Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Dez. 2017 - L 11 AS 827/17 B

bei uns veröffentlicht am13.12.2017

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Erbringung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.10.2017.

Gegen den Bescheid vom 28.03.2017 (vom Beklagten bezeichnet: 31.03.2017) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Zudem hat er einstweiligen Rechtsschutz für die Zeit ab 01.10.2017 begehrt. Zu einem Erörterungstermin am 26.10.2017 ist er nicht erschienen. Das SG hat ein Ordnungsgeld festgesetzt. Mit Schreiben vom 03.11.2017 forderte das SG den Antragsteller zur Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit des SG auf.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er habe seinen Wohnsitz in A-Stadt.

Aus beruflichen Gründen müsse er jedoch auch Norddeutschland reisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Bei dem Schreiben vom 03.11.2017 handelt es sich nicht um eine Entscheidung des SG oder der Vorsitzenden dieses Gerichts im Sinne des § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es handelt sich allenfalls um einen gerichtlichen Hinweis, also eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG, die jedoch unanfechtbar ist.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Dez. 2017 - L 11 AS 827/17 B zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.