Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 R 309/15

bei uns veröffentlicht am29.03.2017
nachgehend
Bundessozialgericht, B 13 R 160/17 B, 12.03.2019

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die im September 1970 geborene Klägerin hat nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife von September 1992 bis Juli 1994 den Beruf der Bankkauffrau erlernt. Sie war im Anschluss daran bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 6. Juli 2010 als Kreditsachbearbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 stellte die Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie gab an, aufgrund einer Unverträglichkeit von Toner aus Laserdruckern müsse sie diese dauerhaft meiden. Dies sei bei einer Bank nahezu unmöglich. Bei Tonerkontakt träten Erschöpfung, Schwindel, unregelmäßiger Bluthochdruck, phasenweise Sehstörungen, Schleimhautreizungen, extremes Brennen der Schleimhäute, Halsschmerzen, Atemprobleme, Blasenstechen sowie Magen-Darm-Beschwerden (Übelkeit, Sodbrennen, Durchfall) auf. Aufgrund ihrer Fibromyalgie leide sie unter ständig vorhandenen Schmerzen in der Muskulatur und in den Sehnenansätzen vor allem an der Wirbelsäule, an Schultern, Händen, Handgelenken, Knien und Sprunggelenken sowie am Kopf. Auch führten Durchschlafstörungen zu körperlicher und geistiger Erschöpfung und ausgeprägter Müdigkeit. Schließlich werde sie durch einen Reizdarm sehr eingeschränkt.

Vorgelegt wurden ein Befundbericht von Dr. N. (Fibromyalgiesyndrom, Polymyalgie) vom 7. Oktober 2011 sowie ein Attest von Assoc. Prof. Dr. Dr. med. C. E. vom 3. August 2010, wonach bei der Klägerin durch laborchemische Untersuchungen eine entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion gegenüber verschiedenen Tonerproben festgestellt worden sei. Bei Exposition würden hierdurch verschiedenste Krankheitsbeschwerden auftreten. Beigefügt war ein Bericht der Gesellschaft für angewandte Immunologie, wonach bei der Klägerin eine basal deutlich erhöhte TNFalpha-Sekretion in vitro und ein Hinweis auf eine entzündliche Präaktivierung des zellulären Immunsystems vorlägen. Der Befund spreche für eine mögliche entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion gegenüber Bestandteilen der positiv getesteten Tonerproben. Beigefügt war schließlich auch eine ärztliche Anzeige des HNO-Arztes Dr. G. vom 9. Dezember 2009 bei Verdacht auf eine Berufskrankheit an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), D-Stadt.

Die Agentur für Arbeit B-Stadt gab den Antrag mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 an die Beklagte zuständigkeitshalber ab.

Die Beklagte zog eine gutachterliche Äußerung von Dr. E. für die Agentur für Arbeit, B-Stadt, vom 12. August 2011 bei, wonach im Vordergrund eine psychovegetative Minderbelastbarkeit stehe. Hinzu käme eine Überempfindlichkeit auf Toner. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Klägerin nicht entsprechend ihrem Alter und ihren Fähigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne. Eine unmittelbare Exposition auf Stäube der angeschuldigten Toner von Laserdruckern sollte im Idealfall allerdings vermieden werden.

Nach Beiziehung eines weiteren Befundberichts des HNO-Arztes Dr. G. lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 15. Februar 2012 den Antrag ab. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil sie in der Lage sei, eine Beschäftigung als Bankkauffrau weiterhin auszuüben.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und erklärte, sie sei aufgrund erheblicher allergischer Reaktionen gegen Druckertoner nicht in der Lage, einer Bürotätigkeit nachzugehen. In Räumen, in denen eine Luftbelastung durch Toner vorhanden sei, könne sie sich nicht aufhalten. Dadurch sei die Tätigkeit als Bankkauffrau nicht mehr wettbewerbsfähig auszuführen. In Betracht komme vielleicht eine Umschulung zur Ergotherapeutin. Es sei ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt. Ein Lungenfacharzt habe ein Asthma bronchiale mit schwerer bronchialer Hyperreagibilität festgestellt. Aus dem vorgelegten Bescheid des Versorgungsamtes B-Stadt vom 12. März 2012 gehen als Gesundheitsstörungen ein generalisiertes Schmerz- und Erschöpfungssyndrom (Einzel-GdB 30) sowie eine Allergie (Einzel-GdB 10) hervor.

Die Beklagte zog diverse Befundberichte und eine ärztliche Stellungnahme von Dr. P. für die VBG bei. Nach dieser Stellungnahme vom 6. Juli 2010 liegen bei der Klägerin unspezifische Symptome mehrerer Organsysteme vor. Eine Exposition gegenüber Tonerstaub habe nicht bestanden, eine Gefährdung im Rahmen der angegebenen Tätigkeit sowie ein Zusammenhang zwischen den gemeldeten Symptomen und Befunden und Tonerstaub im Sinne einer Berufskrankheit seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Aus einem ebenfalls beigezogenen Bescheid vom 4. November 2010 geht hervor, dass die VBG die Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt hat.

Vom 12. Juni 2013 bis 17. Juli 2013 nahm die Klägerin an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation auf psychosomatischer/psychotherapeutischer Grundlage teil. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 18. Juli 2013 wurden dort bei der Klägerin ein Asthma bronchiale, vorwiegend intrinsisch mit teilweiser exogener Induktion, eine Cervicobrachialgie und eine Idiosynkrasie mit grippeartigen Symptomen bei Exposition, derzeit erscheinungsfrei, diagnostiziert. Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Bankkauffrau 6 Stunden und mehr täglich Arbeiten zu verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit inhalativer Belastung sowie das Heben, Tragen und Bewegen überwiegend schwerer Lasten ohne technische Hilfsmittel.

Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2014 zurückgewiesen. Die Klägerin könne noch die Tätigkeit als Bankkauffrau ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ausüben.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und vorgetragen, die Tätigkeit als Bankkauffrau könne von ihr nicht mehr ausgeübt werden. Dies ergebe sich aus der bewiesenen entzündlichen Überempfindlichkeitsreaktion gegenüber dem durch Laserdrucker im bisherigen Arbeitsumfeld emittierten, hochtoxischen Tonerstaub. Dieser habe nachgewiesenermaßen nachteiligen Einfluss auf ihre gesundheitliche Situation.

Nach Beiziehung weiterer Befundberichte hat das SG von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Internisten, Lungenarztes und Allergologen Dr. C.. Dr. C. hat in seinem Gutachten vom 18. August 2014 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

1. Gemischtförmiges Asthma bronchiale, überwiegend intrinsisch, derzeit medikamentös gut kontrolliert

2. Verdacht auf eine Allergie auf Birkenpollen, Penicillium notatum (serologisch)

3. Anamnestisch Laktoseintoleranz

4. HWS-Syndrom, Verdacht auf weitere Erkrankung des Halte- und Stützapparates.

Eine wesentliche, bereits bestehende Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Beruf als Bankkauffrau/Kreditsachbearbeiterin bestehe nicht. Es sei unsicher, ob eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Teilhabe der Klägerin auf Dauer sichern könne. Die Einholung eines Gutachtens auf psychiatrischem/psychologischem, psychosomatischem Fachgebiet sei erforderlich.

Die Klägerin hat hierzu erklärt, das Gutachten sei aus verschiedenen Gründen nicht überzeugend. Dr. C. gelange insbesondere zu der unzutreffenden Aussage, dass eine objektivierbare Beeinträchtigung der Klägerin durch Tonerstaub nicht vorliege. Entgegen der ebenfalls unzutreffenden Annahme des gerichtlichen Sachverständigen sei eine nervenärztliche Begutachtung nicht veranlasst.

Das SG hat daraufhin mit Urteil vom 11. März 2015 die Klage insbesondere unter Berufung auf das Gutachten von Dr. C. und die arbeitsmedizinische Stellungnahme des Dr. P. vom 6. Juli 2010 abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, Dr. C. habe sie nicht auf Typ IV-Allergien getestet. Die wissenschaftlich fundierten Äußerungen der Ärzte Dr. E. und Dr. G. belegten, dass die Einschätzung von Dr. C. unzutreffend sei, wonach die Tonerstaub-Allergie für die von ihr geklagten Beschwerden nicht ursächlich sei. Die Einschätzung des SG, dass eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit in der Tätigkeit als Bankkauffrau nicht beweisbar sei, sei unzutreffend, da die geklagten, die konkrete Berufstätigkeit ausschließenden Gründe nach den Gesetzen der Logik so oder so pathologischer Art sein müssten. Auch sei keine Einschätzung des Reha-Fachdienstes eingeholt worden.

