Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Nov. 2016 - L 7 AS 707/16 B ER

bei uns veröffentlicht am11.11.2016
vorgehend
Sozialgericht München, S 54 AS 1882/16 ER, 02.09.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. September 2016, S 54 AS 1882/16 ER, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab Januar 2016.

Mit Bescheid vom 24.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2016 lehnte der Bg Leistungen nach dem SGB II mangels Mitwirkung der Bf ab.

Am 04.08.2016 erhob die Bf hiergegen Klage und stellte gleichzeitig Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen ab 01.01.2016.

Mit Beschluss vom 02.09.2016 lehnte das Sozialgericht München mit Aktenzeichen S 54 AS 1882/16 ER den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie er am 04.08.2016 gestellt wurde, ab. Ein entsprechendes Eilrechtsschutzverfahren sei bereits unter S 54 AS 1508/16 ER, gegen das Beschwerde zum BayLSG erhoben wurde, anhängig. Wegen anderweitiger Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes sei der erneut gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig.

Hiergegen hat die Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, ohne diese bislang näher zu begründen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Bereits am 16.06.2016 hatte die Bf einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem Ziel, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.01.2016 zu erhalten. Dies wurde vom Sozialgericht München mit Beschluss vom 18.07.2016, S 54 AS 1508/16 ER, abgelehnt. Die Beschwerde war zum Zeitpunkt des erneuten Antrags vom 04.08.2016 auf Leistungen ab 01.01.2016 beim Bay. LSG noch unter L 16 AS 490/16 B ER anhängig.

Zu Recht hat das Sozialgericht München daher entschieden, dass zum Zeitpunkt des erneuten Antrags vom 04.08.2016 auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2016 zu erhalten, bereits derselbe Streitgegenstand in einem anderen Verfahren anhängig war und daher der erneute Antrag wegen Rechtshängigkeit unzulässig war. Denn nachdem der erneute Antrag auf demselben Lebenssachverhalt beruht, der zum damaligen Zeitpunkt bereits anhängig war, war der erneute Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig (vgl. BayLSG Beschluss vom 20.06.2013, L 11 AS 294/13 B ER). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Bf mit ihrem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Referenzen - Gesetze

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.