Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Jan. 2017 - L 15 AS 57/17 B PKH

bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Tenor

Die Beschwerde gegen Ziff. III. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 2. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II) wegen Leistungen für Januar 2017.

Im Rahmen des unter dem Aktenzeichen S 19 AS 2870/16 ER geführten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht (SG) München hat der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.12.2016 Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt; einen beizuordnenden Rechtsanwalt hat der Beschwerdeführer erst am 27.12.2016 benannt. Mit Schreiben vom 21.12.2016 haben die Rechtsanwälte H. und Kollegen lediglich mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer im Fall der Bewilligung von PKH vertreten würden.

Mit Beschluss vom 02.01.2017 hat das SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und gleichzeitig den Antrag auf PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt (Ziff. III. des Beschlusses).

Mit Schreiben vom 05.01.2017 hat der Beschwerdeführer umfassend Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den die Bewilligung von PKH ablehnenden Beschluss des SG München vom 02.01.2017 aufzuheben und ihm PKH für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG zu bewilligen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des SG zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die vom Beschwerdegegner übersandten Kopien aus seinen Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde fehlt.

Es ist ein allgemeiner, rechtswegübergreifender Grundsatz, dass jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt (vgl. z.B. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, vor § 51, Rdnr. 16a). Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern bzw. den Verwaltungsträgern zu ihrem Recht zu verhelfen, die Rechtsprechung ist aber kein Selbstzweck. Daraus resultiert, dass die Gerichte nicht in Anspruch genommen werden können, wenn der Anspruchsteller aus dem gerichtlichen Verfahren keinerlei Nutzen rechtlich relevanter materieller oder immaterieller Art ziehen kann.

Dies bedeutet für eine Beschwerde gegen die zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache erfolgte Ablehnung von PKH Folgendes: Hat sich das Anliegen auf Gewährung von PKH dadurch erledigt, dass in der Hauptsache eine Entscheidung ergangen ist, und sind bis dahin keine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren und damit keine anwaltliche Kosten angefallen, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH (ständige Rspr, vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 29.11.2011, Az.: L 7 AS 745/11 B PKH, vom 10.02.2014, Az.: L 15 VK 4/13 B PKH, und vom 30.06.2016, Az.: L 7 AS 379/16 B PKH; ähnlich zum Rechtsschutzbedürfnis bei einer Verfassungsbeschwerde: vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 01.10.2008, Az.: 1 BvR 2733/04, 1 BvR 2782/04).

Wenn das BVerfG ausnahmsweise das für die Inanspruchnahme des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens auch dann als gegeben ansieht, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe oder der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiege oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten sei oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1994, Az.: 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92), können diese Ausnahmen vom Grundsatz des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses mit Erledigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1989, Az.: 2 BvR 3/88) nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen werden. Denn die verfassungsgerichtliche Ausdehnung des Rechtsschutzbedürfnisses ist darauf zurückzuführen, dass anderenfalls der Grundrechtsschutz des Betroffenen in unzumutbarer Weise verkürzt würde (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972, Az.: 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71). Derartige grundrechtsrelevante Auswirkungen sind bei PKH-Beschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu erwarten, wenn die Heilung eines erstinstanzlichen, möglicherweise grundrechtstangierenden Verfahrensverstoßes im Beschwerde- oder Berufungsverfahren als weiterer Tatsacheninstanz erfolgen kann, wohingegen es im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG eine derartige Heilungsmöglichkeit nicht gibt (vgl. Beschluss des Senats vom 10.02.2014, Az.: L 15 VK 4/13 B PKH).

Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Aus einem aufhebenden und PKH gewährenden Beschluss des Beschwerdegerichts könnte er keinerlei Nutzen mehr ziehen.

Sinn und Zweck der PKH ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Das bedeutet, dass PKH nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88).

An dieser Möglichkeit, für das sozialgerichtliche Verfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, fehlt es vorliegend, da das sozialgerichtliche Verfahren des unvertretenen Beschwerdeführers in der Hauptsache bereits (zusammen mit der Ablehnung von PKH) mit Beschluss vom 02.01.2017 beendet worden ist. Würde dem Beschwerdeführer jetzt, d.h. nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens PKH, gewährt, wäre dies für ihn ohne jeden Nutzen. Denn anwaltliche Hilfe für ein abgeschlossenes Verfahren ist nicht mehr möglich. Anders zu beurteilen wäre der Fall nur dann, wenn der die PKH Beantragende anwaltliche Hilfe auch ohne positiven Beschluss in Anspruch genommen hätte, was vorliegend nicht der Fall war. Dem Schreiben der Rechtsanwälte H. und Kollegen vom 21.12.2016 ist deren Absicht zu entnehmen, erst nach Bewilligung von PKH und Beiordnung tätig zu werden. Tatsächlich sind sie im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht inhaltlich tätig geworden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Jan. 2017 - L 15 AS 57/17 B PKH

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Jan. 2017 - L 15 AS 57/17 B PKH

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Jan. 2017 - L 15 AS 57/17 B PKH zitiert 6 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Jan. 2017 - L 15 AS 57/17 B PKH zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Jan. 2017 - L 15 AS 57/17 B PKH zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht München Beschluss, 02. Jan. 2017 - S 19 AS 2870/16 ER

bei uns veröffentlicht am 02.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I

Referenzen

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Januar und Februar 2017. Er wendet sich gegen die Berücksichtigung eines Guthabens aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015.

