Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Dez. 2015 - L 10 AL 258/14

bei uns veröffentlicht am02.12.2015
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 7 AL 53/12, 26.08.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

Normenkette:

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt, Polen

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Geschäftsführung des Operativen Service der Agentur für Arbeit Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Der 10. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 2. Dezember 2015 durch den Richter am Bayer. Landessozialgericht Strnischa als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter S. und M- für Recht erkannt:

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.08.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versagung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 01.11.2003 bis 14.03.2004 streitig.

Der 1961 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und bezog zunächst bis 29.11.1995 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Alhi bzw. Unterhaltsgeld. In seinem Fortzahlungsantrag auf Alhi vom 01.11.2003 - eingegangen am 03.11.2003 - verneinte der Kläger die Frage danach, ob er oder seine Ehefrau Eigentümer bebauter Grundstücke seien.

Auf Anfrage der Beklagten teilte der Kläger am 12.12.2003 erneut mit, er besitze keine Immobilie im Ausland. Die Beklagte versagte darauf mit Bescheid vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 die Leistungen ab dem 01.11.2003. Der Kläger habe Nachweise über Immobilien in Polen, an denen er nach Kenntnis der Beklagten zumindest Miteigentum habe, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Entscheidung beruhe auf §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Eine dagegen gerichtete Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2007 abgewiesen (S 10 AL 259/07 WA). Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 24.11.2011 (L 10 AL 233/08) mangels Einhaltens der Berufungsfrist als unzulässig verworfen.

Am 02.03.2012 hat der Kläger beim SG „Feststellungs-, Untätigkeits- und Verpflichtungsklage wegen des Bescheides der Beklagten vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004“ erhoben. Er habe wahrheitsgemäß angegeben, nicht Besitzer einer Immobilie im Ausland zu sein. Insofern beziehe er sich auf diverse Beweise. Obwohl er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, warte die Beklagte weiter ab und ändere ihre Bescheide nicht. Hierzu sei sie nach § 67 SGB I verpflichtet. Unabhängig davon sei bei Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Ländern ein Wohnhaus im Heimatland nicht zu verwerten. Die angefochtenen Bescheide seien aufzuheben und die Alhi auszuzahlen. Eine Feststellungsklage sei nicht an eine Frist gebunden. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, da es insofern an einem offenen Antrag des Klägers bei der Beklagten fehle. Das Verwaltungsverfahren betreffend die Leistung von Alhi für den Zeitraum 01.11.2003 bis 14.03.2004 sei durch die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts rechtskräftig abgeschlossen. Die Feststellungsklage sei ebenso unzulässig, da das vorliegende Begehren mit einer Leistungsklage verfolgt werden könne. Für eine zulässige Verpflichtungsklage fehle es an der Durchführung eines Vorverfahrens.

Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 20.11.2014 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Er habe in erster Linie eine Feststellungsklage hinsichtlich der Nichtigkeit des Bescheides der Beklagten vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 erhoben. Sein Begehren könne er nicht mit einer Leistungsklage verfolgen. Er habe sich zwischenzeitlich auch direkt an die Beklagte gewandt, den Bescheid abzuändern und die Alhi auszuzahlen bzw. nach § 67 SGB I zu entscheiden. Dies habe sie mit Schreiben vom 09.10.2014 abgelehnt. Obwohl sie sich der Fehlerhaftigkeit ihrer Entscheidung bewusst sei, bleibe die Beklagte untätig. Dies sei festzustellen und sie anschließend zu verpflichten, ihrer Verpflichtung nachzukommen.

Der Kläger beantragt:

1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 26.08.2014 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid vom 21.01.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 11.03.2004 nichtig sind.

3. Die Beklagte wird unter für nichtig erklärtem bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 verurteilt, dem Kläger die Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.11.2003 bis 14.03.2004 samt 4% Zinsen ab 01.11.2003 zu bewilligen und auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG verwiesen. Mit einer Klageänderung bzw. -erweiterung in Bezug auf ihr Schreiben vom 09.10.2014 oder einer diesbezüglichen Untätigkeitsklage sei sie nicht einverstanden.

