Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. März 2018 - L 11 AS 213/17

bei uns veröffentlicht am07.03.2018
vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 10 AS 1241/15, 27.01.2017

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.01.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Bedarfe für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und für Bekleidung.

Nach einer mehrjährigen Haftzeit wurde der Kläger Anfang Juli 2015 aus der Justizvollzuganstalt entlassen. Am 13.07.2015 nahm er eine Erwerbstätigkeit auf. Im Hinblick darauf bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2015 darlehensweise Alg II für Juli 2015 iHv 834,40 €.

Am 06.07.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen für eine Erstausstattung bezüglich Bekleidung und Wohnung nach seiner Haftzeit. Er sei lange inhaftiert gewesen und habe zwei unterhaltspflichtige Kinder. Leistungen seien zu gewähren für eine Kücheneinrichtung einschließlich Elektrogeräte sowie insbesondere für eine Schlafcouch, Wohnzimmereinrichtung einschließlich TV, Telefon, Dekoartikel, Schlafzimmereinrichtung, Waschmaschine und Wäschetrockner, Badezimmereinrichtung einschl. Handtücher, Badetücher, Badetasche und Wäschekorb, Garderobeneinrichtung, Gartentisch mit Stuhl, Sonnenliege und Sonnenschirm, Putzutensilien, Waschpulver, Weichspüler, Waschartikel und Hygieneartikel, berufsbedingte Kosten und Fortbildungskosten, verschiedenes Werkzeug, Computer und Drucker, Navigationssystem, Bekleidung (14 x Socken, 7 x Sportsocken, 14 x Arbeitssocken, Arbeitstasche, 6 Sommerhosen lang, 6 Sommerhosen kurz, 2 x Arbeitsschuhe, 3 x Winterschuhe, 6 x Sommerschuhe, 2 Arbeitshemden, 2 Arbeitsjacken, 4 Hemden, 12 Shirts, 3 Pullover, 3 Jacken, Armbanduhr, Badehose, 14 Slips, Hausschuhe etc.) und eine Lebensmittelgrundausstattung. Der Beklagte bewilligte hierauf mit Bescheid vom 06.07.2015 Leistungen iHv 1.838,50 € für eine Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte und 286 € für Bekleidung. Dabei wurden ausweislich der Vermerke des Beklagten auf dem Antrag des Klägers angesetzt: 154,50 € für eine Küchenanrichte, 299 € für Herd und Backofen, 62 € für einen Kühlschrank, 41 € für eine Hausratspauschale, 102,50 € für eine Essecke, 77 € für eine Spüle, 153,50 € für eine Schlafcouch, 230 € für eine Wohnwand, 61,50 € für einen Wohnzimmertisch, 20,50 € für ein Bücherregal, 205 € für ein Sideboard, 82 € für einen Bettrahmen, 66 € für eine Matratze, 54 € für einen Lattenrost, 102,50 € für einen Schlafzimmerschrank, 35,50 € für Kissen, 51 € für eine Bettdecke, 20,50 € für eine Garderobe und 20,50 € für einen Schuhschrank. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2015 zurück, nachdem er weitere 88 € für die Beschaffung von Lampen bewilligt hatte. Maßstab für die Bemessung der Leistungen für Erstausstattung seien die unteren Einkommensgruppen. Dabei kämen Leistungen nur für eine Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte in Betracht. Die weiteren vom Kläger angegebenen Gegenstände seien nicht für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen notwendig bzw es seien Leistungen hierfür in der Regelleistung enthalten. Für den notwendigen Bedarf an angemessenen Bekleidungsstücken sei ein Betrag von 286 € angemessen.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Es sei seine konkrete Situation zu berücksichtigen. Insbesondere habe er über keinen Bestand an Haushaltswaren verfügt. Dies gelte auch für Teller, Besteck, Tassen, Töpfe, Gläser etc, für die nur ein Betrag von 41 € berücksichtigt worden sei. Für die Übernachtungen seiner Kinder, die alle zwei Wochen zu Besuch kämen, sei eine Schlafcouch und ausreichendes Geschirr nötig. Ein anteiliger Bedarf für Renovierung nach seinem Umzug und Gardinen seien nicht berücksichtigt worden. Bei den Haushaltsgeräten sollten aus ökonomischen Erwägungen der Preis für Neugeräte zugrunde gelegt werden. Insofern seien 62 € für einen Kühlschrank nicht angemessen. Die Pauschale von 286 € für Bekleidung sei zu niedrig, da er nach Haftentlassung kaum eigene Kleider gehabt habe. Der Beklagte hat ergänzend ausgeführt, es sei eine Küchenausstattung für 592,50 € nach der Preisliste des Wertstoffzentrums V. zu beschaffen. Dort werde eine komplette Küche inklusive elektrischer Geräte für 40 € bis 300 € angeboten. Bei der Firma R. gebe es eine Schlafcouch für 119,99 €. Gewährt worden sei hierfür eine Pauschale von 153,50 €. Bei der Firma P. gebe es eine Matratze für 59,99 €. Hierfür seien 66 € gewährt worden. Bei der Firma C. würden Kissen für 32,31 € angeboten, wofür 35,50 € gewährt worden seien. Eine Bettdecke koste bei I. 49,99 €. Hier seien 51 € berücksichtigt worden. Mit Urteil vom 27.