Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. Februar 2016, Az.: L 15 SF 208/15, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Mit 19-seitigem Beschluss vom 18.02.2016, Az.: L 15 SF 208/15, der Beschwerdeführerin am 27.02.2016 zugestellt, änderte der Senat den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Regensburg vom 10.12.2014 dahingehend ab, dass die Entschädigung der Beschwerdeführerin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für ihr Erscheinen beim Gerichtstermin am 26.02.2014 auf 123,95 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit einem am 06.04.2016 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangenen und zum Aktenzeichen L 15 SF 208/15 verfassten Schreiben hat die Beschwerdeführerin die „Berichtigung“ des „20 Seiten Schriebs“ verlangt, der weitaus mehr gekostet habe als die von ihr geforderte Entschädigung. Die Fahrtstrecke von A-Stadt nach Regensburg betrage 80 km einfache Fahrt; schließlich habe sie auch wieder nach Hause fahren müssen. Wegen einer Straßensperrung habe sie einen großen Umweg fahren müssen. Die Öffnungszeiten in ihrem Geschäft seien von 8.00 bis 18.00 Uhr. Also müsse sie in dieser Zeit auch anwesend sein. Darum sei die Aushilfe dringend notwendig gewesen; die Abwesenheitszeit sei zu erstatten. Sie könne es sich nicht leisten, einfach nicht anwesend zu sein und die Kunden vor der Tür stehen zu lassen. Wegen ihrer Abwesenheit habe sie eine Fremdbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen und diese auch bezahlen müssen. Sie koche täglich für ihre Familie mittags warm; daher stehe ihr auch am Tag des Gerichtstermins eine warme Mahlzeit zu. Laut ihrem Anwalt sei eine Berichtigung zulässig.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG als unzulässig zu verwerfen.

1. Auslegung des am 06.04.2016 beim Bayer. LSG eingegangenen Schreibens der Beschwerdeführerin

Das am 06.04.2016 eingegangene Schreiben ist, wie seine Auslegung ergibt, als Anhörungsrüge zu dem in Sachen der Beschwerdeführerin ergangenen Beschluss vom 18.02.2016, Az.: L 15 SF 208/15, zu sehen.

Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, Az.: X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, Az.: B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, Az.: 1 BvR 461/03).

Bei Beachtung dieser Vorgaben ergibt die Auslegung Folgendes:

Das am 06.04.2016 eingegangene Schreiben ist als Anhörungsrüge gemäß § 4 a JVEG zumBeschluss vom 18.02.2016, Az.: L 15 SF 208/15, zu betrachten. Damit wird dem Begehren der Beschwerdeführerin nach „Berichtigung“ am Ehesten Rechnung getragen und dem potentiellen Vorwurf entgegengewirkt, der Beschwerdeführerin würde eine statthafte Möglichkeit des Rechtsschutzes abgeschnitten. Eine andere Möglichkeit zur erneuten inhaltlichen Prüfung des Beschwerdebegehrens ist infolge der Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 18.02.2016 nicht eröffnet.

2. Zur Prüfung der Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdeführerin jedenfalls dem Darlegungserfordernis des § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG nicht gerecht geworden ist.

2.1. Für die Anhörungsrüge vorgetragene Gründe der Beschwerdeführerin

Dem am 06.04.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben der Beschwerdeführerin sind folgende Gründe für die Anhörungsrüge zu entnehmen:

- Der Entschädigung sei eine gerichtsterminsbedingte Abwesenheitsdauer von 10 Stunden zugrunde zulegen, da ihr Geschäft von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sei.

- Die Kosten für eine Vertretung in ihrer Änderungsschneiderei am Tag des Gerichtstermins seien ihr zu ersetzen, um die Öffnungszeiten einhalten zu können.

- Wegen ihrer Abwesenheit habe sie eine Fremdbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen und diese auch bezahlen müssen.

- Die von ihr unter Vorlage einer Quittung geltend gemachten Zehrkosten in Höhe 9,80 € seien ihr zu erstatten, da sie täglich mittags warm koche und ihr daher auch am Tag des Gerichtstermins eine warme Mahlzeit zustehe.

- Für den Gerichtstermin sei sie nicht nur 80 km, wie dies im gerügten Beschluss zugrunde gelegt worden sei, sondern zweimal 80 km, also insgesamt 160 km gefahren.

2.2. Nichterfüllung des Darlegungserfordernisses

Das Vorbringen in dem beim LSG am 06.04.2016 eingegangenen Schreiben der Beschwerdeführerin wird den Anforderungen an die Darlegungslast gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG nicht gerecht.

Gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 4 a Abs. 1 Nr. 2 JVEG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.

Die gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 1 JVEG von Amts wegen zu prüfende Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG Zulässigkeitsvoraussetzung (ständige Rspr., vgl. z. B. BSG, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschlüsse des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG, und vom 27.04.2016, Az.: L 15 SB 42/16 RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 4 a JVEG, Rdnrn. 29 ff.; zur Anhörungsrüge nach dem Sozialgerichtsgesetz - SGG -: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 178 a, Rdnr. 6a).

Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 1 JVEG - die Anforderungen nicht überspannt werden, da auch im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Hartmann, a. a. O., § 4 a JVEG, Rdnrn. 29 ff.; zum SGG: Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6a).

An einem solchen Vortrag fehlt es hier:

- Zu der Frage der zu entschädigenden Zeitdauer hat sich der Senat unter Ziff. 5.2. („Zu entschädigende Zeitdauer“) des mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschlusses vom 18.02.2016 geäußert. Dass die objektiv erforderliche gerichtsterminsbedingte Abwesenheitszeit zu entschädigen ist, nicht die Öffnungszeit des Geschäfts der Beschwerdeführerin, ist darin ausführlich erläutert worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ausgeschlossen.

- Der Gesichtspunkt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vertretungskosten für die Zeit der gerichtsterminsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin ist Gegenstand der Erläuterungen im Beschluss vom 18.02.2016 unter Ziff. 6. („Erstattung von Kosten für eine Vertretung in der Änderungsschneiderei der Beschwerdeführerin“) gewesen. Dort ist ausführlich begründet worden, warum eine Notwendigkeit der Vertretung in Anbetracht des durch die Einkommenssituation (Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit als Änderungsschneiderin in Höhe von 257,- € im Jahr des Gerichtstermins) belegten geringen Umfangs der selbstständigen Tätigkeit nicht nachgewiesen ist mit der Folge, dass eine Erstattung der Vertretungskosten nicht in Frage kommt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ausgeschlossen.

- Mit der Frage der Erstattung der Kosten der Kinderbetreuung hat sich der Senat eingehend unter Ziff. 7. („Kinderbetreuungskosten“) des Beschlusses vom 18.02.2016 auseinander gesetzt. Es ist detailliert dargestellt worden, warum die Kosten der Kinderbetreuung insofern nicht ersetzt worden sind, als die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeiten nicht mit der objektiv erforderlichen gerichtsterminsbedingten Abwesenheitszeit in Einklang zu bringen waren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ausgeschlossen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ausgeschlossen.

- Die Frage der Erstattung der von der Klägerin geltend gemachten Zehrkosten ist Gegenstand der ausführlichen Erläuterungen unter Ziff. 8. („Tagegeld (Zehrkosten)“) des Beschlusses vom 18.02.2016 gewesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ausgeschlossen.

- Sofern die Beschwerdeführerin in dem beim LSG am 06.04.2016 eingegangenen Schreiben erstmals eine Fahrtstrecke von 160 km vorgetragen hat, weil sie wegen des Gerichtstermins nicht nur 80 km - dies hatte sie im Entschädigungsantrag angegeben und bis zum Schreiben vom 06.04.2014 nie infrage gestellt -, sondern die doppelte Strecke gefahren sei, stellt dies einen neuen Sachvortrag dar. Ein solches Vorbringen kann schon per se keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, da es als neuer Sachvortrag für die Anhörungsrüge unbeachtlich ist (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschuss vom 07.03.2006, Az.: 9 C 06.656). Denn eine Anhörungsrüge kann nicht auf neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2014, Az.: L 15 SF 53/14, und vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15). Dies begründet sich damit, dass die Anhörungsrüge nicht ein weiteres Rechtsmittel ist, das zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung oder Fortführung der inhaltlichen Prüfung, wie sie im zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 01.04.2008, Az.: 9 A 12/08, 9 A 12/08 (9 A 27/06)). Vielmehr ist die Anhörungsrüge nur ein Mittel, sich gegen die Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) zur Wehr zu setzen. Es handelt sich also um ein formelles Recht, das nur dann greift, wenn das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10)). Eine Nachbesserung oder Ergänzung des ursprünglichen Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az.: V ZR 86/14).

Die Anhörungsrüge ist daher wegen Nichterfüllung des Darlegungserfordernisses als unzulässig zu verwerfen.

Darauf, dass die Anhörungsrüge nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 4 a Abs. 2 Satz 1 JVEG erhoben worden ist - ab dem am27.02.2016 erfolgten Zugang des mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschlusses sind der Antragstellerin die im Rahmen der Anhörungsrüge vorgetragenen Gesichtspunkte bekannt gewesen - und auch deshalb als unzulässig zu verwerfen wäre, weist der Senat lediglich der Vollständigkeit halber hin.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 a Abs. 6 JVEG) und ist unanfechtbar (§ 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG).

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Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 26. Februar 2014 auf 123,95 €, festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädiungsgesetz (JVEG) für das Erscheinen der Beschwerdeführerin bei einem Gerichtstermin.

In dem beim Sozialgericht (SG) Regensburg unter dem Aktenzeichen S 16 AL 239/13 geführten Klageverfahren wurde die Antragstellerin und jetzige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Zeugin für eine mündliche Verhandlung am 26.02.2014 in Regensburg geladen. Die Beschwerdeführerin nahm an der auf 12.15 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung teil, die von 13.10 Uhr bis 13.30 Uhr dauerte.

Am 01.03.2014 beantragte sie die Entschädigung wegen des Termins der mündlichen Verhandlung. Sie gab dabei Folgendes an: Sie sei um 8.00 Uhr von zuhause weggefahren und um 16.00 Uhr wieder zurückgekommen. Die Fahrtstrecke mit dem PKW habe insgesamt 80 km betragen. Zudem habe sie ein Ticket des RVV für 2,20 € erworben. Weiter machte sie Zehrkosten in Höhe von 9,80 € unter Vorlage einer entsprechenden Quittung geltend. Ihr sei für die Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr ein Verdienstausfall als selbstständige Näherin entstanden, wobei sie für diese Tätigkeit einen Stundensatz von 15,- € angab. Zudem teilte sie mit, dass sie für 8 Stunden eine Aushilfe für ihre Änderungsschneiderei und ebenso für 8 Stunden eine weitere Person für Kinderbetreuung beschäftigt habe. Beiden Aushilfskräften habe sie 15,- € in der Stunde, also jeweils 120 €, gezahlt.

Die Kostenbeamtin des SG setzte mit Schreiben vom 17.04.2014 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 104,70 € (Entschädigung für Verdienstausfall von 5,5 Stunden - von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr - und von 20,- €, Fahrtkosten für die von der Beschwerdeführerin angegebenen 80 km sowie 2,20 € für das Ticket des RVV) fest.

Auf den anschließend von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung hat der Kostenrichter des SG mit Beschluss vom 10.12.2014 die Entschädigung wie zuvor die Kostenbeamtin auf 104,70 € festgesetzt. In den Gründen des Beschlusses ist erläutert worden, dass bei Berücksichtigung einer (mehr als) angemessenen Fahrt- und Wartezeit eine zeitliche Entschädigung von 5,5 Stunden nicht zu beanstanden sei. Eine weitere Entschädigung wegen Zeitversäumnis bei der Haushaltsführung (Kinderbetreuung und Kochen) könne nicht gewährt werden, da der Beschwerdeführerin bereits ein mehr als angemessener Verdienstausfall für ihre selbstständige Tätigkeit bewilligt worden sei. Ein Nebeneinander von zwei Entschädigungstatbeständen sei durch das JVEG nicht vorgesehen. Als Fahrtkostenersatz würden der Beschwerdeführerin für die beantragten 80 km 20,- € gewährt. Zehrkosten stünden ihr nicht zu, da die erforderliche Abwesenheitsdauer vom Wohnort nicht mindestens 8 Stunden betragen habe.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.01.2015 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese wie folgt begründet:

Die Kinderbetreuungskosten seien zu erstatten, da sie im Wohnhaus die Änderungsschneiderei untergebracht habe und das Kleinkind während der Arbeit beaufsichtige. Dies sei wegen des Gerichtstermins nicht möglich gewesen. Eine Kinderbetreuung benötige sie, weil sie ein Kleinkind nicht zum Gericht mitnehmen könne. Die Aushilfe in der Änderungsschneiderei könne nicht zugleich die Kinderbetreuung übernehmen. Zehrkosten seien entstanden, weil sie während der Mittagszeit im Gericht gewesen sei.

Auf Nachfrage des Senats hat die Beschwerdeführerin am 13.07.2015 eine Quittung vom 26.02.2014 über Kosten der Kinderbetreuung durch Frau C. M. in Höhe von insgesamt 120,- € (8 Stunden zu 15,- €) und eine weitere Quittung vom selben Tag von Frau M. E. über die Kosten der Aushilfe in der Änderungsschneiderei über 120,- € vorgelegt.

Der Senat hat die Akten des SG sowohl in der Kostensache als auch zum Klageverfahren beigezogen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Der Beschwerdeführerin steht eine Entschädigung in Höhe von 123,95 € und nicht nur von 104,70 €, wie dies noch das SG festgestellt hat, zu.

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht - wie das SG am Ende des Beschlusses ausgeführt hat - wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts gemäß § 4 Abs. 3 JVEG unzulässig. Vielmehr ist der Beschwerdewert erreicht.

Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- € übersteigt oder wenn sie das SG aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem von einem Beschwerdeführer angestrebten Betrag und der erfolgten Festsetzung des Gerichts (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.08.2012, Az.: L 15 SF 139/12 B NZB, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

Bei einer wie hier auf 104,70 € festgesetzten Entschädigung muss der angestrebte Betrag daher über 304,70 € liegen, um den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall.

Unter Zugrundelegung und vollständiger Übernahme der Angaben der Beschwerdeführerin im Entschädigungsantrag vom 01.03.2014, die die Grundlage für den von ihr angestrebten Entschädigungsbetrag darstellen, ergibt sich eine beantragte Entschädigung von 392,- € (Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 120,- €, Kosten für die Aushilfe in der Änderungsschneiderei in Höhe von 120,- €, Kosten für Kinderbetreuung in Höhe von 120,- €, Fahrtkosten (für 80 km) in Höhe von 20,- €, Zehrkosten in Höhe von 9,80 €, RVV-Ticket in Höhe von 2,20 €). Die Beschwerde ist damit zulässig.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Fahrtkosten

Der Beschwerdeführerin sind antragsgemäß Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG in Höhe von insgesamt 22,20 € zu erstatten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Zeuge bzw. Beteiligte (für einen Teil der Strecke) die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 € ersetzt. Reist ein Zeuge bzw. Beteiligter (einen Teil der Strecke) mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel an, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Zu entschädigen sind die objektiv erforderlichen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind. Weitere Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z. B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Macht ein Antragsteller keine Angaben zur gefahrenen Strecke oder ist seine Streckenangabe nicht nur geringfügig höher als die Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme der Routenplaner im Internet ergibt, ist dem Fahrtkostenersatz grundsätzlich die dem Routenplaner zu entnehmende Streckenlänge zur schnellsten Route ohne einen Toleranzaufschlag zugrunde zu legen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.10.2015, Az.: L 15 RF 38/15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die kürzeste Strecke mit einem nur geringen zeitlichen Mehraufwand verbunden ist, so dass ein wirtschaftlich denkender Reisender, der die Kosten selbst tragen müsste, wegen der Mehrkosten nicht die schnellste, sondern die kürzeste Strecke wählen würde.

Bei insgesamt von der Beschwerdeführerin angegebenen und plausiblen 80 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz von 20,- €. Für die im Übrigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahrene Strecke sind die von der Beschwerdeführerin durch Vorlage der Fahrkarte nachgewiesenen Kosten in Höhe von 2,20 € zu erstatten.

Insgesamt errechnet sich daher ein Fahrtkostenersatz von 22,20 €.

4. Entschädigung für Verdienstausfall

Der Beschwerdeführerin steht eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG nicht zu, da nicht nachgewiesen ist, dass sie infolge des Gerichtstermins überhaupt einen Verdienstausfall erlitten hat.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung für Verdienstausfall auseinander gesetzt. Er hat dabei - kurz zusammen gefasst - folgende Kernaussagen getroffen:

- Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe.

- Dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält.

- Dieser Beweismaßstab gilt sowohl bei abhängig beschäftigten als auch bei selbstständig tätigen Anspruchstellern. Wegen der bei letzterer Berufsgruppe wesensmäßig vorliegenden Nachweisschwierigkeit ist durch das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG aber sicher zu stellen, dass der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nicht faktisch leer läuft.

- Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat. Spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt.

- Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“, nicht mehr wie früher unter Geltung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen die „versäumte Arbeitszeit“. Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht zu ermitteln; eine fiktive Mittagspause kann nicht in Abzug gebracht werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13).

An diesen Grundsätzen hat sich auch im hier zu entscheidenden Fall die Beantwortung der Frage zu orientieren, ob und wenn ja in welcher Höhe der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Verdienstausfall zu gewähren ist.

Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist der Nachweis, dass durch den Gerichtstermin überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist, nicht geführt.

Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d. h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15, und vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E), sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbstständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Gleichwohl können unbelegte Angaben zu einer selbstständigen Tätigkeit und einem behaupteten Verdienstausfall nicht völlig ungeprüft oder ohne Plausibilitätsprüfung einer Entschädigung zugrunde gelegt werden. Vielmehr muss - im Rahmen der niederschwelligen Prüfpflichten - nachgewiesen sein, dass die selbstständige Tätigkeit von einer gewissen Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit ist (vgl. Landgericht - LG - Stendal, Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 23 O 515/07). Denn wenn ein Selbstständiger nur mit deutlich reduziertem zeitlichem Einsatz seiner Tätigkeit nachgeht, wird er oft in der Lage sein, sich die Arbeitszeit frei einzuteilen. Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01). Diese nicht fernliegende Möglichkeit, dass durch den Gerichtstermin überhaupt kein Verdienstausfall eingetreten ist, steht dem im Vollbeweis zu erbringenden Nachweis eines Verdienstausfalls entgegen. Denn Vollbeweis bedeutet, dass die zu beweisende Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderliche Tatsache mit absoluter Gewissheit feststeht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsache zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, Az.: B 9 VG 3/99 R), d. h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 1/92).

Kann daher nur von einer nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich reduziertem Aufwand ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wird ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall regelmäßig scheitern (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 28.07.1998, Az.: L 19 RJ 257/95.Ko; Beschlüsse des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und vom 22.10.2015, Az.: L 15 RF 24/15). Daraus folgt beispielsweise, dass eine Entschädigung für Verdienstausfall ausgeschlossen sein dürfte, wenn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezogen werden, da der Bezug von Leistungen nach dem SGB II - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbstständigen Tätigkeit ist; dies gilt jedenfalls bei Leistungsbezug nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13, und vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14).

Im vorliegenden Fall steht der Annahme eines im Vollbeweis nachgewiesenen Verdienstausfalls entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 aus der von ihr ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Änderungsschneiderin nur Einkünfte in Höhe von 257,- € bezogen hat. Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 keiner relevanten selbstständigen Tätigkeit nachgegangen ist. Darauf, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Tätigkeit als selbstständige Änderungsschneiderin nur von geringem Umfang gewesen sein kann, sprechen auch die Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag vom 01.03.2014 zu ihrem Stundensatz von 15,- €. Ausgehend von der Richtigkeit dieser Angabe kann der zeitliche Umfang dieser selbstständigen Tätigkeit nur gering ausgeprägt gewesen sein; anders wäre der dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmende minimale Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit nicht zu erklären (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14, und vom 22.10.2015, Az.: L 15 RF 24/15).