Nach Beiziehung weiterer Befundberichte hat das Gericht unter Beifügung eines Auszugs aus dem berufenet der Bundesagentur für Arbeit (Bankkaufmann) zunächst eine ergänzende Stellungnahme nach Aktenlage von Dr. C. eingeholt. Unter dem 17. Juni 2015 hat der Sachverständige erklärt, er halte an seiner bisherigen sozialmedizinischen Beurteilung fest. Es bestehe nach wie vor der Verdacht auf eine psychosomatische Ätiologie.

Die Klägerin hat dargelegt, es habe Mängel bei der Befunderhebung von Dr. C. gegeben. Es bestehe eine T-Zell-Sensibilisierung auf Toner-Farbstoffe. Schließlich sei auch bei Bäckern eine Mehlstauballergie anerkannt. Es müsse auch die individuelle Unverträglichkeit auf geringe Mengen zählen. Dr. C. solle zur mündlichen Verhandlung geladen werden, um ihm Fragen stellen zu können. Die gerichtliche Bitte, Fragen vorzulegen, die Dr. C. zur Beantwortung übersandt werden können, blieb unbeantwortet.

Der Senat hat sodann ein nervenärztliches Gutachten von Dr. D. vom 22. November 2016 eingeholt, der bei der Klägerin auf neuropsychiatrischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen festgestellt und im Übrigen auf das Gutachten von Dr. C. verwiesen hat. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in der Tätigkeit als Bankkauffrau/ Kreditsachbearbeiterin sei aus neuropsychiatrischer Sicht nicht gefährdet oder gemindert. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Hierzu hat die Klägerin erklärt, das Gutachten von Dr. D. sei nicht sehr hilfreich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 11. März 2015 sowie des Bescheids vom 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat als zuständiger Rehabilitationsträger (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Nr. 2; §§ 14 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 S. 1-3 SGB IX) zu Recht die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt.

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt,

  • 1.deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

  • 2.bei denen voraussichtlich

  • a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

  • b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,

  • c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe werden von der Klägerin nicht erfüllt, da ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Fest-stellung durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist jede länger dauernde, nicht unwesentliche Einschränkung der vollen Leistungsfähigkeit. Hierbei ist auf die gesamte berufliche Qualifikation abzustellen, also auf das Berufsbild in voller Breite und nicht lediglich auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Ausgestaltung des konkreten Arbeitsplatzes. Dabei sind auch berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre mit einzubeziehen, wenn sie nicht allzu lange zurückliegen; vgl. BSG in BSGE 49, 263. Erwerbsfähigkeit ist also die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit im normalen Umfang. Eine geminderte Erwerbsfähigkeit liegt nicht nur vor, wenn eine Erwerbsminderung i. S. des § 43 gegeben ist, sondern bereits dann, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nicht unwesentlich eingeschränkt ist und der Versicherte daher nicht in der Lage ist, seinen Beruf normal auszuüben (KassKomm, SGB VI, § 10 Rn. 6).

Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. C. und Dr. D. ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in dem maßgeblichen Beruf der Kreditsachbearbeiterin/Bankkauffrau weder gemindert noch erheblich gefährdet.

Die Klägerin war bei der Untersuchung durch Dr. C. in einem guten Allgemein- und normalen bis mageren Ernährungszustand. Zeichen der zentralen oder peripheren Sauerstoffuntersättigung ergaben sich nicht. Die oberen Atemwege waren ebenso unauffällig wie die Auskultation von Lunge und Herz, Puls- und Reflexstatus waren regelrecht. Unauffällige Befunde ergaben sich auch bei der Laboruntersuchung, der Bestimmung der Diffusionskapazität, der exhalativen NO-Bestimmung, der Blutgase in Ruhe und zum Ende einer Belastung auf dem Fahrradergometer, der Ergometrie selbst und der Röntgenuntersuchung des Thorax.

Die Lungenfunktionsprüfung ergab eine nur geringgradige Überblähung. Eine Obstruktion oder eine Restriktion der Atemwege waren nicht nachweisbar. Insgesamt fanden sich Hinweise auf eine geringgradig ausgeprägte bronchiale Überempfindlichkeit im Sinne eines medikamentös gut kontrollierten Asthmas.

Diese objektivierten Gesundheitsstörungen der Klägerin stehen einer Tätigkeit als Bankkauffrau nicht entgegen. Hieraus lassen sich nachvollziehbar nur qualitative Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der Klägerin dahingehend ableiten, dass Berufe nicht mehr zumutbar sind, die mit der Exposition gegenüber Staub, Rauch, Gas, Kälte und anderen Irritantien verbunden sind. Derartige Einflüsse sind mit einer Tätigkeit als Bankkauffrau nicht verbunden. Die von der Klägerin geltend gemachte Belastung durch

„Tonerstaub“ ist damit nicht vergleichbar.

In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten vielfältigen Beschwerden in Form von Müdigkeit, Erschöpfung, Schwindel, Benommenheit, Konzentrationsunfähigkeit, Kraftlosigkeit, grippeartigen Symptomen (Brennen in der Nase, Anschwellen der Nasenschleimhaut, Reizhusten beim Sprechen), Magen-Darmbeschwerden und Blasenstechen, die sie auf die Exposition gegenüber Tonerstäuben des am Arbeitsplatz aufgestellten Druckers und der Laserdrucker am Gesamtarbeits Platz zurückführt, hat Dr. C. für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Frage nach einem Zusammenhang zwischen Expositionen gegenüber druckerspezifischen Emissionen und Gesundheitsbeschwerden bzw. -schäden aus wissenschaftlicher Sicht derzeit nicht befriedigend beantwortet werden kann.

Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit einer einschlägigen Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom Juli 2015. Danach resultieren aus den mit Laserdruckern verbundenen Emissionen keine relevanten Risiken, die für eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen wären. Die Staubgrenzwerte werden an Büroarbeitsplätzen weit unterschritten (etwa Faktor 100). Zwar ist bei solch niedriger Exposition am ehesten denkbar, dass Personen, die bereits eine Haut- oder Atemwegssensibilisierung gegenüber bestimmten Stoffen besitzen, allergisch gegen bestimmte stoffliche Komponenten in den Emissionen reagieren könnten. In der wissenschaftlichen Literatur veröffentliche Erfahrungen bei Menschen belegen aber bisher keine stofflich bedingten Erkrankungen durch Emissionen aus Laserdruckern und Kopiergeräten. Klare Hinweise aus Feld- oder Fallstudien liegen weder für die Entstehung einer Sensibilisierung noch für die Auslösung einer allergischen Reaktion bei bereits sensibilisierten Personen vor.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die medizinische Beweiserhebung in einer vom Bayerischen Landessozialgericht rechtskräftig entschiedenen Unfallstreitsache. Auch nach den Erkenntnissen des dort beauftragten medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. D. liegen derzeit noch keine ausreichend gesicherten Erkenntnisse in der medizinischen Wissenschaft und Lehre vor, dass spezifische gesundheitliche Probleme wie ein Asthma bronchiale durch Emissionen von Tonerstaub (Laserdrucker) verursacht werden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Mai 2016, Az. L 3 U 385/14, in juris Rn. 34). In dem dortigen Verfahren hat der dortige Sachverständige sich zur Stützung dieser Auffassung sowohl auf internationale (D´Alesandro, Bai, Kitamoro u.a.) als auch auf eigene Untersuchungen gestützt. So habe sich in Untersuchungen mit etwa 600-800 Arbeitnehmern vor allem in Japan kein relevanter Zusammenhang zwischen einer Tonerexposition und Lungenfunktionseinschränkungen nachweisen lassen. Auch in einer Fallstudie mit 69 Personen an der Universität Gießen haben sich keine Hinweise auf entzündliche Reaktionen der Atemwege, eine systemische Entzündung oder eine erhöhte Allergieneigung bei Arbeitnehmern mit arbeitsplatzbezogenen Beschwerden ergeben.

Hinzu kommt bei der Klägerin, dass diese nicht nur Beschwerden der oberen und unteren Atemwege im Sinne einer Reizung derselben auf die Belastung mit Tonerstaub zurückführt, sondern eine Allgemeinsymptomatik mit bis heute anhaltender Erschöpfung, Müdigkeit, Schwindel und einer Vielzahl anderer unspezifischer Symptome wie etwa Störungen des Magen-Darmtrakts in diesem Zusammenhang geltend macht. Selbst unter Karenz der angeschuldigten Tonerstäube hat die Klägerin entgegen aller medizinischen Erwartungen keine Beschwerdefreiheit, sondern eine bloße Besserung erreicht. Ein Zusammenhang derartiger, nicht atemwegsassoziierten Beschwerden mit Tonerstäuben, die darüber hinaus auch nicht vergehen, wenn die Belastung beendet wird, liegt fern. Darüber hinaus hat die Reha-Klinik S. selbst dann keine Unverträglichkeitsreaktionen beobachten können, wenn sich die Klägerin - was häufig vorkam - im Rahmen der Reha-Maßnahme in Räumen aufhielt, welche mit Druckern ausgestattet waren.