Der am ... 1966 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 8.1.2016 Leistungen für die Monate Februar 2016 bis Januar 2017 in Höhe von 891,28 Euro monatlich (Regelbedarf von 404 Euro und Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung von 80,80 Euro zzgl. Unterkunftskosten von 406,48 Euro).

Mit Schreiben vom 9.11.2016 legte der Antragsteller die Betriebs-und Heizkostenabrechnung der C. W. GmbH vom 18.10.2016 für das Jahr 2015 vor. Die Abrechnung weist ein Guthaben in Höhe von 506, 13 Euro auf, das im Dezember 2016 ausbezahlt wurde.

Der Antragsgegner erließ daraufhin einen Änderungsbescheid, mit dem für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.1.2017 niedrigere Leistungen bewilligt werden (Änderungsbescheid vom 17.11.2016). Der Bescheid enthält den Hinweis, dass das Guthaben in den Monaten Januar und Februar 2017 auf die Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet würde.

Am 25.11.2016 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Er habe Smart-Home steuerbare Thermostatregler angeschafft, um das Sparen zu ermöglichen. Er rechne mit den dafür angefallenen Kosten in Höhe von 380,85 Euro auf. Zudem werde der Betrag in Höhe von 506,13 Euro bis Januar 2017 nicht ausbezahlt sein. Dies würde bedeuten, dass er laut der neuen Berechnung für Januar 2017 die mietvertraglich geschuldete Miete nicht werde bezahlen können.

Am 26.11.2016 erließ der Antragsgegner einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem der neu festgesetzte Regelbedarf von 409 Euro und der daraus resultierende höhere Mehrbedarf ab 1.1.2017 berücksichtigt wurden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1.1.2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht München. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 19 AS 2874/16 geführt. Am selben Tag stellte er zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragt,

den Zuspruch der vollen 506,13 Euro Heizkostenüberschuss, mindestens jedoch 380,85 Euro für Aufwand, und verweist auf seine derzeitige wirtschaftliche Situation.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt hierzu vor, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht begründet, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine solche Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller notwendig sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts und auf die Leistungsakte des Antragsgegners verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, dass sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).

2. Der Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ist jedoch unbegründet. Weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht.

a) Dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch bleibt schon wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes der Erfolg versagt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm ohne eine vorläufige höhere Leistungsbewilligung gewichtige gegenwärtige und später nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen oder solche schon eingetreten sind. Der Antragsteller hat in den vergangenen Monaten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten. Auch für den Monat Januar 2017 wurden ihm Leistungen bewilligt. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner auch für den sich anschließenden Leistungszeitraum Leistungen bewilligen wird, wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen und der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag stellt. Soweit der Antragsgegner für den Januar 2017 keine Leistungen für die Bedarfe für Unterkunftskosten bewilligt hat bzw. angekündigt hat, für den Monat Februar 2017 geringere Unterkunftskosten zu berücksichtigen, steht dem Antragsteller in gleicher Höhe eine Gutschrift der C. W. GmbH zur Verfügung.

b) Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsanspruch. Das von der C. W. GmbH erhaltene Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015 mindert die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 1.12.2016 zum § 22 Abs. 3 SGB II und zum Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen wird Bezug genommen. Das Gericht macht sich diese nach Überprüfung zu Eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe nach § 136 Abs. 3 SGG ab.

Hieran ändert auch die vom Antragsteller erklärte Aufrechnung in Höhe von 380,85 Euro nichts, da er keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Thermostatregler gegenüber dem Antragsgegner hat. Die Kosten sind weder nachgewiesen noch ist eine Anspruchsgrundlage hierfür sichtbar. Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände sind im Regelbedarf enthalten (vgl. Abteilung 5 in § 5 Abs. 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG)). Eine abweichende Leistungserbringung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II würde voraussetzen, dass es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt. Sie wäre auch nur darlehensweise möglich und berechtigt entsprechend nicht zur Aufrechnung. Weiter gehende Leistungen sind von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine Erfolgsaussicht im diesem Sinn besteht für das vorliegende Verfahren nicht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.