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat noch auf folgende zwei Gesichtspunkte hin:

- Sofern das SG noch - anders als der Senat jetzt - von einem Verdienstausfall ausgegangen ist, ist dies bei Zugrundelegung der dem SG bekannten Tatsachen und bei Beachtung der in der Rechtsprechung des Kostensenats postulierten niederschwelligen Prüfpflichten nachvollziehbar und zutreffend gewesen. Im Beschwerdeverfahren haben sich jedoch aufgrund des Hinweises des Bezirksrevisors im Schreiben vom 13.11.2015 gewichtige Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben, die sich dann durch die Angaben im Einkommenssteuerbescheid für 2014 bestätigt haben.

- Dass einer Entschädigung für Verdienstausfall grundsätzlich auch die Tatsache entgegenstehen würde, dass von der Beschwerdeführerin zur Vermeidung eines Verdienstausfalls eine Vertretung beschäftigt worden ist und die Kosten dafür dem Gericht in Rechnung gestellt werden, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Erläuterung.

5. Entschädigung für Zeitversäumnis

Der Beschwerdeführerin steht aber eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG in Höhe von 19,25 € zu.

5.1. Ob der Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem Grundsatzbeschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn einem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Verdienstausfall beantragt hat (, die ihr aber nicht zugesprochen werden kann), kann ihr nicht unterstellt werden, dass sie die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, so dass ihr die nachrangig zustehende Entschädigung für Zeitversäumnis, die sie nicht explizit beantragt hat, zuzusprechen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.04.2013, Az.: L 15 SF 62/13, vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13, und vom 14.09.2015, Az.: L 15 RF 25/15; zur vergleichbaren Situation wie hier, dass Entschädigung für Verdienstausfall beantragt wird, ein Verdienstausfall aber nicht nachgewiesen ist: vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.2013, Az.: L 15 SF 121/11 - m. w. N.). Ihr kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie nicht explizit eine Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht hat. Denn dies ist darauf zurückzuführen, dass sie eine finanziell höherwertige Entschädigung für Verdienstausfall beantragt hat.

5.2. Zu entschädigende Zeitdauer

Es ist eine Entschädigung für 5,5 Stunden zu gewähren.

Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist die „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“ zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt für alle nach Zeit zu bemessenden Entschädigungstatbestände.

Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12). Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Dies darf aber nicht dazu führen, dass nur die retrospektiv ermittelte unverzichtbare Abwesenheitszeit entschädigt wird. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14). So hat beispielsweise der Zeuge bzw. Beteiligte bei der Anfahrt zum Gericht gewisse Unsicherheitsfaktoren (z. B. Staugefahr) zu berücksichtigen. Ein vernünftig denkender Zeuge bzw. Beteiligter wird zudem ein gewisses Zeitpolster einkalkulieren, so dass er eine rechtzeitige Ankunft, die insbesondere auch im Interesse des ladenden Gerichts liegt, nicht gefährdet. Gegebenenfalls benötigt ein Beteiligter vor dem Termin auch noch etwas Zeit, um den Fall mit seinem Bevollmächtigten zu besprechen. Bei entsprechend langer Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle kann es auch erforderlich sein, dass der Zeuge bzw. Beteiligte eine Pause macht, um sich für die weitere Fahrt zu stärken. Da hier bei Berücksichtigung der spezifischen Einzelfallumstände zahlreiche Konstellationen denkbar sind, die eine etwas längere Zeit begründen, dürfen im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats, vgl. dazu die oben bei Ziff. 4. angeführte Rechtsprechung). Sofern die vom Zeugen bzw. Beteiligten angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG wird die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Begrenzt ist die Dauer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf 10 Stunden je Tag.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine Abwesenheitszeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, also von 8 Stunden angegeben. Auch bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise und einem für 12.15 Uhr geladenen Gerichtstermin, dessen Beginn sich um 55 Minuten verzögert hat, kann diese Zeitdauer nicht mehr als objektiv erforderlich betrachtet werden, zumal sich aus dem Routenplaner nur eine Fahrtzeit von einfach knapp einer Stunde ergibt. Es kann daher bei für die Beschwerdeführerin ausgesprochen großzügiger Betrachtung und Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin für die Fahrt zum SG auf öffentliche Verkehrsmittel umgestiegen ist, allenfalls eine gerichtsterminsbedingte Abwesenheit von insgesamt 5,5 Stunden zugrunde gelegt werden, wie dies auch das SG getan hat.

5.3. Ergebnis bei der Entschädigung für Zeitversäumnis

Bei einem gemäß § 20 JVEG zugrunde zu legenden Stundensatz von 3,50 € ergibt sich bei einer zu entschädigenden Zeitdauer von 5,5 Stunden eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 19,25 €.

6. Erstattung von Kosten für eine Vertretung in der Änderungsschneiderei der Beschwerdeführerin

Der Beschwerdeführerin sind die geltend gemachten Kosten für die Beschäftigung einer Vertretung in ihrer Schneiderei in Höhe von 120,- € nicht zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG kann ein Zeuge bzw. Beteiligter den Ersatz von Kosten für eine Vertretung als sonstige Aufwendung verlangen. § 7 Abs. 1 JVEG lautet wie folgt:

„Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.“

Die Prüfung orientiert sich an der Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Begleitung zu einem Gerichtstermin (zu letzterem vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 09.12.2014, Az.: L 15 SF 313/14).

6.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Vertretung - Allgemeines

Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten („bare Auslagen“) für die Vertretung entstanden sind (s. unten Ziff. 6.2.). Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn sowohl die Notwendigkeit der Vertretung (s. unten Ziff. 6.3.) als auch die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen sind. Es wird daher auch von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 21.10.2015, Az.: L 15 RF 38/15; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: L 4 B 240/99 SF).

Die Notwendigkeit der Vertretung und der dafür entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E - m. w. N.).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 7, Rdnr. 15).

Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis (zu diesem Begriff vgl. oben Ziff. 4.) nachgewiesen sein.

6.2. Für die Vertretung entstandene Kosten

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Kosten durch die Vorlage einer Quittung der Vertreterin Frau E. vom 26.02.2014 über den Erhalt von 120,- € nachgewiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, um einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, kann der Senat bei Berücksichtigung seines die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedankens, wonach im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats, vgl. dazu die oben bei Ziff. 4. angeführte Rechtsprechung), nicht erkennen (vgl. auch Beschluss des Senats 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

6.3. Notwendigkeit der Vertretung

Angesichts der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon verschaffen können, dass eine Vertretung in der Änderungsschneiderei der Beschwerdeführerin objektiv erforderlich war. Auf einen Vertrauensschutz kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen.

Die Zweifel des Senats, die einem Nachweis der Notwendigkeit der Vertretung im Sinn des Vollbeweises entgegenstehen, ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2014 dargelegten Einkommenssituation. Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Änderungsschneiderin nur von geringem Ausmaß gewesen sein kann (s. dazu näher oben Ziff. 4.). Die gering ausgeprägte selbstständige Tätigkeit legt es nahe, dass es der Beschwerdeführerin ohne Probleme möglich gewesen wäre, den Tag des Gerichtstermins von Arbeiten im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit freizuhalten. Es bestehen daher nicht unerhebliche Zweifel daran, dass es objektiv erforderlich gewesen ist, für diesen Tag eine Vertreterin in der Änderungsschneiderei zu beschäftigen.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat daraufhin, dass kein Anhaltspunkt für einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vertretungskosten ersichtlich ist.

7. Kinderbetreuungskosten

Der Beschwerdeführerin sind Kosten der Kinderbetreuung für 5,5 Stunden in Höhe von 82,50 € zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG sind einem Zeugen bzw. Beteiligten im JVEG nicht besonders genannte angefallene Kosten zu ersetzen, wenn sie notwendig gewesen sind.

Die Prüfung orientiert sich an der Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Begleitung zu einem Gerichtstermin (zu letzterem vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 09.12.2014, Az.: L 15 SF 313/14) und folgt daher den gleichen Grundsätzen, wie sie bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vertretung im Beruf erforderlich war (vgl. oben Ziff. 6.), zugrunde zu legen sind.

Nicht entgegen steht einer Entschädigung wegen der für die Kinderbetreuung entstandenen Kosten, dass der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Denn ein pauschales Verbot eines Nebeneinanders von zwei Entschädigungstatbeständen, wie sie vorliegend im Raum stehen, enthält das JVEG nicht. Vielmehr wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein Nebeneinander plausibel ist oder nicht. Insofern - darauf weist der Senat nur am Rande hin, ohne dass dies hier entscheidungsrelevant wäre - kann es im besonders gelagerten Einzelfall durchaus auch möglich sein, dass neben einer Entschädigung für Verdienstausfall auch Kosten für eine Kinderbetreuung erstattungsfähig sind - nämlich dann, wenn es nachvollziehbar ist, dass ohne den Gerichtstermin gleichzeitig einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und das Kind betreut worden wäre.

7.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Kinderbetreuung - Allgemeines

Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten („bare Auslagen“) für die Vertretung entstanden sind (s. unten Ziff. 7.2.). Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn sowohl die Notwendigkeit der Vertretung (s. unten Ziff. 7.3.) als auch die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten (s. unten Ziff. 7.4.) nachgewiesen sind. Es wird daher auch von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. oben Ziff. 6.1.).

Die Notwendigkeit der Vertretung und der dafür entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. oben Ziff. 6.1.).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. oben Ziff. 6.1.)

Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen im Vollbeweis nachgewiesen sein (vgl. oben Ziff. 6.1.).

7.2. Für die Kinderbetreuung entstandene Kosten

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Kosten durch die Vorlage einer Quittung von Frau M. vom 26.02.2014 über den Erhalt von 120,- € nachgewiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, um einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, kann der Senat bei Berücksichtigung seines die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedankens, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E), nicht erkennen (vgl. auch Beschluss des Senats 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

7.3. Notwendigkeit der Kinderbetreuung

Angesichts der plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Sicherstellung einer anderweitigen Kinderbetreuung durch die Beschwerdeführerin objektiv erforderlich war. Bei zwei betreuungsbedürftigen Kindern mit 3 und 11 Jahren, die ansonsten von der Beschwerdeführerin parallel neben ihrer zeitlich eingeschränkten selbstständigen Tätigkeit (s. oben Ziff. 4) betreut werden, hat die Beschwerdeführerin für den Tag des Gerichtstermins eine anderweitige Betreuung sicherstellen müssen. Mit Blick auf die geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter folgt der Senat den Angaben der Beschwerdeführerin, dass nur eine kostenpflichtige Betreuung in Betracht gekommen ist, zumal der angegebenen Stundensatz von 15,- € in einem solchen Fall nicht fernliegend ist.

7.4. Notwendigkeit der für die Kinderbetreuung entstandenen Kosten

Für den Senat ist nur eine objektive Notwendigkeit für eine Zeit der Betreuung von 5,5 Stunden (vgl. oben Ziff. 5.2 - zur objektiv notwendigen gerichtsterminsbedingten Abwesenheitszeit) und damit von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 82,50 € nachgewiesen. Diese Zeit ist auch bei der Entschädigung für die Kinderbetreuungskosten zugrunde zu legen, da aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Quittung ersichtlich ist, dass die Kinderbetreuung nach Stundenzahl abgerechnet worden ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus einem weiteren Verfahren der Beschwerdeführerin beim Senat, dass die Kinderbetreuung durch Frau M. stundenweise abgerechnet wird. Denn in diesem anderen Verfahren hat die Beschwerdeführerin eine Quittung über 6 Stunden vorgelegt, was beweist, dass von der Beschwerdeführerin jeweils nur die Zeit der tatsächlich erfolgten Kinderbetreuung bezahlt werden muss.

7.5. Ergebnis bei der Entschädigung für Kosten der Kinderbetreuung

Es errechnet sich daher eine Entschädigung für 5,5 Stunden zu je 15,- € und damit von insgesamt 82,50 €.

8. Tagegeld (Zehrkosten)

Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung für die von ihr geltend gemachten Zehrkosten zu gewähren. Ein Anspruch auf Entschädigung für Aufwand gemäß § 6 Abs. 1 JVEG (Tagegeld) besteht nicht.

Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten pauschal abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht bis unter 24 Stunden am Kalendertag ist seit dem 01.01.2014 infolge der Neufassung des § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG ein Pauschalbetrag von 12,- € anzusetzen.

Eine durch den Gerichtstermin objektiv erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist mit 5,5 Stunden im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass eine Entschädigung für Aufwand in Form von Tagegeld nicht in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführerin steht daher für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 26.02.2014 eine Entschädigung von insgesamt 123,95 €, nicht aber in Höhe von 392,- €, wie dies ihrem Begehren entspricht, zu.

Die Beschwerdeführerin hat daher mit ihrer Beschwerde nur geringen Erfolg.

Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Festbetrages für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Atorvastatin.

2

Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist freiwillig bei einer Ersatzkasse versichert. Er leidet an erhöhten Blutfettwerten (Hyperlipoproteinämie) und beginnender geringer Arteriosklerose in den Halsschlagadern. Hinweise für eine koronare Herzerkrankung bestehen nicht. Seine vertragsärztlich verordnete Therapie zielt mittels Statinen erfolgreich auf die Absenkung seines LDL-Cholesterin-Werts (an Lipoprotein geringer Dichte gebundenes Cholesterin, das im Blutkreislauf zur Leber transportiert wird) im Serum auf weniger als 70 mg/dl. Statine dienen insbesondere dazu, als zu hoch angesehene Spiegel von LDL-Cholesterin im Menschen zu senken. Hierzu vermindern sie die körpereigene Erzeugung dieses Stoffes, indem sie die Wirkung des Schlüsselenzyms für die Cholesterinproduktion in Körperzellen (ß-Hydroxy-ß-Methylglutaryl-Coenzym A-Reduktase ) hemmen. Die Zellen reagieren auf den hierdurch hervorgerufenen Cholesterinmangel, indem sie vermehrt Rezeptoren bilden, die das LDL aus dem Blut aufnehmen. Zur Gruppe der Statine gehören ua Atorvastatin und Simvastatin. Der Kläger erhält seit 2003 vertragsärztliche Verordnungen über in Deutschland zugelassene Fertigarzneimittel mit Statinen, und zwar zunächst Sortis 20 mg/d mit dem Wirkstoff Atorvastatin, ab 2005 das Kombipräparat Inegy 10/20 mit den Wirkstoffen Ezetimib und Simvastatin, das der Kläger - ärztlich attestiert - bestens verträgt, und am 23.11.2009 Atorvastatin 40 mg N3 "aut idem". Der Wirkstoff Atorvastatin wird synthetisch hergestellt und genießt bis 2011 Patentschutz. Sortis wurde am 17.12.1996 mit den Wirkstärken 10, 20, 40 mg, später auch mit der Wirkstärke 80 mg arzneimittelrechtlich zugelassen. Seine Zulassung erstreckt sich nach der Fachinformation ua auf das Anwendungsgebiet der primären und kombinierten Hypercholesterinämie. Für diese Anwendungsgebiete sind auch die übrigen Arzneimittel zugelassen, die als Wirkstoffe die Statine Fluvastatin, Lovastatin, Pravastatin und Simvastatin enthalten. Der Beigeladene zu 1. fasste auf der Grundlage einer Anhörung und einer gutachterlichen Stellungnahme Arzneimittel mit Statinen als Wirkstoff in der Festbetragsgruppe "HMG-CoA-Reduktasehemmer" in der Anlage 2 der Arzneimittel-Richtlinien zusammen (Wirkstoffe und Vergleichsgrößen Atorvastatin: 16,7; Fluvastatin: 42,2; Lovastatin: 23,2; Pravastatin: 21,3 sowie Simvastatin: 20,7; Beschluss vom 20.7.2004, BAnz Nr 182 vom 25.9.2004, S 21086). Die Beigeladenen zu 2. bis 7. setzten mit Wirkung vom 1.1.2005 einen Festbetrag von 62,55 Euro für die Wirkstoffgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer fest (Standardpackung 100, Wirkstärkenvergleichsgröße 0,97; Beschluss vom 29.10.2004, BAnz Nr 210 vom 5.11.2004, S 22602). Die Wirkstoffe Fluvastatin, Lovastatin und Simvastatin waren bei Beschlussfassung zu diesem Festbetrag erhältlich. Der Apothekenabgabepreis von Sortis liegt seit Inkrafttreten der Festbetragsfestsetzungen deutlich über dem Festbetrag.

3

Das SG hat die hiergegen mit der Begründung erhobene Klage, der Kläger müsse nun selbst neben der Zuzahlung zu Unrecht noch 57,08 Euro je "N3-Packung" für die Versorgung mit Sortis tragen, abgewiesen (Urteil vom 22.1.2008). Während des Klage- und Berufungsverfahrens haben die Beigeladenen zu 2. bis 7. beschlossen, den Festbetrag für die Wirkstoffgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer abzusenken, und zwar mit Wirkung vom 1.4.2006 auf 59,42 Euro (Standardpackung 100, Wirkstärkenvergleichsgröße 0,97; Beschluss vom 10.2.2006, BAnz Nr 48 vom 9.3.2006, S 1524, 1534) und mit Wirkung vom 1.7.2006 auf 36,61 Euro (Standardpackung 100, Wirkstärkenvergleichsgröße 0,97; Beschluss vom 11.5.2006, BAnz Nr 105 vom 7.6.2006, S 4218, 4219). Der Beigeladene zu 1. hat die Vergleichsgrößen in der Festbetragsgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer aktualisiert (Atorvastatin: 25,9; Fluvastatin: 58,2; Lovastatin: 25,2; Pravastatin: 25,3; Simvastatin: 26,9; Beschluss vom 13.3.2008, BAnz Nr 52 vom 4.4.2008, S 1224). Die Beigeladenen zu 2. bis 7. haben daraufhin den Festbetrag für die Wirkstoffgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer mit Wirkung vom 1.6.2008 wie folgt angepasst: Festbetrag 13,48 Euro (Standardpackung zu 100 Stück, Wirkstärkenvergleichsgröße 0,4; Beschluss vom 7.4.2008, BAnz Nr 57 vom 15.4.2008, S 1345, 1346). Der Kläger hat erklärt, nur noch gegen den Beschluss vom 7.4.2008 vorzugehen. Das LSG hat die Klage abgewiesen: Gemessen an § 35 SGB V in der seit 1.5.2006 geltenden Fassung verletzten die Beschlüsse zur Gruppenbildung der Statine und zur Aktualisierung der Vergleichsgrößen keine Rechte des Klägers. Die festgesetzte Höhe der Festbeträge sei rechtmäßig (Urteil vom 24.2.2010).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 35 Abs 1 SGB V, § 35 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V sowie von Verfahrensrecht. Sowohl die Bildung der Festbetragsgruppe der Statine unter Einbeziehung des Wirkstoffs Atorvastatin als auch die Vergleichsgrößen in der Festbetragsgruppe sowie die Festbetragshöhe seien rechtswidrig. Das LSG habe gegen §§ 103 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG verstoßen, da es entgegen seiner Aufklärungspflicht abgelehnt habe, antragsgemäß Prof. Dr. W. zu hören und Beweis durch Sachverständige zu erheben.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2008 aufzuheben und ab 1. Juni 2008 die Festbetragsfestsetzungen vom 29. Oktober 2004, 10. Februar 2006, 11. Mai 2006 und 7. April 2008 insoweit abzuändern, als darin ein Festbetrag für den Wirkstoff Atorvastatin festgesetzt wird.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

Der Beigeladene zu 1. beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an.

