Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. März 2018 - L 4 KR 499/17

bei uns veröffentlicht am01.03.2018

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 3.408,87 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.408,87 Euro nebst Zinsen und einer Verzugspauschale in Höhe von 1.400.- Euro streitig.

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2011 bis Mai 2015 als freiberufliche selbstständige Hebamme an der Klinik K-Stadt tätig. Die Tätigkeit als Beleghebamme beruht nach den Ausführungen der Klägerin auf einem mit der Klinik geschlossenen Belegvertrag.

Die in der Klinik K-Stadt tätigen Hebammen schlossen auf einem Vertragsformular mit den Patientinnen einen Behandlungsvertrag, der folgenden Inhalt hat (Mustervertrag):

„1.

Die aufgeführten Hebammen sind jeweils freiberuflich als Beleghebammen am Krankenhaus …/Klinik tätig. Jede der aufgeführten Hebammen handelt selbstständig und eigenverantwortlich.

Da die Hebammen Einsatz- und Vertretungspläne vereinbart haben, ist eine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme nicht gewährleistet. Aus diesem Grund ist es denkbar, dass verschiedene Hebammen die Leistungen an der Patientin bzw. dem Neugeborenen erbringen. Jede Hebamme schließt mit der Patientin einen eigenen Behandlungsvertrag ab. Die erst-behandelnde, unterzeichnende Hebamme vertritt die jeweils aufgeführten weiteren Hebammen. Jede der Hebammen ist zur Unterzeichnung dieses Behandlungsvertrages bevollmächtigt.

2. Die Patientin nimmt die Hilfe der jeweils tätigen Hebammen in Anspruch. Hält die Hebamme die Zuziehung einer zweiten Hebamme zur Geburt für erforderlich, so kann eine zweite Hebamme hinzugezogen werden.

Die Leistungen, welche die jeweilige Hebamme erbringt, werden der Patientin bzw. der Krankenkasse nach ihrer Betreuung in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig, spätestens vier Wochen nach Rechnungsdatum. Die Rechnung ist zu bezahlen, unabhängig von einer Erstattung an die Patientin durch die Krankenkasse bzw. Beihilfe. Zur Vermeidung mehrerer Rechnungsstellungen können die Leistungen der einzelnen Hebammen in einer einheitlichen Rechnung berechnet und bekannt gegeben oder an eine Hebamme abgetreten werden.

Sollte die von der Patientin angegebene Krankenkasse oder (Zusatz-) Versicherung - gleich aus welchem Grund - die Kosten für die Behandlung der Hebamme nicht bezahlen, verpflichtet sich die Patientin, die anfallenden Kosten fristgemäß selbst zu übernehmen. Gleichzeitig tritt die Patientin ihre Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse oder (Zusatz-) Versicherung aus diesem Behandlungsvertrag an die Hebamme ab, welche die Abtretung annimmt.

Die Patientin erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass zur Abrechnung mit der Krankenkasse eine von der Hebamme beauftragte Abrechnungsstelle unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingeschaltet werden kann.

Die Leistungen der Hebamme werden nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für gesetzlich und/oder privat Versicherte in ihrer jeweils aktuellen Fassung abgerechnet.

Die Patientin erklärt sich mit einer Abrechnung auf Basis des beihilfefähigen Gebührensatzes einverstanden (gilt nur bei Selbstzahler oder Privatversicherte!).

Das Krankenhaus …/Klinik sowie hinzugezogene, behandelnde Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses berechnen ihre Leistungen gesondert.

3. Sollte die Patientin oder das Neugeborene einen Schaden erleiden, den eine der aufgeführten Hebammen schuldhaft verursacht hat, haftete nur diese für etwaige berufliche Fehler nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Inanspruchnahme der übrigen Hebammen ist ausgeschlossen.

Soweit während der Geburt eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen bzw. ein Krankentransport tätig wird, entsteht zu dieser ein selbstständiges Vertragsverhältnis; die Hebammen haften nicht für die ärztlichen Leistungen bzw. für die Leistungen des Krankentransportes; ebenso nicht für Leistungen und die Organisation des Krankenhausträgers.

4. Die Patientin erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen und des zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrages personen- und behandlungsbezogene Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und an Dritte, insbesondere Krankenkasse, Versicherung, Abrechnungsstelle, Ärztin/Arzt und Krankenhausträger (Krankenhaus …/Klinik) übermittelt werden. Daten werden auch zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Patientin vor der Öffentlichkeit geschützt wird.

5. Die Hebamme ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet für jede freiberuflich erbrachte Hebammenleistung eine Unterschrift der Patientin einzuholen. Die Patientin wird hierbei mitwirken ….“

Im Rahmen ihrer Tätigkeit behandelte die Klägerin in dem streitigen Zeitraum von 2011 bis 2015 35 Versicherte der Beklagten.

Hierfür stellte die V. GmbH, Dienstleistungen Hebammen, der Beklagten für die Klägerin mit 35 Rechnungen vom 25.03.2011, 10.08.2011, 30.08.2011, zwei vom 05.01.2012 und 09.01.2012, 10.01.2012, 01.02.2012, 02.03.2012, 08.11.2012, 22.05.2013, 09.07.2013, 15.07.2013, 16.07.2013, 30.07.2013, 27.09.2013, zwei vom 14.02.2014, 25.03.2014, 27.05.2014, 05.06.2014, 10.06.2014, 05.08.2014, zwei vom 12.08.2014, 18.08.2014, 13.10.2014, 10.12.2014, zwei vom 19.01.2015, 21.01.2015, zwei vom 17.03.2015 und vom 27.05.2015, insgesamt einen Betrag in Höhe von 14.912,18 Euro in Rechnung.

Im Jahr 2011 bzw. bei den Rechnungen vor dem 31.03.2012 waren als Leistungserbringer und Zahlungsempfänger die „Hebammen an der Kreisklinik K-Stadt“, danach waren als Leistungserbringer die Klägerin und als Zahlungsempfänger die V. GmbH vermerkt. Die Rechnungen betrafen allesamt die Behandlung der jeweiligen Versicherten vor der Geburt. Aus den für die einzelnen Versicherten erstellten Quittierungsbögen ergibt sich, dass die einzelnen, dort abgerechneten Leistungen nicht ausschließlich von der Klägerin, sondern auch von anderen der in der Klinik tätigen Beleghebammen erbracht worden waren. Für Entbindung und Behandlung im Wochenbett wurde für jede Versicherte eine weitere Rechnung eingereicht.

Von dem insgesamt geltend gemachten Betrag in Höhe von 14.912,18 Euro wurde von der Beklagten lediglich ein Betrag von insgesamt 11.503,31 Euro an die V. GmbH bezahlt. Bezüglich der abgesetzten Beträge von insgesamt 3.408,87 Euro wurde der V. GmbH jeweils mitgeteilt, die Gebühren für die Leistungen der Nrn. 0901 bis 1312 umfassten die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes und bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Hilfe bei Beschwerden und andere Leistungen könnten in diesem Zeitraum nicht berechnet werden.

Die Klägerin hat am 28.12.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und den Differenzbetrag in Höhe von 3.408,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiligem Eintritt des Verzugs geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 ist die Klage erweitert und zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 1.400,- Euro geltend gemacht worden.

Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass es sich bei den gekürzten Leistungen um Leistungen handle, welche die Klägerin an die genannten Versicherten erbracht habe und die nach den Gebühren-Ziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0612 (cardiotokographische Überwachung = CTG) sowie den Nrn. 3000 bis 3352 (Wegegeld) der Hebammenvergütungsvereinbarung (HebVV) gemäß § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angefallen seien. Die Beklagte sei der Auffassung, dass diese Leistungen mit den für die Geburtshilfe vorgesehenen Pauschalgebühren (Nrn. 0901 bis 1312), welche die entbindende Hebamme abrechne, abgegolten seien, da die Leistungen der Klägerin in dem Zeitraum von acht Stunden vor der Geburt bzw. drei Stunden nach der Geburt erbracht worden seien. Dies treffe jedoch nicht zu. So sei die Klägerin selbstständige, freiberufliche Hebamme an der Klinik K-Stadt. Ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss zwischen ihr und den anderen dort tätigen Hebammen, insbesondere eine Partnerschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehe nicht. Die Hebammen hätten lediglich einen erarbeiteten Einsatzplan, der die durchgehende Besetzung des Kreißsaales sicherstelle, einschließlich Rufbereitschaft, untereinander vereinbart. Demnach übernehme nach Ablauf des jeweiligen Einsatzzeitraums eine andere Hebamme die Betreuung im Kreißsaal.

Die Klägerin habe im Zeitraum 2011 bis 2015 geburtshilfliche Leistungen an verschiedenen Versicherten der Beklagten auf Basis eines privatrechtlichen Behandlungsvertrags erbracht. Die Versicherten seien im Rahmen des Behandlungsvertrags über die jeweilige freiberufliche Tätigkeit der tätigen Hebamme sowie den Einsatzplan und die damit verbundene Möglichkeit, dass verschiedene Hebammen Leistungen an ihr erbrächten, informiert worden.

Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, nicht anwendbar sei. Diese Auffassung gehe aber fehl, da in der nunmehr geltenden Hebammenvergütungs-Vereinbarung (HebVV) gemäß Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V keine Abweichungen zur vorherigen Rechtslage (Hebammenhilfegebührenverordnung vom 28.10.1986) ersichtlich seien. Dementsprechend werde auf die zitierte Entscheidung des BSG nochmals ausdrücklich verwiesen.

Auch der zweite Einwand der Beklagten, es würde sich hier um ein- und denselben Leistungserbringer in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handeln, greife nicht. Auch hier werde auf die zitierte Entscheidung des BSG verwiesen. Demnach handle es sich bei der Klägerin und der Hebamme, welche die Geburt betreue, um zwei unterschiedliche Leistungserbringer. Dementsprechend würden die Leistungen der Klägerin als auch der entbindenden Hebamme gesondert abgerechnet. Wie das BSG zudem zutreffend ausgeführt habe, lasse das Gebührenrecht nicht erkennen, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei, wie es beispielsweise nach der Fassung der Hebammengebührenverordnung (HebGebV) vom 27.12.1960 (dort § 3 Abs. 5) der Fall gewesen sei.

Bei der Klägerin und der entbindenden Hebamme handle es sich um zwei verschiedene Leistungsträger, die unabhängig und nebeneinander Abrechnungen vornähmen und nicht um einen Leistungsträger in Form einer Gesellschaft. In dem zitierten Urteil habe das BSG nämlich ausgeführt, dass durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehe, die als solche verpflichtet gewesen wäre, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf angekommen wäre, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe.

Ebenso bestehe zwischen mehreren nacheinander tätig werdenden freiberuflichen Hebammen keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Demgemäß könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht auf § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen berufen.

Keinesfalls sei die Leistung als Leistung einer Gemeinschaft erfolgt. Würde man diese Ansicht vertreten, wäre § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen ohne Regelungsgehalt. Es käme dann nicht darauf an, wie die betreffenden Hebammen rechtlich miteinander verbunden wären, denn es läge immer eine Gemeinschaft im Sinn der Vorschrift vor, unabhängig davon, ob die Hebamme im Rahmen einer Partnerschaft oder im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig geworden wäre oder aber nur dieselben Räumlichkeiten benutze. Demgemäß indiziere § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen, dass bei einer „Gemeinschaft“ eine eigene Rechtspersönlichkeit vorliegen müsse, die im vorliegenden Fall nicht existiere.

Der Anspruch auf Verzinsung ergebe sich aus § 69 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 288 Abs. 1, 2 BGB, § 286 Abs. 1, 2 BGB, §§ 187 ff BGB. Die Zinspflicht beginne am Tag nach Eintritt des Verzugs. Verzug sei mit Ablauf der dreiwöchigen Zahlungsfrist ab Rechnungseingang nach § 2 Ziffer 7 HebVV eingetreten. Der Anspruch auf eine Verzugspauschale ergebe sich aus § 288 Abs. 5 BGB.

Die Beklagte hat ausgeführt, sie bestreite grundsätzlich nicht, dass die abgesetzten Leistungen von der Leistungserbringerin auch tatsächlich erbracht worden seien, sofern diese jeweils von den Versicherten auf einem entsprechenden Quittierungsbogen bestätigt worden seien. Unter dem Institutionskennzeichen der Hebammen der Kreisklinik K-Stadt seien sämtliche von unterschiedlichen Hebammen erbrachte Hilfeleistungen abgerechnet worden. Unter diesem Institutionskennzeichen sei auch die Abrechnung der Geburtshilfe erfolgt. Der Rechnungsbetrag sei dem gemeinsamen Konto der Hebammen an der Kreisklinik K-Stadt unter diesem Institutionskennzeichen gutgeschrieben worden.

Die vorgenommenen Kürzungen beruhten nicht darauf, dass Hilfeleistungen nicht innerhalb der Sperrfrist von zwei verschiedenen Hebammen abgerechnet werden könnten, sondern darauf, dass die jeweilige Geburtshebamme und die Klägerin in einer Hebammengemeinschaft seien und es sich somit gerade nicht um zwei unterschiedliche Leistungserbringer handle. Die abgerechneten Leistungen seien von einer Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 6 Abs. 2 S.2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (HebV), nach dem die Leistungserbringung in einer Hebammengemeinschaft als persönliche Leistungserbringung aller Hebammen dieser Gemeinschaft zu werten sei, erbracht worden.

Richtig sei, dass allein durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen noch keine Gesellschaft i.S.d. §§ 705 ff BGB entstehe. Vorliegend sei jedoch entscheidend, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Abrechnungssystematik, der Eindruck einer Gemeinschaft i.S. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Partnergesellschaft entstehe. Bei den Vergütungsabrechnungen der Klägerin handle es sich nicht um gewöhnliche Abrechnungen, es seien nämlich auch Leistungen abgerechnet worden, die nachweislich nicht von der abrechnenden Hebamme erbracht worden seien. Der Rechtsschein einer solchen Gemeinschaft werde dadurch verstärkt, dass der Rechnungsbetrag dem gemeinsamen Konto der Hebammen der Kreisklinik K-Stadt unter einer Bankverbindung gutgeschrieben würde. Die Hebammen vermittelten den Rechtsschein einer Kooperationsgemeinschaft, die durch eine gemeinsame Berufsausübung, einen gemeinsamen Patientenstamm und eine gemeinsame Abrechnung geprägt seien.

Alle Rechnungen, die nach dem 31.03.2012 geltend gemacht worden seien, seien nunmehr unter eigenem Institutionskennzeichen der Klägerin zugunsten der Abrechnungsgesellschaft V. GmbH als Zahlungsempfänger auf ein gemeinsames Konto geltend gemacht worden. Die Entbindung habe die Geburtshebamme unter deren Institutionskennzeichen abgerechnet. Die nunmehr getrennte Rechnungsstellung könne jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Geburtshebamme und die Klägerin gesellschaftsrechtlich verbunden sein. Insbesondere die erfolgte Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen und die Einzahlung der jeweils einzeln abgerechneten Leistungen auf ein Poolkonto nähre den Anschein, dass die Hebammen weiterhin eine Hebammengemeinschaft gebildet hätten. Richtig sei, dass ein von der Abrechnungszentrale beigefügter Begleitzettel einen Hinweis auf erfolgte Abtretungen an die Rechnungsstellerin enthielten. Diesem Hinweis könne aber nicht entnommen werden, dass die Abtretungen mit Zustimmung der betroffenen Versicherten erfolgt sei. Die Beklagte habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretungen.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Vergütungsanspruch der jeweils beteiligten Hebammen nur zur Abrechnungsvereinfachung an die die Entbindung durchführende Geburtshebamme abgetreten worden sei. Die Abtretung werde im Vorfeld gegenüber der Patientin offen gelegt. Im Übrigen sei die Verabredung von Einsatzzeiten bei Geburten von der Sache her notwendig, so dass zwangsläufig eine zeitliche Abfolge von Leistungen verschiedener Hebammen entstehe. Dies führe nicht zu einer Gemeinschaft, was auch im Behandlungsvertrag extra offen gelegt worden sei (Nr. 1 des Behandlungsvertrages). Die Abrechnung der Leistungen der Geburtshebamme und der weiteren Leistungen aus abgetretenem Recht sei von der Beklagten über Jahre hinweg akzeptiert und bezahlt worden. Jede Hebamme habe auch einen eigenen Belegvertrag mit dem Krankenhaus.

Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, ein entsprechender Abtretungsvertrag sei ihr nicht vorgelegt worden, sondern lediglich im Begleitzettel zur Rechnungsstellung fände sich der Hinweis, dass die Forderungen übertragen worden seien. Weiterhin fehle es an der Vorlage eines entsprechenden Behandlungsvertrages, um feststellen zu können, dass die Klägerin nicht gesellschaftsrechtlich mit anderen Leistungserbringerinnen, deren Forderungen sie geltend mache, verbunden sei. Die Absetzungen der Hilfeleistung nach den Ziffern 050x, 051x und 0601 HebVV sei daher zu Recht erfolgt.

Das SG hat in den Parallelverfahren (Az.: S 6 KR 627/15 - Fr. M. D., S 6 KR 628/15 - Fr. J. E. - und S 6 KR 629/15 - Fr. M. E.) die dortigen Klagen mit Urteil vom 27. Juni 2017 nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Die dortigen Klägerinnen, die ebenfalls als Hebammen in der Kreisklinik K-Stadt tätig waren, sind einvernommen worden.

Das SG hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 10.07.2017 die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Gebührenanspruch für von ihr erbrachte Leistungen nach der Hebammenvergütungsverordnung in Höhe von 3.408,87 Euro bestehe nicht. Vielmehr habe die Beklagte zu Recht die von der Abrechnungsstelle V. GmbH für die Klägerin und die mit ihr an der Kreisklinik K-Stadt tätigen Hebammen eingereichten Rechnungen um den streitgegenständlichen Betrag gekürzt.

Rechtsgrundlage hierfür sei der Abschnitt B „Geburtshilfe“ des Leistungsverzeichnisses zur HebVV ab Juli 2010. Hierin werde unter a) bestimmt, dass die Gebühren für die Leistungen nach der Nr. 090x bis 131x die Hilfen für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt umfassten und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Hieraus ergebe sich, dass Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotokographische Überwachung) sowie die Gebührennummern 3000 bis 3352 dann nicht mehr abgerechnet werden könnten, wenn die Gebühren nach Nr. 090x bis 131x angefallen seien. Genau dies sei aber in den streitgegenständlichen Rechnungen der Fall, nämlich, dass trotz Entstehung einer Gebühr nach Nr. 090x bis 131x noch Gebühren nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512, 0600 bis 0602 und den Nrn. 3000 bis 3352 geltend gemacht worden seien. Diese seien aber nach der genannten Regelung in der Gebührenordnung (Abschnitt B „Geburtshilfe“) von der Beklagten nicht zu übernehmen.

Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden sei, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt habe, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liege der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende. In dem Urteil vom 21.08.1996 sei nämlich das BSG in dem konkreten Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den beiden tätig gewordenen Hebammen keine Hebammengemeinschaft vorgelegen habe. Hier sei das Gericht aber davon überzeugt, dass die Klägerin mit den weiter an der Kreisklinik K-Stadt behandelnden Hebammen, Frau J. E., Frau M. E., Frau M. D. und Frau A. S., eine Hebammengemeinschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bilde.

In dieser Norm sei geregelt, dass die Leistungen von der Hebamme persönlich zu erbringen seien (§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V). Eine solche persönliche Leistung könne aber nicht nur von einer Hebamme allein, sondern nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auch durch eine Hebammengemeinschaft erbracht werden. Damit sei für das Gericht aber gleichzeitig festgelegt, dass es sich bei Leistungen einer Hebammengemeinschaft um eine persönliche Leistung dieser handle mit der Folge, dass nur diese von der Hebammengemeinschaft erbrachte persönliche Leistung Gegenstand der gebührenrechtlichen Abrechnung nach der HebVV sein könne. Es lägen in einem solchen Fall damit nicht mehrere persönliche Leistungen der einzelnen Hebammen der Hebammengemeinschaft vor, sondern eine persönliche Leistung der Hebammengemeinschaft.

Bestätigt werde diese Rechtsauffassung, wie von der Beklagten vorgetragen, durch § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, wonach die Leistungen von angestellten Hebammen ebenfalls der Gemeinschaft zugerechnet würden und somit als persönliche Leistungserbringung der Gemeinschaft gälten. Der § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen nach § 134a SGB V führe somit zu dem Ergebnis, dass bei Vorliegen einer Hebammengemeinschaft entgegen dem Sachverhalt in dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 die Gebührenordnung keine Abrechnung der Leistungen der Hebammengemeinschaft ohne Berücksichtigung der eingeführten Pauschalen bei Leistung von Geburtshilfe nach dem Abschnitt B des Leistungsverzeichnisses zulasse mit der Argumentation, die Versicherte sei von zwei unterschiedlichen Hebammen behandelt worden.

Dass es sich bei den an der Kreisklinik K-Stadt tätigen Hebammen um eine Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V handle, ergebe sich für das Gericht gemäß den §§ 705 ff. BGB.

Die §§ 705 ff. BGB seien nicht allein auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, sog. GbR s, anzuwenden, sondern auch auf gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse (eingehend Lettl DB 04, 365). Zu diesen gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnissen, auf die die §§ 705 ff. BGB anzuwenden seien, zählten auch Arbeits- und Interessengemeinschaften. Diese träten häufig nur in Form einer Innengesellschaft auf (siehe hierzu Palandt, BGB, § 705 Rz. 33, 37 und 42). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin komme es daher gerade nicht ausschließlich darauf an, wie die Hebammen gegenüber den Versicherten aufgetreten seien, sondern insbesondere und gerade auf die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen und Regelungen.

Nach der Einvernahme der Klägerinnen aus den Rechtsstreitigkeiten S 6 KR 627/15, S 6 KR 628/15 und S 6 KR 629/15 stehe für das Gericht aber fest, dass diese mit den weiteren Hebammen an der Kreisklinik K-Stadt eine Arbeits- und Interessengemeinschaft bilde und damit ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft. So hätten diese Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2017 angegeben, dass sie ihren Gebührenanspruch für ihre erbrachten Hebammenleistungen dadurch verwirkliche, dass die von der V. GmbH der Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren auf ein gemeinschaftliches Treuhandkonto fließen und die dortigen Geldeingänge monatsweise nach ihren Anwesenheitszeiten verteilt würden. Weiter hätten sie angegeben, dass dies deshalb geschehe, um einen finanziellen Ausgleich zwischen den in unterschiedlichen Schichtzeiten arbeitenden Hebammen zu erreichen. Weiter sei sodann von der Hebamme J. E. in ihrem Klageverfahren noch vorgetragen worden, dass es sich bei dem Treuhandkonto um einen so genannten „Pool“ handle. Dies stelle aber den klassischen Fall eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Gewinnerwirtschaftung dar (siehe dazu BFH - WM 64, 800 sowie Palandt, a.a.O., Rn. 42). Insoweit unterscheide sich das Wirtschaften der Klägerin und der weiteren Hebammen an der Kreisklinik K-Stadt von dem Fall des BSG vom 21.08.1996. Hier hätten nämlich die beiden Hebammen gerade kein gemeinschaftliches Konto mit einem Verteilungsschlüssel geführt, sondern jede Hebamme habe für sich allein die Gebühren für ihre tatsächlich erbrachte Hebammenleistung abgerechnet.

Neben dem gemeinsamen Konto mit dem genannten Verteilungsschlüssel bestehe nach Auffassung des Gerichts zwischen den Hebammen auch eine Arbeitsgemeinschaft dahingehend, dass durch das gemeinsame Erstellen des Dienstplanes geregelte Arbeitszeiten sichergestellt würden und dass trotz unterschiedlicher Arbeitszeiten dennoch eine aus der Sicht der beteiligten Hebammen gerechte Verteilung der Gebühren erfolge. Insgesamt ergebe sich somit für das Gericht ein gemeinschaftlicher Zweck aller dort tätigen Hebammen dahingehend, dass die Belegung der geburtshilflichen Abteilung der Kreisklinik K-Stadt durch Beleghebammen entsprechend den Vorgaben der Klinik sichergestellt werde unter Einbringung von für jede Hebamme planbare Anwesenheitszeiten und Erhalt sicherer Einnahmen unabhängig von der tatsächlich erbrachten Gebührenleistung nach der HebVV. Diese reiche für eine gesellschaftsrechtliche Zielsetzung im Sinne der §§ 705 ff. BGB aus, so dass von einer Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auszugehen sei.

Dass die Klägerin und die übrigen Hebammen an der Kreisklinik K-Stadt sich gegebenenfalls nicht bewusst gewesen seien, dass sie eine Hebammengemeinschaft im Sinne der §§ 705 ff. sind, sei für die Zuordnung nicht entscheidungserheblich (s. Palandt, a.a.O., Rn. 9f). Ebenso unerheblich sei, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen an der Kreisklinik K-Stadt nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft hätten auftreten wollen (vgl. BGH NJW - RR 04, 275).

Den Streitwert hat das SG auf 4.808,87 Euro festgesetzt.

Gegen das am 20.07.2017 zugegangene Urteil hat die Klägerin hat am 04.08.2017 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es habe unter Verkennung des in Bayern üblichen Belegsystems eine Vergesellschaftung der Klägerin zusammen mit ihren Kolleginnen rechtsfehlerhaft angenommen und der Beklagten eine Kürzungsmöglichkeit der unstreitig erbrachten Leistungen auf Basis von § 6 Abs. 2 HebV zugestanden. In einem Belegsystem arbeite jede Hebamme selbstständig und freiberuflich, der Beleghebammenvertrag werde von der Klinik mit jE. Beleghebamme einzeln abgeschlossen. Seitens des Krankenhauses werde die Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Die einzelne Hebamme habe sich zwangsläufig in einem Dienst- bzw. Organisationsplan, den die Hebammen untereinander, teilweise in Abstimmung mit der Klinik und dem ärztlichen Dienst, ausarbeiteten, einzuordnen. In einem derartigen Belegsystem liege nicht immer eine Beleghebammengemeinschaft vor.

Die Klägerin habe sich mit ihren Kolleginnen gerade nicht zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen. Es sei auch keine gemeinsame Abrechnung erfolgt. Vielmehr sei eine Gesamtabrechnung gegenüber einer gebärenden Frau über sämtliche im Rahmen des stationären Aufenthaltes erbrachten Hebammenleistungen erfolgt. Dies diene der Vereinfachung, sei zweckmäßig und praktikabel. Es liege auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Es handle sich vielmehr um eine Organisationsgemeinschaft, mithin eine reine Innengesellschaft. Dies spiegle sich auch im Behandlungsvertrag wiE … Dort werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede der benannten Beleghebammen jeweils freiberuflich tätig sei, selbstständig und eigenverantwortlich hafte und eine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme nicht gewährleistet werden könne. Eine reine Innengesellschaft sei im Übrigen nicht rechtsfähig. Die Klägerin unterhalte kein gemeinschaftliches Konto mit ihren Kolleginnen, es handle sich um ein Treuhandkonto der Abrechnungsstelle.

§ 6 Abs. 2 S.3 HebV stelle im Übrigen keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung dar. Die Regelung habe keinen vergütungsrechtlichen Charakter. Die Regelung wolle zum Ausdruck bringen, dass jede Leistung als persönliche Leistung gelte und damit auch abrechenbar sei. Umgekehrt finde sich im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe keine Anrechnungsregelung dahingehend, dass Hebammenleistungen acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder drei Stunden danach auf die Geburtspauschale anzurechnen seien. Im Übrigen würde die Auslegung der Beklagten von § 6 Abs. 2 Hebammenhilfevertrag dem Grundsatz der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG widersprechen.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018 haben sich die Beteiligten auf ihr Vorbringen in dem vorangegangenen Verfahren L 4 KR 498/17 (Berufungsklägerin Fr. M. E.). In diesem Verfahren war ein Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs für die im Kreisklinikum K-Stadt tätigen Hebammen nicht zustande gekommen.

Auf die Frage des Vorsitzenden, warum die Beklagte nach 2015 bis 2017 keine Beanstandungen und Kürzungen mehr vorgenommen habe, hatte die Beklagtenvertreterin erklärt, dass dies im Hinblick auf die erwartete „Klageflut“ erfolgt sei. Der Vorsitzende hatte Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns geäußert.

Der Vorsitzende hatte die Beteiligten auf die Hebammenrechnungen gemäß dem Datensatz der V. GmbH für 2011 hingewiesen, aus denen sich im Gegensatz zu den Rechnungen der Folgejahre ergebe, dass Leistungserbringer die „Hebammen an der Kreisklinik K-Stadt“ gewesen seien, nicht die Klägerin. Hierzu hatte der Prozessbevollmächtigte der dortigen Klägerin erklärt, dass es sich nur um die Abrechnungsdaten handele. In der Praxis habe sich gegenüber den folgenden Jahren nichts geändert.

Auf Frage des Vorsitzenden hatte der Prozessbevollmächtigte der dortigen Klägerin erklärt, es gebe keinen schriftlichen Vertrag zwischen dem Krankenhaus und der V. GmbH und keinen „Hebammenvertrag“ zwischen dem Krankenhaus und den Hebammen. Es handele sich vielmehr um einen Einzelvertrag mit der Klägerin, der aber nicht vorgelegt werden könne; einen Vertrag zwischen den an der Kreisklinik K-Stadt tätigen Beleghebammen gebe es nach Wissen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht.

Auf die Niederschrift der Sitzung wird im Einzelnen verwiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.408,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Schriftsatz vom 22.12.2015 sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 1.400.- Euro zu bezahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird im Übrigen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Klage- und Berufungsakte hingewiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

A.

Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Gebührenanspruch für die von ihr und von weiteren an der Klinik K-Stadt tätigen Hebammen erbrachten Leistungen nach der Hebammenvergütungsvereinbarung in Höhe von 3.408,87 Euro besteht nicht. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht die von der Abrechnungsstelle V. GmbH für die Klägerin eingereichten Rechnungen um den streitgegenständlichen Betrag gekürzt.

1. Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch

Bei den von der Beklagten abgesetzten Leistungen handelt es sich um „Hilfen bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen“ und die Leistung „Cardiotokographische Überwachung“.

Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 134a SGB V in Verbindung mit Anlage 1 (Hebammen-Vergütungsvereinbarung) des zwischen den Hebammenverbänden und den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestehenden Vertrages nach § 134a SGB V. Die Vergütungspflicht der Beklagten setzt voraus, dass den 35 Versicherten ein Sachleistungsanspruch auf die streitgegenständliche Hebammenhilfe zustand.

Gemäß § 134a Abs. 1 SGB V schließt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.

Der auf der Grundlage des § 134a SGB V zwischen dem Bund Deutscher Hebammen e.V. und dem Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. einerseits und den Spitzenverbänden der Krankenkassen andererseits geschlossene, zum 01.08.2007 in Kraft getretene Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe in der Fassung der Übergangsvereinbarung vom 31.01.2013 regelt u.a. die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen, die Vergütung der Hebammenleistungen (Hebammen-Vergütungsvereinbarung, Anlage 1) und die Abrechnung der Hebammenleistungen (Anlage 2).

Mit Wirkung zum 25.09.2015 ist ein Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe in der Fassung des Schiedsspruchs 2015 in Kraft getreten.

In der Anlage 1, der Hebammen-Vergütungsvereinbarung (HebVV), ist die Vergütung für die Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt (§ 1). In einem Leistungsverzeichnis sind die abrechenbaren Leistungen aufgelistet.

Im Abschnitt A des Leistungsverzeichnisses „Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung“ sind unter 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten) und unter 0600 bis 0602 (Cardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - GBA) die dafür anzusetzenden Gebühren aufgeführt.

Ein Gebührenanspruch für die unstreitig im Rahmen der Betreuung der fünfzig Versicherten vor der Geburt erbrachten Leistungen ist grundsätzlich gegeben.

2. Wegfall des Gebührenanspruchs aufgrund Pauschalgebühr In Abschnitt B „Geburtshilfe“ des Leistungsverzeichnisses zur HebVV ist unter „Allgemeine Bestimmungen“ u.a. geregelt, dass die Gebühren für die Leistungen nach den Nrn. 090x bis 131x (Hilfe bei einer Geburt bzw. einer Fehlgeburt) die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen umfassen.

Hieraus ergibt sich, dass Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotokographische Überwachung) sowie die Gebührennummern 3000 bis 3352 dann nicht mehr abgerechnet werden können, wenn Pauschalgebühren nach Nrn. 090x bis 131x angefallen sind und die Leistungen innerhalb des für diese Pauschalgebühren maßgebenden Zeitraums erbracht worden sind.

Bezüglich der Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums durch eine andere als die die Pauschalgebühr abrechnende Beleghebamme erbracht worden waren, hat das BSG mit Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, das auf einer Abrechnung von Leistungen nach der damals geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 beruhte, einen Wegfall des Gebührenanspruchs nach den Abrechnungsbestimmungen als nicht erfüllt angesehen, weil das damals geltende Gebührenverzeichnis eine Einbeziehung der von einer anderen freiberuflich tätigen Hebamme erbrachten Hilfeleistung in die eigene Gebührenabrechnung nicht vorsehe. Die Wortauslegung der HebGV und des Gebührenverzeichnisses erwähne nur die einzelne Hebamme und lasse nicht erkennen, dass in Bezug auf den von ihr erfassten Zeitraum bei einer Geburt auch dann nur die Pauschale in Ansatz gebracht werden können solle, wenn die Versicherte vor Beginn des Geburtsvorgangs die Hilfe einer anderen Hebamme in Anspruch genommen habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Wechsel der Hebammen hier in erster Linie auf dem von beiden verabredeten Organisationsplan beruhe, der eine kontinuierliche Hebammenversorgung am Kreiskrankenhaus sicherstellen sollte. Durch die Verabredung von Einsatzzeiten sei zwischen den Hebammen keine Gesellschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB entstanden, die als solche verpflichtet gewesen wäre, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf ankomme, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe. Etwas anderes komme nur dann in Betracht, wenn das Gebührenrecht erkennen lasse, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei, wie es in der Fassung der HebGV vom 27.12.1960 der Fall gewesen sei.

Diese Rechtsprechung des BSG ist aber vorliegend nicht anzuwenden. Denn zum einen sieht die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Hebammen-Vergütungsvereinbarung die Abrechnung von Hebammenleistungen einerseits durch einzelne Hebammen und andererseits durch Hebammengemeinschaften vor (a). Zum anderen hat die Klägerin ihre Leistungen im Rahmen einer Hebammengemeinschaft erbracht (b).

a. Abrechnung von Hebammenleistungen durch Hebammengemeinschaften Das Abrechnungsverfahren bezüglich der Abrechnung von Hebammenleistungen ist nach § 13 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe in Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V geregelt. Geregelt ist dort zum einen die Abrechnung einzelner Hebammen, aber auch die Abrechnung gemeinsam abrechnender Hebammengemeinschaften:

Nach § 1 der Anlage 2 verfügt jede Hebamme über Institutionskennzeichen, die sie bei der Abrechnung ihrer persönlichen Leistungen mit den Krankenkassen verwendet. Für gemeinsam abrechnende Hebammengemeinschaften sind gesonderte Institutionskennzeichen zu führen (Ziffer 1). Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen ausschließlich unter dem jeweiligen Institutionskennzeichen, das in jeder Abrechnung anzugeben ist. Die unter dem gegenüber den Krankenkassen verwandten Institutionskennzeichen gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und Kontoverbindungen, sind verbindlich für die Abrechnungsbegleichung durch die Krankenkasse (Ziffer 3).

Die Rechnungslegung erfolgt je Hebamme bzw. Hebammengemeinschaft und Krankenkasse für alle Versorgungs- oder Abrechnungsfälle höchstens monatlich, mindestens zweimal im Jahr, sofern die Betreuung der Versicherten abgeschlossen ist (§ 2 Ziffer 3 der Anlage 2).

Nach § 3 der Anlage 2 hat die Hebamme ein für die Leistungserbringung verbindliches Institutionskennzeichen zu melden. Einzutragen ist das Institutionskennzeichen der Hebamme bzw. der Hebammengemeinschaft, die die Leistung tatsächlich erbringt.

Der Abrechnung von Hebammenleistungen sind Versichertenbestätigungen beizufügen. Die Modalitäten hierfür sind in der HebVV (Anlage 1) geregelt. Auch hier wird unterschieden zwischen einer Abrechnung von einzelnen Hebammen bzw. eines Hebammenteams.

Nach § 4 der HebVV sind die auf der Grundlage dieser Vergütungsregelung erbrachten Leistungen spätestens am Tag nach der Leistungserbringung von der Versicherten unter Angabe der Leistung, des Datums sowie der Uhrzeit der Leistungserbringung und ggf. die Dauer der Leistung durch Unterschrift zu bestätigen (Versichertenbestätigung).

In Anhang A sind die Modalitäten zur Versichertenbestätigung geregelt. Gemäß Ziffer 2 sind Versichertenbestätigungen der Abrechnung beizufügen. Versichertenbestätigungen werden als Muster zur Verfügung gestellt. Unter Ziffer 5 ist das Verfahren in Hebammenteams geregelt. Danach ist in Hebammenteams, in denen die Hebammen einzeln über ein eigenes Institutionskennzeichen abrechnen, die „Versichertenbestätigung B“ für alle Hebammen des Teams gemeinsam zu verwenden oder die Hebammen des Teams verwenden jeweils einzeln die „Versichertenbestätigung C“. Hebammenteams, die über ein gemeinsames Institutionskennzeichen abrechnen, verwenden die „Versichertenbestätigung C“.

In Anhang B finden sich die Muster für die „Versichertenbestätigung B“, die bei der Abrechnung der Hebammenhilfe über mehrere Institutionskennzeichen bei einem Hebammenteam zu verwenden ist, und für die „Versichertenbestätigung C“, die bei der Abrechnung der Hebammenhilfe über ein Institutionskennzeichen einer einzelnen Hebamme bzw. eines Teams zu verwenden ist.

Zusammenfassend steht für den Senat fest, dass in den im streitigen Zeitraum anzuwendenden Abrechnungsregelungen auch die Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch Hebammengemeinschaften vorgesehen ist. Dies wird durch den von Beklagtenseite angeführten § 6 Abs. 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe bestätigt.

Nach § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe erbringt die Hebamme die Leistungen persönlich. Die persönliche Leistungserbringung kann auch in einer Hebammengemeinschaft freiberuflicher Hebammen erfolgen. Als persönliche Leistungen gelten auch Leistungen von Hebammen, die in der Gemeinschaft bzw. bei einer einzelnen Hebamme angestellt sind. § 6 regelt die Voraussetzungen der persönlichen Leistungserbringung. Leistungen sind danach grundsätzlich von der Hebamme persönlich zu erbringen, können aber auch in einer Hebammengemeinschaft erfolgen.

b. Vorliegen einer Hebammengemeinschaft i.S.d. Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V Bei den an der Kreisklinik K-Stadt tätigen Hebammen handelt es sich um eine Hebammengemeinschaft im Sinne des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V.

Auf eine Zusammenarbeit im Sinne einer Hebammengemeinschaft weist bereits der vorgelegte Musterbehandlungsvertrag hin, den jede Versicherte mit den Hebammen der Kreisklinik K-Stadt abschließt. Auch wenn dort ausgeführt ist, dass jede Hebamme mit der Versicherten einen eigenen Vertrag abschließt, sind doch alle Hebammen der Klinik aufgeführt und nur die erstbehandelnde Hebamme unterzeichnet den Vertrag. Klar geregelt ist, dass keine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme gewährleistet ist. Vielmehr ist denkbar, dass verschiedene Hebammen die Leistungen an der Versicherten bzw. dem Neugeborenen erbringen. Es wird also klargestellt, dass die Hebammengemeinschaft als solche verpflichtet ist, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf ankommt, welche Hebamme jeweils die Hilfe erbringt. Aus der Vertretungsregelung und der Haftungsregelung ergibt sich entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten nicht, dass eine Hebammengemeinschaft nicht vorliegt.

