Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juli 2015 - L 12 KA 64/14

08.07.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anpassung des Regelleistungsvolumens mit Bezug zur Fallzahl für das Quartal 1/2009.

Die Klägerin ist als praktische Ärztin seit Dezember 1991 zur vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt zugelassen. Bis zum 30.9.2007 war sie ununterbrochen Mitglied einer Gemeinschaftspraxis mit teilweise unterschiedlichen Gemeinschaftspraxispartnern, zuletzt bestehend aus drei Ärzten. Die beiden Mitgesellschafter hatten nach einer sehr strittigen Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis ohne das Wissen der Klägerin gegenüber der Beklagten beziehungsweise dem Zulassungsausschuss die Beendigung der Gemeinschaftspraxis zum 1.10.2007 angezeigt und übten in einer neuen Gemeinschaftspraxis zu zweit ihre Tätigkeit in den alten Praxisräumen weiter aus. Daher war die Klägerin seit dem 1.10.2007 in Einzelpraxis niedergelassen. Sie übte ihre Tätigkeit noch in den alten Praxisräumen aus, in denen ihr jedoch kein eigenes Arbeitszimmer mehr zur Verfügung stand. Am 21.12.2007 zog sie in die 300 m entfernten, zu der Zeit nur notdürftig renovierten Räume in der A-Straße. Vom Vermieter der ehemaligen Praxisräume war ihr untersagt, ein Hinweisschild auf die neuen Räumlichkeiten anzubringen. Die Renovierungsarbeiten waren am 30.5.2008 abgeschlossen, so dass es der Klägerin ab dem 1.6.2008 möglich war, den Praxisbetrieb vollständig aufzunehmen.

Mit Bescheid vom 15.12.2008 wurde der Klägerin seitens der Beklagten ein Regelleistungsvolumen für das Quartal 1/2009 in Höhe von 10.024,56 € bei einer Fallzahl von 239 zugewiesen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.1.2009 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Anpassung ihres Regelleistungsvolumens in Bezug auf die Fallzahl unter Zugrundelegung des Fachgruppendurchschnitts. Sie begründete diesen Antrag damit, dass sie eine so genannte Jungpraxis führe, die sich noch im Aufbau befinde. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Anpassung des Regelleistungsvolumens mit Bescheid vom 2.4.2009 ab, da der angeführte Anpassungsgrund Jungpraxis nicht gegeben sei. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.4.2009 Widerspruch ein. Erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 2.6.2009 erklärte die Klägerin die genaueren weiteren Umstände ihres Umzugs aus der Gemeinschaftspraxis in die neue Einzelpraxis. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.2.2010 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Zuweisungsbescheid sowie gegen die Ablehnung des Anpassungsantrags zurück, wiederum mit der Begründung, dass eine Jungpraxis nicht vorliege, da der Zeitpunkt der ersten Niederlassung länger als fünf Jahre zurückliege.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2.3.2010 zugegangenen Widerspruchsbescheid vom 24.2.2010 erhob die Klägerin am 1.4.2010 Klage zum Sozialgericht München.

Mit Bescheid vom 19.10.2010 erhöhte die Beklagte im Hinblick auf den in der Widerspruchsbegründung vom 2.6.2009 enthaltenen neuen Antrag auf Erhöhung des Regelleistungsvolumens mit Bezug zur Fallzahl wegen eines außergewöhnlichen oder unverschuldeten Grundes für das Quartal 1/2009 die Regelleistungsvolumen-Fallzahl auf 307 und erhöhte das Regelleistungsvolumen auf insgesamt 12.846,74 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.2011 ersetzte die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 24.2.2010, soweit ihm nicht durch den Anpassungsbescheid am 19.10.2010 abgeholfen wurde.