10

Die Beigeladenen zu 2. und 3. schließen sich dem Vorbringen des Beklagten an.

11

Die Beigeladenen zu 4. bis 7. haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

12

Der Beklagte hat den Festbetrag der Festbetragsgruppe der Statine mit Wirkung vom 1.9.2010 erneut angepasst (Beschluss vom 29.6.2010, BAnz Nr 99 vom 7.7.2010, S 2338, 2339).

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die bei ihm anhängig gewordene Klage abgewiesen, weil der Kläger teilweise mangels Klagebefugnis (dazu 1.) und zum Teil in der Sache (dazu 2.) keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Festbetragsfestsetzungen hat.

14

1. Die Revision ist zum Teil bereits deshalb unbegründet, weil dem Kläger die Klagebefugnis als eine auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtung der Festsetzung vom 1.6.2008 bis 22.11.2009 fehlt.

15

a) Die auf die Aufhebung der Festbetragsfestsetzung gerichtete Klage ist eine ohne Vorverfahren zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG iVm § 35 Abs 7 Satz 3 SGB V). Festbetragsfestsetzungen sind grundsätzlich Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung (§ 31 Satz 2 SGB X; vgl BVerfGE 106, 275 = SozR 3-2500 § 35 Nr 2; BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 § 35 Nr 3, RdNr 8). Sie richten sich nach der Gesetzeskonzeption an Versicherte und Vertragsärzte (zur Anfechtbarkeit durch Arzneimittelhersteller vgl Senat Urteile vom selben Tage - B 1 KR 7/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen und B 1 KR 13/10 R): Versicherte erhalten die krankheitsbedingt notwendigen Arzneimittel (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V)aus dem GKV-Leistungskatalog aufgrund vertragsärztlicher Verordnung (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 3 RdNr 14 mwN). Ist für ein Arzneimittel ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse grundsätzlich die Kosten bis zur Höhe dieses Betrags (§ 31 Abs 2 Satz 1 bis 5 SGB V idF durch Art 1 Nr 1 Buchst a Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.4.2006, BGBl I 984). Für andere Arznei- oder Verbandmittel trägt die Krankenkasse dagegen regelmäßig die vollen Kosten abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung (§ 31 Abs 2 Satz 1 Halbs 2 SGB V). Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten mit dem Festbetrag (§ 12 Abs 2 SGB V). Die behandelnden Ärzte müssen ihr Therapieverhalten an der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verordnung ausrichten und auf die sich aus der Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinweisen, wenn sie ein Arzneimittel verordnen, dessen Preis den Festbetrag überschreitet (§ 73 Abs 5 Satz 3 SGB V).

16

b) Zulässiger Streitgegenstand der Klage ist der Anspruch auf Aufhebung der Festbetragsfestsetzungen vom 29.10.2004, 10.2.2006, 11.5.2006 und 7.4.2008 für die Zeit ab 1.6.2008, obwohl der Kläger beim LSG erklärt hat, nur noch gegen den Beschluss vom 7.4.2008 vorzugehen und das Berufungsverfahren im Übrigen für erledigt anzusehen. Diese Erklärung ist als teilweise Klagerücknahme (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 125 RdNr 10 mwN; zur klägerischen Erledigungserklärung Hauck, SGb 2004, 407) und Beschränkung des Begehrens auf die Aufhebung der Festbetragsfestsetzungen ab 1.6.2008 auszulegen. Dieser Ausgangszeitpunkt beruht darauf, dass die Festsetzung vom 7.4.2008 mit Wirkung vom 1.6.2008 erfolgt ist.

17

Die teilweise Rücknahme seiner Klage bezogen auf die zeitlich vor dem 1.6.2008 liegenden Zeiträume konnte der Kläger wirksam erklären, weil es sich um jeweils abtrennbare, tatsächlich und rechtlich selbstständige Teile des Gesamtstreitstoffs handelt. Denn die Allgemeinverfügungen in Form der Festbetragsfestsetzungen vom 29.10.2004, 10.2.2006 und 11.5.2006 sind in zeitlicher Hinsicht teilbare Verwaltungsakte. Das SGG gibt selbst nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen eines Verwaltungsaktes teilbar und damit der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. Vielmehr knüpft es an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (vgl § 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 131 Abs 1 Satz 1 SGG und BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr 13 S 43; BVerwG Beschluss vom 2.1.1997 - 8 B 240/96; BVerwG Beschluss vom 30.7.2010 - 8 B 125/09; BFH Beschluss vom 24.3.2009 - III B 120/07; Hauck in: Zeihe, SGG, Stand 1.11.2010, § 131 Anm 3 mwN). Insbesondere aus § 35 Abs 5 Satz 3 SGB V folgt, dass die einzelne Festbetragsfestsetzung als Dauerverwaltungsakt in zeitliche Abschnitte teilbar ist.

18

Die Einbeziehung der vor 2008 erlassenen Festbetragsfestsetzungen ab 1.6.2008 ist auch interessengerecht. Bei einer alleinigen Aufhebung der Festbetragsfestsetzung des Jahres 2008 würden die zuvor geltenden Festbetragsregelungen - zunächst des Jahres 2006, nach Aufhebung sodann des Jahres 2004, die seinerzeit nicht befristet waren, jeweils wieder in Kraft treten (vgl entsprechend BSGE 87, 95, 98 f = SozR 3-2500 § 35 Nr 1 S 4 f). Im Zweifel ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren des Klägers auszugehen (vgl etwa BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 6 mwN; BVerfGE 107, 395, 401 ff = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1 RdNr 5 ff; BVerfGE 110, 77, 85; BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr 6 RdNr 10). Hinzu kommt, dass ungeachtet des Zeitpunktes, von dem an der Kläger klagebefugt war (vgl unten II 1. d), die Festbetragsfestsetzungen in das Klage- und Berufungsverfahren nach § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG zulässig einbezogen waren. Die neuere ersetzte jeweils mit Wirkung für die Zukunft die vorangegangene Allgemeinverfügung (vgl zur wirksamen Einbeziehung eines Verwaltungsaktes im Berufungsverfahren trotz unzulässiger Klage BSGE 4, 24, 26; BSGE 18, 84, 85; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 96 RdNr 2 und RdNr 7). Es findet sich bis zur Verfügung vom 7.4.2008 eine ununterbrochene Kette wirksamer Einbeziehungen nach § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG.

19

Nicht in das Verfahren einbezogen ist die während des laufenden Revisionsverfahrens ergangene Festbetragsfestsetzung vom 29.6.2010 für die Gruppe der Statine (Beschluss vom 29.6.2010 mit Wirkung vom 1.9.2010, BAnz Nr 99 vom 7.7.2010, S 2338, 2339). Sie gilt nach Maßgabe des sinngemäß auszulegenden § 171 Abs 2 SGG als beim erstinstanzlich hierfür gemäß § 29 Abs 4 Nr 3 SGG zuständigen LSG angefochten.

20

c) Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren zulässig gegen den Beklagten umgestellt, um nach Änderung der Zuständigkeit für Festbetragsfestsetzungen in § 35 Abs 3 Satz 1 SGB V iVm § 217f Abs 1 SGB V(idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl l 378) dem mit dieser Funktionsnachfolge verbundenen gesetzlichen Beteiligtenwechsel von den Beigeladenen zu 2. bis 7. zum Beklagten Rechnung zu tragen (vgl hierzu BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6, RdNr 13; BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6).

21

d) Die Anfechtungsklage des Klägers ist erst mit der vertragsärztlichen Verordnung vom 23.11.2009 zulässig geworden. Für den Anfechtungszeitraum vom 1.6.2008 bis 22.11.2009 fehlt es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis. Eine Klage, mit der die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt wird, ist regelmäßig nur zulässig, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 SGG; BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 12). Daran mangelt es Versicherten als Adressaten einer Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel, bei denen der Eintritt eines einschlägigen Leistungsfalles gänzlich ungewiss ist. Die völlig unabsehbare Tatsache, dass ihm in Zukunft evtl bei entsprechender Erkrankung ein Fertigarzneimittel verordnet werden könnte, dessen Kosten über dem festgesetzten Festbetrag für das Arzneimittel liegen, stellt noch keine hinreichende Betroffenheit eines Versicherten dar, sondern eine bloße ganz ferne Möglichkeit, eines Tages betroffen zu sein. So verhielt es sich beim Kläger bis zum Ablauf des 22.11.2009. Klagebefugt sind dagegen Versicherte, die ein zum Festbetrag nicht erhältliches Fertigarzneimittel vertragsärztlich verordnet bekommen haben. Sie haben aufgrund dessen gegen ihre Krankenkasse einen Sachleistungsanspruch auf das verordnete Arzneimittel (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V) und können geltend machen, dieser Anspruch werde durch die Festbetragsfestsetzung rechtswidrig beschränkt (vgl auch BVerfGE 106, 275, 304 f = SozR 3-2500 § 35 Nr 2, S 22).

22

e) Der erkennende Senat weicht mit seiner Rechtsprechung, die die Rechtmäßigkeitskontrolle der Festbetragsfestsetzung auf das zuvor beschriebene Verfahren beschränkt, nicht von der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG in einer Weise ab, die es erfordert, den Großen Senat anzurufen, denn die Arzneimittelversorgung sieht insoweit von der Hilfsmittelversorgung abweichende Regelungen vor.

23

aa) Der 3. BSG-Senat eröffnet Versicherten bei Streit über eine konkrete Hilfsmittelversorgung die Möglichkeit, im Rahmen einer Klage auf Naturalleistung oder sachleistungsersetzende Kostenerstattung gegen die Krankenkasse auch Festbetragsfestsetzungen nicht nur auf ihre Wirksamkeit (§ 39 Abs 1 bis 3 SGB X),sondern - unabhängig von ihrer Bestandskraft - umfassend inzidenter auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (vgl BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 30 f - Hörgeräteversorgung). Die Festbetragsfestsetzung hat bei Hilfsmitteln indes partiell eine andere Funktion als bei Arzneimitteln: Versicherte sind berechtigt, Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, zu wählen, haben dann aber die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs 1 Satz 5 SGB V).

24

bb) In der - auch durch die arzneimittelrechtliche Zulassung beeinflussten - Arzneimittelversorgung gilt dies nicht, vielmehr kann dort ein solcher Anspruch Versicherter erst durch die Festbetragsfestsetzung im Zusammenspiel mit der vertragsärztlichen Verordnung begründet und zugleich begrenzt werden: Arzneimittel, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, weil sie gegenüber gleich geeigneten, ausreichenden und erforderlichen Mitteln teurer sind, sind aus dem Leistungskatalog der GKV grundsätzlich ausgeschlossen (vgl zur Regelungskonzeption für Arzneimittel BSGE 95, 132 RdNr 17 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 24 mwN). Infolgedessen müssen betroffene Versicherte unmittelbar die Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel selbst gerichtlich überprüfen lassen, wenn sie hiermit nicht einverstanden sind. Der Gesetzgeber hat ihnen dafür das Verfahren der Anfechtungsklage ohne Vorverfahren zur Verfügung gestellt (vgl oben, unter II 1. a). Ein auf eine konkrete Leistung eines Arzneimittels gerichtetes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen die Krankenkasse ist für Versicherte weder zulässig noch erforderlich, um die Rechtmäßigkeit einer Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel zu überprüfen. In solchen Streitigkeiten über die konkrete Gewährung eines Arzneimittels kann inzidenter lediglich noch eine Überprüfung der Wirksamkeit der Festbetragsfestsetzung geboten sein (§ 39 Abs 1 bis 3 SGB X),nicht aber ihrer Rechtmäßigkeit.

25

cc) Die umschriebene gestufte gesetzliche Rechtsschutzkonzeption für Versicherte bei der Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel sichert effizienten Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG), ohne ihn zu verkürzen. Die nicht nichtige Allgemeinverfügung der Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel entfaltet zwar mit ihrer Bekanntmachung (§ 35 Abs 7 Satz 1 SGB V; § 37 Abs 3 SGB X)gegenüber allen Versicherten Rechtswirksamkeit (vgl § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X). Sind Versicherte indes zunächst nicht klagebefugt, sondern erst später durch den Erhalt einer vertragsärztlichen Verordnung, verbleibt ihnen die Möglichkeit eines Antrags auf Überprüfung der Festbetragsfestsetzung nach § 44 SGB X.

26

Die daraus folgende, für Ansprüche Versicherter auf Arzneimittelversorgung gesetzlich vorgegebene Zweiteilung der Rechtsschutzverfahren betrifft klar abgrenzbare unterschiedliche Streitgegenstände und Beteiligte. Die nur sacheinheitlich (§ 35 Abs 7 Satz 4 SGB V), wenn auch für unterschiedliche Geltungszeiträume teilbar anfechtbare Festbetragsfestsetzung gilt jeweils für eine Gruppe von Arzneimitteln (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB V) und setzt hierfür die Geldbeträge fest, mit denen einerseits eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet, andererseits aber ein Preiswettbewerb unter den Herstellern ermöglicht werden soll (§ 35 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V). Die gesetzlich vorgegebenen Kriterien der Festbetragsfestsetzung sind nicht an den individuellen Verhältnissen des einzelnen Patienten ausgerichtet, sondern orientieren sich generell an den Versicherten. So sind bei der Gruppenbildung unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind (§ 35 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB V). Die nach § 35 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 SGB V gebildeten Gruppen müssen gewährleisten, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen(§ 35 Abs 1 Satz 3 SGB V). Für die Frage, ob ein Wirkstoff gegenüber den anderen Wirkstoffen einer Festbetragsgruppe eine therapeutische Verbesserung bedeutet mit der Folge, dass er in eine Festbetragsgruppe nicht einbezogen werden kann, ist maßgeblich, ob der Wirkstoff "regelmäßig oder auch für relevante Patientengruppen" vorzuziehen ist (§ 35 Abs 1b SGB V). Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten (§ 35 Abs 5 Satz 1 SGB V). Soweit wie möglich ist eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen (§ 35 Abs 5 Satz 2 Halbs 2 SGB V). Der generell an den Versicherten ausgerichtete Prüfmaßstab korrespondiert mit dem generell auf die Wirkungen für Patienten abstellenden, auch für die GKV bedeutsamen Maßstab des Arzneimittelzulassungsrechts (vgl näher zur erforderlichen Qualität der Studien zB BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 6 RdNr 13 ff mwN).

27

Entsprechend dem erlassenen Verfügungssatz kann ein als Versicherter betroffener Kläger gegen eine Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel auf tatsächlicher Ebene rechtsrelevant nur geltend machen, die generellen Kriterien der Festbetragsfestsetzung seien missachtet. Zieht ein Versicherter dagegen nicht in Zweifel, dass der Festbetrag "im Allgemeinen" eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet (§ 35 Abs 5 Satz 1 SGB V), beruft er sich jedoch für sich selbst auf einen atypischen Einzelfall, in welchem er trotz genereller Achtung der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für Festbeträge keine hinreichende Arzneimittelversorgung zum Festbetrag erhält, kann er - gerichtlich überprüfbar - Vollversorgung individuell und systemgerecht gegenüber seiner Krankenkasse einfordern, sei es als Sachleistung für die Zukunft oder als sachleistungsersetzende Kostenerstattung (§ 13 Abs 3 Satz 1 SGB V). Soweit im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger etwa im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er halte die bei ihm zur Cholesterinsenkung durchgeführte Therapie mit Inegy für bedenklich, weil er sich hierdurch der möglichen Nebenwirkungen gleich zweier Wirkstoffe ausgesetzt sehe, ist ein solches rein individualbezogenes Vorbringen im Anfechtungsstreit gegen die Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel aus der Gruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer unerheblich.

28

Die Zweiteilung des Rechtsschutzes entspricht den Rechten und Pflichten der Beteiligten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) und - heute - der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sind im Rahmen des gestuften Verfahrens der Festbetragsbildung allein für die Festsetzung von Festbeträgen anhand der aufgezeigten Kriterien zuständig, die einen generellen Personenkreis betreffen. Abweichende, aus der Individualsituation des Versicherten erwachsende Ausnahmen, wie sie der erkennende Senat rechtsähnlich etwa im Bereich des arzneimittelrechtlichen Zulassungserfordernisses für Einzelimporte nach § 73 Abs 3 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz (AMG) anerkannt hat(vgl BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4, RdNr 14 ff - Tomudex; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5, RdNr 28 mwN - Ilomedin),hat der Versicherte gegenüber seiner Krankenkasse geltend zu machen.

29

2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg, auch soweit die Anfechtungsklage zulässig ist, weil der Kläger in der Sache keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung der Festbetragsfestsetzung für die Zeit ab dem 23.11.2009 hat. Der Senat sieht von Feststellungen zu der Frage ab, inwieweit die ärztliche Verordnung vom 23.11.2009 ungültig geworden ist, weil sie ungenutzt geblieben ist, sowie ob und in welchem Umfang der Kläger Anschlussverordnungen erhalten hat. Sollte es an Folgeverordnungen fehlen, wäre die Revision ab dem 23.2.2010 schon - entsprechend dem unter 1. Ausgeführten - mangels Klagebefugnis unbegründet, andernfalls wegen der Rechtmäßigkeit der Festsetzung.

30

Anhand des dargelegten Maßstabs der Überprüfung (vgl oben II 1. e) kann der Kläger nicht beanspruchen, dass der Beschluss über die Festbetragsfestsetzung vom 7.4.2008 aufgehoben wird, weil er rechtmäßig ist. Nach der anzuwendenden gesetzlichen Regelung (dazu a) handelte der hierzu berufene Beigeladene zu 1. formell rechtmäßig (dazu b). Er bildete die Festbetragsgruppe (dazu c, d) und die Vergleichsgrößen (dazu e) materiell rechtmäßig. Die Beigeladenen zu 2. bis 7. setzten die Festbeträge rechtmäßig fest (dazu f). Die früheren Festbetragsfestsetzungen vom 11.5.2006, 10.2.2006 und 29.10.2004 sind nicht zu überprüfen.

31

a) Zu messen ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 7.4.2008 an der Festbetragsregelung des § 35 SGB V(idF durch Art 1 Nr 2 AVWG vom 26.4.2006, BGBl I 984; Abs 3 geändert mit Wirkung vom 1.7.2008 durch Art 1 Nr 18 GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378 sowie Abs 5 Satz 7 geändert mit Wirkung vom 1.1.2009 durch Art 1 Nr 1c Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV vom 15.12.2008, BGBl I 2426). Diese Norm gibt für die Festsetzung von Festbeträgen ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst bestimmt der Beigeladene zu 1. in den Arzneimittel-Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können und welche Vergleichsgrößen dabei zugrunde zu legen sind(§ 35 Abs 1 und 2 SGB V). Auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgt sodann die Festsetzung der jeweiligen Festbeträge im Wege einer Allgemeinverfügung (vgl § 35 Abs 3 bis 6 und Abs 7 Satz 1 SGB V). Die Entscheidung des Beigeladenen zu 1. ist nicht isoliert anfechtbar (§ 35 Abs 7 Satz 4 SGB V),ihre Überprüfung daher Bestandteil der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage ergangenen Allgemeinverfügung (BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 § 35 Nr 3, RdNr 11, unter Hinweis auf BT-Drucks 11/3480 S 54).