Über die Verabredung von Einsatzzeiten hinaus haben die Hebammen in der Kreisklinik K-Stadt im streitgegenständlichen Zeitraum vor allem auch gemeinsam abgerechnet und die dafür erhaltene Vergütung solidarisch nach Anwesenheitszeiten aufgeteilt.

Es hat nicht etwa jede einzelne Hebamme die von ihr erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten abgerechnet oder von einem Abrechnungszentrum abrechnen lassen und sodann eine Vergütung für die speziell von ihr erbrachten Leistungen erhalten. Eine solche Abrechnung wäre nach den oben dargestellten Abrechnungsbestimmungen in einem Hebammenteam durchaus möglich gewesen.

Die Hebammen in der Kreisklinik K-Stadt haben aber gerade nicht die jeweils von ihnen erbrachten Leistungen abgerechnet. Vielmehr wurden im Jahr 2011 und bei den Rechnungen vor dem 31.03.2012, worauf die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat, unter dem Institutionskennzeichen der „Hebammen an der Kreisklinik K-Stadt“ sämtliche Hilfeleistungen der von verschiedenen Beleghebammen erbrachten Hilfeleistungen und auch die Abrechnung der Geburtshilfe durchgeführt. Erst die streitgegenständlichen Rechnungen, die nach diesem Zeitpunkt gestellt worden sind, erfolgten unter dem Institutionskennzeichen der Klägerin, die als Leistungserbringerin angegeben war, Zahlungsempfänger war die V. GmbH. Ab diesem Zeitpunkt hat eine Hebamme (hier die Klägerin) unter Angabe ihres Institutionskennzeichens die vor der Geburt des Kindes für eine Versicherte erbrachten Leistungen unterschiedlicher Hebammen abgerechnet und angegeben, die anderen Hebammen hätten die Abrechnung an sie abgetreten. Die Geburtshebamme hat dann die im Rahmen der Geburt und der Betreuung im Wochenbett erbrachten Leistungen unterschiedlicher Hebammen abgerechnet. Die Hebammen haben mit der Abrechnung eine Abrechnungsfirma, die V. GmbH beauftragt. Diese hat zwei Abrechnungen pro Versicherter an die Beklagte übermittelt. Die Bezahlung der erbrachten Leistungen durch die Beklagte erfolgte nach den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten nicht nach Hebammen getrennt, sondern auf ein gemeinsames Poolkonto, von wo die Verteilung der Gelder auf die Beleghebammen vorgenommen worden ist. Die angegebene Bankverbindung war in allen Fällen die gleiche.

Für die im Jahr 2011 und vor April 2012 erfolgten Abrechnungen ist damit offensichtlich, dass die Hebammen der Kreisklinik K-Stadt als Hebammengemeinschaft unter einem Institutionskennzeichen der Gemeinschaft abgerechnet haben. Auch wenn die Hebammen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr unter einem für die Hebammengemeinschaft beantragten gemeinsamen Institutionskennzeichen abgerechnet haben, wie es nach den oben dargestellten Abrechnungsvorschriften für gemeinsam abrechnende Hebammengemeinschaften vorgesehen ist, haben sie dennoch weiterhin eine gemeinsame Abrechnung vorgenommen. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2018 in dem Parallelverfahren L 4 KR 498/17, auf das er Bezug genommen hat, vorgetragen, es hätte sich in der Praxis nach diesem Zeitpunkt nichts geändert. Die Hebammen haben im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Vergütung der für eine Versicherte erbrachten Leistungen gemeinschaftlich geltend gemacht und die dafür erhaltene Vergütung gemeinschaftlich erhalten. Eine Aufteilung der Vergütung erfolgte nicht nach den erbrachten Leistungen bzw. nach den jeweils geltend gemachten eigenen und von anderen Hebammen abgetretenen Vergütungsansprüchen, sondern nach den Anwesenheitszeiten in der Klinik, um einen Ausgleich zwischen den Hebammen zu schaffen, die die Tagschicht übernommen und denen die in der Nacht gearbeitet hatten.

Dass hier für jede Versicherte zwei Quittierungsbögen (einmal für Leistungen vor der Geburt und einmal für Leistungen der Geburtshilfe und im Wochenbett) angelegt und damit zwei getrennte Abrechnungen vorgenommen worden sind, dient jedenfalls nicht der von Klägerseite vorgetragenen Vereinfachung der Abrechnung und besseren Praktikabilität. Die Anlage von zwei Quittierungsbögen ist in den Abrechnungsbestimmungen auch nicht vorgesehen. Es drängt sich der Gedanke auf, dass damit dargestellt werden sollte, dass Leistungen, die vor der Geburt erbracht worden sind - auch wenn sie in den Zeitrahmen der Geburtspauschale fallen - von einer anderen Hebamme erbracht worden sind.

Zusammenfassend ist aus Sicht des Senats im Falle des Kreisklinikums K-Stadt im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Hebammengemeinschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB gegeben. Die §§ 705 ff. BGB sind - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - nicht allein auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts anzuwenden, sondern auch auf gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse, zu denen auch Arbeits- und Interessengemeinschaften zählen und die häufig nur in Form einer Innengesellschaft auftreten (siehe hierzu Palandt, BGB, § 705 Rz. 33, 37 und 42).

Wie für das SG steht auch für den Senat fest, dass ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft vorliegt. Diese hat ihren Gebührenanspruch für die von ihr erbrachten Hebammenleistungen dadurch verwirklicht, dass von der V. GmbH die an die Beklagte in Rechnung gestellten Gebühren auf ein gemeinschaftliches Treuhandkonto flossen und die dortigen Geldeingänge monatsweise nach den Anwesenheitszeiten der Beleghebammen verteilt wurden. Bei dem Treuhandkonto handelte es sich unstreitig um einen so genannten „Pool“. Dies stellt den klassischen Fall eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Gewinnerwirtschaftung dar (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 42).

Die in der Hebammengemeinschaft tätigen Beleghebammen haben durch das gemeinsame Erstellen des Dienstplanes geregelte Arbeitszeiten sichergestellt und eine gerechte Verteilung der erwirtschafteten Gebühren trotz unterschiedlicher Arbeitszeiten unabhängig von der tatsächlich erbrachten Gebührenleistung nach der HebVV realisiert. Dies reicht für eine gesellschaftsrechtliche Zielsetzung im Sinne der §§ 705 ff. BGB aus, so dass von einer Hebammengemeinschaft im Sinne des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auszugehen ist.

Selbst wenn sich die Klägerin nicht bewusst war, dass sie einer Hebammengemeinschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB angehörte, spielt dies vorliegend keine Rolle (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 9f). Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen der Kreisklinik nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft auftreten wollten (vgl. BGH NJW - RR 04, 275).

Im Übrigen ist die Hebamme nach § 2 Ziffer 9 der Anlage 2, Abrechnung von Hebammenleistungen, für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch das von ihr beauftragte Abrechnungszentrum verantwortlich. Sie stellt sicher, dass die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten von dem Abrechnungszentrum eingehalten werden.

c. Folge des Vorliegens einer Hebammengemeinschaft Die vorliegende Hebammengemeinschaft war als solche verpflichtet, Hebammenhilfe in der Kreisklinik K-Stadt zu leisten, ohne dass es darauf ankommt, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht hat.

Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung konnte dabei - wie oben dargestellt - nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auch durch die Hebammengemeinschaft realisiert werden. Bei einer Erbringung der Leistung durch eine Hebammengemeinschaft ist aber eine Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums der Geburtspauschalgebühr erbracht worden sind, mit der Argumentation, die Versicherte sei von zwei unterschiedlichen Hebammen behandelt worden, nicht möglich.

Die Beklagte hat daher zu Recht die Abrechnung beanstandet. Sie hat weiter gemäß § 2 Ziffer 6 der Anlage 2 der abrechnenden V. GmbH den Grund der Beanstandung mitgeteilt und, da sich die Beanstandung nur auf einen Teil der Abrechnung erstreckt hat, den unstreitigen Rechnungsbetrag fristgerecht nach Absatz 7 nach Eingang der Abrechnungsunterlagen bezahlt.

Einen Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere aus Artikel 12 GG, vermag der Senat bei der Bildung einer Hebammengemeinschaft in keinster Weise zu erkennen.

B.

Nach allem ist auch ein Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf eine Versorgungspauschale nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 288 BGB gegeben und die Vorschriften über die Verzugszinsen bei Gebührenansprüchen von Hebammen überhaupt anwendbar wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die streitgegenständliche Frage der Abrechnung von Hebammenleistungen ist für eine nicht unerhebliche Anzahl laufender Verfahren von Bedeutung.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und richtet sich nur nach der hier eingeklagten Forderung in Höhe von 3.408,87 Euro.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. März 2018 - L 4 KR 499/17 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 69 Anwendungsbereich


(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 134a Versorgung mit Hebammenhilfe


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bi

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 01. März 2018 - L 4 KR 498/17

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird zugelassen. IV. Der Streit

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 27. Juni 2017 - S 6 KR 628/15

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 4.721,49 Euro festgesetzt. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist ein weiter

Sozialgericht Augsburg Urteil, 27. Juni 2017 - S 6 KR 627/15

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.916,50 Euro festgesetzt. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist ein weiter

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(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.

(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen.

(1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. Die erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.

(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist.

(1d) Die Vertragsparteien vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Regelungen über

1.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden,
2.
die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege der Videobetreuung zu erbringen, und
3.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Zusammenhang mit dem Einsatz einer digitalen Gesundheitsanwendung erbracht werden.
Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik zu treffen. Die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Für die Prüfung gilt § 369 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 3 sind auf Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der Hebammenhilfe, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind, zu treffen.

(1e) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie

1.
einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
2.
einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. Diese enthält folgende Angaben:

1.
Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des Berufsverbandes oder
2.
Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie
3.
Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit,
4.
Vorname und Name der Hebamme,
5.
Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung,
6.
Telefonnummer der Hebamme,
7.
E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,
8.
Art der Tätigkeit,
9.
Kennzeichen nach § 293.
Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie Änderungen unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die Datenübermittlungen vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie können im Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung weiterer, über die Angaben nach Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist.

(2b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können.

(2c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die Krankenkassen zu übermitteln.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter. Kommt im Fall des Absatzes 1e bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die Pauschalen nach Absatz 1e festzulegen. Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1e oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung über die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.

(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.

(6) (weggefallen)

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.

(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen.

(1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. Die erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.

(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist.

(1d) Die Vertragsparteien vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Regelungen über

1.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden,
2.
die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege der Videobetreuung zu erbringen, und
3.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Zusammenhang mit dem Einsatz einer digitalen Gesundheitsanwendung erbracht werden.
Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik zu treffen. Die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Für die Prüfung gilt § 369 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 3 sind auf Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der Hebammenhilfe, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind, zu treffen.

(1e) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie

1.
einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
2.
einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. Diese enthält folgende Angaben:

1.
Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des Berufsverbandes oder
2.
Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie
3.
Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit,
4.
Vorname und Name der Hebamme,
5.
Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung,
6.
Telefonnummer der Hebamme,
7.
E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,
8.
Art der Tätigkeit,
9.
Kennzeichen nach § 293.
Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie Änderungen unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die Datenübermittlungen vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie können im Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung weiterer, über die Angaben nach Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist.

(2b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können.

(2c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die Krankenkassen zu übermitteln.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter. Kommt im Fall des Absatzes 1e bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die Pauschalen nach Absatz 1e festzulegen. Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1e oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung über die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.

(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.

(6) (weggefallen)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.916,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.956,50 Euro nach der Hebammenvergütungsvereinbarung (HebVV) streitig sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 960,00 Euro.

Die Klägerin ist freiberufliche selbstständige Beleghebamme an der Kreisklinik A-Stadt. Neben ihr sind dort auch weitere freiberufliche selbstständige Beleghebammen tätig, und zwar Frau E. (S 6 KR 629/15), Frau E. (S 6 KR 628/15), Frau S. (S 6 KR 638/15) und Frau S. (S 6 KR 639/15).

Im Rahmen ihrer Tätigkeit behandelte die Klägerin sodann folgende Versicherte der Beklagten:

Frau B. (April 2011), Frau M. (März 2011), Frau H. (Dezember 2010 und April 2011), Frau W. (Mai 2011), Frau Ö. (Dezember 2011), Frau H. (November 2011), Frau V. (Februar 2012), Frau K. (Februar 2012), Frau B. (Juni 2012), Frau Y. (Juli und August 2012), Frau S. (Dezember 2012), Frau K. (Januar und Februar 2013), Frau C. (April und Mai 2013), Frau L. (Juni 2013), Frau G. (Juni 2013), Frau D. (August 2013), Frau R. (Januar 2014), Frau R. (Juli 2014), Frau G. (August 2014), Frau G. (April und September 2014), Frau R. (Dezember 2014), Frau B. (Februar 2015), Frau G. (Mai 2015) und Frau B. (Juli 2015).

Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten über die Abrechnungsstelle M. GmbH, Dienstleistungen für Hebammen, insgesamt einen Gebührenbetrag in Höhe von 10.370,07 Euro in Rechnung.

Nachdem die Beklagte insgesamt nur 7.413,57 Euro vom Rechnungsbetrag beglichen hatte, hat der Bevollmächtigte am 28.12.2015 Zahlungsklage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass es sich bei den gekürzten Leistungen um Leistungen handle, welche die Klägerin an die genannten Versicherten erbracht habe und die nach den Gebühren-Ziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotopographische Überwachung = CTG) sowie den Nrn. 3000 bis 3352 (Wegegeld) der HebVV angefallen seien. Die Beklagte sei der Auffassung, dass diese Leistungen mit der für die Geburtshilfe vorgesehenen Pauschalgebühren (Ziffern 0901 bis 1312) abgegolten seien. Dies träfe jedoch nicht zu. So sei die Klägerin selbstständige, freiberufliche Hebamme an der Klinik A-Stadt. Ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss zwischen ihr und den anderen dort tätigen Hebammen, insbesondere eine Partnerschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestehen nicht. Die an der Klinik A-Stadt tätigen Hebammen hätten lediglich einen erarbeiteten Einsatzplan, der die durchgehende Besetzung des Kreißsaales sicherstelle, einschließlich Rufbereitschaft, untereinander vereinbart. Demnach übernehme nach Ablauf des jeweiligen Einsatzzeitraums eine andere Hebamme die Betreuung im Kreißsaal. Die Klägerin habe im Zeitraum 2011 bis 2015 geburtshilfliche Leistungen an verschiedenen Versicherten der Beklagten auf Basis eines privatrechtlichen Behandlungsvertrags erbracht. Die Versicherte sei im Rahmen des Behandlungsvertrags über die jeweilige freiberufliche Tätigkeit der tätigen Hebamme sowie den Einsatzplan und die damit verbundene Möglichkeit, dass verschiedene Hebammen Leistungen an ihr erbrächten, informiert worden. Die nunmehr streitgegenständlichen Differenzbeträge seien seitens der Beklagten gekürzt worden, weil nach Auffassung der Beklagten diese Leistungen mit der Geburtspauschale, welche die entbindende Hebamme abgerechnet und vergütet bekommen habe, abgegolten seien, da die Leistungen der Klägerin in dem Zeitraum von acht Stunden vor der Geburt bzw. drei Stunden nach der Geburt erbracht worden seien. Bei den gekürzten Leistungen handle es sich um Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512, 0600 bis 0612 und, soweit Wegegelder angefallen und abgerechnet worden seien, um die Nrn. 3000 bis 3352 der HebVV gemäß § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95 - nicht anwendbar sei. Diese Auffassung gehe aber fehl, da in der nunmehr geltenden HebVV gemäß Vertrag über die Versorgung der Hebammenhilfe nach § 134a SGB V keine Abweichungen zur vorherigen Rechtslage ersichtlich seien. Dementsprechend werde auf die zitierte Entscheidung des BSG nochmals ausdrücklich verwiesen. Auch der zweite Einwand der Beklagten, es würde sich hier um den ein- und denselben Leistungserbringer in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handeln, greife nicht. Auch hier werde auf die zitierte Entscheidung des BSG verwiesen. Demnach handle es sich bei der Klägerin und der Hebamme, welche die Geburt betreue, um zwei unterschiedliche Leistungserbringer. Dementsprechend würden die Leistungen der Klägerin als auch der entbindenden Hebamme gesondert abgerechnet. Wie das BSG zudem zutreffend ausgeführt habe, lasse das Gebührenrecht nicht erkennen, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei, wie es beispielsweise nach der Fassung der Hebammengebührenverordnung (HebGebV) vom 27.12.1960 (dort § 3 Abs. 5) der Fall gewesen sei. Zum anderen handle es sich bei der Klägerin und der entbindenden Hebamme um zwei verschiedene Leistungsträger, die unabhängig und nebeneinander Abrechnungen vornähmen und nicht um einen Leistungsträger in Form einer Gesellschaft. In dem zitierten Urteil habe das BSG nämlich ausgeführt, dass durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehe, die als solche verpflichtet gewesen wäre, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf angekommen wäre, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe. Ebenso bestehe zwischen mehreren nacheinander tätigwerdenden freiberuflichen Hebammen keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Demgemäß könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht auf § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen berufen. Keinesfalls sei die Leistung als Leistung einer Gemeinschaft erfolgt. Würde man diese Ansicht vertreten, wäre § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen ohne Regelungsgehalt. Es käme dann nicht darauf an, wie die betreffenden Hebammen rechtlich miteinander verbunden wären, denn es läge immer eine Gemeinschaft im Sinn der Vorschrift vor, unabhängig davon, ob die Hebamme im Rahmen einer Partnerschaft oder im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig geworden wäre oder aber nur dieselben Räumlichkeiten benutze. Demgemäß indiziere § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen, dass bei einer „Gemeinschaft“ eine eigene Rechtspersönlichkeit vorliegen müsse, die im vorliegenden Fall nicht existiere.

Dazu hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2016 erwidert, dass grundsätzlich nicht bestritten werde, dass die abgesetzten Leistungen von der Leistungserbringerin auch tatsächlich erbracht worden seien, sofern diese von den Versicherten auf einem entsprechenden Quittungsbogen bestätigt worden seien. Wie die Gegenüberstellung der Hebammenabrechnungen mit der Versichertenbestätigung aber zeige, würden unter dem Institutskennzeichen der Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt (IK 450972596) auch die Hilfeleistungen abgerechnet, welche nachweislich von anderen Hebammen erbracht worden seien. Ebenso gelte dies für die Abrechnung der Geburtshilfe nach den Ziffern 090x/ 091x HebVV, die zum Beispiel im Fall der Versicherten B. von der Hebamme S. durchgeführt worden sei. Der gesamte Rechnungsbetrag sei anschließend dem gemeinsamen Konto der Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt unter dem oben genannten Institutskennzeichen gutgeschrieben worden. Die Kürzungen beruhten nicht - wie die Gegenseite meine - darauf, dass nach den Bestimmungen in Abschnitt B der HebVV Hilfeleistungen nicht innerhalb der Sperrfrist von zwei verschiedenen Hebammen abgerechnet werden könnten, sondern darauf, dass die jeweilige (Geburts-) Hebamme und die Klägerin Mitglieder einer Hebammengemeinschaft seien und es sich somit gerade nicht um zwei unterschiedliche Leistungserbringer handle. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (HebVV) sei die Leistungserbringung in einer Hebammengemeinschaft als persönliche Leistungserbringung aller Hebammen dieser Gemeinschaft zu werten. Dies bestätige insofern auch § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen, wonach auch die Leistungen von angestellten Hebammen der Gemeinschaft zugerechnet würden und somit als persönliche Leistungserbringung dieser Gemeinschaft gelten. Die eingeklagten Rechnungskürzungen beruhten somit darauf, dass aus Sicht der Beklagten die abgerechneten Leistungen von einer Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe in Verbindung mit §§ 705 ff. BGB erbracht worden seien, die als solche verpflichtet sei, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf ankäme, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe. Der Einwand der Gegenseite, dass die an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Hebammen selbstständig und freiberuflich lediglich im Rahmen eines Einsatzplanes zusammenarbeiteten, ohne gesellschaftlich verbunden zu seien, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Ein entsprechender Behandlungsvertrag sei seitens der Klägerin nicht vorgelegt worden. Richtig sei in diesem Zusammenhang, dass allein durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen noch keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB entstehe, da die zeitliche Organisation des Einsatzes dem sachlichen Erfordernis der häufigen Inanspruchnahme der Hebammen in einem Krankenhaus geschuldet sei. Vorliegend sei jedoch entscheidend, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse insbesondere der Abrechnungssystematik der Eindruck einer Gemeinschaft im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Partnergesellschaft entstehe und nicht nur ein zeitliches Zusammenwirken mehrerer nacheinander tätigwerdender freiberuflicher Hebammen vorliege. Bei den Vergütungsabrechnungen der Klägerin handle es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild nämlich nicht um gewöhnliche Abrechnungen, da vorliegend (auch) Leistungen abgerechnet worden seien, die nachweislich nicht vom abrechnenden Leistungserbringer, mithin der Klägerin, erbracht worden seien. Der Rechtsschein einer solchen Gemeinschaft werde zudem dadurch verstärkt, dass der Rechnungsbetrag dem gemeinsamen Konto der Hebammen der Kreisklinik A-Stadt unter einer Bankverbindung gutgeschrieben werde. Alle Rechnungen, die nach dem 31.03.2012 seitens der Klägerin geltend gemacht werden, erfolgten nunmehr unter eigenem Institutskennzeichen der Klägerin zu Gunsten der Abrechnungsgesellschaft M. GmbH als Zahlungsempfänger auf ein gemeinsames Konto. Insbesondere die erfolgte Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen und die Einzahlung der jeweils einzeln abgerechneten Leistungen auf ein Poolkonto nähre den Anschein, dass die Beleghebammen (weiterhin) einer Hebammengemeinschaft mithin einer Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit angehörten, die als solche verpflichtet sei, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es im Einzelnen darauf ankäme, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbringe. Richtig sei in diesem Zusammenhang zwar, dass der von der Abrechnungszentrale beigefügte Begleitzettel einen Hinweis auf die erfolgten Abtretungen an den Rechnungssteller enthalte. Diesem Hinweis könne aber nicht entnommen werden, dass die Abtretungen auch mit Zustimmung der betroffenen Versicherten erfolgt seien. Die Beklagte habe daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretungen. Es sei bereits fraglich, ob solche Vergütungsansprüche ohne Einwilligung der Versicherten zur Beitreibung gegenüber dem Kostenträger überhaupt übertragen werden könnten. Insoweit werde darauf hingewiesen, dass die Patientendaten von der Hebamme nur auf der Grundlage von § 301a SGB V an die Krankenkasse übermittelt werden dürften. Nach § 301a Abs. 2 in Verbindung mit § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V dürften Hebammen zwar auch Rechenzentren damit beauftragen. Hier müssten jedoch die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Aus § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergebe sie insofern keine generelle Befugnis zur Abtretung an Dritte und damit zur Weitergabe sämtlicher Informationen und Unterlagen, die zu der Forderung gehörten und auf die der Abtretungsempfänger nach § 402 BGB Anspruch habe. In dieser Norm sei lediglich geregelt, dass im Rahmen des Abrechnungsverfahrens die Leistungserbringer Rechenzentren in Anspruch nehmen könnten. Sofern die Versicherten einer Abtretung nicht zugestimmt hätten, verstießen die Hebammen durch die wechselseitigen Abtretungen gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbar würden, die der Schweigepflicht unterlägen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2007 - Az. I-16 U 209/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2014 - 2 U 553/13 -). Ein entsprechender Abtretungsvertrag sei der Beklagten aber nicht vorgelegt worden, sondern lediglich im Begleitzettel zur Rechnungsstellung fände sich der Hinweis, dass die Forderungen übertragen worden seien. Weiterhin fehle es an der Vorlage eines entsprechenden Behandlungsvertrages, um feststellen zu können, dass die Klägerin nicht gesellschaftsrechtlich mit anderen Leistungserbringerinnen, deren Forderungen sie geltend mache, verbunden sei. Die Absetzungen der Hilfeleistung nach den Ziffern 050x, 051x und 0601 HebVV sei daher zu Recht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 hat der Bevollmächtigte hierzu Stellung genommen und weiter ausgeführt, dass eine Versicherte, welche Hebammenleistungen abrufe, nicht an die bereits einmal in Anspruch genommene Hebamme, insbesondere nicht an die Geburtshebamme gebunden sei. Die Versicherte könne Leistungen mehrerer Hebammen, die an einer Klinik tätig seien, in Anspruch nehmen. So liege der Sachverhalt auch im vorliegenden Fall. Hierbei habe die jeweils zu behandelnde Versicherte nicht nur die Geburtshebamme in Anspruch genommen, sondern innerhalb des streitigen zeitlichen Korridors (acht Stunden vor der Geburt und drei Stunden danach) unter anderem auch die Klägerin. Dies sei unstreitig. Neben der Klägerin seien von der Versicherten weitere Hebammenleistungen anderer Beleghebammen an der gleichen Klinik in Anspruch genommen worden, wie von der Beklagten auch exemplarisch dargelegt worden sei. Zur Abrechnung der Hebammenleistung habe die Klägerin ihre Gebührenansprüche gegen die Versicherte an die Geburtshebamme abgetreten. Die Abtretung sei ausschließlich zur Vereinfachung der Abrechnung erfolgt, dass heiße zur einheitlichen Rechnungsstellung gegenüber der Beklagten als gesetzliche Krankenversicherung. Hierbei habe die Beklagte auch unstreitig gestellt, dass die Abtretungen durch die von der Abrechnungsfirma M. GmbH beigefügten Begleitzettel ihr gegenüber offengelegt worden seien. Soweit die Beklagte „Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretungen“ habe, fehle es an jeglicher Begründung dafür. Sowohl in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als auch in privatrechtlicher Hinsicht sei keine gesetzliche Regelung bekannt, wonach Abtretungen von Hebammengebührenansprüchen unzulässig wären. Die behandelnden Versicherten hätten einer Abtretung ihrer Ansprüche auch ausdrücklich zugestimmt. Insoweit werde in der Anlage K ein Blankomuster des von der Klägerin regelmäßig verwendeten Behandlungsvertrages vorgelegt. Dort sei unter 2. (im ersten Absatz letzter Satz) ausdrücklich Folgendes geregelt:

„Zur Vermeidung mehrerer Rechnungserstellungen können die Leistungen der einzelnen Hebamme in einer einheitlichen Rechnung berechnet und bekannt gegeben oder an eine Hebamme abgetreten werden.“

Die Klägerin hat ihr Recht, die Gebührenansprüche abzutreten, in die Tat umgesetzt und an die abrechnende Hebamme (Geburtshebamme) abgetreten. Dies sei zur Verfahrensvereinfachung geschehen - auch zu Gunsten der Beklagten. Zu Unrecht gehe die Beklagte auch davon aus, dass die jeweilige Geburtshebamme und die Klägerin Mitglieder einer Hebammengemeinschaft seien und es sich nicht um zwei unterschiedliche Leistungserbringer handle, sondern um einen Leistungserbringer. Bereits in der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus dem Hebammengebührenrecht ableiten lasse, dass die zeitliche Abfolge von Leistungen verschiedener Hebammen zu einer Gemeinschaft führen würde. Wenn schon durch die interne, eigenständige Organisation von Einsatzzeiten der Hebammen untereinander und die zeitliche Erbringung von Hebammenleistungen hintereinander keine Gesellschaft begründet werden solle, so führe erst recht die bloße Abrechnung von bereits gesetzlich entstandenen Hebammengebühren mehrerer Hebammen an einer Klinik nicht zu einer Vergesellschaftung. Auch habe die Klägerin zusammen mit den weiteren an der Klinik tätigen Hebammen durch den als Anlage K3 vorgelegten Behandlungsvertrag der Versicherten ausdrücklich offen gelegt, dass jede der benannten Hebammen

„jeweils freiberuflich als Beleghebamme.“

tätig sei und

„jede der aufgeführten Hebammen selbstständig und eigenverantwortlich handelt und aufgrund Einsatz- und Vertretungsplänen eine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme nicht gewährleistet werden kann“.

Damit habe die Klägerin gegenüber der Versicherten kundgetan, dass diese von der jeweilig tätigen Hebamme einzeln, selbstständig und eigenverantwortlich behandelt werde oder damit den Rechtsschein einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Behandlung gerade vermieden. Analog einer Praxisgemeinschaft (zum Beispiel bei Ärzten) sei offen gelegt worden, dass es sich um einzelne Hebammen, die selbstständig ihre Leistungen erbrächten, handle und nicht um eine Gesellschaft. Die gegenseitige Bevollmächtigung zum Abschluss des Behandlungsvertrages sei zivilrechtlich ohne Weiteres möglich, wenngleich es auf die Wirksamkeit des Behandlungsvertrags im Hinblick auf das Entstehen des Gebührenanspruchs ohnehin nicht ankäme. Es gäbe gebührenrechtlich auch keine Rechtsgrundlage, die zum Wegfall der entstandenen Hebammengebühren führen könnte. Umgekehrt gäbe es auch keine Rechtsgrundlage, welche die Geburtshebamme verpflichte, die Pauschalgebühr, welche diese für die Geburt erhalte, an Hebammenkolleginnen, die innerhalb des zeitlichen Korridors Leistungen erbrächten, anteilig zu verteilen. Die Klägerin habe insoweit auch keinen Auseinandersetzungs- oder Bereicherungsanspruch gegenüber ihren Hebammenkolleginnen. Gleichzeitig habe die Geburtshebamme die Gebühr für die Geburt verdient, da die Leistung im vollen Umfang erfüllt worden sei. Würde man die Leistung der jeweils einzelnen Beleghebamme, die hintereinander tätig geworden seien, als Leistung einer Gemeinschaft im Sinn von § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen werten, so läge letztendlich immer eine Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift vor. § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen indiziere aber, dass es sich bei einer „Gemeinschaft“ um eine eigene Rechtspersönlichkeit handeln muss. Dies wäre zum Beispiel eine Partnergesellschaft, die aber im vorliegenden Fall unstreitig nicht existiere.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 03.08.2016 vorgetragen, dass die hier praktizierte Form der Abrechnung bei Hebammen nicht üblich sei. Intention des Hebammenvertrages sei es nämlich, dass jede Hebamme ihre eigenen Leistungen abrechne. Dementsprechend heiße es in § 2 Nr. 3 der Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V auch, dass die Rechnungslegung je Hebamme bzw. Hebammengemeinschaft und Kasse erfolge. Eine Abtretung der Honorarforderungen von Hebammen untereinander sei im Übrigen ebenso wenig gewollt. Dies bestätige die oben genannte Regelung in § 2 Nr. 9 der Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V, wonach lediglich die Abtretung von Forderungen der Hebammen an ein Abrechnungszentrum erwähnt werde. Die Gegenseite irre, wenn sie meine, es käme auf den Behandlungsvertrag, welche die Klägerin mit der Versicherten abgeschlossen habe, überhaupt nicht an. Richtig sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Behandlungsanspruch der Versicherten auf Hebammenhilfe aus § 24d SGB V resultiere und es in diesem Sinn nicht auf einen Behandlungsvertrag ankomme. Regelungen zum Verhältnis der Leistungserbringer zu den Krankenkassen enthalte allein § 134a SGB V, der entsprechende vertragliche Vereinbarungen vorsehe, sowie § 301a SGB V, der die Übermittlung der Leistungsdaten regele. Mit der Hebammenhilfe erwerbe die Klägerin einen Vergütungsanspruch, den sie gegenüber der Beklagten abrechnen könne. § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in Verbindung mit Teil B a) der Hebammen-VV regle im Weiteren die Voraussetzungen für die Entstehung bzw. Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, mithin die rechnungsbegründenden Voraussetzungen. Die Beklagte prüfe nach § 2 der Anlage 2 des Vertrages nach § 134a SGB V die Abrechnung der Hebammenhilfe sachlich-rechnerisch und beanstande, sofern der Anspruch nicht begründet sei. Da die Beklagte keine Einsicht in etwaige Einsatzpläne/Belegverträge etc. habe, die Abrechnung aber aufgrund des praktizierten Abrechnungsgebaren den Schluss auf eine Hebammengemeinschaft zulasse, bedürfe es vorliegend notwendigerweise der Vorlage des Behandlungsvertrags. Nach dem „Rubrum“ des Behandlungsvertrages werde dieser zwischen der Versicherten und allen im folgenden namentlich benannten Hebammen geschlossen. Nach Ziffer 1 des Vertrages vertrete dabei die erstbehandelnde, unterzeichnende Hebamme die jeweils „im Kopf“ aufgeführten weiteren Hebammen. Aus Sicht der Versicherten habe diese den Behandlungsvertrag mit allen dort benannten Hebammen als Gemeinschaft geschlossen. Dieser Eindruck werde insbesondere dadurch verstärkt, dass jede Hebamme zur Unterzeichnung des Behandlungsvertrages bevollmächtigt sei. Dass jede Hebamme im Folgenden nochmals einen eigenen Behandlungsvertrag schließe, sei aufgrund des bereits unterzeichneten Behandlungsvertrages, welcher für und gegen die Hebammen wirke, lediglich deklaratorisch. Ferner spreche auch nicht gegen eine Hebammengemeinschaft, dass kein Anspruch der Versicherten auf Leistungserbringung durch eine bestimmte Hebamme bestehe. Wesensmerkmal einer Gemeinschaft sei nämlich gerade die gegenseitige Vertretung und Austauschfähigkeit der Leistungen/Leistungserbringer; insbesondere dann, wenn die anfallenden Vergütungen für die eigenen und abgetretenen Leistungen im Wege der Abrechnung auf ein gemeinsames Konto flössen, wie ein verfahrensübergreifender Vergleich der Beleghebammen am Klinikum A-Stadt zeige. Ausschlaggebend sei somit, wie die Zusammenarbeit der Beleghebammen im Einzelnen organisiert sei und in welcher Weise sie nach außen gegenüber den Versicherten aufträten. Sowohl die Organisation der Zusammenarbeit der Hebammen als auch ihr Auftreten nach außen erfülle die Merkmale einer Hebammengemeinschaft. Mit der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages habe die unterzeichnende Hebamme zugleich auch für ihre Kolleginnen Rechtsbeziehungen zur Versicherten begründet. Die Gesamtbeauftragung der Hebammen entspreche regelmäßig dem Interesse und der Verkehrsauffassung der Versicherten, welche im Rahmen einer optimalen und einwandfreien Betreuung zu all den Hebammen in vertragliche Beziehung treten wolle. Die für die jeweilige Versicherte erbrachten Leistungen könnten nach dem gemeinsamen Einsatzplan von der einen oder anderen Hebamme erbracht werden. Insbesondere die Verwendung des Quittierungsbogens mit der Bezeichnung „Belegabteilung“, auf welchem sämtliche Leistungen von der Versicherten quittiert würden, ließen die Hebammen als Einheit erscheinen. Bekräftigt werde dies durch die gemeinsame Leistungsabrechnung. Dass jede Hebamme selbst eventuell einen Belegvertrag mit dem Krankenhaus abgeschlossen habe, sei darüber hinaus unschädlich. Auch der Einwand der Gegenseite, dass die Hebammen jeweils freiberuflich, selbstständig und eigenverantwortlich Leistungen zulasten der Beklagten nach § 24d SGB V in Verbindung mit § 134a SGB V sowie dessen vertraglichen Vereinbarung erbrächten, spräche nicht zwingend gegen eine Hebammengemeinschaft, sondern entspräche gerade dem Wesen einer Beleghebamme. Beleghebammen würden im Gegensatz zu angestellten Hebammen selbstständig tätig, wenn sie Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Neugeborene im Krankenhaus im Rahmen des Hebammengesetzes (HebG) und der jeweiligen Berufsordnung in eigener Verantwortung weisungsfrei nichtärztlich geburtshelflich betreuten und die erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber den Versicherten bzw. den Versicherungsträgern abrechneten.

Mit Schreiben vom 30.01.2017 hat der Bevollmächtigte nochmals ausgeführt, dass die Abtretungen wirksam seien. Es gäbe kein Abtretungsverbot. Soweit darauf abgestellt werde, dass eine Gemeinschaft im Sinne von § 6 des Vertrages über die Versorgung von Hebammenhilfe vorläge, greife dieser Einwand nicht. Lese man die Norm des § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen genau durch, so regle diese im letzten Satz nur den Fall, dass Leistungen von Hebammen, die in einer Gemeinschaft oder bei einzelnen Hebammen angestellt seien, als persönliche Leistung im Sinn von Satz 1 gelten. Im vorliegenden Fall gäbe es aber keine angestellte Hebamme. Auch gehöre die Klägerin keiner Gesellschaft an, die Hebammen anstellen könnte. Der Behandlungsvertrag führte gerade dazu, dass ein möglicher Rechtsschein einer Vergesellschaftung bei der Versicherten nicht entstehen könne. Der Versicherten seien sämtliche Vertragspartner namentlich benannt worden. Im Vertrag werde darauf hingewiesen, dass jeweils ein Behandlungsvertrag mit der tätigen Hebamme zu Stande komme. Ob und welche Hebamme Leistungen bei der Versicherten bzw. dem Neugeborenen erbringe, lasse sich im Vorfeld naturgemäß nicht festlegen. Insoweit diene der Behandlungsvertrag auch zur Vermeidung dessen, dass jede Hebamme, werde sie bei der Versicherten tätig, einen gesonderten Behandlungsvertrag sich unterzeichnen lassen müsse. Unrichtig sei, dass die Vergütung für eigene und abgetretene Leistungen auf ein gemeinsames Konto flössen. Hierbei handle es sich um ein Treuhandkonto, welches die M. GmbH als Abrechnungsfirma eingerichtet habe. Auf Vereinbarungen mit der Klinik, mit der Versicherten und/oder sonstigen Dritten komme es letztendlich nicht an, da es sich hier um interne Vereinbarungen handle, die nach außen, also gegenüber der Versicherten nicht offen gelegt würden. Dies gelte für etwaige interne Vereinbarungen zwischen den Hebammen untereinander und zwischen den Hebammen und dem Klinikum. Solche seien interner Natur und regelten die Zusammenarbeit der Klägerin mit den weiteren Beleghebammen und dem Klinikum bzw. den dort tätigen Ärzten und dem sonstigen Personal. Sofern es im Einzelfall solche interne Verträge gäbe, spielten diese für den streitgegenständlichen Gebührenanspruch der Klägerin, den sie gegenüber der Versicherten erwirkt habe, keine Rolle. Analog dem Einzelvertragsabschluss gegenüber der Versicherten habe auch jede Hebamme selbst einen Einzelbelegvertrag mit dem jeweiligen Krankenhaus abgeschlossen.

Abschließend ist vom Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20.04.2017 noch vorgetragen worden, dass sich aus dem Gebührenrecht nicht erkennen lasse, dass die streitgegenständlichen Gebühren bei Tätigwerden mehrerer Hebammen nicht anfielen, gekürzt werden dürften bzw. die Geburtshebamme die Geburtenpauschale mit der weiter tätig werdenden Hebamme aufzuteilen hätte. Im aktuellen Gebührenrecht gäbe es ausdrückliche Regelungen, die zu einer Aufteilung der Pauschalgebühr führe. Soweit sich die Beklagte auf § 6 Abs. 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe berufen wolle, so sei dieser ebenfalls keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung. Zum einen handle es sich bei dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nicht um eine reine Vergütungsregelung, sondern um ein umfassendes Regelwerk, dass die Zusammenarbeit und die Leistungen von Hebammen mit Leistungserbringern, Krankenkassen aber auch den Versicherten normiere. Die Regelung des Vertrages habe also nicht ausschließlich Vergütungscharakter, sondern beziehe sich auch auf Qualitätsanforderungen, Haftungsregelungen etc. Sinn und Zweck der Regelung sei, dass Hebammenleistungen ausschließlich durch eine zugelassene Hebamme und nicht durch Dritte erbracht werden dürften und diese Leistungen persönlich von einer Hebamme zu erbringen seien. Dies bedeute, dass eine Hebamme Hebammenleistungen nicht auf Dritte delegieren oder Dritte mit der Leistung vertraglich beauftragen könne. Im letzten Satz der Regelung des § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen werde klargestellt, dass als persönliche Leistung einer Hebamme auch Leistungen von angestellten Hebammen oder Hebammen, die in einer Gemeinschaft (zum Beispiel Gemeinschaftspraxis) tätig seien, erbracht werden dürften. Diese Regelung beziehe sich, wie ausgeführt, aber nur auf die Erlaubnis Hebammenleistungen auszuführen. Auf den Einwand der Beklagten, es läge aufgrund der gemeinsamen Abrechnung über ein Treuhandkonto eine „Gemeinschaft“ oder „Gesellschaft“ vor, komme es rechtlich daher überhaupt nicht an. Insoweit verbiete sich auch eine tiefgreifende Beweisaufnahme. In diesem Zusammenhang werde auf die zitierte Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1996 nochmals Bezug genommen. Dort sei bestätigt worden, dass ein gemeinsamer Einsatzplan zu keiner Gesellschaft oder einem ähnlichen Konstrukt führe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass, wenn schon die interne eigenständige Organisation von Einsatzzeiten als auch für Vertretungen keine Gesellschaft begründen könne, erst recht die gemeinsame Abrechnung von Hebammengebühren unter Abtretung der Ansprüche auf ein Treuhandkonto nicht zu irgendeiner Vergesellschaftung führen könne.