Schließlich ist auch keine Vergleichbarkeit mit der von der Klägerin angeführten Mehlstauballergie bei Bäckern gegeben. In diesem Fall sind die Zusammenhänge von Mehlstaub und allergischen Reaktionen wissenschaftlich erwiesen. Hiervon kann bei Tonerstaub keine Rede sein. Die bloße Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs reicht nicht aus, um dem Senat die volle Überzeugung zu verschaffen, dass durch Tonerstäube derartige Beschwerden der Klägerin tatsächlich ausgelöst werden.

Dr. C. hat für den Senat nachvollziehbar zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus objektiv vorliegenden Befunden in somatischer Hinsicht eine geminderte oder auch nur gefährdete Erwerbsfähigkeit im Beruf einer Bankkauffrau nicht belegen lässt. Die von der Klägerin geschilderte Symptomatik ist nicht objektivierbar. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch die im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Befundberichte und hierbei insbesondere des Befundberichts von Dr. E. vom 9. Mai 2016, wonach bei der Klägerin eine T-Zell gesicherte Intoleranz gegenüber Büromaterialen bestehe. Dr. C. hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass laut Dr. E. die Erhöhung des TNF-alpha-Wertes auf Exposition gegenüber Tonerproben nur möglicherweise für eine entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion gegenüber Bestandteilen der positiv getesteten Tonerproben spreche. Ein sicherer Nachweis ist damit zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Darüber hinaus teilt der Senat gerade angesichts der Ausführungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Bezug auf die fehlenden studienbasierten Nachweise für Zusammenhänge zwischen Gesundheitsstörungen und Tonerstaub die Zweifel des SG, dass es sich bei dem durchgeführten labortechnischen Verfahren der Firma I. wirklich um ein wissenschaftlich anerkanntes Testverfahren zum Nachweis einer Allergie auf Tonerstaub handelt.

Der von Dr. C. in den Raum gestellte Verdacht einer psychosomatischen Genese der Beschwerden hat sich nicht bestätigt. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. D. gibt es auch aus nervenärztlicher Sicht keinen Grund für die Annahme, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in der Tätigkeit als Bankkauffrau sei gefährdet oder gemindert. Dr. D. konnte nicht einmal ansatzweise einen subjektiven Leidensdruck der Klägerin feststellen, von dem Dr. C. noch ausgegangen war. Die Klägerin habe sich, so Dr. D., bei einem relativ umfangreichen Aktivitätenspektrum in eine relativ unproblematische und in gewisser Weise behagliche Lebenssituation zurückgezogen. Die Klägerin war bei der Untersuchung in einer ausgeglichenen Grundstimmung bei ungestörter affektiver Schwingungsfähigkeit. Es ergaben sich keine nennenswerten kognitiven, mnestischen oder rezeptiven Defizite, der psychopathologische Befund war insgesamt komplett unauffällig. Auch bei der neurologischen Untersuchung fanden sich keine Gesundheitsstörungen von Krankheitswert.

Schließlich liegt bei der Klägerin auch keine Fibromyalgie vor, die von ihr als Ursache für die geklagten Beschwerden benannt wurde. Bei der Untersuchung durch Dr. D. waren sämtliche Tenderpoints unauffällig. Auch die Reha-Klinik hat ausgeführt, dass von einer Fibromyalgie nicht ausgegangen werden könne.

Damit steht nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Beruf der Bankkauffrau wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Damit besteht mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 10 SGB VI kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. Die Beklagte als zweitangegangene Trägerin ist verpflichtet, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist jedoch weder gefährdet noch gemindert. Damit sind auch keine Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 112 SGB III erforderlich, um die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Leistungen nach dem SGB VII scheiden von vornherein aus, da die Gesundheitsstörungen der Klägerin keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit im Sinne der Nummer 4302 der Anlage 1 zu Berufskrankheitenverordnung sowie keine sog. Wie-Berufskrankheit darstellen (vgl. BayLSG, Urteil vom 24. Mai 2016, L 3 U 385/14, in juris Rn. 23, 38).

Zu weiteren Ermittlungen sah sich der Senat nicht veranlasst. Insbesondere gab es keinen Anlass, Dr. C. zum Termin zu laden. Von Seiten der Klägerin wurde trotz Nachfrage des Senats nicht verdeutlicht, in welcher Hinsicht dessen Gutachten unklar oder sonst ergänzungsbedürftig ist. Das Thema der Befragung wurde nicht einmal ansatzweise umrissen (vgl. insoweit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 118 Rn. 12 d, f).

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG) berücksichtigt, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2017 - L 1 R 309/15 zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 112 Teilhabe am Arbeitsleben


(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, s

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Mai 2016 - L 3 U 385/14

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht

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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die 1970 geborene Klägerin war in den Jahren 1992 bis 1999 als Bankangestellte bei der A.-Bank in B-Stadt tätig. Im Jahr 2000 war sie bei der S.-Bank in B-Stadt beschäftigt. Seit dem Jahr 2000 bis Juni 2010 arbeitete sie bei der F.-Privatbank in B-Stadt. Zu den üblichen Tätigkeiten als Bankangestellte gehörte es u. a., Kopien an den jeweiligen handelsüblichen Laser-Druckern und Kopiergeräten zu fertigen.

Der behandelnde HNO-Arzt Dr. F. zeigte mit Nachricht vom 09.12.2009 den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an. Die bestehende obstruktive Atemwegserkrankung sei auf Emissionen des Laserdruckers (Toner) zurückzuführen. Daneben leide die Klägerin an Kopf-, Hals- und Ohrenschmerzen, Bluthochdruck, Schwindelgefühlen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Nasenbluten, Muskel- und Gelenkschmerzen; die Nasenschleimhäute und Rachenschleimhaut seien gerötet; es bestehe eine Heiserkeit. Hierzu befragt gab die Klägerin an, dass sie seit Januar 2009 an Husten und Heiserkeit leiden würde; es bestehe eine nicht abheilende Stirn- und Nebenhöhlenentzündung.

Dr. F. ergänzte mit Nachricht vom 21.05.2010, dass sich die Klägerin selbst informiert und die Vermutung ausgesprochen habe, dass es sich hierbei um die Belastung durch Stäube handele, wie sie in Zusammenhang mit dem Einsatz von Laserdruckern aufträten. Er gehe eher von einer Aufwirbelung von Stäuben durch die Ventilatoren der Rechner mit einer vermehrten Staubbelastung und Irritation der Schleimhäute aus.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 04.11.2010 ab, eine BK nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV (Durch chemischirritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) festzustellen. Bei der Klägerin bestünden unspezifische Symptome mehrerer Organsysteme, jedoch keine Berufskrankheit im Sinne einer obstruktiven Atemwegserkrankung. Zudem sei Tonerstaub von Laserdruckern sowie anderer Drucker und Kopierer bzw. von Faxgeräten generell nicht geeignet, eine obstruktive Atemwegserkrankung zu verursachen. Durchgeführte wissenschaftliche Untersuchungen zur Gesundheitsgefährdung durch Toneremissionen hätten ergeben, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb von Laserdruckern, Kopierern und vergleichbaren Geräten kein erhöhtes Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung bestehe.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens führte der behandelnde Internist, Lungenfacharzt und Allergologe Dr. S. mit Befundbericht vom 14.05.2012 aus, dass die Atembeschwerden Ausdruck einer Asthma-Erkrankung seien. In der Ausgangsmessung hätte sich eine leichte, jedoch signifikante, nach Bronchospasmolyse normalisierte Obstruktion gefunden. Die Hyperreagibilitätsmessung sei bereits in niedrigster Histamin-Dosis positiv ausgefallen. Es bestehe eine Lasertoner-Allergie.

Nachfolgend wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2014 zurück. Nach den derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen stelle der gewöhnliche Umgang mit Toner in Form von (Laser-)Druckern und/oder Kopiergeräten keine Gefährdung im Sinne einer Berufskrankheit oder „Wie-Berufskrankheit“ dar. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien somit nicht erfüllt. Zudem handele es sich nach der Beurteilung des Lungenfacharztes Dr. S. bei den Atemwegsbeschwerden um eine arbeitsplatzunabhängige Symptomatik mit Luftnot, Hustenreiz und Engegefühl.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.04.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Von Seiten des SG sind die Akten der Beklagten beigezogen worden. Aus den von den Bevollmächtigten der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin bis Juni 2010 als Bankkauffrau tätig gewesen ist und nachfolgend Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld und Übergangsgeld erhalten hat.