32

b) Der hierzu berufene Beigeladene zu 1. hat die Festbetragsgruppe (§ 35 Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB V) und die Vergleichsgrößen (§ 35 Abs 1 Satz 5 SGB V) als Grundlage der Festbetragsfestsetzung formell rechtsfehlerfrei bestimmt. Er hat zunächst erstmals eine Festbetragsgruppe der Statine bestehend aus Atorvastatin, Fluvastatin, Lovastatin, Pravastatin, Simvastatin gebildet und Vergleichsgrößen festgesetzt (Beschluss vom 20.7.2004), später lediglich die Vergleichsgrößen neu ermittelt (Beschluss vom 13.3.2008) und sodann die Gruppe um Rosuvastatin erweitert (Beschluss vom 15.10.2009, BAnz Nr 184 vom 4.12.2009, S 4112). Der Beigeladene zu 1. hat all dies in Arzneimittel-Richtlinien geregelt (§ 35 Abs 1 Satz 1 und 5 SGB V idF des AVWG; § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V idF des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000). Die Richtlinien sind in der Rechtsprechung des BSG seit Langem als untergesetzliche Rechtsnormen anerkannt (stRspr; vgl nur BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 26). Ihre Bindungswirkung gegenüber allen Systembeteiligten steht außer Frage (vgl § 91 Abs 9 SGB V idF des GKV-Modernisierungsgesetzes - GMG - vom 14.11.2003, BGBl I 2190; § 91 Abs 6 SGB V idF des GKV-WSG; BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 33; BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4, RdNr 22; vgl auch BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 57 ff).

33

Das BSG zieht die Verfassungsmäßigkeit dieser Art der Rechtsetzung nicht mehr grundlegend in Zweifel (BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, RdNr 14 mwN - LITT; BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4, RdNr 18 mwN). Kritischen Stimmen ist in jüngerer Zeit Literatur entgegengetreten (vgl Neumann, NZS 2010, 593; Hauck NZS 2010, 600 mwN). Für die Bildung von Festbetragsgruppen gilt die Bejahung der Verfassungsmäßigkeit im Besonderen, weil der Gesetzgeber einen konkreten Katalog von gesetzlichen Voraussetzungen formuliert, bei deren Vorliegen er den Beigeladenen zu 1. im Bereich der Arzneimittelversorgung mit der Gruppenbildung betraut (vgl Hauck in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2010, Band 2, § 35 SGB V RdNr 30). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (BVerfGE 106, 275 = SozR 3-2500 § 35 Nr 2)zwar ausdrücklich nur das System der Festsetzung von Festbeträgen (§§ 35 ff SGB V) im Ganzen als verfassungskonform bewertet, folgerichtig die Verfassungsmäßigkeit der Kompetenzen des Beigeladenen zu 1. damit aber unausgesprochen vorausgesetzt (vgl auch BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 61 - Therapiehinweise).

34

Die im Interesse der verfassungsrechtlichen Anforderungen der Betroffenenpartizipation umfassend durch Gesetz und - inzwischen - Verfahrensordnung des Beigeladenen zu 1. ausgestalteten und abgesicherten Beteiligungsrechte wurden gewahrt. Sie stellen sicher, dass alle sachnahen Betroffenen selbst oder durch Repräsentanten auch über eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme haben, wenn ihnen nicht nur marginale Bedeutung zukommt (vgl dazu Hauck, NZS 2010, 600, 604).

35

Auf die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung, dass der Beigeladene zu 1. anlässlich der Gruppenbildung für Statine im Jahre 2004 Prof. Dr. W. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat, kommt es demgegenüber nicht an. Auswahl und Entpflichtung von Sachverständigen liegen im Ermessen des Beigeladenen zu 1. (vgl auch Kraftberger/Adelt in: Kruse/Hänlein, LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 35 RdNr 38; Hess in: Kasseler Komm, Stand 1.10.2010, § 35 SGB V RdNr 19). Seine Entscheidung war ohne Zweifel sachgerecht, eine auf Neutralität angelegte Institution wie die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) mit einem Gutachten zu betrauen und einem Einzelsachverständigen vorzuziehen. Die AkdÄ hat als wissenschaftlicher Fachausschuss der Bundesärztekammer ua die Aufgabe, entsprechend den Regelungen in den ärztlichen Berufsordnungen - wie in § 62 AMG vorausgesetzt - unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die ihr aus der deutschen Ärzteschaft mitgeteilt werden müssen, zu erfassen, zu dokumentieren und zu bewerten. Der Gesetzgeber bindet vor diesem Hintergrund die AkdÄ inzwischen selbst in Verfahren des GBA zur Anforderung ergänzender versorgungsrelevanter Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit von Arzneimitteln ein (vgl § 92 Abs 2a Satz 1 SGB V idF durch Art 1 Nr 13 Buchst c Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG - vom 22.12.2010, BGBl I 2262, mit Wirkung vom 1.1.2011).

36

c) Die gebildete Gruppeneinteilung entspricht nach der gebotenen gerichtlichen Prüfung (dazu aa) materiellem Recht. Der Beigeladene zu 1. hat mit seinem Beschluss vom 20.7.2004 ausgehend von rechtmäßigen Kriterien (dazu bb) - hier: dem Inhalt der Arzneimittelzulassungen (dazu cc) - in der Gruppe "HMG-CoA-Reduktasehemmer" Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, zusammengefasst (dazu dd), ohne unterschiedliche Bioverfügbarkeiten der Arzneimittel berücksichtigen zu müssen (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB V; dazu ee). Die gebildete Gruppe gewährleistet, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen (§ 35 Abs 1 Satz 3 Halbs 1 SGB V; dazu ff). Der Einbeziehung von Sortis steht nicht die Ausnahme von der Gruppenbildung für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen entgegen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten (§ 35 Abs 1 Satz 3 Halbs 2 SGB V; dazu d).

37

aa) Die im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden Richtlinien des Beigeladenen zu 1. sind gerichtlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte (BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, RdNr 14 - LITT; Schlegel, MedR 2008, 30, 32; Hauck NZS 2010, 600, 611 f). § 35 SGB V gibt dem Beigeladenen zu 1. ein engmaschiges, rechtlich voll überprüfbares Programm vor: Die Verwendung ihrer Art nach rechtmäßiger Prüfkriterien, die Ermittlung des Inhalts der Arzneimittelzulassungen, die Qualifizierung von Arzneimitteln als solche mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, die Gewährleistung sowohl fehlender Einschränkungen von Therapiemöglichkeiten als auch der Verfügbarkeit medizinisch notwendiger Verordnungsalternativen sowie die zutreffende rechtliche Erfassung der Ausnahme von der Gruppenbildung für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen ist vom Gericht uneingeschränkt zu überprüfen. Der Gesetzgeber belässt dem Beigeladenen zu 1. bei der Umsetzung dieser Regelungselemente des § 35 SGB V keinen Gestaltungsspielraum. Das gilt auch für die Vollständigkeit der vom Beigeladenen zu 1. zu berücksichtigenden Studienlage.

38

Anders liegt es dagegen bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Zuschnitt und Auswahl der Gruppe sowie bei der Bewertung des zutreffend ermittelten Standes der Studienlage im Hinblick auf ihre Eignung, für die Gruppenbildung relevante Therapiehinweise, Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse zu erlassen. Hier entscheidet der Beigeladene zu 1. als Normgeber. Insoweit darf die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen nicht an die Stelle der vom Beigeladenen zu 1. getroffenen Wertungen setzen (vgl ähnlich BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 67 - Therapiehinweise). Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Prüfung in diesen Segmenten darauf, ob die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei Beachtung gefunden haben, um den Gestaltungsspielraum auszufüllen.

39

bb) Grundlage und Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Festbetragsgruppenbildung ist grundsätzlich der Inhalt der arzneimittelrechtlichen Zulassung nach dem AMG. Der Inhalt ergibt sich zusammengefasst insbesondere aus der Fachinformation gemäß § 11a AMG. Eine Berücksichtigung darüber hinausgehender Unterlagen ist für die Prüfung des Vorliegens vergleichbarer Wirkstoffe nach Maßgabe des § 35 Abs 1 Satz 2 Halbs 1 und Satz 3 Halbs 1 SGB V grundsätzlich nicht vorgesehen. Hiervon abweichend ist dagegen nicht allein die arzneimittelrechtliche Zulassung, sondern eine neuere Studienlage maßgeblich, wenn eine solche für die Gruppenbildung bedeutsame Therapiehinweise, Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse durch den GBA rechtfertigt, weil sie Indikationsbereiche eines Arzneimittels oder von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen als unwirtschaftlich erscheinen lässt und nicht lediglich insgesamt das Therapiegebiet der Gesamtgruppe einschränkt. Dies folgt aus Regelungssystem (dazu <1.>), Normsystematik und Wortlaut (dazu <2.>), Entstehungsgeschichte (dazu <3.>) sowie Sinn und Zweck des § 35 SGB V(dazu <4.>).

40

(1.) § 35 SGB V knüpft an das allgemeine Regelungssystem der Arzneimittelversorgung in der GKV an und ändert es nur in spezifischen, genau umrissenen Teilbereichen. Nach diesem System ist Grundvoraussetzung des Anspruchs Versicherter auf ein zur Krankenbehandlung notwendiges Arzneimittel in der Regel seine Anwendung im Rahmen der durch die arzneimittelrechtliche Zulassung vorgegebenen Indikation. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der GKV ist ihre Qualität als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelrechts. Dieses bezweckt, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen (§ 1 AMG). Insoweit stellen das SGB V und das AMG auf den selben Zweck ab (stRspr, vgl BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7, RdNr 15 mwN - D-Ribose; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 15 - Lorenzos Öl; vgl auch BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 55 f - Therapiehinweise, und SozR 4-2500 § 106 Nr 21<6. BSG-Senat>). Daher verzichtet das Krankenversicherungsrecht bei der Arzneimittelversorgung weitgehend auf eigene Vorschriften zur Qualitätssicherung. Es knüpft insoweit vielmehr im Ausgangspunkt an das Arzneimittelrecht nach dem AMG an, das für Fertigarzneimittel eine staatliche Zulassung vorschreibt und deren Erteilung vom Nachweis der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Medikaments (vgl § 25 Abs 2 AMG)abhängig macht (vgl BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 29 - Lorenzos Öl; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21). Wurde diese Prüfung erfolgreich durchlaufen und ist für das Arzneimittel die Zulassung einschließlich der darin enthaltenen Ausweisung der Anwendungsgebiete erteilt worden, so ist es in diesem Umfang grundsätzlich auch verordnungsfähig im Sinne des SGB V (vgl BSGE 95, 132 RdNr 18 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 25 mit Bezugnahme auf BSGE 93, 1 = SozR 4-2500 § 31 Nr 1, RdNr 7). Eine eigene Sachprüfungsbefugnis der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kommt hinsichtlich der erteilten arzneimittelrechtlichen Zulassung nicht in Betracht (BSGE 95, 132 RdNr 15 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 22). Eine erforderliche, aber nicht vorhandene Zulassung schließt grundsätzlich die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels aus. Insoweit ist die arzneimittelrechtliche Zulassung für die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels in der GKV "negativ vorgreiflich" (vgl BSGE 95, 132 RdNr 16 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 23 mwN).

41

Auch soweit Versicherte ausnahmsweise außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung Versorgung mit arzneimittelrechtlich zugelassenen Arzneimitteln nach den Grundsätzen des sogenannten Off-Label-Use beanspruchen können, setzt dies ua eine Studienlage voraus, die eine Zulassung des Arzneimittels nach den Anforderungen des AMG zur betroffenen Indikation rechtfertigen würde. Nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 89, 184, 191 f = SozR 3-2500 § 31 Nr 8 S 36 - Sandoglobulin; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5, RdNr 17 f - Ilomedin; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 31 mwN - Ritalin) kommt die Verordnung eines Medikaments in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet nämlich grundsätzlich nur in Betracht, wenn es 1.) um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn 2.) keine andere Therapie verfügbar ist und wenn 3.) aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Die Qualität der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Behandlungserfolg, die für eine zulassungsüberschreitende Pharmakotherapie auf Kosten der GKV nachgewiesen sein muss, entspricht derjenigen für die Zulassungsreife des Arzneimittels im betroffenen Indikationsbereich. Sie ist während und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens regelmäßig gleich. Der Schutzbedarf der Patienten, der dem gesamten Arzneimittelrecht zugrunde liegt und - wie dargelegt - in das Leistungsrecht der GKV einstrahlt, unterscheidet sich in beiden Situationen nicht (vgl BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5, RdNr 24 - Ilomedin; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 34 mwN - Ritalin).

42

Änderungen des Maßstabs der danach an der arzneimittelrechtlichen Zulassung ausgerichteten Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der GKV können sich indes mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 SGB V) ergeben. Dies erwächst daraus, dass eine Diskrepanz bestehen kann zwischen der Aussagekraft der für die Zulassung durchgeführten klinischen Studien und den in der Praxis auftretenden Anforderungen an ein Arzneimittel, insbesondere beim Fehlen klinischer Studien zu patientenrelevanten Endpunkten. Der Behandlungs- und Versorgungsanspruch eines Versicherten unterliegt ua den sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 SGB V) ergebenden Einschränkungen (vgl BSGE 95, 132 RdNr 20 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 27). Das Wirtschaftlichkeitsgebot kann weitergehende Einschränkungen der generellen Verordnungsfähigkeit zugelassener Arzneimittel im Rahmen der GKV fordern, etwa weil eine neuere Studienlage Therapiehinweise rechtfertigt, da Indikationsbereiche eines Arzneimittels oder von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen als unwirtschaftlich erscheinen (vgl zum bisher geltenden Recht zB BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 39 ff - Therapiehinweise). Der Beigeladene zu 1. kann nach heutiger Rechtslage die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist (§ 92 Abs 1 Satz 1 Halbs 4 SGB V idF durch Art 1 Nr 13 Buchst a AMNOG, vom 22.12.2010, BGBl I 2262, mit Wirkung vom 1.1.2011). Er kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der AkdÄ und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Werden die Studien nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der GBA das Arzneimittel schon allein deshalb von der Verordnungsfähigkeit ausschließen (§ 92 Abs 2a Satz 1 und 4 SGB V idF durch Art 1 Nr 13 Buchst c AMNOG). Die in besonderen Fällen mögliche Ausrichtung an auf patientenrelevante Endpunkte bezogene Studien wird schließlich auch daran deutlich, dass der GBA neuerdings die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen darf, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 SGB V oder durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags nach §130b SGB V hergestellt werden kann(s § 92 Abs 2 Satz 11 SGB V idF durch Art 1 Nr 13 Buchst b AMNOG; vgl zum Ganzen Hauck, GesR 2011, 69, 70 ff).

43

(2.) Auch Wortlaut und Normsystematik des § 35 Abs 1 SGB V verdeutlichen, dass grundsätzlich für die Festbetragsgruppen auf die arzneimittelrechtliche Zulassung abzustellen ist. Das Prüfprogramm für die Bildung von Festbetragsgruppen weist breite sachliche Überschneidungen mit dem Arzneimittelrecht auf. So enthält § 35 Abs 1 Satz 2 Halbs 1 SGB V die grundlegende Aufzählung denkbarer Festbetragsgruppen anhand von Kriterien, die sich entsprechend auch in der arzneimittelrechtlichen Überprüfung der Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels wiederfinden und keinen Hinweis auf Abweichungen vom dargelegten allgemeinen Regelungssystem enthalten. Der Begriff des Wirkstoffs in Nr 1 greift den Wirkstoffbegriff nach § 4 Abs 19 AMG auf, der infolgedessen sinngemäß anwendbar ist(vgl Hauck in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2010, Band 2, § 35 SGB V RdNr 37; zur arzneimittelrechtlichen Anbindung des Begriffs "Bioverfügbarkeit" in diesem Zusammenhang vgl Orlowski in: Orlowski/Wasem/Rau/Zipperer, GKV-Kommentar SGB V, Stand Januar 2011, § 35 RdNr 9 f). Mit Blick darauf ist auch die Eingrenzung auf pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe in Nr 2 folgerichtig in Anlehnung an das AMG vorzunehmen. Denn pharmakologisch-therapeutische Wirkungsweisen eines Wirkstoffs sind Bestandteil der arzneimittelrechtlichen Zulassungsprüfung (§ 25 Abs 2 Nr 1 bis 5a AMG) und dementsprechend Inhalt der Fachinformation (§ 11a AMG).

44

Dagegen hat der Gesetzgeber in § 35 Abs 1 Satz 3 Halbs 2 SGB V eine Ausnahmeregelung für patentgeschützte Arzneimittel statuiert, für die er einen über die arzneimittelrechtliche Zulassung hinausgehenden Überprüfungsmaßstab angewendet wissen will: Von der Bildung eigentlich zulässiger Festbetragsgruppen sind patentgeschützte Arzneimittel ausgenommen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder(zunächst idF vor dem AVWG: "und"; s hierzu näher Urteil des erkennenden Senats vom selben Tage - B 1 KR 7/10 R) die eine therapeutische Verbesserung bedeuten. Diese Regelung bezweckt, den Arzneimittelherstellern Anreize zur Entwicklung von innovativen Arzneimitteln zu bieten (vgl hierzu Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 11/3480, S 53; zur Klarstellung späterer Gesetzesfassungen BT-Drucks 15/1525 S 87; s zur nachträglichen Einfügung der Regelung auch Schulin, Patentschutz und Festbeträge für Arzneimittel, 1993, 92 ff). Nach Auffassung des Gesetzgebers sind echte Innovationen mit therapeutischem Zusatznutzen erwünscht und unterliegen nicht der Festbetragsregelung (Gesetzentwurf eines AVWG der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/194 S 7 zu Art 1 Nr 2 Buchst c). Um bloße Scheininnovationen nicht zu begünstigen, erfolgt der Nachweis einer therapeutischen Verbesserung nicht allein aufgrund der Fachinformationen, sondern auch durch Bewertung von klinischen Studien nach methodischen Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin, soweit diese Studien allgemein verfügbar sind oder gemacht werden und ihre Methodik internationalen Standards entspricht. Vorrangig sind klinische Studien, insbesondere direkte Vergleichsstudien mit anderen Arzneimitteln dieser Wirkstoffgruppe mit patientenrelevanten Endpunkten, insbesondere Mortalität, Morbidität und Lebensqualität, zu berücksichtigen (§ 35 Abs 1b Satz 4 und 5 SGB V; vgl näher unten, II 2. d).

45

(3.) Auch die Entstehungsgeschichte des § 35 SGB V belegt die Bedeutung der arzneimittelrechtlichen Zulassung als Ausgangspunkt der Gruppenbildung. Die erste Fassung einer Festbetragsregelung nach dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I S 2477) sah in Abs 4 die Festsetzung eines Festbetrags für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen (§ 35 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V) erst drei Jahre nach der ersten Zulassung eines wirkstoffgleichen Arzneimittels vor. Damit stellte die Regelung den Zusammenhang zwischen SGB V und AMG für den Wirkstoffbegriff ausdrücklich her. Dass diese Regelung durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) beseitigt worden ist, beruht auf der Verlängerung des Patentschutzes für Arzneimittel um bis zu fünf Jahre durch die Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel (vgl BT-Drucks 12/3608 S 81). Eine Loslösung des Wirkstoffbegriffs im SGB V von demjenigen des AMG war nicht beabsichtigt.

46

(4.) Schließlich entspricht die grundsätzliche Anknüpfung der Festbetragsgruppenbildung an die arzneimittelrechtliche Zulassung dem Regelungszweck des § 35 SGB V. Die Festbetragsregelung des § 35 SGB V zielt - wie dargelegt - unter Ausgestaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots darauf ab, den Bereich zu Lasten der GKV verordnungsfähiger Arzneimittel de iure zu erweitern, die Leistungspflicht der Krankenkassen hierbei auf den einschlägigen festgesetzten Festbetrag zu begrenzen und hierdurch zugleich den Wettbewerb unter den Arzneimittelanbietern zu verstärken und das Interesse der Anbieter zu wecken, Preise unterhalb des Festbetrags festzusetzen. All dies kann nur im Rahmen des allgemeinen Systems der in den GKV-Leistungskatalog einbezogenen Arzneimittel gelingen.

