Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 402/16

bei uns veröffentlicht am30.03.2017
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 9 R 144/09, 09.10.2014
nachgehend
Bundessozialgericht, B 5 RE 1/17 BH, 14.09.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Zahlung eines höheren Zuschusses zur privaten Krankenversicherung an den Kläger auch im Überprüfungsverfahren abgelehnt hat.

Der 1941 geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Regelaltersrente mit Beginn am 01.10.2006. Diese Rente wurde mit Bescheid vom 21.03.2007 neu festgestellt. Die Neuberechnung führte zu keiner Veränderung des Zahlbetrages, der sich auf monatlich 428,54 Euro belief. Dabei wurden ausgehend von 15,3777 persönlichen Entgeltpunkten eine monatliche Rente in Höhe von 401,82 Euro sowie ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 26,72 Euro festgestellt. Der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag wurde in Höhe von 6,65% des Rentenzahlbetrages ermittelt. Der Bescheid vom 21.03.2007 wurde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, das den Widerspruch gegen den ursprünglichen Rentenbescheid vom 28.09.2006 betraf. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 08.01.2007 und vom 21.03.2007, die andere Fragestellungen berücksichtigt hatten, abgeholfen worden sei. Rechtsmittel gegen diesen Widerspruchsbescheid ergriff der Kläger nicht.

Mit einem auf den 08.12.2007 datierten Telefaxschreiben vom 11.12.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheides vom 21.03.2007, insbesondere im Hinblick auf Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 19.12.2007 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger mit einem auf den 21.12.2007 datierten und am 30.12.2007 per Telefax übersandten Schreiben Widerspruch. Im Zuge umfangreicher Pfändungsbeschlüsse hinsichtlich der verschiedenen Rentenzahlungen an den Kläger wurde die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags des Klägers bei seiner privaten Krankenversicherung thematisiert, der sich auf monatlich 1.012,42 Euro belaufe. Am 19.03.2008 schrieb die Beklagte dem Kläger, dass sie aufgrund seiner Einlassung vom 22.02.2008 eine Überprüfung der Berechnung des pfändbaren Betrages vorgenommen habe. Der Zahlbetrag reduziere sich auf 142,59 Euro. Allerdings wurde im Weiteren eine tatsächliche Zahlung der geltend gemachten Beiträge in dieser Höhe zunächst nicht festgestellt. Ab Juli 2008 wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.022,63 Euro und ab Januar 2009 in Höhe von 1.086,61 Euro berücksichtigt. Am 10.12.2008 erließ die Beklagte einen Bescheid zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, wonach sich der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab 01.01.2009 ändere. Der bisherige Bescheid werde nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Ab 01.01.2009 werde der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 29,82 Euro gezahlt. Unabhängig davon, ob der Kläger freiwillig oder privat krankenversichert sei, werde ein einheitlich allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 15,50% festgelegt. Der Zuschuss werde in Höhe des halben Beitrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergebe. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung:.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 19.12.2007 zurück. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Ausbildungs- und Anrechnungszeiten seien zutreffend berücksichtigt.

Am 23.02.2009 hat der Kläger mit Telefaxschreiben, datiert auf den 19.02.2009, Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat zunächst beantragt, die Rentenanwartschaftszeit vom 23.09.1965 bis 30.11.1965 sowie vom 01.04.1991 bis 01.07.1993 als berücksichtigungsfähige Beitragszeit anzuerkennen und die Rente entsprechend zu korrigieren. Hinsichtlich der erstgenannten Beitragszeit hat die Beklagte auf Veranlassung des Sozialgerichts ein Vergleichsangebot unterbreitet. Im Zusammenhang mit dem anderen Zeitraum hat die Agentur für Arbeit Herford hinsichtlich evtl. paralleler Zeiten der Arbeitslosigkeit mitgeteilt, dass keinerlei Unterlagen mehr vorhanden seien. Das Sozialgericht hat sodann ermittelt, dass in der fraglichen Zeit Beiträge an die zuständige Ärzteversorgung Westfalen-Lippe durch das Arbeitsamt gezahlt worden sind. Es hat ausgeführt, eine Geltendmachung gleicher Zeiträume bei der Beklagten könne daher nicht in Betracht kommen.

