Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Jan. 2018 - L 17 U 332/17 NZB

22.01.2018

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.2017, S 13 U 135/17, wird als unzulässig verworfen.

II. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.2017, S 13 U 135/17 ist statthaft.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Kläger erlitt am 09.04.2014 einen Arbeitsunfall. Aufgrund dieses Arbeitsunfalls bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 06.12.2016 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i.H.v. 70 v.H. ab 04.05.2015. In den Gründen des Bescheids berechnete die Beklagte eine dem Kläger zustehende Rentennachzahlung in Höhe von 4.340,71 €. Der Bescheid vom 06.12.2016 ist Gegenstand des Berufungsverfahrens L 17 U 331/17 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG). In dem Berufungsverfahren ist strittig, ob die Beklagte den Rentenanspruch falsch berechnet hat und dem Kläger daher ab 04.05.2015 monatlich ein höherer Rentenanspruch zusteht.

Mit weiterem Bescheid vom 02.01.2017 (Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017) stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger aufgrund des im Bescheid vom 06.12.2016 genannten Rentennachzahlungsbetrags ein Zinsanspruch in Höhe von 82,92 € zusteht.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2017 zu verurteilen, die Rentennachzahlung in zustehender Höhe (mehr als 4.340,71 €) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen (mehr als 82,92 €).

Mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Gerichtsbescheid war eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, wonach der Gerichtsbescheid nicht mit der Berufung angefochten werden könne, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden sei.

Gegen die Entscheidung des SG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG eingelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakte des SG zum Verfahren S 13 U 134/17, auf die Gerichtsakte des LSG zum Verfahren L 17 U 331/17 sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 12.10.2017 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Eine Auslegung oder Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht (siehe allgemein zu dieser Möglichkeit Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 37 m.w.N.).

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 12.10.2017 ist unzulässig. Die (mögliche) Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG statthaft und bedarf nicht der Zulassung.

Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 € (Nr. 2) nicht übersteigt.

Der Senat kann nicht feststellen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 750 € übersteigt.

Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist der Betrag, den das SG dem Kläger verwehrt oder zugesprochen hat und der deshalb im Berufungsverfahren weiter-verfolgt werden kann (Cantzler a.a.O., § 7 Rn. 47 m.w.N.). Bei der Prüfung, ob eine Zulassung erforderlich ist, ist daher auf den maximal möglichen Rechtsmittelstreitwert abzustellen, der der Beschwer des Klägers entspricht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn 14).

Zwar hat das SG den Klageantrag im Tatbestand des Gerichtsbescheids (sinngemäß) richtig wiedergegeben. Allerdings hat das SG im Tatbestand auch ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten die Höhe einer Rentennachzahlung - was unzutreffend ist - sowie deren Verzinsung streitig sei. In den Gründen seiner Entscheidung hat das SG dann festgestellt, dass dem Kläger weder eine höhere Nachzahlung noch eine höhere Verzinsung zustehe. Zur Begründung hat es hinsichtlich des nicht gegebenen Anspruchs auf eine höhere Rentennachzahlung auf seine Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 12.10.2017 im Verfahren S 13 U 134/17 verwiesen.

Das SG hat somit unter Verkennung des Streitgegenstands und der im verfahrensgegenständlichen Bescheid der Beklagten getroffenen Regelung nicht nur über eine Klage auf einen höheren Zinsanspruch, sondern auch über eine Klage auf einen höheren Rentennachzahlungsanspruch abweisend entschieden. Daraus folgt, dass der Kläger durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht nur im Hinblick auf die Versagung eines höheren Zinsanspruchs, sondern auch im Hinblick auf die Versagung eines höheren Rentennachzahlungsanspruchs beschwert ist.

Dem Senat ist es jedoch nicht möglich, die Höhe einer sich eventuell - bei Unterstellung eines Erfolgs der Klage auf Bewilligung einer höheren Verletztenrente - infolge des Verfahrens L 17 U 331/17 ergebenden (weiteren) Rentennachzahlung auch nur überschlägig zu berechnen. Auch im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil fehlen jegliche Feststellungen und Ausführungen zur Höhe des Rentennachzahlungsanspruchs bzw. zum Wert des Beschwerdegegenstands überhaupt. Wenn sich aber nicht nachweisen lässt, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Berufung erfüllt sind, greift die Grundregel des § 143 SGG (in Verbindung mit § 105 Abs. 2 S. 1 SGG), wonach gegen Gerichtsbescheide der Sozialgerichte die Berufung ohne Zulassung statthaft ist (Leitherer a.a.O., § 144 Rn 15b m.w.N.). Damit ist eine Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 12.10.2017 zulässig.