47

cc) Hinsichtlich der Arzneimittelgruppe der Statine ist für den hier betroffenen Zeitraum an die Inhalte der arzneimittelrechtlichen Zulassung anzuknüpfen. Dass für einzelne Statine der Festbetragsgruppe eine Studienlage besteht, die weitergehende Einschränkungen der generellen Verordnungsfähigkeit zugelassener Arzneimittel mit diesem Wirkstoff im Rahmen der GKV rechtfertigt, hat das LSG nicht festgestellt. Der Beigeladene zu 1. hat dies ebenfalls nicht angenommen und deshalb keine der ihm rechtlich für einen solchen Fall eröffneten Maßnahmen ergriffen. Weder er noch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) gehen nach eingehender Recherche hiervon aus. Keiner der Beteiligten in den beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren behauptet Entsprechendes. Bei einem solchen Sachstand verbleibt es beim durch das Arzneimittelzulassungsrecht vorgegebenen Prüfmaßstab für die Festbetragsgruppenbildung, ohne dass weitere Ermittlungen des erkennenden Senats zu diesen generellen Tatsachen geboten wären.

48

dd) Auf der Grundlage des Inhalts der arzneimittelrechtlichen Zulassung stellen die fünf fraglichen Statine pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe, insbesondere chemisch verwandte Stoffe iS von § 35 Abs 1 Satz 2 Halbs 1 Nr 2 SGB V dar. Zutreffend ist der Beigeladene zu 1. davon ausgegangen, dass die Überprüfung der pharmakologisch-therapeutischen Vergleichbarkeit zwei verschiedene Aspekte, namentlich einen pharmakologischen wie einen therapeutischen umfasst (vgl Hauck in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2010, Band 2, § 35 SGB V RdNr 38). Für das Verständnis des Begriffs der Vergleichbarkeit ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass Vergleichbarkeit nicht Austauschbarkeit oder Identität bedeutet. Anders als nach Nr 1 geht es bei der Gruppenbildung nach Nr 2 vielmehr darum, einen übergreifenden gemeinsamen Bezugspunkt mehrerer Wirkstoffe herzustellen (ebenso Sodan, PharmR 2007, 485, 487). Dementsprechend steht mit der Überprüfung der pharmakologisch-therapeutischen, insbesondere chemischen Vergleichbarkeit eine Beurteilung von Art und Aufbau der einzelnen Wirkstoffe, ihrer Wirkmechanismen und ihrer Anwendungsgebiete an.

49

Der Beigeladene zu 1. hat die dargelegten Vergleichsmaßstäbe entsprechend seinen Ausführungen zu chemischer Zusammensetzung, Wirkprofil und therapeutischem Einsatzgebiet der fünf Statine rechtsfehlerfrei angewendet. Nicht zu beanstanden ist, dass er hierbei als Einstieg die in der Fachinformation enthaltene Anatomisch-Therapeutisch-Chemische (ATC) Klassifikation der WHO nach Maßgabe des § 73 Abs 8 Satz 5 SGB V gewählt hat, wie es inzwischen seiner Verfahrensordnung (VerfO) entspricht(vgl § 16 Abs 2 VerfO). Die ATC-Klassifikation teilt die Wirkstoffe nach dem Organ oder Organsystem, auf das sie einwirken, und nach ihren chemischen, pharmakologischen und therapeutischen Eigenschaften in verschiedene Gruppen ein (abrufbar unter www.dimdi.de) und kann als Orientierungshilfe dienen. Sie geht von einem identischen Code für die Wirkstoffgruppe der fünf Statine Simvastatin, Lovastatin, Pravastatin, Fluvastatin und Atorvastatin aus.

50

Zu Recht bejaht der Beigeladene zu 1. die chemische Verwandtschaft der betroffenen Wirkstoffe. Er beurteilt sie im Einklang mit dem Wortlaut des § 35 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB V maßgeblich vom Endprodukt und nicht von der Herstellungsform her: Die fünf Statine haben nicht nur eine gemeinsame b-, d-Dihydroxy-n-Carbonsäure-Struktur, sondern darüber hinaus auch eine gemeinsame molekulare räumliche Struktur, die erst die spezifische Interaktion Wirkstoff-Enzym ermöglicht.

51

Ebenfalls stellt der Beigeladene zu 1. rechtmäßig für die pharmakologische Vergleichbarkeit maßgeblich auf den Wirkmechanismus der erfassten Arzneimittel ab. Er geht nämlich von einem vergleichbaren Wirkprofil aller HMG-CoA-Reduktase (=CSE)-Hemmer aus, weil durch alle Hemmer der HMG-CoA-Reduktase Vorstufen von Cholesterin verringert synthetisiert werden. Die daraus resultierende Verarmung an interzellulärem Cholesterin führt zu einer Zunahme von LDL-Rezeptoren an der Zelloberfläche, die Aufnahme von LDL-Cholesterin in die Zelle wird hierdurch erhöht.

52

Auch die therapeutische Vergleichbarkeit hat der Beigeladene zu 1. anhand der Anwendungsgebiete der Statine, wie sie sich aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung ergeben, frei von Rechtsfehlern beurteilt. Für alle fünf Wirkstoffe bestand im hier maßgeblichen Zeitraum eine Zulassung für das Anwendungsgebiet der Hypercholesterinämie; schon daraus lässt sich die therapeutische Vergleichbarkeit ableiten. Atorvastatin besitzt zudem seit Mai 2006 eine Zulassung auch für das Anwendungsgebiet der Vorbeugung kardiovaskulärer Erkrankungen; über eine Zulassung für dieses Anwendungsgebiet verfügen auch die Konkurrenzwirkstoffe Fluvastatin, Pravastatin und Simvastatin.

53

ee) Der Beigeladene zu 1. musste keine für die Therapie bedeutsamen unterschiedlichen Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel berücksichtigen (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB V). Denn mit den Statinen ist eine Festbetragsgruppe nach § 35 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB V betroffen, der lediglich pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe angehören.

54

ff) Dass alle fünf Statine einschließlich Atorvastatin in eine Festbetragsgruppe einbezogen wurden, schränkt iS von § 35 Abs 1 Satz 3 Halbs 1 SGB V keine Therapiemöglichkeiten ein und schneidet keine medizinisch notwendigen Verordnungsalternativen ab. Der Wirkstoff Atorvastatin war im hier zu prüfenden Zeitraum für kein Behandlungsgebiet zugelassen, für das nicht wenigstens ein anderes Statin arzneimittelrechtlich zugelassen war. Gleichzeitig erlaubt die arzneimittelrechtliche Zulassung von Atorvastatin keinen Rückschluss darauf, dass ausschließlich mit diesem Wirkstoff besondere Patientenkollektive zu erschließen seien. Ebenso wenig kommt es unter dem Aspekt der Nebenwirkungen zu einer Einengung der Therapiemöglichkeiten. Der Fachinformation für Atorvastatin ist im Vergleich zu denjenigen der anderen vier Statine kein Vorteil im Hinblick auf Art und Häufigkeit der Nebenwirkungen zu entnehmen.

55

d) Der Einbeziehung von Sortis steht nicht die Ausnahme von der Gruppenbildung für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen entgegen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten (§ 35 Abs 1 Satz 3 Halbs 2 SGB V). Die Wirkungsweise von dem noch bis 2011 patentgeschützten Wirkstoff Atorvastatin ist im Rechtssinne nicht neuartig. Als neuartig gilt ein Wirkstoff nämlich nur, solange derjenige Wirkstoff, der als erster dieser Gruppe in Verkehr gebracht worden ist, unter Patentschutz steht (§ 35 Abs 1 Satz 4 SGB V). Nach den unangegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG)Feststellungen des LSG wurde der Wirkstoff Lovastatin als erster der Gruppe der Statine in Verkehr gebracht und war schon vor 2003 patentfrei.

56

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. eine therapeutische Verbesserung durch Sortis zu Unrecht verneint hat. Die zunächst 2004 rechtmäßige Gruppenbildung wurde durch das AVWG nicht unwirksam (dazu aa). Der Beigeladene zu 1. hat die Anforderungen an eine therapeutische Verbesserung (dazu bb) und deren Nachweis (dazu cc) gerichtlich voll überprüfbar (dazu dd) gesetzeskonform zugrunde gelegt. Ihm sind bei seiner Bewertung der Studienlage hinsichtlich einer therapeutischen Verbesserung keine Beurteilungsfehler unterlaufen (dazu ee). Die Gruppenbildung ist auch nicht wegen Verletzung der Beobachtungspflicht bezüglich einer therapeutischen Verbesserung rechtswidrig geworden (dazu ff). Es bedarf keiner weiteren gerichtlichen Ermittlungen (dazu gg). Die vom Kläger hierzu erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (dazu hh).

57

aa) Die Gruppenbildung erfolgte 2004 insgesamt rechtmäßig, ohne dass ihre Wirksamkeit durch das AVWG entfiel. Unerheblich ist, dass der Beigeladene zu 1. zunächst (Beschluss vom 20.7.2004) die Erfüllung beider Voraussetzungen eines Festbetragsausschlusses - Neuartigkeit und Bestehen einer therapeutischen Verbesserung - geprüft und verneint hat, obwohl § 35 SGB V aF(idF durch das GMG) eine Ausnahme von der Gruppenbildung schon bei Nichterfüllung einer der beiden Voraussetzungen ausschloss (vgl dazu näher Urteil des erkennenden Senats vom selben Tage - B 1 KR 7/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die zusätzliche Prüfung wirkte sich im Ergebnis nicht aus, auch wenn erst aufgrund der Änderung des § 35 SGB V durch das AVWG ab 1.5.2006 die Kriterien der Neuartigkeit und therapeutischen Verbesserung kumulativ zu prüfen sind.

58

Die Gesetzesänderung durch das AVWG ließ die bisher beschlossene Richtlinie nicht unwirksam werden. Die Änderung oder der Wegfall der Ermächtigungsgrundlage einer untergesetzlichen Norm berührt nämlich nicht per se deren Rechtswirksamkeit (vgl entsprechend zu Rechtsverordnungen zB BVerwG Buchholz 451.20 § 139i GewO Nr 1 = GewArch 1997, 245; vgl auch BVerfGE 14, 245, 249; BVerfGE 78, 179, 198). Ab Inkrafttreten des AVWG war die Rechtmäßigkeit des fortwirkenden Beschlusses des Beigeladenen zu 1. indes an der neuen Gesetzesfassung zu messen, da § 35 SGB V idF des AVWG wegen seines unmittelbaren Geltungsanspruchs ohne Übergangsregelung ein solcher Normanwendungsbefehl zu entnehmen ist. Der Gruppenbildungsbeschluss genügt aber auch diesen gesetzlichen Anforderungen (vgl das Folgende).

59

bb) Schon im Jahre 2004 waren für die Anforderungen an eine therapeutische Verbesserung die sachlichen Kriterien zugrunde zu legen, die der Gesetzgeber durch Art 1 Nr 2 Buchst c AVWG ausdrücklich erst 2006 in § 35 Abs 1b SGB V normiert hat. Bereits auf der Grundlage des GMG stand ein solches Vorgehen mit der Gesetzeslage in Einklang. Demgemäß geht die Begründung des Gesetzentwurfs eines AVWG davon aus, dass sich eine Änderung des geltenden Verfahrens für die Bildung von Festbetragsgruppen durch Einführung des § 35 Abs 1b SGB V zum 1.5.2006 nicht ergebe, da der GBA bereits jetzt entsprechend verfahre (vgl BT-Drucks 16/194 S 7). Auch in der Folgezeit hat sich das danach maßgebliche gesetzliche Prüfprogramm für das Bestehen einer therapeutischen Verbesserung nicht geändert.

60

Danach besteht eine therapeutische Verbesserung, wenn ein patentgeschützter Wirkstoff für die betroffenen Patienten einen therapierelevanten höheren Nutzen als andere Arzneimittel dieser Wirkstoffgruppe hat und deshalb als zweckmäßige Therapie regelmäßig oder auch für relevante Patientengruppen oder Indikationsbereiche den anderen Arzneimitteln dieser Wirkstoffgruppe vorzuziehen ist (§ 35 Abs 1b Satz 1 SGB V). Der geforderte "höhere Nutzen" entspricht dem "Zusatznutzen" gegenüber anderen Wirkstoffen, wie er vom Gesetzgeber auch in § 35b Abs 1 Satz 3 SGB V(idF durch Art 1 Nr 20 Buchst b GKV-WSG mit Wirkung ab 1.4.2007; vgl ab 1.1.2011 § 35b Abs 1 Satz 3 idF durch Art 1 Nr 6 Buchst b DBuchst bb AMNOG)zur zentralen Vorgabe einer Nutzenbewertung durch das IQWiG gemacht worden ist. Gleiches gilt für den "medizinischen Zusatznutzen" bei dem durch das AMNOG eingeführten Verfahren der frühen Nutzenbewertung (§ 35a Abs 1 Satz 4 SGB V, vgl BT-Drucks 17/2413, S 21).

61

Inhaltlich gibt der Gesetzgeber als Maßstab einer therapeutischen Verbesserung eine Verbesserung hinsichtlich der Lebensqualität, zB durch Verringerung von Nebenwirkungen bezüglich Häufigkeit und Schweregrad, sowie Morbidität und Mortalität vor (§ 35 Abs 1 Satz 3 und 5 SGB V, sog patientenrelevante Endpunkte). Nur im Zusammenhang mit einer an der positiven Beeinflussung patientenrelevanter Endpunkte ausgerichteten Therapie kann sich ein höherer Nutzen auch daraus ergeben, dass das Arzneimittel eine überlegene Wirksamkeit gegenüber anderen Arzneimitteln der Wirkstoffgruppe zeigt oder über besondere therapierelevante Leistungsmerkmale verfügt, zB Wechsel des Applikationsortes oder -weges, oder eine andere für die Therapie relevante Galenik aufweist (vgl BT-Drucks 16/194 S 8). Anders als bei der Gruppenbildung anhand von Wirkstoffen (§ 35 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V) kommen im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals daher auch die ganz spezifischen Besonderheiten eines Wirkstoffs in Betracht, soweit diese therapeutisch relevant sind.

62

cc) Methodisch erfolgt der Nachweis einer therapeutischen Verbesserung aufgrund der Fachinformationen und durch Bewertung von klinischen Studien nach methodischen Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin, soweit diese Studien allgemein verfügbar sind oder gemacht werden und ihre Methodik internationalen Standards entspricht. Vorrangig sind klinische Studien, insbesondere direkte Vergleichsstudien mit anderen Arzneimitteln dieser Wirkstoffgruppe mit patientenrelevanten Endpunkten, insbesondere Mortalität, Morbidität und Lebensqualität, zu berücksichtigen (§ 35 Abs 1b Satz 4 und 5 SGB V). Maßgeblich ist hierbei der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse (§ 2 Abs 1 Satz 3 SGB V, vgl BT-Drucks 16/194 S 8). Erforderlich ist dabei der Nachweis der erfolgreichen therapeutischen Verbesserung in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen auf der Grundlage wissenschaftlich einwandfrei geführter Statistiken über die Zahl der behandelten Fälle und die Therapierelevanz (stRspr, BSGE 93, 1 = SozR 4-2500 § 31 Nr 1, RdNr 7 mwN - Immucothel; BSGE 95, 132 RdNr 18 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 25 mwN - Wobe-Mugos E). Die höchste Beweiskraft haben danach direkte Vergleichsstudien mit anderen Wirkstoffen. Nur soweit derartige Studien nicht existieren, kann im Einzelfall auf andere, hinreichend aussage- und beweiskräftige Studien ausgewichen werden (vgl auch Flint in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2011, K § 35 RdNr 64). Sie müssen in jedem Fall das Kriterium erfüllen, mit dem Primärziel des Erreichens patientenrelevanter Endpunkte durchgeführt worden zu sein. Studien, die als Primärziel bloße Surrogatparameter formuliert haben, kommen dagegen zum Nachweis einer therapeutischen Verbesserung nicht in Betracht (vgl zur neueren Rechtslage Schickert, PharmR 2010, 452, 456).

63

dd) Der Beigeladene zu 1. ist nicht ermächtigt, von diesem gesetzlichen Prüfprogramm abzuweichen. Soweit der Regelungsgehalt reicht, verbleibt ihm kein eigener Gestaltungsspielraum. Wie bereits ausgeführt (vgl II 2. c aa) erfolgt insoweit eine volle gerichtliche Überprüfung. Den dargelegten gesetzlichen Anforderungen ist der Beigeladene zu 1. durch seinen Beschluss vom 20.7.2004 gerecht geworden. Er hat nach diesen Maßstäben geprüft, dass für Atorvastatin eine therapeutische Verbesserung im aufgezeigten Sinne nicht nachgewiesen ist. Die Standards, die der Beigeladene zu 1. ausweislich seiner Beschlussbegründung vom 15.9.2004 zur Prüfung des Vorliegens einer therapeutischen Verbesserung verlangt, korrespondieren inhaltlich (sogar zT fast wortgleich formuliert) mit dem gesetzlich festgeschriebenen Prüfmaßstab. Bei dem Nachweis einer therapeutischen Verbesserung hat der Beigeladene zu 1. rechtsfehlerfrei auf den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Sinne der Rechtsprechung des BSG abgestellt und als Unterlagen in erster Linie direkte Vergleichsstudien, für den Fall ihres Fehlens placebokontrollierte Studien in Form von randomisierten, doppelblinden und kontrollierten Studien mit dem Ziel der Beeinflussung klinisch bedeutsamer Endpunkte gefordert.

64

ee) Der Beigeladene zu 1. hat das ermächtigungskonforme Prüfprogramm über den Nachweis einer therapeutischen Verbesserung mit seinem Beschluss vom 20.7.2004 ausweislich der Beschlussbegründung auch rechtmäßig angewendet. Der Beschluss beruht auf einer umfassenden Sichtung der aktuellen relevanten Studienlage zur Wirkstoffgruppe der Statine. Auf die Einbeziehung irgendwelcher Meinungsäußerungen von Einzelnen oder Gruppen von Fachleuten kommt es jenseits der bereits geprüften Anhörungsrechte (vgl § 35 Abs 2 SGB V)insoweit entgegen der Ansicht des Klägers nicht an.

65

Der Beigeladene zu 1. ist insgesamt nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass für Atorvastatin gegenüber den anderen Statinen keine Alleinstellungsmerkmale bewiesen sind, die eine therapeutische Verbesserung bedeuten. Er hat anhand des gesetzlich gebotenen Maßstabs die Aussage- und Beweiskraft der einzelnen Studien nachvollziehbar bewertet, nachdem er ihr Design, ihre Ziele und ihre Vergleichbarkeit überprüft und qualifiziert hat. Seine Folgerungen sind schlüssig und lassen keine Widersprüche erkennen. Zu allen von dem Kläger als Alleinstellungsmerkmal hervorgehobenen Aspekten, namentlich den besonderen pleiotropen (außerhalb der Hauptwirkung heilend wirkenden) Eigenschaften (dazu <1.>), der größten Wirkstärke (dazu <2.>), dem schnelleren Wirkeintritt (dazu <3.>) und einem überlegenen Sicherheitsprofil von Atorvastatin gegenüber den anderen Statinen (dazu <4.>) begründet der Beschluss nachvollziehbar, dass eine therapeutische Verbesserung nach den gesetzlichen Kriterien nicht festzustellen ist.

66

(1.) So fehlen hinsichtlich der behaupteten pleiotropen Eigenschaften von Atorvastatin genauere Kenntnisse darüber, in welchem Ausmaß pleiotrope Effekte zur Risikoverbesserung beitragen und ob Unterschiede zwischen den einzelnen Wirkstoffen bestehen. Studien zum Nachweis von Art und Umfang angeblich pleiotroper Effekte liegen nicht vor.