Zur Begründung führte die Beklagte an, dass der von der Klägerin mit Widerspruchsbegründung vom 2.6.2009 gemachte Vortrag im Hinblick auf die Auflösung der alten Gemeinschaftspraxis geeignet sei, eine Fallzahlerhöhung aufgrund der außergewöhnlichen und unverschuldeten Umstände der Praxis der Klägerin zu begründen. Die Voraussetzung für eine Anpassung der Regelleistungsvolumen-relevanten Fallzahlen sei (gemäß IV der Durchführungsrichtlinien Abschnitt 2.1, Teil D, 1, 1.1 Abs. 3 vom 10.6.2009) zum Beispiel, dass ein außergewöhnlicher und/oder durch den Arzt unverschuldeter Grund vorliege, welcher zu einer niedrigeren Fallzahl im Aufsatzquartal geführt habe. Für die Feststellung, ob tatsächlich eine niedrigere Fallzahl im Aufsatzquartal vorliege, würde eine Durchschnittsfallzahl aus den letzten vier korrespondierenden Vorjahresquartalen unter Herausnahme des Quartals mit Besonderheit herangezogen. Daher seien die Fallzahlen der Gemeinschaftspraxis aus Quartal 1/07, 1/06 und 1/05 herangezogen worden, diese seien sodann - mangels lebenslanger Arztnummer (LANR) zu dieser Zeit - jeweils gedrittelt und der Durchschnitt bezogen auf die drei Quartale von 307 Fällen berechnet worden. Daher sei dieser Wert als neue Regelleistungsvolumen-relevante Fallzahl für das Quartal 1/2009 angesetzt worden.

Die Klägerin begründet ihre Klage, nunmehr auch gerichtet gegen den neuen Widerspruchsbescheid vom 22.6.2011, damit, dass die Fallzahl immer noch geringer sei als die im Quartal 1/2009 tatsächlich von der Klägerin abgerechneten 481 Fälle. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die so genannte Jungpraxis-Regelung auch für sie gelten müsse, da diese immer dann Anwendung finden müsse, wenn sich eine Praxis in der Aufbauphase befinde, unabhängig vom erstmaligen Niederlassungszeitpunkt.

Die Beklagte führte aus, dass es sich grundsätzlich bei den Regelleistungsvolumen-relevanten Fällen gemäß Teil F Nummer 2.3 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBewA) vom 27./28.8.2008 und gemäß dem Honorarvertrag Teil B Nummer 2.3.2 um die kurativ-ambulanten Arzt- und Behandlungsfälle des Vorjahresquartals - ausgenommen Notfälle und Überweisungsfälle - handele.

In Bayern sei zwischen der Beklagten und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen die „Vereinbarung über die Vergütung und Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2009 gemäß §§ 82 Abs. 2, 87, 87 a, 87 b, 87 c SGB V“ durch den Schiedsspruch des Landesschiedsamtes nach § 89 SGB V festgesetzt worden. Dieser Honorarvertrag sehe in Abschnitt 2.1, Teil D Nummer 1.1 die Antragsmöglichkeit auf Korrektur des Regelleistungsvolumens mit Bezug zur Fallzahl vor. Hierzu habe der Vorstand der Beklagten Durchführungsrichtlinien (DRL) zur Korrektur des Regelleistungsvolumens mit Bezug zur Fallzahl erlassen. Gemäß Punkt IV Ziffer 1 sei eine Anpassung des Regelleistungsvolumens bei Vorliegen eines außergewöhnlichen beziehungsweise eines durch den Arzt unverschuldeten Grundes möglich, wenn dies zu einer niedrigeren Fallzahl im Aufsatzquartal geführt habe. Die Anpassung bei der Klägerin sei entsprechend Punkt V 2 Abs. 1 zutreffend mit 307 Fällen erfolgt. Bei einem Umzug aus einer Gemeinschaftspraxis in eine Einzelpraxis handele sich zwar möglicherweise um eine Praxis in der Aufbauphase im weiteren Sinne, auf das Vorliegen einer so genannten Jungpraxis könne sich die Klägerin jedoch nicht berufen.

