Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Sept. 2017 - L 7 AS 584/17 B PKH

bei uns veröffentlicht am11.09.2017

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 06.07.2017 - S 16 SF 224/16 E - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Streitig waren im Hauptsacheverfahren S 16 AS 582/14, das nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 05.08.2014 mit gerichtlichem Vergleich vor dem Sozialgericht beendet wurde, Leistungen nach dem SGB II.

Anfragen im Jahr 2016 an den Beschwerdeführer (Bf) zu einer eventuellen Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 07.07.2016, 24.08.2016 und 05.10.2016 (mit Fristsetzung, Hinweis auf eine eventuelle Aufhebung und gegen Empfangsbekenntnis) blieben ohne Erfolg.

Das SG hob daraufhin mit Beschluss der zuständigen Urkundsbeamtin vom 03.11.2016 die Bewilligung von PKH mit der Begründung auf, der Bf habe seine sich aus § 120a ZPO ergebenden Mitwirkungspflichten verletzt.

Der „Widerspruch“ gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin wurde als Erinnerung gemäß § 73a Abs. 8 SGG behandelt und dem hierfür am SG zuständigen Richter vorgelegt. Dieser wies mit Beschluss vom 06.07.2017, S 16 SF 224/16 E, die Erinnerung zurück. In der Rechtsmittelbelehrungdieses richterlichen Beschlusses wurde die Beschwerde zum BayLSG als statthaft benannt.

Daraufhin hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und dabei einen Bescheid, wonach er aktuell Leistungen nach dem SGB XII bezieht, vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist zwar nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Denn vorliegend geht es nicht um die Ablehnung von Bewilligung von PKH, sondern um die Aufhebung der bereits erfolgten Bewilligung (vgl. hierzu Beschluss des Gerichts vom 19.08.2015 - L 11 AS 533/15 B PKH - m.w.N.). Eine analoge Anwendung dieser Regelung kommt mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. hierzu BT-Drs. 811/12, S. 65; BayLSG Beschluss vom 12.04.2017, L 11 AS 248/17 B PKH). Aus diesem Grund greift auch ein Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 b und 2 c SGG nicht.

Ein Ausschluss der Beschwerde ergibt sich hier allerdings aus § 73 a Abs. 8 SGG.

Diese Regelung bestimmt eine endgültige Entscheidung durch das SG, wenn dieses über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat (BayLSG Beschluss vom 12.04.2017, L 11 AS 248/17 B PKH Rz 6). Genau diese Variante wollte der Gesetzgeber in § 73 a Abs. 8 SGG regeln (vgl. dazu BT-Drs. 17/11472, S. 48). Das Verfahren sollte vor dem SG beendet werden und der Zugang zur nächst höheren Instanz ausgeschlossen werden.

Die damit ausgeschlossene und nicht statthafte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungdurch das SG macht die nicht statthafte Beschwerde nicht zulässig (BayLSG Beschluss vom 16.01.2017, L 11 AS 867/16 B PKH Rz 9).

Nachdem der Bf. im Beschwerdeverfahren die vom SG begehrte Handlung nachgeholt hat, besteht für das SG trotz der Verwerfung der Beschwerde Anlass, seine Entscheidung anhand der nunmehr erfolgten Angaben des Bf zu überprüfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Sept. 2017 - L 7 AS 584/17 B PKH zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120a Änderung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz

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Sozialgericht Augsburg Beschluss, 06. Juli 2017 - S 16 SF 224/16 E

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 03.11.2016 im Verfahren S 16 AS 582/14 wird zurück gewiesen. Gründe I. Dem Erinnerungsführer wurde mit Beschluss vom 05.08.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ra

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Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 03.11.2016 im Verfahren S 16 AS 582/14 wird zurück gewiesen.

Gründe

I.

Dem Erinnerungsführer wurde mit Beschluss vom 05.08.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt.