67

(2.) Gegen die vom Kläger ins Feld geführte höhere Wirkstärke Atorvastatins wendet der Beigeladene zu 1. schlüssig ein, dass sich daraus nicht per se eine klinische Überlegenheit ableiten lässt. Es mangelt nämlich hierzu an den erforderlichen qualitativ hochwertigen Vergleichsstudien mit klinisch relevanten Endpunkten, die hinreichende Schlüsse auf nennenswerte Patientenkollektive erlauben: Die vorliegenden indirekten Vergleichsstudien eignen sich nach der nachvollziehbaren Beurteilung des Beigeladenen zu 1. nicht zum Nachweis relevanter Unterschiede zwischen den einzelnen Wirkstoffen. Die Ausgangsrisiken der untersuchten Populationen weichen so erheblich voneinander ab, dass sie kaum miteinander vergleichbar sind. Ebenso variiert - wohl vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Zuschnitts der Vergleichsgruppen - das Ausmaß der LDL-Senkung in den einzelnen Studien in einem Ausmaß, das Vergleichsschlüsse problematisch macht.

68

(3.) Auch hinsichtlich der Frage, ob ein schnellerer Wirkeintritt von Atorvastatin gegenüber anderen Statinen mit Blick auf patientenrelevante Endpunkte nachweisbare Vorteile bietet, gibt es bisher keine direkten Vergleichsstudien. Die vorliegenden indirekten Vergleichsstudien können therapierelevante Vorteile nach der nachvollziehbaren Beurteilung des Beigeladenen zu 1. nicht hinreichend belegen, da sie sich wesentlich in der jeweiligen Größe des Ausgangsrisikos der untersuchten Populationen und Stärke der Interventionen unterscheiden. Diese Parameter sind indes die stärksten Determinanten für die Geschwindigkeit des Eintretens einer statistisch signifikanten Wirkung einer Statintherapie.

69

(4.) Das geltend gemachte besondere Sicherheitsprofil von Atorvastatin ist entsprechend der Beschlussbegründung schließlich ebenfalls nicht evidenzbasiert nachgewiesen. Direkte Vergleichsstudien zwischen den Statinen zu unerwünschten Nebenwirkungen liegen nicht vor. Eine signifikante Unterscheidung nach der Häufigkeit schwerer unerwünschter Ereignisse wird bei den placebokontrollierten Studien als "overall health impact" in den seltensten Fällen angegeben. Diese Argumentation deckt sich wiederum nachvollziehbar mit der bestehenden Studienlage.

70

ff) Der Beigeladene zu 1. hat im Ergebnis die ihm als Normgeber obliegende Beobachtungspflicht nicht verletzt. Von einer Verletzung der Beobachtungspflicht wäre nur auszugehen, wenn der Beigeladene zu 1. eine neue Studienlage übergangen hätte, die nach den aufgezeigten gesetzlichen Maßstäben Anlass zur erneuten Überprüfung eines einmal gefassten Gruppenbildungsbeschlusses gegeben hätte. Daran fehlt es.

71

Der Beigeladene zu 1. muss nach Erlass einer Richtlinie über die Bildung einer Festbetragsgruppe im Blick behalten, ob neuere wissenschaftliche Erkenntnisse eine Änderung seiner Entscheidung gebieten. Dies folgt auch ohne besondere, ausdrückliche Regelung in § 35 SGB V aus der generellen, dem GBA als Normgeber obliegenden Beobachtungspflicht. Wesentlicher innerer Grund des gesetzlichen Regelungskonzepts, den GBA als Normgeber vorzusehen, ist es gerade, ihn die sich ständig ändernde Entwicklung des allgemein anerkannten Standes der Medizin und der Pharmakologie beobachten zu lassen, damit er wesentliche Änderungen umgehend in den Richtlinien berücksichtigt (vgl dazu Hauck, NZS 2010, 600, 611 mwN). Im Falle der hier in Frage stehenden Richtlinien ist der GBA zur Beobachtung dessen verpflichtet, ob die bisher festgelegte Zusammenfassung mehrerer Arzneimittel in einer Festbetragsgruppe dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht mehr entspricht (vgl ähnlich BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2).

72

Eine solche Beobachtungspflicht setzt der Beigeladene zu 1. auch selbst in § 7 Abs 4 seiner VerfO voraus. Danach muss er Hinweisen dazu nachgehen, dass getroffene Entscheidungen nicht mehr mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse übereinstimmen. Hinweise darauf, dass für den Wirkstoff Atorvastatin zwischenzeitlich Studien erstellt worden sind, die unter Berücksichtigung der aufgezeigten gesetzlichen Wertungen für eine abweichende Bewertung der therapeutischen Verbesserung sprechen, liegen indes nicht vor. Das belegen die Untersuchungen des IQWiG vom 15.8.2005 und des Beigeladenen zu 1. von Februar 2010 unter Einbeziehung aller neueren Studien für die Folgejahre. Keiner der Beteiligten hat denn auch dargelegt, dass abweichend von der Beurteilung des IQWiG und der Recherche des Beigeladenen zu 1. neue endpunktrelevante Studien mit bisher nicht berücksichtigten Ergebnissen zu den Statinen veröffentlicht worden sind.

73

gg) Der erkennende Senat kann sich auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse stützen, ohne dass es weiterer Beweiserhebung bedarf. Zwar geht es beim Nachweis einer therapeutischen Verbesserung durch Arzneimittel um die Feststellung genereller Tatsachen, die auch der Ermittlung des Senats im Revisionsverfahren unterliegen. Weitere Beweiserhebung drängt sich aber nicht auf. Auch hier (vgl bereits oben, II 2. b und c cc) ist von Bedeutung, dass sich der Beigeladene zu 1. nicht beliebiger Einzelgutachter bedient, sondern die vom Gesetzgeber hervorgehobene AkdÄ mit der Überprüfung der Voraussetzungen betraut hat. Hinzu kommt, dass er in der Folgezeit im Rahmen eines Generalauftrags das IQWiG mit einer Überprüfung beauftragt und schließlich unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung bei dem LSG nochmals selbst recherchiert hat. Nur die Darlegung, eine therapeutische Verbesserung sei anhand aussagekräftiger Studien in der gesetzlich gebotenen Qualität nachgewiesen, würde vorliegend zu weiteren Ermittlungen zwingen. Daran fehlt es indes.

74

Das IQWiG hat nämlich die Einschätzung des Beigeladenen zu 1. bestätigt, ohne Anhaltspunkte für neuere abweichende Studienergebnisse in hinreichend qualifizierten Studien zu finden. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Absicherung von Neutralität und Qualität der in Auftrag gegebenen Untersuchung des IQWiG streitet bei Beachtung aller gesetzlicher Vorgaben eine Rechtsvermutung für die Richtigkeit seiner Beurteilung, die in derartigen Fällen wie dem vorliegenden eine weitere Beweiserhebung erübrigt. Das folgt aus Ausstattung (dazu <1.>), Aufgabe (dazu <2.>) und Gesetzeszweck der Einrichtung des IQWiG (dazu <3.>). Mit Blick darauf kommt gesetzeskonformen Bewertungen des IQWiG eine Richtigkeitsgewähr zu.

75

(1.) Das IQWiG stellt ein Expertengremium dar, das in seiner persönlichen und fachlichen Integrität und Qualität durch Transparenz und Unabhängigkeit gesetzlich und institutionell besonders abgesichert ist (vgl Hauck, NZS 2010, 600, 609; Rixen, MedR 2008, 24, 26). Der Beigeladene zu 1. hat gesetzeskonform das IQWiG als fachlich unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut errichtet (§ 139a Abs 1 Satz 1 SGB V idF durch Art 1 Nr 112 GMG). Der Gesetzgeber hat bereits die zulässige Rechtsform des IQWiG eingegrenzt, um dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sicherzustellen. Zur Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit des IQWiG haben die Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen (vgl § 139a Abs 6 SGB V). Entsprechendes gilt, soweit das IQWiG wissenschaftliche Forschungsaufträge an externe Sachverständige vergibt (s § 139b Abs 3 SGB V). Die Vergabe von Forschungsaufträgen gewährleistet, dass die Arbeiten des IQWiG höchsten wissenschaftlichen Anforderungen gerecht werden. Hierzu hat es ausgewiesene Experten mit wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen einzubeziehen (vgl BT-Drucks 15/1525 S 128 Zu § 139a Abs 4).

76

Das IQWiG arbeitet in einer transparenten Form unter Unterrichtung Betroffener und Interessierter über alle Arbeitsschritte und Arbeitsergebnisse (vgl § 139a Abs 4 SGB V und hierzu BT-Drucks 15/1525 S 128 Zu § 139a Abs 4), insbesondere auch über die Grundlagen für die Entscheidungsfindung. Indem das IQWiG zu gewährleisten hat, dass die Bewertung des medizinischen Nutzens nach den international anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin erfolgt (§ 139a Abs 4 Satz 1 Halbs 1 SGB V idF durch Art 1 Nr 117 Buchst b GKV-WSG),hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es seine Arbeitsmethode nach den international üblichen und akzeptierten Standards der evidenzbasierten Medizin auszurichten hat. Das IQWiG geht nach der Gesetzeskonzeption bei seinen Bewertungen in vergleichbarer hoch qualitativer Weise vor wie andere mit entsprechenden Aufgaben betraute Stellen im internationalen Bereich, zB das National Institute for Health and Clinical Excellence (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 151 Zu Nummer 117 <§ 139a > Zu Buchst b; Engelmann in: jurisPK-SGB V § 139a RdNr 30). Zusätzlich bestehen Rechte Sachverständiger, Interessierter und Betroffener, Stellung zu nehmen (vgl § 139a Abs 5 SGB V).

77

(2.) Das IQWiG wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der GKV erbrachten Leistungen in gesetzlich vorgegebenem Umfang tätig (vgl § 139a Abs 3 SGB V). Die Arbeit des IQWiG hat zum Ziel, die grundsätzlichen Anforderungen des SGB V bei der Leistungserbringung zu sichern. Hierzu soll es Erkenntnisse über den Wert der Leistungen auch im Verhältnis zu den aufzuwendenden Kosten sowie zu den Auswirkungen auf die Verbesserung der medizinischen Behandlung erarbeiten. Dies soll gewährleisten, dass diagnostische und therapeutische Maßnahmen dem besten verfügbaren wissenschaftlichen Stand entsprechen und auch weiterhin finanzierbar bleiben (vgl BT-Drucks 15/1525 S 127 Zu Nummer 112 Zu § 139a Zu Abs 3).

78

Zu den gesetzlich vorgegebenen Aufgaben gehört auch die Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln (vgl § 139a Abs 3 Nr 5 SGB V). Der Beigeladene zu 1. beauftragt das IQWiG mit den gesetzlich umrissenen Arbeiten (vgl § 139b Abs 1 Satz 1 SGB V). Hierzu hat er dem IQWiG ua am 21.12.2004 den Generalauftrag erteilt, durch die Erfassung und Auswertung des relevanten Schrifttums eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung medizinischer Entwicklungen von grundlegender Bedeutung und ihrer Auswirkungen auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung in Deutschland vorzunehmen und den GBA hierüber regelmäßig zu informieren. Das IQWiG soll aus der eigenverantwortlichen wissenschaftlichen Arbeit heraus dem GBA für dessen gesetzliche Aufgaben notwendige Informationen zur Verfügung stellen und konkrete Vorschläge für Einzelaufträge erarbeiten.

79

(3.) Ziel des Gesetzgebers ist es, durch Einbindung des IQWiG in die Zuarbeit für den GBA den dynamischen Prozess der Fortentwicklung der medizinischen und pflegerischen Leistungen zu sichern und die kontinuierliche Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in eine qualitativ gesicherte Leistungserbringung zu gewährleisten (BT-Drucks 15/1525, S 127). Das IQWiG leitet deshalb seine Arbeitsergebnisse dem GBA als Empfehlungen zu (vgl § 139b Abs 4 Satz 1 SGB V). Dieser hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung "zu berücksichtigen", wird also nur mit besonderer Begründung davon abweichen (vgl Hauck, NZS 2007, 461, 464). Insbesondere hat er zu prüfen, ob das IQWiG seine Bewertungen ausgehend von einem zutreffenden Rechtsverständnis der zugrunde gelegten Begriffe auf der Basis einer umfassenden Einbeziehung der relevanten Studien nachvollziehbar und widerspruchsfrei getroffen hat. Für die Umsetzung von Handlungsempfehlungen des IQWiG verbleibt ihm indes sein gesetzgeberisches Ermessen.

80

Dass von AkdÄ und IQWiG nicht berücksichtigte Studien hinreichender Qualität im gesetzlich gebotenen Sinne vorliegen, ist schließlich weder vom Kläger oder von sonstigen Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits noch von den Arzneimittelherstellern in den beim erkennenden Senat anhängigen Parallelverfahren in Kenntnis der Beurteilungen von AkdÄ und IQWiG behauptet worden. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

81

hh) Die Verfahrensrüge des Klägers, das LSG habe unter Verstoß gegen §§ 103, 128 SGG keinen Beweis darüber erhoben, dass in medizinischen Fachkreisen ein Konsens bestehe, dass ein bestimmtes Patientenkollektiv nur mit Atorvastatin wirksam behandelt werde, greift nach alledem nicht durch. Es bestehen nämlich, wie dargelegt, derzeit keine weiteren Ermittlungspflichten.

82

e) Der Beigeladene zu 1. hat die Vergleichsgrößen materiell rechtmäßig festgesetzt (den Beschluss vom 20.7.2004 ersetzender Beschluss vom 13.3.2008). Gemäß § 35 Abs 1 Satz 5 SGB V ermittelt der Beigeladene zu 1. die nach § 35 Abs 3 SGB V "notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen". Die von ihm festgeschriebenen Werte sind in diesem Sinne geeignete Vergleichsgrößen.

83

Die gerichtliche Kontrolle der Ermittlung von Vergleichsgrößen ist beschränkt. Dem Beigeladenen zu 1. steht nämlich bei der Entscheidung über die Vergleichsgrößenbildung ein Gestaltungsspielraum zu. Er kann selbst darüber entscheiden, anhand welcher Kriterien er die Vergleichsgrößen bestimmt. Das Gesetz gibt keine Wahl dahin vor, ob der Tagesdosis, der Einzeldosis oder aber einer gänzlich anderen geeigneten Vergleichsgröße der Vorrang gebührt (Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, aaO, § 35 SGB V RdNr 45). Die Gerichte haben lediglich zu kontrollieren, ob der GBA hierbei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts den Zweck der Vergleichsgrößenbildung nachvollziehbar beachtet hat, die Arzneimittel mit verschiedenen Wirkstoffen innerhalb einer Gruppe vergleichbar zu machen (vgl zum Grundsatz oben, II 2. c aa mwN; siehe auch Kraftberger/Adelt in: Kruse/Hänlein, LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 35 RdNr 20a). Diesen Anforderungen genügt die hier gewählte Vergleichsgrößenbildung. Der Beigeladene zu 1. hat sämtliche Daten anhand der zum Zeitpunkt des Gruppenbeschlusses zuletzt verfügbaren Jahresdaten des GKV-Arzneimittelindexes ermittelt und diese rechnerisch korrekt für alle fünf Statine umgesetzt. Das ziehen die Beteiligten nicht in Zweifel.

84

Der Beigeladene zu 1. hat den Gesetzeszweck der Vergleichsgrößen beachtet, sicherzustellen, dass die aufzuwendenden Arzneimittelkosten unabhängig vom jeweiligen Wirkstoff für die von jedem Versicherten individuell benötigte Arzneimitteldosis annähernd gleich sind (vgl dazu Kraftberger/Adelt in: Kruse/Hänlein, LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 35 RdNr 20a). Er hat jedem Wirkstoff einen bestimmten Zahlenwert zugewiesen, der ihn innerhalb der Gruppe vergleichbar macht. Seine hierbei gewählte Methode der verordnungsgewichteten durchschnittlichen Wirkstärke ist geeignet, eine sachgerechte mengenbezogene Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Wirkstoffen herzustellen. Sie errechnet für jeden der fünf Wirkstoffe einen Einzelwert als Vergleichsgröße, der sich am Verordnungsverhalten der Ärzte orientiert, also daran, welcher Wirkstoff wie häufig in welcher Wirkstärke verordnet wurde. Um zwischen Wirkstoffen mit vergleichbarer und mit unterschiedlicher Applikationsfrequenz, Wirkstoffen mit unterschiedlichen Applikationsfrequenzen und Behandlungszeiten, Wirkstoffen mit unterschiedlichen Applikationsfrequenzen und Intervallen, unterschiedlichen Behandlungszeiten und unterschiedlicher Anzahl therapiefreier Tage sowie Wirkstoffkombinationen mit vergleichbarer Applikationsfrequenz zu unterscheiden, bezieht die Berechnung zusätzlich einen sogenannten Applikationsfaktor ein.

85

Die dagegen vorgetragenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Die vom Beigeladenen zu 1. angewendete Methode geht systemgerecht davon aus, dass nur therapeutisch sinnvolle Wirkstärken gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 AMG zugelassen werden, und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte diese Wirkstärken zutreffend verordnen(vgl Hess in: Kasseler Komm, Stand 1.10.2010, § 35 SGB V RdNr 9). Die vom Kläger bevorzugte Methode, die Vergleichsgröße anhand einer tatsächlichen Wirkstärke zu bestimmen, leidet dagegen daran, dass sich seine Prämisse, bei jedem Patienten wirke etwa Atorvastatin "doppelt so gut" wie Pravastatin oder "viermal so gut" wie Simvastatin, schwerlich objektivieren lässt. Bei Anwendung eines Wirkstoffs bringt die doppelte Wirkmenge nicht automatisch auch den doppelten Behandlungserfolg mit sich. Ua vor diesem Hintergrund ist eine arzneimittelrechtliche Zulassung stets wirkstärkenbezogen (vgl § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AMG). Dem trägt die hier gewählte Methode Rechnung, sich nicht an einer fiktiven "tatsächlichen Wirkstärke", sondern an der tatsächlichen Situation der Verordnungen in der Praxis im Hinblick auf die Wirkstärke zu orientieren (vgl ähnlich für den Vergleich der Wirksamkeit mehrerer Wirkstoffe BSGE 93, 296 RdNr 14 = SozR 4-2500 § 35 Nr 2 RdNr 16).

86

f) Die (hier noch zuständigen) Beigeladenen zu 2. bis 7. haben die Festbeträge rechtmäßig festgesetzt. Sie haben die notwendige Form gewahrt, da die Festsetzung im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht wurde (§ 35 Abs 7 Satz 1 SGB V), und die Festbeträge auch materiell rechtmäßig festgesetzt. Sie haben die in § 35 Abs 5 SGB V formulierten Vorgaben befolgt, Festbeträge so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten(Satz 1), Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen, einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen, sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten ausrichten und soweit wie möglich eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sicherstellen (Satz 2).