Der behandelnde Internist, Lungenfacharzt und Allergologe Dr. S. hat mit Befundbericht vom 04.06.2014 ein Asthma bronchiale (intrinsic, teilweise exercisedenduced) mit geringer obstruktiver Ventilationsstörung diagnostiziert. Anfangs habe eine schwere bronchiale Hyperreagibilität mit rezidivierenden Bronchitiden bestanden. Die Klägerin sei Nichtraucherin. Ältere Unterlagen sind beigefügt worden, u. a. eine Immun-Toleranz-Testung der Gesellschaft für angewandte Immunologie vom 20.06.2011. Danach hat der Befund eine mögliche entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion gegenüber Bestandteilen der positiv getesteten Tonerproben ergeben. Ein längerdauernder Kontakt mit diesen Tonern sollte im Sinne einer Risikominimierung vermieden werden. Weiterhin hat Dr. S. Unterlagen der Praxis für Präventionsmedizin und Immunologie und Ernährungsmedizin Dr. Dr. M. mitgesandt. Dieser hat am 03.08.2010 attestiert, dass bei der Klägerin durch laborchemische Untersuchungen eine entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion gegenüber verschiedenen Tonerproben festgestellt worden sei, wodurch bei der Klägerin bei Exposition verschiedenste Krankheitsbeschwerden aufträten.

Das SG hat weiterhin die Unterlagen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) zu den Akten genommen. Dort findet sich eine ärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom 09.03.2012. Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 30 bewertet worden unter Berücksichtigung eines generalisierten Schmerz- und Erschöpfungssyndroms (Einzel-GdB 30) sowie einer Allergie (Einzel-GdB 10). Bei den geltend gemachten Gesundheitsproblemen handele es sich um ein multifaktoriell bedingtes Geschehen. Dr. Dr. M. attestiert am 16.06.2014 das Vorliegen folgender Diagnosen: Fibromyalgie, chronisches Schmerzsyndrom, extrinistisches Asthma bronchiale, Cervikalbrachialgie, toxische Wirkung von chemischen Stoffen und Spannungscephalgie. Beigefügt ist u. a. der Reha-Entlassungsbericht der Dr. B.-Klinik in S-Stadt vom 17.07.2013. Dort sind an Diagnosen genannt: Asthma bronchiale, vorwiegend intrinsisch mit teilweiser exogener Induktion, Cervikobrachialgie und Idiosynkrasie mit grippeartigen Symptomen bei Exposition, derzeit erscheinungsfrei. Dr. Dr. M. bestätigt mit ärztlichem Attest vom 02.07.2014 nochmals das Vorliegen einer T-Zellsensibilisierung auf Tonerfarbstoffe (ITT-Test).

Nach Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.08.2014 abgewiesen. Aufgrund der Tätigkeit als Bankkauffrau seit 1992 sei anzunehmen, dass die Klägerin auch Bürotätigkeiten verrichtet habe, während derer mittels Laserdruckern Ausdrucke erfolgt seien. Das SG sehe auf dieser Grundlage aber nicht, dass die Klägerin bei ihrer versicherten Tätigkeit einer Belastung mit Tonerstäuben ausgesetzt gewesen sei, die erheblich über derjenigen gelegen habe, welcher die Gesamtbevölkerung ausgesetzt sei. Für eine besondere Belastung der Klägerin durch Emissionen am Arbeitsplatz seien weder relevante Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) habe eine spezielle Gefährdung durch Tonerstäube am Arbeitsplatz nicht belegt.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 17.09.2014 geht am selben Tag im Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von Seiten des Senats werden die Akten der Beklagten und die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin legt mit Berufungsbegründung vom 22.05.2015 ein Anlagenkonvolut vor. Dort hat Dr. Dr. M. am 04.05.2015 zur Vorlage bei Gericht bestätigt, dass ein mehrfacher Nachweis einer Immunreaktion (invitro) auf spezifische Toner-Expositionen geführt worden sei. Dabei seien die im Arbeitsbereich eingesetzten Toner berücksichtigt worden. Die diagnostizierte Sensibilisierung falle mit einer ebenfalls diagnostizierten generellen Detoxikationsschwäche zusammen, so dass eine vermehrte Disposition für Umweltbelastungen generell nicht auszuschließen sei. Die körperlichen Symptome seien im Sinn einer multiplen chemical Sensivity (MCS) nicht charakteristisch und könnten daher nosologisch kaum abgegrenzt werden.

Der Senat bestellt mit Beweisanordnung vom 27.05.2015 Prof. Dr. D. (Direktor des Instituts und der Poliklinik der LMU D-Stadt) zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser kommt mit arbeitsmedizinischem Fachgutachten vom 03.11.2014 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einer außerberuflichen Exposition gegenüber chemischirritativen, toxisch oder allergisierend wirkenden Stoffen nicht ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin habe nie geraucht. Sie übe seit ca. Juni 2010 keine berufliche Tätigkeit mehr aus. Derzeit bestehe eine völlige Beschwerdefreiheit nach Einleitung einer Therapie mit Inuvair. Zum Vermeiden von Drucker- oder Kopierer-Emissionen in Büroräumen wäre das Einrichten von gesonderten Räumen zu empfehlen. Jedoch habe ein objektivierbarer Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit nicht bestanden. Die Anerkennung einer BK nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV könne nicht empfohlen werden. Aufgrund der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse seien Emissionen von Druckern und Kopierern als Ursache des Asthma bronchiale abzulehnen.

Der Klägerseite wird mit Nachricht des Senats vom 12.11.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 01.02.2016 gegeben. Prof. Dr. D. gelte in Bayern als der Experte auf arbeitsmedizinischem Fachgebiet. Substantiierte Einwendungen werden von der Klägerin hiergegen nicht erhoben.

Dem Antrag auf Fristverlängerung 01.02.2016 wegen eventueller Benennung eines Sachverständigen nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat nicht stattgegeben und Termin zur mündlichen Verhandlung auf 15.03.2016 bestimmt. Mit Telefax vom 14.03.2016 (eingegangen um 21.45 Uhr) lehnt der Bevollmächtigte der Klägerin den Berichterstatter deswegen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser Antrag wird mit Beschluss vom 08.04.2016 - L 3 SF 107/16 AB - abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 ist für die Klägerin niemand erschienen. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellt sinngemäß den Antrag, so die Auslegung durch den Senat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.08.2014 sowie den Bescheid vom 04.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin an einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV (hier: Asthma bronchiale) leidet bzw. eine „Wie-BK“ gegeben ist.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.

Die bei der Klägerin bestehende Asthmaerkrankung ist nicht durch chemischirritative, toxische oder allergisierend wirkende Stoffe aus dem beruflichen Umfeld wesentlich ursächlich bedingt. Es handelt sich vielmehr um ein Intrinsic-Asthma bronchiale, teilweise ausgelöst durch exogene Faktoren, und somit um eine schicksalhafte Erkrankung. Die Anerkennung als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist nicht möglich.

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Die Anlage 1 zur BKV bestimmt unter Nr. 4302, dass Berufskrankheiten auch durch chemischirritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen sind, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der behandelnden Ärzte Dr. F., Dr. S. und Dr. Dr. M. sowie auch des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. D. besteht bei der Klägerin eine Asthmaerkrankung (Asthma bronchiale). Einig sind sich die am Verfahren beteiligten Ärzte auch dahingehend, dass eine außerberufliche Exposition gegenüber chemischirritativen, toxischen oder allergisierend wirkenden Stoffen nicht gegeben war bzw. ist. Insbesondere hat die Klägerin nie geraucht.

Zur Frage, worauf das bei der Klägerin bestehende Asthmaleiden ursächlich zurückzuführen ist, ist entscheidungserheblich, dass sich dieses nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine beruflich bedingte Exposition als langjährig tätige Bankkauffrau und den Umgang bzw. Emissionen von Laser-Druckern oder sonstigen Kopiergeräten zurückführen lässt. Im Einzelnen:

Gesundheits- oder Körperschäden sind Folge einer Berufskrankheit, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf berufsbedingte Einflüsse zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden „voll“, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zur Berufskrankheit führenden Verrichtung sowie zwischen dieser Tätigkeit und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für das Entstehen einer Berufskrankheit anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen der besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und der berufsbedingten Belastung ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, die auf der beruflichen Tätigkeit beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. zuletzt BSG mit Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; BSG mit Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 zur gleichgelagerten Problematik der Folgen eines Arbeitsunfalls).