In der mündlichen Verhandlung beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.956,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 87,86 Euro seit dem 17.05.2011, aus 54,92 Euro seit dem 17.05.2011, aus 111,87 Euro seit dem 07.06.2011, aus 96,43 Euro seit dem 08.07.2011, aus 222,43 Euro seit dem 09.02.2012, aus 171,43 Euro seit dem 16.02.2012, aus 54,00 Euro seit dem 04.04.2012, aus 147,86 Euro seit dem 04.04.2012, aus 21,43 Euro seit dem 30.08.2012, aus 169,62 Euro seit dem 25.10.2012, aus 139,29 Euro seit dem 30.01.2013, aus 109,27 Euro seit dem 26.03.2013, aus 27,44 Euro seit dem 25.07.2013, aus 70,55 Euro seit dem 02.08.2013, aus 90,77 Euro seit dem 15.08.2013, aus 168,98 Euro seit dem 14.10.2013, aus 242,64 Euro seit dem 18.02.2014, aus 69,34 Euro seit dem 25.08.2014, aus 209,90 Euro seit dem 20.10.2014, aus 208,08 Euro seit dem 03.11.2014, aus 90,15 Euro seit dem 18.02.2015, aus 125,45 Euro seit dem 17.04.2015, aus 84,45 Euro seit dem 13.07.2015 und aus 182,34 Euro seit dem 04.09.2015 zu zahlen sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 960,00 Euro.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen sowie auf die Gerichtsprotokolle der Verfahren S 6 KR 628/15 und S 6 KR 629/15, die in Anwesenheit der Klägerin am selben Tag verhandelt worden sind.

Gründe

Die gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.

Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Gebührenanspruch für von ihr erbrachte Leistungen nach der HebVV in Höhe von 2.956,50 Euro besteht nämlich nicht. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht die von der Abrechnungsstelle M. GmbH für die Klägerin und den mit ihr an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Beleghebammen eingereichten Rechnungen vom 19.04.2011, 09.05.2011, 07.06.2011, 05.01.2012 16.01.2012, 02.03.2012, 26.07.2012, 26.09.2012, 02.01.2013, 22.02.2013, 24.06.2013, 09.07.2013, 16.07.2013, 06.09.2013, 20.01.2014, 28.07.2014, 18.09.2014, 08.10.2014, 19.01.2015, 17.03.2015, 13.03.2015, 12.06.2015 und 06.08.2015 um den streitgegenständlichen Betrag gekürzt.

Rechtsgrundlage hierfür ist der Abschnitt B „Geburtshilfe“ des Leistungsverzeichnisses zur HebVV ab Juli 2010. Hierin wird unter a) bestimmt, dass die Gebühren für die Leistungen nach der Nr. 090x bis 131x die Hilfen für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt umfassen und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Hieraus ergibt sich, dass Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotopographische Überwachung) sowie die Gebührennummern 3000 bis 3352 dann nicht mehr abgerechnet werden können, wenn die Gebühren nach Nr. 090x bis 131x angefallen sind. Genau dies war aber in den streitgegenständlichen Rechnungen der Fall, nämlich, dass trotz Entstehung einer Gebühr nach Nr. 090x bis 131x noch Gebühren nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512, 0600 bis 0602 und den Nrn. 3000 bis 3352 geltend gemacht wurden. Diese waren aber nach der genannten Regelung in der Gebührenordnung (Abschnitt B „Geburtshilfe“) von der Beklagten nicht zu übernehmen.

Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden ist, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95 davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt hat, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liegt der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende. In dem Urteil vom 21.08.1996 ist nämlich das BSG in dem konkreten Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den beiden tätig gewordenen Hebammen keine Hebammengemeinschaft vorlag. Hier ist das Gericht aber davon überzeugt, dass die Klägerin mit den weiter an der Kreisklinik A-Stadt behandelnden Hebammen, Frau E. (S 6 KR 628/15), Frau E. (S 6 KR 629/15), Frau S. (S 6 KR 638/15), Frau S. (S 6 KR 639/15), eine Hebammengemeinschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bildet. In dieser Norm ist geregelt, dass die Leistungen von der Hebamme persönlich zu erbringen sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V). Eine solche persönliche Leistung kann aber nicht nur von einer Hebamme allein sondern nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auch durch eine Hebammengemeinschaft erbracht werden. Damit ist für das Gericht aber gleichzeitig festgelegt, dass es sich bei Leistungen einer Hebammengemeinschaft um eine persönliche Leistung dieser handelt mit der Folge, dass nur diese von der Hebammengemeinschaft erbrachte persönliche Leistung Gegenstand der gebührenrechtlichen Abrechnung nach der HebVV sein kann. Es liegen in einem solchen Fall damit nicht mehrere persönliche Leistungen der einzelnen Hebammen der Hebammengemeinschaft vor, sondern eine persönliche Leistung der Hebammengemeinschaft. Bestätigt wird diese Rechtsauffassung, wie von der Beklagten vorgetragen worden ist, durch § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, wonach die Leistungen von angestellten Hebammen ebenfalls der Gemeinschaft zugerechnet werden und somit als persönliche Leistungserbringung der Gemeinschaft gelten. Der § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen nach § 134a SGB V führt somit zu dem Ergebnis, dass bei Vorliegen einer Hebammengemeinschaft entgegen dem Sachverhalt in dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 die Gebührenordnung keine Abrechnung der Leistungen der Hebammengemeinschaft ohne Berücksichtigung der eingeführten Pauschalen bei Leistung von Geburtshilfe nach dem Abschnitt B des Leistungsverzeichnisses zulässt mit der Argumentation, die Versicherte sei von zwei unterschiedlichen Hebammen behandelt worden.

Dass es sich bei den an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Hebammen um eine Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V handelt, ergibt sich für das Gericht gemäß den §§ 705 ff. BGB. Die §§ 705 ff. BGB sind nicht allein nur auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, sog. GbR s, anzuwenden, sondern auch auf gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse (eingehend Lettl DB 04, 365). Zu diesen gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnissen, auf die - wie gesagt - die §§ 705 ff. BGB anzuwenden sind, zählen auch Arbeits- und Interessengemeinschaften. Diese treten häufig nur in Form einer Innengesellschaft auf (siehe hierzu Palandt, BGB, § 705 Rz. 33, 37 und 42). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin kommt es daher gerade nicht ausschließlich darauf an, wie die Hebammen gegenüber den Versicherten aufgetreten sind, sondern insbesondere und gerade auf die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen und Regelungen. Nach der Einvernahme der Klägerin steht für das Gericht aber fest, dass diese mit den weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt eine Arbeits- und Interessengemeinschaft bildet und damit ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft. So hat die Klägerin selbst angegeben, dass sie ihren Gebührenanspruch für ihre erbrachten Hebammenleistungen dadurch verwirklicht, dass von der M. GmbH die an die Beklagte in Rechnung gestellten Gebühren auf ein gemeinschaftliches Treuhandkonto fließen und die dortigen Geldeingänge monatsweise nach ihren Anwesenheitszeiten verteilt werden. Von der Hebamme E. wurde in ihrem Klageverfahren hierzu noch weiter vorgetragen, dass es sich hierbei um einen so genannten „Pool“ handelt. Sie bestätigte zudem, dass hierauf eingegangene Gelder monatsweise nach den geleisteten Dienstzeiten abgerechnet werden und nicht nach den tatsächlich von der einzelnen Hebamme erbrachten Hebammenleistung. Dies stellt aber den klassischen Fall eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Gewinnerwirtschaftung dar (siehe dazu BFH - WM 64, 800 sowie Palandt, a.a.O., Rn. 42). Insoweit unterscheidet sich das Wirtschaften der Klägerin und der weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt von dem Fall des BSG vom 21.08.1996. Hier führten nämlich die beiden Hebammen gerade kein gemeinschaftliches Konto mit einem Verteilungsschlüssel, sondern jede Hebamme rechnete für sich allein die Gebühren für ihre tatsächlich erbrachte Hebammenleistung ab.

Neben dem gemeinsamen Konto mit dem genannten Verteilungsschlüssel besteht nach Auffassung des Gerichts zwischen den Hebammen auch eine Arbeitsgemeinschaft dahingehend, dass durch das gemeinsame Erstellen des Dienstplanes geregelte Arbeitszeiten sichergestellt werden und dass trotz unterschiedlicher Arbeitszeiten dennoch eine aus der Sicht der beteiligten Hebammen gerechte Verteilung der Gebühren erfolgt. Insgesamt ergibt sich somit für das Gericht ein gemeinschaftlicher Zweck aller dort tätigen Hebammen dahingehend, dass die Belegung der geburtshilflichen Abteilung der Kreisklinik A-Stadt durch Beleghebammen entsprechend den Vorgaben der Klinik sichergestellt wird unter Einbringung von für jede Hebamme planbare Anwesenheitszeiten und Erhalt sicherer Einnahmen unabhängig von der tatsächlich erbrachten Gebührenleistung nach der HebVV. Diese reicht für eine gesellschaftsrechtliche Zielsetzung im Sinne der §§ 705 ff. BGB aus, so dass von einer Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auszugehen ist.

Für eine Hebammengemeinschaft spricht zudem die steuerliche Veranlagung der Klägerin. So hatte diese angegeben, dass von ihrem Steuerberater nur die Einnahmen aus Gewerbebetrieb an das Finanzamt gemeldet werden, die sie aus dem Treuhandkonto nach dem Verteilungsschlüssel erhält. Wäre die Klägerin nach dem Vortrag des Bevollmächtigten jedoch eine von den übrigen Hebammen selbstständig tätige Hebamme, müsste sie nach dem Entstehungsgrundsatz im Finanzrecht genau die Leistungen versteuern, die sie tatsächlich erbracht hat, auch wenn sie diese abgetreten haben will. Der Steuerberater hätte damit jede einzelne Leistung an das Finanzamt zu melden, die von der Klägerin nach dem Vortrag des Bevollmächtigten zur Abrechnung an eine andere Hebamme abgetreten worden ist.

Dass die Klägerin und die übrigen Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt sich gegebenenfalls nicht bewusst waren, dass sie eine Hebammengemeinschaft im Sinne der §§ 705 ff. sind, ist für die Zuordnung nicht entscheidungserheblich (s. Palandt, a.a.O., Rn. 9f). Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft auftreten wollten (vgl. BGH NJW - RR 04, 275).

Insgesamt war daher die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 4.721,49 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.601,49 Euro nach der Hebammenvergütungsvereinbarung (HebVV) unstreitig sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 1.120,00 Euro.

Die Klägerin ist freiberufliche selbstständige Beleghebamme an der Kreisklinik A-Stadt.

Neben ihr sind dort auch weitere freiberufliche selbstständige Hebammen tätig, und zwar Frau D. (S 6 KR 627/15), Frau E. (S 6 KR 629/15), Frau S. (S 6 KR 638/15) und Frau S. (S 6 KR 639/15).

Im Rahmen ihrer Tätigkeit behandelt die Klägerin sodann folgende Versicherte der Beklagten:

Frau S. (November 2011),

Frau D. (Januar 2012),

Frau B. (Februar 2012 bis Mai 2012),

Frau M. (September 2012),

Frau T. (August bis September 2012),

Frau S. (Januar bis Februar 2013),

Frau T. (Juni bis Juli 2013),

Frau F. (August 2013),

Frau J. (September 2013),

Frau M. (August bis September 2013),

Frau L. (Oktober 2013),

Frau B. (November 2013),

Frau R. (März bis Mai 2014),

Frau B. (Juni 2014),

Frau R. (August 2014),

Frau C. (Juli bis August 2014),

Frau B. (Januar 2014 und September 2014),

Frau H. (September 2014),

Frau K. (Oktober/November 2014),

Frau Z. (November/Dezember 2014),

Frau K. (Januar 2015),

Frau M. (Dezember 2014 bis Februar 2015),

Frau S. (Mai 2015),

Frau S. (Mai 2015),

Frau S. (Mai 2015),

Frau B. (Februar 2015 und Mai 2015),

Frau S. (Juni 2015) und

Frau C. (Mai/Juni 2015).

Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 12.763,02 Euro in Rechnung nach der HebVV.

Nachdem die Beklagte von diesem Gesamtbetrag nur 9.161,53 Euro beglichen hatte, hat der Bevollmächtigte am 28.12.2015 Zahlungsklage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.

Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass es sich bei den gekürzten Leistungen um Leistungen handle, welche die Klägerin an die genannten Versicherten erbracht habe und die nach den Gebühren-Ziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotopographische Überwachung = CTG) sowie den Nrn. 3000 bis 3352 (Wegegeld) der HebVV angefallen seien.

Die Beklagte sei der Auffassung, dass diese Leistungen mit der für die Geburtshilfe vorgesehenen Pauschalgebühren (Ziffern 0901 bis 1312) abgegolten seien. Dies träfe jedoch nicht zu.

So sei die Klägerin selbstständige, freiberufliche Hebamme an der Klinik A-Stadt. Ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss zwischen ihr und den anderen dort tätigen Hebammen, insbesondere eine Partnerschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestehen nicht.

Die an der Klinik A-Stadt tätigen Hebammen hätten lediglich einen erarbeiteten Einsatzplan, der die durchgehende Besetzung des Kreißsaales sicherstelle, einschließlich Rufbereitschaft, untereinander vereinbart. Demnach übernehme nach Ablauf des jeweiligen Einsatzzeitraums eine andere Hebamme die Betreuung im Kreißsaal.

Die Klägerin habe im Zeitraum 2011 bis 2015 geburtshilfliche Leistungen an verschiedenen Versicherten der Beklagten auf Basis eines privatrechtlichen Behandlungsvertrags erbracht. Die Versicherte sei im Rahmen des Behandlungsvertrags über die jeweilige freiberufliche Tätigkeit der tätigen Hebamme sowie den Einsatzplan und die damit verbundene Möglichkeit, dass verschiedene Hebammen Leistungen an ihr erbrächten, informiert worden.

Die nunmehr streitgegenständlichen Differenzbeträge seien seitens der Beklagten gekürzt worden, weil nach Auffassung der Beklagten diese Leistungen mit der Geburtspauschale, welche die entbindende Hebamme abgerechnet und vergütet bekommen habe, abgegolten seien, da die Leistungen der Klägerin in dem Zeitraum von acht Stunden vor der Geburt bzw. drei Stunden nach der Geburt erbracht worden seien. Bei den gekürzten Leistungen handle es sich um Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512, 0600 bis 0612 und, soweit Wegegelder angefallen und abgerechnet worden seien, um die Nrn. 3000 bis 3352 der HebVV gemäß § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95 - nicht anwendbar sei. Diese Auffassung gehe aber fehl, da in der nunmehr geltenden HebVV gemäß Vertrag über die Versorgung der Hebammenhilfe nach § 134a SGB V keine Abweichungen zur vorherigen Rechtslage ersichtlich seien. Dementsprechend werde auf die zitierte Entscheidung des BSG nochmals ausdrücklich verwiesen.

Auch der zweite Einwand der Beklagten, es würde sich hier um den ein- und denselben Leistungserbringer in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handeln, greife nicht. Auch hier werde auf die zitierte Entscheidung des BSG verwiesen. Demnach handle es sich bei der Klägerin und der Hebamme, welche die Geburt betreue, um zwei unterschiedliche Leistungserbringer. Dementsprechend würden die Leistungen der Klägerin als auch der entbindenden Hebamme gesondert abgerechnet.

Wie das BSG zudem zutreffend ausgeführt habe, lasse das Gebührenrecht nicht erkennen, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei, wie es beispielsweise nach der Fassung der Hebammengebührenverordnung (HebGebV) vom 27.12.1960 (dort § 3 Abs. 5) der Fall gewesen sei.

Zum anderen handle es sich bei der Klägerin und der entbindenden Hebamme um zwei verschiedene Leistungsträger, die unabhängig und nebeneinander Abrechnungen vornähmen und nicht um einen Leistungsträger in Form einer Gesellschaft. In dem zitierten Urteil habe das BSG nämlich ausgeführt, dass durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehe, die als solche verpflichtet gewesen wäre, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf angekommen wäre, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe.

Ebenso bestehe zwischen mehreren nacheinander tätigwerdenden freiberuflichen Hebammen keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Demgemäß könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht auf § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen berufen.

Keinesfalls sei die Leistung als Leistung einer Gemeinschaft erfolgt. Würde man diese Ansicht vertreten, wäre § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen ohne Regelungsgehalt. Es käme dann nicht darauf an, wie die betreffenden Hebammen rechtlich miteinander verbunden wären, denn es läge immer eine Gemeinschaft im Sinn der Vorschrift vor, unabhängig davon, ob die Hebamme im Rahmen einer Partnerschaft oder im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig geworden wäre oder aber nur dieselben Räumlichkeiten benutze. Demgemäß indiziere § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen, dass bei einer „Gemeinschaft“ eine eigene Rechtspersönlichkeit vorliegen müsse, die im vorliegenden Fall nicht existiere.

Dazu hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2016 erwidert, dass grundsätzlich nicht bestritten werde, dass die abgesetzten Leistungen von der Leistungserbringerin auch tatsächlich erbracht worden seien, sofern diese von den Versicherten auf einem entsprechenden Quittungsbogen bestätigt worden seien. Wie die Gegenüberstellung der Hebammenabrechnungen mit der Versichertenbestätigung aber zeige, würden unter dem Institutskennzeichen der Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt (IK 450972596) auch die Hilfeleistungen abgerechnet, welche nachweislich von anderen Hebammen erbracht worden seien. Ebenso gelte dies für die Abrechnung der Geburtshilfe nach den Ziffern 090x/ 091x HebVV, die zum Beispiel im Fall der Versicherten B. von der Hebamme S. durchgeführt worden sei. Der gesamte Rechnungsbetrag sei anschließend dem gemeinsamen Konto der Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt unter dem oben genannten Institutskennzeichen gutgeschrieben worden.

Die Kürzungen beruhten nicht - wie die Gegenseite meine - darauf, dass nach den Bestimmungen in Abschnitt B der HebVV Hilfeleistungen nicht innerhalb der Sperrfrist von zwei verschiedenen Hebammen abgerechnet werden könnten, sondern darauf, dass die jeweilige (Geburts-) Hebamme und die Klägerin Mitglieder einer Hebammengemeinschaft seien und es sich somit gerade nicht um zwei unterschiedliche Leistungserbringer handle.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (HebVV) sei die Leistungserbringung in einer Hebammengemeinschaft als persönliche Leistungserbringung aller Hebammen dieser Gemeinschaft zu werten. Dies bestätige insofern auch § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen, wonach auch die Leistungen von angestellten Hebammen der Gemeinschaft zugerechnet würden und somit als persönliche Leistungserbringung dieser Gemeinschaft gelten.

Die eingeklagten Rechnungskürzungen beruhten somit darauf, dass aus Sicht der Beklagten die abgerechneten Leistungen von einer Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe in Verbindung mit §§ 705 ff. BGB erbracht worden seien, die als solche verpflichtet sei, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf ankäme, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe.

Der Einwand der Gegenseite, dass die an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Hebammen selbstständig und freiberuflich lediglich im Rahmen eines Einsatzplanes zusammenarbeiteten, ohne gesellschaftlich verbunden zu seien, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Ein entsprechender Behandlungsvertrag sei seitens der Klägerin nicht vorgelegt worden.

Richtig sei in diesem Zusammenhang, dass allein durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen noch keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB entstehe, da die zeitliche Organisation des Einsatzes dem sachlichen Erfordernis der häufigen Inanspruchnahme der Hebammen in einem Krankenhaus geschuldet sei. Vorliegend sei jedoch entscheidend, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse insbesondere der Abrechnungssystematik der Eindruck einer Gemeinschaft im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Partnergesellschaft entstehe und nicht nur ein zeitliches Zusammenwirken mehrerer nacheinander tätigwerdender freiberuflicher Hebammen vorliege. Bei den Vergütungsabrechnungen der Klägerin handle es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild nämlich nicht um gewöhnliche Abrechnungen, da vorliegend (auch) Leistungen abgerechnet worden seien, die nachweislich nicht vom abrechnenden Leistungserbringer, mithin der Klägerin, erbracht worden seien. Der Rechtsschein einer solchen Gemeinschaft werde zudem dadurch verstärkt, dass der Rechnungsbetrag dem gemeinsamen Konto der Hebammen der Kreisklinik A-Stadt unter einer Bankverbindung gutgeschrieben werde.

Alle Rechnungen, die nach dem 31.03.2012 seitens der Klägerin geltend gemacht werden, erfolgten nunmehr unter eigenem Institutskennzeichen der Klägerin zu Gunsten der Abrechnungsgesellschaft M. V. GmbH als Zahlungsempfänger auf ein gemeinsames Konto.

Insbesondere die erfolgte Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen und die Einzahlung der jeweils einzeln abgerechneten Leistungen auf ein Poolkonto nähre den Anschein, dass die Beleghebammen (weiterhin) einer Hebammengemeinschaft mithin einer Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit angehörten, die als solche verpflichtet sei, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es im Einzelnen darauf ankäme, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbringe.

Richtig sei in diesem Zusammenhang zwar, dass der von der Abrechnungszentrale beigefügte Begleitzettel einen Hinweis auf die erfolgten Abtretungen an den Rechnungssteller enthalte. Diesem Hinweis könne aber nicht entnommen werden, dass die Abtretungen auch mit Zustimmung der betroffenen Versicherten erfolgt seien. Die Beklagte habe daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretungen. Es sei bereits fraglich, ob solche Vergütungsansprüche ohne Einwilligung der Versicherten zur Beitreibung gegenüber dem Kostenträger überhaupt übertragen werden könnten. Insoweit werde darauf hingewiesen, dass die Patientendaten von der Hebamme nur auf der Grundlage von § 301a SGB V an die Krankenkasse übermittelt werden dürften. Nach § 301a Abs. 2 in Verbindung mit § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V dürften Hebammen zwar auch Rechenzentren damit beauftragen. Hier müssten jedoch die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Aus § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergebe sie insofern keine generelle Befugnis zur Abtretung an Dritte und damit zur Weitergabe sämtlicher Informationen und Unterlagen, die zu der Forderung gehörten und auf die der Abtretungsempfänger nach § 402 BGB Anspruch habe. In dieser Norm sei lediglich geregelt, dass im Rahmen des Abrechnungsverfahrens die Leistungserbringer Rechenzentren in Anspruch nehmen könnten. Sofern die Versicherten einer Abtretung nicht zugestimmt hätten, verstießen die Hebammen durch die wechselseitigen Abtretungen gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbar würden, die der Schweigepflicht unterlägen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2007 - Az. I-16 U 209/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2014 - 2 U 553/13 -).

Ein entsprechender Abtretungsvertrag sei der Beklagten aber nicht vorgelegt worden, sondern lediglich im Begleitzettel zur Rechnungsstellung fände sich der Hinweis, dass die Forderungen übertragen worden seien.

Weiterhin fehle es an der Vorlage eines entsprechenden Behandlungsvertrages, um feststellen zu können, dass die Klägerin nicht gesellschaftsrechtlich mit anderen Leistungserbringerinnen, deren Forderungen sie geltend mache, verbunden sei.

Die Absetzungen der Hilfeleistung nach den Ziffern 050x, 051x und 0601 HebVV sei daher zu Recht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 hat der Bevollmächtigte hierzu Stellung genommen und weiter ausgeführt, dass eine Versicherte, welche Hebammenleistungen abrufe, nicht an die bereits einmal in Anspruch genommene Hebamme, insbesondere nicht an die Geburtshebamme gebunden sei. Die Versicherte könne Leistungen mehrerer Hebammen, die an einer Klinik tätig seien, in Anspruch nehmen. So liege der Sachverhalt auch im vorliegenden Fall. Hierbei habe die jeweils zu behandelnde Versicherte nicht nur die Geburtshebamme in Anspruch genommen, sondern innerhalb des streitigen zeitlichen Korridors (acht Stunden vor der Geburt und drei Stunden danach) unter anderem auch die Klägerin. Dies sei unstreitig.

Neben der Klägerin seien von der Versicherten weitere Hebammenleistungen anderer Beleghebammen an der gleichen Klinik in Anspruch genommen worden, wie von der Beklagten auch exemplarisch dargelegt worden sei.

Zur Abrechnung der Hebammenleistung habe die Klägerin ihre Gebührenansprüche gegen die Versicherte an die Geburtshebamme abgetreten. Die Abtretung sei ausschließlich zur Vereinfachung der Abrechnung erfolgt, dass heiße zur einheitlichen Rechnungsstellung gegenüber der Beklagten als gesetzliche Krankenversicherung.

Hierbei habe die Beklagte auch unstreitig gestellt, dass die Abtretungen durch die von der Abrechnungsfirma M. V. GmbH beigefügten Begleitzettel ihr gegenüber offengelegt worden seien.

Soweit die Beklagte „Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretungen“ habe, fehle es an jeglicher Begründung dafür. Sowohl in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als auch in privatrechtlicher Hinsicht sei keine gesetzliche Regelung bekannt, wonach Abtretungen von Hebammengebührenansprüchen unzulässig wären. Die behandelnden Versicherten hätten einer Abtretung ihrer Ansprüche auch ausdrücklich zugestimmt. Insoweit werde in der Anlage K ein Blankomuster des von der Klägerin regelmäßig verwendeten Behandlungsvertrages vorgelegt. Dort sei unter 2. (im ersten Absatz letzter Satz) ausdrücklich Folgendes geregelt:

„Zur Vermeidung mehrerer Rechnungsstellungen können die Leistungen der einzelnen Hebamme in einer einheitlichen Rechnung berechnet und bekannt gegeben oder an eine Hebamme abgetreten werden.“

Die Klägerin hat ihr Recht, die Gebührenansprüche abzutreten, in die Tat umgesetzt und an die abrechnende Hebamme (Geburtshebamme) abgetreten. Dies sei zur Verfahrensvereinfachung geschehen - auch zu Gunsten der Beklagten.

Zu Unrecht gehe die Beklagte auch davon aus, dass die jeweilige Geburtshebamme und die Klägerin Mitglieder einer Hebammengemeinschaft seien und es sich nicht um zwei unterschiedliche Leistungserbringer handle, sondern um einen Leistungserbringer.

Bereits in der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus dem Hebammengebührenrecht ableiten lasse, dass die zeitliche Abfolge von Leistungen verschiedener Hebammen zu einer Gemeinschaft führen würde. Wenn schon durch die interne, eigenständige Organisation von Einsatzzeiten der Hebammen untereinander und die zeitliche Erbringung von Hebammenleistungen hintereinander keine Gesellschaft begründet werden solle, so führe erst recht die bloße Abrechnung von bereits gesetzlich entstandenen Hebammengebühren mehrerer Hebammen an einer Klinik nicht zu einer Vergesellschaftung.

Auch habe die Klägerin zusammen mit den weiteren an der Klinik tätigen Hebammen durch den als Anlage K3 vorgelegten Behandlungsvertrag der Versicherten ausdrücklich offen gelegt, dass jede der benannten Hebammen

„jeweils freiberuflich als Beleghebamme.“

tätig sei und

„jede der aufgeführten Hebammen selbstständig und eigenverantwortlich handelt und aufgrund Einsatz- und Vertretungsplänen eine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme nicht gewährleistet werden kann“.

Damit habe die Klägerin gegenüber der Versicherten kundgetan, dass diese von der jeweilig tätigen Hebamme einzeln, selbstständig und eigenverantwortlich behandelt werde oder damit den Rechtsschein einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Behandlung gerade vermieden. Analog einer Praxisgemeinschaft (zum Beispiel bei Ärzten) sei offen gelegt worden, dass es sich um einzelne Hebammen, die selbstständig ihre Leistungen erbrächten, handle und nicht um eine Gesellschaft.

Die gegenseitige Bevollmächtigung zum Abschluss des Behandlungsvertrages sei zivilrechtlich ohne Weiteres möglich, wenngleich es auf die Wirksamkeit des Behandlungsvertrags im Hinblick auf das Entstehen des Gebührenanspruchs ohnehin nicht ankäme.

Es gäbe gebührenrechtlich auch keine Rechtsgrundlage, die zum Wegfall der entstandenen Hebammengebühren führen könnte. Umgekehrt gäbe es auch keine Rechtsgrundlage, welche die Geburtshebamme verpflichte, die Pauschalgebühr, welche diese für die Geburt erhalte, an Hebammenkolleginnen, die innerhalb des zeitlichen Korridors Leistungen erbrächten, anteilig zu verteilen. Die Klägerin habe insoweit auch keinen Auseinandersetzungs- oder Bereicherungsanspruch gegenüber ihren Hebammenkolleginnen. Gleichzeitig habe die Geburtshebamme die Gebühr für die Geburt verdient, da die Leistung im vollen Umfang erfüllt worden sei.

Würde man die Leistung der jeweils einzelnen Beleghebamme, die hintereinander tätig geworden seien, als Leistung einer Gemeinschaft im Sinn von § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen werten, so läge letztendlich immer eine Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift vor.

§ 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen indiziere aber, dass es sich bei einer „Gemeinschaft“ um eine eigene Rechtspersönlichkeit handeln muss. Dies wäre zum Beispiel eine Partnergesellschaft, die aber im vorliegenden Fall unstreitig nicht existiere.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 03.08.2016 vorgetragen, dass die hier praktizierte Form der Abrechnung bei Hebammen nicht üblich sei. Intention des Hebammenvertrages sei es nämlich, dass jede Hebamme ihre eigenen Leistungen abrechne. Dementsprechend heiße es in § 2 Nr. 3 der Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V auch, dass die Rechnungslegung je Hebamme bzw. Hebammengemeinschaft und Kasse erfolge. Eine Abtretung der Honorarforderungen von Hebammen untereinander sei im Übrigen ebenso wenig gewollt. Dies bestätige die oben genannte Regelung in § 2 Nr. 9 der Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V, wonach lediglich die Abtretung von Forderungen der Hebammen an ein Abrechnungszentrum erwähnt werde.

Die Gegenseite irre, wenn sie meine, es käme auf den Behandlungsvertrag, welche die Klägerin mit der Versicherten abgeschlossen habe, überhaupt nicht an. Richtig sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Behandlungsanspruch der Versicherten auf Hebammenhilfe aus § 24d SGB V resultiere und es in diesem Sinn nicht auf einen Behandlungsvertrag ankomme. Regelungen zum Verhältnis der Leistungserbringer zu den Krankenkassen enthalte allein § 134a SGB V, der entsprechende vertragliche Vereinbarungen vorsehe, sowie § 301a SGB V, der die Übermittlung der Leistungsdaten regele. Mit der Hebammenhilfe erwerbe die Klägerin einen Vergütungsanspruch, den sie gegenüber der Beklagten abrechnen könne. § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in Verbindung mit Teil B a) der Hebammen-VV regle im Weiteren die Voraussetzungen für die Entstehung bzw. Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, mithin die rechnungsbegründenden Voraussetzungen. Die Beklagte prüfe nach § 2 der Anlage 2 des Vertrages nach § 134a SGB V die Abrechnung der Hebammenhilfe sachlich-rechnerisch und beanstande, sofern der Anspruch nicht begründet sei. Da die Beklagte keine Einsicht in etwaige Einsatzpläne/Belegverträge etc. habe, die Abrechnung aber aufgrund des praktizierten Abrechnungsgebaren den Schluss auf eine Hebammengemeinschaft zulasse, bedürfe es vorliegend notwendigerweise der Vorlage des Behandlungsvertrags.

Nach dem „Rubrum“ des Behandlungsvertrages werde dieser zwischen der Versicherten und allen im folgenden namentlich benannten Hebammen geschlossen. Nach Ziffer 1 des Vertrages vertrete dabei die erstbehandelnde, unterzeichnende Hebamme die jeweils „im Kopf“ aufgeführten weiteren Hebammen. Aus Sicht der Versicherten habe diese den Behandlungsvertrag mit allen dort benannten Hebammen als Gemeinschaft geschlossen. Dieser Eindruck werde insbesondere dadurch verstärkt, dass jede Hebamme zur Unterzeichnung des Behandlungsvertrages bevollmächtigt sei. Dass jede Hebamme im Folgenden nochmals einen eigenen Behandlungsvertrag schließe, sei aufgrund des bereits unterzeichneten Behandlungsvertrages, welcher für und gegen die Hebammen wirke, lediglich deklaratorisch. Ferner spreche auch nicht gegen eine Hebammengemeinschaft, dass kein Anspruch der Versicherten auf Leistungserbringung durch eine bestimmte Hebamme bestehe. Wesensmerkmal einer Gemeinschaft sei nämlich gerade die gegenseitige Vertretung und Austauschfähigkeit der Leistungen/Leistungserbringer; insbesondere dann, wenn die anfallenden Vergütungen für die eigenen und abgetretenen Leistungen im Wege der Abrechnung auf ein gemeinsames Konto flössen, wie ein verfahrensübergreifender Vergleich der Beleghebammen am Klinikum A-Stadt zeige.

Ausschlaggebend sei somit, wie die Zusammenarbeit der Beleghebammen im Einzelnen organisiert sei und in welcher Weise sie nach außen gegenüber den Versicherten aufträten. Sowohl die Organisation der Zusammenarbeit der Hebammen als auch ihr Auftreten nach außen erfülle die Merkmale einer Hebammengemeinschaft. Mit der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages habe die unterzeichnende Hebamme zugleich auch für ihre Kolleginnen Rechtsbeziehungen zur Versicherten begründet. Die Gesamtbeauftragung der Hebammen entspreche regelmäßig dem Interesse und der Verkehrsauffassung der Versicherten, welche im Rahmen einer optimalen und einwandfreien Betreuung zu all den Hebammen in vertragliche Beziehung treten wolle. Die für die jeweilige Versicherte erbrachten Leistungen könnten nach dem gemeinsamen Einsatzplan von der einen oder anderen Hebamme erbracht werden. Insbesondere die Verwendung des Quittierungsbogens mit der Bezeichnung „Belegabteilung“, auf welchem sämtliche Leistungen von der Versicherten quittiert würden, ließen die Hebammen als Einheit erscheinen. Bekräftigt werde dies durch die gemeinsame Leistungsabrechnung.

Dass jede Hebamme selbst eventuell einen Belegvertrag mit dem Krankenhaus abgeschlossen habe, sei darüber hinaus unschädlich.

Auch der Einwand der Gegenseite, dass die Hebammen jeweils freiberuflich, selbstständig und eigenverantwortlich Leistungen zulasten der Beklagten nach § 24d SGB V in Verbindung mit § 134a SGB V sowie dessen vertraglichen Vereinbarung erbrächten, spräche nicht zwingend gegen eine Hebammengemeinschaft, sondern entspräche gerade dem Wesen einer Beleghebamme. Beleghebammen würden im Gegensatz zu angestellten Hebammen selbstständig tätig, wenn sie Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Neugeborene im Krankenhaus im Rahmen des Hebammengesetzes (HebG) und der jeweiligen Berufsordnung in eigener Verantwortung weisungsfrei nichtärztlich geburtshelflich betreuten und die erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber den Versicherten bzw. den Versicherungsträgern abrechneten.

Mit Schreiben vom 30.01.2017 hat der Bevollmächtigte nochmals ausgeführt, dass die Abtretungen wirksam seien. Es gäbe kein Abtretungsverbot. Soweit darauf abgestellt werde, dass eine Gemeinschaft im Sinne von § 6 des Vertrages über die Versorgung von Hebammenhilfe vorläge, greife dieser Einwand nicht. Lese man die Norm des § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen genau durch, so regle diese im letzten Satz nur den Fall, dass Leistungen von Hebammen, die in einer Gemeinschaft oder bei einzelnen Hebammen angestellt seien, als persönliche Leistung im Sinn von Satz 1 gelten. Im vorliegenden Fall gäbe es aber keine angestellte Hebamme. Auch gehöre die Klägerin keiner Gesellschaft an, die Hebammen anstellen könnte.

Der Behandlungsvertrag führte gerade dazu, dass ein möglicher Rechtsschein einer Vergesellschaftung bei der Versicherten nicht entstehen könne. Der Versicherten seien sämtliche Vertragspartner namentlich benannt worden. Im Vertrag werde darauf hingewiesen, dass jeweils ein Behandlungsvertrag mit der tätigen Hebamme zu Stande komme. Ob und welche Hebamme Leistungen bei der Versicherten bzw. dem Neugeborenen erbringe, lasse sich im Vorfeld naturgemäß nicht festlegen. Insoweit diene der Behandlungsvertrag auch zur Vermeidung dessen, dass jede Hebamme, werde sie bei der Versicherten tätig, einen gesonderten Behandlungsvertrag sich unterzeichnen lassen müsse.

Unrichtig sei, dass die Vergütung für eigene und abgetretene Leistungen auf ein gemeinsames Konto flössen. Hierbei handle es sich um ein Treuhandkonto, welches die M. V. GmbH als Abrechnungsfirma eingerichtet habe.

Auf Vereinbarungen mit der Klinik, mit der Versicherten und/oder sonstigen Dritten komme es letztendlich nicht an, da es sich hier um interne Vereinbarungen handle, die nach außen, also gegenüber der Versicherten nicht offen gelegt würden. Dies gelte für etwaige interne Vereinbarungen zwischen den Hebammen untereinander und zwischen den Hebammen und dem Klinikum. Solche seien interner Natur und regelten die Zusammenarbeit der Klägerin mit den weiteren Beleghebammen und dem Klinikum bzw. den dort tätigen Ärzten und dem sonstigen Personal. Sofern es im Einzelfall solche interne Verträge gäbe, spielten diese für den streitgegenständlichen Gebührenanspruch der Klägerin, den sie gegenüber der Versicherten erwirkt habe, keine Rolle.

Analog dem Einzelvertragsabschluss gegenüber der Versicherten habe auch jede Hebamme selbst einen Einzelbelegvertrag mit dem jeweiligen Krankenhaus abgeschlossen.

Abschließend ist vom Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20.04.2017 noch vorgetragen worden, dass sich aus dem Gebührenrecht nicht erkennen lasse, dass die streitgegenständlichen Gebühren bei Tätigwerden mehrerer Hebammen nicht anfielen, gekürzt werden dürften bzw. die Geburtshebamme die Geburtenpauschale mit der weiter tätig werdenden Hebamme aufzuteilen hätte.

Im aktuellen Gebührenrecht gäbe es ausdrückliche Regelungen, die zu einer Aufteilung der Pauschalgebühr führe.

Soweit sich die Beklagte auf § 6 Abs. 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe berufen wolle, so sei dieser ebenfalls keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung. Zum einen handle es sich bei dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nicht um eine reine Vergütungsregelung, sondern um ein umfassendes Regelwerk, dass die Zusammenarbeit und die Leistungen von Hebammen mit Leistungserbringern, Krankenkassen aber auch den Versicherten normiere. Die Regelung des Vertrages habe also nicht ausschließlich Vergütungscharakter, sondern beziehe sich auch auf Qualitätsanforderungen, Haftungsregelungen etc.

