Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Feb. 2014 - L 2 R 431/13 B

bei uns veröffentlicht am11.02.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichtbefolgung einer Anordnung des persönlichen Erscheinens. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Kläger in einem Rechtsstreit betreffend Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) beim Sozialgericht (SG Nürnberg) Az. S 3 R 1149/12.

Mit Ladung vom 11.02.2013 bestimmte das SG Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 13.03.2013 um 11.30 Uhr. Das persönliche Erscheinen des Bf. wurde angeordnet. In dem Ladungsschreiben wurde der Kläger ferner aufgefordert, sich am Verhandlungstag um 10.15 Uhr bei dem ärztlichen Sachverständigen Dr. S. vorzustellen, der gemäß Beweisanordnung vom 11.02.2013 den Kläger untersuchen und ein schriftliches Gutachten erstellen sollte, das im Termin erörtert werden sollte. Die Ladung wurde dem Bf. mit Postzustellungsurkunde am 13.02.2013 und seinen Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am selben Tage zugestellt. Das Schreiben an den Bf. enthielt eine Belehrung darüber, dass gegen ihn ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden könne, wenn er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheinen würde.

Mit Telefax vom 06.03.2013 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Bf., den Termin vom 13.03.2013 zu verschieben. Beigefügt war ein Attest des Allgemeinarztes Dr. S. vom 04.03.2013, wonach der Bf. wegen einer entzündlichen Erkrankung des rechten Schultergelenkapparates und der Notwendigkeit einer Infiltrationsbehandlung seine notwendigen Rumpfprothesen derzeit nicht tragen könne. Der Gerichtstermin am 13.03.2013 könne deshalb von ihm nicht wahrgenommen werden. Mit Telefax vom 11.03.2013 baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut, den Termin vom 13.03.2013 zu verlegen. Beigefügt war ein neues Attest von Dr. S. vom 11.03.2013, das denselben Inhalt hatte wie das Attest vom 04.03.2013. Am 12.03.2013 faxten die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers erneut ein Attest des Dr. S. vom 12.03.2013, in dem weiter ausgeführt wurde, dass ein Erscheinen vor Gericht mit längerem Sitzen den Gesundheitszustand verschlechtern würde.

Der Bf. ist weder zum Termin am SG am 13.03.2013 noch zu der vorausgehenden körperlichen Untersuchung beim Gerichtssachverständigen Dr. S. erschienen. Im Gerichtstermin war der Bf. durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das SG hat mit einem noch im Termin verkündeten Beschluss gegen den Bf. wegen unentschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld von 200 EUR festgesetzt und die Verhandlung vertagt. Zur Begründung des Beschlusses hat das SG ausgeführt, eine ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben des Beschwerdeführers liege nicht vor, die ärztlichen Atteste des Hausarztes Dr. S. belegten keine Verhandlungsunfähigkeit. Der Beschluss ist dem Bf. mit Postzustellungsurkunde am 16.03.2013 zugestellt worden. Dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist das Protokoll über die Sitzung vom 13.03.2013, in dem der Beschluss enthalten war, mit einfachem Schreiben vom 14.03.2013 übersandt worden.

Der Bf. hat gegen den Beschluss am 18.04.2013 beim SG Beschwerde eingelegt und wie folgt begründet: Ohne die von ihm benötigten Rumpfprothesen sei es ihm nicht möglich zu laufen. Auch längeres Sitzen im Verhandlungstermin sei ihm nicht möglich, ohne den Gesundheitszustand zu verschlechtern.

Mit Schreiben vom 16.05.2013 hat das SG dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) ein Schreiben von Dr. K. H., Arzt für Innere Medizin, vom 16.05.2013 vorgelegt, in dem dieser bestätigte, dass er den Bf. am 13.05.2013 untersucht habe und dass dieser bei dem dabei festgestellten Gesundheitszustand durchaus befähigt gewesen wäre, an einem Gerichtstermin in Begleitung teilzunehmen. Dagegen habe es im Jahr 2012 eine Situation gegeben, in der der Bf. wegen einer akuten Periarthropathie der Schulter nicht selbstständig mit Unterarmgehstützen gehen und sich wegen einer Schürfwunde am linken Bein auch nur unter massiven Schmerzen durch die reibende Orthese fortbewegen habe können. In einem solchen Gesundheitszustand sei es dem Bf. nicht zuzumuten gewesen, einen Gerichtstermin wahrzunehmen.