Mit Beschluss vom 09.11.2015 hat der Senat die Berufung auf den Berichterstatter übertragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), über die gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden werde konnte, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand ist vorliegend zunächst der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004. Daneben begehrt der Kläger alternativ dessen Aufhebung sowie die Zahlung von Alhi für die Zeit vom 01.11.2003 bis 14.03.2004. Aus den Begründungen von Klage und Berufung folgt, dass es ihm zudem um eine Untätigkeitsklage geht.

Eine - nicht fristgebundene - Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 55 Rn. 14) in Bezug auf die Nichtigkeit des Bescheides vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004, der einen Verwaltungsakt darstellt, ist bereits unzulässig, da es beim Kläger an einem entsprechenden Feststellungsinteresse fehlt. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2007 abgewiesen (S 10 AL 259/07 WA). Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 24.11.2011 (L 10 AL 233/08) verworfen, so dass diesbezüglich zwischen den Beteiligten bindend feststeht, dass die Entziehung der Leistungen ab 01.11.2003 zu Recht erfolgt ist (§ 77 SGG). Aus der Feststellung der Nichtigkeit könnte der Kläger daher keine Rechte gegenüber der Beklagten herleiten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2007 - L 7 SO 217/07 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2007 - L 12 AL 83/06 - juris).

Im Übrigen wäre eine solche Klage jedenfalls unbegründet. Nach § 40 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs. 2 SGB X), (1.) der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, (2.) der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, (3.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, (4.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht oder (5.) der gegen die guten Sitten verstößt.

Weder einer der ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe noch andere Anhaltspunkte liegen vor, aus denen sich die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ergeben könnte. Alleine - vom Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides aus zu beurteilende (vgl. dazu Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 40 Rn. 4) - mögliche Ermessensfehler oder die Frage, ob der Kläger ausreichende Unterlagen vorgelegt hatte bzw. die Vorlage von der Beklagten verlangt werden konnte, stellen keinen besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler dar.

Eine Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 kann der Kläger auch nicht im Wege der Anfechtungsklage erreichen (§ 54 Abs. 1 SGG). Einer erneuten Klage auf Aufhebung des Bescheides steht die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 24.11.2011 (L 10 AL 233/08) entgegen (vgl. Keller, a. a. O., § 141 Rn. 6a). Wegen der bestandskräftig gewordenen Entziehung der Leistungen durch den Bescheid vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 kann eine Zahlung von Alhi aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid nicht verlangt werden. Insofern kommt bereits deshalb weder die Feststellung eines solchen Anspruchs des Klägers noch eine Verurteilung bzw. Verpflichtung der Beklagten zur Leistung in Betracht.

Soweit der Kläger eine Untätigkeit der Beklagten rügt und insofern eine Änderung des Bescheides vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 bzw. eine Nachzahlung von Leistungen nach Nachholung der Mitwirkungshandlungen begehrt, könnte er damit eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 nach § 44 SGB X bzw. einen Antrag auf die Nachzahlung nach § 67 SGB I meinen. Die Zulässigkeit einer diesbezüglichen Untätigkeitsklage setzt jedoch nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes voraus, über den die Beklagte nicht entschieden hat. Entsprechende Anträge könnten insofern in dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben vom 15.09.2014 an die Beklagte gesehen werden. Die Beklagte hat dies aber bereits mit Schreiben vom 09.10.2014 abgelehnt. Eine Untätigkeit liegt damit nicht vor.

Das Schreiben der Beklagten vom 09.10.2014 - in dem man eine Ablehnung eines Überprüfungsantrages in Bezug auf den Bescheid vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 und eine Ablehnung einer Entscheidung nach § 67 SGB I sehen könnte - ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Das Schreiben lag vor Klageerhebung nicht vor und ändert oder ersetzt keinen anderen Bescheid, so dass es nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens bzw. Berufungsverfahrens geworden ist. Eine entsprechende Klageänderung bzw. -erweiterung sieht der Senat nicht als sachdienlich an. Insofern wäre zu prüfen, ob - wollte man in dem Schreiben vom 09.10.2014 einen Verwaltungsakt sehen - dieser mangels (rechtzeitigem) Widerspruch nicht bereits bestandskräftig geworden ist. Zudem würde die Zulässigkeit der entsprechenden Klage zunächst die Durchführung eines entsprechenden Widerspruchsverfahrens voraussetzen. Eine Zustimmung der Beklagten liegt ebenfalls nicht vor.

Die Berufung war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 67 Nachholung der Mitwirkung


Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Referenzen

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.