Sinn und Zweck der Regelung sei, dass Hebammenleistungen ausschließlich durch eine zugelassene Hebamme und nicht durch Dritte erbracht werden dürften und diese Leistungen persönlich von einer Hebamme zu erbringen seien. Dies bedeute, dass eine Hebamme Hebammenleistungen nicht auf Dritte delegieren oder Dritte mit der Leistung vertraglich beauftragen könne. Im letzten Satz der Regelung des § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen werde klargestellt, dass als persönliche Leistung einer Hebamme auch Leistungen von angestellten Hebammen oder Hebammen, die in einer Gemeinschaft (zum Beispiel Gemeinschaftspraxis) tätig seien, erbracht werden dürften. Diese Regelung beziehe sich, wie ausgeführt, aber nur auf die Erlaubnis Hebammenleistungen auszuführen.

Auf den Einwand der Beklagten, es läge aufgrund der gemeinsamen Abrechnung über ein Treuhandkonto eine „Gemeinschaft“ oder „Gesellschaft“ vor, komme es rechtlich daher überhaupt nicht an. Insoweit verbiete sich auch eine tiefgreifende Beweisaufnahme.

In diesem Zusammenhang werde auf die zitierte Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1996 nochmals Bezug genommen. Dort sei bestätigt worden, dass ein gemeinsamer Einsatzplan zu keiner Gesellschaft oder einem ähnlichen Konstrukt führe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass, wenn schon die interne eigenständige Organisation von Einsatzzeiten als auch für Vertretungen keine Gesellschaft begründen könne, erst recht die gemeinsame Abrechnung von Hebammengebühren unter Abtretung der Ansprüche auf ein Treuhandkonto nicht zu irgendeiner Vergesellschaftung führen könne.

In der mündlichen Verhandlung beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.601,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.A. über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 54,00 Euro seit dem 09.02.2012, aus 234,00 Euro seit dem 01.03.2012,

aus 210,00 Euro seit dem 30.08.2012, aus 78,43 Euro seit dem 05.11.2012,

aus 234,00 Euro seit dem 13.11.2012, aus 88,10 Euro seit dem 01.04.2013,

aus 185,35 Euro seit dem 29.08.2013, aus 41,24 Euro seit dem 09.10.2013,

aus 121,32 Euro seit dem 28.10.2013, aus 28,78 Euro seit dem 28.10.2013,

aus 222,42 Euro seit dem 16.12.2013, aus 131,21 Euro seit dem 02.01.2014,

aus 148,76 Euro seit dem 07.07.2014, aus 249,86 Euro seit dem 13.08.2014,

aus 68,00 Euro seit dem 26.09.2014, aus 40,52 Euro seit dem 30.09.2014,

aus 111,19 Euro seit dem 28.10.2014, aus 28,82 Euro seit dem 28.10.2014,

aus 210,85 Euro seit dem 26.12.2014, aus 142,34 Euro seit dem 16.01.2015,

aus 42,89 Euro seit dem 18.02.2015, aus 243,12 Euro seit dem 13.04.2015,

aus 50,41 Euro seit dem 19.06.2015, aus 253,35 Euro seit dem 19.06.2015,

aus 182,34 Euro seit dem 13.07.2015, aus 41,00 Euro seit dem 22.07.2015,

aus 57,89 Euro seit dem 27.07.2015 und aus 101,30 Euro seit dem 17.08.2015 sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 1.120,00 Euro.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen sowie auf das Gerichtsprotokoll des Verfahrens

S 6 KR 629/15, das in Anwesenheit der Klägerin am selben Tag verhandelt worden ist.

Gründe

Die gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.

Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Gebührenanspruch für von ihr erbrachte Leistungen nach der Hebammenvergütungsordnung in Höhe von 3.601,49 Euro besteht nämlich nicht.

Vielmehr hat die Beklagte zu Recht die von der Abrechnungsstelle M. V. GmbH für die Klägerin und den mit ihr an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Beleghebammen eingereichten Rechnungen vom 05.01.2012, 26.01.2012, 26.07.2012, 28.06.2012, 02.10.2012, 11.10.2012, 01.03.2013, 30.07.2013, 06.09.2013, 02.10.2013, 18.11.2013, 29.11.2013, 04.06.2014, 15.07.2014, 29.08.2014, 01.09.2014, 26.09.2014, 13.10.2014, 27.11.2014, 19.12.2014, 19.01.2015, 13.03.2015, 21.05.2015, 12.06.2015, 24.06.2015, 26.06.2015 und 20.07.2015 um den streitgegenständlichen Betrag gekürzt.

Rechtsgrundlage hierfür ist der Abschnitt B „Geburtshilfe“ des Leistungsverzeichnisses zur HebVV ab Juli 2010.

Hierin wird unter a) bestimmt, dass die Gebühren für die Leistungen nach der Nr. 090x bis 131x die Hilfen für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder ei-ner Fehlgeburt umfassen und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen.

Hieraus ergibt sich, dass Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotopographische Überwachung) sowie die Gebührennummern 3000 bis 3352 dann nicht mehr abgerechnet werden können, wenn die Gebühren nach Nr. 090x bis 131x angefallen sind.

Genau dies war aber in den streitgegenständlichen Rechnungen der Fall, nämlich, dass trotz Entstehung einer Gebühr nach Nr. 090x bis 131x noch Gebühren nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512, 0600 bis 0602 und den Nrn. 3000 bis 3352 geltend gemacht wurden. Diese waren aber nach der genannten Regelung in der Gebührenordnung (Abschnitt B „Geburtshilfe“) von der Beklagten nicht zu übernehmen.

Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden ist, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95 davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt hat, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liegt der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende.

In dem Urteil vom 21.08.1996 ist nämlich das BSG in dem konkreten Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den beiden tätig gewordenen Hebammen keine Hebammengemeinschaft vorlag. Hier ist das Gericht aber davon überzeugt, dass die Klägerin mit den weiter an der Kreisklinik A-Stadt behandelnden Hebammen, Frau D. (S 6 KR 627/15), Frau E. (S 6 KR 629/15), Frau S. (S 6 KR 638/15) und Frau S. (S 6 KR 639/15), eine Hebammengemeinschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bildet.

In dieser Norm ist geregelt, dass die Leistungen von der Hebamme persönlich zu erbringen sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V). Eine solche persönliche Leistung kann aber nicht nur von einer Hebamme allein sondern nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auch durch eine Hebammengemeinschaft erbracht werden. Damit ist für das Gericht aber gleichzeitig festgelegt, dass es sich bei Leistungen einer Hebammengemeinschaft um eine persönliche Leistung dieser handelt mit der Folge, dass nur diese von der Hebammengemeinschaft erbrachte persönliche Leistung Gegenstand der gebührenrechtlichen Abrechnung nach der HebVV sein kann. Es liegen in einem solchen Fall damit nicht mehrere persönliche Leistungen der einzelnen Hebammen der Hebammengemeinschaft vor, sondern eine persönliche Leistung der Hebammengemeinschaft.

Bestätigt wird diese Rechtsauffassung, wie von der Beklagten vorgetragen worden ist, durch § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, wonach die Leistungen von angestellten Hebammen ebenfalls der Gemeinschaft zugerechnet werden und somit als persönliche Leistungserbringung der Gemeinschaft gelten.

Der § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen nach § 134a SGB V führt somit zu dem Ergebnis, dass bei Vorliegen einer Hebammengemeinschaft entgegen dem Sachverhalt in dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 die Gebührenordnung keine Abrechnung der Leistungen der Hebammengemeinschaft ohne Berücksichtigung der eingeführten Pauschalen bei Leistung von Geburtshilfe nach dem Abschnitt B des Leistungsverzeichnisses zulässt mit der Argumentation, die Versicherte sei von zwei unterschiedlichen Hebammen behandelt worden.

Dass es sich bei den an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Hebammen um eine Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V handelt, ergibt sich für das Gericht gemäß den §§ 705 ff. BGB.

Die §§ 705 ff. BGB sind nicht allein nur auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, sog. GbR's, anzuwenden, sondern auch auf gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse (eingehend Lettl DB 04, 365). Zu diesen gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnissen, auf die

– wie gesagt - die §§ 705 ff. BGB anzuwenden sind, zählen auch Arbeits- und Interessengemeinschaften. Diese treten häufig nur in Form einer Innengesellschaft auf (siehe hierzu Palandt, BGB, § 705 Rz. 33, 37 und 42). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin kommt es daher gerade nicht ausschließlich darauf an, wie die Hebammen gegenüber den Versicherten aufgetreten sind, sondern insbesondere und gerade auf die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen und Regelungen.

Nach der Einvernahme der Klägerin steht für das Gericht aber fest, dass diese mit den weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt eine Arbeits- und Interessengemeinschaft bildet und damit ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft.

So hat die Klägerin selbst angegeben, dass sie ihren Gebührenanspruch für ihre er-brachten Hebammenleistungen dadurch verwirklicht, dass von der M. V. GmbH die an die Beklagte in Rechnung gestellten Gebühren auf ein gemeinschaftliches Treuhandkonto fließen, welches die Klägerin auch als Pool bezeichnete, und die dortigen Geldeingänge monatsweise nach ihren Anwesenheitszeiten verteilt werden.

Dasselbe hat auch die Hebamme E. in ihrem Klageverfahren ausgesagt und dies damit begründet, dass zwischen den Hebammen gebührenrechtlich ein Ausgleich stattfinden solle unabhängig davon, welche Schicht sie übernommen haben.

Dies stellt aber den klassischen Fall eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Gewinnerwirtschaftung dar (siehe dazu BFH - WM 64, 800 sowie Palandt, a.a.O., Rn. 42).

Insoweit unterscheidet sich das Wirtschaften der Klägerin und der weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt von dem Fall des BSG vom 21.08.1996. Hier führten nämlich die beiden Hebammen gerade kein gemeinschaftliches Konto mit einem Verteilungsschlüssel, sondern jede Hebamme rechnete für sich allein die Gebühren für ihre tatsächlich erbrachte Hebammenleistung ab.

Neben dem gemeinsamen Konto mit dem genannten Verteilungsschlüssel besteht nach Auffassung des Gerichts zwischen den Hebammen auch eine Arbeitsgemeinschaft dahingehend, dass durch das gemeinsame Erstellen des Dienstplanes geregelte Arbeitszeiten sichergestellt werden und dass trotz unterschiedlicher Arbeitszeiten dennoch eine aus der Sicht der beteiligten Hebammen gerechte Verteilung der Gebühren erfolgt.

Insgesamt ergibt sich somit für das Gericht ein gemeinschaftlicher Zweck aller dort tätigen Hebammen dahingehend, dass die Belegung der geburtshilflichen Abteilung der Kreisklinik A-Stadt durch Beleghebammen entsprechend den Vorgaben der Klinik sichergestellt wird unter Einbringung von für jede Hebamme planbare Anwesenheitszeiten und Erhalt sicherer Einnahmen unabhängig von der tatsächlich erbrachten Gebührenleistung nach der HebVV. Diese reicht für eine gesellschaftsrechtliche Zielsetzung im Sinne der §§ 705 ff. BGB aus, so dass von einer Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auszugehen ist.

Dass die Klägerin und die übrigen Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt sich gegebenenfalls nicht bewusst waren, dass sie eine Hebammengemeinschaft im Sinne der §§ 705 ff. sind, ist für die Zuordnung nicht entscheidungserheblich (s. Palandt, a.a.O., Rn. 9f). Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft auftreten wollten (vgl. BGH NJW - RR 04, 275).

Insgesamt war daher die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.

(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen.

(1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. Die erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.

(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist.

(1d) Die Vertragsparteien vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Regelungen über

1.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden,
2.
die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege der Videobetreuung zu erbringen, und
3.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Zusammenhang mit dem Einsatz einer digitalen Gesundheitsanwendung erbracht werden.
Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik zu treffen. Die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Für die Prüfung gilt § 369 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 3 sind auf Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der Hebammenhilfe, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind, zu treffen.

(1e) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie

1.
einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
2.
einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. Diese enthält folgende Angaben:

1.
Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des Berufsverbandes oder
2.
Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie
3.
Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit,
4.
Vorname und Name der Hebamme,
5.
Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung,
6.
Telefonnummer der Hebamme,
7.
E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,
8.
Art der Tätigkeit,
9.
Kennzeichen nach § 293.
Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie Änderungen unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die Datenübermittlungen vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie können im Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung weiterer, über die Angaben nach Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist.

(2b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können.

(2c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die Krankenkassen zu übermitteln.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter. Kommt im Fall des Absatzes 1e bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die Pauschalen nach Absatz 1e festzulegen. Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1e oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung über die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.

(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.

(6) (weggefallen)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.916,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.956,50 Euro nach der Hebammenvergütungsvereinbarung (HebVV) streitig sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 960,00 Euro.

Die Klägerin ist freiberufliche selbstständige Beleghebamme an der Kreisklinik A-Stadt. Neben ihr sind dort auch weitere freiberufliche selbstständige Beleghebammen tätig, und zwar Frau E. (S 6 KR 629/15), Frau E. (S 6 KR 628/15), Frau S. (S 6 KR 638/15) und Frau S. (S 6 KR 639/15).

Im Rahmen ihrer Tätigkeit behandelte die Klägerin sodann folgende Versicherte der Beklagten:

Frau B. (April 2011), Frau M. (März 2011), Frau H. (Dezember 2010 und April 2011), Frau W. (Mai 2011), Frau Ö. (Dezember 2011), Frau H. (November 2011), Frau V. (Februar 2012), Frau K. (Februar 2012), Frau B. (Juni 2012), Frau Y. (Juli und August 2012), Frau S. (Dezember 2012), Frau K. (Januar und Februar 2013), Frau C. (April und Mai 2013), Frau L. (Juni 2013), Frau G. (Juni 2013), Frau D. (August 2013), Frau R. (Januar 2014), Frau R. (Juli 2014), Frau G. (August 2014), Frau G. (April und September 2014), Frau R. (Dezember 2014), Frau B. (Februar 2015), Frau G. (Mai 2015) und Frau B. (Juli 2015).

Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten über die Abrechnungsstelle M. GmbH, Dienstleistungen für Hebammen, insgesamt einen Gebührenbetrag in Höhe von 10.370,07 Euro in Rechnung.

Nachdem die Beklagte insgesamt nur 7.413,57 Euro vom Rechnungsbetrag beglichen hatte, hat der Bevollmächtigte am 28.12.2015 Zahlungsklage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass es sich bei den gekürzten Leistungen um Leistungen handle, welche die Klägerin an die genannten Versicherten erbracht habe und die nach den Gebühren-Ziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotopographische Überwachung = CTG) sowie den Nrn. 3000 bis 3352 (Wegegeld) der HebVV angefallen seien. Die Beklagte sei der Auffassung, dass diese Leistungen mit der für die Geburtshilfe vorgesehenen Pauschalgebühren (Ziffern 0901 bis 1312) abgegolten seien. Dies träfe jedoch nicht zu. So sei die Klägerin selbstständige, freiberufliche Hebamme an der Klinik A-Stadt. Ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss zwischen ihr und den anderen dort tätigen Hebammen, insbesondere eine Partnerschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestehen nicht. Die an der Klinik A-Stadt tätigen Hebammen hätten lediglich einen erarbeiteten Einsatzplan, der die durchgehende Besetzung des Kreißsaales sicherstelle, einschließlich Rufbereitschaft, untereinander vereinbart. Demnach übernehme nach Ablauf des jeweiligen Einsatzzeitraums eine andere Hebamme die Betreuung im Kreißsaal. Die Klägerin habe im Zeitraum 2011 bis 2015 geburtshilfliche Leistungen an verschiedenen Versicherten der Beklagten auf Basis eines privatrechtlichen Behandlungsvertrags erbracht. Die Versicherte sei im Rahmen des Behandlungsvertrags über die jeweilige freiberufliche Tätigkeit der tätigen Hebamme sowie den Einsatzplan und die damit verbundene Möglichkeit, dass verschiedene Hebammen Leistungen an ihr erbrächten, informiert worden. Die nunmehr streitgegenständlichen Differenzbeträge seien seitens der Beklagten gekürzt worden, weil nach Auffassung der Beklagten diese Leistungen mit der Geburtspauschale, welche die entbindende Hebamme abgerechnet und vergütet bekommen habe, abgegolten seien, da die Leistungen der Klägerin in dem Zeitraum von acht Stunden vor der Geburt bzw. drei Stunden nach der Geburt erbracht worden seien. Bei den gekürzten Leistungen handle es sich um Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512, 0600 bis 0612 und, soweit Wegegelder angefallen und abgerechnet worden seien, um die Nrn. 3000 bis 3352 der HebVV gemäß § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95 - nicht anwendbar sei. Diese Auffassung gehe aber fehl, da in der nunmehr geltenden HebVV gemäß Vertrag über die Versorgung der Hebammenhilfe nach § 134a SGB V keine Abweichungen zur vorherigen Rechtslage ersichtlich seien. Dementsprechend werde auf die zitierte Entscheidung des BSG nochmals ausdrücklich verwiesen. Auch der zweite Einwand der Beklagten, es würde sich hier um den ein- und denselben Leistungserbringer in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handeln, greife nicht. Auch hier werde auf die zitierte Entscheidung des BSG verwiesen. Demnach handle es sich bei der Klägerin und der Hebamme, welche die Geburt betreue, um zwei unterschiedliche Leistungserbringer. Dementsprechend würden die Leistungen der Klägerin als auch der entbindenden Hebamme gesondert abgerechnet. Wie das BSG zudem zutreffend ausgeführt habe, lasse das Gebührenrecht nicht erkennen, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei, wie es beispielsweise nach der Fassung der Hebammengebührenverordnung (HebGebV) vom 27.12.1960 (dort § 3 Abs. 5) der Fall gewesen sei. Zum anderen handle es sich bei der Klägerin und der entbindenden Hebamme um zwei verschiedene Leistungsträger, die unabhängig und nebeneinander Abrechnungen vornähmen und nicht um einen Leistungsträger in Form einer Gesellschaft. In dem zitierten Urteil habe das BSG nämlich ausgeführt, dass durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehe, die als solche verpflichtet gewesen wäre, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf angekommen wäre, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe. Ebenso bestehe zwischen mehreren nacheinander tätigwerdenden freiberuflichen Hebammen keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Demgemäß könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht auf § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen berufen. Keinesfalls sei die Leistung als Leistung einer Gemeinschaft erfolgt. Würde man diese Ansicht vertreten, wäre § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen ohne Regelungsgehalt. Es käme dann nicht darauf an, wie die betreffenden Hebammen rechtlich miteinander verbunden wären, denn es läge immer eine Gemeinschaft im Sinn der Vorschrift vor, unabhängig davon, ob die Hebamme im Rahmen einer Partnerschaft oder im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig geworden wäre oder aber nur dieselben Räumlichkeiten benutze. Demgemäß indiziere § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen, dass bei einer „Gemeinschaft“ eine eigene Rechtspersönlichkeit vorliegen müsse, die im vorliegenden Fall nicht existiere.

Dazu hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2016 erwidert, dass grundsätzlich nicht bestritten werde, dass die abgesetzten Leistungen von der Leistungserbringerin auch tatsächlich erbracht worden seien, sofern diese von den Versicherten auf einem entsprechenden Quittungsbogen bestätigt worden seien. Wie die Gegenüberstellung der Hebammenabrechnungen mit der Versichertenbestätigung aber zeige, würden unter dem Institutskennzeichen der Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt (IK 450972596) auch die Hilfeleistungen abgerechnet, welche nachweislich von anderen Hebammen erbracht worden seien. Ebenso gelte dies für die Abrechnung der Geburtshilfe nach den Ziffern 090x/ 091x HebVV, die zum Beispiel im Fall der Versicherten B. von der Hebamme S. durchgeführt worden sei. Der gesamte Rechnungsbetrag sei anschließend dem gemeinsamen Konto der Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt unter dem oben genannten Institutskennzeichen gutgeschrieben worden. Die Kürzungen beruhten nicht - wie die Gegenseite meine - darauf, dass nach den Bestimmungen in Abschnitt B der HebVV Hilfeleistungen nicht innerhalb der Sperrfrist von zwei verschiedenen Hebammen abgerechnet werden könnten, sondern darauf, dass die jeweilige (Geburts-) Hebamme und die Klägerin Mitglieder einer Hebammengemeinschaft seien und es sich somit gerade nicht um zwei unterschiedliche Leistungserbringer handle. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (HebVV) sei die Leistungserbringung in einer Hebammengemeinschaft als persönliche Leistungserbringung aller Hebammen dieser Gemeinschaft zu werten. Dies bestätige insofern auch § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen, wonach auch die Leistungen von angestellten Hebammen der Gemeinschaft zugerechnet würden und somit als persönliche Leistungserbringung dieser Gemeinschaft gelten. Die eingeklagten Rechnungskürzungen beruhten somit darauf, dass aus Sicht der Beklagten die abgerechneten Leistungen von einer Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe in Verbindung mit §§ 705 ff. BGB erbracht worden seien, die als solche verpflichtet sei, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf ankäme, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe. Der Einwand der Gegenseite, dass die an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Hebammen selbstständig und freiberuflich lediglich im Rahmen eines Einsatzplanes zusammenarbeiteten, ohne gesellschaftlich verbunden zu seien, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Ein entsprechender Behandlungsvertrag sei seitens der Klägerin nicht vorgelegt worden. Richtig sei in diesem Zusammenhang, dass allein durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen noch keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB entstehe, da die zeitliche Organisation des Einsatzes dem sachlichen Erfordernis der häufigen Inanspruchnahme der Hebammen in einem Krankenhaus geschuldet sei. Vorliegend sei jedoch entscheidend, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse insbesondere der Abrechnungssystematik der Eindruck einer Gemeinschaft im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Partnergesellschaft entstehe und nicht nur ein zeitliches Zusammenwirken mehrerer nacheinander tätigwerdender freiberuflicher Hebammen vorliege. Bei den Vergütungsabrechnungen der Klägerin handle es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild nämlich nicht um gewöhnliche Abrechnungen, da vorliegend (auch) Leistungen abgerechnet worden seien, die nachweislich nicht vom abrechnenden Leistungserbringer, mithin der Klägerin, erbracht worden seien. Der Rechtsschein einer solchen Gemeinschaft werde zudem dadurch verstärkt, dass der Rechnungsbetrag dem gemeinsamen Konto der Hebammen der Kreisklinik A-Stadt unter einer Bankverbindung gutgeschrieben werde. Alle Rechnungen, die nach dem 31.03.2012 seitens der Klägerin geltend gemacht werden, erfolgten nunmehr unter eigenem Institutskennzeichen der Klägerin zu Gunsten der Abrechnungsgesellschaft M. GmbH als Zahlungsempfänger auf ein gemeinsames Konto. Insbesondere die erfolgte Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen und die Einzahlung der jeweils einzeln abgerechneten Leistungen auf ein Poolkonto nähre den Anschein, dass die Beleghebammen (weiterhin) einer Hebammengemeinschaft mithin einer Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit angehörten, die als solche verpflichtet sei, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es im Einzelnen darauf ankäme, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbringe. Richtig sei in diesem Zusammenhang zwar, dass der von der Abrechnungszentrale beigefügte Begleitzettel einen Hinweis auf die erfolgten Abtretungen an den Rechnungssteller enthalte. Diesem Hinweis könne aber nicht entnommen werden, dass die Abtretungen auch mit Zustimmung der betroffenen Versicherten erfolgt seien. Die Beklagte habe daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretungen. Es sei bereits fraglich, ob solche Vergütungsansprüche ohne Einwilligung der Versicherten zur Beitreibung gegenüber dem Kostenträger überhaupt übertragen werden könnten. Insoweit werde darauf hingewiesen, dass die Patientendaten von der Hebamme nur auf der Grundlage von § 301a SGB V an die Krankenkasse übermittelt werden dürften. Nach § 301a Abs. 2 in Verbindung mit § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V dürften Hebammen zwar auch Rechenzentren damit beauftragen. Hier müssten jedoch die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Aus § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergebe sie insofern keine generelle Befugnis zur Abtretung an Dritte und damit zur Weitergabe sämtlicher Informationen und Unterlagen, die zu der Forderung gehörten und auf die der Abtretungsempfänger nach § 402 BGB Anspruch habe. In dieser Norm sei lediglich geregelt, dass im Rahmen des Abrechnungsverfahrens die Leistungserbringer Rechenzentren in Anspruch nehmen könnten. Sofern die Versicherten einer Abtretung nicht zugestimmt hätten, verstießen die Hebammen durch die wechselseitigen Abtretungen gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbar würden, die der Schweigepflicht unterlägen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2007 - Az. I-16 U 209/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2014 - 2 U 553/13 -). Ein entsprechender Abtretungsvertrag sei der Beklagten aber nicht vorgelegt worden, sondern lediglich im Begleitzettel zur Rechnungsstellung fände sich der Hinweis, dass die Forderungen übertragen worden seien. Weiterhin fehle es an der Vorlage eines entsprechenden Behandlungsvertrages, um feststellen zu können, dass die Klägerin nicht gesellschaftsrechtlich mit anderen Leistungserbringerinnen, deren Forderungen sie geltend mache, verbunden sei. Die Absetzungen der Hilfeleistung nach den Ziffern 050x, 051x und 0601 HebVV sei daher zu Recht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 hat der Bevollmächtigte hierzu Stellung genommen und weiter ausgeführt, dass eine Versicherte, welche Hebammenleistungen abrufe, nicht an die bereits einmal in Anspruch genommene Hebamme, insbesondere nicht an die Geburtshebamme gebunden sei. Die Versicherte könne Leistungen mehrerer Hebammen, die an einer Klinik tätig seien, in Anspruch nehmen. So liege der Sachverhalt auch im vorliegenden Fall. Hierbei habe die jeweils zu behandelnde Versicherte nicht nur die Geburtshebamme in Anspruch genommen, sondern innerhalb des streitigen zeitlichen Korridors (acht Stunden vor der Geburt und drei Stunden danach) unter anderem auch die Klägerin. Dies sei unstreitig. Neben der Klägerin seien von der Versicherten weitere Hebammenleistungen anderer Beleghebammen an der gleichen Klinik in Anspruch genommen worden, wie von der Beklagten auch exemplarisch dargelegt worden sei. Zur Abrechnung der Hebammenleistung habe die Klägerin ihre Gebührenansprüche gegen die Versicherte an die Geburtshebamme abgetreten. Die Abtretung sei ausschließlich zur Vereinfachung der Abrechnung erfolgt, dass heiße zur einheitlichen Rechnungsstellung gegenüber der Beklagten als gesetzliche Krankenversicherung. Hierbei habe die Beklagte auch unstreitig gestellt, dass die Abtretungen durch die von der Abrechnungsfirma M. GmbH beigefügten Begleitzettel ihr gegenüber offengelegt worden seien. Soweit die Beklagte „Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretungen“ habe, fehle es an jeglicher Begründung dafür. Sowohl in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als auch in privatrechtlicher Hinsicht sei keine gesetzliche Regelung bekannt, wonach Abtretungen von Hebammengebührenansprüchen unzulässig wären. Die behandelnden Versicherten hätten einer Abtretung ihrer Ansprüche auch ausdrücklich zugestimmt. Insoweit werde in der Anlage K ein Blankomuster des von der Klägerin regelmäßig verwendeten Behandlungsvertrages vorgelegt. Dort sei unter 2. (im ersten Absatz letzter Satz) ausdrücklich Folgendes geregelt:

„Zur Vermeidung mehrerer Rechnungserstellungen können die Leistungen der einzelnen Hebamme in einer einheitlichen Rechnung berechnet und bekannt gegeben oder an eine Hebamme abgetreten werden.“

Die Klägerin hat ihr Recht, die Gebührenansprüche abzutreten, in die Tat umgesetzt und an die abrechnende Hebamme (Geburtshebamme) abgetreten. Dies sei zur Verfahrensvereinfachung geschehen - auch zu Gunsten der Beklagten. Zu Unrecht gehe die Beklagte auch davon aus, dass die jeweilige Geburtshebamme und die Klägerin Mitglieder einer Hebammengemeinschaft seien und es sich nicht um zwei unterschiedliche Leistungserbringer handle, sondern um einen Leistungserbringer. Bereits in der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus dem Hebammengebührenrecht ableiten lasse, dass die zeitliche Abfolge von Leistungen verschiedener Hebammen zu einer Gemeinschaft führen würde. Wenn schon durch die interne, eigenständige Organisation von Einsatzzeiten der Hebammen untereinander und die zeitliche Erbringung von Hebammenleistungen hintereinander keine Gesellschaft begründet werden solle, so führe erst recht die bloße Abrechnung von bereits gesetzlich entstandenen Hebammengebühren mehrerer Hebammen an einer Klinik nicht zu einer Vergesellschaftung. Auch habe die Klägerin zusammen mit den weiteren an der Klinik tätigen Hebammen durch den als Anlage K3 vorgelegten Behandlungsvertrag der Versicherten ausdrücklich offen gelegt, dass jede der benannten Hebammen

„jeweils freiberuflich als Beleghebamme.“

tätig sei und

„jede der aufgeführten Hebammen selbstständig und eigenverantwortlich handelt und aufgrund Einsatz- und Vertretungsplänen eine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme nicht gewährleistet werden kann“.

Damit habe die Klägerin gegenüber der Versicherten kundgetan, dass diese von der jeweilig tätigen Hebamme einzeln, selbstständig und eigenverantwortlich behandelt werde oder damit den Rechtsschein einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Behandlung gerade vermieden. Analog einer Praxisgemeinschaft (zum Beispiel bei Ärzten) sei offen gelegt worden, dass es sich um einzelne Hebammen, die selbstständig ihre Leistungen erbrächten, handle und nicht um eine Gesellschaft. Die gegenseitige Bevollmächtigung zum Abschluss des Behandlungsvertrages sei zivilrechtlich ohne Weiteres möglich, wenngleich es auf die Wirksamkeit des Behandlungsvertrags im Hinblick auf das Entstehen des Gebührenanspruchs ohnehin nicht ankäme. Es gäbe gebührenrechtlich auch keine Rechtsgrundlage, die zum Wegfall der entstandenen Hebammengebühren führen könnte. Umgekehrt gäbe es auch keine Rechtsgrundlage, welche die Geburtshebamme verpflichte, die Pauschalgebühr, welche diese für die Geburt erhalte, an Hebammenkolleginnen, die innerhalb des zeitlichen Korridors Leistungen erbrächten, anteilig zu verteilen. Die Klägerin habe insoweit auch keinen Auseinandersetzungs- oder Bereicherungsanspruch gegenüber ihren Hebammenkolleginnen. Gleichzeitig habe die Geburtshebamme die Gebühr für die Geburt verdient, da die Leistung im vollen Umfang erfüllt worden sei. Würde man die Leistung der jeweils einzelnen Beleghebamme, die hintereinander tätig geworden seien, als Leistung einer Gemeinschaft im Sinn von § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen werten, so läge letztendlich immer eine Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift vor. § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen indiziere aber, dass es sich bei einer „Gemeinschaft“ um eine eigene Rechtspersönlichkeit handeln muss. Dies wäre zum Beispiel eine Partnergesellschaft, die aber im vorliegenden Fall unstreitig nicht existiere.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 03.08.2016 vorgetragen, dass die hier praktizierte Form der Abrechnung bei Hebammen nicht üblich sei. Intention des Hebammenvertrages sei es nämlich, dass jede Hebamme ihre eigenen Leistungen abrechne. Dementsprechend heiße es in § 2 Nr. 3 der Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V auch, dass die Rechnungslegung je Hebamme bzw. Hebammengemeinschaft und Kasse erfolge. Eine Abtretung der Honorarforderungen von Hebammen untereinander sei im Übrigen ebenso wenig gewollt. Dies bestätige die oben genannte Regelung in § 2 Nr. 9 der Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V, wonach lediglich die Abtretung von Forderungen der Hebammen an ein Abrechnungszentrum erwähnt werde. Die Gegenseite irre, wenn sie meine, es käme auf den Behandlungsvertrag, welche die Klägerin mit der Versicherten abgeschlossen habe, überhaupt nicht an. Richtig sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Behandlungsanspruch der Versicherten auf Hebammenhilfe aus § 24d SGB V resultiere und es in diesem Sinn nicht auf einen Behandlungsvertrag ankomme. Regelungen zum Verhältnis der Leistungserbringer zu den Krankenkassen enthalte allein § 134a SGB V, der entsprechende vertragliche Vereinbarungen vorsehe, sowie § 301a SGB V, der die Übermittlung der Leistungsdaten regele. Mit der Hebammenhilfe erwerbe die Klägerin einen Vergütungsanspruch, den sie gegenüber der Beklagten abrechnen könne. § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in Verbindung mit Teil B a) der Hebammen-VV regle im Weiteren die Voraussetzungen für die Entstehung bzw. Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, mithin die rechnungsbegründenden Voraussetzungen. Die Beklagte prüfe nach § 2 der Anlage 2 des Vertrages nach § 134a SGB V die Abrechnung der Hebammenhilfe sachlich-rechnerisch und beanstande, sofern der Anspruch nicht begründet sei. Da die Beklagte keine Einsicht in etwaige Einsatzpläne/Belegverträge etc. habe, die Abrechnung aber aufgrund des praktizierten Abrechnungsgebaren den Schluss auf eine Hebammengemeinschaft zulasse, bedürfe es vorliegend notwendigerweise der Vorlage des Behandlungsvertrags. Nach dem „Rubrum“ des Behandlungsvertrages werde dieser zwischen der Versicherten und allen im folgenden namentlich benannten Hebammen geschlossen. Nach Ziffer 1 des Vertrages vertrete dabei die erstbehandelnde, unterzeichnende Hebamme die jeweils „im Kopf“ aufgeführten weiteren Hebammen. Aus Sicht der Versicherten habe diese den Behandlungsvertrag mit allen dort benannten Hebammen als Gemeinschaft geschlossen. Dieser Eindruck werde insbesondere dadurch verstärkt, dass jede Hebamme zur Unterzeichnung des Behandlungsvertrages bevollmächtigt sei. Dass jede Hebamme im Folgenden nochmals einen eigenen Behandlungsvertrag schließe, sei aufgrund des bereits unterzeichneten Behandlungsvertrages, welcher für und gegen die Hebammen wirke, lediglich deklaratorisch. Ferner spreche auch nicht gegen eine Hebammengemeinschaft, dass kein Anspruch der Versicherten auf Leistungserbringung durch eine bestimmte Hebamme bestehe. Wesensmerkmal einer Gemeinschaft sei nämlich gerade die gegenseitige Vertretung und Austauschfähigkeit der Leistungen/Leistungserbringer; insbesondere dann, wenn die anfallenden Vergütungen für die eigenen und abgetretenen Leistungen im Wege der Abrechnung auf ein gemeinsames Konto flössen, wie ein verfahrensübergreifender Vergleich der Beleghebammen am Klinikum A-Stadt zeige. Ausschlaggebend sei somit, wie die Zusammenarbeit der Beleghebammen im Einzelnen organisiert sei und in welcher Weise sie nach außen gegenüber den Versicherten aufträten. Sowohl die Organisation der Zusammenarbeit der Hebammen als auch ihr Auftreten nach außen erfülle die Merkmale einer Hebammengemeinschaft. Mit der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages habe die unterzeichnende Hebamme zugleich auch für ihre Kolleginnen Rechtsbeziehungen zur Versicherten begründet. Die Gesamtbeauftragung der Hebammen entspreche regelmäßig dem Interesse und der Verkehrsauffassung der Versicherten, welche im Rahmen einer optimalen und einwandfreien Betreuung zu all den Hebammen in vertragliche Beziehung treten wolle. Die für die jeweilige Versicherte erbrachten Leistungen könnten nach dem gemeinsamen Einsatzplan von der einen oder anderen Hebamme erbracht werden. Insbesondere die Verwendung des Quittierungsbogens mit der Bezeichnung „Belegabteilung“, auf welchem sämtliche Leistungen von der Versicherten quittiert würden, ließen die Hebammen als Einheit erscheinen. Bekräftigt werde dies durch die gemeinsame Leistungsabrechnung. Dass jede Hebamme selbst eventuell einen Belegvertrag mit dem Krankenhaus abgeschlossen habe, sei darüber hinaus unschädlich. Auch der Einwand der Gegenseite, dass die Hebammen jeweils freiberuflich, selbstständig und eigenverantwortlich Leistungen zulasten der Beklagten nach § 24d SGB V in Verbindung mit § 134a SGB V sowie dessen vertraglichen Vereinbarung erbrächten, spräche nicht zwingend gegen eine Hebammengemeinschaft, sondern entspräche gerade dem Wesen einer Beleghebamme. Beleghebammen würden im Gegensatz zu angestellten Hebammen selbstständig tätig, wenn sie Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Neugeborene im Krankenhaus im Rahmen des Hebammengesetzes (HebG) und der jeweiligen Berufsordnung in eigener Verantwortung weisungsfrei nichtärztlich geburtshelflich betreuten und die erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber den Versicherten bzw. den Versicherungsträgern abrechneten.

Mit Schreiben vom 30.01.2017 hat der Bevollmächtigte nochmals ausgeführt, dass die Abtretungen wirksam seien. Es gäbe kein Abtretungsverbot. Soweit darauf abgestellt werde, dass eine Gemeinschaft im Sinne von § 6 des Vertrages über die Versorgung von Hebammenhilfe vorläge, greife dieser Einwand nicht. Lese man die Norm des § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen genau durch, so regle diese im letzten Satz nur den Fall, dass Leistungen von Hebammen, die in einer Gemeinschaft oder bei einzelnen Hebammen angestellt seien, als persönliche Leistung im Sinn von Satz 1 gelten. Im vorliegenden Fall gäbe es aber keine angestellte Hebamme. Auch gehöre die Klägerin keiner Gesellschaft an, die Hebammen anstellen könnte. Der Behandlungsvertrag führte gerade dazu, dass ein möglicher Rechtsschein einer Vergesellschaftung bei der Versicherten nicht entstehen könne. Der Versicherten seien sämtliche Vertragspartner namentlich benannt worden. Im Vertrag werde darauf hingewiesen, dass jeweils ein Behandlungsvertrag mit der tätigen Hebamme zu Stande komme. Ob und welche Hebamme Leistungen bei der Versicherten bzw. dem Neugeborenen erbringe, lasse sich im Vorfeld naturgemäß nicht festlegen. Insoweit diene der Behandlungsvertrag auch zur Vermeidung dessen, dass jede Hebamme, werde sie bei der Versicherten tätig, einen gesonderten Behandlungsvertrag sich unterzeichnen lassen müsse. Unrichtig sei, dass die Vergütung für eigene und abgetretene Leistungen auf ein gemeinsames Konto flössen. Hierbei handle es sich um ein Treuhandkonto, welches die M. GmbH als Abrechnungsfirma eingerichtet habe. Auf Vereinbarungen mit der Klinik, mit der Versicherten und/oder sonstigen Dritten komme es letztendlich nicht an, da es sich hier um interne Vereinbarungen handle, die nach außen, also gegenüber der Versicherten nicht offen gelegt würden. Dies gelte für etwaige interne Vereinbarungen zwischen den Hebammen untereinander und zwischen den Hebammen und dem Klinikum. Solche seien interner Natur und regelten die Zusammenarbeit der Klägerin mit den weiteren Beleghebammen und dem Klinikum bzw. den dort tätigen Ärzten und dem sonstigen Personal. Sofern es im Einzelfall solche interne Verträge gäbe, spielten diese für den streitgegenständlichen Gebührenanspruch der Klägerin, den sie gegenüber der Versicherten erwirkt habe, keine Rolle. Analog dem Einzelvertragsabschluss gegenüber der Versicherten habe auch jede Hebamme selbst einen Einzelbelegvertrag mit dem jeweiligen Krankenhaus abgeschlossen.