Das LSG hat dem Bf. mit Schreiben vom 23.05.2013 seine Auffassung mitgeteilt, dass die Beschwerde verfristet sei, weil der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer mit PZU am 16.05.2013 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift jedoch erst am 18.04.2013, einem Donnerstag, beim SG eingegangen sei. Darauf hat der Beschwerdeführer geantwortet, die Beschwerde sei seiner Auffassung nach nicht verfristet, da die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 13.03.2013 erst am 18.03.2013 bei seinem Prozessbevollmächtigten eingegangen sei. Zum Beweis hat er eine Kopie der ersten Seite der Niederschrift mit dem Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2013 vorgelegt. Entsprechend sei die Beschwerdefrist auf den 18.04.2013 notiert worden. Für den Beginn der Beschwerdefrist sei der Eingang des Protokolls beim Prozessbevollmächtigten und nicht beim Bf. selbst maßgeblich. Vorsorglich werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil der Bf. ohne Verschulden nicht erkannt habe, wann die Beschwerdefrist begann.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Gemäß § 173 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Als der Bf. am Donnerstag, dem 18.04.2013, beim SG Beschwerde einlegte, war die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Denn für deren Beginn ist nicht auf den Tag der Zustellung des Beschlusses beim Bf. selbst am 16.03.2013 abzustellen, sondern auf den Tag, an dem der Beschluss bei seinem Prozessbevollmächtigten eingegangen ist, also dem 18.03.2013. Da das SG den Beschluss dem Kläger persönlich zugestellt und dem Prozessbevollmächtigten bekannt gegeben hat, lag eine in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallende Unklarheit der Rechtsmittelbelehrung vor, die nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz dazu führte, dass die später ablaufende Rechtsmittelfrist maßgeblich war (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.02.2008 Az. 7 Ta 378/07 Leitsatz 3).

Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss ist aus zwei Gründen rechtswidrig.

Zum Einen hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 3 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu unterbleiben, wenn die nicht erschienene Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Weder die Begründung des angefochtenen Beschlusses noch die Niederschrift über die Sitzung vom 13.03.2013 lassen erkennen, dass der erschienene Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Die Unabkömmlichkeit des Klägers kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass der vorausgehende Untersuchungstermin beim Gerichtssachverständigen nur von ihm persönlich wahrgenommen werden konnte. Denn dabei handelte es sich um keinen Termin i. S. d. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO. Erscheint der Kläger zu den Begutachtungsterminen bei einem Sachverständigen nicht, so kann er dafür nicht mit Ordnungsmitteln belegt werden, vielmehr stellt dieses Verhalten einen Umstand dar, der im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten des Klägers gewertet werden kann.

Zum Anderen hat der Beschwerdeführer sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt (§ 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO), indem er erstmals mit Telefax vom 06.03.2013 - also eine Woche vor dem angesetzten Termin - einen Antrag auf Verlegung des Termins gestellt und hierfür ein ärztliches Attest vorgelegt hat. Der Senat sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Kläger - wie in dem Attest ausgeführt - wegen einer entzündlichen Erkrankung des Schultergelenkapparates und der Notwendigkeit einer Infiltrationsbehandlung nicht in der Lage war, seine Rumpfprothesen zu tragen, und deshalb nicht vor Gericht erscheinen konnte, zumal die vom SG nachträglich eingeholte gutachtliche Stellungnahme des Dr. H. vom 16.05.2013 die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens stützt. Zwar hat Dr. H. für den Tag seiner Untersuchung am 13.05.2013 die Fähigkeit des Bf., an einem Gerichtstermin teilzunehmen, bestätigt, gleichzeitig jedoch eingeräumt, dass dies im Jahr 2012 wegen der akuten Schulterprobleme des Klägers nicht der Fall gewesen sei, was es aus Sicht des Senats plausibel macht, dass am Tag der mündlichen Verhandlung am 13.03.2013 ebenfalls noch gesundheitliche Gründe einem Erscheinen vor Gericht entgegengestanden hatten, wie es Dr. S. in seinem Attest auch bestätigt hatte.

Da die Beschwerde Erfolg hat, hat die Staatskasse dem Bf. seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Insoweit wendet der Senat § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (auch i. V. m. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz) analog an, wonach die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Falle seines Freispruchs der Staatskasse zur Last fallen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens


(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung de

Referenzen

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.