Das SG gab der Klage mit Urteil vom 26.2.2014 statt. Die von der Klägerin geführte Praxis habe im Quartal 1/2009 nämlich die Voraussetzungen einer Aufbaupraxis erfüllt und sie habe daher einen Anspruch darauf gehabt, sogleich durch Fallzahlerhöhungen ihr Honorar bis zum Durchschnitt der Fachgruppe steigern zu können. Nach den DRL der Beklagten unter Punkt IV Nr. 1.1 Spiegelstrich 6 liege eine Praxis im Aufbau (Jungpraxis) dann vor, wenn die Praxis im Vorjahresquartal zwar bereits in Betrieb gewesen sei, sich aber noch im Aufbau befunden habe. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin gegeben, da sie ihre Einzelpraxis erst zum 4. Quartal 2007 gegründet habe. Zwar sei die Klägerin im Quartal 1/2009 bereits mehr als drei bis fünf Jahre lang (seit Dezember 1991) vertragsärztlich tätig gewesen, entscheidend sei jedoch, dass sie nach dem „Rauswurf“ aus der BAG erst seit Oktober 2007 in Einzelpraxis tätig gewesen sei. Für den unter dem Gesichtspunkt der Aufbaupraxis maßgeblichen Zeitpunkt sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Hier sei gerade eine neue Praxis gegründet und nicht die alte bestehende (Gemeinschaft-)Praxis fortgeführt worden. Diese neue Einzelpraxis sei eine neue Rechtspersönlichkeit, die erst mit Aufnahme ihrer Tätigkeit in Rechtsbeziehungen zu der Beklagten eingetreten sei. Dies rechtfertige aus der Sicht des Gerichts die Gleichstellung mit der Neuniederlassung.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Die Fallwerterhöhung auf 307 Fälle sei zutreffend ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten nur Praxen in der Aufbauphase nach der Erstzulassung oder Neuzulassungen nach vorheriger Tätigkeit in einem anderen Planungsbereich als Anfängerpraxen gewertet werden. Beide Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor. Die neuen Praxisräume befinden sich nur 300 m von den ehemaligen entfernt im selben Planungsbereich.

Die Beklagte stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 8.4.2014.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Beklagtenakte verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagte ist begründet. Das SG hat die Einzelpraxis der Klägerin zu Unrecht als Anfängerpraxis angesehen. Das Urteil vom 26.2.2014 war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage sind die Regelungen, die der Bewertungsausschuss (BewA) auf der Grundlage des § 87b Abs. 2 und 3 i. V. m. Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V normiert hat. Nach § 87b Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V hatte der BewA das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der RLV nach den Abs. 2 und 3 sowie Vorgaben zur Umsetzung von Abs. 2 Satz 3 zu bestimmen. Nach dem Scheitern einer Einigung im BewA schuf der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBewA) durch Beschluss vom 27./28.8.2008 im Teil F Nr. 3.2.1, 3.4 und 3.5 sogenannte Basisregelungen: Diese sehen vor, dass für die Bemessung des RLV die Fallzahl im Vorjahresquartal maßgebend ist (Nr. 3.2.1 Satz 2), weiterhin, dass bei Überschreitung der fachgruppendurchschnittlichen Fallzahl um mehr als 50% eine Abstaffelung des Fallwerts stattzufinden hat (a. a. O. Satz 3) und dass Ausnahmen hiervon bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geregelt werden können (a. a. O. Nr. 3.4). Ferner ist geregelt, dass die KÄVen zusammen mit den Krankenkassen im Gesamtvertrag ergänzende Regelungen für Neuzulassungen und Kooperationsumwandlungen „zur Sicherung einer angemessenen Vergütung“ gesamtvertraglich beschließen können (a. a. O. Teil H Nr. 5). Im Bezirk der Beklagten ist dies durch die vom Landesschiedsamt erfolgte Festsetzung der Vereinbarung zwischen der KVB und den Landesverbänden der Krankenkassen in Bayern sowie den Landesverbänden der Ersatzkassen in Bayern über die „Vergütung und Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahr 2009 gemäß §§ 82 Abs. 2, 87, 87a, 87b, 87c SGBV“ geschehen. Unter Teil B in Abschnitt 2.1 wird bestimmt, wie das Regelleistungsvolumen berechnet wird. Unter Teil D in Abschnitt 1.1 ist geregelt, wie das Regelleistungsvolumen zu korrigieren ist, bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Fallzahl, z. B. bei einem außergewöhnlichen und/oder durch den Arzt unverschuldeten Grund, der zu einer niedrigeren Fallzahl des Arztes im Aufsatzquartal geführt hat, z. B. Krankheit des Arztes bzw. Praxis im Aufbau (Jungpraxis), wobei das Nähere gemäß Teil D Abschnitt 1.2 Abs. 3 die KVB in Durchführungsrichtlinien regelt (Honorarvertrag 2009).