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bemessung der Pauschalbeträge sei anhand geeigneter Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und die nachvollziehbaren Erfahrungswerte ausreichend. Erfasst würde im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung lediglich die Ausstattung, nicht die Herrichtung derselben. So seien Kosten für die Renovierung einer Wohnung nicht im Rahmen der Erstausstattung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen seien nur Aufwendungen, die für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig seien wie Möbel, Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine. Nicht hierzu zählten ein PC oder ein Fernsehgerät. Gleiches gelte für eine Gefrierkombination, eine Spülmaschine, eine Mikrowelle, eine Kaffeemaschine, ein Dunstabzug oder ein Wäschetrockner. Diese Dinge zählten nicht zur unabdingbaren Ausstattung für eine geordnete Haushaltsführung. Auch ein Telefonanschluss sei kein Haushaltsgegenstand, der im Rahmen einer Erstausstattung zu berücksichtigen sei. Kosten für die Teilhabe an der Umwelt gehörten nicht dazu. Auch seien die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins und für Fortbildungsmaßnahmen sowie für ein Navigationssystem nicht dem Bereich des Wohnens zuzuordnen. Im Rahmen der Bildung einer Pauschale erfolge lediglich eine Plausibilitätskontrolle. Die Verweisung auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln sei nicht zu beanstanden, da es durchaus üblich sei, dass sich Personen insbesondere mit geringem Einkommen mit solchen bei Erstbezug einer Wohnung ausstatten würden, um Kosten zu sparen. Entsprechend seien Auflistungen der Gebrauchtwarenpreise des Wertstoffzentrums V. zur Verifizierung vom Beklagten vorgelegt worden. Die Einrichtungsgegenstände könnten dort zu einem durchschnittlichen Preis von insgesamt ca 1.500 € erworben werden. Damit verbleibe ein zusätzlicher Betrag von 421,50 € für diversen Hausrat, Kleingegenstände und Lebensmittel. Dekorationsgegenstände wie Tageskissen, Tagesdecke, Accessoires, Blumen, Wandbilder und Lebensmittelbevorratung könnten mit künftigen Ansparungen aus dem Regelsatz finanziert werden. Im Hinblick auf die Erstausstattung für Bekleidung stünden Haftentlassenen die Kleiderkammern der jeweiligen Justizvollzugsanstalten kostenlos zur Verfügung. Der Bedarf an Kleidungsstücken, die der Kläger geltend gemacht habe, sei absolut überzogen. Nicht nachvollziehbar sei ein Bedarf von insgesamt 35 Paar Socken, insgesamt 12 Sommerhosen, 6 Paar Sommerschuhen, 12 Shirts, 14 Slips etc. Für den Anfang sei es durchaus zumutbar, mit lediglich 7 Paar Socken, 3 Sommerhosen, 3 Paar Sommerschuhen, 6 Shirts etc. auszukommen. Ein wöchentliches Waschen der Bekleidung sei möglich und zumutbar. Die so zu bemessende angemessene Anzahl an Kleidungsstücken könne nach den vom Beklagten vorgelegten Preislisten zum Preis von durchschnittlich 240 € erworben werden (1 Anzug, Badehose, Bademantel, 6 Hemden, 5 Hosen, 2 Jacken, 2 Jeans, 1 Jogginganzug, 1 Mantel, 3 Pullis, 2 Schlafanzüge, 3 Paar Sommerschuhe, 3 Paar Winterschuhe, 3 Unterhemden, 1 Paar Stiefel, 6 Shirts, 7 Paar Socken, 7 mal Unterwäsche). Dem Kläger seien darüber hinaus weitere 46 € zur Verfügung gestellt worden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe sogar einen pauschalen Betrag von 230 € für eine Bekleidungserstausstattung für angemessen angesehen.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.01.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2015 weitere 1.200 € für die Erstausstattung der Wohnung und für Bekleidung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144, 145, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand sind vorliegend Leistungen im Hinblick auf Bedarfe für die Erstausstattung der Wohnung des Klägers einschließlich Haushaltsgeräte und eine Erstausstattung für Bekleidung. Hierüber hat der Beklagten mit Bescheid vom 06.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2015 entschieden. Bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II und auf Bekleidungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II handelt es sich auch um eigenständige, abtrennbare Streitgegenstände, so dass diese isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein können (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - juris). Der Kläger hat die begehrten Leistungen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) geltend gemacht.

Dem Kläger steht kein höherer Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Erstausstattung zu. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (Nr. 1) und Erstausstattungen für Bekleidung (Nr. 2 1. Alt) nicht umfasst. Entsprechende Leistungen werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II) und können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II). Für die Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II).

Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und für Bekleidung liegt dem Grunde nach vor. Der Beklagte hat auch entsprechende Leistungen im Rahmen der angefochtenen Bescheide bewilligt. Mit diesen Leistungen kann der geltend gemachte Bedarf - sofern er nach dem SGB II zu berücksichtigen ist - gedeckt werden.

Maßgeblich für Leistungen für Bedarfe der Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte ist der Bedarf, der sich für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen bezieht, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, wobei nur eine angemessene Ausstattung zu berücksichtigen ist, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - juris - mwN). Mit den vom Beklagten berücksichtigten Positionen wird der Kläger in die Lage versetzt, eine unmöblierte Wohnung dahingehend auszustatten, dass er eine geordnete Haushaltsführung erreichen und das Grundbedürfnis Wohnen in einfachen Verhältnissen befriedigen kann. Der Beklagte hat eine Anrichte für die Küche, einen Herd und Backofen, einen Kühlschrank, eine Hausratspauschale, eine Essecke und eine Spüle berücksichtigt. Mit diesen Gegenständen ist der Kläger in der Lage, Lebensmittel in geeigneter Form zu lagern, Speisen zuzubereiten und das Essen einzunehmen. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedürfnisse in diesem Bereich ist nicht ersichtlich, dass darüber hinausgehende Gegenstände wie beispielsweise ein Gefrierschrank, Spülmaschine, Kaffeemaschine, Toaster, Mikrowelle, Wasserkocher oder Dunstabzug benötigt werden. Für den Wohnbereich hat der Beklagte eine Schlafcouch, eine Wohnwand, einen Wohnzimmertisch, ein Bücherregal und ein Sideboard berücksichtigt. Damit wird der Kläger in die Lage versetzt, ein Wohnzimmer sachgerecht einzurichten. Sofern er auf seine beiden Kinder verweist, die alle zwei Wochen zu Besuch kommen sollen, ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechender zusätzlicher Bedarf nicht gedeckt wäre. So besteht im Hinblick auf die Schlafcouch eine Übernachtungsmöglichkeit für die Kinder. Mit den Positionen Bettrahmen, Matratze, Lattenrost, Schlafzimmerschrank, Kissen und Bettdecke kann der notwendige Bedarf zur Einrichtung eines Schlafzimmers gedeckt werden. Schließlich hat der Beklagte die Positionen Garderobe und Schuhschrank als weitere Aufbewahrungsmöglichkeit für Kleidung und Schuhe sowie Leistungen für die Beschaffung von Lampen berücksichtigt.

Die vom Beklagten hierfür festgelegten Pauschalen, welche der richterlichen Kontrolle unterliegen, sind so bemessen, dass damit der Bedarf in vollem Umfang befriedigt werden kann. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Preisliste des Wertstoffzentrums V. und der Angebote bei verschiedenen Einrichtungsmärkten ist erkennbar, dass die angesetzten Pauschalbeträge ausreichend sind, um entsprechende Einrichtungsgegenstände zu erwerben. Ein Anspruch darauf, dass hier ausschließlich Preise für Neugeräte zugrunde gelegt werden sollten, besteht nicht. Auch mit gebrauchten Gegenständen, deren Erwerb unter Berücksichtigung der Verhältnisse unterer Einkommensschichten zumutbar ist, kann der Bedarf an Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten gedeckt werden. Letztlich bleibt mit dem insgesamt festgesetzten Betrag von 1.926,50 € zudem ein eigener Gestaltungsspielraum des Klägers bezgl der Auswahl der anzuschaffenden Gegenständen. Soweit die vom Kläger vorgelegte Aufstellung im Rahmen seines Antrags beim Beklagten weitere Gegenstände enthalten hat, hat das SG hierzu ausführlich dargelegt, weshalb diese Positionen nicht zu berücksichtigen sind. Dem folgt der Senat und sieht insofern von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch die Höhe der festgesetzten Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung ist nicht zu beanstanden. Der notwendige angemessene Bedarf kann mit 286 € gedeckt werden. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Umfang der vom Kläger begehrten Kleidungsstücke unangemessen ist. Der Senat folgt hier ebenfalls den entsprechenden Ausführungen und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Beklagte hat mit der vorgelegten Preisliste hinreichend dargetan, dass es ohne weiteres möglich ist, den als notwendig anzuerkennenden Bekleidungsbedarf mit der Pauschale von 286 € zu decken. Es hat eine Orientierung an den Verhältnissen unterer Einkommensschichten zu erfolgen. So verstößt es auch nicht gegen die Menschenwürde, wenn auf günstige Angebote von Discountern oder - mit Ausnahme von Leibwäsche und Strümpfen - auf gebrauchte Bekleidung zurückgegriffen werden müsste (vgl dazu BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - juris -; hier wird sogar ein Bedarf von 230 € pauschal für eine Bekleidungserstausstattung für ausreichend befunden).

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.