87

Die gerichtliche Kontrolle der festgesetzten Festbetragshöhe erfolgt grundsätzlich in vollem Umfang. Sie beschränkt sich jedoch auf die zutreffende Konkretisierung der bestehenden Zielvorgaben nebst wissenschaftlich haltbarer Schätzungen, wo in Unkenntnis der Reaktion jedes einzelnen Arzneimittelanbieters prognostische Elemente und Schätzungen mit in die Festbetragsfestsetzung einfließen müssen (vgl Hauck in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2010, Band 2, § 35 SGB V RdNr 46). Es besteht allerdings kein Beurteilungsspielraum der Beigeladenen zu 2. bis 7. mit Blick darauf, dass im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche, in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet ist (vgl dagegen zum Rechtsschutz im Hinblick auf atypische Einzelfälle oben II 1. e; aA - einen Beurteilungsspielraum bejahend - Hess in: Kasseler Komm, Stand 1.10.2010, § 35 SGB V RdNr 31; Flint in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2011, K § 35 RdNr 93). Anderes wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich. Das BVerfG hat die Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen in § 35 Abs 5 SGB V mit Rücksicht darauf nicht beanstandet, dass sie klar überprüfbare Festsetzungsmaßstäbe enthalten. Eine wesentliche Änderung des Inhalts des Wirtschaftlichkeitsgebots oder wirtschaftslenkende Handlungsspielräume sind dem Beklagten und waren den beigeladenen Krankenkassenverbänden nicht eröffnet (vgl näher BVerfGE 106, 275, 302 = SozR 3-2500 § 35 Nr 2, S 20).

88

Die Beigeladenen zu 2. bis 7. haben das gesetzliche Berechnungsverfahren beachtet (s § 35 Abs 5 Satz 3 bis 7 SGB V). Danach sind die Festbeträge mindestens einmal im Jahr zu überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen. Der Festbetrag für die Arzneimittel in einer Festbetragsgruppe nach § 35 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB V soll den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis einer Standardpackung nicht übersteigen. Dabei müssen mindestens ein Fünftel aller Verordnungen und mindestens ein Fünftel aller Packungen zum Festbetrag verfügbar sein; zugleich darf die Summe der jeweiligen Vomhundertsätze der Verordnungen und Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich sind, den Wert von 160 nicht überschreiten. Bei der Berechnung nach § 35 Abs 5 Satz 4 SGB V sind hochpreisige Packungen mit einem Anteil von weniger als 1 vH an den verordneten Packungen in der Festbetragsgruppe nicht zu berücksichtigen. Für die Zahl der Verordnungen sind die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages zuletzt verfügbaren Jahresdaten des Arzneimittelindexes der gesetzlichen Krankenversicherung zu Grunde zu legen. Demgemäß hat sich die Festsetzung der optimalen Festbetragshöhe iterativ unter Anwendung einer Maßzahl anzunähern (sogenannte Maßzahl M). Sie ist als Summe des prozentualen Anteils zuzahlungspflichtiger Verordnungen und des prozentualen Anteils zuzahlungspflichtiger Packungen definiert und muss durch die Festbetragsfestsetzung eingehalten werden.

89

Der Festbetrag von 13,48 Euro (Wirkstärkenvergleichsgröße 0,4 und Packungsgröße 100 Stück) genügt - soweit hier von Interesse - diesen Anforderungen. Die festgesetzte Festbetragshöhe muss nur im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten, nicht aber im atypischen Einzelfall (vgl oben, II 1. e). Die Maßzahl M hat am Berechnungsstichtag bei 96,4 gelegen. Damit standen den Versicherten 35,1 Prozent der Packungen und 68,5 Prozent der Verordnungen - und folglich weit mehr als gesetzlich erforderlich - zum angepassten Festbetrag zur Verfügung. Außerdem waren Arzneimittel mit zwei der fünf Wirkstoffe der Festbetragsgruppe zum Festbetrag erhältlich. Danach greift auch das Vorbringen des Klägers nicht durch, die festgesetzte Festbetragshöhe stelle keine hinreichende Arzneimittelauswahl sicher. Die Sicherstellung einer für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl hat nur "soweit wie möglich" zu erfolgen, kann also auch dazu führen, dass lediglich ein einziges therapiegerechtes Arzneimittel zum Festbetrag zur Verfügung steht. Darüber ging das Angebot zum Festbetrag erhältlicher therapiegerechter Statine deutlich hinaus.

90

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Der Kläger muss als nach § 183 SGG Kostenprivilegierter nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen. Allerdings sind nach § 193 Abs 4 SGG nur die Aufwendungen der in § 184 Abs 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Das sind lediglich Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehören, nicht aber Beigeladene. Kosten eines Beigeladenen sind grundsätzlich durch eine im Verfahren unterlegene Behörde zu erstatten (vgl BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 5; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 17). Es entspricht aber in der Regel der Billigkeit, nach § 183 Abs 1 SGG kostenprivilegierte Beteiligte von der Erstattungspflicht gegenüber beigeladenen Trägern öffentlicher Verwaltung freizustellen. Sie sollen nicht durch eine drohende Kostenlast von der Anstrengung eines gerichtlichen Verfahrens abgehalten werden. So liegt es hier.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 26. Februar 2014 auf 123,95 €, festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädiungsgesetz (JVEG) für das Erscheinen der Beschwerdeführerin bei einem Gerichtstermin.

In dem beim Sozialgericht (SG) Regensburg unter dem Aktenzeichen S 16 AL 239/13 geführten Klageverfahren wurde die Antragstellerin und jetzige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Zeugin für eine mündliche Verhandlung am 26.02.2014 in Regensburg geladen. Die Beschwerdeführerin nahm an der auf 12.15 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung teil, die von 13.10 Uhr bis 13.30 Uhr dauerte.

Am 01.03.2014 beantragte sie die Entschädigung wegen des Termins der mündlichen Verhandlung. Sie gab dabei Folgendes an: Sie sei um 8.00 Uhr von zuhause weggefahren und um 16.00 Uhr wieder zurückgekommen. Die Fahrtstrecke mit dem PKW habe insgesamt 80 km betragen. Zudem habe sie ein Ticket des RVV für 2,20 € erworben. Weiter machte sie Zehrkosten in Höhe von 9,80 € unter Vorlage einer entsprechenden Quittung geltend. Ihr sei für die Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr ein Verdienstausfall als selbstständige Näherin entstanden, wobei sie für diese Tätigkeit einen Stundensatz von 15,- € angab. Zudem teilte sie mit, dass sie für 8 Stunden eine Aushilfe für ihre Änderungsschneiderei und ebenso für 8 Stunden eine weitere Person für Kinderbetreuung beschäftigt habe. Beiden Aushilfskräften habe sie 15,- € in der Stunde, also jeweils 120 €, gezahlt.

Die Kostenbeamtin des SG setzte mit Schreiben vom 17.04.2014 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 104,70 € (Entschädigung für Verdienstausfall von 5,5 Stunden - von 10.00 Uhr bis 15.30 Uhr - und von 20,- €, Fahrtkosten für die von der Beschwerdeführerin angegebenen 80 km sowie 2,20 € für das Ticket des RVV) fest.

Auf den anschließend von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung hat der Kostenrichter des SG mit Beschluss vom 10.12.2014 die Entschädigung wie zuvor die Kostenbeamtin auf 104,70 € festgesetzt. In den Gründen des Beschlusses ist erläutert worden, dass bei Berücksichtigung einer (mehr als) angemessenen Fahrt- und Wartezeit eine zeitliche Entschädigung von 5,5 Stunden nicht zu beanstanden sei. Eine weitere Entschädigung wegen Zeitversäumnis bei der Haushaltsführung (Kinderbetreuung und Kochen) könne nicht gewährt werden, da der Beschwerdeführerin bereits ein mehr als angemessener Verdienstausfall für ihre selbstständige Tätigkeit bewilligt worden sei. Ein Nebeneinander von zwei Entschädigungstatbeständen sei durch das JVEG nicht vorgesehen. Als Fahrtkostenersatz würden der Beschwerdeführerin für die beantragten 80 km 20,- € gewährt. Zehrkosten stünden ihr nicht zu, da die erforderliche Abwesenheitsdauer vom Wohnort nicht mindestens 8 Stunden betragen habe.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.01.2015 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese wie folgt begründet:

Die Kinderbetreuungskosten seien zu erstatten, da sie im Wohnhaus die Änderungsschneiderei untergebracht habe und das Kleinkind während der Arbeit beaufsichtige. Dies sei wegen des Gerichtstermins nicht möglich gewesen. Eine Kinderbetreuung benötige sie, weil sie ein Kleinkind nicht zum Gericht mitnehmen könne. Die Aushilfe in der Änderungsschneiderei könne nicht zugleich die Kinderbetreuung übernehmen. Zehrkosten seien entstanden, weil sie während der Mittagszeit im Gericht gewesen sei.

Auf Nachfrage des Senats hat die Beschwerdeführerin am 13.07.2015 eine Quittung vom 26.02.2014 über Kosten der Kinderbetreuung durch Frau C. M. in Höhe von insgesamt 120,- € (8 Stunden zu 15,- €) und eine weitere Quittung vom selben Tag von Frau M. E. über die Kosten der Aushilfe in der Änderungsschneiderei über 120,- € vorgelegt.

Der Senat hat die Akten des SG sowohl in der Kostensache als auch zum Klageverfahren beigezogen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Der Beschwerdeführerin steht eine Entschädigung in Höhe von 123,95 € und nicht nur von 104,70 €, wie dies noch das SG festgestellt hat, zu.

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht - wie das SG am Ende des Beschlusses ausgeführt hat - wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts gemäß § 4 Abs. 3 JVEG unzulässig. Vielmehr ist der Beschwerdewert erreicht.

Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- € übersteigt oder wenn sie das SG aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem von einem Beschwerdeführer angestrebten Betrag und der erfolgten Festsetzung des Gerichts (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.08.2012, Az.: L 15 SF 139/12 B NZB, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

Bei einer wie hier auf 104,70 € festgesetzten Entschädigung muss der angestrebte Betrag daher über 304,70 € liegen, um den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall.

Unter Zugrundelegung und vollständiger Übernahme der Angaben der Beschwerdeführerin im Entschädigungsantrag vom 01.03.2014, die die Grundlage für den von ihr angestrebten Entschädigungsbetrag darstellen, ergibt sich eine beantragte Entschädigung von 392,- € (Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 120,- €, Kosten für die Aushilfe in der Änderungsschneiderei in Höhe von 120,- €, Kosten für Kinderbetreuung in Höhe von 120,- €, Fahrtkosten (für 80 km) in Höhe von 20,- €, Zehrkosten in Höhe von 9,80 €, RVV-Ticket in Höhe von 2,20 €). Die Beschwerde ist damit zulässig.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Fahrtkosten

Der Beschwerdeführerin sind antragsgemäß Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG in Höhe von insgesamt 22,20 € zu erstatten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Zeuge bzw. Beteiligte (für einen Teil der Strecke) die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 € ersetzt. Reist ein Zeuge bzw. Beteiligter (einen Teil der Strecke) mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel an, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Zu entschädigen sind die objektiv erforderlichen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind. Weitere Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z. B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Macht ein Antragsteller keine Angaben zur gefahrenen Strecke oder ist seine Streckenangabe nicht nur geringfügig höher als die Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme der Routenplaner im Internet ergibt, ist dem Fahrtkostenersatz grundsätzlich die dem Routenplaner zu entnehmende Streckenlänge zur schnellsten Route ohne einen Toleranzaufschlag zugrunde zu legen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.10.2015, Az.: L 15 RF 38/15). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die kürzeste Strecke mit einem nur geringen zeitlichen Mehraufwand verbunden ist, so dass ein wirtschaftlich denkender Reisender, der die Kosten selbst tragen müsste, wegen der Mehrkosten nicht die schnellste, sondern die kürzeste Strecke wählen würde.

Bei insgesamt von der Beschwerdeführerin angegebenen und plausiblen 80 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz von 20,- €. Für die im Übrigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahrene Strecke sind die von der Beschwerdeführerin durch Vorlage der Fahrkarte nachgewiesenen Kosten in Höhe von 2,20 € zu erstatten.

Insgesamt errechnet sich daher ein Fahrtkostenersatz von 22,20 €.

4. Entschädigung für Verdienstausfall

Der Beschwerdeführerin steht eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG nicht zu, da nicht nachgewiesen ist, dass sie infolge des Gerichtstermins überhaupt einen Verdienstausfall erlitten hat.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung für Verdienstausfall auseinander gesetzt. Er hat dabei - kurz zusammen gefasst - folgende Kernaussagen getroffen:

- Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe.

- Dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält.

- Dieser Beweismaßstab gilt sowohl bei abhängig beschäftigten als auch bei selbstständig tätigen Anspruchstellern. Wegen der bei letzterer Berufsgruppe wesensmäßig vorliegenden Nachweisschwierigkeit ist durch das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG aber sicher zu stellen, dass der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nicht faktisch leer läuft.

- Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat. Spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt.

- Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“, nicht mehr wie früher unter Geltung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen die „versäumte Arbeitszeit“. Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht zu ermitteln; eine fiktive Mittagspause kann nicht in Abzug gebracht werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13).

An diesen Grundsätzen hat sich auch im hier zu entscheidenden Fall die Beantwortung der Frage zu orientieren, ob und wenn ja in welcher Höhe der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Verdienstausfall zu gewähren ist.

Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist der Nachweis, dass durch den Gerichtstermin überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist, nicht geführt.

Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d. h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15, und vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E), sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbstständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Gleichwohl können unbelegte Angaben zu einer selbstständigen Tätigkeit und einem behaupteten Verdienstausfall nicht völlig ungeprüft oder ohne Plausibilitätsprüfung einer Entschädigung zugrunde gelegt werden. Vielmehr muss - im Rahmen der niederschwelligen Prüfpflichten - nachgewiesen sein, dass die selbstständige Tätigkeit von einer gewissen Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit ist (vgl. Landgericht - LG - Stendal, Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 23 O 515/07). Denn wenn ein Selbstständiger nur mit deutlich reduziertem zeitlichem Einsatz seiner Tätigkeit nachgeht, wird er oft in der Lage sein, sich die Arbeitszeit frei einzuteilen. Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01). Diese nicht fernliegende Möglichkeit, dass durch den Gerichtstermin überhaupt kein Verdienstausfall eingetreten ist, steht dem im Vollbeweis zu erbringenden Nachweis eines Verdienstausfalls entgegen. Denn Vollbeweis bedeutet, dass die zu beweisende Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderliche Tatsache mit absoluter Gewissheit feststeht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsache zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, Az.: B 9 VG 3/99 R), d. h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 1/92).

Kann daher nur von einer nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich reduziertem Aufwand ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wird ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall regelmäßig scheitern (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 28.07.1998, Az.: L 19 RJ 257/95.Ko; Beschlüsse des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und vom 22.10.2015, Az.: L 15 RF 24/15). Daraus folgt beispielsweise, dass eine Entschädigung für Verdienstausfall ausgeschlossen sein dürfte, wenn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezogen werden, da der Bezug von Leistungen nach dem SGB II - von seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbstständigen Tätigkeit ist; dies gilt jedenfalls bei Leistungsbezug nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13, und vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14).

Im vorliegenden Fall steht der Annahme eines im Vollbeweis nachgewiesenen Verdienstausfalls entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 aus der von ihr ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Änderungsschneiderin nur Einkünfte in Höhe von 257,- € bezogen hat. Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 keiner relevanten selbstständigen Tätigkeit nachgegangen ist. Darauf, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Tätigkeit als selbstständige Änderungsschneiderin nur von geringem Umfang gewesen sein kann, sprechen auch die Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag vom 01.03.2014 zu ihrem Stundensatz von 15,- €. Ausgehend von der Richtigkeit dieser Angabe kann der zeitliche Umfang dieser selbstständigen Tätigkeit nur gering ausgeprägt gewesen sein; anders wäre der dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmende minimale Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit nicht zu erklären (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14, und vom 22.10.2015, Az.: L 15 RF 24/15).

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat noch auf folgende zwei Gesichtspunkte hin:

- Sofern das SG noch - anders als der Senat jetzt - von einem Verdienstausfall ausgegangen ist, ist dies bei Zugrundelegung der dem SG bekannten Tatsachen und bei Beachtung der in der Rechtsprechung des Kostensenats postulierten niederschwelligen Prüfpflichten nachvollziehbar und zutreffend gewesen. Im Beschwerdeverfahren haben sich jedoch aufgrund des Hinweises des Bezirksrevisors im Schreiben vom 13.11.2015 gewichtige Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin ergeben, die sich dann durch die Angaben im Einkommenssteuerbescheid für 2014 bestätigt haben.

- Dass einer Entschädigung für Verdienstausfall grundsätzlich auch die Tatsache entgegenstehen würde, dass von der Beschwerdeführerin zur Vermeidung eines Verdienstausfalls eine Vertretung beschäftigt worden ist und die Kosten dafür dem Gericht in Rechnung gestellt werden, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Erläuterung.

5. Entschädigung für Zeitversäumnis

Der Beschwerdeführerin steht aber eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG in Höhe von 19,25 € zu.

5.1. Ob der Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem Grundsatzbeschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn einem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Verdienstausfall beantragt hat (, die ihr aber nicht zugesprochen werden kann), kann ihr nicht unterstellt werden, dass sie die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, so dass ihr die nachrangig zustehende Entschädigung für Zeitversäumnis, die sie nicht explizit beantragt hat, zuzusprechen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.04.2013, Az.: L 15 SF 62/13, vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13, und vom 14.09.2015, Az.: L 15 RF 25/15; zur vergleichbaren Situation wie hier, dass Entschädigung für Verdienstausfall beantragt wird, ein Verdienstausfall aber nicht nachgewiesen ist: vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.2013, Az.: L 15 SF 121/11 - m. w. N.). Ihr kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie nicht explizit eine Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht hat. Denn dies ist darauf zurückzuführen, dass sie eine finanziell höherwertige Entschädigung für Verdienstausfall beantragt hat.

5.2. Zu entschädigende Zeitdauer

Es ist eine Entschädigung für 5,5 Stunden zu gewähren.

Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist die „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“ zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt für alle nach Zeit zu bemessenden Entschädigungstatbestände.

Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12). Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Dies darf aber nicht dazu führen, dass nur die retrospektiv ermittelte unverzichtbare Abwesenheitszeit entschädigt wird. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14). So hat beispielsweise der Zeuge bzw. Beteiligte bei der Anfahrt zum Gericht gewisse Unsicherheitsfaktoren (z. B. Staugefahr) zu berücksichtigen. Ein vernünftig denkender Zeuge bzw. Beteiligter wird zudem ein gewisses Zeitpolster einkalkulieren, so dass er eine rechtzeitige Ankunft, die insbesondere auch im Interesse des ladenden Gerichts liegt, nicht gefährdet. Gegebenenfalls benötigt ein Beteiligter vor dem Termin auch noch etwas Zeit, um den Fall mit seinem Bevollmächtigten zu besprechen. Bei entsprechend langer Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle kann es auch erforderlich sein, dass der Zeuge bzw. Beteiligte eine Pause macht, um sich für die weitere Fahrt zu stärken. Da hier bei Berücksichtigung der spezifischen Einzelfallumstände zahlreiche Konstellationen denkbar sind, die eine etwas längere Zeit begründen, dürfen im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats, vgl. dazu die oben bei Ziff. 4. angeführte Rechtsprechung). Sofern die vom Zeugen bzw. Beteiligten angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14).

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG wird die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; anderenfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Begrenzt ist die Dauer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf 10 Stunden je Tag.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine Abwesenheitszeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, also von 8 Stunden angegeben. Auch bei der gebotenen großzügigen Betrachtungsweise und einem für 12.15 Uhr geladenen Gerichtstermin, dessen Beginn sich um 55 Minuten verzögert hat, kann diese Zeitdauer nicht mehr als objektiv erforderlich betrachtet werden, zumal sich aus dem Routenplaner nur eine Fahrtzeit von einfach knapp einer Stunde ergibt. Es kann daher bei für die Beschwerdeführerin ausgesprochen großzügiger Betrachtung und Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin für die Fahrt zum SG auf öffentliche Verkehrsmittel umgestiegen ist, allenfalls eine gerichtsterminsbedingte Abwesenheit von insgesamt 5,5 Stunden zugrunde gelegt werden, wie dies auch das SG getan hat.