Die auf diese Grundlage erlassenen Durchführungsrichtlinien des Vorstandes der Beklagten sehen in IV. 1. 1.1 vor, dass eine Praxis im Aufbau (Jungpraxis) vorliegt, „wenn die Praxis im Vorjahresquartal zwar bereits in Betrieb war, sich aber noch im Aufbau befindet.“ In diesem Fall wird bei einer unterdurchschnittlichen Fallzahl im Vorjahresquartal „das ursprünglich zugewiesene RLV durch ein RLV ersetzt, das auf der Basis der tatsächlichen Fallzahl im Abrechnungsquartal, maximal jedoch der Durchschnittsfallzahl der Fachgruppe berechnet wird“ (V. 2.). In allen anderen Fällen erfolgt die Anpassung nach Ziffer IV. 1.2, die auch die Beklagte bei ihrer Teilabhilfe herangezogen hat.

Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Jungpraxis“ ist die Beklagte zutreffen davon ausgegangen, dass nur die Erstzulassung oder die Neuzulassung in einem anderen Planungsbereich darunter zu subsumieren ist, nicht jedoch das Ausscheiden aus einer Berufsausübungsgemeinschaft einer bereits seit 1991 niedergelassenen Vertragsärztin.

Zwar hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 17.7.2013, B6 KA 44/12 R, juris) in der Rn. 29 die Konstellation der Auflösung einer Berufsausübungsgemeinschaft offen gelassen, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Eine Erweiterung der Anfängerregelung auch auf die Fälle des Ausscheidens aus einer Berufsausübungsgemeinschaft wie im vorliegenden Fall ist jedoch nicht möglich. Durch diese Auslegung ergäbe sich nämlich eine optimale Möglichkeit, durch zivilrechtliche Vertragsgestaltungen die Anwendbarkeit der RLV-Fallzahlbegrenzung zu unterlaufen. Da zudem ein Steigern der Fallzahlen grundsätzlich mit einer Verzögerung von einem Jahr möglich war, liegt auch keine besondere Härte vor, die unbedingt zur Anwendung der Regelungen für Anfängerpraxen führen müsste.

Damit war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juli 2015 - L 12 KA 64/14 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)


(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Lan

Referenzen

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen bilden je ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Landesschiedsämter).

(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung und ein gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung (Bundesschiedsämter).

(3) Kommt ein Vertrag über die vertragsärztliche oder die vertragszahnärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das zuständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Wird ein für die Einleitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht gestellt, können auch die für das jeweilige Schiedsamt oder die für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisationen, die das Schiedsamt bilden, eine Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für das Zustandekommen des Vertrages gesetzlich vorgeschriebenen Frist, das Schiedsamt mit Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. Das Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem bei dem Schiedsamt gestellten Antrag.

(4) Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag, hat sie die Kündigung dem zuständigen Schiedsamt schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt des neuen Vertrages fest. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages durch das Schiedsamt weiter. Das Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag.