Abschließend ist vom Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20.04.2017 noch vorgetragen worden, dass sich aus dem Gebührenrecht nicht erkennen lasse, dass die streitgegenständlichen Gebühren bei Tätigwerden mehrerer Hebammen nicht anfielen, gekürzt werden dürften bzw. die Geburtshebamme die Geburtenpauschale mit der weiter tätig werdenden Hebamme aufzuteilen hätte. Im aktuellen Gebührenrecht gäbe es ausdrückliche Regelungen, die zu einer Aufteilung der Pauschalgebühr führe. Soweit sich die Beklagte auf § 6 Abs. 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe berufen wolle, so sei dieser ebenfalls keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung. Zum einen handle es sich bei dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nicht um eine reine Vergütungsregelung, sondern um ein umfassendes Regelwerk, dass die Zusammenarbeit und die Leistungen von Hebammen mit Leistungserbringern, Krankenkassen aber auch den Versicherten normiere. Die Regelung des Vertrages habe also nicht ausschließlich Vergütungscharakter, sondern beziehe sich auch auf Qualitätsanforderungen, Haftungsregelungen etc. Sinn und Zweck der Regelung sei, dass Hebammenleistungen ausschließlich durch eine zugelassene Hebamme und nicht durch Dritte erbracht werden dürften und diese Leistungen persönlich von einer Hebamme zu erbringen seien. Dies bedeute, dass eine Hebamme Hebammenleistungen nicht auf Dritte delegieren oder Dritte mit der Leistung vertraglich beauftragen könne. Im letzten Satz der Regelung des § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen werde klargestellt, dass als persönliche Leistung einer Hebamme auch Leistungen von angestellten Hebammen oder Hebammen, die in einer Gemeinschaft (zum Beispiel Gemeinschaftspraxis) tätig seien, erbracht werden dürften. Diese Regelung beziehe sich, wie ausgeführt, aber nur auf die Erlaubnis Hebammenleistungen auszuführen. Auf den Einwand der Beklagten, es läge aufgrund der gemeinsamen Abrechnung über ein Treuhandkonto eine „Gemeinschaft“ oder „Gesellschaft“ vor, komme es rechtlich daher überhaupt nicht an. Insoweit verbiete sich auch eine tiefgreifende Beweisaufnahme. In diesem Zusammenhang werde auf die zitierte Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1996 nochmals Bezug genommen. Dort sei bestätigt worden, dass ein gemeinsamer Einsatzplan zu keiner Gesellschaft oder einem ähnlichen Konstrukt führe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass, wenn schon die interne eigenständige Organisation von Einsatzzeiten als auch für Vertretungen keine Gesellschaft begründen könne, erst recht die gemeinsame Abrechnung von Hebammengebühren unter Abtretung der Ansprüche auf ein Treuhandkonto nicht zu irgendeiner Vergesellschaftung führen könne.

In der mündlichen Verhandlung beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.956,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 87,86 Euro seit dem 17.05.2011, aus 54,92 Euro seit dem 17.05.2011, aus 111,87 Euro seit dem 07.06.2011, aus 96,43 Euro seit dem 08.07.2011, aus 222,43 Euro seit dem 09.02.2012, aus 171,43 Euro seit dem 16.02.2012, aus 54,00 Euro seit dem 04.04.2012, aus 147,86 Euro seit dem 04.04.2012, aus 21,43 Euro seit dem 30.08.2012, aus 169,62 Euro seit dem 25.10.2012, aus 139,29 Euro seit dem 30.01.2013, aus 109,27 Euro seit dem 26.03.2013, aus 27,44 Euro seit dem 25.07.2013, aus 70,55 Euro seit dem 02.08.2013, aus 90,77 Euro seit dem 15.08.2013, aus 168,98 Euro seit dem 14.10.2013, aus 242,64 Euro seit dem 18.02.2014, aus 69,34 Euro seit dem 25.08.2014, aus 209,90 Euro seit dem 20.10.2014, aus 208,08 Euro seit dem 03.11.2014, aus 90,15 Euro seit dem 18.02.2015, aus 125,45 Euro seit dem 17.04.2015, aus 84,45 Euro seit dem 13.07.2015 und aus 182,34 Euro seit dem 04.09.2015 zu zahlen sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 960,00 Euro.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen sowie auf die Gerichtsprotokolle der Verfahren S 6 KR 628/15 und S 6 KR 629/15, die in Anwesenheit der Klägerin am selben Tag verhandelt worden sind.

Gründe

Die gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.

Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Gebührenanspruch für von ihr erbrachte Leistungen nach der HebVV in Höhe von 2.956,50 Euro besteht nämlich nicht. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht die von der Abrechnungsstelle M. GmbH für die Klägerin und den mit ihr an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Beleghebammen eingereichten Rechnungen vom 19.04.2011, 09.05.2011, 07.06.2011, 05.01.2012 16.01.2012, 02.03.2012, 26.07.2012, 26.09.2012, 02.01.2013, 22.02.2013, 24.06.2013, 09.07.2013, 16.07.2013, 06.09.2013, 20.01.2014, 28.07.2014, 18.09.2014, 08.10.2014, 19.01.2015, 17.03.2015, 13.03.2015, 12.06.2015 und 06.08.2015 um den streitgegenständlichen Betrag gekürzt.

Rechtsgrundlage hierfür ist der Abschnitt B „Geburtshilfe“ des Leistungsverzeichnisses zur HebVV ab Juli 2010. Hierin wird unter a) bestimmt, dass die Gebühren für die Leistungen nach der Nr. 090x bis 131x die Hilfen für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt umfassen und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Hieraus ergibt sich, dass Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotopographische Überwachung) sowie die Gebührennummern 3000 bis 3352 dann nicht mehr abgerechnet werden können, wenn die Gebühren nach Nr. 090x bis 131x angefallen sind. Genau dies war aber in den streitgegenständlichen Rechnungen der Fall, nämlich, dass trotz Entstehung einer Gebühr nach Nr. 090x bis 131x noch Gebühren nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512, 0600 bis 0602 und den Nrn. 3000 bis 3352 geltend gemacht wurden. Diese waren aber nach der genannten Regelung in der Gebührenordnung (Abschnitt B „Geburtshilfe“) von der Beklagten nicht zu übernehmen.

Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden ist, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95 davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt hat, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liegt der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende. In dem Urteil vom 21.08.1996 ist nämlich das BSG in dem konkreten Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den beiden tätig gewordenen Hebammen keine Hebammengemeinschaft vorlag. Hier ist das Gericht aber davon überzeugt, dass die Klägerin mit den weiter an der Kreisklinik A-Stadt behandelnden Hebammen, Frau E. (S 6 KR 628/15), Frau E. (S 6 KR 629/15), Frau S. (S 6 KR 638/15), Frau S. (S 6 KR 639/15), eine Hebammengemeinschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bildet. In dieser Norm ist geregelt, dass die Leistungen von der Hebamme persönlich zu erbringen sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V). Eine solche persönliche Leistung kann aber nicht nur von einer Hebamme allein sondern nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auch durch eine Hebammengemeinschaft erbracht werden. Damit ist für das Gericht aber gleichzeitig festgelegt, dass es sich bei Leistungen einer Hebammengemeinschaft um eine persönliche Leistung dieser handelt mit der Folge, dass nur diese von der Hebammengemeinschaft erbrachte persönliche Leistung Gegenstand der gebührenrechtlichen Abrechnung nach der HebVV sein kann. Es liegen in einem solchen Fall damit nicht mehrere persönliche Leistungen der einzelnen Hebammen der Hebammengemeinschaft vor, sondern eine persönliche Leistung der Hebammengemeinschaft. Bestätigt wird diese Rechtsauffassung, wie von der Beklagten vorgetragen worden ist, durch § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, wonach die Leistungen von angestellten Hebammen ebenfalls der Gemeinschaft zugerechnet werden und somit als persönliche Leistungserbringung der Gemeinschaft gelten. Der § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen nach § 134a SGB V führt somit zu dem Ergebnis, dass bei Vorliegen einer Hebammengemeinschaft entgegen dem Sachverhalt in dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 die Gebührenordnung keine Abrechnung der Leistungen der Hebammengemeinschaft ohne Berücksichtigung der eingeführten Pauschalen bei Leistung von Geburtshilfe nach dem Abschnitt B des Leistungsverzeichnisses zulässt mit der Argumentation, die Versicherte sei von zwei unterschiedlichen Hebammen behandelt worden.

Dass es sich bei den an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Hebammen um eine Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V handelt, ergibt sich für das Gericht gemäß den §§ 705 ff. BGB. Die §§ 705 ff. BGB sind nicht allein nur auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, sog. GbR s, anzuwenden, sondern auch auf gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse (eingehend Lettl DB 04, 365). Zu diesen gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnissen, auf die - wie gesagt - die §§ 705 ff. BGB anzuwenden sind, zählen auch Arbeits- und Interessengemeinschaften. Diese treten häufig nur in Form einer Innengesellschaft auf (siehe hierzu Palandt, BGB, § 705 Rz. 33, 37 und 42). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin kommt es daher gerade nicht ausschließlich darauf an, wie die Hebammen gegenüber den Versicherten aufgetreten sind, sondern insbesondere und gerade auf die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen und Regelungen. Nach der Einvernahme der Klägerin steht für das Gericht aber fest, dass diese mit den weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt eine Arbeits- und Interessengemeinschaft bildet und damit ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft. So hat die Klägerin selbst angegeben, dass sie ihren Gebührenanspruch für ihre erbrachten Hebammenleistungen dadurch verwirklicht, dass von der M. GmbH die an die Beklagte in Rechnung gestellten Gebühren auf ein gemeinschaftliches Treuhandkonto fließen und die dortigen Geldeingänge monatsweise nach ihren Anwesenheitszeiten verteilt werden. Von der Hebamme E. wurde in ihrem Klageverfahren hierzu noch weiter vorgetragen, dass es sich hierbei um einen so genannten „Pool“ handelt. Sie bestätigte zudem, dass hierauf eingegangene Gelder monatsweise nach den geleisteten Dienstzeiten abgerechnet werden und nicht nach den tatsächlich von der einzelnen Hebamme erbrachten Hebammenleistung. Dies stellt aber den klassischen Fall eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Gewinnerwirtschaftung dar (siehe dazu BFH - WM 64, 800 sowie Palandt, a.a.O., Rn. 42). Insoweit unterscheidet sich das Wirtschaften der Klägerin und der weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt von dem Fall des BSG vom 21.08.1996. Hier führten nämlich die beiden Hebammen gerade kein gemeinschaftliches Konto mit einem Verteilungsschlüssel, sondern jede Hebamme rechnete für sich allein die Gebühren für ihre tatsächlich erbrachte Hebammenleistung ab.

Neben dem gemeinsamen Konto mit dem genannten Verteilungsschlüssel besteht nach Auffassung des Gerichts zwischen den Hebammen auch eine Arbeitsgemeinschaft dahingehend, dass durch das gemeinsame Erstellen des Dienstplanes geregelte Arbeitszeiten sichergestellt werden und dass trotz unterschiedlicher Arbeitszeiten dennoch eine aus der Sicht der beteiligten Hebammen gerechte Verteilung der Gebühren erfolgt. Insgesamt ergibt sich somit für das Gericht ein gemeinschaftlicher Zweck aller dort tätigen Hebammen dahingehend, dass die Belegung der geburtshilflichen Abteilung der Kreisklinik A-Stadt durch Beleghebammen entsprechend den Vorgaben der Klinik sichergestellt wird unter Einbringung von für jede Hebamme planbare Anwesenheitszeiten und Erhalt sicherer Einnahmen unabhängig von der tatsächlich erbrachten Gebührenleistung nach der HebVV. Diese reicht für eine gesellschaftsrechtliche Zielsetzung im Sinne der §§ 705 ff. BGB aus, so dass von einer Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auszugehen ist.

Für eine Hebammengemeinschaft spricht zudem die steuerliche Veranlagung der Klägerin. So hatte diese angegeben, dass von ihrem Steuerberater nur die Einnahmen aus Gewerbebetrieb an das Finanzamt gemeldet werden, die sie aus dem Treuhandkonto nach dem Verteilungsschlüssel erhält. Wäre die Klägerin nach dem Vortrag des Bevollmächtigten jedoch eine von den übrigen Hebammen selbstständig tätige Hebamme, müsste sie nach dem Entstehungsgrundsatz im Finanzrecht genau die Leistungen versteuern, die sie tatsächlich erbracht hat, auch wenn sie diese abgetreten haben will. Der Steuerberater hätte damit jede einzelne Leistung an das Finanzamt zu melden, die von der Klägerin nach dem Vortrag des Bevollmächtigten zur Abrechnung an eine andere Hebamme abgetreten worden ist.

Dass die Klägerin und die übrigen Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt sich gegebenenfalls nicht bewusst waren, dass sie eine Hebammengemeinschaft im Sinne der §§ 705 ff. sind, ist für die Zuordnung nicht entscheidungserheblich (s. Palandt, a.a.O., Rn. 9f). Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft auftreten wollten (vgl. BGH NJW - RR 04, 275).

Insgesamt war daher die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 4.721,49 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.601,49 Euro nach der Hebammenvergütungsvereinbarung (HebVV) unstreitig sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 1.120,00 Euro.

Die Klägerin ist freiberufliche selbstständige Beleghebamme an der Kreisklinik A-Stadt.

Neben ihr sind dort auch weitere freiberufliche selbstständige Hebammen tätig, und zwar Frau D. (S 6 KR 627/15), Frau E. (S 6 KR 629/15), Frau S. (S 6 KR 638/15) und Frau S. (S 6 KR 639/15).

Im Rahmen ihrer Tätigkeit behandelt die Klägerin sodann folgende Versicherte der Beklagten:

Frau S. (November 2011),

Frau D. (Januar 2012),

Frau B. (Februar 2012 bis Mai 2012),

Frau M. (September 2012),

Frau T. (August bis September 2012),

Frau S. (Januar bis Februar 2013),

Frau T. (Juni bis Juli 2013),

Frau F. (August 2013),

Frau J. (September 2013),

Frau M. (August bis September 2013),

Frau L. (Oktober 2013),

Frau B. (November 2013),

Frau R. (März bis Mai 2014),

Frau B. (Juni 2014),

Frau R. (August 2014),

Frau C. (Juli bis August 2014),

Frau B. (Januar 2014 und September 2014),

Frau H. (September 2014),

Frau K. (Oktober/November 2014),

Frau Z. (November/Dezember 2014),

Frau K. (Januar 2015),

Frau M. (Dezember 2014 bis Februar 2015),

Frau S. (Mai 2015),

Frau S. (Mai 2015),

Frau S. (Mai 2015),

Frau B. (Februar 2015 und Mai 2015),

Frau S. (Juni 2015) und

Frau C. (Mai/Juni 2015).

Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 12.763,02 Euro in Rechnung nach der HebVV.

Nachdem die Beklagte von diesem Gesamtbetrag nur 9.161,53 Euro beglichen hatte, hat der Bevollmächtigte am 28.12.2015 Zahlungsklage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.

Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass es sich bei den gekürzten Leistungen um Leistungen handle, welche die Klägerin an die genannten Versicherten erbracht habe und die nach den Gebühren-Ziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotopographische Überwachung = CTG) sowie den Nrn. 3000 bis 3352 (Wegegeld) der HebVV angefallen seien.

Die Beklagte sei der Auffassung, dass diese Leistungen mit der für die Geburtshilfe vorgesehenen Pauschalgebühren (Ziffern 0901 bis 1312) abgegolten seien. Dies träfe jedoch nicht zu.

So sei die Klägerin selbstständige, freiberufliche Hebamme an der Klinik A-Stadt. Ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss zwischen ihr und den anderen dort tätigen Hebammen, insbesondere eine Partnerschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestehen nicht.

Die an der Klinik A-Stadt tätigen Hebammen hätten lediglich einen erarbeiteten Einsatzplan, der die durchgehende Besetzung des Kreißsaales sicherstelle, einschließlich Rufbereitschaft, untereinander vereinbart. Demnach übernehme nach Ablauf des jeweiligen Einsatzzeitraums eine andere Hebamme die Betreuung im Kreißsaal.

Die Klägerin habe im Zeitraum 2011 bis 2015 geburtshilfliche Leistungen an verschiedenen Versicherten der Beklagten auf Basis eines privatrechtlichen Behandlungsvertrags erbracht. Die Versicherte sei im Rahmen des Behandlungsvertrags über die jeweilige freiberufliche Tätigkeit der tätigen Hebamme sowie den Einsatzplan und die damit verbundene Möglichkeit, dass verschiedene Hebammen Leistungen an ihr erbrächten, informiert worden.

Die nunmehr streitgegenständlichen Differenzbeträge seien seitens der Beklagten gekürzt worden, weil nach Auffassung der Beklagten diese Leistungen mit der Geburtspauschale, welche die entbindende Hebamme abgerechnet und vergütet bekommen habe, abgegolten seien, da die Leistungen der Klägerin in dem Zeitraum von acht Stunden vor der Geburt bzw. drei Stunden nach der Geburt erbracht worden seien. Bei den gekürzten Leistungen handle es sich um Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512, 0600 bis 0612 und, soweit Wegegelder angefallen und abgerechnet worden seien, um die Nrn. 3000 bis 3352 der HebVV gemäß § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95 - nicht anwendbar sei. Diese Auffassung gehe aber fehl, da in der nunmehr geltenden HebVV gemäß Vertrag über die Versorgung der Hebammenhilfe nach § 134a SGB V keine Abweichungen zur vorherigen Rechtslage ersichtlich seien. Dementsprechend werde auf die zitierte Entscheidung des BSG nochmals ausdrücklich verwiesen.

Auch der zweite Einwand der Beklagten, es würde sich hier um den ein- und denselben Leistungserbringer in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handeln, greife nicht. Auch hier werde auf die zitierte Entscheidung des BSG verwiesen. Demnach handle es sich bei der Klägerin und der Hebamme, welche die Geburt betreue, um zwei unterschiedliche Leistungserbringer. Dementsprechend würden die Leistungen der Klägerin als auch der entbindenden Hebamme gesondert abgerechnet.

Wie das BSG zudem zutreffend ausgeführt habe, lasse das Gebührenrecht nicht erkennen, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei, wie es beispielsweise nach der Fassung der Hebammengebührenverordnung (HebGebV) vom 27.12.1960 (dort § 3 Abs. 5) der Fall gewesen sei.

Zum anderen handle es sich bei der Klägerin und der entbindenden Hebamme um zwei verschiedene Leistungsträger, die unabhängig und nebeneinander Abrechnungen vornähmen und nicht um einen Leistungsträger in Form einer Gesellschaft. In dem zitierten Urteil habe das BSG nämlich ausgeführt, dass durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehe, die als solche verpflichtet gewesen wäre, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf angekommen wäre, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe.

Ebenso bestehe zwischen mehreren nacheinander tätigwerdenden freiberuflichen Hebammen keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Demgemäß könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht auf § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen berufen.

Keinesfalls sei die Leistung als Leistung einer Gemeinschaft erfolgt. Würde man diese Ansicht vertreten, wäre § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen ohne Regelungsgehalt. Es käme dann nicht darauf an, wie die betreffenden Hebammen rechtlich miteinander verbunden wären, denn es läge immer eine Gemeinschaft im Sinn der Vorschrift vor, unabhängig davon, ob die Hebamme im Rahmen einer Partnerschaft oder im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig geworden wäre oder aber nur dieselben Räumlichkeiten benutze. Demgemäß indiziere § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen, dass bei einer „Gemeinschaft“ eine eigene Rechtspersönlichkeit vorliegen müsse, die im vorliegenden Fall nicht existiere.

Dazu hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2016 erwidert, dass grundsätzlich nicht bestritten werde, dass die abgesetzten Leistungen von der Leistungserbringerin auch tatsächlich erbracht worden seien, sofern diese von den Versicherten auf einem entsprechenden Quittungsbogen bestätigt worden seien. Wie die Gegenüberstellung der Hebammenabrechnungen mit der Versichertenbestätigung aber zeige, würden unter dem Institutskennzeichen der Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt (IK 450972596) auch die Hilfeleistungen abgerechnet, welche nachweislich von anderen Hebammen erbracht worden seien. Ebenso gelte dies für die Abrechnung der Geburtshilfe nach den Ziffern 090x/ 091x HebVV, die zum Beispiel im Fall der Versicherten B. von der Hebamme S. durchgeführt worden sei. Der gesamte Rechnungsbetrag sei anschließend dem gemeinsamen Konto der Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt unter dem oben genannten Institutskennzeichen gutgeschrieben worden.

Die Kürzungen beruhten nicht - wie die Gegenseite meine - darauf, dass nach den Bestimmungen in Abschnitt B der HebVV Hilfeleistungen nicht innerhalb der Sperrfrist von zwei verschiedenen Hebammen abgerechnet werden könnten, sondern darauf, dass die jeweilige (Geburts-) Hebamme und die Klägerin Mitglieder einer Hebammengemeinschaft seien und es sich somit gerade nicht um zwei unterschiedliche Leistungserbringer handle.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (HebVV) sei die Leistungserbringung in einer Hebammengemeinschaft als persönliche Leistungserbringung aller Hebammen dieser Gemeinschaft zu werten. Dies bestätige insofern auch § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen, wonach auch die Leistungen von angestellten Hebammen der Gemeinschaft zugerechnet würden und somit als persönliche Leistungserbringung dieser Gemeinschaft gelten.

Die eingeklagten Rechnungskürzungen beruhten somit darauf, dass aus Sicht der Beklagten die abgerechneten Leistungen von einer Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe in Verbindung mit §§ 705 ff. BGB erbracht worden seien, die als solche verpflichtet sei, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf ankäme, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe.

Der Einwand der Gegenseite, dass die an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Hebammen selbstständig und freiberuflich lediglich im Rahmen eines Einsatzplanes zusammenarbeiteten, ohne gesellschaftlich verbunden zu seien, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Ein entsprechender Behandlungsvertrag sei seitens der Klägerin nicht vorgelegt worden.

Richtig sei in diesem Zusammenhang, dass allein durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen noch keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB entstehe, da die zeitliche Organisation des Einsatzes dem sachlichen Erfordernis der häufigen Inanspruchnahme der Hebammen in einem Krankenhaus geschuldet sei. Vorliegend sei jedoch entscheidend, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse insbesondere der Abrechnungssystematik der Eindruck einer Gemeinschaft im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Partnergesellschaft entstehe und nicht nur ein zeitliches Zusammenwirken mehrerer nacheinander tätigwerdender freiberuflicher Hebammen vorliege. Bei den Vergütungsabrechnungen der Klägerin handle es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild nämlich nicht um gewöhnliche Abrechnungen, da vorliegend (auch) Leistungen abgerechnet worden seien, die nachweislich nicht vom abrechnenden Leistungserbringer, mithin der Klägerin, erbracht worden seien. Der Rechtsschein einer solchen Gemeinschaft werde zudem dadurch verstärkt, dass der Rechnungsbetrag dem gemeinsamen Konto der Hebammen der Kreisklinik A-Stadt unter einer Bankverbindung gutgeschrieben werde.

Alle Rechnungen, die nach dem 31.03.2012 seitens der Klägerin geltend gemacht werden, erfolgten nunmehr unter eigenem Institutskennzeichen der Klägerin zu Gunsten der Abrechnungsgesellschaft M. V. GmbH als Zahlungsempfänger auf ein gemeinsames Konto.

Insbesondere die erfolgte Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen und die Einzahlung der jeweils einzeln abgerechneten Leistungen auf ein Poolkonto nähre den Anschein, dass die Beleghebammen (weiterhin) einer Hebammengemeinschaft mithin einer Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit angehörten, die als solche verpflichtet sei, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es im Einzelnen darauf ankäme, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbringe.

Richtig sei in diesem Zusammenhang zwar, dass der von der Abrechnungszentrale beigefügte Begleitzettel einen Hinweis auf die erfolgten Abtretungen an den Rechnungssteller enthalte. Diesem Hinweis könne aber nicht entnommen werden, dass die Abtretungen auch mit Zustimmung der betroffenen Versicherten erfolgt seien. Die Beklagte habe daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretungen. Es sei bereits fraglich, ob solche Vergütungsansprüche ohne Einwilligung der Versicherten zur Beitreibung gegenüber dem Kostenträger überhaupt übertragen werden könnten. Insoweit werde darauf hingewiesen, dass die Patientendaten von der Hebamme nur auf der Grundlage von § 301a SGB V an die Krankenkasse übermittelt werden dürften. Nach § 301a Abs. 2 in Verbindung mit § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V dürften Hebammen zwar auch Rechenzentren damit beauftragen. Hier müssten jedoch die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Aus § 302 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergebe sie insofern keine generelle Befugnis zur Abtretung an Dritte und damit zur Weitergabe sämtlicher Informationen und Unterlagen, die zu der Forderung gehörten und auf die der Abtretungsempfänger nach § 402 BGB Anspruch habe. In dieser Norm sei lediglich geregelt, dass im Rahmen des Abrechnungsverfahrens die Leistungserbringer Rechenzentren in Anspruch nehmen könnten. Sofern die Versicherten einer Abtretung nicht zugestimmt hätten, verstießen die Hebammen durch die wechselseitigen Abtretungen gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbar würden, die der Schweigepflicht unterlägen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2007 - Az. I-16 U 209/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2014 - 2 U 553/13 -).

Ein entsprechender Abtretungsvertrag sei der Beklagten aber nicht vorgelegt worden, sondern lediglich im Begleitzettel zur Rechnungsstellung fände sich der Hinweis, dass die Forderungen übertragen worden seien.

Weiterhin fehle es an der Vorlage eines entsprechenden Behandlungsvertrages, um feststellen zu können, dass die Klägerin nicht gesellschaftsrechtlich mit anderen Leistungserbringerinnen, deren Forderungen sie geltend mache, verbunden sei.

Die Absetzungen der Hilfeleistung nach den Ziffern 050x, 051x und 0601 HebVV sei daher zu Recht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 hat der Bevollmächtigte hierzu Stellung genommen und weiter ausgeführt, dass eine Versicherte, welche Hebammenleistungen abrufe, nicht an die bereits einmal in Anspruch genommene Hebamme, insbesondere nicht an die Geburtshebamme gebunden sei. Die Versicherte könne Leistungen mehrerer Hebammen, die an einer Klinik tätig seien, in Anspruch nehmen. So liege der Sachverhalt auch im vorliegenden Fall. Hierbei habe die jeweils zu behandelnde Versicherte nicht nur die Geburtshebamme in Anspruch genommen, sondern innerhalb des streitigen zeitlichen Korridors (acht Stunden vor der Geburt und drei Stunden danach) unter anderem auch die Klägerin. Dies sei unstreitig.

Neben der Klägerin seien von der Versicherten weitere Hebammenleistungen anderer Beleghebammen an der gleichen Klinik in Anspruch genommen worden, wie von der Beklagten auch exemplarisch dargelegt worden sei.

Zur Abrechnung der Hebammenleistung habe die Klägerin ihre Gebührenansprüche gegen die Versicherte an die Geburtshebamme abgetreten. Die Abtretung sei ausschließlich zur Vereinfachung der Abrechnung erfolgt, dass heiße zur einheitlichen Rechnungsstellung gegenüber der Beklagten als gesetzliche Krankenversicherung.

Hierbei habe die Beklagte auch unstreitig gestellt, dass die Abtretungen durch die von der Abrechnungsfirma M. V. GmbH beigefügten Begleitzettel ihr gegenüber offengelegt worden seien.

Soweit die Beklagte „Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretungen“ habe, fehle es an jeglicher Begründung dafür. Sowohl in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als auch in privatrechtlicher Hinsicht sei keine gesetzliche Regelung bekannt, wonach Abtretungen von Hebammengebührenansprüchen unzulässig wären. Die behandelnden Versicherten hätten einer Abtretung ihrer Ansprüche auch ausdrücklich zugestimmt. Insoweit werde in der Anlage K ein Blankomuster des von der Klägerin regelmäßig verwendeten Behandlungsvertrages vorgelegt. Dort sei unter 2. (im ersten Absatz letzter Satz) ausdrücklich Folgendes geregelt:

„Zur Vermeidung mehrerer Rechnungsstellungen können die Leistungen der einzelnen Hebamme in einer einheitlichen Rechnung berechnet und bekannt gegeben oder an eine Hebamme abgetreten werden.“

Die Klägerin hat ihr Recht, die Gebührenansprüche abzutreten, in die Tat umgesetzt und an die abrechnende Hebamme (Geburtshebamme) abgetreten. Dies sei zur Verfahrensvereinfachung geschehen - auch zu Gunsten der Beklagten.

Zu Unrecht gehe die Beklagte auch davon aus, dass die jeweilige Geburtshebamme und die Klägerin Mitglieder einer Hebammengemeinschaft seien und es sich nicht um zwei unterschiedliche Leistungserbringer handle, sondern um einen Leistungserbringer.

Bereits in der Klageschrift sei vorgetragen worden, dass sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus dem Hebammengebührenrecht ableiten lasse, dass die zeitliche Abfolge von Leistungen verschiedener Hebammen zu einer Gemeinschaft führen würde. Wenn schon durch die interne, eigenständige Organisation von Einsatzzeiten der Hebammen untereinander und die zeitliche Erbringung von Hebammenleistungen hintereinander keine Gesellschaft begründet werden solle, so führe erst recht die bloße Abrechnung von bereits gesetzlich entstandenen Hebammengebühren mehrerer Hebammen an einer Klinik nicht zu einer Vergesellschaftung.

Auch habe die Klägerin zusammen mit den weiteren an der Klinik tätigen Hebammen durch den als Anlage K3 vorgelegten Behandlungsvertrag der Versicherten ausdrücklich offen gelegt, dass jede der benannten Hebammen

„jeweils freiberuflich als Beleghebamme.“

tätig sei und

„jede der aufgeführten Hebammen selbstständig und eigenverantwortlich handelt und aufgrund Einsatz- und Vertretungsplänen eine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme nicht gewährleistet werden kann“.

Damit habe die Klägerin gegenüber der Versicherten kundgetan, dass diese von der jeweilig tätigen Hebamme einzeln, selbstständig und eigenverantwortlich behandelt werde oder damit den Rechtsschein einer Gesellschaft oder einer gemeinsamen Behandlung gerade vermieden. Analog einer Praxisgemeinschaft (zum Beispiel bei Ärzten) sei offen gelegt worden, dass es sich um einzelne Hebammen, die selbstständig ihre Leistungen erbrächten, handle und nicht um eine Gesellschaft.

Die gegenseitige Bevollmächtigung zum Abschluss des Behandlungsvertrages sei zivilrechtlich ohne Weiteres möglich, wenngleich es auf die Wirksamkeit des Behandlungsvertrags im Hinblick auf das Entstehen des Gebührenanspruchs ohnehin nicht ankäme.

Es gäbe gebührenrechtlich auch keine Rechtsgrundlage, die zum Wegfall der entstandenen Hebammengebühren führen könnte. Umgekehrt gäbe es auch keine Rechtsgrundlage, welche die Geburtshebamme verpflichte, die Pauschalgebühr, welche diese für die Geburt erhalte, an Hebammenkolleginnen, die innerhalb des zeitlichen Korridors Leistungen erbrächten, anteilig zu verteilen. Die Klägerin habe insoweit auch keinen Auseinandersetzungs- oder Bereicherungsanspruch gegenüber ihren Hebammenkolleginnen. Gleichzeitig habe die Geburtshebamme die Gebühr für die Geburt verdient, da die Leistung im vollen Umfang erfüllt worden sei.

Würde man die Leistung der jeweils einzelnen Beleghebamme, die hintereinander tätig geworden seien, als Leistung einer Gemeinschaft im Sinn von § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen werten, so läge letztendlich immer eine Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift vor.

§ 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen indiziere aber, dass es sich bei einer „Gemeinschaft“ um eine eigene Rechtspersönlichkeit handeln muss. Dies wäre zum Beispiel eine Partnergesellschaft, die aber im vorliegenden Fall unstreitig nicht existiere.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 03.08.2016 vorgetragen, dass die hier praktizierte Form der Abrechnung bei Hebammen nicht üblich sei. Intention des Hebammenvertrages sei es nämlich, dass jede Hebamme ihre eigenen Leistungen abrechne. Dementsprechend heiße es in § 2 Nr. 3 der Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V auch, dass die Rechnungslegung je Hebamme bzw. Hebammengemeinschaft und Kasse erfolge. Eine Abtretung der Honorarforderungen von Hebammen untereinander sei im Übrigen ebenso wenig gewollt. Dies bestätige die oben genannte Regelung in § 2 Nr. 9 der Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V, wonach lediglich die Abtretung von Forderungen der Hebammen an ein Abrechnungszentrum erwähnt werde.

Die Gegenseite irre, wenn sie meine, es käme auf den Behandlungsvertrag, welche die Klägerin mit der Versicherten abgeschlossen habe, überhaupt nicht an. Richtig sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Behandlungsanspruch der Versicherten auf Hebammenhilfe aus § 24d SGB V resultiere und es in diesem Sinn nicht auf einen Behandlungsvertrag ankomme. Regelungen zum Verhältnis der Leistungserbringer zu den Krankenkassen enthalte allein § 134a SGB V, der entsprechende vertragliche Vereinbarungen vorsehe, sowie § 301a SGB V, der die Übermittlung der Leistungsdaten regele. Mit der Hebammenhilfe erwerbe die Klägerin einen Vergütungsanspruch, den sie gegenüber der Beklagten abrechnen könne. § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in Verbindung mit Teil B a) der Hebammen-VV regle im Weiteren die Voraussetzungen für die Entstehung bzw. Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, mithin die rechnungsbegründenden Voraussetzungen. Die Beklagte prüfe nach § 2 der Anlage 2 des Vertrages nach § 134a SGB V die Abrechnung der Hebammenhilfe sachlich-rechnerisch und beanstande, sofern der Anspruch nicht begründet sei. Da die Beklagte keine Einsicht in etwaige Einsatzpläne/Belegverträge etc. habe, die Abrechnung aber aufgrund des praktizierten Abrechnungsgebaren den Schluss auf eine Hebammengemeinschaft zulasse, bedürfe es vorliegend notwendigerweise der Vorlage des Behandlungsvertrags.

Nach dem „Rubrum“ des Behandlungsvertrages werde dieser zwischen der Versicherten und allen im folgenden namentlich benannten Hebammen geschlossen. Nach Ziffer 1 des Vertrages vertrete dabei die erstbehandelnde, unterzeichnende Hebamme die jeweils „im Kopf“ aufgeführten weiteren Hebammen. Aus Sicht der Versicherten habe diese den Behandlungsvertrag mit allen dort benannten Hebammen als Gemeinschaft geschlossen. Dieser Eindruck werde insbesondere dadurch verstärkt, dass jede Hebamme zur Unterzeichnung des Behandlungsvertrages bevollmächtigt sei. Dass jede Hebamme im Folgenden nochmals einen eigenen Behandlungsvertrag schließe, sei aufgrund des bereits unterzeichneten Behandlungsvertrages, welcher für und gegen die Hebammen wirke, lediglich deklaratorisch. Ferner spreche auch nicht gegen eine Hebammengemeinschaft, dass kein Anspruch der Versicherten auf Leistungserbringung durch eine bestimmte Hebamme bestehe. Wesensmerkmal einer Gemeinschaft sei nämlich gerade die gegenseitige Vertretung und Austauschfähigkeit der Leistungen/Leistungserbringer; insbesondere dann, wenn die anfallenden Vergütungen für die eigenen und abgetretenen Leistungen im Wege der Abrechnung auf ein gemeinsames Konto flössen, wie ein verfahrensübergreifender Vergleich der Beleghebammen am Klinikum A-Stadt zeige.

Ausschlaggebend sei somit, wie die Zusammenarbeit der Beleghebammen im Einzelnen organisiert sei und in welcher Weise sie nach außen gegenüber den Versicherten aufträten. Sowohl die Organisation der Zusammenarbeit der Hebammen als auch ihr Auftreten nach außen erfülle die Merkmale einer Hebammengemeinschaft. Mit der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages habe die unterzeichnende Hebamme zugleich auch für ihre Kolleginnen Rechtsbeziehungen zur Versicherten begründet. Die Gesamtbeauftragung der Hebammen entspreche regelmäßig dem Interesse und der Verkehrsauffassung der Versicherten, welche im Rahmen einer optimalen und einwandfreien Betreuung zu all den Hebammen in vertragliche Beziehung treten wolle. Die für die jeweilige Versicherte erbrachten Leistungen könnten nach dem gemeinsamen Einsatzplan von der einen oder anderen Hebamme erbracht werden. Insbesondere die Verwendung des Quittierungsbogens mit der Bezeichnung „Belegabteilung“, auf welchem sämtliche Leistungen von der Versicherten quittiert würden, ließen die Hebammen als Einheit erscheinen. Bekräftigt werde dies durch die gemeinsame Leistungsabrechnung.

Dass jede Hebamme selbst eventuell einen Belegvertrag mit dem Krankenhaus abgeschlossen habe, sei darüber hinaus unschädlich.

Auch der Einwand der Gegenseite, dass die Hebammen jeweils freiberuflich, selbstständig und eigenverantwortlich Leistungen zulasten der Beklagten nach § 24d SGB V in Verbindung mit § 134a SGB V sowie dessen vertraglichen Vereinbarung erbrächten, spräche nicht zwingend gegen eine Hebammengemeinschaft, sondern entspräche gerade dem Wesen einer Beleghebamme. Beleghebammen würden im Gegensatz zu angestellten Hebammen selbstständig tätig, wenn sie Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Neugeborene im Krankenhaus im Rahmen des Hebammengesetzes (HebG) und der jeweiligen Berufsordnung in eigener Verantwortung weisungsfrei nichtärztlich geburtshelflich betreuten und die erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber den Versicherten bzw. den Versicherungsträgern abrechneten.

Mit Schreiben vom 30.01.2017 hat der Bevollmächtigte nochmals ausgeführt, dass die Abtretungen wirksam seien. Es gäbe kein Abtretungsverbot. Soweit darauf abgestellt werde, dass eine Gemeinschaft im Sinne von § 6 des Vertrages über die Versorgung von Hebammenhilfe vorläge, greife dieser Einwand nicht. Lese man die Norm des § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen genau durch, so regle diese im letzten Satz nur den Fall, dass Leistungen von Hebammen, die in einer Gemeinschaft oder bei einzelnen Hebammen angestellt seien, als persönliche Leistung im Sinn von Satz 1 gelten. Im vorliegenden Fall gäbe es aber keine angestellte Hebamme. Auch gehöre die Klägerin keiner Gesellschaft an, die Hebammen anstellen könnte.

Der Behandlungsvertrag führte gerade dazu, dass ein möglicher Rechtsschein einer Vergesellschaftung bei der Versicherten nicht entstehen könne. Der Versicherten seien sämtliche Vertragspartner namentlich benannt worden. Im Vertrag werde darauf hingewiesen, dass jeweils ein Behandlungsvertrag mit der tätigen Hebamme zu Stande komme. Ob und welche Hebamme Leistungen bei der Versicherten bzw. dem Neugeborenen erbringe, lasse sich im Vorfeld naturgemäß nicht festlegen. Insoweit diene der Behandlungsvertrag auch zur Vermeidung dessen, dass jede Hebamme, werde sie bei der Versicherten tätig, einen gesonderten Behandlungsvertrag sich unterzeichnen lassen müsse.

Unrichtig sei, dass die Vergütung für eigene und abgetretene Leistungen auf ein gemeinsames Konto flössen. Hierbei handle es sich um ein Treuhandkonto, welches die M. V. GmbH als Abrechnungsfirma eingerichtet habe.

Auf Vereinbarungen mit der Klinik, mit der Versicherten und/oder sonstigen Dritten komme es letztendlich nicht an, da es sich hier um interne Vereinbarungen handle, die nach außen, also gegenüber der Versicherten nicht offen gelegt würden. Dies gelte für etwaige interne Vereinbarungen zwischen den Hebammen untereinander und zwischen den Hebammen und dem Klinikum. Solche seien interner Natur und regelten die Zusammenarbeit der Klägerin mit den weiteren Beleghebammen und dem Klinikum bzw. den dort tätigen Ärzten und dem sonstigen Personal. Sofern es im Einzelfall solche interne Verträge gäbe, spielten diese für den streitgegenständlichen Gebührenanspruch der Klägerin, den sie gegenüber der Versicherten erwirkt habe, keine Rolle.