Die jeweiligen Ursachenzusammenhänge setzen nach der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. insgesamt zur Prüfung der Ursachenzusammenhänge BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 44; juris, Rdnr. 30 ff.) auf der ersten Stufe der Zurechnung die faktischobjektive Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für das Unfallereignis bzw. die Wirkursächlichkeit des Unfallereignisses für den Gesundheitsschaden voraus. Entsprechendes gilt für das Vorliegen einer Berufskrankheit. Insoweit handelt es sich um eine reine Tatsachenfeststellung. Maßstab ist der jeweilige neueste anerkannte Stand des einschlägigen Erfahrungswissens (sogenannte herrschende Meinung). Auf der zweiten Stufe der Zurechnung schließt sich die rechtliche Prüfung der unfallversicherungsrechtlichen Wesentlichkeit der Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung bzw. der Einwirkung für den Gesundheitsschaden an.

Hiervon ausgehend verkennt der Senat nicht, dass das bei der Klägerin bestehende Asthma bronchiale vorwiegend intrinsischer Natur ist, jedoch teilweise auch eine exogene Induktion erfolgt (vgl. Reha-Entlassungsbericht der Dr. B.-Klinik S-Stadt vom 17.07.2013). Hiermit beschreibt der Chefarzt der Dr. B.-Klinik Dr. S., dass es sich um ein schicksalhaftes Leiden handelt, das jedoch auch durch von außen kommende Faktoren ausgelöst werden kann. Gleiches findet sich in den Unterlagen der Gesellschaft für angewandte Immunologie bzw. dem Immun-Toleranz-Test vom 20.06.2011, wenn dort ausgeführt wird: In-Vitro ist im Vergleich zur schon erhöhten Basalkultur gegenüber den getesteten Tonerproben Laserjet 4650 und 4050 eine nochmals deutliche Steigerung der Sekretion des entzündungsauslösenden Botenstoffes TNF-Alpha zu erkennen. Dies hat Dr. Dr. M. unter Vorlage mehrerer Atteste bestätigt.

Ein auslösender Faktor ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der wesentlichen (Mit-) Ursache im sozialrechtlich-unfallmedizinischen Sinn. Hierzu hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. D. mit arbeitsmedizinischem Fachgutachten vom 03.11.2014 schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass vor dem Jahr 2008 bei der Klägerin nie gehäuft bronchiale Infekte aufgetreten sind. Im April 2009 hat die Klägerin erstmals aufgrund von unspezifischen Beschwerden, primär in Form von Schleimhautreizungen, Nasennebenhöhlenaffektionen und Atembeschwerden einen Lungenfacharzt aufgesucht. Es hat sich kein Hinweis auf eine bronchiale Überempfindlichkeit ergeben. Es ist zu einer Ausweitung der Beschwerden auf andere Organsysteme sowie unspezifische Beschwerden in Form von Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit und zu einem Beschwerdekomplex im Sinne eines Fatigue-Syndroms bzw. einer somatoformen autonomen Funktionsstörung gekommen, so Prof. Dr. D.

Dies korrespondiert mit den Ausführungen des Dr. K. vom 09.03.2012, der ab Januar 2010 im Hinblick auf das Schwerbehindertenrecht (SGB IX) das Vorliegen eines generalisierten Schmerz- und Erschöpfungssyndroms mit einem Einzel-GdB von 30 sowie eine Allergie mit einem Einzel-GdB von 10 beschrieben und ausgeführt hat, dass es sich um ein multifaktoriell bedingtes Geschehen handelt.

Weiterhin ist im Jahr 2012 erstmals ein Asthma bronchiale im Sinne eines Intrinsik-Asthma diagnostiziert worden. Eine außerberufliche Exposition gegenüber chemischirritativen, toxischen oder allergisierend wirkenden Stoffen war nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin nicht geraucht. Nachfolgend äußert sich Prof. Dr. D. kritisch dahingehend, zum Vermeiden von Drucker- und Kopierer-Emissionen in Büroräumen wäre das Einrichten von gesonderten Räumen zu empfehlen.

Dieser kritische Hinweis von Prof. Dr. D. ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Emissionen von Druckern und Kopierern als Ursache des Asthma bronchiale abzulehnen sind. Hierbei hat sich Prof. Dr. D. nicht nur auf internationale Untersuchungen von D'Alesandro, Bai, Dopp, Kitamura, Mersch-Sundermann, Nakadate, Schripp, Seeger und Yang gestützt, sondern auch auf eigene Untersuchungen möglicher gesundheitlicher Gefährdungen durch Drucker- und Kopierer-Emissionen vom Mai 2014. Hierzu führt Prof. Dr. D. schlüssig und überzeugend aus, dass auch in anderen Untersuchungen mit etwa 600 bis 800 Arbeitnehmern vor allem in Japan sich kein relevanter Zusammenhang zwischen einer Tonerexposition und Lungenfunktionseinschränkungen hat nachweisen lassen. Auch an der Universität Gießen (Fallstudie mit 69 Personen) haben sich keine Hinweise auf entzündliche Reaktionen der Atemwege, eine systemische Entzündung oder eine erhöhte Allergieneigung bei Arbeitnehmern mit arbeitsplatzbezogenen Beschwerden finden lassen.

Zudem hat das Bundesinstitut (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA) als Auftraggeber einer Pilotstudie festgehalten, dass es nur schwer zu beurteilen sei, ob und inwieweit subjektive Beschwerden, objektive Parameter und die gemessenen Emissionswerte zusammenhängen, und dass insgesamt die klinische Untersuchung nicht auf spezifische gesundheitliche Probleme durch Toneremissionen hinweisen würden. Die Pilotstube habe gezeigt, dass bei Personen in Büros arbeitsplatzbezogene Beschwerden auftreten können, die verschiedenste Ursachen haben können.

Weiterhin setzt sich Prof. Dr. D. mit den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. Dr. M. auseinander, der als Präventivmediziner umfangreiche umweltmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Eine T-Zell-Sensibilisierung auf Tonerstäube (ITT-Test) hätte eine Typ-IV-Allergie mit Unverträglichkeit von Tonerstäuben, ein Fatigue-Syndrom, eine nitrosative Stress-Reaktion (Nitrotyrosin) und eine Besserung der Beschwerden unter Anwendung einer Ausleitungstherapie angegeben. Dieses Vorgehen ist aus wissenschaftlicher Sicht kritisch zu bewerten, so Prof. Dr. D. Unbestritten ist z. B. der Einfluss von endokrinen Zytokinen im psychoneuroendokrinen immunologischen Kontext von unspezifischen muskuloskelettalen Beschwerden. Ein Missverhältnis proinflamatorischer und antiinflamatorischer Zytokine als Mitverursacher von Schmerzen oder Schmerzverhalten ist anerkannt, in psychoneuroendokrinen immunologischen Regelkreisen können Zytokine einen circulus viciosus (= „Teufelskreis“) zwischen lokaler Inflamation und systemischem Schmerzverhalten aufrechterhalten und zur Chronifizierung unspezifischer muskulärer Schmerzen beitragen. Jedoch sind Tonerstäube und Druckeremissionen als Auslöser diesbezüglich kritisch zu hinterfragen. Die fehlende Exposition gegenüber Tonerstäuben und Druckeremissionen als Ursache für die Besserung der Beschwerden anzusehen, ist abzulehnen. Vielmehr hat auch bereits das Sozialgericht Augsburg auf epidemiologische Querschnittsstudien bei exponierten Industriearbeitern und Servicetechnikern hingewiesen, in der kein Zusammenhang zwischen Toner-Exposition und gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnte. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind der Tonerstaub von Laserdruckern und Druckeremissionen von Kopierern und Faxgeräten generell nicht geeignet, eine obstruktive Atemwegserkrankung oder die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden im HNO-Bereich hervorzurufen. Auch sind die ausgeführten unspezifischen Begleitreaktionen nicht auf Tonerstäube und Druckeremissionen zurückzuführen, so Prof. Dr. D.