Im Schreiben vom 29.06.2012 hat der Kläger geäußert, dass er davon ausgehe, dass er hinsichtlich der Zeit vom 01.10.1965 bis 30.11.1965 einen Rechtsanspruch habe, und deshalb diese Zeit nicht in einem Vergleich annehmen müsse. Einen Vergleich werde er nicht ohne fachanwaltliche Prüfung schließen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass der Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag - nach einer angeblich im vergangenen Jahr ergangenen BSG-Entscheidung - nicht auf eine willkürliche Fiktivzahlung von Beiträgen berechnet werden dürfe, wie es die Beklagte tue, sondern der tatsächlich zu zahlende Beitrag zugrunde zu legen sei. Da einem privat Versicherten ein Übergang in eine gesetzliche Krankenkasse verwehrt sei, sei der tatsächliche Beitragssatz, respektive zumindest der Basistarif von der Beklagten zu bezuschussen. Der Basistarif bei der Allianz betrage derzeit für seine Versicherung 685,00 Euro. Er beantrage aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sachdienlichkeit diese Rechtsfrage in das laufende Gerichtsverfahren mit aufzunehmen.

Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 09.01.2014 dahingehend geäußert, dass sich die Höhe des Beitragszuschusses nach § 106 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Abhängigkeit vom maßgebenden Rentenzahlbetrag berechne. Werde der Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt, sei er zudem auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung zu begrenzen. Nach dieser Ermittlung belaufe sich der Beitragszuschuss derzeit auf 31,59 Euro (15,5% - 0,9% = 14,6%; 14,6% von 432,73 Euro = 63,18 EUR; die Hälfte davon = 31,59 Euro).

In einem Erörterungstermin vom 06.10.2014 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte die Übergangszeit vom 23.09.1965 bis 30.11.1965 als Anrechnungstatbestand nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI anerkennt. Im Gegenzug hat der Kläger erklärt, dass er die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.04.1991 bis 01.07.1993 nicht mehr überprüft haben wolle, weil diese Zeit bereits von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe anerkannt ist, und hat weiter erklärt, dass die Zeit vom 28.06. bis 30.09.1973 nicht mehr Gegenstand des Streitverfahrens sei, weil bereits eine Anerkennung als Ersatzzeit von der Rentenversicherung vorgenommen worden ist.

Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Verbeamtung 1973 die gesetzliche Krankenkasse habe verlassen müssen. Er zahle zur Zeit ca. 1.239,00 Euro für die private Krankenversicherung pro Monat und sei der Meinung, dass ihm ein höherer Krankenkassenzuschuss zustehe. Er beantrage eine gerichtliche Entscheidung in diesem Punkt.

Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger begehre mit seiner Klage einen höheren Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung, nämlich den hälftigen Beitrag zum Basistarif der privaten Krankenversicherung. Die Beklagte habe zu Recht mit ihrem Bescheid vom 19.12.2007 eine für den Kläger negative Überprüfungsentscheidung gem. § 44 SGB X getroffen und es abgelehnt, die bestandskräftig gewordene Feststellung der Rentengewährung im Bescheid vom 21.03.2007 abzuändern. In diesem Bescheid sei das Recht nicht unrichtig angewandt worden: Für die Höhe des Anspruchs auf Zuschuss zu den Krankenversicherungskosten existiere eine genaue gesetzliche Regelung in § 106 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Der Zuschuss habe sich bis 31.12.2008 nach der bis dahin geltenden alten Fassung dieser Vorschrift gerichtet und ab diesem Zeitpunkt nach einer Neuregelung. Die vom Kläger vorgetragene Tatsache, dass er aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen worden sei, als er verbeamtet worden sei, sei von der Beklagten für die Berechnung der Rentenhöhe nicht bedeutsam. Im Rahmen des § 106 SGB VI sei nur zu prüfen, ob der Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei oder ob er bei einem Krankenversicherungsunternehmen, also privat, krankenversichert sei. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre im vorliegenden Rechtsstreit nicht zum Streitgegenstand; ebenso wenig habe die Frage der Verletzung der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten geprüft werden können.