Analog dem Einzelvertragsabschluss gegenüber der Versicherten habe auch jede Hebamme selbst einen Einzelbelegvertrag mit dem jeweiligen Krankenhaus abgeschlossen.

Abschließend ist vom Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20.04.2017 noch vorgetragen worden, dass sich aus dem Gebührenrecht nicht erkennen lasse, dass die streitgegenständlichen Gebühren bei Tätigwerden mehrerer Hebammen nicht anfielen, gekürzt werden dürften bzw. die Geburtshebamme die Geburtenpauschale mit der weiter tätig werdenden Hebamme aufzuteilen hätte.

Im aktuellen Gebührenrecht gäbe es ausdrückliche Regelungen, die zu einer Aufteilung der Pauschalgebühr führe.

Soweit sich die Beklagte auf § 6 Abs. 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe berufen wolle, so sei dieser ebenfalls keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung. Zum einen handle es sich bei dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nicht um eine reine Vergütungsregelung, sondern um ein umfassendes Regelwerk, dass die Zusammenarbeit und die Leistungen von Hebammen mit Leistungserbringern, Krankenkassen aber auch den Versicherten normiere. Die Regelung des Vertrages habe also nicht ausschließlich Vergütungscharakter, sondern beziehe sich auch auf Qualitätsanforderungen, Haftungsregelungen etc.

Sinn und Zweck der Regelung sei, dass Hebammenleistungen ausschließlich durch eine zugelassene Hebamme und nicht durch Dritte erbracht werden dürften und diese Leistungen persönlich von einer Hebamme zu erbringen seien. Dies bedeute, dass eine Hebamme Hebammenleistungen nicht auf Dritte delegieren oder Dritte mit der Leistung vertraglich beauftragen könne. Im letzten Satz der Regelung des § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen werde klargestellt, dass als persönliche Leistung einer Hebamme auch Leistungen von angestellten Hebammen oder Hebammen, die in einer Gemeinschaft (zum Beispiel Gemeinschaftspraxis) tätig seien, erbracht werden dürften. Diese Regelung beziehe sich, wie ausgeführt, aber nur auf die Erlaubnis Hebammenleistungen auszuführen.

Auf den Einwand der Beklagten, es läge aufgrund der gemeinsamen Abrechnung über ein Treuhandkonto eine „Gemeinschaft“ oder „Gesellschaft“ vor, komme es rechtlich daher überhaupt nicht an. Insoweit verbiete sich auch eine tiefgreifende Beweisaufnahme.

In diesem Zusammenhang werde auf die zitierte Entscheidung des BSG aus dem Jahr 1996 nochmals Bezug genommen. Dort sei bestätigt worden, dass ein gemeinsamer Einsatzplan zu keiner Gesellschaft oder einem ähnlichen Konstrukt führe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass, wenn schon die interne eigenständige Organisation von Einsatzzeiten als auch für Vertretungen keine Gesellschaft begründen könne, erst recht die gemeinsame Abrechnung von Hebammengebühren unter Abtretung der Ansprüche auf ein Treuhandkonto nicht zu irgendeiner Vergesellschaftung führen könne.

In der mündlichen Verhandlung beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.601,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.A. über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 54,00 Euro seit dem 09.02.2012, aus 234,00 Euro seit dem 01.03.2012,

aus 210,00 Euro seit dem 30.08.2012, aus 78,43 Euro seit dem 05.11.2012,

aus 234,00 Euro seit dem 13.11.2012, aus 88,10 Euro seit dem 01.04.2013,

aus 185,35 Euro seit dem 29.08.2013, aus 41,24 Euro seit dem 09.10.2013,

aus 121,32 Euro seit dem 28.10.2013, aus 28,78 Euro seit dem 28.10.2013,

aus 222,42 Euro seit dem 16.12.2013, aus 131,21 Euro seit dem 02.01.2014,

aus 148,76 Euro seit dem 07.07.2014, aus 249,86 Euro seit dem 13.08.2014,

aus 68,00 Euro seit dem 26.09.2014, aus 40,52 Euro seit dem 30.09.2014,

aus 111,19 Euro seit dem 28.10.2014, aus 28,82 Euro seit dem 28.10.2014,

aus 210,85 Euro seit dem 26.12.2014, aus 142,34 Euro seit dem 16.01.2015,

aus 42,89 Euro seit dem 18.02.2015, aus 243,12 Euro seit dem 13.04.2015,

aus 50,41 Euro seit dem 19.06.2015, aus 253,35 Euro seit dem 19.06.2015,

aus 182,34 Euro seit dem 13.07.2015, aus 41,00 Euro seit dem 22.07.2015,

aus 57,89 Euro seit dem 27.07.2015 und aus 101,30 Euro seit dem 17.08.2015 sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 1.120,00 Euro.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen sowie auf das Gerichtsprotokoll des Verfahrens

S 6 KR 629/15, das in Anwesenheit der Klägerin am selben Tag verhandelt worden ist.

Gründe

Die gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.

Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Gebührenanspruch für von ihr erbrachte Leistungen nach der Hebammenvergütungsordnung in Höhe von 3.601,49 Euro besteht nämlich nicht.

Vielmehr hat die Beklagte zu Recht die von der Abrechnungsstelle M. V. GmbH für die Klägerin und den mit ihr an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Beleghebammen eingereichten Rechnungen vom 05.01.2012, 26.01.2012, 26.07.2012, 28.06.2012, 02.10.2012, 11.10.2012, 01.03.2013, 30.07.2013, 06.09.2013, 02.10.2013, 18.11.2013, 29.11.2013, 04.06.2014, 15.07.2014, 29.08.2014, 01.09.2014, 26.09.2014, 13.10.2014, 27.11.2014, 19.12.2014, 19.01.2015, 13.03.2015, 21.05.2015, 12.06.2015, 24.06.2015, 26.06.2015 und 20.07.2015 um den streitgegenständlichen Betrag gekürzt.

Rechtsgrundlage hierfür ist der Abschnitt B „Geburtshilfe“ des Leistungsverzeichnisses zur HebVV ab Juli 2010.

Hierin wird unter a) bestimmt, dass die Gebühren für die Leistungen nach der Nr. 090x bis 131x die Hilfen für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder ei-ner Fehlgeburt umfassen und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen.

Hieraus ergibt sich, dass Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotopographische Überwachung) sowie die Gebührennummern 3000 bis 3352 dann nicht mehr abgerechnet werden können, wenn die Gebühren nach Nr. 090x bis 131x angefallen sind.

Genau dies war aber in den streitgegenständlichen Rechnungen der Fall, nämlich, dass trotz Entstehung einer Gebühr nach Nr. 090x bis 131x noch Gebühren nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512, 0600 bis 0602 und den Nrn. 3000 bis 3352 geltend gemacht wurden. Diese waren aber nach der genannten Regelung in der Gebührenordnung (Abschnitt B „Geburtshilfe“) von der Beklagten nicht zu übernehmen.

Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden ist, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 - 3 RK 22/95 davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt hat, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liegt der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende.

In dem Urteil vom 21.08.1996 ist nämlich das BSG in dem konkreten Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den beiden tätig gewordenen Hebammen keine Hebammengemeinschaft vorlag. Hier ist das Gericht aber davon überzeugt, dass die Klägerin mit den weiter an der Kreisklinik A-Stadt behandelnden Hebammen, Frau D. (S 6 KR 627/15), Frau E. (S 6 KR 629/15), Frau S. (S 6 KR 638/15) und Frau S. (S 6 KR 639/15), eine Hebammengemeinschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bildet.

In dieser Norm ist geregelt, dass die Leistungen von der Hebamme persönlich zu erbringen sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V). Eine solche persönliche Leistung kann aber nicht nur von einer Hebamme allein sondern nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auch durch eine Hebammengemeinschaft erbracht werden. Damit ist für das Gericht aber gleichzeitig festgelegt, dass es sich bei Leistungen einer Hebammengemeinschaft um eine persönliche Leistung dieser handelt mit der Folge, dass nur diese von der Hebammengemeinschaft erbrachte persönliche Leistung Gegenstand der gebührenrechtlichen Abrechnung nach der HebVV sein kann. Es liegen in einem solchen Fall damit nicht mehrere persönliche Leistungen der einzelnen Hebammen der Hebammengemeinschaft vor, sondern eine persönliche Leistung der Hebammengemeinschaft.

Bestätigt wird diese Rechtsauffassung, wie von der Beklagten vorgetragen worden ist, durch § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, wonach die Leistungen von angestellten Hebammen ebenfalls der Gemeinschaft zugerechnet werden und somit als persönliche Leistungserbringung der Gemeinschaft gelten.

Der § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen nach § 134a SGB V führt somit zu dem Ergebnis, dass bei Vorliegen einer Hebammengemeinschaft entgegen dem Sachverhalt in dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 die Gebührenordnung keine Abrechnung der Leistungen der Hebammengemeinschaft ohne Berücksichtigung der eingeführten Pauschalen bei Leistung von Geburtshilfe nach dem Abschnitt B des Leistungsverzeichnisses zulässt mit der Argumentation, die Versicherte sei von zwei unterschiedlichen Hebammen behandelt worden.

Dass es sich bei den an der Kreisklinik A-Stadt tätigen Hebammen um eine Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V handelt, ergibt sich für das Gericht gemäß den §§ 705 ff. BGB.

Die §§ 705 ff. BGB sind nicht allein nur auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, sog. GbR's, anzuwenden, sondern auch auf gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse (eingehend Lettl DB 04, 365). Zu diesen gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnissen, auf die

– wie gesagt - die §§ 705 ff. BGB anzuwenden sind, zählen auch Arbeits- und Interessengemeinschaften. Diese treten häufig nur in Form einer Innengesellschaft auf (siehe hierzu Palandt, BGB, § 705 Rz. 33, 37 und 42). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin kommt es daher gerade nicht ausschließlich darauf an, wie die Hebammen gegenüber den Versicherten aufgetreten sind, sondern insbesondere und gerade auf die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen und Regelungen.

Nach der Einvernahme der Klägerin steht für das Gericht aber fest, dass diese mit den weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt eine Arbeits- und Interessengemeinschaft bildet und damit ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft.

So hat die Klägerin selbst angegeben, dass sie ihren Gebührenanspruch für ihre er-brachten Hebammenleistungen dadurch verwirklicht, dass von der M. V. GmbH die an die Beklagte in Rechnung gestellten Gebühren auf ein gemeinschaftliches Treuhandkonto fließen, welches die Klägerin auch als Pool bezeichnete, und die dortigen Geldeingänge monatsweise nach ihren Anwesenheitszeiten verteilt werden.

Dasselbe hat auch die Hebamme E. in ihrem Klageverfahren ausgesagt und dies damit begründet, dass zwischen den Hebammen gebührenrechtlich ein Ausgleich stattfinden solle unabhängig davon, welche Schicht sie übernommen haben.

Dies stellt aber den klassischen Fall eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Gewinnerwirtschaftung dar (siehe dazu BFH - WM 64, 800 sowie Palandt, a.a.O., Rn. 42).

Insoweit unterscheidet sich das Wirtschaften der Klägerin und der weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt von dem Fall des BSG vom 21.08.1996. Hier führten nämlich die beiden Hebammen gerade kein gemeinschaftliches Konto mit einem Verteilungsschlüssel, sondern jede Hebamme rechnete für sich allein die Gebühren für ihre tatsächlich erbrachte Hebammenleistung ab.

Neben dem gemeinsamen Konto mit dem genannten Verteilungsschlüssel besteht nach Auffassung des Gerichts zwischen den Hebammen auch eine Arbeitsgemeinschaft dahingehend, dass durch das gemeinsame Erstellen des Dienstplanes geregelte Arbeitszeiten sichergestellt werden und dass trotz unterschiedlicher Arbeitszeiten dennoch eine aus der Sicht der beteiligten Hebammen gerechte Verteilung der Gebühren erfolgt.

Insgesamt ergibt sich somit für das Gericht ein gemeinschaftlicher Zweck aller dort tätigen Hebammen dahingehend, dass die Belegung der geburtshilflichen Abteilung der Kreisklinik A-Stadt durch Beleghebammen entsprechend den Vorgaben der Klinik sichergestellt wird unter Einbringung von für jede Hebamme planbare Anwesenheitszeiten und Erhalt sicherer Einnahmen unabhängig von der tatsächlich erbrachten Gebührenleistung nach der HebVV. Diese reicht für eine gesellschaftsrechtliche Zielsetzung im Sinne der §§ 705 ff. BGB aus, so dass von einer Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auszugehen ist.

Dass die Klägerin und die übrigen Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt sich gegebenenfalls nicht bewusst waren, dass sie eine Hebammengemeinschaft im Sinne der §§ 705 ff. sind, ist für die Zuordnung nicht entscheidungserheblich (s. Palandt, a.a.O., Rn. 9f). Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen an der Kreisklinik A-Stadt nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft auftreten wollten (vgl. BGH NJW - RR 04, 275).

Insgesamt war daher die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.

(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen.

(1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. Die erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.

(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist.

(1d) Die Vertragsparteien vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Regelungen über

1.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden,
2.
die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege der Videobetreuung zu erbringen, und
3.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Zusammenhang mit dem Einsatz einer digitalen Gesundheitsanwendung erbracht werden.
Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik zu treffen. Die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Für die Prüfung gilt § 369 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 3 sind auf Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der Hebammenhilfe, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind, zu treffen.

(1e) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie

1.
einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
2.
einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. Diese enthält folgende Angaben:

1.
Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des Berufsverbandes oder
2.
Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie
3.
Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit,
4.
Vorname und Name der Hebamme,
5.
Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung,
6.
Telefonnummer der Hebamme,
7.
E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,
8.
Art der Tätigkeit,
9.
Kennzeichen nach § 293.
Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie Änderungen unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die Datenübermittlungen vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie können im Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung weiterer, über die Angaben nach Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist.

(2b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können.

(2c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die Krankenkassen zu übermitteln.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter. Kommt im Fall des Absatzes 1e bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die Pauschalen nach Absatz 1e festzulegen. Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1e oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung über die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.

(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.

(6) (weggefallen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 5.030,77 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5.030.77 Euro nebst Zinsen und einer Verzugspauschale in Höhe von 600,- Euro streitig.

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum als freiberufliche selbstständige Hebamme an der Klinik K. tätig. Die Tätigkeit als Beleghebamme beruht nach den Ausführungen der Klägerin auf einem mit der Klinik geschlossenen Belegvertrag.

Die in der Klinik K. tätigen Hebammen schlossen auf einem Vertragsformular mit den Patientinnen einen Behandlungsvertrag, der folgenden Inhalt hat (Mustervertrag):

„1.

Die aufgeführten Hebammen sind jeweils freiberuflich als Beleghebammen am Krankenhaus …/Klinik tätig. Jede der aufgeführten Hebammen handelt selbstständig und eigenverantwortlich.

Da die Hebammen Einsatz- und Vertretungspläne vereinbart haben, ist eine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme nicht gewährleistet. Aus diesem Grund ist es denkbar, dass verschiedene Hebammen die Leistungen an der Patientin bzw. dem Neugeborenen erbringen.

Jede Hebamme schließt mit der Patientin einen eigenen Behandlungsvertrag ab. Die erst-behandelnde, unterzeichnende Hebamme vertritt die jeweils aufgeführten weiteren Hebammen. Jede der Hebammen ist zur Unterzeichnung dieses Behandlungsvertrages bevollmächtigt.

2. Die Patientin nimmt die Hilfe der jeweils tätigen Hebammen in Anspruch. Hält die Hebamme die Zuziehung einer zweiten Hebamme zur Geburt für erforderlich, so kann eine zweite Hebamme hinzugezogen werden.

Die Leistungen, welche die jeweilige Hebamme erbringt, werden der Patientin bzw. der Krankenkasse nach ihrer Betreuung in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig, spätestens vier Wochen nach Rechnungsdatum. Die Rechnung ist zu bezahlen, unabhängig von einer Erstattung an die Patientin durch die Krankenkasse bzw. Beihilfe. Zur Vermeidung mehrerer Rechnungsstellungen können die Leistungen der einzelnen Hebammen in einer einheitlichen Rechnung berechnet und bekannt gegeben oder an eine Hebamme abgetreten werden.

Sollte die von der Patientin angegebene Krankenkasse oder (Zusatz-) Versicherung - gleich aus welchem Grund - die Kosten für die Behandlung der Hebamme nicht bezahlen, verpflichtet sich die Patientin, die anfallenden Kosten fristgemäß selbst zu übernehmen. Gleichzeitig tritt die Patientin ihre Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse oder (Zusatz-) Versicherung aus diesem Behandlungsvertrag an die Hebamme ab, welche die Abtretung annimmt.

Die Patientin erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass zur Abrechnung mit der Krankenkasse eine von der Hebamme beauftragte Abrechnungsstelle unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingeschaltet werden kann.

Die Leistungen der Hebamme werden nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für gesetzlich und/oder privat Versicherte in ihrer jeweils aktuellen Fassung abgerechnet.

Die Patientin erklärt sich mit einer Abrechnung auf Basis des beihilfefähigen Gebührensatzes einverstanden (gilt nur bei Selbstzahler oder Privatversicherte!).

Das Krankenhaus …/Klinik sowie hinzugezogene, behandelnde Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses berechnen ihre Leistungen gesondert.

3. Sollte die Patientin oder das Neugeborene einen Schaden erleiden, den eine der aufgeführten Hebammen schuldhaft verursacht hat, haftete nur diese für etwaige berufliche Fehler nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Inanspruchnahme der übrigen Hebammen ist ausgeschlossen.

Soweit während der Geburt eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen bzw. ein Krankentransport tätig wird, entsteht zu dieser ein selbstständiges Vertragsverhältnis; die Hebammen haften nicht für die ärztlichen Leistungen bzw. für die Leistungen des Krankentransportes; ebenso nicht für Leistungen und die Organisation des Krankenhausträgers.

4. Die Patientin erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen und des zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrages personen- und behandlungsbezogene Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und an Dritte, insbesondere Krankenkasse, Versicherung, Abrechnungsstelle, Ärztin/Arzt und Krankenhausträger (Krankenhaus …/Klinik) übermittelt werden. Daten werden auch zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Patientin vor der Öffentlichkeit geschützt wird.

5. Die Hebamme ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet für jede freiberuflich erbrachte Hebammenleistung eine Unterschrift der Patientin einzuholen. Die Patientin wird hierbei mitwirken.

….“

Im Rahmen ihrer Tätigkeit behandelte die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2015 fünfzig Versicherte der Beklagten.

Hierfür stellte die M. GmbH, Dienstleistungen Hebammen, der Beklagten für die Klägerin mit fünfzig Rechnungen vom 24.02.2011, 17.03.2011, 19.04.2011, 09.05.2011, 30.08.2011, 19.09.2011, 05.01.2012, 12.06.2012, 27.07.2012, 28.11.2012, 07.12.2012, 10.01.2013, 22.01.2013, 22.02.2013, 02.05.2013, 14.05.2013, 14.06.2013, 24.06. 2013, 30.07.2013, 27.09.2013, 15.10.2013, 25.10.2013, 29.10.2013, 14.02.2014, 31.03.2014, 02.05.2014, 27.05.2014, 30.06.2014, 01.08.2014, 24.09.2014, 08.10.2014, 15.10.2014, 12.11.2014, 27.11.2014, 10.12.2014, 08.01.2015, 28.01.2014, 02.02.2015, 13.03.2015, 17.03.2015, 05.06.2015, 12.06.2015, 30.06.2015 und 15.07.2015 insgesamt einen Betrag in Höhe von 16.154,26 Euro in Rechnung. Im Jahr 2011 und bei den Rechnungen vom 05.01.2012 waren als Leistungserbringer und Zahlungsempfänger die „Hebammen an der Kreisklinik K.“, danach waren als Leistungserbringer die Klägerin und als Zahlungsempfänger die M. GmbH vermerkt. Die Rechnungen betrafen allesamt die Behandlung der jeweiligen Versicherten vor der Geburt. Aus den für die einzelnen Versicherten erstellten Quittierungsbögen ergibt sich, dass die einzelnen, dort abgerechneten Leistungen nicht ausschließlich von der Klägerin, sondern auch von anderen der in der Klinik tätigen Beleghebammen erbracht worden waren. Für Entbindung und Behandlung im Wochenbett wurde für jede Versicherte eine weitere Rechnung eingereicht.

Von dem insgesamt geltend gemachten Betrag in Höhe von 16.154,26 Euro wurde von der Beklagten lediglich ein Betrag von insgesamt 11.123,49 Euro an die M. GmbH bezahlt. Bezüglich der abgesetzten Beträge von insgesamt 5.030,77 Euro wurde der M. GmbH jeweils mitgeteilt, die Gebühren für die Leistungen der Nrn. 0901 bis 1312 umfassten die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes und bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Hilfe bei Beschwerden und andere Leistungen könnten in diesem Zeitraum nicht berechnet werden.

Die Klägerin hat am 28.12.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und den Differenzbetrag in Höhe von 5.030,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiligem Eintritt des Verzugs geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 ist die Klage erweitert und zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 600,- Euro geltend gemacht worden.

Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass es sich bei den gekürzten Leistungen um Leistungen handle, welche die Klägerin an die genannten Versicherten erbracht habe und die nach den Gebühren-Ziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0612 (cardiotokographische Überwachung = CTG) sowie den Nrn. 3000 bis 3352 (Wegegeld) der Hebammenvergütungsvereinbarung (HebVV) gemäß § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angefallen seien. Die Beklagte sei der Auffassung, dass diese Leistungen mit den für die Geburtshilfe vorgesehenen Pauschalgebühren (Nrn. 0901 bis 1312), welche die entbindende Hebamme abrechne, abgegolten seien, da die Leistungen der Klägerin in dem Zeitraum von acht Stunden vor der Geburt bzw. drei Stunden nach der Geburt erbracht worden seien. Dies treffe jedoch nicht zu. So sei die Klägerin selbstständige, freiberufliche Hebamme an der Klinik K.. Ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss zwischen ihr und den anderen dort tätigen Hebammen, insbesondere eine Partnerschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehe nicht. Die Hebammen hätten lediglich einen erarbeiteten Einsatzplan, der die durchgehende Besetzung des Kreißsaales sicherstelle, einschließlich Rufbereitschaft, untereinander vereinbart. Demnach übernehme nach Ablauf des jeweiligen Einsatzzeitraums eine andere Hebamme die Betreuung im Kreißsaal.

Die Klägerin habe im Zeitraum 2011 bis 2015 geburtshilfliche Leistungen an verschiedenen Versicherten der Beklagten auf Basis eines privatrechtlichen Behandlungsvertrags erbracht. Die Versicherten seien im Rahmen des Behandlungsvertrags über die jeweilige freiberufliche Tätigkeit der tätigen Hebamme sowie den Einsatzplan und die damit verbundene Möglichkeit, dass verschiedene Hebammen Leistungen an ihr erbrächten, informiert worden.

Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, nicht anwendbar sei. Diese Auffassung gehe aber fehl, da in der nunmehr geltenden Hebammenvergütungs-Vereinbarung (HebVV) gemäß Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V keine Abweichungen zur vorherigen Rechtslage (Hebammenhilfegebührenverordnung vom 28.10.1986) ersichtlich seien. Dementsprechend werde auf die zitierte Entscheidung des BSG nochmals ausdrücklich verwiesen.

Auch der zweite Einwand der Beklagten, es würde sich hier um ein- und denselben Leistungserbringer in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handeln, greife nicht. Auch hier werde auf die zitierte Entscheidung des BSG verwiesen. Demnach handle es sich bei der Klägerin und der Hebamme, welche die Geburt betreue, um zwei unterschiedliche Leistungserbringer. Dementsprechend würden die Leistungen der Klägerin als auch der entbindenden Hebamme gesondert abgerechnet. Wie das BSG zudem zutreffend ausgeführt habe, lasse das Gebührenrecht nicht erkennen, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei, wie es beispielsweise nach der Fassung der Hebammengebührenverordnung (HebGebV) vom 27.12.1960 (dort § 3 Abs. 5) der Fall gewesen sei.

Bei der Klägerin und der entbindenden Hebamme handle es sich um zwei verschiedene Leistungsträger, die unabhängig und nebeneinander Abrechnungen vornähmen und nicht um einen Leistungsträger in Form einer Gesellschaft. In dem zitierten Urteil habe das BSG nämlich ausgeführt, dass durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehe, die als solche verpflichtet gewesen wäre, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf angekommen wäre, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe.

Ebenso bestehe zwischen mehreren nacheinander tätig werdenden freiberuflichen Hebammen keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Demgemäß könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht auf § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen berufen.

Keinesfalls sei die Leistung als Leistung einer Gemeinschaft erfolgt. Würde man diese Ansicht vertreten, wäre § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen ohne Regelungsgehalt. Es käme dann nicht darauf an, wie die betreffenden Hebammen rechtlich miteinander verbunden wären, denn es läge immer eine Gemeinschaft im Sinn der Vorschrift vor, unabhängig davon, ob die Hebamme im Rahmen einer Partnerschaft oder im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig geworden wäre oder aber nur dieselben Räumlichkeiten benutze. Demgemäß indiziere § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen, dass bei einer „Gemeinschaft“ eine eigene Rechtspersönlichkeit vorliegen müsse, die im vorliegenden Fall nicht existiere.

Der Anspruch auf Verzinsung ergebe sich aus § 69 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 288 Abs. 1, 2 BGB, § 286 Abs. 1, 2 BGB, §§ 187 ff BGB. Die Zinspflicht beginne am Tag nach Eintritt des Verzugs. Verzug sei mit Ablauf der dreiwöchigen Zahlungsfrist ab Rechnungseingang nach § 2 Ziffer 7 HebVV eingetreten. Der Anspruch auf eine Verzugspauschale ergebe sich aus § 288 Abs. 5 BGB.

Die Beklagte hat ausgeführt, sie bestreite grundsätzlich nicht, dass die abgesetzten Leistungen von der Leistungserbringerin auch tatsächlich erbracht worden seien, sofern diese jeweils von den Versicherten auf einem entsprechenden Quittierungsbogen bestätigt worden seien. Unter dem Institutionskennzeichen der Hebammen der Kreisklinik K. seien sämtliche von unterschiedlichen Hebammen erbrachte Hilfeleistungen abgerechnet worden. Unter diesem Institutionskennzeichen sei auch die Abrechnung der Geburtshilfe erfolgt. Der Rechnungsbetrag sei dem gemeinsamen Konto der Hebammen an der Kreisklinik K. unter diesem Institutionskennzeichen gutgeschrieben worden.

Die vorgenommenen Kürzungen beruhten nicht darauf, dass Hilfeleistungen nicht innerhalb der Sperrfrist von zwei verschiedenen Hebammen abgerechnet werden könnten, sondern darauf, dass die jeweilige Geburtshebamme und die Klägerin in einer Hebammengemeinschaft seien und es sich somit gerade nicht um zwei unterschiedliche Leistungserbringer handle. Die abgerechneten Leistungen seien von einer Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 6 Abs. 2 S.2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (HebV), nach dem die Leistungserbringung in einer Hebammengemeinschaft als persönliche Leistungserbringung aller Hebammen dieser Gemeinschaft zu werten sei, erbracht worden.

Richtig sei, dass allein durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen noch keine Gesellschaft i.S.d. §§ 705 ff BGB entstehe. Vorliegend sei jedoch entscheidend, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Abrechnungssystematik, der Eindruck einer Gemeinschaft i.S. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Partnergesellschaft entstehe. Bei den Vergütungsabrechnungen der Klägerin handle es sich nicht um gewöhnliche Abrechnungen, es seien nämlich auch Leistungen abgerechnet worden, die nachweislich nicht von der abrechnenden Hebamme erbracht worden seien. Der Rechtsschein einer solchen Gemeinschaft werde dadurch verstärkt, dass der Rechnungsbetrag dem gemeinsamen Konto der Hebammen der Kreisklinik K. unter einer Bankverbindung gutgeschrieben würde. Die Hebammen vermittelten den Rechtsschein einer Kooperationsgemeinschaft, die durch eine gemeinsame Berufsausübung, einen gemeinsamen Patientenstamm und eine gemeinsame Abrechnung geprägt seien.

Alle Rechnungen, die nach dem 31.03.2012 geltend gemacht worden seien, seien nunmehr unter eigenem Institutionskennzeichen der Klägerin zugunsten der Abrechnungsgesellschaft M. GmbH als Zahlungsempfänger auf ein gemeinsames Konto geltend gemacht worden. Die Entbindung habe die Geburtshebamme unter deren Institutionskennzeichen abgerechnet. Die nunmehr getrennte Rechnungsstellung könne jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Geburtshebamme und die Klägerin gesellschaftsrechtlich verbunden sein. Insbesondere die erfolgte Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen und die Einzahlung der jeweils einzeln abgerechneten Leistungen auf ein Poolkonto nähre den Anschein, dass die Hebammen weiterhin eine Hebammengemeinschaft gebildet hätten. Richtig sei, dass ein von der Abrechnungszentrale beigefügter Begleitzettel einen Hinweis auf erfolgte Abtretungen an die Rechnungsstellerin enthielten. Diesem Hinweis könne aber nicht entnommen werden, dass die Abtretungen mit Zustimmung der betroffenen Versicherten erfolgt sei. Die Beklagte habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretungen.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Vergütungsanspruch der jeweils beteiligten Hebammen nur zur Abrechnungsvereinfachung an die die Entbindung durchführende Geburtshebamme abgetreten worden sei. Die Abtretung werde im Vorfeld gegenüber der Patientin offen gelegt. Im Übrigen sei die Verabredung von Einsatzzeiten bei Geburten von der Sache her notwendig, so dass zwangsläufig eine zeitliche Abfolge von Leistungen verschiedener Hebammen entstehe. Dies führe nicht zu einer Gemeinschaft, was auch im Behandlungsvertrag extra offen gelegt worden sei (Nr. 1 des Behandlungsvertrages). Die Abrechnung der Leistungen der Geburtshebamme und der weiteren Leistungen aus abgetretenem Recht sei von der Beklagten über Jahre hinweg akzeptiert und bezahlt worden. Jede Hebamme habe auch einen eigenen Belegvertrag mit dem Krankenhaus.

Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, ein entsprechender Abtretungsvertrag sei ihr nicht vorgelegt worden, sondern lediglich im Begleitzettel zur Rechnungsstellung fände sich der Hinweis, dass die Forderungen übertragen worden seien. Weiterhin fehle es an der Vorlage eines entsprechenden Behandlungsvertrages, um feststellen zu können, dass die Klägerin nicht gesellschaftsrechtlich mit anderen Leistungserbringerinnen, deren Forderungen sie geltend mache, verbunden sei. Die Absetzungen der Hilfeleistung nach den Ziffern 050x, 051x und 0601 HebVV sei daher zu Recht erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27.06.2017 hat die Klägerin angegeben, sie habe sich nach der Ausbildung sofort selbstständig gemacht als Beleghebamme an der Kreisklinik K.. Als sie dort angefangen habe, habe es bereits ein Treuhandkonto bei der M. GmbH gegeben. Sie habe sich keine Gedanken gemacht, ob sie eigene Rechnungen an die Krankenkassen stellen wollte, sondern habe sich dem Treuhandkonto angeschlossen. Ihr sei nämlich bekannt gewesen, dass es an den meisten Kliniken üblich sei, dass die Hebammen ihre Abrechnungen auf ein gemeinsames Konto fließen lassen würden. Sie habe sich keine Gedanken darüber gemacht, eigenständig abzurechnen, da es ihr günstig erschienen sei, einen Ausgleich zwischen den Hebammen zu schaffen, die die Tagschicht übernommen hätten und denen, die in der Nacht gearbeitet hätten. Das auf dem Treuhandkonto von der Krankenkasse eingezahlte Geld sei sodann monatsweise nach den Einsatzzeiten verteilt worden.

Das SG hat mit Urteil vom 27.06.2017 die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Gebührenanspruch für von ihr erbrachte Leistungen nach der Hebammenvergütungsverordnung in Höhe von 5.630,77 Euro bestehe nicht. Vielmehr habe die Beklagte zu Recht die von der Abrechnungsstelle M. GmbH für die Klägerin und die mit ihr an der Kreisklinik K. tätigen Hebammen eingereichten Rechnungen um den streitgegenständlichen Betrag gekürzt.

Rechtsgrundlage hierfür sei der Abschnitt B „Geburtshilfe“ des Leistungsverzeichnisses zur HebVV ab Juli 2010. Hierin werde unter a) bestimmt, dass die Gebühren für die Leistungen nach der Nr. 090x bis 131x die Hilfen für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt umfassten und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Hieraus ergebe sich, dass Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotokographische Überwachung) sowie die Gebührennummern 3000 bis 3352 dann nicht mehr abgerechnet werden könnten, wenn die Gebühren nach Nr. 090x bis 131x angefallen seien. Genau dies sei aber in den streitgegenständlichen Rechnungen der Fall, nämlich, dass trotz Entstehung einer Gebühr nach Nr. 090x bis 131x noch Gebühren nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512, 0600 bis 0602 und den Nrn. 3000 bis 3352 geltend gemacht worden seien. Diese seien aber nach der genannten Regelung in der Gebührenordnung (Abschnitt B „Geburtshilfe“) von der Beklagten nicht zu übernehmen.

Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden sei, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt habe, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liege der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende. In dem Urteil vom 21.08.1996 sei nämlich das BSG in dem konkreten Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den beiden tätig gewordenen Hebammen keine Hebammengemeinschaft vorgelegen habe. Hier sei das Gericht aber davon überzeugt, dass die Klägerin mit den weiter an der Kreisklinik K. behandelnden Hebammen, Frau J. E., Frau M. D., Frau M. S. und Frau A. S., eine Hebammengemeinschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bilde.

In dieser Norm sei geregelt, dass die Leistungen von der Hebamme persönlich zu erbringen seien (§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V). Eine solche persönliche Leistung könne aber nicht nur von einer Hebamme allein, sondern nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auch durch eine Hebammengemeinschaft erbracht werden. Damit sei für das Gericht aber gleichzeitig festgelegt, dass es sich bei Leistungen einer Hebammengemeinschaft um eine persönliche Leistung dieser handle mit der Folge, dass nur diese von der Hebammengemeinschaft erbrachte persönliche Leistung Gegenstand der gebührenrechtlichen Abrechnung nach der HebVV sein könne. Es lägen in einem solchen Fall damit nicht mehrere persönliche Leistungen der einzelnen Hebammen der Hebammengemeinschaft vor, sondern eine persönliche Leistung der Hebammengemeinschaft.

Bestätigt werde diese Rechtsauffassung, wie von der Beklagten vorgetragen, durch § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, wonach die Leistungen von angestellten Hebammen ebenfalls der Gemeinschaft zugerechnet würden und somit als persönliche Leistungserbringung der Gemeinschaft gälten. Der § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen nach § 134a SGB V führe somit zu dem Ergebnis, dass bei Vorliegen einer Hebammengemeinschaft entgegen dem Sachverhalt in dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 die Gebührenordnung keine Abrechnung der Leistungen der Hebammengemeinschaft ohne Berücksichtigung der eingeführten Pauschalen bei Leistung von Geburtshilfe nach dem Abschnitt B des Leistungsverzeichnisses zulasse mit der Argumentation, die Versicherte sei von zwei unterschiedlichen Hebammen behandelt worden.

Dass es sich bei den an der Kreisklinik K. tätigen Hebammen um eine Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V handle, ergebe sich für das Gericht gemäß den §§ 705 ff. BGB.

Die §§ 705 ff. BGB seien nicht allein auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, sog. GbR's, anzuwenden, sondern auch auf gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse (eingehend Lettl DB 04, 365). Zu diesen gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnissen, auf die die §§ 705 ff. BGB anzuwenden seien, zählten auch Arbeits- und Interessengemeinschaften. Diese träten häufig nur in Form einer Innengesellschaft auf (siehe hierzu Palandt, BGB, § 705 Rz. 33, 37 und 42). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin komme es daher gerade nicht ausschließlich darauf an, wie die Hebammen gegenüber den Versicherten aufgetreten seien, sondern insbesondere und gerade auf die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen und Regelungen.

Nach der Einvernahme der Klägerin stehe für das Gericht aber fest, dass diese mit den weiteren Hebammen an der Kreisklinik K. eine Arbeits- und Interessengemeinschaft bilde und damit ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft. So habe die Klägerin selbst angegeben, dass sie ihren Gebührenanspruch für ihre erbrachten Hebammenleistungen dadurch verwirkliche, dass die von der M. GmbH der Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren auf ein gemeinschaftliches Treuhandkonto fließen und die dortigen Geldeingänge monatsweise nach ihren Anwesenheitszeiten verteilt würden. Weiter habe die Klägerin angegeben, dass dies deshalb geschehe, um einen finanziellen Ausgleich zwischen den in unterschiedlichen Schichtzeiten arbeitenden Hebammen zu erreichen. Weiter sei sodann von der Hebamme J. E. in ihrem Klageverfahren noch vorgetragen worden, dass es sich bei dem Treuhandkonto um einen so genannten „Pool“ handle. Auch sie habe bestätigt, dass die eingegangenen Gelder dort monatsweise nach den geleisteten Dienstzeiten abgerechnet würden und nicht nach den tatsächlich von den einzelnen Hebammen erbrachten Hebammenleistungen. Dies stelle aber den klassischen Fall eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Gewinnerwirtschaftung dar (siehe dazu BFH - WM 64, 800 sowie Palandt, a.a.O., Rn. 42). Insoweit unterscheide sich das Wirtschaften der Klägerin und der weiteren Hebammen an der Kreisklinik K. von dem Fall des BSG vom 21.08.1996. Hier hätten nämlich die beiden Hebammen gerade kein gemeinschaftliches Konto mit einem Verteilungsschlüssel geführt, sondern jede Hebamme habe für sich allein die Gebühren für ihre tatsächlich erbrachte Hebammenleistung abgerechnet.

Neben dem gemeinsamen Konto mit dem genannten Verteilungsschlüssel bestehe nach Auffassung des Gerichts zwischen den Hebammen auch eine Arbeitsgemeinschaft dahingehend, dass durch das gemeinsame Erstellen des Dienstplanes geregelte Arbeitszeiten sichergestellt würden und dass trotz unterschiedlicher Arbeitszeiten dennoch eine aus der Sicht der beteiligten Hebammen gerechte Verteilung der Gebühren erfolge. Insgesamt ergebe sich somit für das Gericht ein gemeinschaftlicher Zweck aller dort tätigen Hebammen dahingehend, dass die Belegung der geburtshilflichen Abteilung der Kreisklinik K. durch Beleghebammen entsprechend den Vorgaben der Klinik sichergestellt werde unter Einbringung von für jede Hebamme planbare Anwesenheitszeiten und Erhalt sicherer Einnahmen unabhängig von der tatsächlich erbrachten Gebührenleistung nach der HebVV. Diese reiche für eine gesellschaftsrechtliche Zielsetzung im Sinne der §§ 705 ff. BGB aus, so dass von einer Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auszugehen sei.

Dass die Klägerin und die übrigen Hebammen an der Kreisklinik K. sich gegebenenfalls nicht bewusst gewesen seien, dass sie eine Hebammengemeinschaft im Sinne der §§ 705 ff. sind, sei für die Zuordnung nicht entscheidungserheblich (s. Palandt, a.a.O., Rn. 9f). Ebenso unerheblich sei, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen an der Kreisklinik K. nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft hätten auftreten wollen (vgl. BGH NJW - RR 04, 275).

Die Klägerin hat am 04.08.2017 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es habe unter Verkennung des in Bayern üblichen Belegsystems eine Vergesellschaftung der Klägerin zusammen mit ihren Kolleginnen rechtsfehlerhaft angenommen und der Beklagten eine Kürzungsmöglichkeit der unstreitig erbrachten Leistungen auf Basis von § 6 Abs. 2 HebV zugestanden. In einem Belegsystem arbeite jede Hebamme selbstständig und freiberuflich, der Beleghebammenvertrag werde von der Klinik mit jeder Beleghebamme einzeln abgeschlossen. Seitens des Krankenhauses werde die Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Die einzelne Hebamme habe sich zwangsläufig in einem Dienstbzw. Organisationsplan, den die Hebammen untereinander, teilweise in Abstimmung mit der Klinik und dem ärztlichen Dienst, ausarbeiteten, einzuordnen. In einem derartigen Belegsystem liege nicht immer eine Beleghebammengemeinschaft vor.

