Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Juli 2014 - L 7 AS 69/14 B PKH

published on 18/07/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Juli 2014 - L 7 AS 69/14 B PKH
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2014, S 46 AS 1062/11, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 15.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn M. Leistungen nach SGB II für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.08.2011.

Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Klage und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Leistungsgewährung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 28.03.2011 sei rechtwidrig gewesen, weil der Regelbedarf noch nicht erhöht worden sei. Der Widerspruch sei daher begründet gewesen, zumindest im Umfang der nachträglich erfolgten Erhöhung des Regelbedarfs um 5,- Euro pro Monat. Möglicherweise sei auch der neu festgelegte Regelbedarf verfassungswidrig, weil um 5,- bis 8,- Euro pro Monat zu niedrig.

Mit Beschluss vom 20.01.2014 lehnte das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Laut Rechtsmittelbelehrung sei eine Beschwerde statthaft.

Die Klägerin hat am 24.01.2014 Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Es sei davon auszugehen, dass eine abschließende verfassungsrechtliche Klärung der neuen Regelbedarfe noch nicht erfolgt sei. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Beschwerde nicht statthaft sei, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sich die Statthaftigkeit der Beschwerde aus der ungeklärten Rechtsfrage ergebe.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung).

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b SGG in der Fassung des BUK-Neuorganisationsgesetzes vom 19.10.2013 (BUK-NOG, BGBl I, Seite 3836 ff) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Diese Regelung trat gemäß Art. 17 BUK-NOG am Tag nach der Verkündung in Kraft, mithin am 25.10.2013.

Eine Berufungszulassung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG erforderlich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage 750,- Euro nicht übersteigt und es nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geht. Die Berufung bedürfte hier der Zulassung, weil lediglich ein Betrag in Höhe von etwa 48,- Euro (acht Euro mal sechs Monate) bzw. Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten strittig sind. Damit ist die Beschwerde ausgeschlossen.

Dass der angegriffene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerde enthält, ändert an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 7 und § 66 Rn. 12a). Ein gesetzlich nicht zugelassenes Rechtsmittel kann dadurch nicht zulässig werden. Dies zeigt auch der Wortlaut von § 172 Abs. 3 SGG "Die Beschwerde ist ausgeschlossen...".

Die Kläger können sich ferner nicht darauf berufen, dass die Beschwerde bis zum 24.10.2013 nach überwiegender Auffassung (z. B. BayLSG, Beschluss vom 27.05.2011, L 7 AS 342/11 B PKH, BayLSG Beschluss vom 06.06.2011, L 8 AS 770/10 B PKH) als statthaft angesehen wurde.

Änderungen der Rechtslage im Prozessrecht kommen grundsätzlich mit Inkrafttreten zur Anwendung und erfassen auch anhängige Rechtsstreitigkeiten. Vertrauensschutz kann ausnahmsweise beansprucht werden, wenn das Gesetz eine Übergangsfrist festlegt oder die Beteiligten bereits eine schutzwürdige Position erlangt haben, etwa durch eine bereits abgeschlossene Prozesshandlung wie die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10 Auflage 2012, Rn. 10e vor § 143; BSGE 70, S. 133 = BSG, GS 1/89 vom 19.02.1992). Es gibt hier keine Übergangsfrist und die Beschwerde wurde erst am 24.01.2014 - also nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung - eingelegt.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Beschwerdeverfahren gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Annotations

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.