Nachdem sich Prof. Dr. D. bei Fertigung seines arbeitsmedizinischen Fachgutachtens vom 03.11.2014 hierbei auf insgesamt zwölf Studien und auch auf eigene Untersuchungen gestützt hat, die einen Ursachenzusammenhang in sozialrechtlich-unfallmedizinischem Sinne nicht haben bestätigen können, hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die erwähnten internationalen Studien unzutreffend sein könnten. Es handelt sich bei der Klägerin um ein Intrinsic-Asthma bronchiale und damit um eine schicksalhafte Entstehung, so Prof. Dr. D.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer „Wie-Berufskrankheit“ im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII stützen. Danach haben Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen in der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

In Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (z. B. BSGE 44, 90,92 f, BSGE 59, 295 - 301) ist daran festzuhalten, dass diese Vorschrift keine Härtefallklausel darstellt. Als Versicherungsfall sind vielmehr nur solche Krankheiten „wie“ eine BK anzuerkennen, die nur deshalb nicht in die BK-Liste aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen bei der letzten Fassung der BK-Liste noch nicht vorhanden oder dem Verordnungsgeber nicht bekannt waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten. Ferner ist nach wie vor neben den sonstigen Entschädigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 zusätzlich das Vorliegen neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über den Ursachenzusammenhang zwischen schädigender Einwirkung infolge einer versicherten Tätigkeit und Erkrankung erforderlich (Erstkommentierung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes - UVEG; Anm. 2 zu § 9 Abs. 2 SGB VII).

An solch neuen Erkenntnissen fehlt es hier jedoch, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 03.11.2014 auf Seite 32 ausgeführt hat. Soweit von einzelnen behandelnden Ärzten wie hier vor allem Dr. Dr. M. ein anderer Therapieansatz zur derzeitigen Beschwerdefreiheit der Klägerin beigetragen hat, wiederlegt dies die in nationalen und internationalen Studien gefundenen Ergebnisse zur Frage des hier entscheidungserheblichen und nicht belegten Ursachenzusammenhangs nicht.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.02.2016 gebeten hat, die mit Schreiben vom 12.11.2015 gesetzte richterlich gesetzte Frist zum 01.02.2016 wegen eventueller „Antragstellung nach § 109 SGG“ zu verlängern, ist eine Frist von 2 1/2 Monaten auch in Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und eines bei Rechtsanwälten regelmäßig verstärkten Arbeitsanfalles vor dem Jahreswechsel mehr als ausreichend, da üblicherweise eine Frist von einem Monat als angemessen angesehen wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., RdZ 11 zu § 109 m. w. N.). Im Übrigen hat der Bevollmächtigte der Klägerin bislang auch keinen Arzt als Sachverständigen eigener Wahl benannt, d. h. bis zur Nachricht des Senats vom 22.04.2016 mit Hinweis auf die nunmehr für den 24.05.2016 vorgesehene erneute Terminierung des Rechtstreits.

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.08.2014 zurückzuweisen. Die Anwesenheit der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs. 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern.

(2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die 1970 geborene Klägerin war in den Jahren 1992 bis 1999 als Bankangestellte bei der A.-Bank in B-Stadt tätig. Im Jahr 2000 war sie bei der S.-Bank in B-Stadt beschäftigt. Seit dem Jahr 2000 bis Juni 2010 arbeitete sie bei der F.-Privatbank in B-Stadt. Zu den üblichen Tätigkeiten als Bankangestellte gehörte es u. a., Kopien an den jeweiligen handelsüblichen Laser-Druckern und Kopiergeräten zu fertigen.

Der behandelnde HNO-Arzt Dr. F. zeigte mit Nachricht vom 09.12.2009 den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an. Die bestehende obstruktive Atemwegserkrankung sei auf Emissionen des Laserdruckers (Toner) zurückzuführen. Daneben leide die Klägerin an Kopf-, Hals- und Ohrenschmerzen, Bluthochdruck, Schwindelgefühlen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Nasenbluten, Muskel- und Gelenkschmerzen; die Nasenschleimhäute und Rachenschleimhaut seien gerötet; es bestehe eine Heiserkeit. Hierzu befragt gab die Klägerin an, dass sie seit Januar 2009 an Husten und Heiserkeit leiden würde; es bestehe eine nicht abheilende Stirn- und Nebenhöhlenentzündung.

Dr. F. ergänzte mit Nachricht vom 21.05.2010, dass sich die Klägerin selbst informiert und die Vermutung ausgesprochen habe, dass es sich hierbei um die Belastung durch Stäube handele, wie sie in Zusammenhang mit dem Einsatz von Laserdruckern aufträten. Er gehe eher von einer Aufwirbelung von Stäuben durch die Ventilatoren der Rechner mit einer vermehrten Staubbelastung und Irritation der Schleimhäute aus.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 04.11.2010 ab, eine BK nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV (Durch chemischirritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) festzustellen. Bei der Klägerin bestünden unspezifische Symptome mehrerer Organsysteme, jedoch keine Berufskrankheit im Sinne einer obstruktiven Atemwegserkrankung. Zudem sei Tonerstaub von Laserdruckern sowie anderer Drucker und Kopierer bzw. von Faxgeräten generell nicht geeignet, eine obstruktive Atemwegserkrankung zu verursachen. Durchgeführte wissenschaftliche Untersuchungen zur Gesundheitsgefährdung durch Toneremissionen hätten ergeben, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb von Laserdruckern, Kopierern und vergleichbaren Geräten kein erhöhtes Risiko einer gesundheitlichen Gefährdung bestehe.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens führte der behandelnde Internist, Lungenfacharzt und Allergologe Dr. S. mit Befundbericht vom 14.05.2012 aus, dass die Atembeschwerden Ausdruck einer Asthma-Erkrankung seien. In der Ausgangsmessung hätte sich eine leichte, jedoch signifikante, nach Bronchospasmolyse normalisierte Obstruktion gefunden. Die Hyperreagibilitätsmessung sei bereits in niedrigster Histamin-Dosis positiv ausgefallen. Es bestehe eine Lasertoner-Allergie.

Nachfolgend wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2014 zurück. Nach den derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen stelle der gewöhnliche Umgang mit Toner in Form von (Laser-)Druckern und/oder Kopiergeräten keine Gefährdung im Sinne einer Berufskrankheit oder „Wie-Berufskrankheit“ dar. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien somit nicht erfüllt. Zudem handele es sich nach der Beurteilung des Lungenfacharztes Dr. S. bei den Atemwegsbeschwerden um eine arbeitsplatzunabhängige Symptomatik mit Luftnot, Hustenreiz und Engegefühl.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.04.2014 Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Von Seiten des SG sind die Akten der Beklagten beigezogen worden. Aus den von den Bevollmächtigten der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin bis Juni 2010 als Bankkauffrau tätig gewesen ist und nachfolgend Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld und Übergangsgeld erhalten hat.

Der behandelnde Internist, Lungenfacharzt und Allergologe Dr. S. hat mit Befundbericht vom 04.06.2014 ein Asthma bronchiale (intrinsic, teilweise exercisedenduced) mit geringer obstruktiver Ventilationsstörung diagnostiziert. Anfangs habe eine schwere bronchiale Hyperreagibilität mit rezidivierenden Bronchitiden bestanden. Die Klägerin sei Nichtraucherin. Ältere Unterlagen sind beigefügt worden, u. a. eine Immun-Toleranz-Testung der Gesellschaft für angewandte Immunologie vom 20.06.2011. Danach hat der Befund eine mögliche entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion gegenüber Bestandteilen der positiv getesteten Tonerproben ergeben. Ein längerdauernder Kontakt mit diesen Tonern sollte im Sinne einer Risikominimierung vermieden werden. Weiterhin hat Dr. S. Unterlagen der Praxis für Präventionsmedizin und Immunologie und Ernährungsmedizin Dr. Dr. M. mitgesandt. Dieser hat am 03.08.2010 attestiert, dass bei der Klägerin durch laborchemische Untersuchungen eine entzündliche Überempfindlichkeitsreaktion gegenüber verschiedenen Tonerproben festgestellt worden sei, wodurch bei der Klägerin bei Exposition verschiedenste Krankheitsbeschwerden aufträten.

Das SG hat weiterhin die Unterlagen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) zu den Akten genommen. Dort findet sich eine ärztliche Stellungnahme des Dr. K. vom 09.03.2012. Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 30 bewertet worden unter Berücksichtigung eines generalisierten Schmerz- und Erschöpfungssyndroms (Einzel-GdB 30) sowie einer Allergie (Einzel-GdB 10). Bei den geltend gemachten Gesundheitsproblemen handele es sich um ein multifaktoriell bedingtes Geschehen. Dr. Dr. M. attestiert am 16.06.2014 das Vorliegen folgender Diagnosen: Fibromyalgie, chronisches Schmerzsyndrom, extrinistisches Asthma bronchiale, Cervikalbrachialgie, toxische Wirkung von chemischen Stoffen und Spannungscephalgie. Beigefügt ist u. a. der Reha-Entlassungsbericht der Dr. B.-Klinik in S-Stadt vom 17.07.2013. Dort sind an Diagnosen genannt: Asthma bronchiale, vorwiegend intrinsisch mit teilweiser exogener Induktion, Cervikobrachialgie und Idiosynkrasie mit grippeartigen Symptomen bei Exposition, derzeit erscheinungsfrei. Dr. Dr. M. bestätigt mit ärztlichem Attest vom 02.07.2014 nochmals das Vorliegen einer T-Zellsensibilisierung auf Tonerfarbstoffe (ITT-Test).