Die Klägerin habe sich mit ihren Kolleginnen gerade nicht zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen. Es sei auch keine gemeinsame Abrechnung erfolgt. Vielmehr sei eine Gesamtabrechnung gegenüber einer gebärenden Frau über sämtliche im Rahmen des stationären Aufenthaltes erbrachten Hebammenleistungen erfolgt. Dies diene der Vereinfachung, sei zweckmäßig und praktikabel. Es liege auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Es handle sich vielmehr um eine Organisationsgemeinschaft, mithin eine reine Innengesellschaft. Dies spiegle sich auch im Behandlungsvertrag wieder. Dort werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede der benannten Beleghebammen jeweils freiberuflich tätig sei, selbstständig und eigenverantwortlich hafte und eine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme nicht gewährleistet werden könne. Eine reine Innengesellschaft sei im Übrigen nicht rechtsfähig. Die Klägerin unterhalte kein gemeinschaftliches Konto mit ihren Kolleginnen, es handle sich um ein Treuhandkonto der Abrechnungsstelle.

§ 6 Abs. 2 S.3 HebV stelle im Übrigen keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung dar. Die Regelung habe keinen vergütungsrechtlichen Charakter. Die Regelung wolle zum Ausdruck bringen, dass jede Leistung als persönliche Leistung gelte und damit auch abrechenbar sei. Umgekehrt finde sich im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe keine Anrechnungsregelung dahingehend, dass Hebammenleistungen acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder drei Stunden danach auf die Geburtspauschale anzurechnen seien. Im Übrigen würde die Auslegung der Beklagten von § 6 Abs. 2 Hebammenhilfevertrag dem Grundsatz der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art.12 GG widersprechen.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, für die im Kreisklinikum K. tätigen Hebammen den von der Beklagten im Rahmen eines anderen Verfahrens vor dem LSG für alle anhängigen Verfahren angebotenen Vergleich abschließen zu können. Die Beklagtenvertreterin hat erklärt, nachdem die zahlreichen sonstigen in erster Instanz anhängigen Verfahren, die die anderen Krankenhäuser betreffen würden, bislang nicht unter diesen Vergleich fallen würden, werde die Beklagte ihr bisheriges Vergleichsangebot mit einer 2/3-Zahlung nicht aufrecht erhalten. Möglich wäre noch ein Vergleich mit einer Quote, die eine 1/3-Zahlung beinhalte. Ein Vergleich ist nicht zustande gekommen.

Der Vorsitzende hat darauf hingewiesen, dass durchaus krankenhausspezifische Besonderheiten im Rahmen der tatsächlichen Durchführung gegeben sein könnten und nach Kenntnis des Senats derzeit nicht gesagt werden könne, dass alle Verfahren identisch zu beurteilen seien. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Auszahlung der überwiesenen Gelder im Innenverhältnis der Hebammen.

Auf die Frage des Vorsitzenden, warum die Beklagte nach 2015 bis 2017 keine Beanstandungen und Kürzungen mehr vorgenommen habe, hat die Beklagtenvertreterin erklärt, dass dies im Hinblick auf die erwartete „Klageflut“ erfolgt sei. Der Vorsitzende hat Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns geäußert.

Der Vorsitzende hat die Beteiligten auf die Hebammenrechnungen gemäß dem Datensatz der M. GmbH für 2011 hingewiesen, aus denen sich im Gegensatz zu den Rechnungen der Folgejahre ergebe, dass Leistungserbringer die „Hebammen an der Kreisklinik K.“ gewesen seien, nicht die Klägerin. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass es sich nur um die Abrechnungsdaten handele. In der Praxis habe sich gegenüber den folgenden Jahren nichts geändert.

Auf Frage des Vorsitzenden hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, es gebe keinen schriftlichen Vertrag zwischen dem Krankenhaus und der M. GmbH und keinen „Hebammenvertrag“ zwischen dem Krankenhaus und den Hebammen. Es handele sich vielmehr um einen Einzelvertrag mit der Klägerin, der aber nicht vorgelegt werden könne; einen Vertrag zwischen den an der Kreisklinik K. tätigen Beleghebammen gebe es nach Wissen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.06.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.030,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Schriftsatz vom 22.12.2015 sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 600 Euro zu bezahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

A.

Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Gebührenanspruch für die von ihr und von weiteren an der Klinik K. tätigen Hebammen erbrachten Leistungen nach der Hebammenvergütungsvereinbarung in Höhe von 5.030,77 Euro besteht nicht. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht die von der Abrechnungsstelle M. GmbH für die Klägerin eingereichten Rechnungen um den streitgegenständlichen Betrag gekürzt.

1. Rechtsgrundlage für Vergütungsanspruch

Bei den von der Beklagten abgesetzten Leistungen handelt es sich um „Hilfen bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen“ und die Leistung „Cardiotokographische Überwachung“.

Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 134a SGB V in Verbindung mit Anlage 1 (Hebammen-Vergütungsvereinbarung) des zwischen den Hebammenverbänden und den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestehenden Vertrages nach § 134a SGB V. Die Vergütungspflicht der Beklagten setzt voraus, dass den fünfzig Versicherten ein Sachleistungsanspruch auf die streitgegenständliche Hebammenhilfe zustand.

Gemäß § 134a Abs. 1 SGB V schließt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.

Der auf der Grundlage des § 134a SGB V zwischen dem Bund Deutscher Hebammen e.V. und dem Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. einerseits und den Spitzenverbänden der Krankenkassen andererseits geschlossene, zum 01.08.2007 in Kraft getretene Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe in der Fassung der Übergangsvereinbarung vom 31.01.2013 regelt u.a. die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen, die Vergütung der Hebammenleistungen (Hebammen-Vergütungsvereinbarung, Anlage 1) und die Abrechnung der Hebammenleistungen (Anlage 2).

Mit Wirkung zum 25.09.2015 ist ein Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe in der Fassung des Schiedsspruchs 2015 in Kraft getreten.

In der Anlage 1, der Hebammen-Vergütungsvereinbarung (HebVV), ist die Vergütung für die Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt (§ 1). In einem Leistungsverzeichnis sind die abrechenbaren Leistungen aufgelistet.

Im Abschnitt A des Leistungsverzeichnisses „Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung“ sind unter 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten) und unter 0600 bis 0602 (Cardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - GBA) die dafür anzusetzenden Gebühren aufgeführt.

Ein Gebührenanspruch für die unstreitig im Rahmen der Betreuung der fünfzig Versicherten vor der Geburt erbrachten Leistungen ist grundsätzlich gegeben.

2. Wegfall des Gebührenanspruchs aufgrund Pauschalgebühr

In Abschnitt B „Geburtshilfe“ des Leistungsverzeichnisses zur HebVV ist unter „Allgemeine Bestimmungen“ u.a. geregelt, dass die Gebühren für die Leistungen nach den Nrn. 090x bis 131x (Hilfe bei einer Geburt bzw. einer Fehlgeburt) die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen umfassen.

Hieraus ergibt sich, dass Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotokographische Überwachung) sowie die Gebührennummern 3000 bis 3352 dann nicht mehr abgerechnet werden können, wenn Pauschalgebühren nach Nrn. 090x bis 131x angefallen sind und die Leistungen innerhalb des für diese Pauschalgebühren maßgebenden Zeitraums erbracht worden sind.

Bezüglich der Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums durch eine andere als die die Pauschalgebühr abrechnende Beleghebamme erbracht worden waren, hat das BSG mit Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, das auf einer Abrechnung von Leistungen nach der damals geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 beruhte, einen Wegfall des Gebührenanspruchs nach den Abrechnungsbestimmungen als nicht erfüllt angesehen, weil das damals geltende Gebührenverzeichnis eine Einbeziehung der von einer anderen freiberuflich tätigen Hebamme erbrachten Hilfeleistung in die eigene Gebührenabrechnung nicht vorsehe. Die Wortauslegung der HebGV und des Gebührenverzeichnisses erwähne nur die einzelne Hebamme und lasse nicht erkennen, dass in Bezug auf den von ihr erfassten Zeitraum bei einer Geburt auch dann nur die Pauschale in Ansatz gebracht werden können solle, wenn die Versicherte vor Beginn des Geburtsvorgangs die Hilfe einer anderen Hebamme in Anspruch genommen habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Wechsel der Hebammen hier in erster Linie auf dem von beiden verabredeten Organisationsplan beruhe, der eine kontinuierliche Hebammenversorgung am Kreiskrankenhaus sicherstellen sollte. Durch die Verabredung von Einsatzzeiten sei zwischen den Hebammen keine Gesellschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB entstanden, die als solche verpflichtet gewesen wäre, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf ankomme, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe. Etwas anderes komme nur dann in Betracht, wenn das Gebührenrecht erkennen lasse, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei, wie es in der Fassung der HebGV vom 27.12.1960 der Fall gewesen sei.

Diese Rechtsprechung des BSG ist aber vorliegend nicht anzuwenden. Denn zum einen sieht die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Hebammen-Vergütungsvereinbarung die Abrechnung von Hebammenleistungen einerseits durch einzelne Hebammen und andererseits durch Hebammengemeinschaften vor (a). Zum anderen hat die Klägerin ihre Leistungen im Rahmen einer Hebammengemeinschaft erbracht (b).

a. Abrechnung von Hebammenleistungen durch Hebammengemeinschaften

Das Abrechnungsverfahren bezüglich der Abrechnung von Hebammenleistungen ist nach § 13 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe in Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V geregelt. Geregelt ist dort zum einen die Abrechnung einzelner Hebammen, aber auch die Abrechnung gemeinsam abrechnender Hebammengemeinschaften:

Nach § 1 der Anlage 2 verfügt jede Hebamme über Institutionskennzeichen, die sie bei der Abrechnung ihrer persönlichen Leistungen mit den Krankenkassen verwendet. Für gemeinsam abrechnende Hebammengemeinschaften sind gesonderte Institutionskennzeichen zu führen (Ziffer 1). Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen ausschließlich unter dem jeweiligen Institutionskennzeichen, das in jeder Abrechnung anzugeben ist. Die unter dem gegenüber den Krankenkassen verwandten Institutionskennzeichen gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und Kontoverbindungen, sind verbindlich für die Abrechnungsbegleichung durch die Krankenkasse (Ziffer 3).

Die Rechnungslegung erfolgt je Hebamme bzw. Hebammengemeinschaft und Krankenkasse für alle Versorgungs- oder Abrechnungsfälle höchstens monatlich, mindestens zweimal im Jahr, sofern die Betreuung der Versicherten abgeschlossen ist (§ 2 Ziffer 3 der Anlage 2).

Nach § 3 der Anlage 2 hat die Hebamme ein für die Leistungserbringung verbindliches Institutionskennzeichen zu melden. Einzutragen ist das Institutionskennzeichen der Hebamme bzw. der Hebammengemeinschaft, die die Leistung tatsächlich erbringt.

Der Abrechnung von Hebammenleistungen sind Versichertenbestätigungen beizufügen. Die Modalitäten hierfür sind in der HebVV (Anlage 1) geregelt. Auch hier wird unterschieden zwischen einer Abrechnung von einzelnen Hebammen bzw. eines Hebammenteams.

Nach § 4 der HebVV sind die auf der Grundlage dieser Vergütungsregelung erbrachten Leistungen spätestens am Tag nach der Leistungserbringung von der Versicherten unter Angabe der Leistung, des Datums sowie der Uhrzeit der Leistungserbringung und ggf. die Dauer der Leistung durch Unterschrift zu bestätigen (Versichertenbestätigung).

In Anhang A sind die Modalitäten zur Versichertenbestätigung geregelt. Gemäß Ziffer 2 sind Versichertenbestätigungen der Abrechnung beizufügen. Versichertenbestätigungen werden als Muster zur Verfügung gestellt. Unter Ziffer 5 ist das Verfahren in Hebammenteams geregelt. Danach ist in Hebammenteams, in denen die Hebammen einzeln über ein eigenes Institutionskennzeichen abrechnen, die „Versichertenbestätigung B“ für alle Hebammen des Teams gemeinsam zu verwenden oder die Hebammen des Teams verwenden jeweils einzeln die „Versichertenbestätigung C“. Hebammenteams, die über ein gemeinsames Institutionskennzeichen abrechnen, verwenden die „Versichertenbestätigung C“.

In Anhang B finden sich die Muster für die „Versichertenbestätigung B“, die bei der Abrechnung der Hebammenhilfe über mehrere Institutionskennzeichen bei einem Hebammenteam zu verwenden ist, und für die „Versichertenbestätigung C“, die bei der Abrechnung der Hebammenhilfe über ein Institutionskennzeichen einer einzelnen Hebamme bzw. eines Teams zu verwenden ist.

Zusammenfassend steht für den Senat fest, dass in den im streitigen Zeitraum anzuwendenden Abrechnungsregelungen auch die Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch Hebammengemeinschaften vorgesehen ist. Dies wird durch den von Beklagtenseite angeführten § 6 Abs. 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe bestätigt.

Nach § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe erbringt die Hebamme die Leistungen persönlich. Die persönliche Leistungserbringung kann auch in einer Hebammengemeinschaft freiberuflicher Hebammen erfolgen. Als persönliche Leistungen gelten auch Leistungen von Hebammen, die in der Gemeinschaft bzw. bei einer einzelnen Hebamme angestellt sind. § 6 regelt die Voraussetzungen der persönlichen Leistungserbringung. Leistungen sind danach grundsätzlich von der Hebamme persönlich zu erbringen, können aber auch in einer Hebammengemeinschaft erfolgen.

b. Vorliegen einer Hebammengemeinschaft i.S.d. Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V

Bei den an der Kreisklinik K tätigen Hebammen handelt es sich um eine Hebammengemeinschaft im Sinne des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V.

Auf eine Zusammenarbeit im Sinne einer Hebammengemeinschaft weist bereits der vorgelegte Musterbehandlungsvertrag hin, den jede Versicherte mit den Hebammen der Kreisklinik K. abschließt. Auch wenn dort ausgeführt ist, dass jede Hebamme mit der Versicherten einen eigenen Vertrag abschließt, sind doch alle Hebammen der Klinik aufgeführt und nur die erstbehandelnde Hebamme unterzeichnet den Vertrag. Klar geregelt ist, dass keine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme gewährleistet ist. Vielmehr ist denkbar, dass verschiedene Hebammen die Leistungen an der Versicherten bzw. dem Neugeborenen erbringen. Es wird also klargestellt, dass die Hebammengemeinschaft als solche verpflichtet ist, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf ankommt, welche Hebamme jeweils die Hilfe erbringt. Aus der Vertretungsregelung und der Haftungsregelung ergibt sich entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten nicht, dass eine Hebammengemeinschaft nicht vorliegt.

Über die Verabredung von Einsatzzeiten hinaus haben die Hebammen in der Kreisklinik K. im streitgegenständlichen Zeitraum vor allem auch gemeinsam abgerechnet und die dafür erhaltene Vergütung solidarisch nach Anwesenheitszeiten aufgeteilt.

Es hat nicht etwa jede einzelne Hebamme die von ihr erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten abgerechnet oder von einem Abrechnungszentrum abrechnen lassen und sodann eine Vergütung für die speziell von ihr erbrachten Leistungen erhalten. Eine solche Abrechnung wäre nach den oben dargestellten Abrechnungsbestimmungen in einem Hebammenteam durchaus möglich gewesen.

Die Hebammen in der Kreisklinik K. haben aber gerade nicht die jeweils von ihnen erbrachten Leistungen abgerechnet. Vielmehr wurden im Jahr 2011 und bei den Rechnungen vom 05.01.2012, worauf die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat, unter dem Institutionskennzeichen der „Hebammen an der Kreisklinik K.“ sämtliche Hilfeleistungen der von verschiedenen Beleghebammen erbrachten Hilfeleistungen und auch die Abrechnung der Geburtshilfe durchgeführt. Erst die streitgegenständlichen Rechnungen, die nach diesem Zeitpunkt gestellt worden sind, erfolgten unter dem Institutionskennzeichen der Klägerin, die als Leistungserbringerin angegeben war, Zahlungsempfänger war die M. GmbH. Ab diesem Zeitpunkt hat eine Hebamme (hier die Klägerin) unter Angabe ihres Institutionskennzeichens die vor der Geburt des Kindes für eine Versicherte erbrachten Leistungen unterschiedlicher Hebammen abgerechnet und angegeben, die anderen Hebammen hätten die Abrechnung an sie abgetreten. Die Geburtshebamme hat dann die im Rahmen der Geburt und der Betreuung im Wochenbett erbrachten Leistungen unterschiedlicher Hebammen abgerechnet. Die Hebammen haben mit der Abrechnung eine Abrechnungsfirma, die M. GmbH beauftragt. Diese hat zwei Abrechnungen pro Versicherter an die Beklagte übermittelt. Die Bezahlung der erbrachten Leistungen durch die Beklagte erfolgte nach den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten nicht nach Hebammen getrennt, sondern auf ein gemeinsames Poolkonto, von wo die Verteilung der Gelder auf die Beleghebammen vorgenommen worden ist. Die angegebene Bankverbindung war in allen Fällen die gleiche.

Für die im Jahr 2011 und im Januar 2012 erfolgten Abrechnungen ist damit offensichtlich, dass die Hebammen der Kreisklinik K. als Hebammengemeinschaft unter einem Institutionskennzeichen der Gemeinschaft abgerechnet haben. Auch wenn die Hebammen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr unter einem für die Hebammengemeinschaft beantragten gemeinsamen Institutionskennzeichen abgerechnet haben, wie es nach den oben dargestellten Abrechnungsvorschriften für gemeinsam abrechnende Hebammengemeinschaften vorgesehen ist, haben sie dennoch weiterhin eine gemeinsame Abrechnung vorgenommen. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2018 vorgetragen, es hätte sich in der Praxis nach diesem Zeitpunkt nichts geändert. Die Hebammen haben im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Vergütung der für eine Versicherte erbrachten Leistungen gemeinschaftlich geltend gemacht und die dafür erhaltene Vergütung gemeinschaftlich erhalten. Eine Aufteilung der Vergütung erfolgte nicht nach den erbrachten Leistungen bzw. nach den jeweils geltend gemachten eigenen und von anderen Hebammen abgetretenen Vergütungsansprüchen, sondern nach den Anwesenheitszeiten in der Klinik, um einen Ausgleich zwischen den Hebammen zu schaffen, die die Tagschicht übernommen und denen die in der Nacht gearbeitet hatten. Dies hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgetragen.

Dass hier für jede Versicherte zwei Quittierungsbögen (einmal für Leistungen vor der Geburt und einmal für Leistungen der Geburtshilfe und im Wochenbett) angelegt und damit zwei getrennte Abrechnungen vorgenommen worden sind, dient jedenfalls nicht der von Klägerseite vorgetragenen Vereinfachung der Abrechnung und besseren Praktikabilität. Die Anlage von zwei Quittierungsbögen ist in den Abrechnungsbestimmungen auch nicht vorgesehen. Es drängt sich der Gedanke auf, dass damit dargestellt werden sollte, dass Leistungen, die vor der Geburt erbracht worden sind - auch wenn sie in den Zeitrahmen der Geburtspauschale fallen - von einer anderen Hebamme erbracht worden sind.

Zusammenfassend ist aus Sicht des Senats im Falle des Kreisklinikums K. im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Hebammengemeinschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB gegeben. Die §§ 705 ff. BGB sind - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - nicht allein auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts anzuwenden, sondern auch auf gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse, zu denen auch Arbeits- und Interessengemeinschaften zählen und die häufig nur in Form einer Innengesellschaft auftreten (siehe hierzu Palandt, BGB, § 705 Rz. 33, 37 und 42).

Wie für das SG steht auch für den Senat fest, dass ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft vorliegt. Diese hat ihren Gebührenanspruch für die von ihr erbrachten Hebammenleistungen dadurch verwirklicht, dass von der M. GmbH die an die Beklagte in Rechnung gestellten Gebühren auf ein gemeinschaftliches Treuhandkonto flossen und die dortigen Geldeingänge monatsweise nach den Anwesenheitszeiten der Beleghebammen verteilt wurden. Bei dem Treuhandkonto handelte es sich unstreitig um einen so genannten „Pool“. Dies stellt den klassischen Fall eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Gewinnerwirtschaftung dar (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 42).

Die in der Hebammengemeinschaft tätigen Beleghebammen haben durch das gemeinsame Erstellen des Dienstplanes geregelte Arbeitszeiten sichergestellt und eine gerechte Verteilung der erwirtschafteten Gebühren trotz unterschiedlicher Arbeitszeiten unabhängig von der tatsächlich erbrachten Gebührenleistung nach der HebVV realisiert. Dies reicht für eine gesellschaftsrechtliche Zielsetzung im Sinne der §§ 705 ff. BGB aus, so dass von einer Hebammengemeinschaft im Sinne des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auszugehen ist.

Selbst wenn sich die Klägerin nicht bewusst war, dass sie einer Hebammengemeinschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB angehörte, spielt dies vorliegend keine Rolle (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 9f). Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen der Kreisklinik nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft auftreten wollten (vgl. BGH NJW - RR 04, 275).

Im Übrigen ist die Hebamme nach § 2 Ziffer 9 der Anlage 2, Abrechnung von Hebammenleistungen, für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch das von ihr beauftragte Abrechnungszentrum verantwortlich. Sie stellt sicher, dass die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten von dem Abrechnungszentrum eingehalten werden.

c. Folge des Vorliegens einer Hebammengemeinschaft

Die vorliegende Hebammengemeinschaft war als solche verpflichtet, Hebammenhilfe in der Kreisklinik K. zu leisten, ohne dass es darauf ankommt, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht hat.

Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung konnte dabei - wie oben dargestellt - nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auch durch die Hebammengemeinschaft realisiert werden. Bei einer Erbringung der Leistung durch eine Hebammengemeinschaft ist aber eine Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums der Geburtspauschalgebühr erbracht worden sind, mit der Argumentation, die Versicherte sei von zwei unterschiedlichen Hebammen behandelt worden, nicht möglich.

Die Beklagte hat daher zu Recht die Abrechnung beanstandet. Sie hat weiter gemäß § 2 Ziffer 6 der Anlage 2 der abrechnenden M. GmbH den Grund der Beanstandung mitgeteilt und, da sich die Beanstandung nur auf einen Teil der Abrechnung erstreckt hat, den unstreitigen Rechnungsbetrag fristgerecht nach Abs. 7 nach Eingang der Abrechnungsunterlagen bezahlt.

Einen Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere aus Artikel 12 GG, vermag der Senat bei der Bildung einer Hebammengemeinschaft in keinster Weise zu erkennen.

B.

Nach allem ist auch ein Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf eine Verzugspauschale nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 288 BGB gegeben und die Vorschriften über die Verzugszinsen bei Gebührenansprüchen von Hebammen überhaupt anwendbar wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die streitgegenständliche Frage der Abrechnung von Hebammenleistungen ist für eine nicht unerhebliche Anzahl laufender Verfahren von Bedeutung.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.

(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen.

(1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. Die erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.

(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist.

(1d) Die Vertragsparteien vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Regelungen über

1.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden,
2.
die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege der Videobetreuung zu erbringen, und
3.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Zusammenhang mit dem Einsatz einer digitalen Gesundheitsanwendung erbracht werden.
Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik zu treffen. Die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Für die Prüfung gilt § 369 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 3 sind auf Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der Hebammenhilfe, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind, zu treffen.

(1e) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie

1.
einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
2.
einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. Diese enthält folgende Angaben:

1.
Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des Berufsverbandes oder
2.
Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie
3.
Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit,
4.
Vorname und Name der Hebamme,
5.
Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung,
6.
Telefonnummer der Hebamme,
7.
E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,
8.
Art der Tätigkeit,
9.
Kennzeichen nach § 293.
Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie Änderungen unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die Datenübermittlungen vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie können im Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung weiterer, über die Angaben nach Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist.

(2b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können.

(2c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die Krankenkassen zu übermitteln.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter. Kommt im Fall des Absatzes 1e bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die Pauschalen nach Absatz 1e festzulegen. Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1e oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung über die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.

(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.

(6) (weggefallen)

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 5.030,77 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5.030.77 Euro nebst Zinsen und einer Verzugspauschale in Höhe von 600,- Euro streitig.

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum als freiberufliche selbstständige Hebamme an der Klinik K. tätig. Die Tätigkeit als Beleghebamme beruht nach den Ausführungen der Klägerin auf einem mit der Klinik geschlossenen Belegvertrag.

Die in der Klinik K. tätigen Hebammen schlossen auf einem Vertragsformular mit den Patientinnen einen Behandlungsvertrag, der folgenden Inhalt hat (Mustervertrag):

„1.

Die aufgeführten Hebammen sind jeweils freiberuflich als Beleghebammen am Krankenhaus …/Klinik tätig. Jede der aufgeführten Hebammen handelt selbstständig und eigenverantwortlich.

Da die Hebammen Einsatz- und Vertretungspläne vereinbart haben, ist eine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme nicht gewährleistet. Aus diesem Grund ist es denkbar, dass verschiedene Hebammen die Leistungen an der Patientin bzw. dem Neugeborenen erbringen.

Jede Hebamme schließt mit der Patientin einen eigenen Behandlungsvertrag ab. Die erst-behandelnde, unterzeichnende Hebamme vertritt die jeweils aufgeführten weiteren Hebammen. Jede der Hebammen ist zur Unterzeichnung dieses Behandlungsvertrages bevollmächtigt.

2. Die Patientin nimmt die Hilfe der jeweils tätigen Hebammen in Anspruch. Hält die Hebamme die Zuziehung einer zweiten Hebamme zur Geburt für erforderlich, so kann eine zweite Hebamme hinzugezogen werden.

Die Leistungen, welche die jeweilige Hebamme erbringt, werden der Patientin bzw. der Krankenkasse nach ihrer Betreuung in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig, spätestens vier Wochen nach Rechnungsdatum. Die Rechnung ist zu bezahlen, unabhängig von einer Erstattung an die Patientin durch die Krankenkasse bzw. Beihilfe. Zur Vermeidung mehrerer Rechnungsstellungen können die Leistungen der einzelnen Hebammen in einer einheitlichen Rechnung berechnet und bekannt gegeben oder an eine Hebamme abgetreten werden.

Sollte die von der Patientin angegebene Krankenkasse oder (Zusatz-) Versicherung - gleich aus welchem Grund - die Kosten für die Behandlung der Hebamme nicht bezahlen, verpflichtet sich die Patientin, die anfallenden Kosten fristgemäß selbst zu übernehmen. Gleichzeitig tritt die Patientin ihre Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse oder (Zusatz-) Versicherung aus diesem Behandlungsvertrag an die Hebamme ab, welche die Abtretung annimmt.

Die Patientin erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass zur Abrechnung mit der Krankenkasse eine von der Hebamme beauftragte Abrechnungsstelle unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingeschaltet werden kann.

Die Leistungen der Hebamme werden nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für gesetzlich und/oder privat Versicherte in ihrer jeweils aktuellen Fassung abgerechnet.

Die Patientin erklärt sich mit einer Abrechnung auf Basis des beihilfefähigen Gebührensatzes einverstanden (gilt nur bei Selbstzahler oder Privatversicherte!).

Das Krankenhaus …/Klinik sowie hinzugezogene, behandelnde Ärzte bzw. ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses berechnen ihre Leistungen gesondert.

3. Sollte die Patientin oder das Neugeborene einen Schaden erleiden, den eine der aufgeführten Hebammen schuldhaft verursacht hat, haftete nur diese für etwaige berufliche Fehler nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Inanspruchnahme der übrigen Hebammen ist ausgeschlossen.

Soweit während der Geburt eine Ärztin/ein Arzt hinzugezogen bzw. ein Krankentransport tätig wird, entsteht zu dieser ein selbstständiges Vertragsverhältnis; die Hebammen haften nicht für die ärztlichen Leistungen bzw. für die Leistungen des Krankentransportes; ebenso nicht für Leistungen und die Organisation des Krankenhausträgers.

4. Die Patientin erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen und des zu ihren Gunsten abgeschlossenen Vertrages personen- und behandlungsbezogene Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und an Dritte, insbesondere Krankenkasse, Versicherung, Abrechnungsstelle, Ärztin/Arzt und Krankenhausträger (Krankenhaus …/Klinik) übermittelt werden. Daten werden auch zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Patientin vor der Öffentlichkeit geschützt wird.

5. Die Hebamme ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet für jede freiberuflich erbrachte Hebammenleistung eine Unterschrift der Patientin einzuholen. Die Patientin wird hierbei mitwirken.

….“

Im Rahmen ihrer Tätigkeit behandelte die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2015 fünfzig Versicherte der Beklagten.

Hierfür stellte die M. GmbH, Dienstleistungen Hebammen, der Beklagten für die Klägerin mit fünfzig Rechnungen vom 24.02.2011, 17.03.2011, 19.04.2011, 09.05.2011, 30.08.2011, 19.09.2011, 05.01.2012, 12.06.2012, 27.07.2012, 28.11.2012, 07.12.2012, 10.01.2013, 22.01.2013, 22.02.2013, 02.05.2013, 14.05.2013, 14.06.2013, 24.06. 2013, 30.07.2013, 27.09.2013, 15.10.2013, 25.10.2013, 29.10.2013, 14.02.2014, 31.03.2014, 02.05.2014, 27.05.2014, 30.06.2014, 01.08.2014, 24.09.2014, 08.10.2014, 15.10.2014, 12.11.2014, 27.11.2014, 10.12.2014, 08.01.2015, 28.01.2014, 02.02.2015, 13.03.2015, 17.03.2015, 05.06.2015, 12.06.2015, 30.06.2015 und 15.07.2015 insgesamt einen Betrag in Höhe von 16.154,26 Euro in Rechnung. Im Jahr 2011 und bei den Rechnungen vom 05.01.2012 waren als Leistungserbringer und Zahlungsempfänger die „Hebammen an der Kreisklinik K.“, danach waren als Leistungserbringer die Klägerin und als Zahlungsempfänger die M. GmbH vermerkt. Die Rechnungen betrafen allesamt die Behandlung der jeweiligen Versicherten vor der Geburt. Aus den für die einzelnen Versicherten erstellten Quittierungsbögen ergibt sich, dass die einzelnen, dort abgerechneten Leistungen nicht ausschließlich von der Klägerin, sondern auch von anderen der in der Klinik tätigen Beleghebammen erbracht worden waren. Für Entbindung und Behandlung im Wochenbett wurde für jede Versicherte eine weitere Rechnung eingereicht.

Von dem insgesamt geltend gemachten Betrag in Höhe von 16.154,26 Euro wurde von der Beklagten lediglich ein Betrag von insgesamt 11.123,49 Euro an die M. GmbH bezahlt. Bezüglich der abgesetzten Beträge von insgesamt 5.030,77 Euro wurde der M. GmbH jeweils mitgeteilt, die Gebühren für die Leistungen der Nrn. 0901 bis 1312 umfassten die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes und bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Hilfe bei Beschwerden und andere Leistungen könnten in diesem Zeitraum nicht berechnet werden.

Die Klägerin hat am 28.12.2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und den Differenzbetrag in Höhe von 5.030,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiligem Eintritt des Verzugs geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 ist die Klage erweitert und zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 600,- Euro geltend gemacht worden.

Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass es sich bei den gekürzten Leistungen um Leistungen handle, welche die Klägerin an die genannten Versicherten erbracht habe und die nach den Gebühren-Ziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0612 (cardiotokographische Überwachung = CTG) sowie den Nrn. 3000 bis 3352 (Wegegeld) der Hebammenvergütungsvereinbarung (HebVV) gemäß § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angefallen seien. Die Beklagte sei der Auffassung, dass diese Leistungen mit den für die Geburtshilfe vorgesehenen Pauschalgebühren (Nrn. 0901 bis 1312), welche die entbindende Hebamme abrechne, abgegolten seien, da die Leistungen der Klägerin in dem Zeitraum von acht Stunden vor der Geburt bzw. drei Stunden nach der Geburt erbracht worden seien. Dies treffe jedoch nicht zu. So sei die Klägerin selbstständige, freiberufliche Hebamme an der Klinik K.. Ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss zwischen ihr und den anderen dort tätigen Hebammen, insbesondere eine Partnerschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehe nicht. Die Hebammen hätten lediglich einen erarbeiteten Einsatzplan, der die durchgehende Besetzung des Kreißsaales sicherstelle, einschließlich Rufbereitschaft, untereinander vereinbart. Demnach übernehme nach Ablauf des jeweiligen Einsatzzeitraums eine andere Hebamme die Betreuung im Kreißsaal.

Die Klägerin habe im Zeitraum 2011 bis 2015 geburtshilfliche Leistungen an verschiedenen Versicherten der Beklagten auf Basis eines privatrechtlichen Behandlungsvertrags erbracht. Die Versicherten seien im Rahmen des Behandlungsvertrags über die jeweilige freiberufliche Tätigkeit der tätigen Hebamme sowie den Einsatzplan und die damit verbundene Möglichkeit, dass verschiedene Hebammen Leistungen an ihr erbrächten, informiert worden.

Wie aus dem im Verwaltungsverfahren geführten Schriftwechsel erkennbar sei, vertrete die Beklagte die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, nicht anwendbar sei. Diese Auffassung gehe aber fehl, da in der nunmehr geltenden Hebammenvergütungs-Vereinbarung (HebVV) gemäß Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V keine Abweichungen zur vorherigen Rechtslage (Hebammenhilfegebührenverordnung vom 28.10.1986) ersichtlich seien. Dementsprechend werde auf die zitierte Entscheidung des BSG nochmals ausdrücklich verwiesen.

Auch der zweite Einwand der Beklagten, es würde sich hier um ein- und denselben Leistungserbringer in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handeln, greife nicht. Auch hier werde auf die zitierte Entscheidung des BSG verwiesen. Demnach handle es sich bei der Klägerin und der Hebamme, welche die Geburt betreue, um zwei unterschiedliche Leistungserbringer. Dementsprechend würden die Leistungen der Klägerin als auch der entbindenden Hebamme gesondert abgerechnet. Wie das BSG zudem zutreffend ausgeführt habe, lasse das Gebührenrecht nicht erkennen, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei, wie es beispielsweise nach der Fassung der Hebammengebührenverordnung (HebGebV) vom 27.12.1960 (dort § 3 Abs. 5) der Fall gewesen sei.

Bei der Klägerin und der entbindenden Hebamme handle es sich um zwei verschiedene Leistungsträger, die unabhängig und nebeneinander Abrechnungen vornähmen und nicht um einen Leistungsträger in Form einer Gesellschaft. In dem zitierten Urteil habe das BSG nämlich ausgeführt, dass durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen keine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehe, die als solche verpflichtet gewesen wäre, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf angekommen wäre, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe.

Ebenso bestehe zwischen mehreren nacheinander tätig werdenden freiberuflichen Hebammen keine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB. Demgemäß könne sich die Beklagte diesbezüglich nicht auf § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen berufen.

Keinesfalls sei die Leistung als Leistung einer Gemeinschaft erfolgt. Würde man diese Ansicht vertreten, wäre § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen ohne Regelungsgehalt. Es käme dann nicht darauf an, wie die betreffenden Hebammen rechtlich miteinander verbunden wären, denn es läge immer eine Gemeinschaft im Sinn der Vorschrift vor, unabhängig davon, ob die Hebamme im Rahmen einer Partnerschaft oder im Rahmen eines Anstellungsvertrags tätig geworden wäre oder aber nur dieselben Räumlichkeiten benutze. Demgemäß indiziere § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen, dass bei einer „Gemeinschaft“ eine eigene Rechtspersönlichkeit vorliegen müsse, die im vorliegenden Fall nicht existiere.

Der Anspruch auf Verzinsung ergebe sich aus § 69 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 288 Abs. 1, 2 BGB, § 286 Abs. 1, 2 BGB, §§ 187 ff BGB. Die Zinspflicht beginne am Tag nach Eintritt des Verzugs. Verzug sei mit Ablauf der dreiwöchigen Zahlungsfrist ab Rechnungseingang nach § 2 Ziffer 7 HebVV eingetreten. Der Anspruch auf eine Verzugspauschale ergebe sich aus § 288 Abs. 5 BGB.

Die Beklagte hat ausgeführt, sie bestreite grundsätzlich nicht, dass die abgesetzten Leistungen von der Leistungserbringerin auch tatsächlich erbracht worden seien, sofern diese jeweils von den Versicherten auf einem entsprechenden Quittierungsbogen bestätigt worden seien. Unter dem Institutionskennzeichen der Hebammen der Kreisklinik K. seien sämtliche von unterschiedlichen Hebammen erbrachte Hilfeleistungen abgerechnet worden. Unter diesem Institutionskennzeichen sei auch die Abrechnung der Geburtshilfe erfolgt. Der Rechnungsbetrag sei dem gemeinsamen Konto der Hebammen an der Kreisklinik K. unter diesem Institutionskennzeichen gutgeschrieben worden.

Die vorgenommenen Kürzungen beruhten nicht darauf, dass Hilfeleistungen nicht innerhalb der Sperrfrist von zwei verschiedenen Hebammen abgerechnet werden könnten, sondern darauf, dass die jeweilige Geburtshebamme und die Klägerin in einer Hebammengemeinschaft seien und es sich somit gerade nicht um zwei unterschiedliche Leistungserbringer handle. Die abgerechneten Leistungen seien von einer Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 6 Abs. 2 S.2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (HebV), nach dem die Leistungserbringung in einer Hebammengemeinschaft als persönliche Leistungserbringung aller Hebammen dieser Gemeinschaft zu werten sei, erbracht worden.

Richtig sei, dass allein durch die Verabredung von Einsatzzeiten zwischen mehreren Hebammen noch keine Gesellschaft i.S.d. §§ 705 ff BGB entstehe. Vorliegend sei jedoch entscheidend, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Abrechnungssystematik, der Eindruck einer Gemeinschaft i.S. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Partnergesellschaft entstehe. Bei den Vergütungsabrechnungen der Klägerin handle es sich nicht um gewöhnliche Abrechnungen, es seien nämlich auch Leistungen abgerechnet worden, die nachweislich nicht von der abrechnenden Hebamme erbracht worden seien. Der Rechtsschein einer solchen Gemeinschaft werde dadurch verstärkt, dass der Rechnungsbetrag dem gemeinsamen Konto der Hebammen der Kreisklinik K. unter einer Bankverbindung gutgeschrieben würde. Die Hebammen vermittelten den Rechtsschein einer Kooperationsgemeinschaft, die durch eine gemeinsame Berufsausübung, einen gemeinsamen Patientenstamm und eine gemeinsame Abrechnung geprägt seien.

Alle Rechnungen, die nach dem 31.03.2012 geltend gemacht worden seien, seien nunmehr unter eigenem Institutionskennzeichen der Klägerin zugunsten der Abrechnungsgesellschaft M. GmbH als Zahlungsempfänger auf ein gemeinsames Konto geltend gemacht worden. Die Entbindung habe die Geburtshebamme unter deren Institutionskennzeichen abgerechnet. Die nunmehr getrennte Rechnungsstellung könne jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Geburtshebamme und die Klägerin gesellschaftsrechtlich verbunden sein. Insbesondere die erfolgte Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen und die Einzahlung der jeweils einzeln abgerechneten Leistungen auf ein Poolkonto nähre den Anschein, dass die Hebammen weiterhin eine Hebammengemeinschaft gebildet hätten. Richtig sei, dass ein von der Abrechnungszentrale beigefügter Begleitzettel einen Hinweis auf erfolgte Abtretungen an die Rechnungsstellerin enthielten. Diesem Hinweis könne aber nicht entnommen werden, dass die Abtretungen mit Zustimmung der betroffenen Versicherten erfolgt sei. Die Beklagte habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abtretungen.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Vergütungsanspruch der jeweils beteiligten Hebammen nur zur Abrechnungsvereinfachung an die die Entbindung durchführende Geburtshebamme abgetreten worden sei. Die Abtretung werde im Vorfeld gegenüber der Patientin offen gelegt. Im Übrigen sei die Verabredung von Einsatzzeiten bei Geburten von der Sache her notwendig, so dass zwangsläufig eine zeitliche Abfolge von Leistungen verschiedener Hebammen entstehe. Dies führe nicht zu einer Gemeinschaft, was auch im Behandlungsvertrag extra offen gelegt worden sei (Nr. 1 des Behandlungsvertrages). Die Abrechnung der Leistungen der Geburtshebamme und der weiteren Leistungen aus abgetretenem Recht sei von der Beklagten über Jahre hinweg akzeptiert und bezahlt worden. Jede Hebamme habe auch einen eigenen Belegvertrag mit dem Krankenhaus.

Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, ein entsprechender Abtretungsvertrag sei ihr nicht vorgelegt worden, sondern lediglich im Begleitzettel zur Rechnungsstellung fände sich der Hinweis, dass die Forderungen übertragen worden seien. Weiterhin fehle es an der Vorlage eines entsprechenden Behandlungsvertrages, um feststellen zu können, dass die Klägerin nicht gesellschaftsrechtlich mit anderen Leistungserbringerinnen, deren Forderungen sie geltend mache, verbunden sei. Die Absetzungen der Hilfeleistung nach den Ziffern 050x, 051x und 0601 HebVV sei daher zu Recht erfolgt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27.06.2017 hat die Klägerin angegeben, sie habe sich nach der Ausbildung sofort selbstständig gemacht als Beleghebamme an der Kreisklinik K.. Als sie dort angefangen habe, habe es bereits ein Treuhandkonto bei der M. GmbH gegeben. Sie habe sich keine Gedanken gemacht, ob sie eigene Rechnungen an die Krankenkassen stellen wollte, sondern habe sich dem Treuhandkonto angeschlossen. Ihr sei nämlich bekannt gewesen, dass es an den meisten Kliniken üblich sei, dass die Hebammen ihre Abrechnungen auf ein gemeinsames Konto fließen lassen würden. Sie habe sich keine Gedanken darüber gemacht, eigenständig abzurechnen, da es ihr günstig erschienen sei, einen Ausgleich zwischen den Hebammen zu schaffen, die die Tagschicht übernommen hätten und denen, die in der Nacht gearbeitet hätten. Das auf dem Treuhandkonto von der Krankenkasse eingezahlte Geld sei sodann monatsweise nach den Einsatzzeiten verteilt worden.

Das SG hat mit Urteil vom 27.06.2017 die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Gebührenanspruch für von ihr erbrachte Leistungen nach der Hebammenvergütungsverordnung in Höhe von 5.630,77 Euro bestehe nicht. Vielmehr habe die Beklagte zu Recht die von der Abrechnungsstelle M. GmbH für die Klägerin und die mit ihr an der Kreisklinik K. tätigen Hebammen eingereichten Rechnungen um den streitgegenständlichen Betrag gekürzt.

Rechtsgrundlage hierfür sei der Abschnitt B „Geburtshilfe“ des Leistungsverzeichnisses zur HebVV ab Juli 2010. Hierin werde unter a) bestimmt, dass die Gebühren für die Leistungen nach der Nr. 090x bis 131x die Hilfen für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt umfassten und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Hieraus ergebe sich, dass Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotokographische Überwachung) sowie die Gebührennummern 3000 bis 3352 dann nicht mehr abgerechnet werden könnten, wenn die Gebühren nach Nr. 090x bis 131x angefallen seien. Genau dies sei aber in den streitgegenständlichen Rechnungen der Fall, nämlich, dass trotz Entstehung einer Gebühr nach Nr. 090x bis 131x noch Gebühren nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512, 0600 bis 0602 und den Nrn. 3000 bis 3352 geltend gemacht worden seien. Diese seien aber nach der genannten Regelung in der Gebührenordnung (Abschnitt B „Geburtshilfe“) von der Beklagten nicht zu übernehmen.

Soweit vom Bevollmächtigten vorgetragen worden sei, dass die streitigen Gebühren deshalb abrechenbar gewesen wären, weil nach dem Urteil des BSG vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, davon auszugehen sei, dass der Hebammenvergütungsverordnung nicht entnehmbar sei, dass Hebammengebühren nur einmal anfielen, so dass eine weitere Hebamme, die die Versicherte ebenfalls behandelt habe, keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen könne, liege der Entscheidung des BSG nach Auffassung des Gerichts ein anderer Sachverhalt zugrunde als der vorliegende. In dem Urteil vom 21.08.1996 sei nämlich das BSG in dem konkreten Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen den beiden tätig gewordenen Hebammen keine Hebammengemeinschaft vorgelegen habe. Hier sei das Gericht aber davon überzeugt, dass die Klägerin mit den weiter an der Kreisklinik K. behandelnden Hebammen, Frau J. E., Frau M. D., Frau M. S. und Frau A. S., eine Hebammengemeinschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V bilde.

In dieser Norm sei geregelt, dass die Leistungen von der Hebamme persönlich zu erbringen seien (§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V). Eine solche persönliche Leistung könne aber nicht nur von einer Hebamme allein, sondern nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auch durch eine Hebammengemeinschaft erbracht werden. Damit sei für das Gericht aber gleichzeitig festgelegt, dass es sich bei Leistungen einer Hebammengemeinschaft um eine persönliche Leistung dieser handle mit der Folge, dass nur diese von der Hebammengemeinschaft erbrachte persönliche Leistung Gegenstand der gebührenrechtlichen Abrechnung nach der HebVV sein könne. Es lägen in einem solchen Fall damit nicht mehrere persönliche Leistungen der einzelnen Hebammen der Hebammengemeinschaft vor, sondern eine persönliche Leistung der Hebammengemeinschaft.

Bestätigt werde diese Rechtsauffassung, wie von der Beklagten vorgetragen, durch § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, wonach die Leistungen von angestellten Hebammen ebenfalls der Gemeinschaft zugerechnet würden und somit als persönliche Leistungserbringung der Gemeinschaft gälten. Der § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfen nach § 134a SGB V führe somit zu dem Ergebnis, dass bei Vorliegen einer Hebammengemeinschaft entgegen dem Sachverhalt in dem Urteil des BSG vom 21.08.1996 die Gebührenordnung keine Abrechnung der Leistungen der Hebammengemeinschaft ohne Berücksichtigung der eingeführten Pauschalen bei Leistung von Geburtshilfe nach dem Abschnitt B des Leistungsverzeichnisses zulasse mit der Argumentation, die Versicherte sei von zwei unterschiedlichen Hebammen behandelt worden.

Dass es sich bei den an der Kreisklinik K. tätigen Hebammen um eine Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V handle, ergebe sich für das Gericht gemäß den §§ 705 ff. BGB.

Die §§ 705 ff. BGB seien nicht allein auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, sog. GbR's, anzuwenden, sondern auch auf gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse (eingehend Lettl DB 04, 365). Zu diesen gesellschaftsähnlichen Rechtsverhältnissen, auf die die §§ 705 ff. BGB anzuwenden seien, zählten auch Arbeits- und Interessengemeinschaften. Diese träten häufig nur in Form einer Innengesellschaft auf (siehe hierzu Palandt, BGB, § 705 Rz. 33, 37 und 42). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin komme es daher gerade nicht ausschließlich darauf an, wie die Hebammen gegenüber den Versicherten aufgetreten seien, sondern insbesondere und gerade auf die im Innenverhältnis getroffenen Absprachen und Regelungen.

Nach der Einvernahme der Klägerin stehe für das Gericht aber fest, dass diese mit den weiteren Hebammen an der Kreisklinik K. eine Arbeits- und Interessengemeinschaft bilde und damit ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft. So habe die Klägerin selbst angegeben, dass sie ihren Gebührenanspruch für ihre erbrachten Hebammenleistungen dadurch verwirkliche, dass die von der M. GmbH der Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren auf ein gemeinschaftliches Treuhandkonto fließen und die dortigen Geldeingänge monatsweise nach ihren Anwesenheitszeiten verteilt würden. Weiter habe die Klägerin angegeben, dass dies deshalb geschehe, um einen finanziellen Ausgleich zwischen den in unterschiedlichen Schichtzeiten arbeitenden Hebammen zu erreichen. Weiter sei sodann von der Hebamme J. E. in ihrem Klageverfahren noch vorgetragen worden, dass es sich bei dem Treuhandkonto um einen so genannten „Pool“ handle. Auch sie habe bestätigt, dass die eingegangenen Gelder dort monatsweise nach den geleisteten Dienstzeiten abgerechnet würden und nicht nach den tatsächlich von den einzelnen Hebammen erbrachten Hebammenleistungen. Dies stelle aber den klassischen Fall eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Gewinnerwirtschaftung dar (siehe dazu BFH - WM 64, 800 sowie Palandt, a.a.O., Rn. 42). Insoweit unterscheide sich das Wirtschaften der Klägerin und der weiteren Hebammen an der Kreisklinik K. von dem Fall des BSG vom 21.08.1996. Hier hätten nämlich die beiden Hebammen gerade kein gemeinschaftliches Konto mit einem Verteilungsschlüssel geführt, sondern jede Hebamme habe für sich allein die Gebühren für ihre tatsächlich erbrachte Hebammenleistung abgerechnet.

Neben dem gemeinsamen Konto mit dem genannten Verteilungsschlüssel bestehe nach Auffassung des Gerichts zwischen den Hebammen auch eine Arbeitsgemeinschaft dahingehend, dass durch das gemeinsame Erstellen des Dienstplanes geregelte Arbeitszeiten sichergestellt würden und dass trotz unterschiedlicher Arbeitszeiten dennoch eine aus der Sicht der beteiligten Hebammen gerechte Verteilung der Gebühren erfolge. Insgesamt ergebe sich somit für das Gericht ein gemeinschaftlicher Zweck aller dort tätigen Hebammen dahingehend, dass die Belegung der geburtshilflichen Abteilung der Kreisklinik K. durch Beleghebammen entsprechend den Vorgaben der Klinik sichergestellt werde unter Einbringung von für jede Hebamme planbare Anwesenheitszeiten und Erhalt sicherer Einnahmen unabhängig von der tatsächlich erbrachten Gebührenleistung nach der HebVV. Diese reiche für eine gesellschaftsrechtliche Zielsetzung im Sinne der §§ 705 ff. BGB aus, so dass von einer Hebammengemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auszugehen sei.

Dass die Klägerin und die übrigen Hebammen an der Kreisklinik K. sich gegebenenfalls nicht bewusst gewesen seien, dass sie eine Hebammengemeinschaft im Sinne der §§ 705 ff. sind, sei für die Zuordnung nicht entscheidungserheblich (s. Palandt, a.a.O., Rn. 9f). Ebenso unerheblich sei, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen an der Kreisklinik K. nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft hätten auftreten wollen (vgl. BGH NJW - RR 04, 275).

Die Klägerin hat am 04.08.2017 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es habe unter Verkennung des in Bayern üblichen Belegsystems eine Vergesellschaftung der Klägerin zusammen mit ihren Kolleginnen rechtsfehlerhaft angenommen und der Beklagten eine Kürzungsmöglichkeit der unstreitig erbrachten Leistungen auf Basis von § 6 Abs. 2 HebV zugestanden. In einem Belegsystem arbeite jede Hebamme selbstständig und freiberuflich, der Beleghebammenvertrag werde von der Klinik mit jeder Beleghebamme einzeln abgeschlossen. Seitens des Krankenhauses werde die Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Die einzelne Hebamme habe sich zwangsläufig in einem Dienstbzw. Organisationsplan, den die Hebammen untereinander, teilweise in Abstimmung mit der Klinik und dem ärztlichen Dienst, ausarbeiteten, einzuordnen. In einem derartigen Belegsystem liege nicht immer eine Beleghebammengemeinschaft vor.

Die Klägerin habe sich mit ihren Kolleginnen gerade nicht zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen. Es sei auch keine gemeinsame Abrechnung erfolgt. Vielmehr sei eine Gesamtabrechnung gegenüber einer gebärenden Frau über sämtliche im Rahmen des stationären Aufenthaltes erbrachten Hebammenleistungen erfolgt. Dies diene der Vereinfachung, sei zweckmäßig und praktikabel. Es liege auch keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Es handle sich vielmehr um eine Organisationsgemeinschaft, mithin eine reine Innengesellschaft. Dies spiegle sich auch im Behandlungsvertrag wieder. Dort werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede der benannten Beleghebammen jeweils freiberuflich tätig sei, selbstständig und eigenverantwortlich hafte und eine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme nicht gewährleistet werden könne. Eine reine Innengesellschaft sei im Übrigen nicht rechtsfähig. Die Klägerin unterhalte kein gemeinschaftliches Konto mit ihren Kolleginnen, es handle sich um ein Treuhandkonto der Abrechnungsstelle.

§ 6 Abs. 2 S.3 HebV stelle im Übrigen keine Rechtsgrundlage für eine Kürzung dar. Die Regelung habe keinen vergütungsrechtlichen Charakter. Die Regelung wolle zum Ausdruck bringen, dass jede Leistung als persönliche Leistung gelte und damit auch abrechenbar sei. Umgekehrt finde sich im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe keine Anrechnungsregelung dahingehend, dass Hebammenleistungen acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder drei Stunden danach auf die Geburtspauschale anzurechnen seien. Im Übrigen würde die Auslegung der Beklagten von § 6 Abs. 2 Hebammenhilfevertrag dem Grundsatz der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art.12 GG widersprechen.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, für die im Kreisklinikum K. tätigen Hebammen den von der Beklagten im Rahmen eines anderen Verfahrens vor dem LSG für alle anhängigen Verfahren angebotenen Vergleich abschließen zu können. Die Beklagtenvertreterin hat erklärt, nachdem die zahlreichen sonstigen in erster Instanz anhängigen Verfahren, die die anderen Krankenhäuser betreffen würden, bislang nicht unter diesen Vergleich fallen würden, werde die Beklagte ihr bisheriges Vergleichsangebot mit einer 2/3-Zahlung nicht aufrecht erhalten. Möglich wäre noch ein Vergleich mit einer Quote, die eine 1/3-Zahlung beinhalte. Ein Vergleich ist nicht zustande gekommen.

Der Vorsitzende hat darauf hingewiesen, dass durchaus krankenhausspezifische Besonderheiten im Rahmen der tatsächlichen Durchführung gegeben sein könnten und nach Kenntnis des Senats derzeit nicht gesagt werden könne, dass alle Verfahren identisch zu beurteilen seien. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Auszahlung der überwiesenen Gelder im Innenverhältnis der Hebammen.

Auf die Frage des Vorsitzenden, warum die Beklagte nach 2015 bis 2017 keine Beanstandungen und Kürzungen mehr vorgenommen habe, hat die Beklagtenvertreterin erklärt, dass dies im Hinblick auf die erwartete „Klageflut“ erfolgt sei. Der Vorsitzende hat Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns geäußert.

Der Vorsitzende hat die Beteiligten auf die Hebammenrechnungen gemäß dem Datensatz der M. GmbH für 2011 hingewiesen, aus denen sich im Gegensatz zu den Rechnungen der Folgejahre ergebe, dass Leistungserbringer die „Hebammen an der Kreisklinik K.“ gewesen seien, nicht die Klägerin. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass es sich nur um die Abrechnungsdaten handele. In der Praxis habe sich gegenüber den folgenden Jahren nichts geändert.

Auf Frage des Vorsitzenden hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, es gebe keinen schriftlichen Vertrag zwischen dem Krankenhaus und der M. GmbH und keinen „Hebammenvertrag“ zwischen dem Krankenhaus und den Hebammen. Es handele sich vielmehr um einen Einzelvertrag mit der Klägerin, der aber nicht vorgelegt werden könne; einen Vertrag zwischen den an der Kreisklinik K. tätigen Beleghebammen gebe es nach Wissen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.06.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.030,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Schriftsatz vom 22.12.2015 sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 600 Euro zu bezahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

A.

Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Gebührenanspruch für die von ihr und von weiteren an der Klinik K. tätigen Hebammen erbrachten Leistungen nach der Hebammenvergütungsvereinbarung in Höhe von 5.030,77 Euro besteht nicht. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht die von der Abrechnungsstelle M. GmbH für die Klägerin eingereichten Rechnungen um den streitgegenständlichen Betrag gekürzt.

1. Rechtsgrundlage für Vergütungsanspruch

Bei den von der Beklagten abgesetzten Leistungen handelt es sich um „Hilfen bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen“ und die Leistung „Cardiotokographische Überwachung“.

Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 134a SGB V in Verbindung mit Anlage 1 (Hebammen-Vergütungsvereinbarung) des zwischen den Hebammenverbänden und den Spitzenverbänden der Krankenkassen bestehenden Vertrages nach § 134a SGB V. Die Vergütungspflicht der Beklagten setzt voraus, dass den fünfzig Versicherten ein Sachleistungsanspruch auf die streitgegenständliche Hebammenhilfe zustand.

Gemäß § 134a Abs. 1 SGB V schließt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.

Der auf der Grundlage des § 134a SGB V zwischen dem Bund Deutscher Hebammen e.V. und dem Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. einerseits und den Spitzenverbänden der Krankenkassen andererseits geschlossene, zum 01.08.2007 in Kraft getretene Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe in der Fassung der Übergangsvereinbarung vom 31.01.2013 regelt u.a. die Einzelheiten der Versorgung der Versicherten mit abrechnungsfähigen Leistungen der Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen, die Vergütung der Hebammenleistungen (Hebammen-Vergütungsvereinbarung, Anlage 1) und die Abrechnung der Hebammenleistungen (Anlage 2).

Mit Wirkung zum 25.09.2015 ist ein Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe in der Fassung des Schiedsspruchs 2015 in Kraft getreten.

In der Anlage 1, der Hebammen-Vergütungsvereinbarung (HebVV), ist die Vergütung für die Leistungen der freiberuflichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt (§ 1). In einem Leistungsverzeichnis sind die abrechenbaren Leistungen aufgelistet.

Im Abschnitt A des Leistungsverzeichnisses „Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung“ sind unter 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene 30 Minuten) und unter 0600 bis 0602 (Cardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - GBA) die dafür anzusetzenden Gebühren aufgeführt.

Ein Gebührenanspruch für die unstreitig im Rahmen der Betreuung der fünfzig Versicherten vor der Geburt erbrachten Leistungen ist grundsätzlich gegeben.

2. Wegfall des Gebührenanspruchs aufgrund Pauschalgebühr

In Abschnitt B „Geburtshilfe“ des Leistungsverzeichnisses zur HebVV ist unter „Allgemeine Bestimmungen“ u.a. geregelt, dass die Gebühren für die Leistungen nach den Nrn. 090x bis 131x (Hilfe bei einer Geburt bzw. einer Fehlgeburt) die Hilfe für die Dauer von bis zu acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen umfassen.

Hieraus ergibt sich, dass Leistungen nach den Gebührenziffern 0500 bis 0512 (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden), 0600 bis 0602 (cardiotokographische Überwachung) sowie die Gebührennummern 3000 bis 3352 dann nicht mehr abgerechnet werden können, wenn Pauschalgebühren nach Nrn. 090x bis 131x angefallen sind und die Leistungen innerhalb des für diese Pauschalgebühren maßgebenden Zeitraums erbracht worden sind.

Bezüglich der Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums durch eine andere als die die Pauschalgebühr abrechnende Beleghebamme erbracht worden waren, hat das BSG mit Urteil vom 21.08.1996, 3 RK 22/95, das auf einer Abrechnung von Leistungen nach der damals geltenden Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 beruhte, einen Wegfall des Gebührenanspruchs nach den Abrechnungsbestimmungen als nicht erfüllt angesehen, weil das damals geltende Gebührenverzeichnis eine Einbeziehung der von einer anderen freiberuflich tätigen Hebamme erbrachten Hilfeleistung in die eigene Gebührenabrechnung nicht vorsehe. Die Wortauslegung der HebGV und des Gebührenverzeichnisses erwähne nur die einzelne Hebamme und lasse nicht erkennen, dass in Bezug auf den von ihr erfassten Zeitraum bei einer Geburt auch dann nur die Pauschale in Ansatz gebracht werden können solle, wenn die Versicherte vor Beginn des Geburtsvorgangs die Hilfe einer anderen Hebamme in Anspruch genommen habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Wechsel der Hebammen hier in erster Linie auf dem von beiden verabredeten Organisationsplan beruhe, der eine kontinuierliche Hebammenversorgung am Kreiskrankenhaus sicherstellen sollte. Durch die Verabredung von Einsatzzeiten sei zwischen den Hebammen keine Gesellschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB entstanden, die als solche verpflichtet gewesen wäre, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf ankomme, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht habe. Etwas anderes komme nur dann in Betracht, wenn das Gebührenrecht erkennen lasse, dass eine Gebühr bei einer Geburt nur einmal anfalle und beim Tätigwerden mehrerer Hebammen unter diesen aufzuteilen sei, wie es in der Fassung der HebGV vom 27.12.1960 der Fall gewesen sei.

Diese Rechtsprechung des BSG ist aber vorliegend nicht anzuwenden. Denn zum einen sieht die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Hebammen-Vergütungsvereinbarung die Abrechnung von Hebammenleistungen einerseits durch einzelne Hebammen und andererseits durch Hebammengemeinschaften vor (a). Zum anderen hat die Klägerin ihre Leistungen im Rahmen einer Hebammengemeinschaft erbracht (b).

a. Abrechnung von Hebammenleistungen durch Hebammengemeinschaften

Das Abrechnungsverfahren bezüglich der Abrechnung von Hebammenleistungen ist nach § 13 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe in Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V geregelt. Geregelt ist dort zum einen die Abrechnung einzelner Hebammen, aber auch die Abrechnung gemeinsam abrechnender Hebammengemeinschaften:

Nach § 1 der Anlage 2 verfügt jede Hebamme über Institutionskennzeichen, die sie bei der Abrechnung ihrer persönlichen Leistungen mit den Krankenkassen verwendet. Für gemeinsam abrechnende Hebammengemeinschaften sind gesonderte Institutionskennzeichen zu führen (Ziffer 1). Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen ausschließlich unter dem jeweiligen Institutionskennzeichen, das in jeder Abrechnung anzugeben ist. Die unter dem gegenüber den Krankenkassen verwandten Institutionskennzeichen gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und Kontoverbindungen, sind verbindlich für die Abrechnungsbegleichung durch die Krankenkasse (Ziffer 3).

Die Rechnungslegung erfolgt je Hebamme bzw. Hebammengemeinschaft und Krankenkasse für alle Versorgungs- oder Abrechnungsfälle höchstens monatlich, mindestens zweimal im Jahr, sofern die Betreuung der Versicherten abgeschlossen ist (§ 2 Ziffer 3 der Anlage 2).

Nach § 3 der Anlage 2 hat die Hebamme ein für die Leistungserbringung verbindliches Institutionskennzeichen zu melden. Einzutragen ist das Institutionskennzeichen der Hebamme bzw. der Hebammengemeinschaft, die die Leistung tatsächlich erbringt.

Der Abrechnung von Hebammenleistungen sind Versichertenbestätigungen beizufügen. Die Modalitäten hierfür sind in der HebVV (Anlage 1) geregelt. Auch hier wird unterschieden zwischen einer Abrechnung von einzelnen Hebammen bzw. eines Hebammenteams.

Nach § 4 der HebVV sind die auf der Grundlage dieser Vergütungsregelung erbrachten Leistungen spätestens am Tag nach der Leistungserbringung von der Versicherten unter Angabe der Leistung, des Datums sowie der Uhrzeit der Leistungserbringung und ggf. die Dauer der Leistung durch Unterschrift zu bestätigen (Versichertenbestätigung).

In Anhang A sind die Modalitäten zur Versichertenbestätigung geregelt. Gemäß Ziffer 2 sind Versichertenbestätigungen der Abrechnung beizufügen. Versichertenbestätigungen werden als Muster zur Verfügung gestellt. Unter Ziffer 5 ist das Verfahren in Hebammenteams geregelt. Danach ist in Hebammenteams, in denen die Hebammen einzeln über ein eigenes Institutionskennzeichen abrechnen, die „Versichertenbestätigung B“ für alle Hebammen des Teams gemeinsam zu verwenden oder die Hebammen des Teams verwenden jeweils einzeln die „Versichertenbestätigung C“. Hebammenteams, die über ein gemeinsames Institutionskennzeichen abrechnen, verwenden die „Versichertenbestätigung C“.

In Anhang B finden sich die Muster für die „Versichertenbestätigung B“, die bei der Abrechnung der Hebammenhilfe über mehrere Institutionskennzeichen bei einem Hebammenteam zu verwenden ist, und für die „Versichertenbestätigung C“, die bei der Abrechnung der Hebammenhilfe über ein Institutionskennzeichen einer einzelnen Hebamme bzw. eines Teams zu verwenden ist.

Zusammenfassend steht für den Senat fest, dass in den im streitigen Zeitraum anzuwendenden Abrechnungsregelungen auch die Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch Hebammengemeinschaften vorgesehen ist. Dies wird durch den von Beklagtenseite angeführten § 6 Abs. 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe bestätigt.

Nach § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe erbringt die Hebamme die Leistungen persönlich. Die persönliche Leistungserbringung kann auch in einer Hebammengemeinschaft freiberuflicher Hebammen erfolgen. Als persönliche Leistungen gelten auch Leistungen von Hebammen, die in der Gemeinschaft bzw. bei einer einzelnen Hebamme angestellt sind. § 6 regelt die Voraussetzungen der persönlichen Leistungserbringung. Leistungen sind danach grundsätzlich von der Hebamme persönlich zu erbringen, können aber auch in einer Hebammengemeinschaft erfolgen.

b. Vorliegen einer Hebammengemeinschaft i.S.d. Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V

Bei den an der Kreisklinik K tätigen Hebammen handelt es sich um eine Hebammengemeinschaft im Sinne des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V.

Auf eine Zusammenarbeit im Sinne einer Hebammengemeinschaft weist bereits der vorgelegte Musterbehandlungsvertrag hin, den jede Versicherte mit den Hebammen der Kreisklinik K. abschließt. Auch wenn dort ausgeführt ist, dass jede Hebamme mit der Versicherten einen eigenen Vertrag abschließt, sind doch alle Hebammen der Klinik aufgeführt und nur die erstbehandelnde Hebamme unterzeichnet den Vertrag. Klar geregelt ist, dass keine ausschließliche Inanspruchnahme einer Hebamme gewährleistet ist. Vielmehr ist denkbar, dass verschiedene Hebammen die Leistungen an der Versicherten bzw. dem Neugeborenen erbringen. Es wird also klargestellt, dass die Hebammengemeinschaft als solche verpflichtet ist, Hebammenhilfe zu leisten, ohne dass es darauf ankommt, welche Hebamme jeweils die Hilfe erbringt. Aus der Vertretungsregelung und der Haftungsregelung ergibt sich entgegen den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten nicht, dass eine Hebammengemeinschaft nicht vorliegt.

Über die Verabredung von Einsatzzeiten hinaus haben die Hebammen in der Kreisklinik K. im streitgegenständlichen Zeitraum vor allem auch gemeinsam abgerechnet und die dafür erhaltene Vergütung solidarisch nach Anwesenheitszeiten aufgeteilt.

Es hat nicht etwa jede einzelne Hebamme die von ihr erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten abgerechnet oder von einem Abrechnungszentrum abrechnen lassen und sodann eine Vergütung für die speziell von ihr erbrachten Leistungen erhalten. Eine solche Abrechnung wäre nach den oben dargestellten Abrechnungsbestimmungen in einem Hebammenteam durchaus möglich gewesen.

Die Hebammen in der Kreisklinik K. haben aber gerade nicht die jeweils von ihnen erbrachten Leistungen abgerechnet. Vielmehr wurden im Jahr 2011 und bei den Rechnungen vom 05.01.2012, worauf die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen hat, unter dem Institutionskennzeichen der „Hebammen an der Kreisklinik K.“ sämtliche Hilfeleistungen der von verschiedenen Beleghebammen erbrachten Hilfeleistungen und auch die Abrechnung der Geburtshilfe durchgeführt. Erst die streitgegenständlichen Rechnungen, die nach diesem Zeitpunkt gestellt worden sind, erfolgten unter dem Institutionskennzeichen der Klägerin, die als Leistungserbringerin angegeben war, Zahlungsempfänger war die M. GmbH. Ab diesem Zeitpunkt hat eine Hebamme (hier die Klägerin) unter Angabe ihres Institutionskennzeichens die vor der Geburt des Kindes für eine Versicherte erbrachten Leistungen unterschiedlicher Hebammen abgerechnet und angegeben, die anderen Hebammen hätten die Abrechnung an sie abgetreten. Die Geburtshebamme hat dann die im Rahmen der Geburt und der Betreuung im Wochenbett erbrachten Leistungen unterschiedlicher Hebammen abgerechnet. Die Hebammen haben mit der Abrechnung eine Abrechnungsfirma, die M. GmbH beauftragt. Diese hat zwei Abrechnungen pro Versicherter an die Beklagte übermittelt. Die Bezahlung der erbrachten Leistungen durch die Beklagte erfolgte nach den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten nicht nach Hebammen getrennt, sondern auf ein gemeinsames Poolkonto, von wo die Verteilung der Gelder auf die Beleghebammen vorgenommen worden ist. Die angegebene Bankverbindung war in allen Fällen die gleiche.

Für die im Jahr 2011 und im Januar 2012 erfolgten Abrechnungen ist damit offensichtlich, dass die Hebammen der Kreisklinik K. als Hebammengemeinschaft unter einem Institutionskennzeichen der Gemeinschaft abgerechnet haben. Auch wenn die Hebammen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr unter einem für die Hebammengemeinschaft beantragten gemeinsamen Institutionskennzeichen abgerechnet haben, wie es nach den oben dargestellten Abrechnungsvorschriften für gemeinsam abrechnende Hebammengemeinschaften vorgesehen ist, haben sie dennoch weiterhin eine gemeinsame Abrechnung vorgenommen. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2018 vorgetragen, es hätte sich in der Praxis nach diesem Zeitpunkt nichts geändert. Die Hebammen haben im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Vergütung der für eine Versicherte erbrachten Leistungen gemeinschaftlich geltend gemacht und die dafür erhaltene Vergütung gemeinschaftlich erhalten. Eine Aufteilung der Vergütung erfolgte nicht nach den erbrachten Leistungen bzw. nach den jeweils geltend gemachten eigenen und von anderen Hebammen abgetretenen Vergütungsansprüchen, sondern nach den Anwesenheitszeiten in der Klinik, um einen Ausgleich zwischen den Hebammen zu schaffen, die die Tagschicht übernommen und denen die in der Nacht gearbeitet hatten. Dies hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgetragen.

Dass hier für jede Versicherte zwei Quittierungsbögen (einmal für Leistungen vor der Geburt und einmal für Leistungen der Geburtshilfe und im Wochenbett) angelegt und damit zwei getrennte Abrechnungen vorgenommen worden sind, dient jedenfalls nicht der von Klägerseite vorgetragenen Vereinfachung der Abrechnung und besseren Praktikabilität. Die Anlage von zwei Quittierungsbögen ist in den Abrechnungsbestimmungen auch nicht vorgesehen. Es drängt sich der Gedanke auf, dass damit dargestellt werden sollte, dass Leistungen, die vor der Geburt erbracht worden sind - auch wenn sie in den Zeitrahmen der Geburtspauschale fallen - von einer anderen Hebamme erbracht worden sind.

Zusammenfassend ist aus Sicht des Senats im Falle des Kreisklinikums K. im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Hebammengemeinschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB gegeben. Die §§ 705 ff. BGB sind - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - nicht allein auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts anzuwenden, sondern auch auf gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse, zu denen auch Arbeits- und Interessengemeinschaften zählen und die häufig nur in Form einer Innengesellschaft auftreten (siehe hierzu Palandt, BGB, § 705 Rz. 33, 37 und 42).

Wie für das SG steht auch für den Senat fest, dass ein gesellschaftsähnliches Rechtsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB und somit eine Hebammengemeinschaft vorliegt. Diese hat ihren Gebührenanspruch für die von ihr erbrachten Hebammenleistungen dadurch verwirklicht, dass von der M. GmbH die an die Beklagte in Rechnung gestellten Gebühren auf ein gemeinschaftliches Treuhandkonto flossen und die dortigen Geldeingänge monatsweise nach den Anwesenheitszeiten der Beleghebammen verteilt wurden. Bei dem Treuhandkonto handelte es sich unstreitig um einen so genannten „Pool“. Dies stellt den klassischen Fall eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Gewinnerwirtschaftung dar (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 42).

Die in der Hebammengemeinschaft tätigen Beleghebammen haben durch das gemeinsame Erstellen des Dienstplanes geregelte Arbeitszeiten sichergestellt und eine gerechte Verteilung der erwirtschafteten Gebühren trotz unterschiedlicher Arbeitszeiten unabhängig von der tatsächlich erbrachten Gebührenleistung nach der HebVV realisiert. Dies reicht für eine gesellschaftsrechtliche Zielsetzung im Sinne der §§ 705 ff. BGB aus, so dass von einer Hebammengemeinschaft im Sinne des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auszugehen ist.

Selbst wenn sich die Klägerin nicht bewusst war, dass sie einer Hebammengemeinschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB angehörte, spielt dies vorliegend keine Rolle (vgl. Palandt, a.a.O., Rn. 9f). Ebenso unerheblich ist, dass die Klägerin und die weiteren Hebammen der Kreisklinik nach außen gegenüber Dritten nicht als Gesellschaft auftreten wollten (vgl. BGH NJW - RR 04, 275).

Im Übrigen ist die Hebamme nach § 2 Ziffer 9 der Anlage 2, Abrechnung von Hebammenleistungen, für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch das von ihr beauftragte Abrechnungszentrum verantwortlich. Sie stellt sicher, dass die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten von dem Abrechnungszentrum eingehalten werden.

c. Folge des Vorliegens einer Hebammengemeinschaft

Die vorliegende Hebammengemeinschaft war als solche verpflichtet, Hebammenhilfe in der Kreisklinik K. zu leisten, ohne dass es darauf ankommt, welche Gesellschafterin jeweils die Hilfe erbracht hat.

Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung konnte dabei - wie oben dargestellt - nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V auch durch die Hebammengemeinschaft realisiert werden. Bei einer Erbringung der Leistung durch eine Hebammengemeinschaft ist aber eine Abrechnung von Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung, die innerhalb des maßgebenden Zeitraums der Geburtspauschalgebühr erbracht worden sind, mit der Argumentation, die Versicherte sei von zwei unterschiedlichen Hebammen behandelt worden, nicht möglich.

Die Beklagte hat daher zu Recht die Abrechnung beanstandet. Sie hat weiter gemäß § 2 Ziffer 6 der Anlage 2 der abrechnenden M. GmbH den Grund der Beanstandung mitgeteilt und, da sich die Beanstandung nur auf einen Teil der Abrechnung erstreckt hat, den unstreitigen Rechnungsbetrag fristgerecht nach Abs. 7 nach Eingang der Abrechnungsunterlagen bezahlt.

Einen Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere aus Artikel 12 GG, vermag der Senat bei der Bildung einer Hebammengemeinschaft in keinster Weise zu erkennen.

B.

Nach allem ist auch ein Anspruch auf Verzugszinsen sowie auf eine Verzugspauschale nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 288 BGB gegeben und die Vorschriften über die Verzugszinsen bei Gebührenansprüchen von Hebammen überhaupt anwendbar wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die streitgegenständliche Frage der Abrechnung von Hebammenleistungen ist für eine nicht unerhebliche Anzahl laufender Verfahren von Bedeutung.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen, die Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe einschließlich der Verpflichtung der Hebammen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe unter Einbeziehung der in § 24f Satz 2 geregelten Wahlfreiheit der Versicherten und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.

(1a) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sind bis zum 31. Dezember 2014 zu treffen. Sie sollen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen sowie geeignete verwaltungsunaufwendige Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser Qualitätsanforderungen festlegen.

(1b) Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1a nachgewiesen haben, erhalten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag nach Maßgabe der Vereinbarungen nach Satz 3, wenn ihre wirtschaftlichen Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen bei der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nach Absatz 1 nicht ausreichend berücksichtigt sind. Die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags erfolgt nach Ende eines Abrechnungszeitraums auf Antrag der Hebamme durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. In den Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur Höhe der Vergütung getroffen werden, sind bis zum 1. Juli 2015 die näheren Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen und des Verfahrens nach Satz 1 zu regeln. Zu treffen sind insbesondere Regelungen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Geburten, der Anzahl der haftpflichtversicherten Monate für Hebammen mit Geburtshilfe ohne Vorschäden und der Höhe der zu entrichtenden Haftpflichtprämie, die Anforderungen an die von der Hebamme zu erbringenden Nachweise sowie die Auszahlungsmodalitäten. Dabei muss die Hebamme gewährleisten, dass sie bei geringer Geburtenzahl unterjährige Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform in Anspruch nimmt. Die erforderlichen Angaben nach den Sätzen 3 bis 5 hat die Hebamme im Rahmen ihres Antrags nach Satz 2 zu übermitteln. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen leistungserbringer- und nicht versichertenbezogen die erforderlichen Daten nach § 301a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6.

(1c) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September 2014 zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 3 vorzunehmenden Vergütungsanpassungen einen Zuschlag auf die Abrechnungspositionen für Geburtshilfeleistungen bei Hausgeburten, außerklinischen Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sowie Geburten durch Beleghebammen in einer Eins-zu-eins-Betreuung ohne Schichtdienst, der von den Krankenkassen für Geburten vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 an die Hebammen zu zahlen ist.

(1d) Die Vertragsparteien vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Regelungen über

1.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung erbracht werden,
2.
die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen der Hebammenhilfe nach Nummer 1 im Wege der Videobetreuung zu erbringen, und
3.
die Leistungen der Hebammenhilfe, die im Zusammenhang mit dem Einsatz einer digitalen Gesundheitsanwendung erbracht werden.
Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 sind im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik zu treffen. Die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 2 ist dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Für die Prüfung gilt § 369 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 3 sind auf Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen der Hebammenhilfe, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind, zu treffen.

(1e) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden. Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum 31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung, die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Praxisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie

1.
einem Verband nach Absatz 1 Satz 1 auf Bundes- oder Landesebene angehören und die Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von dem Verband nach Absatz 1 abgeschlossenen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Hebammen haben, oder
2.
einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag beitreten.
Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbringer zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach Satz 1 Nr. 2 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2 geführt werden. Diese enthält folgende Angaben:

1.
Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des Berufsverbandes oder
2.
Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und dessen Widerruf sowie
3.
Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit,
4.
Vorname und Name der Hebamme,
5.
Anschrift der Hebamme beziehungsweise der Einrichtung,
6.
Telefonnummer der Hebamme,
7.
E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,
8.
Art der Tätigkeit,
9.
Kennzeichen nach § 293.
Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich über den Berufsverband, in dem sie Mitglied sind, an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Hebammen, die nicht Mitglied in einem Berufsverband sind, haben die Daten sowie Änderungen unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Nähere Einzelheiten über die Vertragspartnerliste und die Datenübermittlungen vereinbaren die Vertragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie können im Vertrag nach Absatz 1 die Übermittlung weiterer, über die Angaben nach Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen erforderlich ist.

(2b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6 bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können.

(2c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Vorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die Krankenkassen zu übermitteln.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 4 festgesetzt. Der bisherige Vertrag gilt bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle vorläufig weiter. Kommt im Fall des Absatzes 1e bis zum 31. Dezember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande, haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüglich zu informieren; diese hat von Amts wegen ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb von sechs Wochen die Pauschalen nach Absatz 1e festzulegen. Für die nach dem erstmaligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach Absatz 1e oder einer Schiedsstellenentscheidung nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten die Sätze 1 und 2.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen sowie die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt es nicht zu einer Einigung über die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter, entscheidet das Los, wer das Amt des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und der Stellvertreter auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in diesem Fall ein Jahr. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 und 10 entsprechend.

(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.

(6) (weggefallen)

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.