Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Aug. 2017 - L 7 AS 482/17 B ER

bei uns veröffentlicht am07.08.2017

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) höhere Leistungen nach dem SGB II.

Der 1953 geborene Bf. ist seit Jahren selbständig tätig mit einem Vertrieb von Elektro-heizgeräten. Nachdem der Umsatz zurückging, stellte er erstmals Anfang 2016 Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Bg. Als sich die Geschäfte anschließend besser ent-wickelten als erwartet, zog der Bf. seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wieder zurück.

Im Mai 2016 stellte der Bf. erneut Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Bg. Dem Bf. wurden daraufhin vom Bg. vorläufig aufstockende Leistungen nach dem SGB II bewilligt auf der Grundlage der vom Bf. vorgelegten Unterlagen zu seiner selbständigen Tätigkeit.

Nach entsprechendem Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Bg. dem Bf. mit Bescheid vom 23.02.2017 vorläufig aufstockende Leistungen für die Zeit vom 01.12.2016 bis 30.11.2017.

Der Gesamtbedarf des Bf. betrage 924,00 EUR (ab 1.1.2017 929,00 EUR), wovon 404,00 EUR (ab 01.01.2017 409,00 EUR) auf den Regelbedarf entfielen, 371,43 EUR auf die Kaltmiete, 93,57 EUR auf die monatlichen Nebenkosten und 55,00 EUR auf den monatlichen Heizkostenabschlag. Dem stünde ein zu berücksichtigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus selbständiger Tätigkeit nach entsprechender Bereinigung und Verteilung auf die Bewilligungsmonate in Höhe von 586,23 EUR monatlich gegenüber, so dass vorläufig Leistungen in Höhe von 337,77 EUR für Dezember 2016 und nach Erhöhung des Regelbedarfs von 404,00 auf 409,00 EUR ab 01.01.2017 in Höhe von 342,77 EUR monatlich erbracht würden.

Das durchschnittliche Einkommen des Bf. berechnete der Bg. anhand der vom Bf. vorgelegten Zahlen für die Jahre 2014 und 2015. Im für die Prognose heranzuziehenden Zeitraum habe die Summe der Betriebseinnahmen 105.500,00 EUR betragen. Dem stünden Betriebsausgaben von 95.506,52 EUR gegenüber. Anhand dieser Zahlen, die Grundlage der Prognose seien, ergäbe sich für den Bewilligungszeitraum ein zu erwartender Gewinn i.H.v. 9.983,48 EUR. Dies führe - verteilt auf den 12-monatigen Bewilligungszeitraum - zu voraussichtlichen monatlichen Bruttoeinnahmen des Bf. in Höhe von 832,79 EUR, bereinigt zu dem im Bewilligungsbescheid als monatliches Einkommen angesetzten Betrag i.H.v. 586,23 EUR.

Hiergegen legte der Bf. am 22.03.2017 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist. Sein englischer Großkunde sei inzwischen komplett ausgefallen, so dass er im Ergebnis keine Einnahmen mehr habe, die berücksichtigt werden könnten.

Am 30.03.2017 stellte der Bf. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München; seine Einkommenssituation habe sich drastisch verschlechtert.

Nach Vorlage aktueller Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Situation im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erließ der Bg. einen Änderungsbescheid vom 26.04.2017, worin der Bg. den streitgegenständlichen Bescheid vom 23.02.2017 für die Zeit ab 01.05.2017 bis 30.11.2017 teilweise aufhob und dem Bg. ab diesem Zeitpunkt höhere Leistungen bewilligte, nämlich 564,67 EUR für Mai 2017 und 634,89 EUR von Juni bis November 2017.

Daraufhin lehnte das Sozialgericht München mit Beschluss vom 30.05.2017 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Anhand der vom Bg. eingereichten Unterlagen könne vom Gericht nicht festgestellt werden, dass die nunmehr mit Änderungsbescheid vom 26.04.2017 vorläufig bewilligten Leistungen nicht ausreichen würden, nachdem nur noch ein bereinigtes Einkommen von lediglich 294,11 EUR monatlich statt 586,23 EUR angesetzt werde. Eine Notlage sei in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Soweit der Bf. für den Zeitraum von Dezember 2016 bis März 2017 höhere Leistungen geltend mache, fehle es an einem Anordnungsgrund, da keine aktuelle fortwirkende Notlage erkennbar sei.

Hiergegen erhob der Bf. am 28.06.2017 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht. Mit Schreiben vom 10.07.2017 legte der Bf. im Beschwerdeverfahren eine vom ihm neu erstellte „kurzfristigen Erfolgsrechnung“ für Januar 2017 bis Juni 2017 vor. Danach habe er in der Zeit von Januar bis Juni 2017 nur Betriebseinnahmen in Höhe von 9.486,26 EUR erzielt. Dem stünden in dieser Zeit Betriebsausgaben in Höhe von 9.806,81 EUR gegenüber. Er habe in dieser Zeit also defizitär gearbeitet. Seine nicht zu reduzierenden Geschäftsausgaben habe er nur durch Privatkredite i.H.v. 3.500,00 EUR decken können.