(5) Die Landesschiedsämter und die Bundesschiedsämter bestehen aus je vier Vertretern der Ärzte oder Zahnärzte und vier Vertretern der Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Bei der Festsetzung des Inhalts eines Vertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, wirken als Vertreter der Krankenkassen nur Vertreter der betroffenen Kassenarten im Schiedsamt mit. Die in Absatz 1 genannten Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können von Satz 2 abweichende Regelungen vereinbaren. Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Vertreter und Stellvertreter werden jeweils durch die Organisationen, die das jeweilige Schiedsamt bilden, bestellt. Kommt eine Bestellung durch die Organisationen nicht zustande, bestellt die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.

(6) Über den unparteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. § 213 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Die unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(7) Die Mitglieder des Schiedsamtes führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für das jeweilige Schiedsamt zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. Die Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte und die Vertreter der Krankenkassen sowie ihre Stellvertreter können von den Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Organisationen zu erklären, die das jeweilige Schiedsamt gebildet haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Schiedsamtes teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) Das Schiedsamt ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Ist das Schiedsamt in einer Sitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine erneute Sitzung einzuberufen. In dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder des Schiedsamtes oder deren Stellvertreter anwesend sind. Ist auch in der erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. Auf diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(9) Setzt das Schiedsamt innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. Nach Ablauf dieser Frist setzen die unparteiischen Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. Die unparteiischen Mitglieder können auf Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen, Auswertungen oder Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Klagen gegen Entscheidungen des Schiedsamtes sowie Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet in den Fällen des Satzes 4 nicht statt.

(10) Die Aufsicht über die Landesschiedsämter führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestimmen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiterübertragen. Die Aufsicht über die Bundesschiedsämter führt das Bundesministerium für Gesundheit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Die Aufsicht umfasst auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsämter; das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Schiedsämter gilt auch für das Bundesversicherungsamt, sofern ihm die Entscheidungen der Schiedsämter gemäß Satz 6 vorzulegen sind. Die Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Absatz 1 und 2, den §§ 83, 85 und 87a sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Für Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 4 und 5 entsprechend.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten.

(12) Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf Bundesebene. Das Schiedsamt besteht aus Vertretern des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Absätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 3, 4 und 5 sowie die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Schiedsamtsverordnung entsprechend.

(13) Die Innungsverbände der Zahntechniker, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf Landesebene. Das Schiedsamt besteht aus Vertretern der Innungsverbände der Zahntechniker und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Absätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Verordnung entsprechend.

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärzten erbrachten hausärztlichen Leistungen nicht den hausärztlichen Teil der Gesamtvergütungen und die von hausärztlich tätigen Ärzten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht den fachärztlichen Teil der Gesamtvergütungen mindern. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; Gleiches gilt unter Beachtung der nach § 87a Absatz 3b Satz 7 beschlossenen Vorgaben für die Vergütung der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin, die gegenüber Patienten erbracht werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.

(2) Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, müssen gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden; für solche Praxisnetze können auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 gebildet werden. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars für anästhesiologische Leistungen angewandt werden, die im Zusammenhang mit vertragszahnärztlichen Behandlungen von Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung oder schwerer Dyskinesie notwendig sind. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(2a) Mindert sich die Fallzahl in einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Umfang infolge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses, soll die Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen zur Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers vorsehen. Regelungen nach Satz 1 können auch bei einer Minderung von Fallzahlen von Leistungen vorgesehen werden, die nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 und Satz 6 vergütet werden. In der Vergangenheit gebildete und noch nicht aufgelöste Rückstellungen im Rahmen der Honorarverteilung sollen ebenfalls verwendet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung von Kompensationszahlungen ist, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden einhält. Bei einer Unterschreitung der in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden können Kompensationszahlungen nur vorgenommen werden, wenn der vertragsärztliche Leistungserbringer durch eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis verursachte rechtfertigende Gründe für die Unterschreitung nachweist.

(3) Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs.

(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 3 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 und zur Durchführung geeigneter und neutraler Verfahren zur Honorarbereinigung zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bis spätestens zum 23. Oktober 2015 Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.