5.3. Ergebnis bei der Entschädigung für Zeitversäumnis

Bei einem gemäß § 20 JVEG zugrunde zu legenden Stundensatz von 3,50 € ergibt sich bei einer zu entschädigenden Zeitdauer von 5,5 Stunden eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 19,25 €.

6. Erstattung von Kosten für eine Vertretung in der Änderungsschneiderei der Beschwerdeführerin

Der Beschwerdeführerin sind die geltend gemachten Kosten für die Beschäftigung einer Vertretung in ihrer Schneiderei in Höhe von 120,- € nicht zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG kann ein Zeuge bzw. Beteiligter den Ersatz von Kosten für eine Vertretung als sonstige Aufwendung verlangen. § 7 Abs. 1 JVEG lautet wie folgt:

„Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.“

Die Prüfung orientiert sich an der Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Begleitung zu einem Gerichtstermin (zu letzterem vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 09.12.2014, Az.: L 15 SF 313/14).

6.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Vertretung - Allgemeines

Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten („bare Auslagen“) für die Vertretung entstanden sind (s. unten Ziff. 6.2.). Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn sowohl die Notwendigkeit der Vertretung (s. unten Ziff. 6.3.) als auch die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen sind. Es wird daher auch von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 21.10.2015, Az.: L 15 RF 38/15; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: L 4 B 240/99 SF).

Die Notwendigkeit der Vertretung und der dafür entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E - m. w. N.).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 7, Rdnr. 15).

Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis (zu diesem Begriff vgl. oben Ziff. 4.) nachgewiesen sein.

6.2. Für die Vertretung entstandene Kosten

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Kosten durch die Vorlage einer Quittung der Vertreterin Frau E. vom 26.02.2014 über den Erhalt von 120,- € nachgewiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, um einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, kann der Senat bei Berücksichtigung seines die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedankens, wonach im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats, vgl. dazu die oben bei Ziff. 4. angeführte Rechtsprechung), nicht erkennen (vgl. auch Beschluss des Senats 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

6.3. Notwendigkeit der Vertretung

Angesichts der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon verschaffen können, dass eine Vertretung in der Änderungsschneiderei der Beschwerdeführerin objektiv erforderlich war. Auf einen Vertrauensschutz kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen.

Die Zweifel des Senats, die einem Nachweis der Notwendigkeit der Vertretung im Sinn des Vollbeweises entgegenstehen, ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2014 dargelegten Einkommenssituation. Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Änderungsschneiderin nur von geringem Ausmaß gewesen sein kann (s. dazu näher oben Ziff. 4.). Die gering ausgeprägte selbstständige Tätigkeit legt es nahe, dass es der Beschwerdeführerin ohne Probleme möglich gewesen wäre, den Tag des Gerichtstermins von Arbeiten im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit freizuhalten. Es bestehen daher nicht unerhebliche Zweifel daran, dass es objektiv erforderlich gewesen ist, für diesen Tag eine Vertreterin in der Änderungsschneiderei zu beschäftigen.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat daraufhin, dass kein Anhaltspunkt für einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vertretungskosten ersichtlich ist.

7. Kinderbetreuungskosten

Der Beschwerdeführerin sind Kosten der Kinderbetreuung für 5,5 Stunden in Höhe von 82,50 € zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG sind einem Zeugen bzw. Beteiligten im JVEG nicht besonders genannte angefallene Kosten zu ersetzen, wenn sie notwendig gewesen sind.

Die Prüfung orientiert sich an der Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Begleitung zu einem Gerichtstermin (zu letzterem vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 09.12.2014, Az.: L 15 SF 313/14) und folgt daher den gleichen Grundsätzen, wie sie bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vertretung im Beruf erforderlich war (vgl. oben Ziff. 6.), zugrunde zu legen sind.

Nicht entgegen steht einer Entschädigung wegen der für die Kinderbetreuung entstandenen Kosten, dass der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Denn ein pauschales Verbot eines Nebeneinanders von zwei Entschädigungstatbeständen, wie sie vorliegend im Raum stehen, enthält das JVEG nicht. Vielmehr wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein Nebeneinander plausibel ist oder nicht. Insofern - darauf weist der Senat nur am Rande hin, ohne dass dies hier entscheidungsrelevant wäre - kann es im besonders gelagerten Einzelfall durchaus auch möglich sein, dass neben einer Entschädigung für Verdienstausfall auch Kosten für eine Kinderbetreuung erstattungsfähig sind - nämlich dann, wenn es nachvollziehbar ist, dass ohne den Gerichtstermin gleichzeitig einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und das Kind betreut worden wäre.

7.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Kinderbetreuung - Allgemeines

Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten („bare Auslagen“) für die Vertretung entstanden sind (s. unten Ziff. 7.2.). Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn sowohl die Notwendigkeit der Vertretung (s. unten Ziff. 7.3.) als auch die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten (s. unten Ziff. 7.4.) nachgewiesen sind. Es wird daher auch von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. oben Ziff. 6.1.).

Die Notwendigkeit der Vertretung und der dafür entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. oben Ziff. 6.1.).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. oben Ziff. 6.1.)

Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen im Vollbeweis nachgewiesen sein (vgl. oben Ziff. 6.1.).

7.2. Für die Kinderbetreuung entstandene Kosten

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Kosten durch die Vorlage einer Quittung von Frau M. vom 26.02.2014 über den Erhalt von 120,- € nachgewiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, um einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, kann der Senat bei Berücksichtigung seines die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedankens, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E), nicht erkennen (vgl. auch Beschluss des Senats 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

7.3. Notwendigkeit der Kinderbetreuung

Angesichts der plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Sicherstellung einer anderweitigen Kinderbetreuung durch die Beschwerdeführerin objektiv erforderlich war. Bei zwei betreuungsbedürftigen Kindern mit 3 und 11 Jahren, die ansonsten von der Beschwerdeführerin parallel neben ihrer zeitlich eingeschränkten selbstständigen Tätigkeit (s. oben Ziff. 4) betreut werden, hat die Beschwerdeführerin für den Tag des Gerichtstermins eine anderweitige Betreuung sicherstellen müssen. Mit Blick auf die geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter folgt der Senat den Angaben der Beschwerdeführerin, dass nur eine kostenpflichtige Betreuung in Betracht gekommen ist, zumal der angegebenen Stundensatz von 15,- € in einem solchen Fall nicht fernliegend ist.

7.4. Notwendigkeit der für die Kinderbetreuung entstandenen Kosten

Für den Senat ist nur eine objektive Notwendigkeit für eine Zeit der Betreuung von 5,5 Stunden (vgl. oben Ziff. 5.2 - zur objektiv notwendigen gerichtsterminsbedingten Abwesenheitszeit) und damit von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 82,50 € nachgewiesen. Diese Zeit ist auch bei der Entschädigung für die Kinderbetreuungskosten zugrunde zu legen, da aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Quittung ersichtlich ist, dass die Kinderbetreuung nach Stundenzahl abgerechnet worden ist. Im Übrigen ergibt sich auch aus einem weiteren Verfahren der Beschwerdeführerin beim Senat, dass die Kinderbetreuung durch Frau M. stundenweise abgerechnet wird. Denn in diesem anderen Verfahren hat die Beschwerdeführerin eine Quittung über 6 Stunden vorgelegt, was beweist, dass von der Beschwerdeführerin jeweils nur die Zeit der tatsächlich erfolgten Kinderbetreuung bezahlt werden muss.

7.5. Ergebnis bei der Entschädigung für Kosten der Kinderbetreuung

Es errechnet sich daher eine Entschädigung für 5,5 Stunden zu je 15,- € und damit von insgesamt 82,50 €.

8. Tagegeld (Zehrkosten)

Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung für die von ihr geltend gemachten Zehrkosten zu gewähren. Ein Anspruch auf Entschädigung für Aufwand gemäß § 6 Abs. 1 JVEG (Tagegeld) besteht nicht.

Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten pauschal abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 4a Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer Abwesenheit von mehr als acht bis unter 24 Stunden am Kalendertag ist seit dem 01.01.2014 infolge der Neufassung des § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG ein Pauschalbetrag von 12,- € anzusetzen.

Eine durch den Gerichtstermin objektiv erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist mit 5,5 Stunden im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass eine Entschädigung für Aufwand in Form von Tagegeld nicht in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführerin steht daher für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 26.02.2014 eine Entschädigung von insgesamt 123,95 €, nicht aber in Höhe von 392,- €, wie dies ihrem Begehren entspricht, zu.

Die Beschwerdeführerin hat daher mit ihrer Beschwerde nur geringen Erfolg.

Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Gründe

I.

Mit am 04.02.2014 zugestelltem Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 16/14 E, wies der Senat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 zurück.

Dagegen hat der Vertreter der Erinnerungsführerin mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 13.02.2014 eingegangenen Schreiben vom 10.02.2014 Anhörungsrüge erhoben. Er sieht in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das Sozialgericht in einem anderen Fall anders entschieden habe. Bei Gleichbehandlung müsste die Gegenseite die Kosten tragen. Er hat weiter die Aufrechnung mit einer Kostenschuld, die trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht in einem anderen Verfahren beglichen worden sei, erklärt.

Der Vertreter der Erinnerungsführerin hat am 11.03.2014 ein weiteres Schreiben vom 10.03.2014 eingereicht, das er unter zwei sozialhilferechtlichen Aktenzeichen an das Landessozialgericht gerichtet hatte.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen.

Die Erinnerungsführerin hat das ihr obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt.

Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 178 a, Rdnr. 6a).

Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt. Zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6a; Beschluss des Senats vom 07.08.2013, Az.: L 15 SF 139/13 RG; Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG).

An einem solchen Vortrag fehlt es hier.

Die Erinnerungsführerin hat im Rahmen ihres Vorbringens nichts gerügt, was einem Zustandekommen der Entscheidung vom 31.01.2014 unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs entsprechen würde.

● Eine von ihr erklärte Aufrechnung, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen, könnte für die Gerichtskostenfeststellung keine Bedeutung haben, da etwaige Gegenforderungen keine Gesichtspunkte sind, die bei der Gerichtskostenfeststellung von rechtlicher Bedeutung sind und daher daraus keine Verletzung des Kostenrechts resultieren kann. Mangels Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts bei der gerügten Entscheidung scheidet insofern ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör aus.

● Einen „Gleichbehandlungsgrundsatz“ mit Entscheidungen des Sozialgerichts in anderen Verfahren gibt es nicht, so dass darauf keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt werden könnte.

● Auch aus dem Schreiben vom 10.03.2014 ergibt sich nicht der Vortrag einer entscheidungserheblichen Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs.

Dieses Schreiben enthält zwar aus Sicht der Erinnerungsführerin neue Gesichtspunkte zur Gerichtskostenfeststellung. Dieser Vortrag ist aber aus zwei Gründen ohne Bedeutung für die Anhörungsrüge:

Zum einen kann eine Anhörungsrüge nicht auf neue, im gerügten Verfahren noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden. Denn die Anhörungsrüge ist kein weiteres Rechtsmittel, das zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung oder Fortführung der inhaltlichen Überprüfung, wie sie im zugrunde liegenden Erinnerungsverfahren stattgefunden hat, führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 01.04.2008, Az.: 9 A 12/08, 9 A 12/08 (9 A 27/06)). Vielmehr ist es nur ein Mittel, sich gegen die Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) zur Wehr zu setzen. Es handelt sich also um ein formelles Recht, das nur dann greift, wenn das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10)). Der Vortrag neuer Tatsachen, die im gerügten Verfahren möglicherweise von Bedeutung sein hätten können, wovon vorliegend nicht auszugehen ist, ist im Verfahren der Anhörungsrüge ohnehin unbeachtlich (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011, Az.: 54/10; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.11.2008, Az.: L 7 B 795/08 AS ER C, und vom 12.02.2009, Az.: L 7 B 863/08 AS ER C).

Zum anderen wäre auch bereits Verfristung eingetreten. Denn der Rügevortrag und damit auch die Darlegung wäre nicht innerhalb der dafür beachtlichen Zwei-Wochen-Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erfolgt (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 7c). Diese Frist beginnt mit der Kenntnis der Tatsache, die die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen soll, zu laufen. Sofern - wie dies beim Rügevortrag der Erinnerungsführerin der Fall ist - die Gehörsverletzung aus den Entscheidungsgründe der gerügten Entscheidung abgeleitet werden soll, ist die Zustellung der gerügten Entscheidung maßgeblich (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 7; Bayer. LSG, Beschluss vom 19.09.2013, Az.: L 1 SF 283/13 RG). Die Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG begann damit vorliegend mit der am 04.02.2014 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 31.01.2014 zu laufen und war am Tag der Einreichung des Schreibens vom 10.03.2014 längst abgelaufen.

Die Anhörungsrüge ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 6. Mai 2015, Az.: L 15 RF 9/15, wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Mit Beschluss vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, dem Antragsteller zugestellt am 08.05.2015, setzte der Senat die Entschädigung des Antragstellers nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 auf insgesamt 43,75 € fest. Bei der dem Antragsteller gewährten Entschädigung für Verdienstausfall (in Höhe von 20,95 €) ging der Senat von einem Stundensatz von 4,19 € aus, wobei sich der Senat bei der Ermittlung der Stundensatzhöhe auf die Angaben des Antragstellers (u. a. durchschnittlicher Tagesumsatz im November 2013: 31,55 €) stützte.

Gegen den Beschluss des Senats vom 06.05.2015 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.05.2015 „Widerspruch“ erhoben und die vom Senat durchgeführte Ermittlung der Stundensatzhöhe beanstandet. Dazu hat er vorgetragen, dass er in der Zeit vom 21. bis 30.11.2013, also in der Zeit, in der die mündliche Verhandlung stattgefunden habe, einen Tagesumsatz in Höhe von 62,14 € erzielt habe, woraus sich ein Stundensatz von 8,24 € (bei einer Sieben-Tage-Woche) bzw. von 9,62 € (bei einer Sechs-Tage-Woche) errechne. Für einen Stundensatz von 4,19 € arbeite er nicht.

II. Der als Anhörungsrüge auszulegende „Widerspruch“ des Antragstellers ist gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG als unzulässig zu verwerfen. Unzulässig ist die Anhörungsrüge, weil der Antragsteller das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt hat.

Gemäß § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 4 a Abs. 1 Nr. 2 JVEG genannten Voraussetzungen („wenn... das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen. Diesem Darlegungserfordernis des § 4 a Abs. 2 Satz 5 JVEG wird die Anhörungsrüge des Antragstellers nicht gerecht.

Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist - wie bei jeder Anhörungsrüge auch nach anderen gesetzlichen Regelungen wie z. B. § 178 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - gemäß § 4 a Abs. 4 Satz 2 JVEG Zulässigkeitsvoraussetzung (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundessozialgericht, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschlüsse des Senats vom 24.07.2012, Az.: L 15 SF 150/12 AB RG, L 15 SF 151/12 AB RG, und vom 02.05.2014, Az.: L 15 SF 346/13). Eine Anhörungsrüge ist daher nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt, nämlich zum einen, dass das Gericht den Anspruch auf das rechtliche Gehör mit der gerügten Entscheidung neu und eigenständig verletzt hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 a JVEG, Rdnr. 29 - m. w. N.; Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 562/08), und zum anderen, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 178 a, Rdnr. 6a). Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist es allein, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - aber auch nur diesen - zu heilen (vgl. Hartmann, a. a. O., § 4 a JVEG, Rdnr. 2 - m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 1 BvR 2553/10).

An einem solchen Vortrag fehlt es hier.

Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge enthält einen Vortrag zu einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nicht. Vielmehr beinhaltet das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Anhörungsrüge nur einen neuen Sachvortrag zu seinen Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, für die eine Entschädigung gewährt worden ist. Dieser neue Sachvortrag ist aber ohne Bedeutung für die Anhörungsrüge.

Eine Anhörungsrüge kann nicht auf neue, zum Zeitpunkt der mit der Anhörungsrüge angegriffenen gerichtlichen Entscheidung dem Gericht noch nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 07.04.2014, Az.: L 15 SF 53/14). Denn die Anhörungsrüge ist kein weiteres Rechtsmittel, das zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung oder Fortführung der inhaltlichen Überprüfung, wie sie im zugrunde liegenden Verfahren (hier: der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG) stattgefunden hat, führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 01.04.2008, Az.: 9 A 12/08, 9 A 12/08 (9 A 27/06)). Vielmehr ist sie nur ein Mittel, sich gegen die Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) zur Wehr zu setzen. Es handelt sich also um ein formelles Recht, das nur dann greift, wenn das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen des Beteiligten nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 8 C 13/11, 8 C 13/11 (8 C 5/10)). Der Vortrag neuer Tatsachen, die in der mit der Anhörungsrüge beanstandeten gerichtlichen Entscheidung möglicherweise von Bedeutung sein hätten können, wenn sie bekannt gewesen wären, ist im Verfahren der Anhörungsrüge daher unbeachtlich (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.11.2008, Az.: L 7 B 795/08 AS ER C, und vom 12.02.2009, Az.: L 7 B 863/08 AS ER C; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011, Az.: 54/10; Beschluss des Senats vom 07.04.2014, Az.: L 15 SF 53/14; Bayer. Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss vom 30.04.2014, Az.: 9 C 14.722). Denn mangels Kenntnis des Gerichts von diesen Tatsachen zum Zeitpunkt der mit der Anhörungsrüge angegriffenen gerichtlichen Entscheidung ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon per se ausgeschlossen (vgl. Bayer. VGH, Beschuss vom 07.03.2006, Az.: 9 C 06.656). Eine „Nachbesserung“ eines ursprünglich erfolgten Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az.: V ZR 86/14).

Die vom Antragsteller im Rahmen der Anhörungsrüge neu gemachten Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen, die von den von ihm im Rahmen des Entschädigungsantrags gemachten Auskünften abweichen, können daher im Rahmen der Anhörungsrüge unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit keine Berücksichtigung finden.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4 a Abs. 6 JVEG) und ist unanfechtbar (§ 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG).

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 86/14
vom
25. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die erneuten Anträge des Streithelfers vom 20. April, 5. Mai und 6. Mai 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anhörungsrüge vom 6. Mai 2015 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
a) Der dritte Prozesskostenhilfeantrag vom 20. April 2015 in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er nach der Entscheidung des Senats über den Rechtsbehelf gestellt worden ist.
3
b) Der Antrag vom 5. Mai 2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 12. März 2015 ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen , weil der Senat keinen Vortrag der Beklagten oder des Streithelfers bei seiner Entscheidung übergangen hat und neuer Sachvortrag nicht mehr zu berücksichtigen ist.
4

c) Der Antrag vom 6. Mai 2015 ist - soweit er auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den das (zweite) Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss gerichtet ist - aus demselben Grund zurückzuweisen.
5
2. Die Anhörungsrüge des Streithelfers vom 6. Mai 2015 (§ 321a ZPO) ist unbegründet. Die Zurückweisung des zweiten Prozesskostenhilfegesuchs zeitgleich mit der Entscheidung in der Hauptsache hat den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Ein solches Verfahren ist bei mehrfach hintereinander gestellten, unbegründeten Prozesskostenhilfeanträgen zulässig und geboten, weil die Erledigung des Verfahrens über die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung in der Hauptsache führen darf (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 207 Rn. 31).
6
3. Das Verfahren in dieser Sache vor dem Bundesgerichtshof ist mit der Zurückweisung der vorgenannten Anträge und des Rechtsbehelfs des Streithelfers beendet. Weitere Anträge auf Prozesskostenhilfe, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen werden nicht mehr beschieden.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.09.2010 - 6 O 608/09 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.03.2014 - 4 U 139/13 -