Der Bg hat mit Schreiben vom 17.07.2017 auf die vom Bf. in seiner „kurzfristigen Erfolgsrechnung“ enthaltenen tatsächlichen Einnahmen des Bf. einerseits hingewiesen, andererseits darauf, dass nicht alle in der „kurzfristigen Erfolgsrechnung“ geltend gemachten Ausgaben anerkannt werden könnten. Die Berechnung des Bg. anhand dieser Zahlen ergäbe in der Zeit von Dezember 2016 bis Ende Juni 2017 ein positives Betriebsergebnis von 2.991,50 EUR, umgerechnet also monatlich ein Bruttoeinkommen i.H.v. 249,29 EUR. Bei der Prognose bis zum Ende des Bewilligungszeitraums im November 2017 sei zudem zu berücksichtigen, dass in den nächsten Monaten mit höheren Einnahmen zu rechnen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Für die Zeit bis zur Vorlage der neuen Zahlen mit der „kurzfristigen Erfolgsrechnung“ am 10.07.2017 ist die Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen, weil der Bg. anhand er ihm bekannten Zahlen die Prognose rechtsfehlerfrei angestellt hat.

Der Bg. hat gemäß § 41a SGB II die zu erwartenden Einnahmen des Bf. anhand der gesetzlich vorgegebenen Kriterien für die notwendige Prognose zunächst schon im Bescheid vom 23.02.2017 zutreffend berechnet und seine Prognose anhand der vom Bf. im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten aktuellen Zahlen mit Änderungsbescheid vom 26.04.2017 entsprechend korrigiert.

Insoweit wird die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts für die Zeit ab Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht bis zum Zeitpunkt der Vorlage neuer Zahlen im Beschwerdeverfahren mit der „kurzfristigen Erfolgsrechnung“ zurückgewiesen und gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung abgesehen.

Für die Zeit ab Vorlage der neuen Zahlen mit der „kurzfristigen Erfolgsrechnung“ am 10.07.2017 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums im November 2017 - zu dem der Bewilligungszeitraum, der Streitgegenstand ist, endet und deshalb insoweit die Hauptsache und das von der Hauptsache abhängige Eilverfahren zeitlich begrenzt sind - ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet.

Insoweit fehlt es - unabhängig davon, ob ggf. eine Änderung des laufenden Bescheides wegen der vorgelegten Zahlen durch den Bg. veranlasst sein könnte - an einem Anordnungsgrund.

Unter dem Gesichtspunkt, eine Vorwegnahme der Hauptsache durch die Eilentscheidung zu vermeiden, gewährt der Senat in ständiger Rechtsprechung im Rahmen von Eilentscheidungen ohnehin nur Leistungen mit einem um 30% gekürzten Regelbedarf. Dies würde hier bei einem Regelbedarf von 409,00 EUR einen Betrag von 122,70 EUR ausmachen, den der Bf. bei einer Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen eines Eilverfahrens durch den Senat im Hinblick auf seinen Gesamtbedarf von 929,00 EUR weniger erhalten würde, also 806,30 EUR.

Dem Bf stehen bis November 2017 jedoch auch nach den von ihm im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Zahlen mehr als 806,30 EUR zur Verfügung.

Nach der zutreffenden Berechnung des Bg. anhand der vom Bf. am 10.07.2017 vorgelegten Zahlen ergibt sich hieraus ein monatliches zu berücksichtigendes Einkommen von 249,29 EUR. Dieses Einkommen kann hier, nachdem es sich um ein bereinigtes Betriebsergebnis handelt, im Rahmen des Eilverfahrens als bereite Mittel in voller Höhe berücksichtigt werden. Mit diesem Einkommen i.H.v. 249,29 EUR und mit den aktuell mit Änderungsbescheid vom 26.04.2017 bewilligten Leistungen i.H.v. 634,89 EUR stehen dem Bf. monatlich 884,18 EUR zur Verfügung. Der Bedarf von 929,00 EUR wird damit um lediglich 44,82 EUR nicht abgedeckt.

Im Übrigen weist der Bg. zu Recht darauf hin, das nach den Erfahrungen der letzten Jahre im dritten und vierten Jahresquartal wegen des anstehenden Winters im Vertrieb von Elektroheizgeräten stets deutlich höhere Einnahmen erzielt werden können. Auch allein aufgrund des Warenbestandes des Bf. ergibt sich, dass monatlich ein Erlös zu erwarten ist, für den der Bf. wenig an Eigenmitteln einzusetzen hat. Diesen Erlös hat der Bf. für seinen Lebensunterhalt vorrangig einzusetzen. Neue Investitionen in seinem Betrieb, der offensichtlich so nicht mehr wirtschaftlich ist, verbieten sich schon unter dem Gesichtspunkt, dass staatliche Hilfen nicht zu dem Zweck eingesetzt werden dürfen, eine sich abzeichnende Insolvenz zu verhindern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SG und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41a Vorläufige Entscheidung


(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn1.zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Ans

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(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn

1.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.

(2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen voraussichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetrages nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Einkommen abweicht. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.

(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn

1.
die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2.
der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

(6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.

(7) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.