Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Jan. 2018 - L 11 AS 868/17 NZB

published on 08/01/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Jan. 2018 - L 11 AS 868/17 NZB
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Sozialgericht Nürnberg, S 22 AS 869/15, 25/10/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2017 - S 22 AS 869/15 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Versagung der Übernahme der Kosten für außerschulischen Nachhilfeunterricht in Höhe von 140,00 EUR.

Die 1998 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Realschule. Sie beantragte am 16.11.2014 die Erstattung der Kosten für bereits erfolgten außerschulischen Nachhilfeunterricht in Höhe von 140,00 EUR, die sie bzw. ihre Mutter bereits verauslagt hatten. Es habe eine Notsituation bestanden. Die Selbstbeschaffung vor Antragstellung sei gerechtfertigt. Hierzu legte die Klägerin eine Rechnung vom 07.11.2014 über fünf Unterrichtsstunden vor; der Zeitpunkt der Unterrichtsstunden war aber nicht angegeben. Der Beklagte forderte unter anderem eine Bescheinigung der Schule über die Erforderlichkeit des außerschulischen Nachhilfeunterrichts an. Trotz Erinnerung legte die Klägerin die erforderlichen Nachweise nicht vor. Mit Bescheid vom 17.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2015 versagte der Beklagte die Leistungen mangels Mitwirkung.

Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage - der Beklagte hat dabei unter anderem auf die nicht rechtzeitige Antragstellung hingewiesen - hat dieses mit Urteil vom 25.10.2017 abgewiesen. Die Versagung sei rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin habe erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Beklagte diese zu Recht angefordert habe. Einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtvorlage habe es vorliegend nicht bedurft, denn der Beklagte durfte aufgrund des eindeutigen Verhaltens der damals minderjährigen Klägerin bzw. ihrer Bevollmächtigten davon ausgehen, dass diese sich der Folgen der Pflichtverletzung bewusst gewesen seien und durch den Hinweis nicht zur Mitwirkung hätten angehalten werden können. Der Beklagte habe auch sein Ermessen ausgeübt. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des SG beruhen kann, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind für den Senat ebenso wenig ersichtlich wie ein (bewusstes) Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Das SG nimmt vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 31.01.1979 - 11 BA 129/78 - veröffentlicht in juris) und des BayLSG (Urteil vom 22.06.2017 - L 19 R 550/16 - veröffentlicht in juris) Bezug.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt auch nicht vor. Zum einen ist die Rechtsfrage der Erforderlichkeit einer Rechtsfolgenbelehrung durch die vom SG genannte Rechtsprechung bereits geklärt. Selbst wenn jedoch eine erneute Klärungsbedürftigkeit angenommen werden würde, fehlt es für die Zulassung der Berufung an der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage, denn ein Anspruch der Klägerin scheitert bereits an der verspäteten Antragstellung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 u. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin hat erst am 16.11.2014 für einen bereits erfolgten und bezahlten Nachhilfeunterricht - so ihre eigene Ausführungen im Antrag - entsprechende Leistungen gemäß § 28 Abs. 5 SGB II beantragt. Eine Anwendung des § 30 SGB II kommt nach den vorliegenden Tatsachen auch nicht in Betracht. Hiernach darf ein eigenes Verschulden des Leistungsberechtigten nicht zu der (drohenden) Leistungsstörung geführt haben (§ 30 S. 1 Nr. 2 SGB II), wobei es auf die Umstände des Einzelfalles und eine am Gesetzeszweck ausgerichtete vernünftige Handhabung der Norm ankommt (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4.Aufl. 2017, § 30 Rdnr. 17-22). Es geht an dieser Stelle um die Frage, ab wann der Leistungsberechtigte selbst agieren darf und welche Zeitspanne des Zuwartens ihm zuzumuten ist. Generell ist von der Obliegenheit des Leistungsberechtigten auszugehen, die Leistung so rechtzeitig zu beantragen bzw. dem Beklagten von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis zu geben, dass die Hilfe vom Beklagten rechtzeitig gewährt werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verwaltung vor Gewährung der Leistung deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen prüfen muss und dies einen gewissen Zeitaufwand benötigt. Ein Verschulden des Leistungsberechtigten dürfte daher vorliegen, wenn er ohne plausiblen und nachvollziehbaren Grund die Sach- oder Dienstleistung vor dem Zeitpunkt der Selbsthilfe gar nicht oder erst sehr bzw. zu spät beantragt hat bzw. die Verwaltung nicht mit seinem Begehren befasst hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war. Dies folgt auch aus der Regelung des § 30 S. 2 SGB II. Danach gilt ein Antrag als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt, falls es dem Leistungsberechtigten nicht möglich war, rechtzeitig einen Antrag zu stellen. Auch die Gesetzesbegründung hat diesen Sachverhalt im Blick, wenn sie ausführt, dass keine Erstattungspflicht der Verwaltung besteht, wenn der Leistungsberechtigte sich aus freien Stücken die Leistung selbst beschafft hat und danach die Erstattung fordert (BT-Drs. 17/12036, 8). Dabei muss ggf. der Leistungsberechtigte dartun, aus welchen Gründen eine frühere Antragstellung nicht möglich oder zumutbar gewesen ist. Dies gilt auch Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass Bedarfslagen (zu) kurzfristig aufgetreten sind (vgl. zum Ganzen: Luik a.a.O.). Die Klägerin aber hat bislang lediglich das Vorliegen einer Eilbzw. Notsituation behauptet, jedoch nicht dargelegt, weshalb eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen ist, insbesondere nachdem es sich beim Nachhilfeunterricht um einen Zeitraum zu Schuljahresanfang gehandelt haben dürfte und eine Gefährdung der Klägerin nach den ersten Prüfungen nicht sofort ausgeglichen werden muss und kann. Jedenfalls finden sich hierzu keinerlei Ausführungen der Klägerin.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 22/06/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.07.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Annotations

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.