Nach Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.08.2014 abgewiesen. Aufgrund der Tätigkeit als Bankkauffrau seit 1992 sei anzunehmen, dass die Klägerin auch Bürotätigkeiten verrichtet habe, während derer mittels Laserdruckern Ausdrucke erfolgt seien. Das SG sehe auf dieser Grundlage aber nicht, dass die Klägerin bei ihrer versicherten Tätigkeit einer Belastung mit Tonerstäuben ausgesetzt gewesen sei, die erheblich über derjenigen gelegen habe, welcher die Gesamtbevölkerung ausgesetzt sei. Für eine besondere Belastung der Klägerin durch Emissionen am Arbeitsplatz seien weder relevante Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) habe eine spezielle Gefährdung durch Tonerstäube am Arbeitsplatz nicht belegt.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 17.09.2014 geht am selben Tag im Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von Seiten des Senats werden die Akten der Beklagten und die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin legt mit Berufungsbegründung vom 22.05.2015 ein Anlagenkonvolut vor. Dort hat Dr. Dr. M. am 04.05.2015 zur Vorlage bei Gericht bestätigt, dass ein mehrfacher Nachweis einer Immunreaktion (invitro) auf spezifische Toner-Expositionen geführt worden sei. Dabei seien die im Arbeitsbereich eingesetzten Toner berücksichtigt worden. Die diagnostizierte Sensibilisierung falle mit einer ebenfalls diagnostizierten generellen Detoxikationsschwäche zusammen, so dass eine vermehrte Disposition für Umweltbelastungen generell nicht auszuschließen sei. Die körperlichen Symptome seien im Sinn einer multiplen chemical Sensivity (MCS) nicht charakteristisch und könnten daher nosologisch kaum abgegrenzt werden.

Der Senat bestellt mit Beweisanordnung vom 27.05.2015 Prof. Dr. D. (Direktor des Instituts und der Poliklinik der LMU D-Stadt) zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser kommt mit arbeitsmedizinischem Fachgutachten vom 03.11.2014 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einer außerberuflichen Exposition gegenüber chemischirritativen, toxisch oder allergisierend wirkenden Stoffen nicht ausgesetzt gewesen sei. Die Klägerin habe nie geraucht. Sie übe seit ca. Juni 2010 keine berufliche Tätigkeit mehr aus. Derzeit bestehe eine völlige Beschwerdefreiheit nach Einleitung einer Therapie mit Inuvair. Zum Vermeiden von Drucker- oder Kopierer-Emissionen in Büroräumen wäre das Einrichten von gesonderten Räumen zu empfehlen. Jedoch habe ein objektivierbarer Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit nicht bestanden. Die Anerkennung einer BK nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV könne nicht empfohlen werden. Aufgrund der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse seien Emissionen von Druckern und Kopierern als Ursache des Asthma bronchiale abzulehnen.

Der Klägerseite wird mit Nachricht des Senats vom 12.11.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 01.02.2016 gegeben. Prof. Dr. D. gelte in Bayern als der Experte auf arbeitsmedizinischem Fachgebiet. Substantiierte Einwendungen werden von der Klägerin hiergegen nicht erhoben.

Dem Antrag auf Fristverlängerung 01.02.2016 wegen eventueller Benennung eines Sachverständigen nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat nicht stattgegeben und Termin zur mündlichen Verhandlung auf 15.03.2016 bestimmt. Mit Telefax vom 14.03.2016 (eingegangen um 21.45 Uhr) lehnt der Bevollmächtigte der Klägerin den Berichterstatter deswegen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser Antrag wird mit Beschluss vom 08.04.2016 - L 3 SF 107/16 AB - abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 ist für die Klägerin niemand erschienen. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellt sinngemäß den Antrag, so die Auslegung durch den Senat, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.08.2014 sowie den Bescheid vom 04.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin an einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV (hier: Asthma bronchiale) leidet bzw. eine „Wie-BK“ gegeben ist.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.

Die bei der Klägerin bestehende Asthmaerkrankung ist nicht durch chemischirritative, toxische oder allergisierend wirkende Stoffe aus dem beruflichen Umfeld wesentlich ursächlich bedingt. Es handelt sich vielmehr um ein Intrinsic-Asthma bronchiale, teilweise ausgelöst durch exogene Faktoren, und somit um eine schicksalhafte Erkrankung. Die Anerkennung als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ist nicht möglich.

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Die Anlage 1 zur BKV bestimmt unter Nr. 4302, dass Berufskrankheiten auch durch chemischirritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen sind, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der behandelnden Ärzte Dr. F., Dr. S. und Dr. Dr. M. sowie auch des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. D. besteht bei der Klägerin eine Asthmaerkrankung (Asthma bronchiale). Einig sind sich die am Verfahren beteiligten Ärzte auch dahingehend, dass eine außerberufliche Exposition gegenüber chemischirritativen, toxischen oder allergisierend wirkenden Stoffen nicht gegeben war bzw. ist. Insbesondere hat die Klägerin nie geraucht.

Zur Frage, worauf das bei der Klägerin bestehende Asthmaleiden ursächlich zurückzuführen ist, ist entscheidungserheblich, dass sich dieses nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine beruflich bedingte Exposition als langjährig tätige Bankkauffrau und den Umgang bzw. Emissionen von Laser-Druckern oder sonstigen Kopiergeräten zurückführen lässt. Im Einzelnen:

Gesundheits- oder Körperschäden sind Folge einer Berufskrankheit, wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf berufsbedingte Einflüsse zurückzuführen sind. Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden „voll“, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zur Berufskrankheit führenden Verrichtung sowie zwischen dieser Tätigkeit und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für das Entstehen einer Berufskrankheit anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen der besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und der berufsbedingten Belastung ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, die auf der beruflichen Tätigkeit beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. zuletzt BSG mit Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; BSG mit Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 zur gleichgelagerten Problematik der Folgen eines Arbeitsunfalls).

Die jeweiligen Ursachenzusammenhänge setzen nach der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. insgesamt zur Prüfung der Ursachenzusammenhänge BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 44; juris, Rdnr. 30 ff.) auf der ersten Stufe der Zurechnung die faktischobjektive Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für das Unfallereignis bzw. die Wirkursächlichkeit des Unfallereignisses für den Gesundheitsschaden voraus. Entsprechendes gilt für das Vorliegen einer Berufskrankheit. Insoweit handelt es sich um eine reine Tatsachenfeststellung. Maßstab ist der jeweilige neueste anerkannte Stand des einschlägigen Erfahrungswissens (sogenannte herrschende Meinung). Auf der zweiten Stufe der Zurechnung schließt sich die rechtliche Prüfung der unfallversicherungsrechtlichen Wesentlichkeit der Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung bzw. der Einwirkung für den Gesundheitsschaden an.

Hiervon ausgehend verkennt der Senat nicht, dass das bei der Klägerin bestehende Asthma bronchiale vorwiegend intrinsischer Natur ist, jedoch teilweise auch eine exogene Induktion erfolgt (vgl. Reha-Entlassungsbericht der Dr. B.-Klinik S-Stadt vom 17.07.2013). Hiermit beschreibt der Chefarzt der Dr. B.-Klinik Dr. S., dass es sich um ein schicksalhaftes Leiden handelt, das jedoch auch durch von außen kommende Faktoren ausgelöst werden kann. Gleiches findet sich in den Unterlagen der Gesellschaft für angewandte Immunologie bzw. dem Immun-Toleranz-Test vom 20.06.2011, wenn dort ausgeführt wird: In-Vitro ist im Vergleich zur schon erhöhten Basalkultur gegenüber den getesteten Tonerproben Laserjet 4650 und 4050 eine nochmals deutliche Steigerung der Sekretion des entzündungsauslösenden Botenstoffes TNF-Alpha zu erkennen. Dies hat Dr. Dr. M. unter Vorlage mehrerer Atteste bestätigt.