Es liege in den Entscheidungen der Beklagten auch keine Verletzung von Grundrechten und auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 14 EMRK) vor. Insbesondere könne ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz - GG) nicht festgestellt werden und der Kläger könne nicht aus dem Gleichheitsgebot einen Anspruch auf die nominelle Hälfte des Beitrages zur Krankenversicherung als Zuschussleistung der Rentenversicherung herleiten. Dass der Beitragszuschuss einen privat krankenversicherten Rentner tatsächlich erheblich weniger entlaste als Rentner, die gesetzlich krankenversichert seien, sei sachlich gerechtfertigt. Anknüpfungspunkt sei nämlich ihre unterschiedliche Krankenversicherung während ihres Erwerbslebens. Personen, die als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben seien, hätten während ihres Erwerbslebens mit regelmäßig hohen Beiträgen zur Krankenversicherung im Rahmen der solidarischen Umverteilung erheblich zu den Kosten der Rentnerkrankenversicherung beigetragen. Demgegenüber fehle ein solcher beträchtlicher Solidarbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert gewesen seien (so schon LSG Berlin, Urteil vom 13.06.2003, L 5 RA 61/02 - nach juris). Auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei nicht tangiert. Die weiteren vom Kläger vorgetragenen Punkte seien aufgrund des Teilvergleichs vom 06.10.2014 nicht mehr zu überprüfen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Telefaxschreiben, datiert auf den 31.10.2014, am 12.11.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ab Oktober 2006 den hälftigen Anteil aus dem tatsächlichen monatlichen Beitragssatz seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung nachzuzahlen und zu verzinsen und diesen hälftigen Beitragssatz zukünftig regelmäßig zu zahlen. Die Höhe der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge hat er mit monatlich 1.273,02 Euro angegeben. Die Revision sei zuzulassen, da eine Grundsätzlichkeit und allgemeine Bedeutung der Angelegenheit vorliege.

Im Folgenden hat der Kläger gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht, aufgrund derer er das Verfahren vorläufig nicht betreiben könne. Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 17.04.2015 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Verfahren ist unter dem neuen Az. L 19 R 402/16 am 30.06.2016 fortgesetzt worden.

Mit Beschluss vom 14.09.2016 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Fall des Klägers sei nach der Sach- und Rechtslage eine Erfolgsaussicht zu verneinen, da es keine gesetzliche Grundlage für die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Zahlungsansprüche gebe und auch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht ersichtlich sei.

Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung und Anhörungsrüge sind mit Beschluss des Senats vom 02.11.2016 als unzulässig verworfen worden (Az. L 19 R 665/16 RG). Eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 13.12.2016 als unzulässig verworfen (Az. B 5 RE 9/16 R).

Der Kläger hat geltend gemacht, dass in Fällen, in denen ein Beamter zwangsweise in die private Krankenversicherung verdrängt werde, weil der Staat nur Beihilfe nach Beamtenrecht zulasse, und eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ausschließe, sondern ersatzweise die private Krankenversicherung zur Schaffung eines sogenannten Basistarifes verpflichte, der Staat zur Beitragsbeteiligung daran verpflichtet sei. Verfassungsrechtlich liege hier gegenwärtig eine totale Ungleichbehandlung vor. Die Bezuschussung zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung für dort Versicherte erfolge aus Steuermitteln, seit der Staat die Leistungsgarantie der Rentenkasse übernommen habe. Eindeutig handele es sich damit um eine staatliche Subvention, die aber ausschließlich der privilegierten Gruppe der gesetzlich Versicherten zugute komme. Es entspreche somit den Festlegungen im Grundgesetz, dass dem Personenkreis, dem eine Rückkehr zu einer gesetzlichen Krankenversicherung von Staats wegen nicht mehr gestattet werde, gleiche Leistungen gewährt würden. Der Kläger gehe davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unumgänglich sein werde.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 19.12.2007 und 10.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 21.03.2007 rückwirkend ab Rentenbeginn den hälftigen Anteil aus dem monatlichen Beitragssatz des Basistarifes der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen und diesen für die Vergangenheit zu verzinsen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte L 19 R 665/16 RG Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Kläger eine ihn belastende erstinstanzliche Gerichtsentscheidung, die berufungsfähig ist, angefochten hat. Streitgegenstand ist dabei, wie das Sozialgericht Nürnberg zutreffend festgestellt hat, allein die Frage, ob die Beklagte zu Unrecht dem Kläger einen zu niedrigen Beitragszuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung gezahlt hat und fortlaufend zahlt und ob auf den Überprüfungsantrag des Klägers hin der ursprüngliche, bereits bestandskräftige Altersrentenbescheid in diesem Punkt abzuändern ist.

Die erstinstanzliche Klage war anfänglich auf andere Streitgegenstände gerichtet, die sich im Verlauf des Verfahrens jedoch sämtlich erledigt haben. Da aber die Überprüfung des Rentenbescheids vom 21.03.2007 Gegenstand der Entscheidung der Beklagten vom 19.12.2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2009, war und die Entscheidung über die Höhe des Beitragszuschusses ebenfalls in dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 21.03.2007 getroffen worden war, liegt keine Klageänderung nach § 99 SGG vor.

Über § 86 SGG ist auch der Bescheid vom 10.12.2008 Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden, weil er den als Überprüfungsgegenstand streitinhaltlichen Altersrentenbescheid hinsichtlich der Höhe und Berechnung des Beitragszuschusses abgeändert hat. Daran ändert auch die anderslautende Rechtsbehelfsbelehrung:nichts.