Mit Schreiben vom 06.04.2016 wurde durch die Urkundsbeamtin die Überprüfung dahingehend eingeleitet, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erinnerungsführers dahingehend geändert haben, dass die Bewilligung der PKH aufzuheben wäre.

Im Hinblick auf die vorgelegte Erklärung nebst Unterlagen forderte die Urkundsbeamtin wiederholt die Vorlage der Kontoauszüge für die Zeit vom 1.1. bis 31.03.2016 an. Weiter wurde der Erinnerungsführer zu Angaben zur Unterhaltsleistung an seinen Sohn und zur Vorlage des vollständigen Mietvertrages aufgefordert.

Nachdem der Erinnerungsführer hierauf weder auf die Erinnerung mit Schreiben vom 24.08.2016 noch auf die weitere Erinnerung vom 05.10.2016 antwortete, wurde die Bewilligung der PKH mit Beschluss vom 03.11.2016 aufgehoben.

Dagegen richtet sich die am 21.11.2016 eingelegte Erinnerung.

Gleichzeitig legte der Erinnerungsführer die fehlenden Kontoauszüge vor und erklärte, er leiste an seinen Sohn keinen Unterhalt. Dieser lebe bei ihm. Auch der noch ausstehende Mietvertrag wurde vollständig vorgelegt.

Auf die Anforderung des aktuellen Leistungsbescheides nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) legte er den vorläufigen Leistungsbescheid vom 12.01.2016 vor, mit dem ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit bis zum 31.12.2016 bewilligt worden waren.

Daraufhin forderte das Gericht ihn mit Schreiben vom 10.01.2017 dazu auf, auch den Leistungsbescheid für die Zeit ab dem 01.01.2017 vorzulegen. Nachdem die hierzu auf den 31.01.2017 gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, wurde der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 02.02.2017 an die Beantwortung des Schreibens vom 10.01.2017 erinnert. Die Zustellung dieses Schreibens, welches eine Frist zum 23.02.2017 setzt und für den Fall der Nichtantwort die Zurückweisung der Erinnerung ankündigt, erfolgte mit Zustellungsurkunde vom 04.02.2017.

Weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach hat der Erinnerungsführer das Schreiben vom 10.01.2017 beantwortet.

Im Hinblick darauf, dass der Erinnerungsführer die Erinnerung ohne seinen früheren Bevollmächtigten eingelegt hatte, wurde mit Schreiben vom 06.06.2017 abschließend noch einmal über diesen letzte Gelegenheit gegeben, den angeforderten Leistungsbescheid bis zum 05.07.2017 vorzulegen.

Für den Fall, dass der Erinnerungsführer nicht mehr im Leistungsbezug stehen sollte, wurde um Mitteilung gebeten, inwieweit sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben.

Mit Schreiben vom 16.06.2017 hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass er den Erinnerungsführer nicht mehr vertrete. Das Schreiben vom 06.06.2017 sei aber an diesen weiter geleitet worden.

Der Erinnerungsführer hat auf das Schreiben nicht geantwortet.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß die Aufhebung des Beschlusses vom 03.11.2016.

Der Erinnerungsgegner beantragt die Erinnerung abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Gerichts verwiesen.

II.

Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat. Das Gericht hat den Erinnerungsführer über die von der Urkundsbeamtin angeforderten Unterlagen Hinaus zum Nachweis des weiter bestehenden Leistungsbezugs aufgefordert. Zur Mitwirkung insoweit ist der Erinnerungsführer nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO „jederzeit“ verpflichtet. Das Gericht ist somit nicht auf die von der Urkundsbeamtin angeforderten Unterlagen beschränkt, sondern kann insbesondere aufgrund des erfolgten Zeitablaufs angezeigte weitere Nachweise anfordern.

Vor diesem Hintergrund war die Erinnerung zurück zu weisen.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss vom 03.11.2016 im Verfahren S 16 AS 582/14 wird zurück gewiesen.

Gründe

I.