Ein auslösender Faktor ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der wesentlichen (Mit-) Ursache im sozialrechtlich-unfallmedizinischen Sinn. Hierzu hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. D. mit arbeitsmedizinischem Fachgutachten vom 03.11.2014 schlüssig und überzeugend ausgeführt, dass vor dem Jahr 2008 bei der Klägerin nie gehäuft bronchiale Infekte aufgetreten sind. Im April 2009 hat die Klägerin erstmals aufgrund von unspezifischen Beschwerden, primär in Form von Schleimhautreizungen, Nasennebenhöhlenaffektionen und Atembeschwerden einen Lungenfacharzt aufgesucht. Es hat sich kein Hinweis auf eine bronchiale Überempfindlichkeit ergeben. Es ist zu einer Ausweitung der Beschwerden auf andere Organsysteme sowie unspezifische Beschwerden in Form von Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit und zu einem Beschwerdekomplex im Sinne eines Fatigue-Syndroms bzw. einer somatoformen autonomen Funktionsstörung gekommen, so Prof. Dr. D.

Dies korrespondiert mit den Ausführungen des Dr. K. vom 09.03.2012, der ab Januar 2010 im Hinblick auf das Schwerbehindertenrecht (SGB IX) das Vorliegen eines generalisierten Schmerz- und Erschöpfungssyndroms mit einem Einzel-GdB von 30 sowie eine Allergie mit einem Einzel-GdB von 10 beschrieben und ausgeführt hat, dass es sich um ein multifaktoriell bedingtes Geschehen handelt.

Weiterhin ist im Jahr 2012 erstmals ein Asthma bronchiale im Sinne eines Intrinsik-Asthma diagnostiziert worden. Eine außerberufliche Exposition gegenüber chemischirritativen, toxischen oder allergisierend wirkenden Stoffen war nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin nicht geraucht. Nachfolgend äußert sich Prof. Dr. D. kritisch dahingehend, zum Vermeiden von Drucker- und Kopierer-Emissionen in Büroräumen wäre das Einrichten von gesonderten Räumen zu empfehlen.

Dieser kritische Hinweis von Prof. Dr. D. ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Emissionen von Druckern und Kopierern als Ursache des Asthma bronchiale abzulehnen sind. Hierbei hat sich Prof. Dr. D. nicht nur auf internationale Untersuchungen von D'Alesandro, Bai, Dopp, Kitamura, Mersch-Sundermann, Nakadate, Schripp, Seeger und Yang gestützt, sondern auch auf eigene Untersuchungen möglicher gesundheitlicher Gefährdungen durch Drucker- und Kopierer-Emissionen vom Mai 2014. Hierzu führt Prof. Dr. D. schlüssig und überzeugend aus, dass auch in anderen Untersuchungen mit etwa 600 bis 800 Arbeitnehmern vor allem in Japan sich kein relevanter Zusammenhang zwischen einer Tonerexposition und Lungenfunktionseinschränkungen hat nachweisen lassen. Auch an der Universität Gießen (Fallstudie mit 69 Personen) haben sich keine Hinweise auf entzündliche Reaktionen der Atemwege, eine systemische Entzündung oder eine erhöhte Allergieneigung bei Arbeitnehmern mit arbeitsplatzbezogenen Beschwerden finden lassen.

Zudem hat das Bundesinstitut (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA) als Auftraggeber einer Pilotstudie festgehalten, dass es nur schwer zu beurteilen sei, ob und inwieweit subjektive Beschwerden, objektive Parameter und die gemessenen Emissionswerte zusammenhängen, und dass insgesamt die klinische Untersuchung nicht auf spezifische gesundheitliche Probleme durch Toneremissionen hinweisen würden. Die Pilotstube habe gezeigt, dass bei Personen in Büros arbeitsplatzbezogene Beschwerden auftreten können, die verschiedenste Ursachen haben können.

Weiterhin setzt sich Prof. Dr. D. mit den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. Dr. M. auseinander, der als Präventivmediziner umfangreiche umweltmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat. Eine T-Zell-Sensibilisierung auf Tonerstäube (ITT-Test) hätte eine Typ-IV-Allergie mit Unverträglichkeit von Tonerstäuben, ein Fatigue-Syndrom, eine nitrosative Stress-Reaktion (Nitrotyrosin) und eine Besserung der Beschwerden unter Anwendung einer Ausleitungstherapie angegeben. Dieses Vorgehen ist aus wissenschaftlicher Sicht kritisch zu bewerten, so Prof. Dr. D. Unbestritten ist z. B. der Einfluss von endokrinen Zytokinen im psychoneuroendokrinen immunologischen Kontext von unspezifischen muskuloskelettalen Beschwerden. Ein Missverhältnis proinflamatorischer und antiinflamatorischer Zytokine als Mitverursacher von Schmerzen oder Schmerzverhalten ist anerkannt, in psychoneuroendokrinen immunologischen Regelkreisen können Zytokine einen circulus viciosus (= „Teufelskreis“) zwischen lokaler Inflamation und systemischem Schmerzverhalten aufrechterhalten und zur Chronifizierung unspezifischer muskulärer Schmerzen beitragen. Jedoch sind Tonerstäube und Druckeremissionen als Auslöser diesbezüglich kritisch zu hinterfragen. Die fehlende Exposition gegenüber Tonerstäuben und Druckeremissionen als Ursache für die Besserung der Beschwerden anzusehen, ist abzulehnen. Vielmehr hat auch bereits das Sozialgericht Augsburg auf epidemiologische Querschnittsstudien bei exponierten Industriearbeitern und Servicetechnikern hingewiesen, in der kein Zusammenhang zwischen Toner-Exposition und gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnte. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind der Tonerstaub von Laserdruckern und Druckeremissionen von Kopierern und Faxgeräten generell nicht geeignet, eine obstruktive Atemwegserkrankung oder die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden im HNO-Bereich hervorzurufen. Auch sind die ausgeführten unspezifischen Begleitreaktionen nicht auf Tonerstäube und Druckeremissionen zurückzuführen, so Prof. Dr. D.

Nachdem sich Prof. Dr. D. bei Fertigung seines arbeitsmedizinischen Fachgutachtens vom 03.11.2014 hierbei auf insgesamt zwölf Studien und auch auf eigene Untersuchungen gestützt hat, die einen Ursachenzusammenhang in sozialrechtlich-unfallmedizinischem Sinne nicht haben bestätigen können, hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass die erwähnten internationalen Studien unzutreffend sein könnten. Es handelt sich bei der Klägerin um ein Intrinsic-Asthma bronchiale und damit um eine schicksalhafte Entstehung, so Prof. Dr. D.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer „Wie-Berufskrankheit“ im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII stützen. Danach haben Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen in der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

In Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (z. B. BSGE 44, 90,92 f, BSGE 59, 295 - 301) ist daran festzuhalten, dass diese Vorschrift keine Härtefallklausel darstellt. Als Versicherungsfall sind vielmehr nur solche Krankheiten „wie“ eine BK anzuerkennen, die nur deshalb nicht in die BK-Liste aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen bei der letzten Fassung der BK-Liste noch nicht vorhanden oder dem Verordnungsgeber nicht bekannt waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten. Ferner ist nach wie vor neben den sonstigen Entschädigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 zusätzlich das Vorliegen neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über den Ursachenzusammenhang zwischen schädigender Einwirkung infolge einer versicherten Tätigkeit und Erkrankung erforderlich (Erstkommentierung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes - UVEG; Anm. 2 zu § 9 Abs. 2 SGB VII).

An solch neuen Erkenntnissen fehlt es hier jedoch, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 03.11.2014 auf Seite 32 ausgeführt hat. Soweit von einzelnen behandelnden Ärzten wie hier vor allem Dr. Dr. M. ein anderer Therapieansatz zur derzeitigen Beschwerdefreiheit der Klägerin beigetragen hat, wiederlegt dies die in nationalen und internationalen Studien gefundenen Ergebnisse zur Frage des hier entscheidungserheblichen und nicht belegten Ursachenzusammenhangs nicht.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.02.2016 gebeten hat, die mit Schreiben vom 12.11.2015 gesetzte richterlich gesetzte Frist zum 01.02.2016 wegen eventueller „Antragstellung nach § 109 SGG“ zu verlängern, ist eine Frist von 2 1/2 Monaten auch in Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und eines bei Rechtsanwälten regelmäßig verstärkten Arbeitsanfalles vor dem Jahreswechsel mehr als ausreichend, da üblicherweise eine Frist von einem Monat als angemessen angesehen wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., RdZ 11 zu § 109 m. w. N.). Im Übrigen hat der Bevollmächtigte der Klägerin bislang auch keinen Arzt als Sachverständigen eigener Wahl benannt, d. h. bis zur Nachricht des Senats vom 22.04.2016 mit Hinweis auf die nunmehr für den 24.05.2016 vorgesehene erneute Terminierung des Rechtstreits.

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.08.2014 zurückzuweisen. Die Anwesenheit der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 ist hierbei nicht erforderlich gewesen (§ 110 Abs. 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.