I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Januar und Februar 2017. Er wendet sich gegen die Berücksichtigung eines Guthabens aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015.
Der am ... 1966 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 8.1.2016 Leistungen für die Monate Februar 2016 bis Januar 2017 in Höhe von 891,28 Euro monatlich (Regelbedarf von 404 Euro und Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung von 80,80 Euro zzgl. Unterkunftskosten von 406,48 Euro).
Mit Schreiben vom 9.11.2016 legte der Antragsteller die Betriebs-und Heizkostenabrechnung der C. W. GmbH vom 18.10.2016 für das Jahr 2015 vor. Die Abrechnung weist ein Guthaben in Höhe von 506, 13 Euro auf, das im Dezember 2016 ausbezahlt wurde.
Der Antragsgegner erließ daraufhin einen Änderungsbescheid, mit dem für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.1.2017 niedrigere Leistungen bewilligt werden (Änderungsbescheid vom 17.11.2016). Der Bescheid enthält den Hinweis, dass das Guthaben in den Monaten Januar und Februar 2017 auf die Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet würde.
Am 25.11.2016 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Er habe Smart-Home steuerbare Thermostatregler angeschafft, um das Sparen zu ermöglichen. Er rechne mit den dafür angefallenen Kosten in Höhe von 380,85 Euro auf. Zudem werde der Betrag in Höhe von 506,13 Euro bis Januar 2017 nicht ausbezahlt sein. Dies würde bedeuten, dass er laut der neuen Berechnung für Januar 2017 die mietvertraglich geschuldete Miete nicht werde bezahlen können.
Am 26.11.2016 erließ der Antragsgegner einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem der neu festgesetzte Regelbedarf von 409 Euro und der daraus resultierende höhere Mehrbedarf ab 1.1.2017 berücksichtigt wurden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1.1.2016 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht München. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 19 AS 2874/16 geführt. Am selben Tag stellte er zudem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und beantragt,
den Zuspruch der vollen 506,13 Euro Heizkostenüberschuss, mindestens jedoch 380,85 Euro für Aufwand, und verweist auf seine derzeitige wirtschaftliche Situation.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt hierzu vor, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht begründet, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine solche Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller notwendig sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts und auf die Leistungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, dass sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
2. Der Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ist jedoch unbegründet. Weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht.
a) Dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch bleibt schon wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes der Erfolg versagt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm ohne eine vorläufige höhere Leistungsbewilligung gewichtige gegenwärtige und später nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen oder solche schon eingetreten sind. Der Antragsteller hat in den vergangenen Monaten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten. Auch für den Monat Januar 2017 wurden ihm Leistungen bewilligt. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner auch für den sich anschließenden Leistungszeitraum Leistungen bewilligen wird, wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen und der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag stellt. Soweit der Antragsgegner für den Januar 2017 keine Leistungen für die Bedarfe für Unterkunftskosten bewilligt hat bzw. angekündigt hat, für den Monat Februar 2017 geringere Unterkunftskosten zu berücksichtigen, steht dem Antragsteller in gleicher Höhe eine Gutschrift der C. W. GmbH zur Verfügung.
b) Darüber hinaus besteht auch kein Anordnungsanspruch. Das von der C. W. GmbH erhaltene Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2015 mindert die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 1.12.2016 zum § 22 Abs. 3 SGB II und zum Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen wird Bezug genommen. Das Gericht macht sich diese nach Überprüfung zu Eigen und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe nach § 136 Abs. 3 SGG ab.
Hieran ändert auch die vom Antragsteller erklärte Aufrechnung in Höhe von 380,85 Euro nichts, da er keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Thermostatregler gegenüber dem Antragsgegner hat. Die Kosten sind weder nachgewiesen noch ist eine Anspruchsgrundlage hierfür sichtbar. Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände sind im Regelbedarf enthalten (vgl. Abteilung 5 in § 5 Abs. 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG)). Eine abweichende Leistungserbringung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II würde voraussetzen, dass es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt. Sie wäre auch nur darlehensweise möglich und berechtigt entsprechend nicht zur Aufrechnung. Weiter gehende Leistungen sind von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine Erfolgsaussicht im diesem Sinn besteht für das vorliegende Verfahren nicht.