen Bescheinigungen vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.01.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 18.03.2002, 04.06.2003, 02.11.2004, 29.11.2004, 26.01.2006, 13.10.2006, 08.08.2008, 10.09.2008, 02.09.2009, 03.08.2010 und 14.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2012 zu verurteilen, dem Kläger Altersrente unter Berücksichtigung der in Ungarn zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu 6/6 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des SG sowie die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.

Zutreffend haben die Beklagte wie auch das SG die Anerkennung der in Ungarn zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Umfang von 6/6 abgelehnt. Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) stehen bei einem anerkannten Vertriebenen - wie vorliegend dem Kläger - die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG. Allerdings findet nach § 22 Abs. 3 FRG in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte auf 5/6 statt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.).

Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144; 20, 255; Bayer. LSG, vom 26.07.2006, Az.: L 16 R 100/02 m.w.N.).

Es darf danach vorliegend kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr daran bestehen, dass die geltend gemachten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne schädliche Unterbrechungstatbestände zurückgelegt worden sind. Nachgewiesen sind tatsächliche Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, unbezahlter Urlaub, unentschuldigte Fehlzeiten etc.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben können. Das Gericht muss hierbei aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sein, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist. Es müssen den vorgelegten Unterlagen daher die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24.07.1980, Az.: 5 RJ 38/79; BSG vom 20.08.1974, Az.: 4 RJ 241/73; LSG Hessen vom 28.03.2008, Az.:L 5 R 32/07)

Die vielfältige, zur Frage des Nachweises von in Rumänien zurückgelegten FRG-Zeiten ergangene Rechtsprechung hat weiter zur Voraussetzung für den Nachweis einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte erhoben, dass vorgelegte Nachweise auch Angaben darüber enthalten müssen, aus welchen noch vor Ort in den Betrieben oder sonstigen Archiven vorgehaltenen Unterlagen die jeweiligen Angaben über geleistete Arbeitstage entnommen wurden. Um die im Rahmen des zu erbringenden Vollbeweises erforderliche Plausibilitätsprüfung einer über 5/6 liegenden Beitragsdichte durchführen zu können, ist weiter zu fordern, dass die vorgelegten Bestätigungen monats- bzw. jahresbezogene Angaben über die jeweilige Zahl der Arbeitstage (ggf. unter Berücksichtigung gesetzlicher Feiertage) sowie sämtlicher Absenzen enthalten. Um eine Kongruenz zwischen der Anzahl der Arbeitstage insgesamt und den tatsächlichen Anwesenheitszeiten feststellen bzw. mögliche Widersprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können, sind zudem valide Angaben über Beginn und Ende aller Unterbrechungszeiträume erforderlich. Für den Beweiswert von Lohn- und Gehaltslisten und der auf ihrer Grundlage erstellten Bescheinigungen ist insoweit von Bedeutung, dass auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen sowie der Umfang bezahlter Abwesenheiten wie gesetzlicher Urlaub (unter Angabe des individuellen Urlaubsanspruchs), Fortbildungen, Dienstbefreiungen, Krankheitstage mit/ohne Lohnfortzahlung etc. ausgewiesen werden (vgl. Urteil des Senats vom 14.07.2012, Az.: L 6 R 421/11).

Diesen Ansprüchen genügen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht. Dies ergibt sich bereits aus den Besonderheiten des in der streitigen Zeit in Ungarn geltenden Sozialversicherungsrechts. In Ungarn wurden Beitragszeiten im Versicherungsverlauf für jedes einzelne Jahr in Tagen ausgewiesen. So brauchte zum Beispiel eine Arbeitsunterbrechung wegen Mutterschaft (bis zu drei Jahren) in einem ungarischen Arbeitsbuch nicht vermerkt zu werden. Auch kannte das ungarische Recht Sachverhalte von Arbeitsunfähigkeitszeiten, die dem deutschen Recht fremd sind und deshalb nicht gleichgestellt werden können. Konkrete Fehlzeiten waren - außer bei Bestehen einer eigenen Betriebsbeihilfekasse - weder durch den Arbeitgeber noch durch den Sozialversicherungsträger im Arbeitsbuch nebst Anlagen auszuweisen (vgl. hierzu LSG Hessen, Urteil vom 14.08.2012, Az.: L 2 R 85/11 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Prämissen können die vom Kläger zurückgelegten ungarischen Beitragszeiten zwar als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. Den vom Kläger vorgelegten Auszügen aus den Arbeitsbüchern wie auch den Bescheinigungen seiner Arbeitgeber kann alleine entnommen werden, dass der Kläger in Ungarn zu bestimmten Zeiten bei verschiedenen Arbeitgebern in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt hingegen nicht aus, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die aufgrund der Regelungen des ungarischen Sozialversicherungsrechts als durchgehende Versicherungszeit anerkannt wurden. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während der gesamten bestätigten Zeiten kann mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch damit regelmäßig nicht geführt werden. Dieses kann grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden (vgl. LSG Hessen a.a.O.). Eine fehlende Unterbrechung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse kann auch aus dem Versicherungsverlauf des ungarischen Rentenversicherungsträgers nicht im Sinne des erforderlichen Vollbeweises abgeleitet werden, da dieser nur Versicherungszeiten (einschließlich Hochschulausbildungszeiten) nach ungarischem Recht bescheinigt. Die insoweit für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse bestätigten Beschäftigungszeiten enthalten insbesondere keine Angaben über die konkrete Zahl der Arbeitstage mit Angaben des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und unter Abzug der tatsächlich genommenen Urlaubstage. Auch weitere Angaben zu Krankheits-, Fortbildungs- und sonstigen Abwesenheitszeiten sind nicht enthalten. Vielmehr entsprechen die Angaben genau der Anzahl der jeweiligen Kalendertage einschließlich der Wochenenden. Dass aber an sämtlichen Wochenenden - wie im Übrigen auch in dem Kläger zustehenden Jahresurlaub - gearbeitet worden sein soll, ist offensichtlich ausgeschlossen.

Die Berufung wird demnach mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückgewiesen.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG bestehen nicht.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgeltpunkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.