Da das SG fehlerhaft die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung angenommen hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen und die Statthaftigkeit der Berufung festzustellen (s. dazu Cantzler a.a.O., § 7 Rn. 37 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG; sie berücksichtigt, dass die Beschwerde des Klägers ohne Erfolg geblieben ist.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


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Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 12. Okt. 2017 - S 13 U 135/17

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Höhe einer Rentennachzahlung sowie deren Verzinsung streitig. Der

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe einer Rentennachzahlung sowie deren Verzinsung streitig.

Der Kläger erlitt am 09.04.2014 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 04.05.2016 wurde ihm daraufhin eine vorläufige Rente nach einer MdE von 65 v.H. ab 04.05.2015 durch die Beklagte gewährt. Aufgrund eines gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruches half die Beklagte diesem mit Bescheid vom 06.12.2016 ab woraufhin die Beklagte sich verpflichtete, eine Rente nach einer MdE von 70 v.H. ab dem 04.05.2015 zu gewähren.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.01.2017 wurde der Beginn der Zinspflicht auf den 24.04.2014 sowie das Ende der Zinspflicht auf 31.12.2016 festgesetzt; weiterhin wurde ein Nachzahlungsbetrag von 4.340,71 Euro festgesetzt und ein zu gewährender Zinsbetrag in Höhe von 82,92 Euro. Dagegen legte der Kläger, vertreten durch seine Bevollmächtigte, unter dem 12.01.2017 Widerspruch ein, der am 03.02.2017 entsprechend begründet wurde. Im Wesentlichen trug die Bevollmächtigte des Klägers vor, dass laut Aufstellung der Zinsen lediglich eine Verzinsung bis 31.10.2016 im Bescheid vom 02.01.2017 berücksichtigt worden sei, dass jedoch eine entsprechende Zinspflicht bis 31.12.2016 bestehe, da erst im Januar 2017 der Nachzahlbetrag dem Kläger überwiesen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, wogegen unter dem 22.05.2017 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben wurde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2017 zu verpflichten, dem Kläger eine Rentennachzahlung in zustehender Höhe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf den Inhalt der Beklagtenakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Angelegenheit keine Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist; darüber hinaus wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.

Die form- und fristgerecht zum zuständigen Sozialgericht Würzburg erhobene Klage ist zulässig aber unbegründet; der Bescheid vom 20.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2017 ist rechtmäßig da dem Kläger weder eine höhere Nachzahlung noch eine höhere Verzinsung zusteht.

Zur Begründung wird zunächst gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 verwiesen; hinsichtlich der Begründung dass keine weitere - höhere - Nachzahlung hinsichtlich der Rentengewährung zu erfolgen hat, wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid unter dem Aktenzeichen S 13 U 134/17 verwiesen. Hinsichtlich der Höhe der Verzinsung kann das Gericht darüber hinaus auch nicht mehr ausführen, als die Beklagte bisher in ihren Schriftsätzen, in denen sie versuchte, die Situation der Klägerbevollmächtigten zu erklären.

Gemäß § 44 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt dabei frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

Zu Recht hat die Beklagte somit das Ende der Zinspflicht auf den 31.12.2016 festgesetzt, da im Januar 2017 die Auszahlung des rückständigen Betrages erfolgte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des klaren Wortlautes des § 44 SGB I i.V.m. § 96 Abs. 1 SGB VII letztmals die Oktoberleistungen zu verzinsen waren, da bereits für Leistungen für den November 2016 die Wartefrist des § 44 Abs. 1 SGB I nicht erfüllt ist. Somit sind weder die Leistungen für November noch für Dezember 2016 zu verzinsen. Darüber hinaus wurde ein Fehler bei der Zinsberechnung weder vorgetragen noch ist er für das Gericht ersichtlich, sodass die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.