Nicht streitgegenständlich ist dagegen die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung bzw. Krankenversicherung der Rentner haben könnte, da dies nicht in diesen verfahrensgegenständlichen Bescheiden geregelt worden war.

Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren Krankenversicherungsbeitragszuschusses zu seiner Altersrente im Überprüfungsverfahren.

Nachdem der Rentenbescheid des Klägers bereits bestandskräftig geworden ist, käme eine teilweise Rücknahme und Abänderung nur im Rahmen des § 44 SGB X in Betracht.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lautet: „Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.“

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Recht unrichtig angewandt hätte oder einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt gehabt hätte. Der Kläger hat als Bezieher einer Altersrente, der in einer Privaten Krankenversicherung - d.h. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt - krankenversichert ist, gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Die Berechnung des Beitragszuschusses ergibt sich im Fall des Klägers aus § 106 Abs. 3 SGB VI, der zum 01.01.2009 eine größere Änderung erfahren hat und zum 01.01.2015 noch einmal etwas abgeändert worden ist.

Die Beklagte hat den Zuschuss bis 31.12.2008 in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergab. Von 2009 bis Ende 2014 hat sie den Zuschuss in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergab. Im Übrigen ist ab 01.01.2015 die Verminderung um 0,9 Prozentpunkte weggefallen (§ 106 Abs. 3 SGB VI in der jeweils gültigen Fassung). Anhaltspunkte für Berechnungsfehler der Beklagten sind nicht erkennbar und werden nicht geltend gemacht.

Eine Entscheidung des BSG, wonach im Rahmen des § 106 SGB VI nicht auf den allgemeinen Beitragssatz, sondern auf einen konkreten Beitragssatz eines Basistarifs abzustellen sei, ist vom Kläger nicht näher bezeichnet worden; eine solche Entscheidung existiert offensichtlich nicht. Soweit der Kläger eine Übertragung von Rechtsgedanken aus einem anderen Rechtsgebiet anregen will, hat er dies nicht näher bezeichnet. Es wären auch die Unterschiede zwischen einer Rentenleistung und anderen Sozialleistungen zu beachten.

Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 106 Abs. 3 SGB VI - in der jeweils geltenden Fassung - und sieht insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darin, dass für Rentenbezieher, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, und für solche, die privat krankenversichert sind, in erheblich unterschiedlichem Umfang Anteile der Kosten durch den Beitragszuschuss aufgefangen werden. Wie schon im erstinstanzlichen Urteil dargestellt, knüpft die gesetzliche Krankenversicherung an den Gedanken der Solidargemeinschaft an und setzt die Beitragshöhe auch in Beziehung zum erzielten Einkommen, während die private Krankenversicherung auf einer Risikoabsicherung aufbaut und ihre Beiträge somit ganz anders ermittelt und über die Lebenszeit verteilt. Wegen der erheblich unterschiedlichen Ausgangssituation, war es zulässig hier differenzierte Regelungen zu schaffen.

Dass der Zuschuss zur Krankenversicherung vor 2009 und nach 2009 anders geregelt worden war, hat mit Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), zu tun und ist nicht zielgerichtet darauf gewesen, das Verhältnis von Beitragszuschüssen zur privaten und zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zu verändern. Die Änderung zum 01.01.2015 hat sich formal lediglich zu Gunsten des Klägers ausgewirkt und hat keine neuen, noch nicht behandelten Gesichtspunkte mit sich gebracht.

Dass die tatsächliche Beitragshöhe keine Rolle spielen soll, bzw. lediglich zur Beachtung eines Maximalanteils von 50% der Kosten herangezogen wird (§ 106 Abs. 3 Satz 5 SGB VI), stellt keinen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) dar, da bei Entstehen einer tatsächlichen Bedürftigkeit in Bezug auf den Lebensunterhalt ergänzende andere Sozialleistungen (etwa nach dem SGB XII) diesem Rechnung tragen.

Für die vom Kläger geforderte Orientierung des Beitragszuschusses am Beitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung oder gar - wie anfänglich gefordert - an seinem tatsächlichen individuellen Krankenversicherungsbeitrag gibt es weder eine gesetzliche Grundlage, noch ein verfassungsrechtliches Gestaltungsgebot. Im Gegenteil, es würden durch eine solche Regelung Bezieher kleiner Renten, die über anderweitige Einkünfte verfügen, ungerechtfertigt bevorteilt, weil der Rückbezug zur Rentenhöhe wegfallen würde.

Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.10.2014 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. März 2017 - L 19 R 402/16 zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 58 Anrechnungszeiten


(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte1.wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,1a.nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung


(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Kran

Referenzen

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.