Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - L 11 AS 83/17 B PKH

bei uns veröffentlicht am21.02.2017

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.01.2017 - S 15 AS 12/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist (wohl) der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.09.2015.

Dem Kläger war zuletzt mit Bescheid vom 22.07.2015 Alg II vom 01.06.2015 bis 30.11.2015 in Höhe von 399,00 € monatlich bewilligt worden. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem der Kläger eine Arbeitsaufnahme ab 10.08.2015 mitgeteilt, aber keine der vom Beklagten geforderten Unterlagen hierüber vorgelegt hatte, hob der dieser mit Bescheid vom 17.09.2015 die Bewilligung von Alg II wegen der Arbeitsaufnahme auf. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt. Am 19.11.2016 legte der Kläger eine Lohnabrechnung für August 2015 vor, laut der er nur vom 10.08.2015 bis 15.08.2015 beschäftigt gewesen sei und ca. 131,00 € verdient habe. Im Dezember 2015 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag. Der Beklagte ist von einem Weiterbewilligungsantrag zum 01.11.2015 ausgegangen und versagte die Leistungen ab 01.11.2015 mangels Mitwirkung des Klägers mit Bescheid vom 18.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016.

Am 14.01.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) mit dem Begehren erhoben, die bis November 2015 bewilligten „monatlichen Bezüge“, die Ende August 2015 eingestellt worden seien, nachzuzahlen (Schriftsatz vom 29.04.2016). Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 11.01.2017 den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klage sei als Untätigkeitsklage wegen der Nichtentscheidung des Beklagten über den Weiterbewilligungsantrag ab 01.11.2015 auszulegen. Mit Erlass des Bescheides vom 18.07.2016 sei diese Klage unzulässig geworden.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist nicht begründet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R (Rn.26) - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 73a Rn.7ff.). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind nicht im PKH- Verfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92 - NJW 1994, 241f). PKH muss jedoch nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 (Rn. 29) - BVerfGE 81, 347ff). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens PKH vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - NJW 2008, 1060ff).

Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht, auch wenn das SG das Klagebegehren unzutreffend ausgelegt haben dürfte. Mit seiner am 14.01.2016 erhobenen Klage hat der Kläger Leistungen ab 01.09.2015 (so Schreiben an das SG vom 29.04.2016) begehrt, also eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17.09.2015 erhoben. Soweit er - was vorliegend nicht bekannt ist - nicht bereits vorhergehend eine Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 17.09.2015 erhoben haben sollte - ein Widerspruch gegen diesen Bescheid findet sich in den Akten des Beklagten jedenfalls nicht -, ist der Bescheid vom 17.09.2015 bestandskräftig geworden. Eine am 14.01.2016 erhobene Anfechtungsklage hiergegen ist somit ohne Aussicht auf Erfolg.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - L 11 AS 83/17 B PKH

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - L 11 AS 83/17 B PKH

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - L 11 AS 83/17 B PKH zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - L 11 AS 83/17 B PKH zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Feb. 2017 - L 11 AS 83/17 B PKH zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2017 - S 15 AS 12/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt - soweit verständlich - im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung

Referenzen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt - soweit verständlich - im Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Untätigkeitsklage Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab November 2011.

Der am 23.7.1956 geborene Kläger bezog zuletzt bis August 2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe des Regelbedarfs von 399 € vom Antragsgegner (Blatt 469, 501, 600 der Verwaltungsakte). Er bewohnt eine Wohnung im Haus seiner am 18.8.2014 verstorbenen Mutter, die er gemeinsam mit seiner Schwester zu je ein Halb beerbte (Blatt 430 ff. der Verwaltungsakte). Am 19.11.2015 reichte der Kläger seine zum 15.8.2015 erhaltene Kündigung beim Beklagten ein (Blatt 535 der Verwaltungsakte), was der Beklagte als formlosen Antrag wertete und den Kläger im Zuge des weiteren Verwaltungsverfahrens aufforderte, diverse Unterlagen einzureichen.

Mit Schreiben vom 14.1.2016 hat der Kläger ohne weitere Begründung Klage erhoben. Auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 21.4.2016 (Blatt 9 der Gerichtsakte) hat der Kläger mit Schreiben vom 29.4.2016 (Blatt 12 f. der Gerichtsakte) zum Ausdruck gebracht, dass er rückwirkend die ihm zustehenden Leistungen begehre. Mit Schreiben vom 7.7.2016 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (Blatt 36 der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 18.7.2016 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1.11.2015 versagt (Blatt 50 ff. der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 19.7.2016 hat der Beklagte dem Kläger vorläufige Leistungen für die Zeit von Juli bis September 2016 in Höhe von monatlich 404 € bewilligt (Blatt 47 ff. der Gerichtsakte). Mit Bescheid vom 6.9.2016 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 in Höhe von monatlich 440,33 € bewilligt (Blatt 12 ff. der Gerichtsakte in dem Verfahren des Klägers unter dem Aktenzeichen S 15 AS 511/16 ER). Die Klage ist bislang trotz Ankündigung und verschiedener Ersuchen der erkennenden Kammer weder begründet worden noch wurde ein entsprechender Antrag gestellt (Blatt 66 ff. der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte einschließlich der PKH-Beiakte sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten des Beklagten im vorliegenden Verfahren verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

1. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG, Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 73a Rn. 7a m.w.N.).

2. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Unterlagen keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Das Vorbringen des Klägers ist bei verständiger Würdigung seines Schreibens vom 29.4.2016 darauf gerichtet, eine Entscheidung über ihm ab November 2011 zustehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten. Bis August 2015 bezog er entsprechende Leistungen. Die am 19.11.2015 eingereichte Kündigung wertete der Beklagte als formlosen Antrag für die Zeit ab 1.11.2015. Für den Zwischenzeitraum ist kein Antrag ersichtlich, vgl. § 37 SGB II.

Für dieses Begehren des Klägers ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG statthaft. Diese zunächst unzulässig gewesene Klage ist zwar durch das Verstreichen der sechsmonatigen Sperrfrist zulässig geworden, da der Bescheid vom 18.7.2016 nach Ablauf dieser Sperrfrist erging (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 88 Rn. 5c, 10a). Mit Erlass dieses Bescheides hat sich der Rechtsstreit jedoch in der Hauptsache erledigt, weil Streitgegenstand nur eine Bescheidung schlechthin ist, nicht hingegen die Verurteilung zu einer Verwaltungsentscheidung mit bestimmtem Inhalt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [11. Aufl. 2014], § 88 Rn. 2, 9, 12). Damit ist die Klage wieder unzulässig geworden, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist. Eine weitere Begründung der Klage oder Klageanträge sind trotz Ankündigung und verschiedener Ersuchen der erkennenden Kammer bislang nicht eingegangen.

Nach alledem hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Unter Zugrundelegung dessen bietet das klägerische Begehren somit auch keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.