Dem Erinnerungsführer wurde mit Beschluss vom 05.08.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt.

Mit Schreiben vom 06.04.2016 wurde durch die Urkundsbeamtin die Überprüfung dahingehend eingeleitet, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erinnerungsführers dahingehend geändert haben, dass die Bewilligung der PKH aufzuheben wäre.

Im Hinblick auf die vorgelegte Erklärung nebst Unterlagen forderte die Urkundsbeamtin wiederholt die Vorlage der Kontoauszüge für die Zeit vom 1.1. bis 31.03.2016 an. Weiter wurde der Erinnerungsführer zu Angaben zur Unterhaltsleistung an seinen Sohn und zur Vorlage des vollständigen Mietvertrages aufgefordert.

Nachdem der Erinnerungsführer hierauf weder auf die Erinnerung mit Schreiben vom 24.08.2016 noch auf die weitere Erinnerung vom 05.10.2016 antwortete, wurde die Bewilligung der PKH mit Beschluss vom 03.11.2016 aufgehoben.

Dagegen richtet sich die am 21.11.2016 eingelegte Erinnerung.

Gleichzeitig legte der Erinnerungsführer die fehlenden Kontoauszüge vor und erklärte, er leiste an seinen Sohn keinen Unterhalt. Dieser lebe bei ihm. Auch der noch ausstehende Mietvertrag wurde vollständig vorgelegt.

Auf die Anforderung des aktuellen Leistungsbescheides nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) legte er den vorläufigen Leistungsbescheid vom 12.01.2016 vor, mit dem ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit bis zum 31.12.2016 bewilligt worden waren.

Daraufhin forderte das Gericht ihn mit Schreiben vom 10.01.2017 dazu auf, auch den Leistungsbescheid für die Zeit ab dem 01.01.2017 vorzulegen. Nachdem die hierzu auf den 31.01.2017 gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, wurde der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 02.02.2017 an die Beantwortung des Schreibens vom 10.01.2017 erinnert. Die Zustellung dieses Schreibens, welches eine Frist zum 23.02.2017 setzt und für den Fall der Nichtantwort die Zurückweisung der Erinnerung ankündigt, erfolgte mit Zustellungsurkunde vom 04.02.2017.

Weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach hat der Erinnerungsführer das Schreiben vom 10.01.2017 beantwortet.

Im Hinblick darauf, dass der Erinnerungsführer die Erinnerung ohne seinen früheren Bevollmächtigten eingelegt hatte, wurde mit Schreiben vom 06.06.2017 abschließend noch einmal über diesen letzte Gelegenheit gegeben, den angeforderten Leistungsbescheid bis zum 05.07.2017 vorzulegen.

Für den Fall, dass der Erinnerungsführer nicht mehr im Leistungsbezug stehen sollte, wurde um Mitteilung gebeten, inwieweit sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben.

Mit Schreiben vom 16.06.2017 hat der Bevollmächtigte mitgeteilt, dass er den Erinnerungsführer nicht mehr vertrete. Das Schreiben vom 06.06.2017 sei aber an diesen weiter geleitet worden.

Der Erinnerungsführer hat auf das Schreiben nicht geantwortet.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß die Aufhebung des Beschlusses vom 03.11.2016.

Der Erinnerungsgegner beantragt die Erinnerung abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Gerichts verwiesen.

II.

Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat. Das Gericht hat den Erinnerungsführer über die von der Urkundsbeamtin angeforderten Unterlagen Hinaus zum Nachweis des weiter bestehenden Leistungsbezugs aufgefordert. Zur Mitwirkung insoweit ist der Erinnerungsführer nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO „jederzeit“ verpflichtet. Das Gericht ist somit nicht auf die von der Urkundsbeamtin angeforderten Unterlagen beschränkt, sondern kann insbesondere aufgrund des erfolgten Zeitablaufs angezeigte weitere Nachweise anfordern.

Vor diesem Hintergrund war die Erinnerung zurück zu weisen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.